Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Apr. 2015 - 5 K 3/12
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen einer doppelter Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.772,60 € als Werbungskosten für das Jahr 2009.
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Die ... geborene und aus A stammende Klägerin ist seit dem 01.10.2002 als ... am B (...) beschäftigt. Mit Aufnahme dieser Tätigkeit zog sie zunächst in ein sog. "..." in C-Stadt. Ihren Wohnsitz in A, im Haus ihrer Eltern, behielt die Klägerin bei.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2003 übertrug der Vater das Eigentum an dem Elternhaus und dem zugehörigen Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin. Zugunsten des Vaters wurde ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchrecht bestellt. Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte, Nutzungen, Pflichten und Gefahren, öffentliche Lasten, Steuern und Abgaben gingen zwar laut Vertrag auf die Klägerin über, sollten aber für die Dauer des Nießbrauchs vom Vater getragen werden.
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Am 13.06.2005 unterschrieb die Klägerin einen Mietvertrag für eine 63,53 qm große Wohnung in der X-Straße, C-Stadt ..., mit zweieinhalb Zimmern, Küche, Flur, Bad, Kellerraum und Balkon. Die monatliche Nettomiete betrug zunächst 450 € (brutto: 560 €) und stieg bis zum Streitjahr auf 641 € an.
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Am 01.07.2005 bezog die Klägerin diese Wohnung. Den Melderegisterangaben zufolge handelte es sich um die einzige Wohnung der Klägerin.
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Die Entfernung zwischen dem Elternhaus der Klägerin in A und ihrer Arbeitsstätte im B beträgt 58 km, die normale Fahrzeit eine knappe Stunde. Die Entfernung zwischen der Wohnung in der X-Straße und dem B beträgt 6 km, die normale Fahrzeit etwa 12 Minuten (beide Angaben ohne Verkehr gem. Google-Maps).
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Am 13.09.2010 ging bei dem Beklagten die Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2009 ein. Wie in den Vorjahren, machte die Klägerin auch in diesem Jahr u. a. Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Bezug auf die in C-Stadt genutzte Wohnung in Höhe von 8.268 € und Fahrtkosten von und nach A in Höhe von 452,40 € als Werbungskosten geltend. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
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Miete (621,- für Januar-Juni 2009)
3.726,00 €
Miete (641,- für Juli-Dezember 2009)
3.846,00 €
Nachzahlung Nebenkosten
89,95 €
bei Handwerkerleistungen angesetzt
- 195,19 €
Zwischensumme:
7.466,66 €
Telefon
317,00 €
Hausratversicherung
79,00 €
Wasser
61,53 €
Abwasser
62,64 €
Strom
280,79 €
Zwischensumme:
8.268,00 €
Fahrten nach A:
26 x 58 km x 0,30
452,40 €
Summe insgesamt:
8.720,40 €
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Mit Bescheid vom 02.02.2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.504 € fest. Die geltend gemachten Mehraufwendungen für die Wohnung in C-Stadt und die Kosten der Fahrten von A nach C-Stadt blieben unberücksichtigt. In einer Anlage zum Bescheid wurde erläutert, dass nach den Ausführungen der Klägerin und unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in C-Stadt seit Oktober 2002 davon auszugehen sei, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in C-Stadt befinde. Auf die Anlage wird Bezug genommen.
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Die Klägerin legte dagegen am 12.02.2011 Einspruch ein und machte geltend: Sie verfüge in A über einen eigenen Hausstand und bestimme die Haushaltsführung dort in finanzieller und persönlicher Hinsicht mit. Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw. trage sie anteilig. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in A; ihre Beziehung zu C-Stadt sei rein beruflich. Außerdem prüfe das Finanzamt die Frage des Lebensmittelpunkt nicht näher, wenn mindestens zweimal monatlich Heimfahrten durchgeführt würden (Hinweis auf R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR 2008). Von ihr seien 2009 insgesamt 26 Fahrten durchgeführt worden und sie erfülle somit die Anforderungen, die sich die Finanzverwaltung in ihren Richtlinien selbst auferlegt habe. Mehr Fahrten seien aus beruflichen Gründen, aufgrund von Rufbereitschaften, Schichten bis spät in die Nacht hinein und beruflichen Weiterbildungen, nicht möglich gewesen. Auf die Einspruchsbegründung wird ebenfalls Bezug genommen.
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Mit Entscheidung vom 09.12.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück: Weder könne festgestellt werden, dass die Klägerin im Streitjahr außerhalb ihres Beschäftigungsortes einen weiteren Hausstand im Sinne der Regelungen zur doppelten Haushaltsführung unterhalten habe, noch habe die Klägerin ausreichend dargelegt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Streitjahr noch in A befunden habe.
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Die Klägerin hat dagegen am 04.01.2012 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor:
- 13
Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in A. Dort lebten ihre Verwandten, Freunde und Bekannten; sie sei Mitglied in mehreren örtlichen Vereinen. Ihre Aufenthalte in C-Stadt seien hauptsächlich durch die Bereitschaftsdienste und durch den Schichtbetrieb des B geprägt; mehr als die durchgeführten 26 Fahrten seien aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen. Habe sie Rufdienst, müsse sie spätestens 30 Minuten nach einem Anruf an ihrem Einsatzort im B zur Stelle sein. Persönliche Beziehungen zu C-Stadt unterhalte sie nicht. Die Wohnung dort sei sehr einfach ausgestattet.
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Ein eigener Hausstand in A liege vor. Sie sei Eigentümerin des Hauses und bestimme die Haushaltsführung in finanzieller und persönlicher Hinsicht mit. Insbesondere sei sich nicht in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, sondern führe einen eigenen Haushalt. Sie sorge für sich selbst, kaufe selbst ein, koche im Wesentlichen selbst, wasche ihre eigene Wäsche, reinige ihre eigenen Räume und beteilige sich an der Reinigung der gemeinsam genutzten Räume.
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Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten nach A könne sie nicht vorlegen. Sie habe aber ihre Unterlagen mit den Unterlagen der Personalabteilung abgeglichen. Danach ergäben sich nicht wie ursprünglich beantragt 26 Fahrten von C-Stadt nach A, sondern 32 Fahrten.
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Die Klägerin hat eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin F vorgelegt, in der diese ausführt, dass sie und die Klägerin sich an den Wochenenden und an anderen freien Tagen innerhalb der Wochen, an denen sich die Klägerin in A aufhalte, regelmäßig träfen.
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Die Klägerin hat zudem ein Schreiben ihrer Eltern vorgelegt, mit dem diese bestätigen, dass sie von ihrer Tochter eine Kostenbeteiligung von monatlich 100,00 € bar erhalten hätten.
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Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin Unterlagen ihres Arbeitgebers über Urlaubs- und Krankheitstage und über Fachweiterbildungen vorgelegt und erläutert, dass nach nochmaliger Prüfung nur 29 Fahrten nach A durchgeführt worden seien.
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Die Klägerin beantragt nunmehr (sinngemäß),
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2011 zu ändern und Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.268 € sowie Fahrtkosten zum Lebensmittelpunkt in Höhe von 504,60 € als weitere Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert im Wesentlichen: Die Klägerin habe in A keinen eigenen Haushalt unterhalten; es müsse davon ausgegangen werden, dass sie in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen sei. Eine persönliche Haushaltsführung sei nicht erkennbar, ebenso wenig eine Beteiligung an den Kosten der allgemeinen Lebensführung. Ungeachtet dessen sei davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger nach C-Stadt verlagert habe. Die Klägerin habe im Streitjahr bereits seit sieben Jahren in C-Stadt gelebt. Seit 2005 verfüge sie dort über eine eigene große Wohnung. Das vorgetragene Fehlen jeglichen persönlichen Bezugs zu dieser Stadt sei nicht glaubhaft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
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Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 05.03.2015 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, sie habe im Wesentlichen ihre gesamte freie Zeit in A verbracht und habe aus beruflichen Gründen nicht mehr Fahrten vornehmen können, durch die vorgelegten Unterlagen des Arbeitgebers nicht belegt sei. Diesen Unterlagen zufolge habe an 14 weiteren Wochenenden und an zwei Sonntagen weder Rufdienst bestanden noch seien Fort- und Weiterbildungen angesetzt gewesen.
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Die Klägerin hat daraufhin erwidert, dass an vier Wochenenden tatsächlich keine Fahrten nach A vorgenommen worden seien, ohne dass die Gründe heute noch nachvollzogen werden könnten. An sechs Wochenenden sei sie nicht nach Hause gefahren, weil an den Wochentagen davor oder danach Fortbildungen durchgeführt worden seien, die sie habe vor- oder nachbereiten müssen. An weiteren Wochenenden und Tagen habe sie am Vortag Rufbereitschaft gehabt, so dass sie sich habe ausruhen müssen. Auf das Schreiben der Klägerin vom 19.03.2015 wird ebenfalls Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Dem Gericht haben die Lohnsteuerakte 2009 und ein Band Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 29
1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) durch den Berichterstatter anstelle des Senats und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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2. Eine doppelte Haushaltsführung liegt im Streitfall nicht vor.
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a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für alleinstehende Arbeitnehmer; auch diese können einen doppelten Haushalt führen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12, BStBl II 2013, 627, mit weiteren Nachweisen).
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Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten (BFH, a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 10.04.2014 - VI R 79/13, BFH/NV 2014, 1362).
- 33
Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein; sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.
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Zudem spricht bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).
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Dagegen ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient; denn dort ist regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand am Heimatort fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der - mit steigender Lebenserwartung immer häufiger - alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (s. auch BFH-Urteil vom 05.06.2014 - VI R 76/13, BFH/NV 2014, 1884).
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Keiner der genannten Gesichtspunkte ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer conditio sine qua non allein maßgeblich oder ausschlaggebend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführe. Es muss vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller für den Streitfall wesentlichen Umstände vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09, BStBl. II 2012, 618).
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Bleiben allerdings nach Würdigung aller Umstände Zweifel an der beruflichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen, so geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der den Werbungskostenabzug begehrt; denn er trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuermindernde Umstände (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 07.02.2008 - VI R 75/06, BStBl. II 2010, 48, und vom 02.03.2005 - VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33, beide mit weiteren Nachweisen).
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b) Ausgehend von diesen Ausführungen kann im vorliegenden Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin im Streitjahr 2009 noch in A befunden hat.
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Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Streitjahr 2009 bereits seit mehreren Jahren in C-Stadt gelebt hat und seit Juni 2005 dort über eine eigene Wohnung verfügte. Grundsätzlich spricht also zunächst einiges dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin zwischenzeitlich von A nach C-Stadt verlagert hat.
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Auch die Größe und die Ausstattung der in C-Stadt angemieteten Wohnung mit zweieinhalb Zimmern, Küche, Flur, Bad, Kellerraum und Balkon auf 63,53 qm lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich hierbei lediglich um eine Schlafstätte gehandelt hat.
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Vor allem aber passen die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich ihres Lebensmittelpunkts in A und den vorgebrachten nach wie vor bestehenden starken persönlichen Bindungen in Anbetracht der relativ kurzen Entfernung zwischen dem dortigen Haus und der Arbeitsstätte in C-Stadt von nur 58 km nicht zu der von der Klägerin geltend gemachten geringen Anzahl von Heimfahrten.
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Das Gericht unterstellt dabei zugunsten der Klägerin, dass diese im Streitjahr tatsächlich - wie zuletzt vorgetragen - 29 Fahrten nach A durchgeführt hat. Belegt sind diese Fahrten zwar nicht, sie erscheinen aber glaubhaft.
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Dass aus beruflichen Gründen nicht mehr Fahrten möglich gewesen wären, hat die Klägerin zwar behauptet. Aus den vorgelegten Unterlagen geht dies jedoch nicht hervor. Das Gericht bezieht sich insoweit auf sein Hinweisschreiben vom 05.03.2015. An der dort dargelegten Einschätzung ändert insbesondere auch der Vortrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 19.03.2015 nichts. In Bezug auf vier Wochenenden räumt die Klägerin selbst ein, dass sie nicht mehr nachvollziehen könne, warum sie nicht nach A gefahren ist. Soweit sie in Bezug auf elf weitere Wochenenden auf vorangegangene oder nachfolgende Fortbildungen oder Rufbereitschaften verweist, ist dies nach Auffassung des Gerichts nur bedingt nachvollziehbar. Zwar erkennt das Gericht die von der Klägerin genannten Gründe - Notwendigkeit der Vor- bzw. Nachbereitung von Fortbildungen und Ruhebedürftigkeit nach Rufbereitschaften - als solche durchaus an; und es wäre ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar, wenn es die Klägerin unter den von ihr geschilderten beruflichen Bedingungen gelegentlich oder auch des Öfteren vorgezogen hätte, in C-Stadt zu bleiben. Dass sie aber an keinem der in dem Schreiben aufgeführten Wochenenden auch nur für einen einzigen Tag oder über eine Nacht nach A gefahren ist und sich zudem - entgegen der Schilderung ihrer Freundin F in der vorgelegten Bescheinigung - dem eigenen Vorbringen zufolge auch niemals unter der Woche im Anschluss an einen Dienst auf den Weg dorthin gemacht hat, spricht in erheblichem Maße gegen die Annahme eines nach wie vor bestehenden Lebensmittelpunkts in A. Dass die Bereitschaftsdienste dies kategorisch ausgeschlossen hätten, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies belegt.
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Zwar bestimmt die Finanzverwaltung in ihren Lohnsteuerrichtlinien unter R 9.10 Abs. 1. Satz 8, dass in Fällen, in denen ein nicht verheirateter Arbeitnehmer eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts mindestens zweimal monatlich aufsucht, davon auszugehen ist, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Doch wird damit - abgesehen davon, dass diesen Richtlinien als Verwaltungsvorschriften gegenüber den Finanzgerichten keine Bindungswirkung zukommt (s. dazu im Einzelnen Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 A= Tz. 80 ff., insbesondere Tz. 84, mit weiteren Nachweisen) - lediglich ein Regelfall typisierend erfasst. Der vorliegende Streitfall weist aber, wie dargelegt, die Besonderheit auf, dass hier der Heimatort der Klägerin nur 58 km vom Beschäftigungsort der Klägerin entfernt liegt. Die von der Verwaltung aufgestellte Regelvermutung greift in einem solchen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein.
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Dieser Umstand fällt nach Auffassung des Gerichts sehr stark ins Gewicht; denn die Darstellung der Klägerin, dass sie über einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren keinerlei persönlichen Bezug zu C-Stadt aufgebaut habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass sich die Klägerin in A im Streitjahr mehr oder weniger nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach alledem diente damit die Wohnung der Klägerin in C-Stadt nicht, auch nicht im Wesentlichen, nur als Schlafstätte.
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Ob die Klägerin in A als bestimmender oder zumindest mitbestimmender Teil einen eigenen Haushalt geführt hat und nicht nur in den Haushalt der Eltern eingegliedert war, braucht hier somit nicht entschieden zu werden. Auch die streitige Frage nach der Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Haushalts kommt es demnach nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Ergebnis auf den besonderen tatsächlichen Umständen des vorliegenden Streitfalls beruht.
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Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.