Finanzgericht Köln Urteil, 18. März 2016 - 3 K 3735/12
Gericht
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 werden dahingehend geändert, dass für den PKW der Marke BMW 316 mit dem Kennzeichen 1 in 2007 45 % der PKW-Kosten, d.h. 2.761,71 € (statt bisher 614 €), in 2008 40 % der PKW-Kosten, d.h. 2.398,02 € (statt bisher 599 €), und in 2009 40 % der PKW-Kosten, d.h. 1.554,54 € (statt bisher 389 €) gewinnmindernd als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
2. Die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 werden entsprechend dahingehend geändert, dass von der insgesamt auf die PKW-Kosten des PKW der Marke BMW 316 mit dem Kennzeichen 1 entfallenden Vorsteuer in 2007 ein Vorsteuerbetrag von 132,65 € (statt bisher 29,78 €), in 2008 ein Vorsteuerbetrag von 134,23 € (statt bisher 33,56 €) und in 2009 ein Vorsteuerbetrag von 87,49 € (statt bisher 21,87 €) berücksichtigt wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten nach der mündlichen Verhandlung noch um die Ordnungsmäßigkeit eines vom Kläger in den Streitjahren 2007 bis 2009 geführten Fahrtenbuchs.
3Der Kläger ist als Sicherheitsfachkraft selbständig tätig. Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren zwei PKW. Im Jahr 2006 hatte der Kläger einen BMW 530 D mit dem amtlichen Kennzeichen 2 und im Jahr 2005 einen BMW 316 TD mit dem amtlichen Kennzeichen 1 angeschafft. Der BMW 316 wurde zum 01.08.2009 ins Privatvermögen überführt.
4Der Kläger machte die Gesamtaufwendungen für den BMW 530 als Betriebsausgaben geltend. Zur Bestimmung des privaten Nutzungsanteils führte er ein Fahrtenbuch, wonach der Anteil der privaten Mitbenutzung 0,3 bis 8 % betrug.
5Die für die Streitjahre beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß und die private Mitbenutzung des BMW 530 daher gem. § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der 1 %-Methode zu ermitteln sei. Die täglich aufgeführten Fahrten seien nicht einzeln eingetragen, mehrere Ziele würden in einer Eintragung miteinander verbunden, die Reiseziele seien nicht eindeutig bezeichnet und der Reisegrund sei nicht immer für alle Reiseziele dargestellt worden. Privatfahrten würden 2007 und 2009 nicht als eigene Fahrt, sondern in Verbindung mit betrieblichen Fahrten in einer Eintragung vermischt dargestellt. 2008 würden die Privatfahrten auch nicht einzeln, sondern am Jahresende in einer Summe eingetragen. Reiseziele würden ausschließlich durch Kürzel wie z.B. ... angegeben. Eine Überprüfung der Angaben sei bei den vorliegenden Fahrtenbüchern nicht möglich, da sich bzgl. der Reiseziele die erforderlichen Angaben den Fahrtenbüchern nicht entnehmen ließen und Fahrstrecken daher nicht nachvollzogen werden könnten. Eine Dokumentation des Endes der betrieblichen Fahrt zugunsten einer Privatfahrt sei in allen drei Jahren des Prüfungszeitraums nicht gegeben. Aufgrund der Kürzel und der in einer Summe angegebenen gefahrenen Kilometer sei nach dem Fahrtenbuch nicht nachzuvollziehen, welcher Lebenssachverhalt den Fahrten zugrunde liege. Die gewählte Form der Führung des Fahrtenbuchs sei nicht geeignet, eine Überprüfung zu ermöglichen.
6Mit Schreiben vom 10.12.2011 ergänzte der Kläger in einer ausführlichen Stellungnahme die von der Betriebsprüfung bemängelten und im Schreiben vom 11.11.2011 im Einzelnen aufgeführten Eintragungen seiner Fahrtenbücher. Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird Bezug genommen.
7Zur Bestimmung der privaten Mitbenutzung des BMW 316 wandte der Kläger die 1 %-Regelung an. Der PKW wurde als Betriebsvermögen behandelt. Die Gesamtaufwendungen wurden daher ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Nachweis, dass es sich bei dem BMW 316 um notwendiges Betriebsvermögen handelt, sollte durch ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten von Oktober bis Dezember 2006 geführt werden. Danach ergab sich für diesen Zeitraum eine betriebliche Nutzung von 57 % (2.346 km betrieblich von insgesamt 4.137 km). Die betrieblich gefahrenen 2.346 km ergaben sich im Wesentlichen aus einer Fahrt nach Norddeutschland mit 1.036 km. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde in 2007 eine, in 2008 und in 2009 keine solche Fahrt durchgeführt. Die Betriebsprüfung gelangte daher zu der Auffassung, dass das für 2006 geführte Fahrtenbuch als nicht repräsentativ anzusehen und die mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung nicht glaubhaft sei. Die private Mitbenutzung des BMW 316 könne daher nicht über die 1 %-Methode ermittelt werden. Da der betriebliche Anteil nicht anderweitig glaubhaft gemacht worden sei, sei er mit 10 % zu schätzen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21.12.2011 verwiesen.
9Der Beklagte änderte die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2009 mit Bescheiden vom 03.01.2012 gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend ab. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf.
10Der Kläger legte gegen die geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide am 25.01.2012 jeweils Einspruch ein.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
12Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher für den BMW 530 erfüllten die vom BFH aufgestellten Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht. Insbesondere das Reiseziel werde nicht entsprechend den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen angeführt. Auch seien Fahrten, die sowohl beruflichen als auch betrieblichen Zwecken gedient hätten, nicht getrennt aufgeführt worden.
13Das für den BMW 316 im letzten Quartal 2006 geführte Fahrtenbuch sei für die Streitjahre nicht repräsentativ.
14Der Kläger hat am 11.12.2012 Klage erhoben.
15Zur Begründung führt er aus, im Rahmen der Betriebsprüfung hätten sämtliche Zweifelsfragen bezüglich des Fahrtenbuchs durch ihn erläutert werden können. Die verwendeten Abkürzungen seien aus der Buchhaltung ersichtlich. Die Tageskilometer seien leicht zu ermitteln und die zusammengefassten Fahrten hätten jederzeit erläutert werden können. Er, der Kläger, sei zu jeder Zeit seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe er mehrfach angeboten, Unstimmigkeiten zu erläutern, bzw. seien diese von ihm auch erläutert worden. Dies sei ihm sogar negativ ausgelegt worden, weil er zu ausführlich geantwortet habe. Zur Untermauerung der Ordnungsmäßigkeit des geführten Fahrtenbuchs hätten zu jeder Fahrt auch Belege (Kosten und Ausgangsrechnungen) der in vollem Umfang ordnungsgemäßen Buchführung herangezogen werden können. Die Versagung der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs des BMW 530 sei nicht nachvollziehbar. Er habe mit Schreiben vom 10.12.2011 alle im Schreiben des Beklagten vom 11.11.2011 aufgeführten Beanstandungen konkret und ausführlich beschrieben, um darzulegen, dass die von ihm geführten Fahrtenbücher ordnungsgemäß seien und damit keine weiteren Fragen offen blieben. Der Beklagte habe seine Erklärungen zu den Beanstandungen in keiner Weise berücksichtigt. Auch auf seine Bereitschaft, alle offenen Fragen oder Punkte aus den Fahrtenbüchern zu klären, sei der Beklagte nicht eingegangen. Stattdessen seien die Fahrtenbücher als grundlegend falsch beanstandet worden.
16Entgegen dem Betriebsprüfungsbericht vom 21.12.2011 habe er die täglich geführten Fahrten einzeln eingetragen, den Reisegrund immer aufgeführt und alle privat veranlassten Fahrten in den Fahrtenbüchern dokumentiert. Dienstliche und private Fahrten seien nicht miteinander vermischt dargestellt, sondern klar und getrennt voneinander aufgeführt worden. Er habe mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise miteinander verbunden. Er wehre sich gegen die Aussage, in 2008 die Privatfahrten am Jahresende in einer Summe aufgeführt zu haben. Die aufgeführten Kürzel seien Firmenbezeichnungen oder Bestandteil der Firmenbezeichnung seiner Kunden. Diese könnten anhand von Rechnungen leicht zugeordnet werden. Alle anderen Kürzel seien separat auf einem Beiblatt beschrieben worden. Die Kürzel seien aus Gründen des Datenschutzes und aufgrund von Betriebsgeheimnissen gegenüber fremden Dritten verwendet worden, da das Fahrtenbuch in der Regel im Fahrzeug verblieben und die Möglichkeit einer ungewollten Offenbarung jeder Zeit gegeben gewesen sei.
17Mangels gesetzlicher Regelung seien Erleichterungen beim Führen eines Fahrtenbuchs für bestimmte Berufsgruppen als zulässig eingeführt worden. Für Handelsvertreter, Taxifahrer, Fahrlehrer, Kuriere und Berufsgeheimnisträger seien berufsorientierte Erleichterungen eingeführt worden. Diese Erleichterungen mögen sinnvoll sein oder nicht, dokumentierten aber im Speziellen, dass die engen Formvorschriften aus dem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung heraus nicht bindend, sondern im Einzelfall und je nach Fehler auslegungsfähig seien.
18Das für drei Monate geführte Fahrtenbuch für den BMW 316 sei bereits durch eine Vor-Betriebsprüfung geprüft worden. Dort sei der dreimonatige Zeitraum als repräsentativ anerkannt worden. Die Versagung der Eigenschaft als Betriebsvermögen des BMW 316 sei nicht nachvollziehbar.
19Er beantragt,
20die geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2016 getroffenen tatsächlichen Verständigung und darüber hinaus dahingehend zu ändern, dass die Privatnutzung des PKW BMW 530 entsprechend dem vorgelegten Fahrtenbuch berücksichtigt wird.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen, soweit der Klageantrag über die aufgrund der tatsächlichen Verständigung vorzunehmenden Änderungen hinausgeht.
23Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
24In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2016 haben die Beteiligten sich tatsächlich dahingehend verständigt, dass von einer betrieblichen Nutzung des PKW BMW 316 von 45 % in 2007 und von 40 % in den Streitjahren 2008 und 2009 auszugehen ist. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage hat in dem im Tenor angegebenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
27I. Die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, als der betriebliche Nutzungsanteil des PKW der Marke BMW 316 mit dem Kennzeichen 1 bisher lediglich mit 10 % berücksichtigt worden ist. Zwischen den Beteiligten konnte in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2016 Einigkeit dahingehend erzielt werden, dass der betrieblich Nutzungsanteil in 2007 vielmehr mit 45 % und in den Streitjahren 2008 und 2009 mit je 40 % anzusetzen ist.
28Dies führt dazu, dass die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 dahingehend zu ändern sind, dass für den BMW 316 in 2007 45 % der PKW-Kosten, d.h. 2.761,71 € (statt bisher 614 €), in 2008 40 % der PKW-Kosten, d.h. 2.398,02 € (statt bisher 599 €), und in 2009 40 % der PKW-Kosten, d.h. 1.554,54 € (statt bisher 389 €) gewinnmindernd als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.
29Die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 sind entsprechend dahingehend zu ändern, dass von der insgesamt auf die PKW-Kosten des BMW 316 entfallenden Vorsteuer in 2007 ein Vorsteuerbetrag von 132,65 € (statt bisher 29,78 €), in 2008 ein Vorsteuerbetrag von 134,23 € (statt bisher 33,56 €) und in 2009 ein Vorsteuerbetrag von 87,49 € (statt bisher 21,87 €) berücksichtigt wird.
30II. Im Übrigen sind die geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die in den Streitjahren 2007 bis 2009 für den PKW der Marke BMW 530 mit dem amtlichen Kennzeichen 2 geführten Fahrtenbücher des Klägers zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen und die 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Berücksichtigung des privaten Nutzungsanteils angewendet.
311. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Gesetzesfassung (a.F.) kann die private Nutzung jedoch abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
322. Im Fall des zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehörenden BMW 530 kommt ein Ansatz der privaten Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F. in den Streitjahren 2007 bis 2009 nicht in Betracht. Der Kläger hat das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
33a) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700). Zu den Mindestangaben eines Fahrtenbuchs gehören das Datum, der Kilometerstand am Anfang und am Ende der Fahrt, der Startort, ggf. die Reiseroute bei Umwegfahrten, das Reiseziel und der Reisezweck (vgl. Schober, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG, Rz. 827, Stand September 2015).
34Das zeitnah und in geschlossener Form zu führende Fahrtenbuch muss die betriebliche Verwendung des Fahrzeugs in einer schlüssigen Form belegen. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700). Grundsätzlich sind Angaben zu Ort, Straße und Hausnummer zu machen (Schober, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG, Rz. 828, Stand September 2015). Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfe-nahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700). Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).
35Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700 m.w.N.). Zum Anlass der Fahrt bei Privatfahrten ist – abgesehen von der Kennzeichnung der Fahrt als „privat“ – keine weitere Angabe nötig (vgl. Kiermaier, NWB 2013, 2406, 2413).
36Die vollständige Wiedergabe einer Fahrt verlangt zudem grundsätzlich die Angabe des Ausgangspunktes und des Endpunktes der Fahrt. Denn ein Fahrtenbuch gibt erst dann im gebotenen Umfang ohne die Möglichkeit nachträglicher Manipulation hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben (BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).
37Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625). Die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben wie die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten und die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner sind aber in dem Fahrtenbuch selbst zu machen (vgl. BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700). Sie können nicht durch anderweitige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden (vgl. BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 – VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).
38b) Die vom Kläger in den Streitjahren geführten Fahrtenbücher erfüllen die vorstehenden Anforderungen nicht und sind daher als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.
39aa) Dabei sieht es das Gericht insbesondere als ausschlaggebend an, dass die Fahrtenbücher des Klägers selbst keinerlei Ortsangaben enthalten und damit die Reiseziele nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Der Kläger hat als Reiseziel lediglich die von ihm aufgesuchten Kunden, Firmen und sonstigen Einrichtungen und Personen nahezu ausschließlich in Form von Abkürzungen angegeben, ohne jedoch zugleich Angaben dazu zu machen, wo sich diese örtlich befinden. Allein die Angabe des aufgesuchten Kunden usw. ist jedoch nicht ausreichend, da die Angabe des Reiseziels in Form einer konkreten Ortsangabe nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen zu den unverzichtbaren Mindestangaben eines jeden Fahrtenbuchs gehört. Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergibt sich schon daraus, dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlangt (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).
40Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich die Kundenanschriften unproblematisch aus den Rechnungen ergeben würden, so steht dem zum einen entgegen, dass die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten zu den zwingend im Fahrtenbuch selbst zu machenden Angaben gehören (vgl. BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 – VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700). Zum anderen ist das Fahrtenbuch ohne jegliche Ortsangaben und bei Verweis auf Unterlagen wie Rechnungen etc. nicht mehr mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar. Insoweit vermögen auch die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellungen, in denen der Kläger die in den Fahrtenbüchern verwendete Abkürzungen erläutert und zugleich die Anschriften der aufgeführten Firmen etc. aufführt, den für die Streitjahre geführten Fahrtenbüchern nicht zur Ordnungsmäßigkeit zu verhelfen, da die fehlenden essentiellen Angaben in einem Fahrtenbuch nicht durch externe Aufstellungen ersetzt werden können (vgl. BFH 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 – VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).
41Dem steht nicht entgegen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung durchaus erlaubt, im Fahrtenbuch ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlichoder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625). Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Verwendung von Abkürzungen und der Erläuterung auf einer dem Fahrtenbuch beigefügten Anlage der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BFH 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).
42Genau dies ist aber im Fall der vom Kläger geführten Fahrtenbücher gegeben. Abgesehen davon, dass er die Erläuterungsblätter erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und damit den Fahrtenbüchern nicht von Anfang an beigefügt hatte, hat der Kläger die Bezeichnung der Reiseziele nahezu ausschließlich durch Abkürzungen ohne jegliche Ortsangaben vorgenommen. Damit der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht beeinträchtigt wird, muss die Verwendung von Abkürzungen jedoch die Ausnahme bleiben. Der Kläger hat hingegen die für ein Fahrtenbuch wesentlichen Ortsangaben ausschließlich auf den die Kürzel erläuternden Beiblättern vorgenommen und damit praktisch aus seinen Fahrtenbüchern ausgelagert, während diese selbst keinerlei Überprüfung der von ihm gemachten Angaben ermöglichen. Den Fahrtenbüchern des Klägers ist in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht annähernd zu entnehmen, wo sich das Fahrzeug in dem jeweiligen Streitjahr befunden hat. Durch die Streckenangaben lässt sich allenfalls der Umkreis bestimmen, in dem das Fahrzeug bewegt worden ist. Dies aber reicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht aus.
43bb) Auch darüber hinaus sind die Fahrtenbücher der Streitjahre nicht frei von Mängeln.
44So hat der Kläger unabhängig von der Frage, inwieweit eine Zusammenfassung der aufgeführten Reiseziele im jeweiligen Einzelfall zulässig ist, in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle diese in den Streitjahren entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt, in der sie aufgesucht worden sind. Am 22.05.2007 hat der Kläger z.B. nach seinen Erläuterungen im Schreiben vom 10.12.2011 angegeben, zunächst den Kunden F, dann seinen Steuerberater und anschließend den Kunden K aufgesucht zu haben. Im Fahrtenbuch eingetragen hat er unter dem Reisezweck „Kundenbetreuung“ die Kunden K und F, und erst danach ist der Steuerberater unter dem Reisezweck „Unterlagen abgegeben“ aufgeführt. Die Reihenfolge der im Fahrtenbuch aufgesuchten Kunden bzw. sonstigen Reiseziele stimmt darüber hinaus bei einem Vergleich mit den vom Kläger gegebenen Erläuterungen ebenfalls am 08.10.2007, am 20.12.2007, am 06.02.2008, am 09.04.2008, am 24.07.2008, am 14.01.2009, am 02.02.2009, am 09.03.2009 und am 07.05.2009 nicht überein. Zwar hält es das Gericht für möglich, dass der Kläger aus Platzgründen die zuletzt aufgesuchten Kunden und sonstige Ziele über die Angaben in den eigentlichen Zeilen eingetragen hat und es deswegen zu der falschen Reihenfolge der aufgesuchten Kunden usw. gekommen ist. Dass dies so gewesen ist, lässt sich dem Fahrtenbuch jedoch nicht entnehmen und bleibt daher nur eine Mutmaßung, da der Kläger es jedenfalls unterlassen hat, die richtige Reihenfolge der aufgesuchten Ziele z.B. durch Nummerierung kenntlich zu machen.
45Teilweise lässt sich den Eintragungen des Klägers im Fahrtenbuch auch nicht entnehmen, ob es sich um eine Fahrt aus beruflichem oder privatem Anlass handelt. So hat der Kläger z.B. zu der Fahrt zum Restaurant „...“ in H am 08.01.2007 lediglich „Bewirtung“ und die Namen von zwei Personen angegeben. Ob es sich um ein privates oder um ein Geschäftsessen handelt, geht aus dem Fahrtenbuch nicht hervor. Völlig unklar ist der Anlass auch am 09.01.2008, für den der Kläger als Reiseziel „M“ und als Zweck „Essen mit Q“ angegeben hat. Auch aus den nachträglichen Erläuterungen des Klägers geht nicht hervor, ob es sich um ein privates oder um ein Geschäftsessen gehandelt hat. Ebenso am 24.07.2008 kann die Eintragung „Handytasche geholt“ sowohl einen privaten als auch einen dienstlichen Hintergrund haben, was sich dem Fahrtenbuch jedoch nicht entnehmen lässt. An diesem Tag lassen sich zudem die angegebenen Reisezwecke nicht den aufgesuchten Personen und Firmen zuordnen. So hat der Kläger als Fahrtziele „...“ angegeben. Die dazu aufgeführten Reisezwecke lauten „Handytasche geholt, G-Kat geholt, ‖ (entspricht Handytasche geholt), Baustellenbesichtigung“.
46Auch an einigen anderen Tagen sind die angegeben Reisezwecke nicht schlüssig, entsprechen nicht den später vom Kläger gegebenen Erläuterungen oder lassen sich den aufgeführten Kunden und sonstigen Fahrtzielen nicht eindeutig zuordnen. Der Kläger hat beispielsweise am 20.12.2007 als erste Fahrt die Fahrt zum Hotel U und als Reisezweck „Kundenbetreuung“ angegeben. Am 06.02.2008 gibt der Kläger die Fahrtziele „..., Steuerberater, F“ und als Fahrtzweck „Kundenbetreuung, Unterlagen abgeholt“ an. Ähnlich verhält es sich am 09.03.2009 und am 07.05.2009. Am 09.04.2008 erläutert der Kläger, den Kunden K aufgesucht zu haben. Im Fahrtenbuch ist dagegen als Fahrtzweck „Baustelle“ angegeben. Ebenso ist die Angabe des jeweiligen Reisezwecks „Ordner geholt“ zu den aufgesuchten Zielen ... und Steuerberater anhand des Fahrtenbuchs nicht nachzuvollziehen. Am 03.04.2009 hat der Kläger die Fahrtzwecke genau umgekehrt zu den aufgesuchten Personen und damit nicht zutreffend zugeordnet.
47Teilweise sind auch die angegeben Reiseziele abgesehen von den fehlenden örtlichen Angaben im Übrigen zu unbestimmt aufgeführt. So hat der Kläger z.B. am 26.03.2007 lediglich „Fahrt zum Hotel“ und am 28.04.2008 „Weiterfahrt nach Schwerin“ angegeben. Am 21.10.2008 hat der Kläger zunächst zwei Kunden und danach zwei Orte aufgeführt, wobei Reiseziel und Reisezweck unter der einheitlichen Angabe „Kundenbetreuung“ völlig unklar bleiben. Ebenso verhält es sich mit der Angabe „Alsdorf“ am 14.01.2009.
48Schließlich räumt der Kläger auf Seite 8 seines Erläuterungsschreibens vom 10.12.2011 selbst ein, Umwegfahrten nicht aufgezeichnet zu haben.
49cc) Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger sich sowohl mit der Führung der Fahrtenbücher als auch mit dem Versuch, die mit Schreiben vom 11.11.2011 vom Beklagten aufgezeigten Unstimmigkeiten mit seinem Schreiben vom 10.12.2011 aufzuklären, durchaus große Mühe gemacht hat. Allerdings entspricht es nicht dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs, das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch eine übersichtliche und nachvollziehbare Aufstellung nachzuweisen, wenn diese erst durch zusätzliche umfangreiche Erläuterungen verständlich und in sich schlüssig gemacht werden muss. Auch wenn dies in Anbetracht der Mühe des Klägers für diesen verständlicherweise bedauerlich sein mag, so hat der Beklagte sich zu Recht nicht mehr im Einzelnen mit den Erläuterungen des Klägers auseinandergesetzt.
50dd) Das Gericht kann im Ergebnis jedoch offen lassen, ob die weiteren unter bb) aufgezeigten Mängel für sich gesehen so gravierend sind, dass sie allein die Verwerfung der Fahrtenbücher des Klägers rechtfertigen könnten, da bereits die unter aa) dargestellten fehlenden Angaben zum Reiseziel bzw. die ausschließliche Angabe durch Abkürzungen derart schwer wiegen, dass die Fahrtenbücher auch unabhängig von den unter bb) dargestellten Mängeln nicht mehr als ordnungsgemäß betrachtet werden können.
513. Es muss daher im Fall des BMW 530 bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verbleiben, wie der Beklagte sie den geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2009 vom 03.01.2012 zugrunde gelegt hat.
52III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3, 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO und 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.