Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 5 K 28/15
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Fort- und Ausbildungskosten.
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Die Kläger sind seit August ... 2013 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2013 erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als ... Kaufmann und Prokurist bei dem A GmbH und Co. KG, die Klägerin als ... bei der B. Der Kläger, zuvor Abteilungsleiter, war seit ... 2013 als Bereichsleiter des ... Bereichs tätig. Seit dem ... 2016 ist er als Consultant für ... in der ... Branche selbständig. Seit ... 2014 hat die Klägerin, zuvor Sachbearbeiterin, die Funktion einer Gruppenleiterin.
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Mit der Steuererklärung für 2013 machten sie Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt ... € (Kläger) und ... € (Klägerin) geltend. Dabei handelte es sich um Kursgebühren für die Kurse Coaching Ausbildung I und Training II, die die Kläger an der "C" in D besucht hatten, sowie Reise- und Übernachtungskosten. Darin enthalten waren auch die Kosten für eine Stunde Coaching der Klägerin in Höhe von ... €. Eine Anzahlung für den Kurs Training II in Höhe von insgesamt ... € hatten die Kläger bereits 2012 entrichtet. Die Klägerin machte weiterhin die Kursgebühren für den Kurs Training III nebst Reise und Übernachtungskosten in Höhe von ... € geltend. Eine Anzahlung auf die Kursgebühr in Höhe von ... € war in 2012 entrichtet worden.
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Laut Teilnahmebescheinigung wurden in dem Kurs Training II (... 2013) folgende Inhalte vermittelt:
- Theorie und Praxis des ...
- Erkenntnis eigener Stärken und Schwächen im Umgang mit Geld
- förderlicher Einsatz von Absichten und Zielen
- Erweiterung des Kontextes bezüglich Geld und Arbeit
- ... Betriebswirtschaftsmodell zum effektiven Produzieren von finanziellen Ergebnissen.
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In der von den Klägern eingereichten Beschreibung des Kurses heißt es:
".... Dieses Training reicht bis tief in die Wurzeln ihrer persönlichen Beziehung zu Geld, Wohlstand und Reichtum und bietet ihnen die Möglichkeit, diese gewinnbringend zu transformieren.
.... Selbst wenn sie schon erfolgreich sind, bietet dieses Geldtraining neue Erkenntnisse und Möglichkeiten, im Umgang mit Geld erfüllt zu leben."
...
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Die Teilnahmebescheinigung der Coaching Ausbildung I 2013/2014 benennt folgende Schwerpunktthemen:
"I. Theoretische und methodische Grundlagen des ...
- ... Coaching für Erfolg im Beruf II. Ziel Coaching
- effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung - Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen III. Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre für gesteigerte Ergebnisse.
IV. ... Beziehungs-Coaching
- Live-Work Balance: Die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg - Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben V. Grundlegende Techniken der ... nach ... für effektives Gefühlsmanagement.
- Gefühle als Indikator nutzen - Kompetenz für sachliche Kritik"
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Hinsichtlich der Inhaltsbeschreibung wird ergänzend auf die von der C übersandte Darstellung und die Internetauszüge des Beklagten (...) Bezug genommen.
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Mit Einkommensteuerbescheid vom 30.6.2014 lehnte der Beklagte die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab. Die Kläger legten daraufhin am 31.07.2014 Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... € herab, weil er die in 2013 gezahlten Aufwendungen der Klägerin für das Training III in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
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Am 17.04.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft den Werbungskostenabzug für die Fort- und Ausbildungskosten versagt habe. Bei ihnen habe jeweils die berufliche Veranlassung weit überwiegend im Vordergrund gestanden. Die von ihnen bereits in Vorjahren begonnene Coaching-Ausbildung setze seitens der C voraus, dass vor dem Besuch der Coaching-Ausbildung I und II das Training III und das Training II absolviert werden müsse. Die Coaching-Ausbildung basiere auf dem theoretischen Wissen und der praktischen Erfahrung der vorgelagerten Seminare. Die Lerninhalte der Coaching-Ausbildung I seien ganz überwiegend berufsbezogen gewesen. Aus den vermittelten Inhalten und Fähigkeiten hätten sie beide konkrete berufliche Vorteile erzielen können, beispielsweise für die Leitung von Teamsitzungen, bei Zielgesprächen und für Krisengespräche mit Mitarbeitern, die empathische Gesprächsführung, die geschlechtsspezifische Team- und Mitarbeiterführung, Erkenntnisgewinn für die geplante Arbeit als Geschäftsführer und Coach, die Karriereplanung, das Training von Bewerbungsgesprächen als Führungskraft, für die Deeskalation von Kommunikationssituationen im Team sowie bei Arbeiten im Team für ein gemeinsames Ergebnis. Wie bei Büchern allgemeinbildenden Inhalts sei nicht nur darauf abzustellen, ob die Coaching Ausbildung generell geeignet sei, ihr berufliches und/oder privates Fortkommen zu unterstützen, sondern ob sie, die Kläger, einen konkreten beruflichen Nutzen aus der Ausbildung gezogen hätten. Die Struktur der Ausbildungswochenenden ergebe sich aus der Anlage K 11. Allein der Umfang der Fortbildung von jeweils 3-tägigen Wochenendseminaren mit einem Tagesumfang von 8 bis 10 Stunden spreche schon für eine berufliche Veranlassung, da niemand diese Belastung nur für den privaten Bereich auf sich nehmen würde. Die Kläger schildern jeweils ein Beispiel aus ihrem Berufsalltag, bei dem sie die erlernten Techniken eingesetzt hätten. ...
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Er, der Kläger, habe die Coaching Ausbildung auch gemacht, weil er sich beruflich habe neu orientieren wollen. Bereits seit 2011 habe er Seminare der C besucht. Seit 2005 sei er Abteilungsleiter in dem Unternehmen gewesen und 2012 habe sich abgezeichnet, dass er die Aufgaben eines Bereichsleiters habe übernehmen sollen. Auch zur Vorbereitung auf diese Aufgabe habe er die Coaching Ausbildung gemacht. Mit seinem Arbeitgeber habe er darüber jedoch nicht gesprochen. Mittlerweile habe er sich auch wegen seiner erworbenen Managementfähigkeiten entschieden, am ... 2016 eine selbstständige Tätigkeit als Consultant für ... in der ... Branche aufzunehmen. Seine bisherige Arbeitsstelle habe er bereits im ... 2015 zum ... 2016 gekündigt.
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Sie, die Klägerin, sei zunächst als Sachbearbeiterin tätig gewesen, habe jedoch gegenüber ihrem Arbeitgeber frühzeitig Interesse an einer Leitungsfunktion angemeldet. Obwohl eine Leitungsstelle nicht in Aussicht gewesen sei, habe sie beschlossen, die Coaching Ausbildung zu machen. Ihr Arbeitgeber habe es abgelehnt, die Kosten für die Coaching Ausbildung zu übernehmen, weil dies grundsätzlich in dem Konzern unüblich gewesen sei. Aufgrund vorheriger Seminare habe sie gemerkt, dass ihr das Coaching Spaß mache und sie sich vorstellen könne, auch einmal in dem Bereich zu arbeiten. Derzeit befände sie sich in Elternzeit und könne sich nicht vorstellen, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Insofern erwäge sie eine Selbständigkeit als Coach. Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 trägt sie vor, dass sie nach der Teilnahme am ersten Wochenendseminar den Entschluss gefasst habe, selbst als ... Coach beginnend ab 2017 beruflich tätig zu werden.
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Sie, die Kläger, seien beide in Führungspositionen und die Coaching-Ausbildung habe sich in einer Steigerung ihres Einkommens bemerkbar gemacht. Ihre Arbeitgeber hätten eine Leistungssteigerung wahrgenommen, was in entsprechenden Schreiben ihrer Arbeitgeber vom 14. bzw. 15.07.2015 (...) zum Ausdruck gekommen sei. Auch Führungskräfte müssten sich ständig fortbilden, um auf Veränderungsprozesse reagieren zu können. Dies gelte insbesondere für ihn, den Kläger, weil er ab ... 2015 Alleinverdiener der Familie sei.
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Für die Coaching Ausbildung hätten sie teilweise auch Urlaub eingesetzt, weil die Wochenendseminare jeweils am Freitagnachmittag, teilweise auch früher, begonnen hätten. Ihre Arbeitgeber hätten ihnen keine Freistellung von der Arbeit gewährt. Die Coaching Ausbildung verfolge eher einen ganzheitlichen Ansatz, so dass es schwer sei, einen konkreten Ausbildungsplan und einen konkreten beruflichen Bezug im Verlauf der Ausbildung darzulegen. Die Seminarteilnehmer kämen mit ganz unterschiedlichen Anliegen, sowohl beruflicher als auch privater Art. In dem Seminar seien die verschiedensten Berufsgruppen und Personen mit unterschiedlichen beruflichen Positionen vertreten. Die Seminare seien offen für alle und nicht auf bestimmte Berufs- oder Personengruppen zugeschnitten, weil die Methode für jedermann funktioniere. Dieser Umstand stehe jedoch einer Würdigung der Coaching Ausbildung als beruflich veranlasst nicht entgegen, weil das Nichtvorliegen einer homogenen Gruppe durch ein höheres Maß an einem konkreten beruflichen Anwendungsnutzen für den Teilnehmer kompensiert werde. Im Übrigen habe sich die fehlende Homogenität auf den Erkenntnisgewinn nicht nachteilig ausgewirkt. Angesichts der komplexen beruflichen Anforderungen von Führungspositionen könne bei der Würdigung des beruflichen Nutzens der Coaching Ausbildung nicht allein auf vermitteltes Faktenwissen abgestellt werden, wie dies beispielsweise bei einer fachspezifischen Fortbildung der Fall wäre. Sie, die Kläger, hätten die inhaltlichen Themen der sieben Ausbildungswochenenden der Coaching Ausbildung I wiedergegeben und den konkreten beruflichen Nutzen dargestellt. ...
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Die geltend gemachten Werbungskosten seien bei ihr, der Klägerin, auch als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig, da sie die gesamte Coaching Ausbildung im Juni 2015 erfolgreich absolviert habe. Auch er, der Kläger, beabsichtige, nach erfolgreichem Abschluss der Coaching Ausbildung im Juni 2015 nebenberuflich als Coach tätig zu werden. Darüber hinaus ziehe er aus der Ausbildung Nutzen für seine jetzige selbständige Tätigkeit.
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Soweit Kursgebühren in 2012 gezahlt worden seien, würden diese nicht mehr als Werbungskosten im Veranlagungszeitraum 2013 geltend gemacht. Ebenfalls würden die Kosten für das Coaching-Gespräch in Höhe von ... € nicht mehr geltend gemacht.
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Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 30.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 in der Weise zu ändern, dass für Aus- und Fortbildungskosten beim Kläger Werbungskosten in Höhe von ... € und bei der Klägerin in Höhe von ... € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Aus den bislang von den Klägern vorgelegten Teilnahmebescheinigungen und Auszügen aus der Internetseite der C sei der konkrete Inhalt der im Streitjahr absolvierten Coaching Ausbildung I nicht erkennbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese Ausbildung primär auf die spezifischen Bedürfnisse der von den Klägern ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zugeschnitten gewesen sei. Die in den Teilnahmebescheinigungen dargestellten Schwerpunktthemen hätten keine unmittelbare berufliche Relevanz, sondern dienten vielmehr der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und damit überwiegend privaten Interessen. Auch wenn bestimmte Themen einen möglichen Erkenntnisgewinn für die berufliche Tätigkeit mit sich brächten und nach den Schilderungen der Kläger in beruflichen Situationen hilfreich gewesen seien, so sei die Fortbildung nicht primär auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten. Dies werde auch an dem nicht homogenen Teilnehmerkreis deutlich. Ausweislich der Internetseite der C würden Menschen ganz allgemein angesprochen. Ein unmittelbarer Bezug zwischen Ausrichtung des Seminars und konkreter beruflicher Situation der Kläger könne auch nicht vorliegen, weil die Teilnehmer der Coaching Ausbildung keine homogene Gruppe im Sinne einer Berufsgruppe mit vergleichbaren Aufgaben und Anforderungen bildeten. Entscheidend sei insoweit, dass die Teilnehmer keine gleichgerichteten fachlichen Interessen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit hätten. Die weiteren Erläuterungen der Kläger im gerichtlichen Verfahren hätten die Lerninhalte der jeweiligen Ausbildungswochenenden nicht konkretisieren können. Schon deshalb sei nicht feststellbar, dass die Fortbildung primär auf die von den Klägern ausgeübten Berufe zugeschnitten gewesen sei und die einzelnen Wochenenden einen unmittelbaren Bezug zu der täglichen Arbeit der Kläger aufwiesen und nicht lediglich Inhalte vermittelten, die die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kläger stärkten. Die von den Klägern in den Anlagen K 12 und K 13 abgegebenen Schilderungen über vermittelte Inhalte und deren Nutzung an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen sei Parteivortrag und könne nicht eine Übersicht über konkrete Lerninhalte ersetzen. Es werde nicht bestritten, dass die vermittelten Inhalte insbesondere im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation oder bei der Entscheidungsfindung hilfreich seien. Daraus folge jedoch nicht, dass die erworbenen Kenntnisse spezifisch auf die berufliche Situation der Kläger ausgerichtet gewesen seien.
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Bestritten werde, dass die Klägerin - wie sie nunmehr vortrage - bereits an dem ersten Ausbildungswochenende im Jahr 2013 den Entschluss gefasst habe, ab Ende 2017 selbst als ... Coach zu arbeiten. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag. Ebenso fehle es an konkreten Nachweisen für diese Behauptung.
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Zudem werde bestritten, dass das jeweilige Einkommen der Kläger infolge der absolvierten Coaching Ausbildung I habe gesteigert werden können. Selbst wenn Teile der Coaching Ausbildung I auf die spezifischen Bedürfnisse der von den Klägern jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zugeschnitten sein sollten, scheitere eine Aufteilung in private und berufliche Veranlassungsbeiträge an einer objektiven Trennbarkeit der Kostenbestandteile.
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Auch lägen keine vorweggenommenen Werbungskosten bzw. vorab entstandene Betriebsausgaben vor. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass der Kläger die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als Coach ernsthaft geplant habe. Nach seinem eigenen Vortrag sei sein bisheriges Tätigkeitsfeld erweitert worden und er sei inzwischen Leiter sämtlicher deutscher Agenturen seines Arbeitgebers. Des Weiteren sei er ab ... 2015 Alleinversorger der Familie. Darüber hinaus seien keine konkreten objektiven Umstände dargelegt, aus denen ersichtlich wäre, ob und in welcher Art und Weise die Nebentätigkeit als Coach nach Abschluss der Ausbildung ab Sommer 2015 beabsichtigt sei. Für die Klägerin gelte nichts anderes. Ihrem Vortrag sei schon nicht zu entnehmen, dass sie überhaupt einen endgültigen Entschluss in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach gefasst habe. Insbesondere lägen keine konkreten Umstände dafür vor, dass ein solcher Entschluss bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2013 gefasst worden sei.
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Nach der Beschreibung des Seminars Training II in den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, in welcher Weise dieser Kurs einen konkreten Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten der Kläger haben könnte. Ziel des Seminars sei es gewesen, durch neue Erkenntnisse über sich selbst einen möglicherweise bewussteren oder anderen Umgang mit Geld im Allgemeinen sowie einen Zuwachs an Reichtum zu erzielen.
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Durch die Ausbildung sei möglicherweise die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kläger gestärkt worden und dies sei sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich von Nutzen gewesen. Ein Zuschnitt auf die spezifischen Bedürfnisse der ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne jedoch nicht festgestellt werden.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
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Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (1) noch als vorab entstandene Betriebsausgaben im Hinblick auf eine zukünftige selbständige Tätigkeit (2). Die Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben gemäß §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig (3).
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 28.08.2002 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, jeweils m. w. N.).
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Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der die Persönlichkeitsentfaltung zum Gegenstand hat, beruflich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182). In die Beurteilung der beruflichen Veranlassung ist der gesamte Lehrinhalt einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Lehrveranstaltungen über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt wird, können in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet (BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lerninhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fähigkeiten ergeben. So ist es regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer psychologisch orientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die von den Klägern besuchten Seminare für die Coaching Ausbildung I und das Training II nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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a) Bei der Coaching Ausbildung I handelt es sich nicht um ein auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse der Kläger ausgerichtetes Seminar. Vielmehr ist das Seminar im Kern auf eine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung angelegt.
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Nach der allgemeinen Beschreibung des Seminars durch die C ist ... Coaching eine wirkungsvolle Methode, die einen nachhaltigen Wandel und infolgedessen dauerhaft finanziellen Erfolg und emotionale Erfüllung ermögliche. Ziel sei es, sich "absichtsvoll persönlich weiterzuentwickeln, indem man alten mental-emotionalen Ballast abwirft, seine Lebensvision weiterentwickelt und sich eine handlungserprobte Theorie als auch effektive Methoden aneignet, die ein erfolgreich erfülltes Leben ermöglichen." Der Beschreibung der Inhalte der einzelnen Wochenenden durch die C sind folgende Schwerpunkte zu entnehmen:
- Erkennen der eigenen Ziele, Entwicklung einer Sieben-Jahres-Version,
- Erkennen und Befreiung aus bisher gelebten Schemata,
- Techniken der Konfliktlösung, Verbesserung der Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten,
- Aufdeckung von mentalen und emotionalen Verstrickungen, die dem Erfolg entgegenwirken,
- Beziehungstraining, Unterschiede zwischen den Geschlechtern, erfüllte Partnerschaft,
- Kommunikation, Fragetechniken,
- Umgang mit unangenehmen Situationen, Übung der geistigen Flexibilität und Stärkung des Selbstbewusstseins.
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Neben dem Erlernen und der Verbesserung von Kommunikationstechniken hatte die Ausbildung auch nach dem Vortrag der Kläger einen umfassenden Ansatz, der eine Entwicklung und Veränderung von bisherigen Denk- und Verhaltensstrukturen zu Gegenstand hatte. Die dabei vermittelten Lehrinhalte sind nach den überzeugenden Schilderungen der Kläger auch im beruflichen Alltag einsetzbar und können einer beruflicher Entwicklung förderlich sein. Dies gilt beispielsweise für den Lehrinhalt laut Teilnahmebescheinigung wie "effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung, Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen, Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre und für gesteigerte Ergebnisse, Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben, Kompetenz für sachliche Kritik". Allerdings lassen die stichwortartige Aufzählung in der Teilnahmebescheinigung sowie die Inhaltsbeschreibung der Seminare durch die C auch in Verbindung mit den Erläuterungen der Kläger nicht den Schluss darauf zu, dass die Ausbildung - zumindest in Teilen - auf die spezifische berufliche Situation der Kläger zugeschnitten war. Deutlich wird jedenfalls der ganzheitliche, allgemein persönlichkeitsbildende Ansatz der Ausbildung. Aus der abstrakten Darstellung der Lehrinhalte in der Teilnahmebescheinigung wird ebenfalls ersichtlich, dass die Lehrinhalte nicht auf ein spezifisches berufliches Umfeld zugeschnitten waren und insbesondere auch Themen zum Gegenstand hatten wie "Life-Work Balance: die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg", "Gefühle als Indikator nutzen".
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Entsprechend der sehr allgemein angelegten Ausrichtung war das Seminar nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten. Vielmehr richtete sich das Angebot laut Internetauszug allgemein an Menschen, "die mit ihrem Sein zum Leben der anderen beitragen wollen, so dass sie sich jetzt die Frage stellen: Welchen Beitrag will ich leisten?, sich die Herausforderungen aussuchen, deren Bedeutung und Wichtigkeit die der eigenen persönlichen Probleme übersteigt, ihr Leben so meistern wollen, dass sie für andere eine positive Vorbildfunktion haben ...". Die Kläger haben bestätigt, dass in den Seminaren die verschiedensten Berufsgruppen, Menschen aus den unterschiedlichsten beruflichen Positionen - einfache Angestellte, Angestellte mit Leitungsfunktion und Selbständige - vertreten gewesen seien und die Kursteilnehmer mit ganz unterschiedlichen Anliegen in das Seminar gekommen seien, sowohl beruflicher als auch privater Art. Die Kläger selbst haben ebenfalls einen sehr unterschiedlichen beruflichen Hintergrund. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05, BStBl II 2009, 108). Der Teilnehmerkreis war jedoch in keiner Weise spezifiziert, so dass auch keine gleichgerichteten beruflichen Interessen, beispielweise im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, festgestellt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nach den Schilderungen des Klägers sich die fehlende Homogenität auf die Vermittlung der Lehrinhalte nicht nachteilig ausgewirkt hat. Die Lehrinhalte können angesichts des vollkommen offenen Teilnehmerkreises nicht auf spezifische berufliche Bedürfnisse der Kläger zugeschnitten gewesen sein. Durch die fehlende Homogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Ausbildung in den Vordergrund und reduziert sich gerade nicht darauf, dass lediglich anlässlich einer beruflichen Fortbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sich auch privat auswirken bzw. nutzbar sind.
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Etwas anderes folgt nicht aus den von den Klägern zusammengestellten Darstellungen, in welcher Weise sie die Lehrinhalte im Einzelnen auch beruflich haben nutzen können. Diesen Schilderungen (...) kann zwar entnommen werden, dass die Kläger sehr wohl beruflichen Nutzen aus diesen Seminaren haben ziehen können. Aus den Schilderungen wird jedoch in gleicher Weise der persönlichkeitsbildende Ansatz der Coaching Ausbildung deutlich. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Schilderung der Klägerin, dass sie ihren Standpunkt besser vertreten könne, ihre Angst vor Ablehnung abgelegt habe, ein tieferes Verständnis für das andere Geschlecht gewonnen habe und das Anderssein als Bereicherung erkennen oder mit Stress und hohen Anforderungen besser umgehen könne.
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Der Kläger macht in seiner Schilderung deutlich, dass seine Hauptmotivation für den Besuch der Seminare seine berufliche Neuorientierung gewesen sei. In 2012 habe er die Absicht entwickelt, sich beruflich zu verändern oder sich gar neu zu orientieren. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung unterstrichen und mitgeteilt, dass er bereits im ... 2015 das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Ein konkreter beruflicher Veranlassungszusammenhang zwischen den in der Coaching Ausbildung vermittelten Inhalten und seiner absehbar endenden aktuellen beruflichen Tätigkeit wird dadurch fernliegender, zumal er die Funktion als Gruppenleiter bereits vor Beginn der Ausbildung übertragen bekommen hatte. Die beabsichtigte berufliche Neuorientierung kann im vorliegenden Fall einen beruflichen Veranlassungszusammenhang ebenfalls nicht begründen, da der Kläger noch keine konkreten beruflichen Perspektiven hatte, sondern das Seminar ihn gerade dabei unterstützen sollte, sich über seine berufliche Zukunft Klarheit zu verschaffen. Dies ist jedoch ein persönlicher, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnender Grund für die Teilnahme an dem Seminar.
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Ebenso wenig kann die von den Klägern dargelegte Steigerung ihres Einkommens zu einer anderen Würdigung führen. Unabhängig davon, dass im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist, ob die Einkommenssteigerung ihre Ursache tatsächlich in der Fortbildung hatte, ist dieser Umstand nicht geeignet zu belegen, dass die Ausbildung ganz überwiegend beruflich veranlasst gewesen ist. Denn auch eine beruflich nicht veranlasste, der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienende Fortbildung kann sich beruflich positiv auswirken.
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Haben danach die Seminare der Coaching Ausbildung I neben den beruflich einsetzbaren und nutzbaren Lehrinhalten (zumindest) gleichermaßen Elemente der persönlichen Weiterentwicklung zum Inhalt, sind sie nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Anteile nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
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b) Es kann nach den vorgelegten Unterlagen zum Inhalt des Seminars Training II und dem Vortrag der Kläger ebenso für diese Aufwendungen nicht festgestellt werden, dass ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Kläger besteht.
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Gegenstand des Trainings II war das Verhältnis der Kursteilnehmer zu Geld, Wohlstand und Reichtum. Das Training II sollte ihnen die Möglichkeit bieten, dieses Verhältnis gewinnbringend zu verändern (...). Neben einem Zuwachs an Freude und Spaß im Umgang mit Geld sollte nach der Kursbeschreibung ein Erkenntnisgewinn über die eigenen Ziele in Bezug auf Geld und über Schritte zu mehr Wohlstand vermittelt werden. Ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Prokurist und Abteilungsleiter sowie der Klägerin als Teamleiterin in einer Reiseagentur ist daraus nicht ersichtlich. Die in der Teilnahmebescheinigung aufgeführten Trainingsinhalte ergeben darüber hinaus keine weiteren konkreten Bezugspunkte. Allein der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit auch finanzielle Aspekte beinhaltet, sei es in Bezug auf das eigene Gehalt oder in Bezug auf die Förderung des Gewinnstrebens des Arbeitgebers, kann den überwiegend privaten Inhalt des Seminars nicht überlagern.
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Der Umstand, dass die Teilnahme an dem Seminar Training II nach den internen Richtlinien der C Voraussetzung für die Teilnahme an der Coaching Ausbildung I ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Seminar Grundlagenwissen vermittelt worden wäre, das die Vorstufe zum Erwerb von berufsbezogenem Spezialwissen bildet (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Weder aus der Kursbeschreibung noch aus der Teilnahmebescheinigung ergeben sich Inhalte, die in Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Kläger für die Coaching Ausbildung I Grundlagenwissen vermittelt hätten. Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - auch die Coaching Ausbildung I nicht als überwiegend beruflich veranlasst angesehen werden kann.
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c) Die Kosten für die Fortbildung können nicht im Hinblick auf einen teilweise beruflichen Veranlassungszusammenhang aufgeteilt werden. Auch mithilfe der Schätzung kann eine Aufteilung in einen beruflich veranlassten Anteil und einem Anteil für private Lebensführung nicht erfolgen, denn es fehlt an einem Aufteilungsmaßstab. Die privaten und beruflichen Elemente greifen auch nach den Schilderungen der Kläger derart ineinander, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Aufteilung nach einer thematischen Zuordnung, einem zeitlichen oder einem prozentualen Anteil vorzunehmen.
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2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als vorweggenommene bzw. vorab entstandene Betriebsausgaben für eine zukünftige selbständige Tätigkeit der Kläger steuerlich abzugsfähig.
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Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einer Einkunftsart setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es muss ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Der endgültige Entschluss ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12 BStBl II 2013, 279; BFH-Beschluss vom 13.12.2007 XI B 175/06, juris; Heinecke in Schmidt, Einkommensteuergesetz 35. Auflage 2016, § 4 Rn. 484 f.). Auch Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen sein, wenn die Schulungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet. Entscheidend ist, ob die Bildungsaufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 19.12.2003 VI R 3/02, juris; FG Münster, Urteil vom 27.11.2009 4 K 1802/08 E, DStRE 2010, 1483). Ein Weiterbildungslehrgang darf jedoch nicht "ins Blaue hinein" betrieben oder aus anderen privaten Gründen aufgenommen worden sein, sondern muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797).
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Im vorliegenden Fall bestehen keine an objektiven Umständen festzumachenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits 2013, zu Beginn der Seminare der Coaching Ausbildung I, den Entschluss gefasst haben, auf der Grundlage dieser Ausbildung eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
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So tragen die Kläger im Einspruchsverfahren und auch im Klageverfahren vor, dass sie die Fortbildung wahrgenommen haben, um in ihrem jeweiligen Beruf voranzukommen. Lediglich als eine Option wird die Möglichkeit erwähnt, dass die Aufnahme einer nebenberuflichen (so der Kläger) oder hauptberuflichen (so die Klägerin) Tätigkeit als selbständiger Coach beabsichtigt gewesen sei. Konkrete Handlungen in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach, wie z. B. Planungen zur Umsetzung, Aufstellung eines Business-Plans, Anmietung von Räumen bzw. Sondierung des Marktes, Überlegungen zur Kundenakquise, werden nicht vorgetragen und sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
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Dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach im Streitjahr und auch in den folgenden Jahren lediglich für die Klägerin eine Idee gewesen ist, ergibt sich ferner aus ihrer Äußerung im Erörterungstermin. Auch im April 2016 - also etliche Monate nach Abschluss der zweiten Stufe der Coaching Ausbildung - "erwägt" sie weiterhin nur die Möglichkeit einer Selbständigkeit als Coach in Abwägung zu der Möglichkeit, an ihren alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurückzukehren. Erst mit Schriftsatz vom 09.06.2016 wird vorgetragen, dass sie bereits am ersten Seminarwochenende den Entschluss gefasst haben will, ab 2017 selbst als ... Coach tätig werden zu wollen. Weshalb damals die Tätigkeit als Coach allerdings mit einem so langen zeitlichen Vorlauf angestrebt wurde, erschließt sich nicht. Die Schwangerschaft mit dem im ... 2015 geborenen Kind dürfte im August 2013 noch nicht absehbar gewesen sein und als Grund entfallen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass im August 2013 ein solcher Entschluss gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die selbständige zukünftige Tätigkeit absolviert wurde, werden auch jetzt nicht dargelegt.
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Die Klägerin war zu der Absicht, sich als ... Coach selbständig zu machen, nicht ergänzend als Partei zu vernehmen. Für die Darlegung dieser inneren Tatsache bedarf es objektiver Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen der Absicht zulassen. Durch eine ergänzende Aussage der Klägerin, die dazu bereits umfänglich vorgetragen hat, kann der Nachweis über das Bestehen der Absicht nicht erbracht werden.
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Der Kläger hat nach seinem Vortrag lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit als Coach erwogen, einen Entschluss in dieser Hinsicht offenbar nicht gefasst. Auch hierfür fehlt es weiterhin an objektiven Anhaltspunkten, die auch durch eine Parteivernehmung nicht erbracht werden können.
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In seiner Darstellung des beruflichen Nutzens der Coaching Ausbildung für seine (seinerzeit bestehende) berufliche Tätigkeit (...) führt der Kläger aus, dass seine Hauptmotivation für den Beginn der Ausbildung gewesen sei, sich beruflich zu verändern oder gar neu zu orientieren. Nach seinen Schilderungen hat der Kläger dieses Thema im Laufe der Seminare unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und sich nunmehr entschieden, sich ab dem ... 2016 als Consultant für ... in der ...Branche selbständig zu machen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger persönlich großen Nutzen aus den Seminaren gezogen hat. Allerdings besteht kein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Seminare und der nunmehr verwirklichten selbständigen Tätigkeit in der Weise, dass der Entschluss zu der selbständigen Tätigkeit bereits bei Beginn der streitgegenständlichen Seminare gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die angestrebte selbständige Tätigkeit absolviert wurde. Die Seminare haben dem Kläger lediglich bei der Entscheidungsfindung geholfen, sind jedoch weder objektiv noch subjektiv zur Förderung der nunmehr angestrebten Tätigkeit unternommen worden. Auch die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben lediglich, dass die in der Coaching Ausbildung I vermittelten kommunikativen Fähigkeiten und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit bei der neuen Tätigkeit hilfreich sind. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang in der Weise, dass die vermittelten Fähigkeiten auf die neue Tätigkeit zugeschnitten oder dafür erforderlich wären, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Ausführungen unter 1. a) zu dem primär persönlichkeitsbildenden Charakter der Lehrinhalte gelten auch hier. Dass die von den Klägern selbst hervorgehobene spezifische ganzheitliche, auf die mentale und emotionale Ebene bezogene Methode des ... Coaching selbst Gegenstand der Beratungstätigkeit des Klägers im Rahmen seiner neuen selbstständigen Tätigkeit war, ist den Erläuterungen des Klägers nicht zu entnehmen und behauptet er letztlich selbst nicht.
- 49
3. Die geltend gemachten Aufwendungen der Kläger sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Danach sind Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Darunter werden alle Maßnahmen verstanden, durch die erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen (Heinicke in Schmidt, EStG 35. Aufl. 2016, § 10 Rn. 102). Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Berufsausbildung weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825).
- 50
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Seminare der Coaching Ausbildung I tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung darstellen, denn es fehlt auch hier an objektiven Umständen, aus denen ersichtlich ist, dass die Seminare in der Absicht durchgeführt wurden, später eine entsprechende Erwerbstätigkeit als ... Coach auszuüben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.
- 51
Die Klage war danach insgesamt abzuweisen.
- 52
4. Die Kläger tragen nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 1.
(weggefallen) - 1a.
(weggefallen) - 1b.
(weggefallen) - 2.
- a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; - b)
Beiträge des Steuerpflichtigen - aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; - bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
- 3.
Beiträge zu - a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; - b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
- 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; - 4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; - 5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist; - 6.
(weggefallen) - 7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. - 8.
(weggefallen) - 9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
- 1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen; - 2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für - a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, - b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie - c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
- 3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; - 4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit - a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, - b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und - c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
- 2.
geleistet werden an - a)
1Versicherungsunternehmen, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder - bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
- b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen, - c)
einen Sozialversicherungsträger oder - d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
- 1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres - a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder - b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 1.
(weggefallen) - 1a.
(weggefallen) - 1b.
(weggefallen) - 2.
- a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; - b)
Beiträge des Steuerpflichtigen - aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; - bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
- 3.
Beiträge zu - a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; - b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
- 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; - 4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; - 5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist; - 6.
(weggefallen) - 7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. - 8.
(weggefallen) - 9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:
- 1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen; - 2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für - a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, - b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie - c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
- 3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; - 4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit - a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, - b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und - c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
- 2.
geleistet werden an - a)
1Versicherungsunternehmen, - aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder - bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
- b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen, - c)
einen Sozialversicherungsträger oder - d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
- 1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres - a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder - b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.