Finanzgericht Köln Urteil, 21. Sept. 2016 - 4 K 1927/15
Gericht
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 12.12.2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2015 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Klägerin im Einkommensteuerbescheid 2008 um 533.459 € und im Einkommensteuerbescheid 2009 um 267.040 € reduziert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.
3Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren (2008 und 2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in K, K-Straße ... und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem haben beide Ehegatten Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 13.2.2012 berücksichtigte der Beklagte zunächst Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.305 € (2008) bzw. 1.545 € (2009).
4Mit Vertrag vom 20.12.1995 übertrug der Vater der Klägerin seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seine Tochter. Besitz, Nutzen und Lasten gingen laut Vertrag am 1.1.1996 auf die Klägerin über. Der Vater hatte den landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit ca. 1985/1986 parzellenweise verpachtet. Zum Übertragungszeitpunkt handelte es sich bereits um einen ruhenden verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Betriebsaufgabe durch den Vater erfolgte nicht.
5Die Klägerin verpachtete den landwirtschaftlichen Betrieb von Beginn an (1.1.1996) an bis zu sechs verschiedene Pächter. Die entsprechenden Pachteinnahmen erklärte sie als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin ermittelte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Mai bis 30. April.
6Einige Jahre vor der Übertragung des Betriebes, nämlich mit notariellem Vertrag vom 24.9.1985, schenkten die Eltern der Klägerin die Parzellen Gemarkung K Flur aa Nr. 1 (2.992 qm) und Flur aa Nr. 2 (4.372 qm) an ihre Tochter. Bei beiden Flächen handelte es sich um Grünland. Hintergrund der Übertragung war die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbebetriebs des Klägers auf diesen Grundstücken.
7Da in den folgenden Monaten die Bebauung der genannten Parzellen für gewerbliche Zwecke des Klägers nicht möglich erschien, tauschte die Klägerin die Flächen mit Vertrag vom 30.1.1986, geschlossen mit Frau A und Frau B, gegen andere Flächen ein, und zwar gegen eine damals noch zu vermessende Teilfläche von 2.000 qm aus den Parzellen Flur aa Nr. 3 (3.894 qm) und Nr. 4 (1.647 qm). Zusätzlich zum Eintausch ihrer beiden Flächen Flur aa Nr. 1 und Nr. 2 zahlte die Klägerin zum Ausgleich für den erhaltenen Mehrwert einen Betrag von 38.996 DM. Im Vertrag wurde unter II. 9. ein Rückübertragungsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall eingeräumt, dass der von der Klägerin eingetauschte Grundbesitz (Flur aa Nr. 1 und Nr. 2) „bis zum 31.12.1999 in einem rechtsbeständigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder sonstiges Baugebiet ausgewiesen wird.“ Auf den im Wege des Tauschs erworbenen Flächen, die die Bezeichnung K, F-Straße ... haben, errichtete die Klägerin ein Betriebs- und Verwaltungsgebäude, das sie ab Fertigstellung im November 1986 an Kläger verpachtete, der seinen Betriebssitz dorthin verlagerte.
8Kurz vor der Übernahme des Betriebes des Vaters, nämlich mit Vertrag vom 18.12.1995, erwarb die Klägerin die zwei Grundstücksparzellen Flur aa Nr. 1 (2.992 qm groß) und Flur aa Nr. 5 (3.882 qm groß) zum Kaufpreis von 30.933 DM von Frau H, geborene B, wieder zurück. Das zuletzt genannte Grundstück Flur aa Nr. 5 stammt ursprünglich aus der Parzelle Flur aa Nr. 2, die aufgeteilt und neu vermessen wurde in die beiden Flächen Flur aa Nr. 5 und Nr. 6. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart; der Kaufpreis wurde am 26.1.1996 gezahlt. Der Vertrag enthielt unter Abschnitt IV. Nr. 5 den Hinweis: „Es besteht ein Pachtverhältnis mit Herrn M. Die Veräußerin verpflichtet sich hiermit, dieses Pachtverhältnis dergestalt zu kündigen, dass die Grundstücke ab August 1996 pachtfrei sind. Die Erwerberin verpflichtet sich, Herrn M die pachtfreie Nutzung der Grundstücke bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses zu gestatten.“ Der damalige Pächter Herr M hat die Fläche bereits im Mai 1996 freigegeben, weil er selbst zu dieser Zeit seine landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat. Damit stand die Fläche der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung. Die fraglichen Flächen nutzte unter anderem der Ehemann, um dort die von ihm vertriebenen und reparierten Gartengeräte auszuprobieren.
9Der benachbarte Landwirt Herr R bekundete sein Interesse, die Fläche auch für sich zu nutzen. Da der Kläger mit dem Aufwuchs der Fläche nichts anfangen konnte, wurde die Fläche laut schriftlichem Vertrag ab Mai 1999 an Herrn R verpachtet. Der schriftliche, unbefristet abgeschlossene Pachtvertrag enthielt folgenden Passus: „Das Pachtverhältnis verlängert sich von Jahr zu Jahr, sofern keiner der Beteiligten vorher die Beendigung mitteilt.“ Dabei ist mit dem Pächter vereinbart worden, dass der Kläger die beiden Parzellen weiterhin für seinen Gewerbebetrieb nutzen darf.
10Die jährlich per Scheck gezahlte Pacht in Höhe von 325 DM bzw. 155 € hat die Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 bis 2008/2009 in voller Höhe als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Am 24.9.2008 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis zu Herrn R schriftlich zum 30.11.2008.
11Nach mehrmaligen Neuvermessungen der Flächen ab 1998 wurden die Flurbezeichnungen wie folgt fortgeschrieben:
12Fl. 3 Nr. 1 (2.992 qm) |
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Nr. 11 |
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Fl. 3 Nr. 2 (4.372 qm) |
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Nr. 6 |
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Nr. 5 (3.882 qm) |
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Nr. 7 (1.279 qm) |
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Nr. 11 |
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Nr. 8 (1.564 qm) |
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Nr. 11 |
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Nr. 9 (2.832 qm) |
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Nr. 11 |
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Nr. 10 (271 qm) |
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Nr. 2466 |
Mit notariellem Vertrag vom 23.9.2008 verkaufte die Klägerin die Flächen Flur aa Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 zu einem Kaufpreis von 850.000 €. Im gleichen Vertrag veräußerte die Klägerin weitere Grundstücke, bei denen es sich unstreitig um betriebliche Flächen handelte und deren Erlös sie im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 erklärte.
14Für die Einkommensteuer der Jahre 2007-2009 hat bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K stattgefunden. Die Betriebsprüfung stellte in ihrem Bericht vom 28.8.2014 fest, dass die Klägerin Grundbesitz veräußert und diesen Vorgang dem Privatvermögen zugeordnet hat. Aus der Veräußerung der Grundstücke Flur aa Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 sei ein der Höhe nach unstreitiger Gewinn i.H.v. 800.361 € erzielt worden. Die Einlage der betreffenden Grundstücke in das Betriebsvermögen im Mai 1999 sei zum Teilwert erfolgt, es sei von einem Wert von 4,50 DM je qm auszugehen. Dieser Wert entspreche dem Kaufpreis, deshalb erfolge die Einlage mit den ursprünglichen Anschaffungskosten. Das Betriebsprüfungsfinanzamt ordnete den Vorgang dem betrieblichen Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin zu und erhöhte ihren Gewinn des Wirtschaftsjahres 2008/2009 von bisher 2.306 € um 800.361 € auf 802.667 €. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden im Veranlagungszeitraum 2008 von 2.305 € um 533.459 € auf 535.764 € und im Veranlagungszeitraum 2009 von 1.545 € um 267.040 € auf 268.585 € erhöht. Der Veräußerungsgewinn berechne sich wie folgt:
15Veräußerungspreis lt. Notarvertrag |
850.000 € |
|
./. ursprünglicher Kaufpreis in 1996 |
15.816 € |
(30.933 DM) |
./. Anschaffungsnebenkosten |
821 € |
(1.605 DM) |
./. Zuzahlung an die Stadt K in 1998 iRd. Tauschs |
1.197 € |
(2.340 DM) |
./. Anschaffungsnebenkosten |
126 € |
(247 DM) |
./. nachträgl. Anpassung der o.g. Ausgleichszahlung |
584 € |
(1.142 DM) |
./. Verwaltungsgebühr f. städtebaul. Vertrag in 2004 |
750 € |
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./. Veräußerungskosten (Maklerprovision) |
30.345 € |
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= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
800.361 € |
Der Pächter, Herr R, habe im Rahmen einer persönlichen Befragung durch die Betriebsprüfung angegeben, dass die Flächen in der Pachtzeit von Mai 1999 bis zum 30.11.2008 regelmäßig durch ihn für seine Kühe genutzt worden seien. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Die Parzellen seien für seinen landwirtschaftlichen Betrieb von großer Bedeutung gewesen. Eine Nutzungseinschränkung sei mit der Verpächterin nur dahingehend mündlich vereinbart worden, dass der Kläger seine Motorsägen etc. an den auf den Parzellen befindlichen Hecken testen durfte. Diese Nutzungseinschränkung sei nur geringfügig gewesen. Vor der Anpachtung durch ihn seien die Flächen durch Herrn M, ebenfalls Landwirt, bewirtschaftet worden. Erst als dieser seinen Betrieb aus Altersgründen eingestellt habe, seien die Flächen an ihn, Herrn R, verpachtet worden. Dazu habe die Klägerin angegeben, dass es zu einem nahtlosen Übergang der Verpachtung vom Pächter M auf den nachfolgenden Pächter R gekommen sei. Der Übergang der Nutzung sei offensichtlich unmittelbar zwischen den beiden Pächterparteien erfolgt. Sie selbst sei nicht eingebunden worden. Ihr Einverständnis als Grundstückseigentümerin sei anschließend durch den Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages eines vorweg mündlich geschlossenen Vertrages erfolgt.
17Unter dem 12.12.2014 erließ der Beklagte Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2008 und 2009 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), mit denen die Feststellungen der Betriebsprüfung umgesetzt und Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 535.764 € (2008) bzw. 268.585 € (2009) berücksichtigt worden sind. Der jeweilige Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
18Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerecht erhobenem Einspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Bei dem veräußerten Grundbesitz Flur aa Nr. 1 und Nr. 9, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 10 handele es sich nicht um Betriebsvermögen. Die Finanzverwaltung berufe sich auf das Urteil des BFH vom 19.7.2011 (IV R 10/09). Dieser Fall unterscheide sich allerdings vom vorliegenden Fall dadurch, dass der Betrieb im Urteilsfall geschlossen an einen einzigen Pächter verpachtet worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil schon der Vater der Klägerin den Betrieb an mehrere Landwirte parzelliert verpachtet habe.
19Der BFH habe ausgeführt, dass beim Verpächter Wirtschaftsgüter, die er zu seinem verpachteten Betrieb neu anschaffe und dem Pächter des Betriebes im Rahmen des Pachtvertrages zur Nutzung überlasse, notwendiges Betriebsvermögen würden. Dies gelte aber nur dann, wenn die Fläche nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen werde. Sei die Fläche im Zeitpunkt des Erwerbs noch an einen anderen Landwirt verpachtet, so könne sie nur dann notwendiges Betriebsvermögen werden, wenn die hinzuerworbene verpachtete Fläche geeignet und endgültig dazu bestimmt sei, dem verpachteten Betrieb auf Dauer zu dienen.
20Die Betriebsprüfung sei der Auffassung, dass für die Frage, ob eine hinzuerworbene Parzelle notwendiges Betriebsvermögen eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes werde, zwischen parzellierter Verpachtung und geschlossener Verpachtung kein Unterschied bestehe. Diese Auffassung sei nicht zutreffend, weil es bei der parzellierten Verpachtung mehrere Pachtverhältnisse gebe. Gleichwohl könne diese Frage dahingestellt bleiben. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die parzellierte Verpachtung an mehrere Pächter auch hinsichtlich der Frage, ob hinzuerworbene Flächen notwendiges Betriebsvermögen werden, wie bei einer geschlossenen Verpachtung zu beurteilen sei, liege der vorliegende Sachverhalt doch anders. Das Urteil des BFH mache nämlich deutlich, dass es nicht ausreiche, dass die Fläche von irgendeinem Landwirt genutzt werde. Sie müsse vielmehr zeitnah von dem Landwirt genutzt werden, der auch schon vor dem Erwerb der Fläche der Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Selbst wenn man also die parzellierte Verpachtung dem Fall gleichstelle, dass der ganze Betrieb an einen Pächter verpachtet sei, so wäre es nach dem BFH-Urteil jedenfalls nicht ausreichend, wenn die hinzuerworbene Fläche an einen weiteren Pächter verpachtet werde, der vorher nicht zum Kreis der Pächter gehört habe. Die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, wer die Fläche bewirtschafte, teile der BFH gerade nicht. Anderenfalls hätte der BFH sich zu der Frage, wann der Hinzuerwerb einer noch anderweitig verpachteten Fläche zum notwendigen Betriebsvermögen führe, seine Ausführungen sparen können.
21Die Flächen seien auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen. Aus dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl I 2004, 1064) ergebe sich, unter welchen engen Voraussetzungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen anerkannt werde. Verlangt werde eine unzweideutige Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechend zeitnah erstellte Aufzeichnungen. Ein sachverständiger Dritter müsse daher ohne nähere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen und eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen können. Der Steuerpflichtige habe die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Hierfür habe er entsprechend Beweisvorsorge zu treffen. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis ausreichend. Ein solches Verzeichnis liege im vorliegenden Fall vor. Es handele sich dabei um das vom Steuerberater fortgeführte Betriebsvermögensverzeichnis Grund und Boden, welches schon der Steuerberater des Vaters der Klägerin angelegt habe. Hierzu sei auf das im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte mit „Betriebsvermögensverzeichnis Grund und Boden, Bestand 1.7.1970, Name: Frau U“ überschriebene Verzeichnis, das den handschriftlichen Vermerk „lt. StB Stand 31.12.2008“ aufweist, zu verweisen (Betriebsprüfungshandakte Band II). Wenn die Absicht bestanden hätte, die fraglichen Flächen dem ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, dann hätten diese nach Ansicht der Klägerin 1996 in das Grund- und Bodenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Das sei nachweisbar nicht geschehen. Deshalb fehlten sämtliche Voraussetzungen dafür, die fragliche Fläche als gewillkürtes Betriebsvermögen ansehen zu können.
22Der Erlass vom 17.11.2004 führe zwar noch aus, dass der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben Indizwirkung zukomme. Diese Aussage sei aber rechtlich zweifelhaft, weil auch in anderen Fällen die oftmals zufällige Zuordnung von Miet- oder Pachteinnahmen nicht darüber entscheide, ob der Vermietungs- oder Verpachtungsgegenstand Betriebsvermögen oder Privatvermögen sei. So führe nach ständiger Rechtsprechung die langjährige Deklaration von Pachteinnahmen eines nachweisbar nicht aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gegenstandes zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht dazu, dass dieser Gegenstand irgendwann als entnommen angesehen werde. Umgekehrt könne nichts anderes gelten.
23Die vom Beklagten angenommene Indizwirkung werde im vorliegenden Fall klar widerlegt. Die Tatsache, dass die Klägerin schon 1998 mit der Stadt K über die gewerbliche Nutzung dieser Fläche verhandelt habe und die Verhandlungen auch zum Erfolg geführt hätten, belege, dass eine Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb gerade nicht gewollt gewesen sei. Wer sich für eine außer-landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einsetze, handele jedenfalls erkennbar nicht in der Absicht, dieses Grundstück dauerhaft einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2008 nicht nur die streitgegenständlichen, sondern auch vier weitere Grundstücke veräußert worden seien. Die Erlöse seien in der Gewinnermittlung erfasst und in der Folge auch versteuert worden. Wenn die Deklaration der Nutzungsvergütung des Herrn R bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft so gedeutet werde, dass damit eine Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb gewollt sei, wäre es nur folgerichtig, den dann entstandenen Veräußerungsgewinn auch in der Einnahmen-Überschussrechnungen zu erfassen. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen sei, verdeutliche, dass die Zuordnung der Nutzungsvergütung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Versehen gewesen sei, welches abgesehen davon, dass die Nutzungsvergütung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sei, keine weitere Bedeutung habe.
24Im Übrigen gehe der Bericht der Betriebsprüfung davon aus, dass die fragliche Fläche bereits mit dem Zeitpunkt ihres Erwerbs Betriebsvermögen des ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes geworden sei. Da eine Behandlung als notwendiges Betriebsvermögen aus den vorgenannten Gründen auszuschließen sei, käme eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie unzulässigerweise auf die Deklaration der Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft gestützt würde, jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass die fragliche Fläche von Anfang an Betriebsvermögen sei.
25Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 6.7.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Zum Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft gehöre insbesondere der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden. Der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes könne die Zusammensetzung seines fortgeführten Betriebes wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt ändern. Eine Veränderung des Betriebsvermögens könne durch die Ausweitung des Umfanges des betrieblichen Vermögens eintreten. Hierdurch werde regelmäßig keine Strukturveränderung herbeigeführt, die zu einer Betriebsaufgabe des verpachteten Betriebes zwinge. So könne das Betriebsvermögen insbesondere durch den Hinzuerwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen erweitert werden.
26Die Entscheidung, ob bezüglich eines hinzuerworbenen und verpachteten Grundstücks Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH und insbesondere der im Urteil vom 19.7.2011 (BStBl II 2012, 93) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen. Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu anschaffe und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs (BFH, BFH/NV 1991, 671). Auch durch hinzukommende landwirtschaftliche Nutzflächen werde der Verpachtungsbetrieb unmittelbar erweitert und verstärkt. Eine vom Verpächter später, nach Beginn der Verpachtung, zugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche werde daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebes, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird (BFH, BStBl II 1999, 55).
27Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setze aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen. Eine Bewirtschaftung durch den Pächter des Betriebes müsse in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein. Als überschaubaren Zeitraum, bis zu dem eine Bewirtschaftung durch den Pächter möglich sein muss, sehe der BFH einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten an.
28Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks in einem überschaubaren Zeitraum in den bestehenden Pachtbetrieb nicht möglich, könne es, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Verpachtungsbetrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Die Zuordnung eines hinzuerworbenen Grundstücks zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes setze des Weiteren voraus, dass es in einer gewissen räumlichen Nähe zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegt. Dabei sei eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse vorzunehmen.
29Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen seien die mit Vertrag vom 18.12.1995 mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zum 26.1.1996 zurück erworbenen und durch Vertrag vom 23.9.2008 wieder veräußerten Parzellen Gemarkung K, Flur aa Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 dem notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebes der Klägerin zuzuordnen.
30Die Parzellen lägen in unmittelbarer Nähe (ca. 5 km Entfernung) des der Klägerin zum 1.1.1996 vom Vater übertragenen ruhenden und an verschiedene Pächter verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Grundsätzlich könne der Verpächter eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs wie ein aktiver Landwirt sein Betriebsvermögen erweitern. Der BFH führe dazu aus, dass auch durch den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bei einem Pachtbetrieb dieser Betrieb unmittelbar erweitert und gestärkt wird, denn nach Ablauf der Pachtzeit können die hinzuerworbenen sowie die alten landwirtschaftlichen Nutzflächen durch den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger wieder selber bewirtschaftet werden. Die Flächen gehörten nach Auffassung des BFH auch dann zwingend zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn diese Flächen direkt an den Pächter-Landwirt verpachtet werden. Sie gehörten auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums möglich wird.
31Nicht entschieden worden sei bislang, ob auch hinzuerworbene Flächen zur Erweiterung eines parzellenweise verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind. Dies sei zu bejahen. Es könne keinen Unterschied machen, ob hinzuerworbene Flächen an bisherige Pächter oder an neue Pächter verpachtet werden, wenn der Betrieb nicht im Ganzen, sondern schon bisher parzellenweise verpachtet wurde. Deshalb könne es für die Frage, ob eine hinzuerworbene Parzelle notwendiges Betriebsvermögen eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes ist, keinen Unterschied machen, ob eine parzellierte Verpachtung oder eine geschlossene Verpachtung vorliegt oder ob die hinzuerworbene Fläche einem der verschiedenen „Altpächter“ oder einem nun neu hinzukommenden Pächter pachtweise überlassen wird.
32Auch durch den Hinzuerwerb von Parzellen und Verpachtung dieser hinzuerworbenen Flächen an einen neuen Pächter werde ein bisher bereits parzellenweise verpachteter Betrieb unmittelbar erweitert und gestärkt. Einem Landwirt, der parzellenweise verpachtet, stünde nämlich ansonsten lediglich die Möglichkeit zu, sein Betriebsvermögen im Wege der Willkürung zu erweitern, sofern er neu erworbene Flächen, aus welchen Gründen auch immer, nicht an die bisherigen Pächter verpachtet. Notwendiges Betriebsvermögen könne in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn er die Flächen an einen oder mehrere der bisherigen Pächter verpachten würde. Eine solche Auffassung ergebe sich aber gerade nicht aus dem Urteil des BFH vom 19.7.2011. Nach Auffassung des BFH seien Wirtschaftsgüter dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssten objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut müsse, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von erforderlich, so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH, 19.2.1987, BStBl II 1987, 430). Abzustellen sei daher auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (BFH, 22.1.1981, BStBl II 1981, 564). Die Bestimmung erfordere eine endgültige Funktionszuweisung, also wie das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (vgl. BStBl II 1991, 829). Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die mit Wirkung vom 26.1.1996 (zurück-) erworbenen Flächen seien zum Zeitpunkt des Erwerbs verpachtet gewesen und seien durch die Klägerin unmittelbar nach Erwerb, somit von Anfang an, einem anderen Landwirt überlassen worden. Es sei in der Folgezeit auch ein nahtloser Übergang auf den späteren Pächter erfolgt; der offenbar zunächst mündlich abgeschlossene Pachtvertrag mit diesem Landwirt sei später (im Mai 1999) schriftlich fixiert worden, das unbefristete Pachtverhältnis in der Folgezeit jahrelang unverändert fortgeführt worden. Beide Pächter-Landwirte hätten die Parzellen im Rahmen ihrer jeweiligen landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt. Es sei demnach tatsächlich eine Funktionszuweisung zum landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt, auch wenn hier erst einmal bei Erwerb, zumindest nach dem Vortrag der Klägerin, ein Einsatz im landwirtschaftlichen Betrieb nicht im Vordergrund gestanden haben sollte.
33Zwar würden die Kläger vortragen, die (zurück-) erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen seien mit der Absicht der gewerblichen Betriebserweiterung für den Gewerbebetrieb des Klägers erworben worden. Tatsächlich ständen die Grundstücke ab Erwerb bis zu ihrer Veräußerung aber ununterbrochen für eine Verwendung in dem verpachteten Betrieb der Klägerin zur Verfügung und seien während der gesamten Besitzzeit auch so genutzt worden. Dass der Pächter eine geringere als die ortsübliche Pacht zahlte, hänge vorrangig damit zusammen, dass die Flächen von Hecken und Sträuchern umgeben und dadurch nur eingeschränkt nutzbar waren. Auf den Pachtpreis hätte es nach Bekunden des Pächters jedoch keinen Einfluss, dass der Kläger dort gelegentlich seine Gerätschaften ausprobierte. Diese Nutzung sei allenfalls sporadisch erfolgt, sei deshalb von nur untergeordneter Bedeutung gewesen und damit quasi zu vernachlässigen. Im Vordergrund stünde eindeutig die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter.
34Wenn der BFH in seinem Urteil vom 19.7.2011 weiterhin ausführe, dass es wesentlich für die Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen sei, dass nach Ablauf der Pachtzeit eine Eigenbewirtschaftung möglich sein müsse, dann gelte das im vorliegenden Fall auch. Die Flächen hätten, wegen des durch den Veräußerer bereits vorsorglich gekündigten Pachtverhältnisses, sogar unmittelbar nach dem Erwerb durch die Klägerin selbst bewirtschaftet werden können. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin seien die Flächen allerdings einem aktiv tätigen Landwirt weiterhin überlassen worden bzw. später durch schriftlichen Vertrag an diesen verpachtet worden. Die Verpächterin hätte also durch Abschluss des Pachtvertrages, der sich stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängerte, Einfluss darauf gehabt, ob und wann das Pachtverhältnis wieder beendet wird. Auch wenn ursprünglich angedacht gewesen sei, das Grundstück für den gewerblichen Betrieb des Klägers nutzen zu wollen, sei im Zeitpunkt des Erwerbs und der Zuweisung nicht vorhersehbar gewesen, ob jemals eine Nutzung für diesen gewerblichen Zweck möglich werden würde; eine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken sei aber unmittelbar möglich gewesen und sei auch tatsächlich unmittelbar ab Erwerb durchgeführt worden.
35In diesem Zusammenhang stelle sich allerdings die Frage, inwieweit tatsächlich bei Erwerb die von der Klägerin vorgetragene Erweiterung des Gewerbebetriebes des Klägers im Vordergrund gestanden habe. Denn den Klägern sei bereits seit Jahren bekannt gewesen, dass eine Ansiedlung des Gewerbebetriebes des Ehemannes auf den fraglichen Parzellen nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Schließlich sei Grund für den zunächst im Jahr 1986 erfolgten Verkauf dieser Grundstücke gewesen, dass das Gewerbe dort gerade nicht betrieben werden konnte. Dies sei den Klägern auch bewusst gewesen, als sie die Parzellen Anfang 1996 zurück erworben haben. Dass die Klägerin unmittelbar nach Rückerwerb die konsequente Änderung des Flächennutzungs- oder Bebauungsplans betrieben hätte, sei nicht zu erkennen. Jedenfalls sei nur objektivierbar, dass sie erst im Februar 2001 – und damit mehr als fünf Jahre nach dem Erwerb – bei der Stadt K einen schriftlichen Antrag auf Aufstellung bzw. Erweiterung des Bebauungsplans gestellt habe. Ob bereits zuvor, eventuell ab dem Jahr 1998, mit Vertretern der Stadtverwaltung verschiedentlich über die Möglichkeiten bzw. Voraussetzungen einer gewerblichen Nutzung gesprochen wurde, könne dahingestellt bleiben. Denn diese Aktivitäten hätten in diesem Fall auch erst drei Jahre nach Erwerb der Parzellen begonnen und seien jedenfalls nicht geeignet, das vorgebliche Ziel konsequent zu verfolgen. Aus der vorliegenden Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben vom 12.2.2001 an die Stadt K, sei lediglich ersichtlich, dass sich die Klägerin in den zwei Jahren zuvor um den Ankauf eines (anderen) städtischen Grundstücks bemüht habe. Innere Verwendungsabsichten oder Motive – wie hier die laut Klägerin geplante Überlassung an den Ehemann für dessen gewerbliche Zwecke – dürften aber nicht stärker wiegen als faktisches Handeln in Form der tatsächlichen und über etliche Jahre praktizierten Verwendung im Rahmen der Verpachtung an andere Landwirte. Aus den vorgenannten Gründen sei notwendiges Betriebsvermögen spätestens ab dem Zeitpunkt Mai 1999 anzunehmen, als eine Verpachtung der Flächen durch schriftlichen Pachtvertrag erfolgte und damit ein objektiver wirtschaftlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestünde (BFH, 6.3.1991, BStBl II 1991, 829). Denn Tatsache sei, dass die Flächen im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurden und aufgrund der Grundstücksart, der Beschaffenheit und der Lage auch tatsächlich genutzt werden konnten.
36Ungeachtet der Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen seien die fraglichen Parzellen zumindest dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Funktionszuweisung zum landwirtschaftlichen Betrieb ergebe sich aus der Tatsache, dass die Einnahmen aus diesen Parzellen unstreitig als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Dem Einwand der Klägerin, dies sei irrtümlich erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Die Einnahmen seien auf einem gemischten Konto eingegangen, auf dem sowohl private Einnahmen als auch Mieteinnahmen und Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Verpachtung eingingen. Dies habe alljährlich eine genaue Überprüfung und Zuordnung der einzelnen Beträge zu den unterschiedlichen Einkunftsarten erfordert. Gleichwohl habe der fachkundige Steuerberater der Kläger die fraglichen Einnahmen während der gesamten Besitzzeit in jedem Jahr erneut den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Zwar komme der Erklärung der Einnahmen nur Indizwirkung zu, allerdings verstärke sich diese durch die tatsächliche Nutzung der Parzellen durch Verpachtungen an andere Landwirte.
37Im Rahmen der Betriebsprüfung sei nur ein auf den Stichtag 31.12.2008 erstelltes Grundbesitzverzeichnis vorgelegt worden. Zu diesem Stichtag seien die Parzellen bereits veräußert worden, so dass sich aus dem vorgelegten Grundbesitzverzeichnis keine Aussage darüber treffen lasse, ob die Parzellen durch die Klägerin dem Betriebsvermögen zugeordnet waren oder nicht. Da kein Verzeichnis für frühere Zeitpunkte vorgelegt worden sei und das auf den 31.12.2008 erstellte erst im Einspruchsverfahren und nicht bereits im Rahmen der Betriebsprüfung beigebracht werden konnte, seien Zweifel an der sich möglicherweise hieraus ableitbaren Nicht-Zuordnung zum Betriebsvermögen angebracht.
38Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 16.7.2015 mit der sie die Einwände aus dem Rechtsbehelfsverfahren wiederholen. Ergänzend tragen sie vor: Die Klägerin habe die beiden Parzellen erworben, weil sie die Absicht gehabt habe, diese für den Gewerbebetrieb des Klägers nutzbar zu machen.
39Die schon mit Vertrag vom 18.12.1995, und damit vor der Übernahme des Betriebs des Vaters, erworbenen Flurstücke seien nicht Bestandteil des elterlichen Betriebes gewesen. Das von dem Beklagten angesprochene Urteil des BFH vom 19.7.2011, IV R 10/09, sei zu einem abweichenden Fall ergangen. Der BFH verlange insbesondere, dass die hinzuerworbene Fläche von dem Erwerber auch endgültig dazu bestimmt sein müsse, dem verpachteten Betrieb auf Dauer zu dienen. Eine solche Bestimmung habe die Klägerin nie getroffen. Es habe nicht die Absicht bestanden, das Grundstück an einen Landwirt zu verpachten. Fakt sei, dass die Klägerin die Fläche in der Absicht erworben habe, diese dem Gewerbebetrieb des Ehemannes nutzbar zu machen. Entgegen den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht habe die Klägerin nicht erst im Jahr 2001 darüber mit der Stadt K Kontakt aufgenommen. Vielmehr habe sie bereits seit 1998 mit der bei der Stadt K zuständigen Referentin Gespräche über die mögliche Nutzung der Fläche als Gewerbegebiet geführt. Hierzu legt die Klägerin eine ausgedruckte E-Mail der damaligen Sachbearbeiterin, Frau P, mit folgendem Wortlaut vor: „Gerne bestätige ich Ihnen auch schriftlich, dass wir im Zeitraum 1998-2001 eine Reihe von Gesprächen geführt haben. Hintergrund war, dass Sie seinerzeit eine gewerbliche Entwicklung Ihrer Grundstücke zu eigenen Zwecken in K, F-Straße beabsichtigten. Es handelte sich um die Grundstücke Gemarkung K, Flur aa, Flurstücke 1 und 2 (ursprünglich). Die Grundstücke wurden in den geltenden Bebauungsplan mit einbezogen und sind somit gewerblich nutzbar. Zu dieser Zeit war ich bei der Stadt K tätig und zwar als Referentin des damaligen Oberbürgermeisters für den Bereich Wirtschaftsförderung.“ Nach den Gesprächen mit der Stadt K habe die Klägerin am 12.2.2001 einen Antrag gestellt, für die beiden Parzellen einen Bebauungsplan aufzustellen, um die Flächen für den Gewerbebetrieb des Klägers nutzbar zu machen. Die Stadt K habe signalisiert, dass nach einem etwaigen Bebauungsplan der konkrete Betrieb des Klägers voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Als der Klägerin endgültig klar geworden sei, dass sie die Fläche nicht für den Gewerbebetrieb des Ehemannes gebrauchen kann, habe sich entschieden, die Fläche zu veräußern. Die Klägerin habe anschließend ein weiteres Grundstück erworben, welches sich in der Nähe des bereits früher erworbenen und zugunsten des Ehemannes bebauten Grundstücks befinde.
40Die Tatsache, dass die Klägerin die Fläche ab 1999 an den Landwirt R verpachtet hat, ändere nichts an dem eigentlichen Interesse, die Flächen für den Kläger nutzbar zu machen. Die Fläche habe nämlich zugleich auch noch dem Gewerbebetrieb des Ehemannes gedient. Dies bestätige der Betriebsprüfungsbericht indirekt dadurch, dass er die Einlassung von Herrn R wiedergibt, wonach dieser für die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit keine ortsübliche Pacht gezahlt habe, weil die Flächen zugleich auch für den Gewerbebetrieb des Ehemannes genutzt worden seien. Fest stehe damit, dass der Pächter R jedenfalls nicht alleiniger Nutzer der Fläche gewesen sei. Außerdem sei die Fläche nur von Jahr zu Jahr verpachtet worden, so dass die Klägerin sehr schnell habe reagieren können, wenn die Absicht, die Fläche für den Gewerbebetrieb des Ehemannes nutzbar zu machen, von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
41Die Fläche sei auch nicht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden. Richtig sei zwar, dass die Nutzungsvergütung, die die Klägerin durch Herrn R erhalten hat, irrtümlich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärt worden sei. Die Ursache dieses Versehens liege darin, dass die Nutzungsvergütung auf dem Konto gutgeschrieben worden sei, auf das die Pächter des ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes ihre Pacht gezahlt haben. Deshalb sei die Pacht, die im Übrigen ja auch nur 325 DM bzw. 155 € jährlich betragen habe, fälschlicherweise in der Anlage L erfasst worden. Richtig wäre eine Erfassung in der Anlage V gewesen. Bei der Anfertigung der Steuererklärung sei dies für das Steuerbüro nicht erkennbar gewesen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Konto, auf welchem die Nutzungsvergütungen und die Pachten der anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen eingegangen sind, kein betriebliches Konto gewesen sei. Es habe sich vielmehr um ein privates Konto gehandelt, auf dem auch private Mieterträge eingegangen seien. Hätte der Steuerberater gewusst, dass die unter der Bezeichnung Pacht gutgeschriebenen Beträge des Herrn R dort eingegangen sind, so hätte er diese Beträge den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.
42Zudem seien die fraglichen Flächen auch nicht in ein Betriebsvermögensverzeichnis aufgenommen worden. Ein solches Verzeichnis würde vorliegen. Es handele sich dabei um das von Herrn Steuerberater E fortgeführte Betriebsvermögensverzeichnis Grund und Boden, welche schon der Steuerberater des Vaters der Klägerin angelegt habe. Darin seien zunächst alle die Flächen aufgeführt, die zum 1.1.1985 Eigentumsflächen des Vaters der Klägerin gewesen seien. Auf Seite 2 seien dann in den Zeilen fünf und sechs Parzellen ausgebucht worden, die im Jahr 1985 durch Schenkung an die Klägerin aus dem Betriebsvermögen des Vaters ausgeschieden seien. Dieses Verzeichnis sei dann von Herrn Steuerberater E dahingehend ergänzt worden, dass zum 1.12.2003 eine weitere Fläche des Hofraumes in einer Größe von 1.000 qm ausgebucht worden sei. Wenn die Absicht bestanden hätte, die fraglichen Flächen dem ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, so hätten diese 1999 in das Grund- und Bodenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Damit sei eine etwaige Indizwirkung, die von der Zuordnung der Pachteinnahmen zu den Einkünften aus § 13 EStG ausgehen könnte, klar widerlegt. Auf den Inhalt des mit „Betriebsvermögensverzeichnis Grund und Boden, Bestand am 1.7.1970, Name: Herr W“ überschriebenen Verzeichnisses sei zu verweisen.
43Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass zu dem Zeitpunkt, als erstmals Pacht für die fragliche Fläche deklariert werden musste, nach allgemeiner Auffassung ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden konnte. Diese Möglichkeit habe der BFH erst mit Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03) eröffnet. Bis dahin vertraten der BFH und die Finanzverwaltung die gegenteilige Auffassung. Die erste Pacht des Pächters R sei aber mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 am 26.6.2002 deklariert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe noch niemand geahnt, dass der BFH seine Rechtsprechung zu der Möglichkeit von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung ändern würde. Insofern könne weder die Klägerin noch ihr fachkundiger Steuerberater auf die Idee gekommen sein, mit irgendeiner Erklärung einen Gegenstand zum gewillkürten Betriebsvermögen machen zu können. Wie der Begriff „gewillkürtes Betriebsvermögen“ darlege, setze die Willkürung aber eine Absicht voraus. Eine solche Absicht habe nicht bestanden. Selbst wenn die Klägerin damals dem Beklagten schriftlich ausdrücklich erklärt hätte, dass sie diese Fläche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wissen möchte, hätte der Beklagte diesen Antrag ablehnen müssen, weil es diese Möglichkeit nach damals herrschender Auffassung gar nicht gegeben habe.
44Nur hilfsweise sei erwähnt, dass der vom Beklagten errechnete Veräußerungsgewinn nicht folgerichtig sei. Wenn man nämlich unterstelle, dass mit der Verpachtung an den Landwirt R die Fläche Betriebsvermögen geworden sei, wären sie mit dem Teilwert eingelegt worden. Wegen der schon zum damaligen Zeitpunkt geführten Verhandlungen über die Zulässigkeit einer gewerblichen Bebauung wäre ein höherer Einlagewert und damit ein geringerer Gewinn entstanden.
45Die Kläger beantragen,
46die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 12.12.2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6.7.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Einkommensteuerbescheid 2008 um 533.459 € und im Einkommensteuerbescheid 2009 um 267.040 € reduziert werden,
47hilfsweise die Revision zuzulassen.
48Der Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen,
50hilfsweise die Revision zuzulassen.
51Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor: Die von den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung K abweichende Sachverhaltsdarstellung der Kläger, wonach die streitgegenständlichen Flächen zunächst, nachdem der Altpächter seine landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt habe, vom Kläger für dessen Gewerbebetrieb genutzt worden und später an einen aktiv wirtschaftenden Land- und Forstwirtschaft verpachtet worden seien, führe nicht zu einer anderen ertragsteuerlichen Würdigung. Es könne dahingestellt bleiben, ob besagtes Grundstück in den Jahren 1996-1999 noch von dem Altpächter für Zwecke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder aber vom Kläger für Zwecke seines Gewerbebetriebs genutzt worden sei, denn spätestens im Zeitpunkt der neuerlichen Verpachtung an einen aktiv bewirtschaftenden Land- und Forstwirt sei das Grundstück dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzuordnen.
52Wenn ein ehemals eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen oder aber parzellenweise verpachtet wird, blieben all jene Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb gedient haben, aufgrund der Betriebsfortführungsfiktion im Sinne der ständigen Rechtsprechung bzw. ab dem 5.11.2011 im Sinne des § 16 Abs. 3b EStG weiterhin betriebsvermögensverhaftet.
53Eine Veränderung der Zusammensetzung des Betriebsvermögens könne in diesem Zusammenhang sowohl durch die Veräußerung als auch durch den Hinzuerwerb betrieblichen Vermögens verursacht werden. Insbesondere der Hinzuerwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen bedinge regelmäßig die Erweiterung des Betriebes. Erwerbe beispielsweise ein verpachtender Landwirt landwirtschaftlich nutzbare Einzelflächen, so sei im weiteren Verlauf zu prüfen, ob die Flächen in das fortbestehende Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebes einzubeziehen sind. Entsprechendes gelte, wenn die erworbenen Flächen nicht dem eigentlichen Betriebspächter, sondern einem dritten Neupächter überlassen werden und es sich bei den hinzuerworbenen Flächen um solche handelt, die im Hinblick auf eine beabsichtigte Wiederaufnahme der Bewirtschaftung erworben wurden, um die Leistungsfähigkeit des dann bestehenden Betriebes zu steigern.
54Das im vorliegenden Fall zum 1.1.1996 zurückerworbene Grünland sei sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbes als auch zum Zeitpunkt der neuerlichen Verpachtung unzweifelhaft objektiv dazu geeignet gewesen, dem verpachteten Betrieb der Klägerin zu dienen und diesen zu fördern.
55Überlegungen zum Teilwert des Grundstücks zu einem späteren Zeitpunkt erübrigten sich, da das Grundstück vom Zeitpunkt des Erwerbs an dem Betriebsvermögen zuzurechnen gewesen sei.
56In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Unterlagen zu den geltenden Bebauungsplänen und den Bodenrichtwerten im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Schriftstücke verwiesen.
57Entscheidungsgründe
58Die Klage hat Erfolg.
59Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Grundstücksflächen zu Unrecht als Betriebsvermögen behandelt und den aus der Veräußerung erzielten Gewinn den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) zugeordnet.
60Ein Gewinn, der bei der Veräußerung von Grundstücken entsteht, unterliegt der Einkommensteuer nur dann, wenn das Grundstück entweder zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört oder, bei der Annahme von Privatvermögen, ein Fall des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Unstreitig sind die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift jedenfalls wegen Überschreitens der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht erfüllt, so dass eine ausnahmsweise Steuerbarkeit der Veräußerung von Privatvermögen ausscheidet. Die Flächen gehören darüber hinaus nicht zum Betriebsvermögen der Kläger, so dass der Gewinn auch nicht nach den §§ 13 ff. EStG steuerbar ist.
61Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Urteil des BFH vom 6.3.1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829). Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein.
621. a) Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteile vom 19.2.1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430, und in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.). Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564). Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (BFH-Urteil in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).
63aa) Zum Betriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft gehört demnach der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und Boden; er stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das erfordert die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteile vom 12.9.1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vom 17.6.1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 24.9.1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55). Ist eine sofortige eigenbetriebliche Nutzung eines Grundstücks in einem überschaubaren Zeitraum nicht möglich, weil es z.B. noch langfristig an einen anderen Landwirt verpachtet ist, kommt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht in Betracht. Als überschaubaren Zeitraum, bis zu dem eine Eigenbewirtschaftung erfolgen muss, sieht der BFH einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten an (so bereits erwogen im Urteil in BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).
64Ist eine eigenbetriebliche Nutzung in einem überschaubaren Zeitraum nicht möglich, kann das verpachtete Grundstück jedoch, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Betrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
65bb) Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs – wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt – ändern (BFH-Urteile vom 26.3.1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671, unter 2.b, und vom 28.22.1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521). Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 671). Auch durch hinzukommende landwirtschaftliche Nutzflächen wird der Verpachtungsbetrieb unmittelbar erweitert und verstärkt. Nach Ablauf der Pachtzeit kann der Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger den – vergrößerten – Betrieb wieder selbst bewirtschaften. Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55). Ist sie im Zeitpunkt des Erwerbs noch an einen fremden Landwirt verpachtet, macht es keinen Unterschied, ob die Nutzflächen für die Verstärkung eines eigenbewirtschafteten oder eines verpachteten Betriebs erworben werden. Entsprechend wird auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht zerschlagen, wenn die landwirtschaftlichen Nutzflächen bei Beendigung der Eigenbewirtschaftung parzellenweise an mehrere Landwirte verpachtet werden. Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setzt aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55). Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein. Als überschaubaren Zeitraum, bis zu dem eine Bewirtschaftung durch den Pächter möglich sein muss, sieht der BFH auch bei einem Verpachtungsbetrieb einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten an.
66Ist eine Nutzung eines hinzuerworbenen Grundstücks in einem überschaubaren Zeitraum in dem bestehenden Pachtbetrieb nicht möglich, weil es z.B. noch langfristig an einen anderen Landwirt verpachtet ist, kann es, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Verpachtungsbetrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
67cc) Die Zuordnung eines hinzuerworbenen Grundstücks zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten Land- und Forstwirtschaftsbetriebs setzt des Weiteren voraus, dass es in einer gewissen räumlichen Nähe zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegt.
68b) Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, kann notwendiges Betriebsvermögen im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dabei kann die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die vom BFH in seinem Urteil vom 19.7.2011 (IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93) getroffene Entscheidung ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem die hinzuerworbenen Flächen nicht unmittelbar in bestehende Pachtverhältnisse eingebunden worden, sondern nach dem Erwerb an neu hinzutretende Pächter verpachtet worden sind, übertragen werden kann, unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist im hier gegebenen Fall nämlich, dass bereits die grundlegende Bedingung der eindeutigen und endgültigen Bestimmung der Grundstücke für den Betrieb des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist. Voraussetzung für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens ist in jedem Fall, dass das hinzuerworbene Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen. Dies gilt – auch dies wird in dem zitierten BFH-Urteil deutlich – sowohl für einen eigenbewirtschafteten Betrieb wie auch für einen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Zweckbestimmung (vgl. dazu oben Tz. 1. a) und BFH-Urteil vom 19.7.2011 IV R 10/09 BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).
69Hinsichtlich hinzuerworbener Flächen bei einem selbst bewirtschaftenden Landwirt verlangt der BFH in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung eindeutig bekundet hat und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum auch tatsächlich verwirklichen lässt. Auch bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senats von Bedeutung, ob der Wille des Steuerpflichtigen überhaupt darauf gerichtet ist, die Flächen – und sei es auch nur zu einem späteren Zeitpunkt oder durch einen Rechtsnachfolger – der eigenbetrieblichen Nutzung zuzuführen und ob der Steuerpflichtige einen solchen Willen eindeutig bekundet hat. Denn der BFH rechtfertigt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens hinzuerworbener Flächen in Fällen, in denen der Steuerpflichtige den Betrieb nicht selbst aktiv bewirtschaftet, sondern verpachtet, gerade damit, dass der Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger den – dann vergrößerten – Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit wieder selbst bewirtschaften kann. Dies muss bei einem verpachtenden Landwirt umso mehr von Bedeutung sein, als bei ihm die Notwendigkeit eines Wirtschaftsguts für den Betrieb – also seine steuerlich zwingende Zuordnung zum Betrieb aufgrund eines entsprechenden Veranlassungszusammenhanges – mangels aktiver landwirtschaftlicher Tätigkeit umso ferner liegt und die Annahme von nur vermieteten bzw. verpachteten Privatvermögen umso näher.
70Die streitgegenständlichen Flächen mögen im vorliegenden Fall die Eignung aufweisen, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Dies liegt angesichts der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen durch den Pächter R nahe. Ein etwaiger Bewirtschaftungswille mag auch in überschaubarer Zeit zu verwirklichen gewesen sein. Immerhin war der von der Klägerin mit dem Landwirt R geschlossene Vertrag jährlich kündbar. Das Vorliegen dieser beiden benannten Bedingungen kann aber dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der eindeutigen und endgültigen Bestimmung der Grundstücke durch die Klägerin für ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Wille, mit den Flächen den eigenen Betrieb stärken und sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, und sei es auch nur durch einen Rechtsnachfolger, ist nicht erkennbar geworden. Vielmehr stellt sich die Verpachtung an den Landwirt R nur als eine zwischenzeitliche Lösung dar, um die Flächen irgendwie Ertrag bringend zu nutzen. Das alles dominierende Ziel der Klägerin war es, das hat sie ausreichend deutlich gemacht, die Flächen für den Gewerbebetrieb ihres Ehemannes nutzbar zu machen. Dies zeigt die von ihr dargelegte Entwicklung der Ereignisse: Die Klägerin hatte nach der Schenkung durch ihren Vater im Jahr 1985 zunächst keinerlei Interesse an den konkreten Grundstücksflächen. Belegt wird dies durch den schon im Jahr 1986 erfolgten Eintausch der streitgegenständlichen Grundstücke gegen andere Parzellen. Dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, ihr gehörende Flächen für den Gewerbebetrieb ihres Ehemannes – und damit für Ziele, die in keinerlei Zusammenhang zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stehen – zu verwenden, wird deutlich durch die anschließende Bebauung der im Rahmen des Tausches erlangten Flächen mit einem Betriebs- und Verwaltungsgebäude, welches letztlich als Betriebssitz des Klägers diente. Der einige Jahre später, konkret zum 18.12.1995, erfolgte Rückkauf der streitgegenständlichen Flächen unterbricht aus Sicht des Senats nicht das fortwährende Interesse der Klägerin, ihren Ehemann durch die Bereitstellung von Grundstücken zu unterstützen. Denn die von ihr vorgelegte Email-Korrespondenz mit der damals für Wirtschaftsförderung zuständigen Referentin der Stadt K bestätigt, dass sie sich jedenfalls ab 1998 um die bauplanungsrechtliche Entwicklung des Gebiets hin zu einem für ihren Ehemann nutzbaren Gewerbegebiet bemüht hat. Die Nachhaltigkeit dieser Bemühungen ist zudem durch ihren am 12.2.2001 an die Stadt K gerichteten Antrag, einen Bebauungsplan aufzustellen, belegt. Entgegen dem Einwand des Beklagten, aus dem Schreiben ergebe sich nur ein Interesse, andere Grundstücke aufzukaufen, verweist die Klägerin in dem Schreiben ausdrücklich auf das bereits in der F-Straße errichtete und in seinen Kapazitäten erschöpfte Bauwerk für den Betrieb des Ehemannes sowie eine zusammen mit einem Architektenbüro erstellte weitere Entwicklung der F-Straße. Wie auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal verdeutlicht wurde, mündeten die Bemühungen der Klägerin zwar in einen Bebauungsplan, der die streitgegenständlichen Parzellen umfasst. Der Gewerbebetrieb ihres Ehemannes war dennoch in der Folge nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin wegen der konkreten gewerblichen Betätigung des Klägers nicht für diesen Bereich zugelassen. Damit erscheint der spätere Verkauf eben dieser Flächen nur konsequent und rechtfertigt umso mehr die Annahme, dass die Klägerin kein Interesse an einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der Flächen – und sei es auch nur zu einem späteren Zeitpunkt – gehabt hat. Dass die Grundstücke für den Gewerbebetrieb des Klägers von Nutzen gewesen wären, ist nicht bestritten und zeigt sich im Übrigen auch daran, dass mit dem Pächter ein Vorbehalt zur teilweisen Eigennutzung durch den Ehemann vereinbart worden ist.
71Folglich fehlt es nicht nur an einem eindeutigen Bekunden der Klägerin, die Flächen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nutzbar zu machen, sondern bereits an dem dafür nötigen grundlegenden Interesse einer solchen Nutzung, so dass eine endgültige Bestimmung der Grundstücke, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, nicht gegeben ist. Scheidet schon aus diesen Gründen die Annahme notwendigen Betriebsvermögens aus, kann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hinzuerworbene Flächen, die an einen neuen Pächter überlassen werden, notwendiges Betriebsvermögen werden, hier unbeantwortet bleiben.
722. Auch gewillkürtes Betriebsvermögen liegt nicht vor.
73a) Wirtschaftsgüter können dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden (BFH-Urteil vom 15.4.1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618, m.w.N.).
74Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass die Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung haben Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens in der Vergangenheit stets versagt (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663, und vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101; R 13 (16) EStR 2003). Erst mit seinem Urteil vom 2.10.2003 (IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) hat der BFH bzw. mit seinem Schreiben vom 17.11.2004 (IV B 2-S 2134-2/04, BStBl I 2004, 1064) das BMF die bis dahin vertretenen Rechtsauffassungen aufgegeben.
75Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ein Wirtschaftsgut dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zuzuordnen, setzt voraus, dass das betroffene Wirtschaftsgut seiner Art nach objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und dass es subjektiv von seinem Eigentümer dazu bestimmt ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7.11.1995 III B 66/93, BFH/NV 1996, 327, m.w.N). Dabei kann der erforderliche objektive Förderungszusammenhang nicht allein aufgrund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen – wie durch die Erfassung in der Gewinnermittlung einer freiberuflichen Praxis – angenommen werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH, Urteil vom 08. Februar 2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847). Vielmehr ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 2.10.2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 23.4.2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650 zu Verlusten aus dem Handel mit DAX-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften; BFH, Urteil vom 8.2.2011 VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847). Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen besondere Bedeutung, weil für diese Gewinnermittlungsart keine allgemein umfassende Buchführungspflicht besteht (Blümich/Wied, EStG, 132. Aufl. 2016, § 4, Rn. 371). Für den Akt der (erstmaligen) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen verlangt die Rechtsprechung, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985). Eine nur fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen genügt insoweit grundsätzlich nicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2006 15 K 2167/04 E, EFG 2006, 1499).
76Darüber hinaus ist zu beachten, dass Land- und Forstwirte – ebenso wie Freiberufler – in der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22.8.2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe; vom 28.7.1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, unter 2. der Gründe; vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811). Sie können nur solche Wirtschaftsgüter zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen, deren Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft möglich ist. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kommen dafür nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 24.1.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, unter II.2.b der Gründe und vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811). Dementsprechend kann eine abschließende Entscheidung über die private Nutzung eines Grundstücks einer Einlage des Grund und Bodens in das gewillkürte Betriebsvermögen entgegenstehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2006 15 K 2167/04 E, EFG 2006, 1499). Ein hinzuerworbenes Grundstück kann nicht gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn es der Steuerpflichtige von Anfang an nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt hat, etwa bei Erwerb zwecks Errichtung eines gewerblich oder zu vermietenden Gebäudes; die Verwendung etwaiger Veräußerungserlöse oder Mieteinnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich genügt nicht (vgl. Kube in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 13 EStG, Rn. 55 m.w.N.).
77b) Die hier in Rede stehenden Grundstücksflächen sind danach nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen.
78Auch insoweit fehlt es an einem eindeutigen und endgültigen Widmungsakt der Klägerin, so dass zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Allein die Erklärung der Pachteinnahmen als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2002 genügt nicht.
79Gerade in dem hier maßgeblichen Zeitraum, zu dem eine Einlage in Betracht kommt, nämlich bis spätestens zum Jahr 2002, als die Klägerin erstmals land- und forstwirtschaftliche Einkünfte aus der Verpachtung der Parzellen an den Landwirt R gegenüber dem Beklagten erklärte, war die Begründung gewillkürten Betriebsvermögens nach herrschender Meinung überhaupt nicht möglich. Denn wie die Klägerin zu Recht betont, erfolgte die Änderung der bis dahin ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnern (§ 4 Abs. 3 EStG) erst Ende 2003, also wesentlich später als die Abgabe ihrer Steuererklärung. Zwar hat der BFH in Ausnahmefällen auch zuvor bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten quasi-gewillkürtes Betriebsvermögen angenommen (vgl. BFH, Urteil vom 4.11.1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; kritisch dazu Söffing, FR 1983, 172). Dies betraf aber nur die Situation von zuvor notwendigem Betriebsvermögen, das durch eine Nutzungsänderung eben diese Eigenschaft verloren hat. Der BFH negierte in diesem Fall gleichsam nur eine Entnahme des Wirtschaftsguts. Die umgekehrte Situation der Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Neuerwerb des Wirtschaftsguts betraf diese Rechtsprechung nicht. Die Begründung gewillkürten Betriebsvermögens im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hatte der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2000 lediglich offen, nicht aber zugelassen (BFH, Urteil vom 24.2.2000 IV R 6/99, BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297). Rechtssicherheit vermittelte dies zugunsten einer möglichen Schaffung gewillkürten Betriebsvermögens jedenfalls nicht und führte im Übrigen nicht zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung.
80Vor diesem zeitlichen Hintergrund wird deutlich, dass die rechtliche Wirkung der Erklärung betrieblicher Einnahmen als Indiz und Ausdruck eines Widmungsaktes des Steuerpflichtigen, die Grundstücke dem Betriebsvermögen zuzuordnen, im vorliegenden Fall vollkommen fern liegt. Der Senat geht davon aus, dass die Erklärung der Verpachtungseinnahmen als solche aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Willen einer Zuordnungsentscheidung verbunden, sondern bloß eine fehlerhafte Erklärung war. Denn im Jahr 2002 war es gerade einem steuerfachlich beratenen Steuerpflichtigen, der, wie die Klägerin, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, vollkommen klar, dass sich auf diese Weise eine Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen nicht treffen lässt. Auch ein verständiger Dritter kann allein die Erklärung von landwirtschaftlichen Pachteinnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht als Widmungsakt zugunsten gewillkürten Betriebsvermögens verstanden haben. Hätte die Klägerin tatsächlich eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen und kundtun wollen, wäre ihr bzw. ihrem steuerlichen Berater in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung klar gewesen, dass es dazu mehr bedurft hätte, als einer bloßen Erklärung betrieblicher Verpachtungseinnahmen, nämlich insbesondere einer eindeutigen Zuordnungserklärung gegenüber dem Finanzamt, was in der Folge auch eine inhaltlichen Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungs- und Verwaltungsauffassung verlangt hätte.
81Darüber hinaus ist auch keinerlei Motiv erkennbar, das ein von der Steuererklärung ausgehendes Indiz untermauern könnte, um gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen zu können. Im Zeitpunkt der Erklärung der Verpachtungseinnahmen, mit der eine etwaige Einlage einhergegangen sein könnte, muss für die Klägerin in Anbetracht der zwischenzeitlichen Bebauungsplanung schon absehbar gewesen sein, dass die Parzellen eine erhebliche Wertsteigerung eben durch die Aufnahme in ein Bebauungsplan-Gebiet erfahren werden. Dies gilt ebenso, wenn man mit dem Beklagten eine Einlage schon mit der verschriftlichten Verpachtung im Jahr 1999 annehmen wollte, als die Klägerin bereits in Gesprächen mit der Stadt bezüglich der Aufstellung eines Bebauungsplanes involviert war. In solch einer Situation macht es aus steuerlicher Sicht aber erkennbar keinen Sinn, ein solches, im Wert erheblich steigendes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen anstatt es im Privatvermögen zu belassen. Dies gilt besonders dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um unbebauten Grund und Boden handelt, von dem grundsätzlich keine Betriebsausgaben etwa in Form von Absetzungen für Abnutzung ausgehen. Insoweit verhält sich der vorliegende Fall grundlegend anders als der Regelfall gewillkürten Betriebsvermögens im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: In diesem geht es den Steuerpflichtgen oftmals darum, Betriebsausgaben, die im privaten Bereich steuerlich nicht zu beachten wären, in den steuerlich relevanten betrieblichen Bereich zu verlagern. Dies zeigt sich etwa bei Kfz-Kosten oder Verlusten aus Wertpapiergeschäften. Bei Wirtschaftsgütern wie den hier streitgegenständlichen Grundstücken sind hingegen regelmäßig keine Betriebsausgaben zu erwarten, die steuerliche Berücksichtigung finden sollten. Vielmehr sind bei Grundstücken zumeist, und besonders in den hier betroffenen Jahren, Wertsteigerungen zu erwarten, die, in den steuerlich relevanten Bereich verlagert, zu einer für den Steuerpflichtigen nicht günstigen Besteuerung der so entstehenden stillen Reserven führen würden.
82Im Hinblick auf diese Motivlage, die im Regelfall auf die steuersenkende Wirkung gewillkürten Betriebsvermögens gerichtet sein wird, sowie die dargestellte Rechtsprechungsänderung, die vor dem Hintergrund fehlender Aufzeichnungspflichten Rechtsklarheit verlangt, sind die Grundsätze des BFH zur Begründung gewillkürten Betriebsvermögens im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eng auszulegen. Dementsprechend verlangt auch die Finanzverwaltung eine in unmissverständlicher Weise und zeitnah getroffene Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, belegt durch die Aufnahme des jeweiligen Wirtschaftsguts in ein Bestandsverzeichnis (vgl. Bundesministerium der Finanzen, 17.11.2004, IV B 2-S 2134-2/04, BStBl I 2004, 1064). Der Beklagte hingegen wendet die dargestellten Voraussetzungen in einem weiten Verständnis an und lässt bereits die von ihm angenommene Indizwirkung betrieblich erklärter Pachteinnahmen ausreichen, ohne zu begründen, warum im vorliegenden Fall der Besteuerung gewillkürten Betriebsvermögens etwas anderes gelten sollte, als im Regelfall der steuermindernden Berücksichtigung gewillkürten Betriebsvermögens. Ob mit der Finanzverwaltung die Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis zu fordern ist (vgl. für Zeiträume erst ab 2006 § 4 Abs. 3 S. 5 EStG), kann dahinstehen, da ein solches Verzeichnis, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die Parzellen zum Betriebsvermögen der Klägerin zählen, nicht vorhanden ist. Der Beklagte hat auch nicht etwa vergleichbare Nachweise z.B. in Form von seine Position stützenden Erklärungen der Klägerin für die Bewertung des Grundvermögens, beigebracht. Auch auf die fehlende Zeitnähe zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der vom Beklagten angenommen Einlagehandlung kommt es nicht an. Entscheidend ist vorliegend nur, dass die Erklärung der Pachteinnahmen als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft als das einzige dargelegte Indiz für einen Widmungsakt der Klägerin, die Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, in Anbetracht der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ausreichen kann.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.
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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
- 1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten
20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten
10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten
20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten
50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere
Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;- 2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz); - 3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; - 4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- 1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; - 2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; - 3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden
- 1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder - 2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
- 1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten
20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten
10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten
20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten
50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere
Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;- 2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz); - 3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; - 4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- 1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; - 2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; - 3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden
- 1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder - 2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
- 1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.