Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 86/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2011 forderte der Beklagte vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von 3.287.764,10 € (304.609,07 € Zoll, 2.373.782,04 € Tabaksteuer und 609.372,99 € Einfuhrumsatzsteuer). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe am ... 2007 und am... 2008 zusammen mit gesamtschuldnerisch ebenfalls in Anspruch genommenen weiteren Beteiligten den Transport von zwei Containern organisiert, in denen sich hinter einer Tarnladung über 17.000.000 Stück Zigaretten befunden hätten. Wegen der weiteren Begründung und der Berechnung wird auf den Einfuhrabgabenbescheid verwiesen.
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Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger mit - nach erfolgloser Revision und nicht angenommener Verfassungsbeschwerde - rechtskräftigem Urteil vom ... 2011 (...) wegen bandenmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger, mindestens seit dem Jahre 2006 den Schmuggel von Zigaretten, die in Containern hinter einer Tarnladung aus China kommend vom Freihafen Hamburg nach A transportiert worden seien, organisiert habe. Das Strafverfahren sei auf 2 Taten vom ... 2007 und ... 2008 beschränkt worden, bei denen insgesamt 17.059.200 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus China kommend über den Hamburger Freihafen in die Europäische Union verbracht worden seien. Der Kläger habe den Zigarettenschmuggel mit zwei Mitangeklagten sowie gesondert verfolgten B beschlossen. Er habe den Zollgrenzübertritt der Transporte aus dem Freihafen Hamburg jeweils überwacht und telefonisch Kontakt mit den anderen Angeklagten, die von A aus die organisatorischen Vorbereitungen erledigt und den Kontakt zu den B gehalten hätten, gehalten. Zudem habe er den von ihm ausgesuchten Fahrern die gefälschten Frachtpapiere für die zollamtliche Abfertigung zugänglich gemacht und den Transport zu den Empfangsorten mit seinem Pkw begleitet sowie die Fahrer zum Entladeort dirigiert und überwacht. Das Landgericht stützte sich auf verschiedene Zeugenaussagen sowie insbesondere die in der Hauptverhandlung eingeführten Telefonmitschnitte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg verwiesen.
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Der Einspruch des Klägers gegen den Einfuhrabgabenbescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 zurückgewiesen. Der Beklagte verwies zur Begründung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg. Weiter trug er vor, die Abgaben seien nach Art. 202 Abs. 1 lit. b Zollkodex entstanden. Die Zigaretten seien ohne Gestellung aus dem Hamburger Freihafen in das Zollgebiet der Union verbracht worden. Da die Zigaretten hinter einer Tarnladung versteckt gewesen seien, wäre für eine ordnungsgemäße Gestellung auch die ausdrückliche Mitteilung an die Zollbehörden erforderlich gewesen. Die Zollschuld sei im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens entstanden. Es greife die zehnjährige Festsetzungsfrist nach Art. 221 Abs. 4 Zollkodex i. V. m. § 169 AO. Die Telefonüberwachungsprotokolle, auf die sich das Landgericht stütze, könnten gemäß § 393 Abs. 3 AO steuerlich verwertet werden. Der Kläger sei Zollschuldner entweder als Beteiligter gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 Zollkodex oder als Verbringer gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 Zollkodex. Der bei der Abgabenberechnung angesetzte Zollwert sei nicht zu beanstanden. Der Transaktionswert im Sinne von Art. 29 Zollkodex sei nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex bestünden nicht. Daher sei Art. 31 Zollkodex anzuwenden, es seien die vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Anhaltswerte zu Grunde gelegt worden. Da die Beschlagnahme der Zigaretten nicht "bei" sondern nach dem Verbringen erfolgt sei, sei die Zollschuld nicht nach Art. 233 S. 1 lit. d Zollkodex erloschen. Dass möglicherweise ein früherer Zugriff und eine frühere Beschlagnahme möglich gewesen wären, ändere nichts. Hypothetische Geschehensabläufe könnten nicht berücksichtigt werden. Die Zollbehörden seien nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegten. Die Inanspruchnahme des Klägers erfolgte gesamtschuldnerisch gemäß Art. 213 Zollkodex. Die Abgabenschuld wurde gemäß § 131 Abs. 1 AO um 304.609,07 € reduziert. Die Zigaretten hätten, da nach Entstehung des Steueranspruchs eine Beschlagnahme und spätere Einziehung/Vernichtung erfolgt seien, als gemäß Art. 876a ZK-DVO in ein Zolllagerverfahren überführt gegolten, nach Auffassung der Kommission solle in einem solchen Fall auf die Erhebung der Abgabenart Zoll verzichtet werden.
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Mit seiner am 11.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Abgaben seien gemäß Art. 233 Abs. 1 lit. d Zollkodex erloschen. Die Zigaretten seien vom Beklagten nach Verlassen der Freizonengrenze noch innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bzw. des Zuständigkeitsbereichs des Hauptzollamts Hamburg-1 beschlagnahmt worden. Der Container sei verplombt gewesen. Einem Zollbeteiligten stehe es frei, wo er seine Ladung kontrollieren lasse. Der Container habe sich nach dem Passieren der Freizonengrenze nicht im freien Verkehr befunden, er habe den Freihafen ohne Einschränkung verlassen dürfen. Zudem sei der Zollwert unzutreffend festgestellt worden. Die Zollwertbestimmung hätte nach Art. 30 Zollkodex erfolgen müssen. Die eingeführte Ware werde in der Gemeinschaft verkauft, somit hätte der Beklagte den Wert nach Art. 30 Zollkodex ermitteln können. Lediglich bei einer Marke hätte er den Auffangwert nehmen dürfen.
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Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und betont, die Zollschuld sei nicht erloschen. Das vorschriftswidrige Verbringen sei zu dem Zeitpunkt beendet gewesen, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen (hier das Zollamt Hamburg-2), wieder verlassen hätten. Bei der Tat vom ... 2007 seien die Zigaretten erst nach Verlassen des Amtsplatzes der Freizonengrenzzollstelle - an einer Tankstelle des Autohofs C - vom Zollfahndungsamt beschlagnahmt worden. Die Abgaben seien daher nicht erloschen. Der Zollwert sei richtig ermittelt worden. Der Transaktionswert sei nicht bekannt. Eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex sei unmöglich, weil ihm ein Schwarzmarktimportpreis für geschmuggelte Zigaretten, nicht bekannt sei. Ihm seien auch keine preisbildenden Faktoren oder Herstellungskosten im Ausfuhrland, die für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 lit. c bzw. d Zollkodex erforderlich seien, bekannt. Es habe daher auf ermittelte Durchschnittspreise abgestellt werden können. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tabaksteuer ergebe sich aus dem Kleinverkaufspreis im Sinne von § 5 TabStG bzw. in Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu § 5 TabStG nach § 162 AO.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
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Der Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2011 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer sind nach Art. 202 Abs. 1 lit. b) Zollkodex, der gemäß § 21 Abs. 2 UStG und § 21 TabStG für diese Abgabenarten entsprechend gilt, entstanden. Die Entstehung der Einfuhrabgaben für die Zigaretten hat der Beklagte zutreffend begründet. Die Zigaretten wurden aus dem seinerzeitigen Freihafen Hamburg ohne Gestellung gemäß Art. 38, Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht. Sofern die Lkw-Ladungen gestellt worden sind, bezieht sich die Gestellung lediglich auf Waren, die von der Erklärung erfasst sind bzw. auf die Waren, mit deren Vorhandensein der befasste Zöllner unter normalen Umständen zu rechnen hat. Hinter einer Tarnladung versteckte Waren - wie im Streitfall die Zigaretten - sind ohne eine qualifizierte Mitteilung nicht gestellt, wobei es unerheblich ist, inwieweit der Beförderer selbst Kenntnis von den betreffenden Waren hatte (BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 38/01). Da es sich, wie auch das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom ... 2011 festgestellt hat, um Steuerhinterziehungshandlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gehandelt hat, ist auch keine Verjährung eingetreten. Soweit eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre.
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Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in den beiden der Einfuhrabgabenerhebung zu Grunde liegenden Fällen am bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Schmuggel beteiligt gewesen ist und die Sachverhaltsdarstellung im Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2011 zutrifft. Der zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im rechtskräftigen Urteil vom ... 2011, mit dem der Kläger wegen bandenmäßigem gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist (...). Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass der Kläger gemeinsam mit zwei Mitangeklagten, die im Streitfall als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, seit mindestens 2006 und auch in den beiden streitgegenständlichen Fällen nach gemeinsamer Absprache mit Hinterleuten beschlossen hatte, in arbeitsteiliger Weise wiederholt unter Tarnladungen versteckte, in China hergestellte, unversteuerte und unverzollte Zigaretten über den Freihafen Hamburg in die europäische Union zu verbringen, um daran finanziell zu partizipieren. Die Auslieferung sollte entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in A an Personen, die den jeweiligen Ein- und Verkauf organisiert hatten, erfolgen. Dabei überwachte der Kläger jeweils den Zollgrenzübertritt der Transporte aus dem Freihafen in Hamburg vor Ort und hielt dabei telefonischen Kontakt mit den Mitangeklagten, die von A aus die organisatorischen Vorbereitungen erledigten und den Kontakt zu den B hielten. Der Kläger suchte danach auch die Fahrer aus, machte diesen die gefälschten Frachtpapiere für die zollamtliche Abfertigung zugänglich, begleitete die Abholung der Container aus dem Hamburger Freihafen und den Transport zu den Empfangsorten mit seinem Pkw und dirigierte und überwachte die Fahrer zum Entladeort. Das Landgericht Hamburg stützte seine Feststellungen auf die Aussagen von mehreren Zollbeamten und verschiedenen ... Zeugen sowie auf in der Hauptverhandlung abgespielte Telefonmitschnitte.
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Das Gericht macht sich diese Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen. Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das Finanzgericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn diese Feststellungen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden; zur Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts besteht insbesondere Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung - wie dies im Streitfall der Fall ist - bereits rechtskräftig geworden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2003, VII R 17/03, Beschluss vom 02.07.2008, VII B 242/07 und vom 24.05.2013, VII B 155/12).
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Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, zumal diese auch vom Kläger nicht substantiiert bestritten werden. Weder im Verwaltungsverfahren noch im finanzgerichtlichen Klageverfahren hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend seien.
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Die Abgabenschuld ist nicht nach Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex erloschen. Nach dieser Bestimmung erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Art. 202 Zollkodex entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Ein Erlöschen scheidet demnach aus, wenn die Beschlagnahme erfolgt ist, nachdem die Waren bereits verbracht worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 02.04.2009, C-459/07, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 29.04.2010, C-230/08) führt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind. In dem Moment, in dem die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein, ist das vorschriftswidrige Verbringen vollzogen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.03.2006 (VII R 23/04) erkannt, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet sei, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen hätten, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt sei, denn mit dem Verlassen des Amtsplatzes habe die Ware das Innere des Zollgebiets der Gemeinschaft erreicht. Zu diesem Zeitpunkt ist unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befindet sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04). Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht.
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Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg und den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, verließ der Lkw im Fall der Tat vom ... 2007 den Freihafen über den Landübergang D. Zuvor hatte der Fahrer beim Zollamt Hamburg-2 ein T 1 Verfahren für den weiteren Transport der Tarnladung eröffnet und die Verplombung veranlasst. Statt den Freihafen endgültig zu verlassen, hielt er sich vielmehr weiter innerhalb des Freihafens auf, um diesen dann nachts über den Landübergang D zu verlassen, wo ihm aufgrund der unzutreffenden Papiere die Weiterfahrt in das Gemeinschaftsgebiet gestattet wurde. Die Beschlagnahme der Zigaretten erfolgte dann erst nach dem Passieren der Freihafengrenzzollstelle auf dem Autohof C (X-Straße, ... Hamburg), wo der Container im Rahmen einer Fahndung gefunden wurde. Die Fahndung war veranlasst worden, nachdem der Container entgegen der Anordnung des Zollamts Hamburg-2 nicht bei der Containerprüfanlage vorgeführt worden war. Vom tatsächlichen Inhalt des Containers wussten die Zolldienststellen zu diesem Zeitpunkt nichts. Der Autohof C liegt außerhalb des Freihafens in einer Entfernung von ca. 5 km zum Landübergang D (Y-Damm). Er liegt ersichtlich außerhalb des Amtsplatzes der Grenzzollstelle und war der zollamtlichen Überwachung gänzlich entzogen. Da es auf den Sitz (Amtsplatz) der passierten Abfertigungsstelle ankommt, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, inwieweit die Beschlagnahme noch innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der übergeordneten Hauptzollämter Hamburg-1 bzw. Hamburg-3 - dem Beklagten - erfolgt ist.
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In Bezug auf die Tat vom ... 2008 gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Container mit den geschmuggelten Zigaretten hat den Freihafen ohne Gestellung über das Zollamt E verlassen. In diesem Fall erfolgte die Beschlagnahme in F, also wiederum nach dem Passieren einer Freihafengrenzzollstelle. Der Unterschied zur Tat vom ... 2007 besteht lediglich darin, dass der Containerinhalt noch im Freihafen durch das Röntgen des Containers erkannt und die Beförderung des Containers bis nach F observiert wurde. Das Passieren der Grenzzollstelle und die folgende Beförderung nach F erfolgten also gewissermaßen unter den Augen des Zolls. Der Ansicht des Klägers, die Waren hätten wegen der zollamtlichen Beobachtung nicht ungehindert in den Wirtschaftskreislauf eingehen können, weshalb das Verbringen bis zur Beschlagnahme noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist nicht zu folgen. In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung bereits verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04). Die Verfolgung des Lkws bei der weiteren Beförderung des Containers kann nicht als intensive zollamtliche Überwachung verstanden werden. Es ist grundsätzlich möglich, dass der Lkw aus den Augen gerät und es - aus welchen Gründen immer - letztlich nicht zum Zugriff kommt. Dass die Zollbehörden bereits im Gebiet des Freihafens hätten zugreifen und die Zigaretten beschlagnahmen können, spricht nicht für ein Erlöschen der Abgabenschuld. Es ist zwar richtig, dass die Abgaben erloschen wären, wenn die Zigaretten bereits im Freihafen beschlagnahmt worden wären, auf derart hypothetische Geschehensabläufe kann indes nicht abgestellt werden. Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04). Dass der Zugriff nicht bereits im Freihafen Hamburg, sondern erst in F erfolgte, um die Hinterleute zu ermitteln, ist daher unproblematisch.
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Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
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Dies gilt zunächst für die Ermittlung des Zollwerts. Eine Zollwertbestimmung nach dem Transaktionswert kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dieser Wert nicht bekannt ist. Nach Art. 29 Abs. 1 ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Einfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Diesen Preis hat der darlegungspflichtige Kläger nicht mitgeteilt. Er ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 Zollkodex bestimmt werden, muss die Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex oder Art. 31 Zollkodex erfolgen. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Zollkodex liegen nicht vor. Nachvollziehbar hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung dargelegt, dass ein Transaktionswert bzw. ein inländischer Verkaufspreis für gleiche oder gleichartige Waren jedenfalls im Falle der Marke L, die nie legal eingeführt wird, nicht bekannt ist (Art. 30 Abs. 2 lit. a, b und c Zollkodex). Für die anderen Marken, so haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 vorgetragen, ist der Rückgriff auf bekannte Transaktionswerte für Zigaretten gängiger Marken insofern problematisch, als bei der Anmeldung lediglich die Warennummer für Zigaretten, nicht jedoch die konkrete Marke angegeben werden muss, so dass zuverlässige Werte nicht vorliegen. Ebenso unterliegt keinem Zweifel, dass der Beklagte nicht über die zur Berechnung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 lit. d Zollkodex erforderlichen Daten verfügt. Zu Recht wurde der Zollwert daher nach Art. 31 Zollkodex bemessen. Der Beklagte stützt sich, wie im Schriftsatz vom 02.07.2014 deutlich wird, auf Anhaltswerte, die auf der Basis von statistisch aus ATLAS ermittelten Durchschnittspreisen für Waren der gleichen Unterposition ermittelt wurden. Der Zollwert pro Zigarette wird bei Einfuhren von mehr als 1 Million Stück danach mit 0,031 € angesetzt, wobei schon ein erheblicher "Mengenrabatt" berücksichtigt worden ist, da bei Einfuhren von bis zu 50.000 Stück ein Zollwert von 0,058 € je Zigarette angesetzt wird. Dass es sich bei der Zugrundelegung dieser ATLAS-Daten um eine zweckmäßige Methode handelt, und dass die Daten in der EU verfügbar sind, hält das Gericht grundsätzlich nicht für zweifelhaft (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2011, 4 V 155/10).
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Aber auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tabaksteuer ist in Ordnung. Der Beklagte ist vom Kleinverkaufspreis ausgegangen, wobei er - da insoweit eine gesetzliche Differenzierung in Bezug auf die Besteuerung von Tabakwaren fehlt - nicht berücksichtigt hat, dass es sich um Schmuggelzigaretten gehandelt hat. Die angesetzten Kleinverkaufspreise entsprechen den inländischen Kleinverkaufspreisen für Zigaretten, der im Sortenverzeichnis des Hauptzollamts Bielefeld (Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle) zusammengefasst sind (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.09.2014). Die dort aufgelisteten Preise wurden jeweils im Abgabenbescheid vom 08.11.2011 korrekt übernommen. Für Zigaretten der Marke L, die nur illegal eingeführt werden, gibt es keinen Kleinverkaufspreis, insoweit hat der Beklagte zu Recht nach § 162 AO geschätzt und sich dabei im unteren Bereich der für gängige Zigarettenmarken festgestellten Kleinverkaufspreise bewegt. Diese Vorgehensweise unterliegt keinerlei Bedenken.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 erstmals vorgetragen hat, der Bescheid vom 08.11.2011 sei rechtswidrig oder gar nichtig, weil er vor Erlass des Strafurteils vom ... 2011 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft erlassen wurde und - so der Kläger - das Strafurteil auf diesem Bescheid fuße, kann dem nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides gemäß § 125 AO sieht das Gericht nicht. Nichtigkeitsgründe gemäß § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Aber auch ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO ist nicht ersichtlich. Ein Abgabenbescheid kann ohne weiteres bereits vor einer strafrechtlichen Verurteilung ergehen. Ob die Tatsachengrundlage, von der das Hauptzollamt bei der Abgabenerhebung ausgeht, reicht oder nicht, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Abgesehen davon steht zur gerichtlichen Überprüfung nicht isoliert der Abgabenbescheid vom 08.11.2011 sondern gemäß § 44 Abs. 2 FGO der Ausgangsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, die dem Strafurteil zeitlich nachfolgte. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 formulierte Annahme, das Strafurteil stütze sich auf einen von der Staatsanwaltschaft veranlassten Einfuhrabgabenbescheid, ist - unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz eines solchen Vortrags - nicht nachvollziehbar. Die der Abgabenerhebung unterworfene Zigarettenmenge ergibt sich aus den in den fraglichen Containern festgestellten Mengen. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Klägers nicht maßgeblich auf den Abgabenbescheid des Beklagten, sondern auf Zeugenaussagen und Telefonüberwachungsprotokolle. Sofern das Strafgericht hinsichtlich des Umfangs des Steuerschadens auf zollamtliche Berechnungen zurückgreift, ist das nicht zu beanstanden.
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Als Beteiligter ist der Kläger Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Beistrich 2 Zollkodex geworden. Seine Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen und die Tatsache, dass er wusste, dass er damit vorschriftswidrig handelte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Landgerichts Hamburg, denen das Gericht auch insoweit folgt.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
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Annotations
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, - 3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1.
die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden, - 2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder - 3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, - 2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.
(3) Für das Erlöschen, in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung, die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.