Finanzgericht Hamburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 V 54/18

published on 20/06/2018 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 V 54/18
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

2

Das Hauptzollamt A erließ am 25.07.1997 einen Einfuhrabgabenbescheid über ... DM Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Antragsteller und forderte ihn mit Bescheid vom 20.10.1998 zur Zahlung auf. Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

3

Der Antragsteller begann mit einer Ratenzahlung, die zu einer vollständigen Tilgung der Zollschuld und einer teilweisen Tilgung der Einfuhrumsatzsteuerschuld führte. Mitte 2001 stellte er die Ratenzahlung vorerst ein.

4

Der Antragsgegner richtete in den Folgejahren mehrere Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt Hamburg-1, dessen Vollstreckungsversuche im Wesentlichen fruchtlos verliefen.

5

Am 07.03.2018 erließ der Antragsgegner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Drittschuldnerin). Der Antragsteller schulde ihm, dem Antragsgegner, noch einen Betrag i.H.v. ... €. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von ... € aus einen Grundstücksverkauf werde deswegen anteilig gepfändet. Der Antragsgegner ordnete zudem die anteilige Einziehung der gepfändeten Forderung an. Die gepfändete Gesamtrestschuld setzte sich nach den Vermerken des Antragsgegners aus ... € Säumniszuschlägen und -zinsen und einer Einfuhrumsatzsteuer-Restschuld i.H.v. ... € und ... € Kosten und Gebühren zusammen.

6

Am 16.03.2018 sandte der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Antragsteller und forderte ihn auf, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten.

7

Die Drittschuldnerin erkannte die gepfändete Forderung im Folgenden an. Der gepfändete Betrag ging am 28.03.2018 bei der Zollzahlstelle des Antragsgegners ein.

8

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung legte der Antragsteller am 13.04.2018 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.04.2018 ablehnte. Mit der Zahlung der Drittschuldnerin an ihn, den Antragsgegner, sei die gepfändete Forderung eingezogen und die Vollstreckung insoweit beendet. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe sich erledigt. Der Einspruch sei daher unzulässig. Aus diesem Grund seien keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mehr denkbar.

9

Im Mai 2018 bemerkte der Antragsgegner, dass es bei der Berechnung der Gesamtforderung zu einem Fehler gekommen war und ... € zu viel gepfändet worden waren. Diesen Betrag überwies der Antragsgegner der Drittschuldnerin Ende Mai 2018 zurück.

10

Der Antragsteller hat am 11.05.2018 einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. Der Antragsgegner habe vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Argument versagt, dass der eingelegte Einspruch unzulässig sei. Dabei heiße es in § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO ausdrücklich, dass nach der Vollziehung des Verwaltungsakts an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung trete. Der Antragsgegner übersehe, dass die Vollstreckungsmaßnahme nichtig und wirkungslos gewesen sei. Die Pfändungsmaßnahmen gegen ihn, den Antragsteller, hätten nicht auch die Zahlungsverjährung gegenüber Dritten wie der Drittschuldnerin unterbrochen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Antragsschrift verwiesen.

11

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.03.2018, aufgrund derer die B GmbH & Co. KG ... € an den Antragsgegner überwiesen hat, aufzuheben.

12

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

13

Die Vollziehung der nicht zu beanstandenden Verfügung sei aufgrund der Rückzahlung von ... € in dieser Höhe bereits faktisch aufgehoben.

14

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten des Antragsgegners (3 Aktenordner), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

15

1. Der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

16

Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

17

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 FGO entfällt, wenn der zugrundeliegende Hauptsachenstreit sich erledigt hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 48, 65, 178). Eilrechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO setzt in beiden Tatbestandsalternativen das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts voraus, der mittels außergerichtlichen Rechtsbehelf oder Klage angefochten ist bzw. im Fall des § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO noch angefochten werden kann (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 45, 48; Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309, Rn. 33; FG Berlin, Beschluss vom 10.07.1996, 8173/96, juris Rn. 29).

18

Der am 13.04.2018 eingelegte Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung war von Anfang an unzulässig. Die angegriffene Verfügung hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt.

19

Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin am 28.03.2018 an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger war die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich mit ihrer Verwirklichung erledigt, sie ist gegenstandslos geworden. Der eingelegte Einspruch war daher unzulässig und eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2001, VII B 304/00, juris Rn. 11; FG Berlin, Beschluss vom 10.07.1996, 8173/96, juris Rn. 29; FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris Rn. 25; FG Berlin, Urteil vom 04.08.1986, VIII 238/85, EFG 1987, S. 197; Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309, Rn. 33; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, EL 209 August 2010, § 309 AO, Rn. 182; Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, EL 170 Mai 2016, § 256 AO, Rn. 12; a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 34).

20

In einer Situation wie der vorliegenden kommt nach der zutreffenden herrschenden Auffassung (s.o.) in der Hauptsache lediglich eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (§ 41 FGO) und als Eilrechtsschutz ein Antrag nach § 114 FGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

21

Es kann offenbleiben, ob der vorliegende Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO umzudeuten ist. Ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und erst recht nicht die angesichts einer drohenden Vorwegnahme der Hauptsache an einen Anordnungsgrund zu stellenden strengen Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, EL 170 Mai 2016, § 256 AO, Rn. 12a; Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309, Rn. 33; FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris Rn. 28).

22

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An
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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An
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published on 11/01/2017 00:00

Tatbestand 1 I. 1. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 15.11.2016 pfändete der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) wegen Abgabenrückständen in Höhe von ... € alle dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die A AG und die Bank B AG z
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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.