Finanzgericht Hamburg Beschluss, 17. Dez. 2015 - 6 V 264/15
Gericht
Tatbestand
I.
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Die Beteiligten streiten im Rahmen des Aussetzungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung. Insbesondere ist streitig, ob der Antragsgegner sachlich zuständig ist.
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Die Antragstellerin wurde am ... gegründet. Sitz der Antragstellerin ist Hamburg. Der Ort ihrer Geschäftsleitung befindet sich in der X-Straße, ... Hamburg. Seit ... steht sie unter der einheitlichen Leitung der vermögensverwaltend tätigen A GmbH & Co. KG. Wegen der konkreten Beteiligungsstruktur des Konzerns wird auf das Organigramm des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 09.11.2015 verwiesen. Kerngeschäft der Antragstellerin ist die Bereederung und Befrachtung von ... Binnenschiffen.
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Die Antragstellerin erzielte seit 2005 jeweils einen höheren Umsatz als ... Mio. € im Jahr. Der gesamte Jahresumsatz der Antragstellerin betrug in 2013 ca. ... Mio. €. Davon entfielen ca. ... Mio. € auf das sog. Bunkergeschäft.
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Die Antragstellerin wurde bis Anfang 2013 vom Finanzamt Hamburg-Mitte unter der Steuernummer .../.../... in einem Körperschaftsteuer-Teilbezirk geführt. Die letzte abgeschlossene Betriebsprüfung umfasste die Jahre 2004 bis 2008.
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Mit Schreiben vom 04.04.2013 erhielt die Antragstellerin eine maschinell erstellte Mitteilung des Antragsgegners, durch welche die Steuernummer .../.../... zugeteilt wurde. Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Später erhielten auch andere Gesellschaften des Konzerns Steuernummern des Antragsgegners.
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Die Antragstellerin wandte sich gegen den Wechsel der Zuständigkeit. Gespräche mit der Antragsgegnerin unter Einschaltung der Finanzbehörde und des bisher zuständigen Finanzamts Hamburg-Mitte führten zu keinem anderen Ergebnis.
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Mit Datum vom 15.04.2015 erließ der Antragsgegner eine Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 bezüglich Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Als Prüfungsort wurden die Geschäftsräume der Antragstellerin bestimmt.
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Mit Datum vom 12.05.2015 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
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Mit Schreiben vom 31.08.2015 hob der Antragsgegner die Prüfungsanordnung über die Umsatzsteuer 2009 vom 15.04.2015 aufgrund Verjährungseintritts auf. Außerdem hob er die Bestimmung des Prüfungsortes auf und legte die Räumlichkeiten des steuerlichen Beraters als Prüfungsort fest.
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Durch Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Über den Aussetzungsantrag entschied der Antragsgegner nicht.
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Unabhängig vom eingelegten Rechtsbehelf legte die Antragstellerin mit dem Betriebsprüfer den Beginn der Außenprüfung auf den 17.09.2015 fest. Die Prüfung wurde auch bereits begonnen.
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Am 05.10.2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben und gerichtliche AdV beantragt.
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Sie kündigte folgenden Klageantrag an:
"unter Aufhebung des Bescheides über die Zurückweisung unseres Einspruchs gegen die Prüfungsanordnung vom 15.04.2015 aufgrund fehlender Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2105 festzustellen, dass das Finanzamt Hamburg-Mitte das für die Klägerin sachlich zuständige Finanzamt ist."
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Die Antragstellerin begründet ihren Antrag mit der Unzuständigkeit des Antragsgegners. Die Zuständigkeit des Finanzamt Hamburg-Mitte ergebe sich aus der Sonderzuständigkeit in Abschnitt XV Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28.10.1997 (ZAO). Denn sie, die Antragstellerin, betreibe schwerpunktmäßig Binnenschifferei. Hierfür bestehe in Hamburg eine Sonderregelung, denn der Verordnungsgeber habe erkannt, dass es sich bei der Binnenschifffahrt um eine Sondermaterie handele, für die eine besondere Sachkenntnis über spezielle steuerrechtliche Vorschriften erforderlich sei. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf folgende Bestimmungen hinzuweisen: Binnenschifffahrtsgesetz, Frachtrecht für Binnenschiffer gem. §§ 407 ff. HGB, spezielle Tankschiff-Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt, Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt. Es gebe auch zahlreiche Sonderbegriffe zu beachten wie z. B. Partikulier, Befrachter, Verfrachter, Havarie, Demurrage. Steuerlich seien besondere Regelungen für Abschreibungen zu beachten. Die Bearbeitung dieser Fälle erfordere gesondert ausgebildete Finanzbeamte, die nur beim Finanzamt Hamburg-Mitte arbeiteten. Auch gebe es spezielle Regelungen über die Abschreibung der Binnenschiffe.
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Die Auslegung des Antragsgegners, dass Abschnitt XV Abs. 1 Nr. 1 ZAO nur natürliche Personen umfasse, überzeuge nicht, denn derartige Begriffe in Steuergesetzen seien immer tätigkeitsbezogen und nicht rechtsformbezogen auszulegen. Dies ergebe sich aus mehreren Gesetzen, wie z. B. § 13 GewStG. Allerdings gebe es keine einheitliche Auslegung von Rechtsbegriffen innerhalb der deutschen Rechtsordnung. Stets sei ein Begriff im Zusammenhang mit den Bestimmungen auszulegen, in deren Rahmen er stehe. Auch außerhalb des Steuerrechts existierten für Binnenschiffer Spezialzuständigkeiten. So würden bei Amtsgerichten spezielle Abteilungen für Binnenschiffer, die sog. Schifffahrtsgerichte, eingerichtet.
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In diesem Sinne habe z. B. auch das Land Bremen in einer aktuelleren Zuständigkeitsregelung vom 09.01.2013 geregelt, dass das Finanzamt Bremen-Nord für die Besteuerung der Betriebe der Binnenschifffahrt zuständig ist. Diese Regelung müsse im Rahmen einer Sinn- und Zweckauslegung auch auf die Regelung in Hamburg übertragen werden.
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Es sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant, dass sie, die Antragstellerin, beim Finanzamt Hamburg-Mitte nicht in dem Spezialbezirk für Binnenschiffer, sondern in einem "normalen" Körperschaftsteuerbezirk geführt worden sei.
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Zwar lägen auch die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Antragsgegners gem. Abschnitt IV Abs. 1 Nr. 2 b ZAO vor. Aus dem Konkurrenzverhältnis der Vorschriften in der ZAO ergebe sich jedoch die Zuständigkeit des Finanzamt Hamburg-Mitte, da es sich bei der Regelung für die Binnenschifffahrt um die speziellere Regelung handele und diese die umsatzgrößenorientierte Zuständigkeit des Antragsgegners verdränge. Der Antragsgegner verfüge gerade nicht über besondere spezielle Kenntnisse.
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Dieser Vorrang der Spezialzuständigkeit für Binnenschiffer ergebe sich auch aus der ausdrücklichen Regelung eines anderen Konkurrenzverhältnisses, denn wie Abschnitt IV Abs. 8 der ZAO zeige, habe der Verordnungsgeber gesehen, dass eine konkurrierende Regelung eintreten könne, und diese in dem Fall zu Gunsten des Antragsgegners gelöst. Für Binnenschiffer gebe es eine solche Regelung aber gerade nicht.
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Zudem sei ... fraglich, wieso die Zuständigkeit erst 2013 gewechselt haben solle. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso bisher keiner der Bearbeiter beim Finanzamt Hamburg-Mitte von der angeblichen Zuständigkeit des Antragsgegners Kenntnis erhalten haben solle. Dies gelte insbesondere, weil bereits mehrere Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien. Es müsse deshalb vermutet werden, dass ein anderer Grund für den Zuständigkeitswechsel bestehe, nämlich die personelle Überlastung des eigentlich zuständigen Finanzamts, die mit der Ausdehnung der Hafencity im Zusammenhang stehe.
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Soweit der Antragsgegner einwende, dass sie, die Antragstellerin, nicht ausschließlich im Bereich der Binnenschifffahrt tätig sei, überzeuge dieses Argument nicht, denn es müsse ausreichend sein, wenn ein nicht unwesentlicher Umfang in dem Bereich der Binnenschifffahrt erreicht werde. Bei ihr, der Antragstellerin, liege der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Binnenschifffahrt. Von ihren ... Mitarbeitern seien ... Mitarbeiter mit der Befrachtung und Bereederung von Öl-Binnenschiffen sowie mit dem Betrieb von eigenen Gas-Binnenschiffen beschäftigt. Der umsatzstarke Handel mit Bunkerölen werde demgegenüber nur von ... Mitarbeitern betrieben. Der Bereich der Binnenschifffahrt stelle mit rund 90 % den überwiegenden Teil des Ertrags dar.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21.10.2015 und vom 09.12.2015 verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 15.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 auszusetzen.
- 24
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf AdV abzulehnen.
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Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsgegner vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bestünden. Insbesondere sei die sachliche Zuständigkeit gegeben. Dies ergebe sich aus Abschnitt IV Abs. 1 Nr. 2 b ZAO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch unstreitig gegeben.
- 26
Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte. Insbesondere seien nicht die Voraussetzungen des Abschnitts XV Abs. 1 Nr. 1 ZAO erfüllt. Die Antragstellerin sei kein Binnenschiffer im Sinne dieser Regelung. Denn dies könne nur eine natürliche Person sein. Die Abgrenzung erfolge gerade nicht über die Tätigkeit. Die Regelungen in Abschnitt XV Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZAO gelten alle ausschließlich für natürliche Personen, nur die Nr. 5 und 6 seien auch auf andere Rechtsformen anwendbar. Dies zeige sich auch in der internen Organisation des Finanzamts Hamburg-Mitte. Die Besteuerung der Binnenschiffer, Lotsen und Seeleuten sei bestimmten Dienststellen der Einkommensteuerveranlagung zugeordnet, während die für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Dienststelle ein allgemeiner Buchstabenbezirk im Körperschaftsteuersteuerrecht gewesen sei. Dementsprechend seien in diesem Bezirk gerade keine speziellen Kenntnisse über die Binnenschifffahrt vorhanden und trotzdem habe sich die Antragstellerin gut betreut gefühlt.
- 27
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, welche besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse überhaupt gemeint seien. Sofern die Antragstellerin sich für ihre Auslegung darauf berufe, dass der Begriff des Binnenschiffers tätigkeitsbezogen ausgelegt werden müsse, und hierzu auf andere gesetzliche Regelungen verweise, könne dieses nicht überzeugen, denn in anderen Gesetzen werde der Begriff des Binnenschiffers nur für natürliche Personen verwandt. Auf § 25 des Berufsbildungsgesetzes, § 21 Hamburger Meldegesetz und § 28 Bundesmeldegesetz werde verwiesen.
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Es spiele für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle, ob bereits vor 2013 die relevanten Umsatzgrößen überschritten worden seien.
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Selbst wenn der Begriff des Binnenschiffers in XV Abs. 1 Nr. 1 ZAO im Sinne der Antragstellerin zu verstehen sei, sei trotzdem nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte gegeben, denn die Antragstellerin werde nicht ausschließlich im Bereich der Binnenschifffahrt tätig. Den überwiegenden Teil ihres Umsatzes erwirtschafte sie gerade nicht in diesem Bereich.
- 30
Zudem bestehe bei einer Kollision der zwei Zuständigkeiten auch ein Vorrang der Zuständigkeit des Antragsgegners, denn gerade der Streitfall zeige, dass es sinnvoll sei, einen Konzern einheitlich steuerlich zu führen.
- 31
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. Abschnitt IV Abs. 7 ZAO lägen nicht vor, denn die Finanzbehörde habe diese Möglichkeit geprüft und wegen der personellen Ausstattung des Finanzamts Hamburg-Mitte abgelehnt.
- 32
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Prüfungsanordnung seien gegeben.
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Durch die Vollziehung ergebe sich keine unbillige Härte für die Antragstellerin.
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Dem Gericht haben zwei Bände Akten Allgemeines, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, eine Akte "Zuständigkeit", die BP-Akte und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
- 37
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zwar ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin nicht ausdrücklich abgelehnt. Er hat aber bereits mit der Durchführung der Betriebsprüfung begonnen, so dass die Voraussetzung der Ausnahme gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO gegeben ist.
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Auch die weitere Voraussetzung, dass der Verwaltungsakt, der ausgesetzt werden soll, angefochten worden ist, liegt vor. Die Antragstellerin hat eine Klage erhoben. Diese Klageerhebung ist fristgemäß erfolgt, denn der Tag des Fristablaufs (03.10.2015) war ein Sonnabend, so dass die am Montag, dem 05.10.2015, eingereichte Klage innerhalb der Frist erfolgte. Außerdem muss durch die Klage die Prüfungsanordnung angefochten sein. Hiergegen spricht zwar der Wortlaut des angekündigten Klageantrags, denn die Antragstellerin hat in diesem Klageantrag eine Feststellung beantragt. Allerdings beinhaltet dieser Antrag auch die Aufhebung der Prüfungsanordnung. Im summarischen Verfahren wird im Wege einer rechtsschutzgewährenden Auslegung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zumindest auch eine Anfechtungsklage erheben wollte.
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2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
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a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, denn der Antragsgegner ist sachlich zuständig.
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Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich nach den Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der "Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter" vom 28.10.1997 geregelt (ZAO).
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aa) Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Abschnitt IV Abs. 1 Nr. 2b ZAO.
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Gem. Abschnitt IV Abs. 1 Nr. 2b ZAO ist das Finanzamt für Großunternehmen zuständig für die Besteuerung von Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, und von Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbunden sind, wenn die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 HGB eines verbundenen inländischen Unternehmens 250 Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
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Die Umsatzerlöse der Antragstellerin haben in allen Jahren, sowohl in den Jahren, für die die Prüfungsanordnung ergangen ist, als auch im Jahr des Erlasses der Prüfungsanordnung, jeweils mehr als 250 Mio. € betragen.
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Die Voraussetzung der einheitlichen Leistung ist ebenfalls unstreitig gegeben, denn gem. IV Abs. 2 der ZAO stehen Unternehmen unter einheitlicher Leitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann, wenn eine natürliche oder juristische Person, eine Mehrheit von Personen, eine Stiftung oder ein anderes Zweckvermögen unmittelbar oder mittelbar oder über einen Treuhänder auf Grund der Beteiligung, der Stimmrechte oder auf Grund einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Position einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Unternehmen ausüben kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Antragstellerin und die anderen Gesellschaften des Konzerns stehen unter der einheitlichen Leitung der A GmbH & Co. KG.
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Der Antragsgegner hat spätestens in 2013 Kenntnis von seiner Zuständigkeit erhalten, so dass spätestens gem. Abschnitt IV Abs. 6 ZAO ab der Mitteilung der neuen Steuernummer die Zuständigkeit übergangen ist.
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bb) Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Finanzamt Hamburg-Mitte gem. Abschnitt XVI Abs. 1 Nr. 1 ZAO liegen nicht vor.
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Hiernach ist das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig für die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind.
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Die Antragstellerin ist eine Körperschaft und kann daher kein Binnenschiffer im Sinne dieser Vorschrift sein, denn mit dem Begriff des Binnenschiffers ist eine natürliche Person gemeint.
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aaa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Ein Binnenschiffer ist eine natürliche Person, die die Ausbildung zum Binnenschiffer absolviert hat. Eine Gesellschaft kann keine Ausbildung absolvieren. Eine Gesellschaft kann auch kein Binnenschiffer sein.
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bbb) Diese Auslegung wird durch die Systematik des Abschnitts XVI ZAO bestätigt, denn auch die nachfolgenden Regelungen in Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 betreffen ausschließlich natürliche Person. Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Nr. 5 und 6, auch andere Organisationsformen umfassen, kann sie hiermit nicht überzeugen, denn entscheidend ist, dass die der streitrelevanten Regelung Nr. 1 folgenden Nummern (Nr. 2 bis 4) nicht andere als natürliche Person betreffen können. Das Argument der Antragstellerin hätte systematisch deswegen allenfalls dann greifen können, wenn die Regelung für die Binnenschiffer unmittelbar vor der Nr. 5 und 6 geregelt worden wäre, was nicht der Fall ist.
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Auf die Regelung in der ZAO für Bremen kann nicht zurückgegriffen werden, denn dort ist eine andere Formulierung gewählt worden. Hier wurde gerade nicht an den Begriff des Binnenschiffers, sondern an die Betriebe der Binnenschifffahrt angeknüpft. Hätte der Hamburgische Verordnungsgeber diese Anknüpfung gewollte, hätte er die ZAO ändern können. Dieses ist aber nicht geschehen.
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ccc) Die historische Auslegung spricht auch für die hier durchgeführte Auslegung, denn Hintergrund für die Einführung der Sonderregelung war vermutlich, dass bei den drei Berufsgruppen (Nr. 1 bis 3) und bei den Personen ohne festen Wohnsitz (Nr. 4) Probleme bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gesehen wurden. Bestätigt wird diese Vermutung durch die Regelung in § 29 Meldegesetz, denn auch hier sah der Gesetzgeber Regelungsbedarf hinsichtlich der Meldepflichten von Binnenschiffern und Seeleuten, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt an Bord eines Schiffes haben.
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ddd) Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck führt zum selben Ergebnis. Die steuerrechtlichen Besonderheiten einer Gesellschaft, die (auch) Binnenschifffahrt betreibt, sind relativ gering. Die Antragstellerin hat nur abweichende Abschreibungsregelungen explizit erwähnt. Die anderen von ihr in diesem Zusammenhang genannten Normen sind keine steuerrechtlichen Regelungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Sonderreglungen Auswirkungen auf die Besteuerung der Gesellschaft haben könnten. Sollte sich wirklich einmal ein besonderes Problem ergeben, besteht die Möglichkeit, sowohl innerhalb von Hamburg als auch bundesweit Hilfe in Rechtsfragen zu holen. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, die Zuständigkeit insgesamt zu verlagern.
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Hingegen unterscheidet sich die Besteuerung einer Körperschaft maßgeblich von der Besteuerung einer natürlichen Person oder Personengesellschaft. Deswegen werden die Körperschaften in den Hamburger Finanzämtern auch in eigenen Veranlagungsstellen geführt.
- 57
Bei der Auslegung, die die Antragstellerin vorträgt, würden sich zudem viele Fragen stellen, die bei der Auslegung, die das Gericht vornimmt, weitestgehend vermieden werden können. Es würde sich z. B. das Abgrenzungsproblem stellen, welches auch jetzt bereits zwischen den Beteiligten streitig ist: In welchem Umfang müssten die Erträge oder Umsätze aus der Binnenschifffahrt stammen? Sind die Erträge oder die Umsätze maßgeblich? Wann ist eine schädliche Grenze überschritten? Bei einer natürlichen Person stellt sich diese Frage nicht in dem gleichen Umfang, denn eine natürliche Person kann nur einmal ihre Arbeitskraft einsetzen und dementsprechend gerade nicht in mehreren Bereichen zeitgleich tätig werden, wie es der Antragstellerin möglich ist, weil sie über 50 Arbeitnehmer einsetzen kann.
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Eine weitere Frage, die sich stellen würde, ist: Gilt die Sonderregelung auch dann, wenn nur einige oder sogar nur ein Schiff der Gesellschaft im Hamburger Schifffahrtsregister eingetragen ist, die anderen aber in anderen Schifffahrtsregistern eingetragen sind?
- 59
eee) Aus diesem Grund hat sich auch das Finanzamt Hamburg-Mitte entschieden, die Zuständigkeit in der Weise zu organisieren, dass die Sonderzuständigkeit der Binnenschiffer in einem Bezirk liegt, der für die Einkommensbesteuerung und Feststellung zuständig ist. Die Antragstellerin wurde hingegen in einem Körperschaftsteuerbezirk geführt, der keine besondere Zuständigkeit für Binnenschiffer hat.
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Grundsätzlich muss die Finanzbehörde zunächst selbst die Zuständigkeitsregelungen auslegen, denn dieses ist die Voraussetzung für die Organisation der Finanzverwaltung. Die von der Finanzverwaltung praktizierte Auslegung kann deswegen nur dann rechtswidrig sein, wenn die Auslegung die Grenzen einer vertretbaren Auslegung überschreitet. Diese Grenze wurde im Streitfall nicht überschritten. Dies behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Für den Steuerpflichtigen kann es indes nicht erheblich sein, wo er steuerlich geführt wird.
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cc) Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, welche der beiden Zuständigkeitsregelungen die speziellere Regelung enthält und deshalb vorgeht.
- 62
dd) Die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung liegen vor. Insbesondere sind keine Ermessensfehler gem. § 102 FGO ersichtlich. Dies behauptet auch die Antragstellerin nicht.
- 63
b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entstehen würde. Solche sind auch nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
3.
- 64
Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 65
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, da es sich bei der maßgeblichen Frage um Landesrecht handelt (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 26.03.1991, IX R 39/88, BStBl II 1991, 439; BFH, Beschluss vom 02.03.1982 VII B 148/81, BStBl II 1982, 327).
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Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, - 2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder - 3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.