Finanzgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 3 K 2649/14
Gericht
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Kläger durch einen Umsatzsteuerbescheid beschwert ist, den der Beklagte in der Annahme einer nicht bzw. nicht mehr bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft dem Kläger als ehemaligem Organträger erteilt hat, um Umsatzsteuervergütungen zurückzufordern, die ihm im Voranmeldungsverfahren erstattet worden sind.
3Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F ... GmbH, die sich mit der Konstruktion und Herstellung von ... befasste. Der Wohnsitz des Klägers und der Sitz der GmbH befanden sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser veranlagte die GmbH umsatzsteuerlich zunächst als selbständiges Unternehmen.
4Im Bericht über eine Betriebsprüfung bei der GmbH für die Jahre 2000 bis 2002 vom 30.08.2004 stellte sich das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G auf den Standpunkt, dass die GmbH und der Kläger umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen bildeten, da die GmbH eine Organgesellschaft und der Kläger der Organträger sei. Das dem Kläger gehörende Grundstück A-Straße ... in B sowie die aufstehende Mehrzweckhalle seien der GmbH seit 1996 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden. Daran habe die Veräußerung der Mehrzweckhalle im Januar 2001 an die GmbH nichts geändert. Für die Jahre bis einschließlich 2004 solle die getrennte Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen bestehen bleiben. Zukünftig sei jedoch nur noch eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Der Beklagte bat den Steuerberater, der sowohl von der GmbH als auch vom Kläger mandatiert war, für das einheitliche Unternehmen die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 01.01.2005 (Streitjahr) unter der Steuernummer des Klägers einzureichen.
5Der Kläger gab zwischen dem 23.02.2005 und dem 29.09.2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis Juni 2005 ab, in denen er die steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern der GmbH sowie einen sein Einzelunternehmen betreffenden Vorsteuerbetrag erklärte. Zusammengefasst ergaben sich für diesen Zeitraum 379.182,69 € Umsätze zum Regelsteuersatz von 16% (Umsatzsteuer somit 60.669,23 €) und 103.624,76 € Vorsteuern, was zu Umsatzsteuervergütungen in Höhe von insgesamt 42.955,53 € führte. Aufgrund von Anträgen, die der Kläger im eigenen Namen bzw. als Geschäftsführer der GmbH gestellt hatte, verrechnete der Beklagte die Umsatzsteuervergütungen der einzelnen Monate mit Steuerschulden der GmbH sowie rückständiger Einkommensteuer des Klägers und überwies den Restbetrag auf dessen privates Bankkonto.
6Für Juli und die nachfolgenden Monate des Streitjahres gab der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Der Steuerberater begründete dies mit Schreiben vom 30.11.2005 damit, dass die Organschaft mit Ablauf des Monats Juni 2005 beendet sei, da die wesentliche Betriebsgrundlage – das Grundstück – seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der GmbH genutzt werde.
7Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2005 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH an einen Herrn K. Dieser berief den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab.
8Am ....06.2006 eröffnete das Amtsgericht D über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren. Das Verfahren ist inzwischen aufgehoben und die GmbH im Handelsregister gelöscht.
9Am 25.05.2007 gab der Kläger für sein Unternehmen „Betriebsverpachtung“ die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab, in der er lediglich 191,34 € Vorsteuerbeträge geltend machte. Als Vorauszahlungssoll erklärte er 0,00 €. Die Umsatzsteuererklärung schloss daher mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 191,34 €. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Umsätze und Vorsteuern der GmbH falsch zugeordnet und aus der Veranlagung durch Festsetzung einer Umsatzsteuerjahresvergütung in Höhe von 191,34 € ausgegliedert worden seien. Die Organschaft müsse im Streitjahr unberücksichtigt bleiben, weil sie entgegen der ursprünglichen Annahme bereits im Vorjahr - 2004 - beendet worden sei. Die GmbH habe nämlich die Mehrzweckhalle durch Vertrag vom 07.12.2004 einer anderen Gesellschaft zur Sicherung übertragen und diese habe sie zum 15.01.2005 in ihrem Anlagevermögen erfasst. Ohne die Halle sei das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr.
10Darauf schrieb der Beklagte dem Kläger unter dem 02.07.2008, dass er der vorbezeichneten Umsatzsteuererklärung zugestimmt habe. Zudem machte der Beklagte gegenüber dem Kläger am 15.07.2008 die förmliche „Mitteilung für 2005 über Umsatzsteuer“, dass die Zustimmung zu der Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stehe. In der nachfolgenden Abrechnung stellte der Beklagte der festgesetzten Umsatzsteuervergütung in Höhe von 191,34 € die im Voranmeldungsverfahren bereits erstatteten 42.955,53 € gegenüber und forderte den Kläger sodann auf, den zu wenig gezahlten Betrag in Höhe von 42.764,19 € sofort zu zahlen.
11Mit Schreiben vom 17.07.2008 legte der Kläger durch den Steuerberater unter anderem gegen den „Umsatzsteuerbescheid 2005 (Abrechnungsteil)“ vom 15.07.2008 Einspruch ein. Er führte aus, der Beklagte dürfe die Umsatzsteuervergütungen für Januar bis Juni nicht auf die Umsatzsteuervergütung für das Streitjahr anrechnen, da diese die bereits Ende 2004 beendete Organschaft betreffe. Für den Fall, dass er, der Kläger, im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abrechnungsteil endgültig unterliege, richte sich der Einspruch „hilfsweise“ auch gegen die festgesetzte Umsatzsteuervergütung. In diesem Fall seien die derzeit ausgegliederten Umsätze und Vorsteuern der GmbH wieder in seine, des Klägers, Veranlagung einzubeziehen.
12Am 07.08.2008 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger und erklärten, der „Bescheid über Umsatzsteuer und Zinsen“ für das Streitjahr werde nicht nur im Hilfsantrag, sondern auch im Hauptantrag mit dem Einspruch angefochten.
13Der Beklagte erwiderte, der Einspruch gegen den Abrechnungsteil sei nicht statthaft und als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids aufzufassen. Diesen gab er dem Kläger am 24.07.2008 bekannt und stellte im Einzelnen fest, dass die Umsatzsteuervergütungsansprüche für Januar bis Juni infolge der durchgeführten Verrechnungen bzw. der Überweisung erloschen seien. Der Kläger legte am 28.07.2008 gegen den Abrechnungsbescheid ebenfalls Einspruch ein.
14Im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid vertrat der Beklagte zunächst - mit Schreiben vom 15.10.2008 - die Auffassung, dass ungeklärt sei, ob die Organschaft bereits Ende 2004 beendet gewesen sei. Die Prozessbevollmächtigten führten aus, es spreche einiges dafür, dass die Organschaft erst infolge der Anteilsveräußerung im August 2005 beendet worden sei. In diesem Fall müsse die Jahresumsatzsteuer abweichend von der Erklärung festgesetzt und die im Voranmeldungsverfahren erstatteten Beträge dürften angerechnet werden; es bestehe dann kein Grund für eine Rückforderung. Wenn die vom Steuerberater zuletzt geäußerte Ansicht zutreffe, dass die Organschaft schon Ende 2004 beendet gewesen sei, müsse die Erstattung von der – dann selbständigen - GmbH zurückgefordert werden.
15Anfang 2010 nahm der Beklagte wieder den Standpunkt ein, die Organschaft sei Ende 2004 beendet worden und die Umsätze und Vorsteuern der GmbH im Streitjahr sonach nicht beim Kläger zu erfassen. Die Umsatzsteuervergütungen seien dem Kläger folglich ohne rechtlichen Grund erstattet worden. Davon ausgehend brachte der Beklagte die Verfahren über die Einsprüche gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Abrechnungsbescheid zum Ruhen und forderte die Erstattungen nunmehr unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 01.02.2010 vom Kläger zurück. Nach erfolglosem Einspruch hat das Gericht diesen Rückforderungsbescheid durch Urteil vom 06.11.2013 3 K 1139/10 aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung über die Umsatzsteuer für das Streitjahr in Verbindung mit der Abrechnung des bereits erstatteten Betrags über eine ausreichende Basis verfüge, um sein Begehren gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Der Beklagte habe die Möglichkeit, die zum Ruhen gebrachten Einspruchsverfahren fortzusetzen.
16Anfang 2014 setzte der Beklagte das Einspruchsverfahren zur Umsatzsteuer für das Streitjahr fort. Er blieb nun bei seiner Rechtsauffassung, dass die Organschaft Ende 2004 beendet worden sei. Die Steuerfestsetzung habe durchgeführt werden müssen, weil der Kläger 191,34 € Vorsteuern geltend gemacht habe. Diese würden auf nachträgliche Kosten im Zusammenhang mit der Organschaft entfallen, für die die Rechnung erst in 2005 erteilt worden sei. Wenn der Kläger auf diesen Vorsteuerabzug verzichte, werde er, der Beklagte, dem Einspruchsbegehren folgen und die Umsatzsteuerfestsetzung aufheben. Durch den Verzicht werde allerdings der Einspruch unzulässig, weil der Kläger damit eine höhere Steuerfestsetzung begehre. Er möge daher seinen Einspruch zurücknehmen. Nach Abschluss dieses Rechtsbehelfsverfahrens werde der Einspruch über den Abrechnungsbescheid beschieden.
17Mit am 04.07.2014 beim Beklagten eingegangen Schriftsatz erklärte der Kläger den Verzicht auf den Vorsteuerabzug in Höhe von 191,34 € aus der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr. Den Einspruch hielt er aufrecht. Wenn im Streitjahr keine Organschaft mehr bestanden habe, sei er, der Kläger, nicht mehr Unternehmer gewesen und die Umsatzsteuerfestsetzung aufzuheben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einspruch zurückgenommen werden solle, nachdem der Beklagte angekündigt habe, er werde den Bescheid aufheben, wenn auf den Vorsteuerabzug verzichtet werde. Anders als im Ertragsteuerrecht könne bei Umsatzsteuerbescheiden auch bei einer Nullfestsetzung eine Beschwer bestehen, weil durch Umsatzsteuerbescheide nicht nur Zahlungspflichten, sondern auch Guthaben festgesetzt würden. Die Beschwer bestehe hier, weil ihm - dem Kläger - gegenüber eine Umsatzsteuerfestsetzung im Raum stehe, obwohl er in dem besagten Zeitraum nicht ‑ mehr ‑ Steuersubjekt (Organträger) gewesen sei.
18Der Beklagte verwarf den Einspruch am 18.08.2014 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass die für die Zulässigkeit des Einspruchs erforderliche Beschwer fehle. Bei einer zu niedrigen bzw. negativen Steuerfestsetzung bestehe grundsätzlich keine Beschwer, denn ein Steuerbescheid könne nur bzgl. der festgesetzten Steuer angefochten werden. Der Einspruchsführer müsse daher, wenn er im Einspruchsverfahren eine höhere Steuer oder die Aufhebung einer negativen Steuerfestsetzung begehre, darlegen, dass der Regelungsgehalt des von ihm angegriffenen Verwaltungsakts eine Beeinträchtigung verursache, die ohne Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht geheilt werden könne. Eine solche Beeinträchtigung sei vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht zu erkennen. Dessen Einlassung, er sei in dem besagten Zeitraum nicht ‑ mehr ‑ Steuersubjekt gewesen, reiche als Beschwer hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung nicht aus. Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet worden sei, komme ein Vorsteuerabzug - nachträglich - in Betracht, sofern die in Rechnung gestellte Leistung noch mit der eingestellten wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe. Dabei wirke die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit jedenfalls solange nach, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt worden seien, die mit der bisherigen unternehmerischen Betätigung zusammenhingen. Davon ausgehend wirke die frühere unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr noch nach. Die Leistungen, für die die Vorsteuern in Rechnung gestellt worden seien, hätten im Zusammenhang mit der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden, so dass insoweit der Anspruch des Klägers auf den Vorsteuerabzug im Streitjahr bestanden habe.
19Mit der Klage begehrt der Kläger die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung. Der Einspruchsführer sei gemäß § 350 AO zur Einspruchseinlegung befugt, wenn er geltend mache, seine in der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Steuerpflicht sei zu Unrecht angenommen worden. Dies gelte vor allem in dem - hier gegebenen ‑ Fall der Festsetzung einer Null-Steuer oder negativen Steuer. Er, der Kläger, habe geltend gemacht, dass die Beschwer darin bestehe, dass für 2005 seine Steuerpflicht angenommen werde, obwohl er wegen vorheriger Beendigung der Organschaft - nicht Steuersubjekt gewesen sei. Auf die Begründung des Beklagten, er sei bei negativer Steuerfestsetzung durch den festgesetzten Betrag nicht beschwert, komme es nicht an. Die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung sei zulässig, wenn der Einspruch - wie hier - zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei. Die Einspruchsentscheidung sei daher aufzuheben und die Sache insgesamt zur Fortführung und sachlichen Entscheidung des Einspruchsverfahrens an den Beklagten zurückzuverweisen.
20Der Kläger beantragt,die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
22Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass zur Geltendmachung des unstreitig entstandenen Vorsteueranspruchs in Höhe von 191,34 € eine Umsatzsteuerveranlagung für das Streitjahr gesetzlich vorgeschrieben sei und daran der Verzicht auf die Vorsteuern nichts ändere.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25I. Die Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 ist statthaft.
261. Nach § 40 Abs. 1 FGO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch die Anfechtungsklage begehrt werden. Deren Gegenstand ist gemäß § 44 Abs. 2 FGO nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Diese Bestimmung gilt aber nur, wenn ein außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Dies ist bei Einspruchsentscheidungen nicht der Fall (§ 348 Nr. 1 AO).
27Dass Einspruchsentscheidungen alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein können, lässt sich mit einer analogen Anwendung der für das verwaltungsgerichtliche Widerspruchs- und Klageverfahren geltenden Regelung begründen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 11 K 2229/99 E, F, EFG 2000, 47). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Darunter wird teilweise der Fall subsumiert, dass der Widerspruchsbescheid den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig behandelt (Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage 2010, § 79 Rn. 20 und 25).
28Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine isolierte Klage gegen eine Einspruchsentscheidung jedenfalls dann zuzulassen, wenn die Finanzbehörde einen Einspruch gemäß § 358 Satz 2 AO als unzulässig verwirft. Die gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt zusätzliche selbständige Beschwer einer solchen Einspruchsentscheidung besteht darin, dass dem Kläger eine Tatsacheninstanz genommen wird und das Finanzamt an einer erneuten Prüfung der Sache gehindert und damit nicht in Lage ist, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). Das Bedürfnis für die Zulassung einer isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung ist in solchen Fällen in der Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 07.07.1976 I R 66/75, BStBl II 1976, 680, vom 04.11.1987 II R 167/81, BStBl II 1988, 377, vom 14.03.2012 X R 50/09, BStBl II 2012, 536 und vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, der Sache nach auch Urteil vom 13.05.2015 III R 8/14, BFH/NV 2015, 1460) und im Schrifttum (Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblattausgabe, § 44 FGO Rn. 17; Cöster in Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 358 Rn. 8) allgemein anerkannt.
29Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger tatsächlich nur die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage macht. Entscheidet er sich stattdessen für ein Vorgehen gemäß § 44 Abs. 2 FGO und richtet die Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat, hat das Gericht dieses Klagebegehren auszuschöpfen und darf nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken (BFH, Urteil vom 19.05.1998 I R 44/97 BFH/NV 1999, 314; Beschluss vom 26.09.2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
302. Die vorstehenden Voraussetzungen für die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung liegen vor. Der Beklagte hat durch die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 den Einspruch des Klägers gegen die Mitteilung über die Umsatzsteuer für das Streitjahr vom 15.07.2008 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat nur diese Einspruchsentscheidung zum Gegenstand der Klage gemacht.
31II. Die angefochtene Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Einspruch zu Unrecht gemäß § 358 Satz 2 AO als unzulässig verworfen. Der Einspruch des Klägers gegen die Mitteilung für 2005 über Umsatzsteuer vom 15.07.2008 ist zulässig. Die Beschwer im Sinne des § 350 AO – andere Erfordernisse für die Zulässigkeit eines Einspruch sind nicht strittig – liegt vor. Befugt, Einspruch einzulegen, ist nach § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Diese Voraussetzung hat der Kläger erfüllt.
321. Verwaltungsakt ist hier die am 25.05.2007 beim Beklagten eingegangene Umsatzsteuererklärung in Verbindung mit der Zustimmung des Beklagten vom 02.07.2008, die mit der Mitteilung vom 15.07.2008 zur Festsetzung eines Umsatzsteuervergütungsanspruch des Klägers für das Streitjahr in Höhe von 191,34 € geführt hat.
33a) Ein Steuerbescheid, durch den Steuern festgesetzt werden, ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 AO ein Verwaltungsakt. Die Norm gilt für die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß (§ 155 Abs. 4 AO). Ergibt sich bei der Berechnung der Umsatzsteuer durch die Vorsteuern - wie im Streitfall - ein Überschuss, entsteht für den betreffenden Zeitraum ein Umsatzsteuervergütungsanspruch (BFH, Urteil vom 02.11.2010 VII R 6/10, BStBl II 2011, 374).
34Einer Steuerfestsetzung (unter Vorbehalt der Nachprüfung) steht nach § 168 Satz 1 AO eine Steueranmeldung gleich. Die Umsatzsteuererklärung des Klägers ist eine Steueranmeldung, weil der Kläger als Unternehmer verpflichtet war, für das Kalenderjahr bzw. für den eventuell kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Umsatzsteuer bzw. den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hatte (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).
35Dass der Kläger im Streitjahr - jedenfalls zeitweise - Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG gewesen ist, steht außer Frage. Unabhängig vom Bestehen der Organschaft mit der GmbH hat der Kläger zumindest durch die Betriebsverpachtung, die er selbst erklärt und im Klageverfahren nicht in Abrede gestellt hat, eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Daran ändert der im Einspruchsverfahren vom Kläger erklärte Verzicht auf den Vorsteuerabzug nichts.
36Da die Erklärung des Klägers zu einer Umsatzsteuervergütung in Höhe von 191,34 € führte, stand sie nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung erst mit Zustimmung durch den Beklagten gleich. Diese hat er am 02.07.2008 schriftlich erteilt.
37b) Die Beschwer, die ein Einspruchsführer gemäß § 350 AO geltend zu machen hat, muss grundsätzlich durch den Tenor des Verwaltungsakts begründet werden, gegen den der Einspruch eingelegt worden ist (BFH, Urteil vom 19.02.2013 IX R 31/11, BFH/NV 2013, 1075). Damit ist die Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme gemeint, die die Behörde zur Regelung des Einzelfalls im Sinne des § 118 Satz 1 AO trifft. Dazu gehören nach § 157 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 4 AO jedenfalls die Bezeichnung der festgesetzten Steuer bzw. der festgesetzten Steuervergütung nach Art und Betrag und die Angabe, wer die Steuer schuldet bzw. wem die Steuervergütung zusteht. Aus der Begründung des Verwaltungsakts (§ 121 Abs. 1 AO) lässt sich regelmäßig keine Beschwer ableiten (BFH, Beschluss vom 07.11.2007 X B 103/05, BStBl II 2008, 279). Das Gleiche gilt für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet (§ 157 Abs. 2 AO). Allerdings kann die Frage nach einer Beschwer nicht allein durch isolierte Betrachtung der Festsetzung beantwortet werden; die dafür rechtserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse müssen einbezogen werden (Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 350 AO Rn. 87).
38Davon ausgehend kommt als Grundlage für eine Beschwer im Sinne des § 350 AO die steuerliche Würdigung des Beklagten in Betracht, dass der Kläger als Unternehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung im Streitjahr selbst keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, aber ihm abziehbare Vorsteuer in Höhe von 191,34 € in Rechnung gestellt worden ist. Eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft hat nach Auffassung des Beklagten im Streitjahr nicht bestanden.
39c) Es ist nicht abschließend geklärt, wann der Einspruchsführer durch den Verwaltungsakt - die entsprechende Geltendmachung unterstellt - im Sinne des § 350 AO „beschwert“ ist. Einigkeit besteht, dass es genügt, wenn er, wie in § 40 Abs. 2 FGO für die Klagebefugnis vorgeschrieben, geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (BFH, Urteil vom 11.11.2014 I R 51/13, BFH/NV 2015, 305, Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 350 AO Rn. 4). Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der BFH entschieden, dass eine Klage bzw. ein Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist und eine Klagebefugnis bzw. eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn stattdessen die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (BFH, Urteile vom 15.04.2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830 und vom 24.07.2014 V R 45/13, BFH/NV 2015, 147). Es genügt nicht, wenn der Kläger bzw. der Einspruchsführer geltend macht, er unterliege mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 15.04.2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830).
40d) Was es im Einzelnen voraussetzt, dass der Einspruchsführer die Beschwer im Sinne des § 350 AO „geltend macht“, wird ebenfalls unterschiedlich beantwortet (vgl. Cöster in Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 358 Rn. 31 ff. und Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 350 AO Rn. 76 ff.). Bei der Einlegung des Einspruchs soll zwar angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird; ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden (§ 357 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO). Es handelt sich aber nur um Sollvorschriften. Auch ohne Vorliegen einer Begründung hat die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Von der Möglichkeit, dem Kläger gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, eine Frist setzen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Wird ein Einspruch vom Einspruchsführer nicht begründet, ist für die Beschwer im Sinne des § 350 AO die verständige Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts bestimmend. Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen (BFH, Urteile vom 09.08.2007 VI R 7/04, BFH/NV 2008, 9 und vom 24.07.2014 V R 45/13, BFH/NV 2015, 147).
412. Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon aus, dass der Kläger mit dem Einspruch gemäß § 350 AO geltend macht, durch die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr in Verbindung mit der Zustimmung des Beklagten dadurch beschwert zu sein, dass durch die 191,34 € eine um 42.955,53 € zu niedrige Umsatzsteuervergütung festgesetzt worden ist. Denn die Besteuerungsgrundlagen der GmbH - die im Voranmeldungsverfahren für die Monate Januar bis Juni berücksichtigten Umsätze (379.182,69 €) und Vorsteuern (103.624,76 €) - sind aus der Sicht des Klägers zu Unrecht außer Ansatz geblieben, obwohl sie ihm aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zuzurechnen seien, da die Organschaft bis Ende Juni noch fortbestanden habe. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
42a) Es steht außer Frage, dass sich der Kläger im Ergebnis gegen das in der Mitteilung über Umsatzsteuer für das Streitjahr vom 15.07.2008 enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO) wendet, in dem er zur Zahlung von 42.764,19 € aufgefordert worden ist. Dieses Leistungsgebot gründet sich auf die in Höhe von 191,34 € festgesetzte Umsatzsteuervergütung, die aus der klägerischen Umsatzsteuererklärung in Verbindung mit der Zustimmung des Beklagten resultiert, und der Abrechnung der bereits im Voranmeldungsverfahren erstatteten Umsatzsteuervergütungen in Höhe von 42.955,53 €. Darauf hat das Gericht die Beteiligten bereits im Urteil vom 06.11.2013 3 K 1139/10 hingewiesen. Dieses Leistungsgebot entfällt, wenn die festgesetzte Umsatzsteuervergütung für das Streitjahr unter Einbeziehung der Besteuerungsgrundlagen der GmbH per Saldo um 42.955,53 € erhöht wird. Eben dies hat der Steuerberater des Klägers in seinem „hilfsweise“ auch gegen die festgesetzte Umsatzsteuervergütung eingelegten Einspruch begehrt.
43Das Leistungsgebot wird ferner gegenstandslos, wenn auf die unveränderte Umsatzsteuervergütung die bereits erstatteten 42.955,53 € nicht angerechnet werden. Über diese Variante hat das Gericht nicht zu entscheiden; die Frage ist Gegenstand des vom Beklagten gemäß § 218 Abs. 2 AO erlassenen Abrechnungsbescheids vom 24.07.2008 bzw. des noch ruhenden Verfahrens über den dagegen eingelegten Einspruch. Die Festsetzung der Höhe der Umsatzsteuervergütung für das Streitjahr dürfte allerdings insoweit Bindungswirkung für das Verfahren über den Abrechnungsbescheid haben, als sie Grundlage für die Verwirklichung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs des Klägers ist (§ 218 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe des Umsatzsteuervergütungsanspruchs für das Streitjahr werden daher im Abrechnungsverfahren ausgeschlossen sein.
44b) Wie bereits ausgeführt ist der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervergütung zu begründen. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Höhe der Umsatzsteuervergütung - wie stets in den Fällen des § 168 AO - aus der eigenen Steueranmeldung des Klägers ergibt. Der Kläger brauchte sich ferner nicht dazu zu äußern, geschweige denn festzulegen, ob die Organschaft im Streitjahr noch bestanden hat. Der Beklagte hat seine Rechtsauffassung dazu im Laufe des Verfahrens ebenfalls geändert.
45Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Juni 2006 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Organschaft zu Beginn des Streitjahres und bis einschließlich Juni noch bestanden habe. Er hat den Kläger deswegen ausdrücklich zur Abgabe von entsprechenden Voranmeldungen aufgefordert und die daraus folgenden Umsatzsteuervergütungen zugunsten des Klägers verrechnet bzw. ihm erstattet. Erst Mitte 2007 - im Anschluss an die Umsatzsteuerjahreserklärung - hat er seine Ansicht revidiert und angenommen, die Organschaft sei bereits Ende 2004 beendet worden. Dabei ist der Beklagte nach Aktenlage ohne eigene Prüfung dem Vortrag des Steuerberaters zur Sicherungsübereignung der Mehrzweckhalle gefolgt. Im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid hat er zunächst ausgeführt, es sei nicht geklärt, ob die Organschaft Ende 2004 beendet gewesen sei, und ist danach wieder zu der vorherigen Würdigung zurückgekehrt. Der Kläger hat die Beendigung der Organschaft Ende 2004 zu keiner Zeit unstreitig gestellt.
463. Aufgrund der Bindung des Beklagten an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Gerichts gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ist der Beklagte verpflichtet, das Einspruchsverfahren des Klägers gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in der Sache selbst fortzuführen. Der Beklagte wird daher über den Bestand bzw. die Beendigung der umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH im Streitjahr durch eine förmliche Entscheidung zu entscheiden haben.
47Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen, sind allein die Verhältnisse im Streitjahr maßgebend (BFH, Urteil vom 19.05.2005 V R 31/03, BStBl II 2005, 671). Hierzu wird der Beklagte die Tatsachen zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) aufzuklären haben. Die Feststellungen des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dieser Frage betrafen zwar die Jahre 2000 bis 2002; sofern die damals vorhandenen Verträge aber im Streitjahr noch gegolten haben, spielen sie weiter eine Rolle. Allerdings erscheint schon die „unentgeltliche“ Überlassung des Grundstücks A-Straße ... durch den Kläger an die GmbH fragwürdig; offenbar wurden weder der ursprüngliche Vertrag (aus 1996?) noch die nachfolgenden Anpassungen vorgelegt. Bei der Sicherungsübereignung fällt auf, dass der Kläger den Vertrag vom 07.12.2004 sowohl für die Sicherungsgeberin als auch für die Sicherungsnehmerin unterzeichnet hat. Das Betriebsgrundstück hat die GmbH nach Darstellung des Klägers jedenfalls bis Ende Juni des Streitjahres genutzt.
48Sollte die Organschaft im Streitjahr jedenfalls zeitweise noch bestanden haben, müsste außerdem geprüft werden, ob die im Voranmeldungsverfahren erklärten Umsätze und Vorsteuern der GmbH gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen sind, da die von der GmbH zu zahlenden Entgelte infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zumindest teilweise uneinbringlich geworden sein dürften. Zu beachten ist allerdings, dass der Vorsteuerabzug dann nicht gegenüber dem Kläger als bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen - der GmbH als der früheren Organgesellschaft - zu berichtigen ist, wenn das Entgelt für eine während des Bestehens der Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich wird (BFH, Urteil vom 07.12.2006 V R 2/05, BStBl II 2007, 848).
49Die Belege für die in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 191,34 € sollte der Beklagte überprüfen.
50III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
51IV. Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision zugelassen, da der BFH die Frage der Beschwer durch einen Umsatzsteuerbescheid im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Urteil vom 24. Juli 2014 (V R 45/13, BFH/NV 2015, 147) nicht abschließend klären konnte.
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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), - 2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, - 3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, - 4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
(weggefallen) - 6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
- 1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, - 2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, - 3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und - 4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.
(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
- 1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und - 2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
- 1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. - 2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. - 3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, - 2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, - 3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat, - 4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, - 5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird, - 6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
- 1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen: - a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, - b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- 2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung, - ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - gg)
den Verwendungszweck.
- b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: - a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: - aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), - bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers, - cc)
den Tag der Lieferung, - dd)
das Entgelt (Kaufpreis), - ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme, - ff)
die Starthöchstmasse, - gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, - hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, - ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
- 1.
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, - 2.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, - 3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.