Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 15 K 2827/12
Gericht
Tenor
Unter Änderung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 06.06.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2012 werden die tarifbegünstigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 348.000 € niedriger festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85% und der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung einer Zahlung der Stadt A an die Klägerin in Höhe von 2.550.000 € auf der Grundlage eines Vergleichs vor dem Oberlandesgericht (OLG) B streitig.
3Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in C, die am ....2001 gegründet wurde. Mit notariellem Kaufvertrag vom ....2001 erwarb sie ein westlich der K-Straße in A gelegenes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.600.000 DM ( = 818.067,00 €), welches damals als Parkplatz genutzt wurde (UR-Nr. 1 des Notars D in E). Bereits bei Erwerb plante die Klägerin das Grundstück mit einem Gebäudekomplex für einen Lebensmitteldiscounter zu bebauen und sodann langfristig an die Firma F zu vermieten.
4Der erste Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes ... vom ....05.2001 wurde von der Stadt A am ....09.2001 abschlägig beschieden. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin am ....06.2001 mit der Firma F einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Der vereinbarte monatliche Mietzins betrug 17.601,22 €.
5Am ....02.2002 beantragte die Klägerin bei der Stadt A erneut die Erteilung eines Bauvorbescheides in leicht modifizierter Form. Auch diesen Antrag lehnte die Stadt A mit Bescheid vom ....07.2002 ab, da das Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in dem faktischen Gewerbegebiet unzulässig sei. Am ....10.2002 erließ die Stadt A zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet, in dem auch das Grundstück der Klägerin lag, eine Veränderungssperre bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans (2) am ....06.2004. Nach diesem ist auch das Grundstück der Klägerin als eingeschränkt nutzbares Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem der Betrieb von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen ist.
6Die von der Klägerin geführten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Versagung des Bauvorbescheides vor dem Verwaltungsgericht H, dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalens (OVG NRW) und dem Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Allerdings stellten die Gerichte fest, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18.10.2002 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gehabt hatte. Im Einzelnen wird nur auf das Urteil des OVG NRW vom 19.08.2005 (Az. 7 A 2424/04) verwiesen (s. S. 13f. des Urteils, Vertragsakte des Beklagten).
7Mit Datum vom ....08.2006 kündigte die Firma F das Mietverhältnis.
8Daraufhin erhob die Klägerin gegen die Stadt A Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG am 13.05.2009 (Az. 11 U 45/08) schloss die Klägerin mit der Stadt A einen Vergleich, der folgenden Inhalt hatte (s. Bl. 35ff. d. FG-Akte):
9„ …
101. Zugunsten der Klägerin geht der Senat dem Grunde nach von einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB … aus. Unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 BGB … nimmt der Senat des Weiteren zu Gunsten der Klägerin an, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten und unter Berücksichtigung etwaiger Unwägbarkeiten das Mietverhältnis mit der Firma F am....11.2002 begonnen hätte.
11Dass das Vorhaben aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungspflichtig gewesen wäre, dürfte nicht anzunehmen sein. …
122. Damit dürfte der geltend gemachte Schaden dem Grund nach ansatzfähig sein. Die Beklagte ist wohl verpflichtet, die Klägerin als Geschädigte wenigstens wertmäßig so zu stellen, als wenn die Beklagte den Bauvorbescheidsantrag positiv beschieden hätte. Der ausgleichspflichtige Schaden besteht im Unterschiedsbetrag zwischen der ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten eingetretenen Vermögensmehrung und der gegenwärtigen Vermögenslage des Geschädigten.
13a) Soweit die Mieteinnahmen betroffen sind, dürfte es darauf ankommen, welche Mieteinnahmen die Klägerin auf der Grundlage des tatsächlich geschlossenen Mietvertrags mit der Firma F erhalten hätte.
14…. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.560.857,53 €.
15b) Bei den Finanzierungskosten ist ebenfalls zu differenzieren.
16aa) Soweit die tatsächlichen Finanzierungskosten für den Zeitraum November 2002 bis Oktober 2006 mit dem Zahlungsantrag verlangt werden, sind diese dem Grunde nach als ersatzfähiger Schaden anzusehen.
17… Mit Auszahlung des Darlehens wäre eine Ablösung des Kontokorrentdarlehens erfolgt, so dass weitere Zinsbelastungen … nicht angefallen wären. Aus seitens des Landgerichts dargestellten zutreffenden Erwägungen wären indes die bis zum .... November 2002 entstandenen Zinsen nicht ersatzfähig, da diese ohnehin angefallen wären. …
18… Der Senat geht daher von einem Darlehensbedarf von 911.479,39 € aus, … Bei einem Darlehensbedarf von 911.479,39 € und ein Kontokorrentzinssatz von 7,05 % … Sich damit … Folgendes erhalten:
19…
20Zinsbelastungen 4. Jahr 285.518,93 €
21Damit ist im Vergleichswege ein Zinsschaden von 285.518,93 € für den Zeitraum ....11.2002 bis ....10.2006 anzusetzen.
22bb) … Im Vergleichswege geht der Senat in Fortführung der Zinsberechnung unter aa) davon aus, dass wegen fehlender Tilgungsleistungen die vorgeschriebenen Zins und Zinseszinsleistung weiter anfallen. Für den Vergleich ist Zeitraum bis zum ....10.2009 einzusetzen, da … Eine entsprechende Zahlung seitens der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt realistisch sein dürfte unter Zahlung einer Ablösung des insoweit auf das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten entfallenden Anteils an Darlehenskosten erfolgen kann, so dass kein weiterer Zinsschaden entstünde. …
23…
24Zinsbelastung 7. Jahr 556.951,64 €
25Die Differenz in Höhe von 271.432,72 (556.951,64 € abzüglich bereits berücksichtigter 285.518,93 €) stellt wohl einen weiteren ersatzfähigen Schaden dar, …
263. Unter Addition der vorgenannten Positionen ergibt sich ein rechnerischer Vergleichsbetrag in Höhe von 2.544.501,27 €, gerundet 2.550.000 €.
27…“
28In ihrer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung für 2009 berücksichtigte die Klägerin einen Teil der Schadensersatzzahlung für entstandene Zinsen in Höhe von 554.620,65 € als negative Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so dass sich die Werbungskosten - im Wesentlichen Schuldzinsen, Prozesskosten, Projektierungskosten - um diesen Betrag minderten (s. Feststellungsakte des Beklagten). Ein Betrag von 3.430,99 € wurde mindernd als negative Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Den Restbetrag in Höhe von 1.991.948,56 € qualifizierte die Klägerin als nicht steuerbaren Schadensersatz.
29Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung der Klägerin jedoch nicht und erfasste auch den Betrag von 1.991.948,56 € im Feststellungsbescheid für 2009 vom 06.06.2011 als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG – unter Anwendung des § 34 EStG. Den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG stellte der Beklagte für 2009 auf 0 € fest. Dieser berechnete sich wie folgt (s. Feststellungsakte des Beklagten, Fach 2009):
30
festgestellter verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres (2008) |
652.138,54 € |
./. Gewinn des laufenden Kalenderjahres |
2.359.154,78 € |
= verrechenbarer Verlust am Ende des laufenden Kalenderjahres (2009) |
0,00 € |
Während des Einspruchsverfahrens vertrat die Klägerin sodann die Rechtsauffassung, dass auch die Schadensersatzzahlungen für die entstandenen Zinsen insgesamt zum nicht steuerbaren Schadensersatz zu zählen seien und keine negativen Werbungskosten darstellten.
32Die während des Einspruchsverfahrens vom Beklagten eingeholte baufachliche Stellungnahme des Finanzamtes A kam zu dem Ergebnis, dass zum Wertermittlungsstichtag, dem ....10.2006, ein Verkehrswert von rund 521.000 € für das Grundstück anzusetzen sei (s. Feststellungsakte des Beklagten). Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2012 als unbegründet zurück. Durch die rechtswidrige Ablehnung des Bauvorbescheides habe die Klägerin kein Gebäude errichten und die somit die beabsichtigte Vermietung an die Firma F nicht durchführen können. Daher sei die Klägerin durch das Schadensereignis an der Erfüllung des Mietvertrags mit der Firma F gehindert worden, woraus für sie ein Schaden in Form eines Einnahmenverlustes eingetreten sei. Daher sei an die Stelle des Rechtsanspruchs aus dem Mietvertrag der Entschädigungsanspruch gegenüber der Stadt A getreten. Die Zahlung würde folglich einen finanziellen Ausgleich für den eingetretenen Einnahmeverlust darstellen und demnach Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1a EStG sein.
33Soweit die Stadt A auch zum Ersatz für bereits entstandene und entstehende Finanzierungskosten verpflichtet worden sei, würden diese bereits geltend gemachte Werbungskosten ersetzten und seinen entsprechend bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dass die Zahlung von einem Dritten, hier der Stadt A, geleistet worden sei, sei unerheblich.
34Ein Substanzschaden sei jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere liege der Schadensersatzzahlung keine faktische Bausperre, sondern eine Amtspflichtverletzung der Stadt A zu Grunde. Auch durch die Veränderungssperre habe das Grundstück keinen wesentlichen Wertverlust erlitten. Das Grundstück sei weiterhin bebaubar. Lediglich die Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt sei ausgeschlossen. Dem entsprechend habe die Klägerin auch schon Verhandlungen mit einem Spielhallen- und einem Waschstraßenbetreiber geführt.
35Hiergegen hat die Klägerin am 13.09.2012 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Zahlung der Stadt A insgesamt nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt. Dabei stelle § 24 EStG keine eigene Einkunftsart dar, sondern setze stets einen Bezug zu den sieben Einkunftsarten des EStG voraus. Daher könne ein Schadensersatz nur dann steuerpflichtige Einnahme im Bereich des § 21 EStG sein, wenn die Einnahme aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen stamme. Daher müsse wirtschaftlicher Gehalt der Gegenleistung des Zahlungsempfängers die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung einer unbeweglichen Sache sein. Dies bedeute für Entschädigungszahlungen, dass sie nur dann dem Bereich des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet werden können, wenn sie ihren Grund in der Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem das Grundstück Nutzenden haben. Da es im Streitfall an einer Nutzungsüberlassungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Stadt A fehle, scheide eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Die Schadensersatzzahlung der Stadt A begründe sich aus § 839 BGB und § 39 Abs. 1b OBG-NRW, also aus deliktischen Amtshaftungsansprüchen. Lediglich um die Höhe des Anspruchs zu berechnen, habe sich das OLG B an den entgangenen Mieteinnahmen und den Finanzierungskosten orientiert. Der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechend habe der Bundesfinanzhof - BFH - Entschädigungszahlungen aufgrund einer faktischen Bausperre als nicht steuerpflichtig angesehen (BFH-Urteile vom 07.07.1987 IX R 116/82 und vom 12.09.1985 VIII R 306/81), da kein Kausalzusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Entschädigung bestanden hätten. Vielmehr handele es sich bei der faktischen Bausperre um eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -, da der Grundstückseigentümer in diesen Fällen wegen der ordnungsbehördlichen Maßnahme von der Einreichung eines formellen Bauantrags gänzlich absehen würde.
36Die Klägerin beantragt,
37den angefochtenen Bescheid des beklagten Finanzamtes vom 06.06.2011 für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2012, ergangen zu Steuernummer ..., dergestalt zu ändern, dass die Schadensersatzzahlung der Stadt A in Höhe von 2.550.000 € keinen Eingang in die Feststellung findet,
38hilfsweise die Revision zuzulassen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Beklagte vertieft seine Argumente aus dem Einspruchsverfahren und ergänzt sie dahingehend, dass ein Zusammenhang der Entschädigungszahlung mit § 21 EStG gegeben sei. Voraussetzung sei, dass einem Steuerpflichtigen Mieteinnahmen, auf die er einen Anspruch gehabt hatte oder mit denen er in Zukunft einigermaßen sicher rechnen durfte, verlorengegangen seien und er für diesen Verlust entschädigt worden sei. Die Entschädigung müsse also unmittelbar durch den Verlust der zukünftigen Mieteinnahmen bedingt sein. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Unschädlich sei dabei, dass die Entschädigung von dritter Seite gezahlt worden sei. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003 IX R 60/02) und des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 12.12.2007 V 225/2005) verwiesen. Auch Vertragsstrafen gegen einen Architekten oder Bauunternehmer wegen verspäteter Fertigstellung von Mietwohngrundstücken würden Beispiele für steuerpflichtige Zahlungen von Dritten darstellen.
42Nach der mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 hat der Senat am 29.06.2015 beschlossen, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fragen des Wertes des Grundstücks zum 16.05.2001 unter der Annahme, dass eine Bebauung mit einem Einzelhandelsgewerbe zulässig gewesen wäre (Beweisfrage 1) und des tatsächlichen Wertes des Grundstücks zum 26.10.2006 (Beweisfrage 2) zu erheben. Auf den Beweisbeschluss wird Bezug genommen (Bl. 168f. d. FG-Akte). Mit Gutachten vom 01.11.2015 (Bl. 238 ff. d. FG-Akte) hat der Sachverständige den Verkehrswert des Grundstücks zum ....05.2001 gemäß Beweisfrage 1 mit 794.000 € ermittelt. Den Verkehrswert zum Bewertungsstichtag ....10.2006 hat er gemäß Beweisfrage 2 mit 446.000 € ermittelt. Hinsichtlich der Berechnung wird im Einzelnen auf das Sachverständigengutachten verwiesen (s. Bl. 238 ff. d. FG-Akte).
43Die Klägerin ermittelt im Anschluss an das Gutachten in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28.01.2016 einen Wert zum ....05.2001 in Höhe von 1.225.000 € unter Zugrundelegung des 14,5fachen der Jahresmiete von geschätzten 250.000 € (13 € / qm) und zum ....10.2006 in Höhe von 237.500 € durch Anpassung des örtlichen Bodenrichtwertes von 50 € / qm. Im Einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2016 Bezug genommen (s. Bl. 278ff. d. FG-Akte). Der Beklagte schließt sich den Wertermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen an (Bl. 289 FG-Akte).
44In der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 ist der Sachverständige zu seinem Gutachten befragt worden.
45Entscheidungsgründe:
46Die Klage ist teilweise begründet.
47Der angefochtene gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid vom 06.06.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG ist rechtmäßig.
48I. Zu Unrecht hat der Beklagte den gesamten Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.550.000 € als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1a EStG behandelt. Ein Teilbetrag von 348.000 € stellt einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
491. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken. Da kein Miet- oder Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Leistenden, der Stadt A, bestand, können die Zahlungen der Stadt A nicht unmittelbar nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst werden.
502. Allerdings sind die Einnahmen zum Teil zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen – hier i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG – nach § 24 Nr. 1a EStG zuzurechnen.
51a. Gesetzessystematisch ergänzt § 24 Abs. 1a EStG lediglich die Einkunftstatbestände der §§ 13 bis 23 EStG und schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand. Daher ist für die Anwendung der Vorschrift Voraussetzung, dass eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen, d.h. die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie tatsächlich erzielt worden wären, steuerpflichtig im Rahmen der Einkunftsarten der §§ 13 bis 23 EStG sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.08.1978 I R 73/76, BStBl II 1979, 120 und jüngst vom 25.08.2015 VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015). Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546 unter II.2.a., vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716). Letztlich bewirkt die Vorschrift eine Erweiterung des jeweiligen Einkünftebegriffs, indem auch Surrogate in die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rn. 10)
52Eine Entschädigung setzt voraus, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und es sich um eine Ersatzleistung für den Wegfall dieses Anspruchs handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung des ursprünglichen Schuldverhältnisses sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 und vom 25.08.2015 VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 nrk). Sie muss als Ausgleich für einen Schaden in Form des Verlustes von steuerbaren Einnahmemöglichkeiten, also aus der Verletzung von Erwerbsgrundlagen gezahlt werden, und darf nicht aus der Verletzung anderer Rechtsgüter (wie Gesundheit, Leben oder Eigentum) resultieren (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1. zum Schmerzensgeld bei Körperverletzung; allg. Wacker in L. Schmidt, EStG, 35 Aufl. 2016, § 24 Rn. 4).
53b. Aus dem Gesamtergebnis des Klageverfahrens und nach freier Beweiswürdigung hat der erkennende Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass die Zahlung der Stadt A in Höhe von insgesamt 2.550.000 € auf der Grundlage des Prozessvergleichs vor dem OLG B aufzuteilen ist, da sie zu einem Teil, in Höhe von 348.000 €, als Ersatzleistung für die Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin gezahlt worden ist, zu einem anderen Teil, in Höhe von 1.643.948,56 €, als Ausgleich für den Wegfall der Einnahmeposition der Klägerin gegenüber der Firma F geleistet worden ist und in Höhe von 558.051,64 € der Erstattung von Werbungskosten diente. Dabei ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - unerheblich, dass das OLG B in seinem Vergleich insgesamt von einem deliktischen Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB ausging. Bei der steuerlichen Behandlung von Schadensersatzzahlungen kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage an, sondern vielmehr darauf, wodurch der Schadensersatz veranlasst wurde. Ist ein Schaden an Rechtsgütern eingetreten, wie etwa dem Eigentum oder dem Körper, dann ist die Ersatzzahlung durch die Verletzung dieser geschützten Rechtsgüter veranlasst. Ist allerdings ein Schaden durch die Vereitelung von steuerpflichtigen Einnahmen entstanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Verletzung dieser Einnahmequellen veranlasst. Daher muss eine einheitliche Schadensersatzzahlung stets daraufhin untersucht werden, welcher Schaden damit abgegolten wurde. Ggf. ist die Entschädigung – wie im Streitfall – aufzuteilen. Die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage einer Schadensersatzzahlung nach schuldrechtlichen oder deliktischen Normen kann als ein Indiz für die Feststellung der Veranlassung der Zahlung dienen. Rechtsbindende Wirkung hat sie für die steuerrechtliche Einordnung jedoch nicht (vlg. BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1.; s. auch Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG.- Komm., 258. EGL 07/2013, § 21 Rn. 85; a.A. Eggers in Korn, EStG, Komm., 68. EGL 08/2012, § 21 Rn. 99).
54aa. Soweit der Schadensersatz durch die Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin am streitgegenständlichen Grundstück veranlasst ist, stellt er einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
55(1) Das Verhalten der Stadt A, die Anträge der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides in rechtswidriger Weise abzulehnen, hat zu einer Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts am Grundstück (Art. 14 Abs. 1 GG) durch eine faktische Bausperre geführt. Hieraus stand der Klägerin zivilrechtlich - neben einem Entschädigungsanspruch aus der Verletzung von Amtspflichten - ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nach Art. 14 Abs. 3 GG zu.
56Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig, hoheitlich in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs - BGH -, vgl. nur Urteil vom 12.07.2001 III ZR 282/00, NVwZ 2002, 124). Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer durch die Versagung der Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG geschützten Freiheit, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeinträchtigt wird, die er bei Rechtswidrigkeit der Versagung nicht entschädigungslos hinzunehmen braucht. Eine „faktische Bausperre“ stellt einen solchen hoheitlichen Eingriff dar. Zwar wurde ursprünglich in der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bzw. heute des Baugesetzbuches (BauGB) als Bausperre bezeichnet, was heute Veränderungssperre (§ 14 BauGB) oder Zurückstellen von Bauanträgen (§ 15 BauGB) heißt. Als „faktische Bausperre“ bezeichnet der BGH jedoch nach wie vor das Verhalten der Behörde, die eine zu erteilende Baugenehmigung verzögert oder gar nicht erteilt (vgl. nur BGH-Urteile vom 11.06.1992 III ZR 210/92, NVwZ 1992, 1119, vom 12.07.2001 III ZR 282/00, NVwZ 2002, 124; s. auch BGH-Urteil vom 11.01.2007 III ZR 302/05, BGHZ 170, 260).
57Damit ist die Klägerin durch die Ablehnung ihrer Anträge durch die Stadt A in ihrem aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden und geschützten Recht auf Baufreiheit verletzt (zum Recht auf Baufreiheit: BGH-Urteil vom 12.07.2001 III ZR 282/00, NVwZ 2002, 124). Denn durch das Verhalten der Stadt A war die Klägerin im Ergebnis gehindert, das erworbene Grundstück nach ihren Vorstellungen beim Kauf zu bebauen und langfristig zu vermieten. Die Möglichkeit, das Grundstück konkret mit einem Gebäude zu bebauen, in dem ein Lebensmitteleinzelhandel betrieben werden konnte, war der maßgebliche wertbildende Faktor zur Kaufpreisfindung im Mai 2001. Dies folgt aus dem Vortrag der Klägerin im Klageverfahren und der Tatsache, dass der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides unmittelbar nach Erwerb des Grundstücks und Gründung der Klägerin gestellt wurde. Der Senat ist überzeugt, dass bereits lange vor Erwerb des Grundstücks das Projekt planvoll vorbereitet wurde.
58Letztlich hat die Stadt A zeitlich vor dem Erlass der später zulässigen Veränderungssperre erreicht, dass kein Einzelhandelsbetrieb im (faktischen) Gewerbegebiet entsteht und somit gemäß ihrer bauplanungsrechtlichen Zielsetzung eines durch Bebauungsplans festgesetzten Gewerbegebiets ohne Einzelhandelsbetriebe gehandelt.
59(2) Der Höhe nach konnte der erkennende Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung allerdings nur einen „Substanzschaden“ in Höhe von 348.000 € feststellen.
60Der Sachverständige hat zur Überzeugung des erkennenden Senats auf den Stichtag ....05.2001 einen Grundstückswert in Höhe von 794.000 € unter der Annahme ermittelt, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Bebauung mit einem Einzelhandelsgewerbe zulässig gewesen wäre. Die vom Sachverständigen angewandte Berechnungsmethode nach dem Vergleichswertverfahren (§§ 15, 16 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken - ImmoWertV - 2010) ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl der für Vergleichszwecke herangezogenen Kaufpreise konnte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts begründen. Auf sämtlichen Vergleichsgrundstücken wurden Gebäude für den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels errichtet. Die Tatsache, dass keines der ausgewählten Grundstücke der Größe oder Lage nach exakt mit dem streitgegenständlichen Grundstück zu vergleichen ist, ist der zulässigerweise gewählten Bewertungsmethode immanent. Diese Bewertungsungenauigkeiten werden durch Bildung eines durchschnittlichen Vergleichspreises unter Eliminierung des höchsten und des niedrigsten Vergleichspreises minimiert. Das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis überzeugt den Senat auch aus dem Grund, dass der Grundstückswert nahezu dem zwischen der Klägerin und dem Veräußerer vereinbarten Kaufpreis von rund 818.000 € entspricht. Dieser Kaufpreis kam 2001 am freien Immobilienmarkt unter fremden Dritten zu Stande.
61Soweit die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2016 eine Bewertung des Grundstücks unter Berücksichtigung der zukünftigen Mietzahlungen vornimmt und einen Grundstückswert von 1.225.000 € ermittelt, kann dieser Bewertung bereits dem Grunde nach nicht gefolgt werden. Der Ansatz des 14,5 fachen der Jahresmiete unter Annahme von ca. 13 € / qm netto (ca. 250.000 € p.a.) wird weder durch die tatsächlich vereinbarte Jahresmiete mit der Firma F von lediglich 211.215 € p.a. gestützt, noch basiert sie auf sonstigen objektiv erkennbaren Bewertungsgrundlagen. Wenn der Bewertungsmethode der Klägerseite gefolgt und dabei die mietvertraglich vereinbarte Jahresmiete von 211.215 € zu Grunde gelegt werden würde, würde sich lediglich ein Grundstückswert von 662.620 € ergeben, der unterhalb des Grundstückswertes des Sachverständigen läge. Gründe für einen höheren Ansatz der Jahresmiete als die tatsächlich vereinbarte Miete sind von der Klägerseite weder vortragen worden, noch kann der Senat sie sonst erkennen.
62Auf den Stichtag ....10.2006 hat der Sachverständige in seinem Gutachten, ebenfalls zur Überzeugung des erkennenden Senats, einen Grundstückswert von 446.000 € ermittelt. Das letztlich im Rahmen des Vergleichswertverfahrens einzig und allein herangezogene Vergleichsgrundstück aus dem Stadtteil K befindet sich in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks. Daher war es gerechtfertigt einen Quadratmeterpreis von 100 € der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen, obwohl der örtliche Bodenrichtwert nur bei 50 € / qm lag.
63Soweit die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2016 eine Erhöhung des Bodenrichtwerts um 15 % auf 57,50 € / qm vorschlägt, überzeugt diese Wertermittlung den Senat nicht. Der Prozentsatz ist weder begründet noch aus anderen Gründen nachvollziehbar, sondern lediglich pauschal dargelegt, um ihn in der weiteren Berechnung ebenso pauschal mit einem Abschlag von 10 % für „objektspezifische Merkmale“ wieder nahezu zu negieren.
64(3) Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ergibt sich folgende Berechnung des Substanzverlustes am streitgegenständlichen Grundstück:
65
Wert 16.05.2001: |
794.000 € |
Wert 26.10.2006:./. |
446.000 € |
= Differenz |
348.000 € |
bb. Soweit der Schadensersatz der Stadt A darüber hinaus die entgangen und entgehenden Mieteinnahmen durch die Firma F kompensiert, handelt des sich um eine steuerpflichtige Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
67(1) Der im Mietvertrag vom ....06.2001 mit der Firma F vereinbarten Mietzins hätte bei der Klägerin zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt. Das zivilrechtlich wirksam begründete Mietverhältnis mit der Firma F konnte die Klägerin nicht erfüllen, da sie das erforderliche Gebäude für den Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels nicht errichten durfte. In Folge dessen kündigte die Firma F den Mietvertrag am ....08.2006, wodurch der zivilrechtliche Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses weggefallen ist.
68Die Zahlung der Stadt A an die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.550.000 € basiert auf dem Prozessvergleich vor dem OLG B. Dieser stellt - nach dem Wegfall des Mietvertrags - eine neue Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen einen Dritten - der Stadt A - dar.
69Aus dem Vergleich vor dem OLG B lässt sich entnehmen, dass das Gericht einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB angenommen hat. Zivilrechtlich ist danach der volle Schaden zu ersetzen und nicht nur eine „angemessene Entschädigung“, also eine Entschädigung für den „Substanzverlust“, zu gewähren, wie sie bei Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff begehrt werden kann (vgl. BGH-Urteile vom 11.06.1992 III ZR 210/90, NVwZ 1992, 1119 und vom 29.09.1975 III ZR 40/73, BGHZ 65, 182).
70(2) Die Ersatzzahlung an die Klägerin konnte von dritter Seite - der Stadt A - erfolgen. Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus, die der erkennende Senat für zutreffend hält und der er folgt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1. m.w.N.; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 unter II.1.b.).
71(3) Der Höhe nach hat der erkennende Senat bereits einen Substanzverlust am Grundstücks durch die Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin in Höhe von 348.000 € festgestellt. Die darüber hinausgehende Zahlung von 2.202.000 € ist danach von der Stadt A als Ausgleich für die entgangen oder entgehenden Einnahmen der Klägerin i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gezahlt worden, soweit sie nicht durch den Ersatz von Finanzierungskosten, die Werbungskosten darstellten, veranlasst ist (s. dazu unter cc.).
72cc. Soweit die Zahlung der Stadt A an die Klägerin durch den Ersatz der Finanzierungskosten veranlasst war, sind diese als steuerpflichtige Einnahmen beim der entsprechenden Einkunftsart zu erfassen.
73Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2000 VI B 184/99 BFH/NV 2000,1470 und vom 22.09.1994 IX R 6/93 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für eine Schadensersatzleistung, die Werbungskosten ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.1993 IX R 67/88 BStBl. 1993, 748, 749 m.w.N.). Unerheblich ist, dass ein Dritter die Werbungskosten erstattet (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2000 VI B 184/99 BFH/NV 2000,1470 m.w.N. und vom 01.12.1992 IX R 189/85, BFHE 170, 111).
74Daher hat der Beklagte zu Recht folgende Beträge als Einnahmen erfasst: 554.620,65 € Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 3.430,99 € Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
75dd. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
76
Zahlung Stadt A insgesamt |
2.550.000,00 € |
./. nicht steuerbarer Schadensersatz |
348.000,00 € |
./. Ersatz von Finanzierungskosten |
558.051,64 € |
= Entschädigung, § 24 Nr. 1a EStG, § 34 EStG |
1.643.948,56 |
Die Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.643.948,56 € ist nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt.
78II. Der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG zum 31.12.2009 beträgt weiterhin 0 €. Der dem hinzuzurechnende Gewinn für 2009 übersteigt weiterhin den festgestellten Verlust auf den 31.12.2008 (652.138,54 €).
79III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
80IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
81V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich war.
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
- 1.
die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder - 2.
der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten Ertragswert erreicht oder übersteigt.
(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.
(5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.