Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 84/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll.
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Die Klägerin überführte mit zwei Zollanmeldungen vom 24.01.2011 Silizium der Codenummer 2804 6900 900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung. Verkäufer und Versender war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. Die Klägerin meldete die Ware als solche taiwanesischen Ursprungs an und fügte den taiwanesischen Ursprung bestätigende Ursprungszeugnisse der taiwanesischen Handelskammer bei (Sach-akte I Bl. 9 und 16). In der Handelsrechnung und den Ursprungszeugnissen ist die Rede von "Silicon Metal 3303".
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Die Ware wurde antragsgemäß abgefertigt. Wegen des angemeldeten taiwanesischen Ursprungs erhob der Beklagte den für Silizium der Codenummer 2804 6900 900 gemäß VO Nr. 398/2004 i. V. m. VO Nr. 467/2010 geltenden Antidumpingzoll i. H. v. 19 % nicht.
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Mit Schreiben vom 25.08.2011 informierte das Zollfahndungsamt B den Beklagten darüber, dass es sich bei 110 von insgesamt 135 bekannten Lieferungen der Firma A Co. Ltd. an Unternehmen im Zollgebiet tatsächlich nicht um taiwanesisches Silizium gehandelt habe, da die vorgenommenen Be- und Verarbeitungen (Separieren, Verkleinern und Reinigen) keinen taiwanesischen Ursprung begründeten. Das Zollfahndungsamt bezog sich auf Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Ein erster Bericht datiert vom 09.08.2011 (Sachakte I Bl. 38), die streitgegenständlichen Sendungen tragen ausweislich der von OLAF erstellten sog. Masterlisten die Bezeichnungen DE037 und DE036 (Sachakte I Bl. 51).
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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27.09.2011 erhob der Beklagte Antidumpingzoll i. H. v. 18.645,30 € nach, wobei er davon ausging, das Silizium habe seinen Ursprung in der Volksrepublik China.
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Mit Schreiben vom 21.10.2011 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie berief sich auf die Ursprungszeugnisse und betonte, in Taiwan habe eine ursprungsbegründende Verarbeitung stattgefunden. Das Silizium sei in einem bestimmten Verfahren gereinigt, unerwünschte Stoffe (Alu, Eisen, Kalk) seien ausgefiltert worden. Weiter sei es in Teile von 10-100 mm zerkleinert worden. Schließlich seien Staub und Kleinpartikel herausgefiltert worden. Als letzter Bearbeitungsschritt seien die einzelnen Standardgattungen des Siliziums konfektioniert worden. Dadurch seien die physikalisch-chemischen Eigenschaften verändert worden.
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Die Klägerin übersandte eine E-Mail des taiwanesischen Bureau of Foreign Trade (BOFT) vom 09.02.2012 (Sachakte I Bl. 164), mit der dieses mitteilte, den Herstellungsprozess bei der Firma A Co. Ltd. überprüft und festgestellt zu haben, dass die für die Begründung der Ursprungseigenschaft geltenden Bestimmungen Taiwans erfüllt seien.
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Mit Bericht vom 07.05.2013 fasste OLAF die Ergebnisse der ergänzenden Missionsreise vom 09.09.2012 bis zum 15.09.2012 nach Taiwan zusammen (Sachakte II Bl. 425 ff., deutsche Übersetzung Bl. 613 ff.). Darin findet sich die Schlussfolgerung, dass das gesamte von den betroffenen Unternehmen - unter anderem die Firma A Co. Ltd. - ausgeführte Silizium seinen Ursprung in der Volksrepublik China behalten habe. Der einzige Zweck der angeblichen Tätigkeit in Taiwan bestehe darin, die Zahlung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr von chinesischem Silizium in die EU zu umgehen.
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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, spätestens aus dem Missionsreisebericht vom 07.05.2013 ergebe sich, dass die betroffenen Einfuhrsendungen aus der Volksrepublik China kommend nach Taiwan eingeführt und sodann aus Taiwan ausgeführt worden seien. Die entsprechenden Import- und Exportdeklarationen hätten den betroffenen Einfuhrsendungen zugeordnet werden können. Zudem habe in Taiwan keine ursprungsbegründende Bearbeitung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
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Mit ihrer am 08.04.2014 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, die Waren seien, wie durch das "certificate of origin" nachgewiesen werde, aufgrund der in Taiwan durchgeführten Bearbeitung taiwanesischen Ursprungs. Im Übrigen sei schon nicht bewiesen, woher das Rohmaterial gestammt habe. Weiter beruft sie sich auf ein Nacherhebungsverbot gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 27.09.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Er legte aus seiner Sicht dar, dass sich aus den Missionsreiseberichten von OLAF ergebe, dass das Silizium aus der Volksrepublik China stamme, chinesischen Ursprungs sei und in Taiwan keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren habe.
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Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
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Die ursprünglich gemäß § 46 FGO als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ist jedenfalls nach Erlass der Einspruchsentscheidung zulässig. Sie ist auch begründet.
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I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.09.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Der Beklagte hat zu Unrecht Antidumpingzoll für die streitigen Einfuhren von Silizium nacherhoben. Eine Nacherhebung setzt nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex voraus, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die vom Beklagten vorgenommene Nacherhebung von Antidumpingzoll stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (VO Nr. 398/2004). Nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 398/2004 wird auf die Einfuhr von Silizium des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, der gemäß Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 398/2004 49 % beträgt.
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Dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung des Antidumpingzolls vorliegen, steht nicht fest. Es kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass das von der Klägerin eingeführte Silizium seinen zollrechtlichen Ursprung in der Volksrepublik China hat. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat den Beweis hierfür nicht erbringen können. Es ist schon nicht bewiesen, dass das Rohmaterial für das Silizium tatsächlich aus der Volksrepublik China stammte. Die Klägerin bestreitet dies.
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Nach Darstellung des Beklagten wurden die beiden streitbefangenen Partien mit den taiwanesischen Importdeklarationen BEXXX (DE 36) und BDXXX (DE 37) aus der Volksrepublik China kommend nach Taiwan eingeführt und mit der Exportdeklaration BEYYY aus Taiwan ausgeführt. Diese Import- und Exportdeklarationen hätten den betroffenen Einfuhrsendungen zugeordnet und in Verbindung mit den entsprechenden Ursprungszeugnissen, Rechnungen, Packlisten und Bill of Lading gebracht werden können. Im Anhang 1.3 zum Missionsreisebericht vom 17.11.2011 (Sachakte I Bl. 367 ff., Bl. 389) finden sich zwar die entsprechenden Deklarationsnummern, inwieweit sie die streitgegenständlichen Einfuhren betreffen, ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich.
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Zunächst ist festzustellen, dass offenbar jedenfalls mit Blick auf den Einfuhrvorgang DE 37 noch kein endgültiges Ergebnis feststeht. So heißt es in Anhang 2.1 des Missionsreiseberichts vom 17.11.2011 (Sachakte I Bl. 397) und im Bericht selbst unter 2.A. (Sachakte I Bl. 370) in Bezug auf diesen Vorgang: "investigation not yet concluded", die Überprüfung war also noch nicht abgeschlossen. Aus welchen Gründen die Überprüfung noch nicht abgeschlossen war, ist letztlich unerheblich. Selbst wenn dies auf Tarifierungsfragen zurückzuführen sein sollte (Klageerwiderung vom 17.11.2014, Gerichtsakte Bl. 44), würde dies an der durch den Vermerk aufgeworfenen Unklarheit nichts ändern. In jedem Fall dokumentiert der Vermerk, dass der Ursprung des Rohmaterials noch nicht geklärt war. So heißt es auch im Kommissionsbericht vom 17.11.2011 - worauf der Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich verweist -, "... the actual origin of those consignments cannot yet be established" (Sachakte I Bl. 370). Der Warenursprung ist indes genau das, worum es im Streitfall geht. Der Schlussbericht vom 07.05.2013 enthält in dessen Anhang 8 (Sachakte II Bl. 502) ebenfalls in Bezug auf den Vorgang DE 37 den Vermerk "investigation not yet concluded", kommt dann jedoch - ohne dass dies schlüssig begründet worden wäre - gleichwohl zu dem Ergebnis, dass das von den überprüften Unternehmen ausgeführte Silizium in jedem Fall seinen Ursprung behalten habe (Sachakte II Bl. 636). Dabei wird auf die Anhänge 14 und 15 des Schlussberichts verwiesen (Sachakte II Bl. 598 ff. und Bl. 607 ff.), die offenbar mit Schreiben vom 06.09.2012 durch das taiwanesische Directorate General of Customs, Department of Investigation, (Sachakte I Bl. 599) übersandt wurden. In diesem Anschreiben heißt es jedoch speziell in Bezug auf die Firma A Co. Ltd.: "As I mentioned before, we could not match any connection between their imported and exported consignments". Eine Verknüpfung zwischen den eingeführten und ausgeführten Lieferungen der Firma A Co. Ltd. konnte also jedenfalls seitens der taiwanesischen Behörden gerade nicht hergestellt werden. Dementsprechend hatte das taiwanesische Directorate General of Customs, Department of Investigation, bereits zuvor mit Schreiben vom 10.08.2011 (Sachakte I Bl. 413) generell mitgeteilt: "It´s impossible for us to list their import and export relationship". Dieses Schreiben mag einen anderen Ausführer betreffen, es bleibt aber die offene Frage, inwieweit die Beziehung zwischen Einfuhr und Ausfuhr im Streitfall hergestellt werden konnte, obwohl dies in anderen Fällen nicht möglich war. Eine nachvollziehbare Zuordnung nimmt der Schlussbericht vom 07.05.2013 im Übrigen nicht vor, insbesondere ergibt sich diese nicht aus der Gliederungsnummer 2.3.4.7 des Berichts - auf die der Beklagte ausdrücklich verweist - und den dort in Bezug genommenen Anhängen 14 und 15.
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Es liegen auch nicht die - möglicherweise näheren Rückschluss hinsichtlich der Nämlichkeit zulassenden - Import- und Exportdeklarationen vor, so dass deren inhaltliche Überprüfung durch OLAF bzw. den Beklagten nicht möglich war. Selbst wenn man eine mengenmäßige Übereinstimmung von Einfuhren aus China und Ausfuhren aus Taiwan feststellen und der Firma A Co. Ltd. zuordnen könnte, wäre damit noch nicht zwangsläufig der Nachweis der Nämlichkeit erbracht. Der Hinweis des Beklagten in der Einspruchsentscheidung, die Deklarationen lägen nicht vor, da der Zoll in Taiwan papierlos abgewickelt werde und nur elektronische Dokumente in chinesischer Schrift verfügbar seien, ist nicht hilfreich. Ggf. müssen Ausdrucke gefertigt und übersetzt werden. Soweit dies technisch nicht möglich sein sollte, kann dies den Beklagten jedenfalls nicht von seiner Beweislast entbinden, der er dann durch Vorlage anderer, ebenso beweiskräftiger Dokumente nachkommen muss.
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Auch der Hinweis des Beklagten, die Zuordnung sei aufgrund von Auskünften der taiwanesischen Behörden zu Import- und Exportdeklarationen erfolgt, reicht nicht aus. Die Richtigkeit dieser Zuordnung ist nicht überprüfbar und vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der auch von OLAF dargelegten Schwierigkeit, sie vorzunehmen, keineswegs zweifelsfrei. Die Schwierigkeiten beim Vergleich zwischen den Einfuhren aus der Volksrepublik China und den Ausfuhren aus Taiwan werden in dem Bericht von OLAF über operative Besprechungen mit dem taiwanesischen Directorate of Investigation vom 23.06.2011 (Sachakte I Bl. 356 f.) deutlich. Dort heißt es etwa: "The Department of Investigation mentioned that finding the link between consignments imported from the PR China and exported consignments is difficult for the following reasons: The description of the code of the silicon metal on the import invoice (expressing the purity level of the product) is sometimes different from the description of the code on the export invoice, large consignments imported from the PR China are often split up in smaller consignments, the import container is not the same as the export container". Danach war es schwierig, die Verbindung zwischen den Einfuhren aus China und den Ausfuhren zu finden, da die Beschreibung des Warencodes auf den Einfuhrrechnungen manchmal abwich von der Beschreibung auf den Ausfuhrrechnungen, da große Lieferungen aus China oft in kleinere Lieferungen aufgeteilt wurden und weil Einfuhr- und Ausfuhrcontainer nicht identisch waren. Angesichts dessen kommt ein maßgebliches Abstellen auf die Auflistungen der taiwanesischen Behörden nicht in Betracht.
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Zu Recht hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass unklar ist, welche Mengen tatsächlich aus China ein- bzw. aus Taiwan ausgeführt worden sind. Weder im Missionsreisebericht vom 17.11.2011 noch im Schlussbericht finden sich zu den genannten Import- bzw. Exportdeklarationen Mengenangaben. Die Klägerin hat insofern allerdings - vom Beklagten unwidersprochen - vorgetragen und mit Unterlagen, die offenbar auch Gegenstand eines in den Niederlanden geführten Parallelverfahrens gewesen sind, belegt, dass die aus der Volksrepublik China nach Taiwan beförderten Sendungen mit den Importdeklarationsnummern BEXXX (DE 36) und BDXXX (DE 37) 110 t bzw. 96 t Silizium enthielten, während die Ausfuhr aus Taiwan, auf die der Beklagte sich stützt, mit der Exportdeklarationsnummer BEYYY lediglich 44 t Silizium enthielt (Sachakte II Bl. 700 und Bl. 609, Anlagen 2 und 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2014). Diese Unterlagen bringen im Hinblick auf die Nämlichkeit jedenfalls keine Klarheit, zumal auch der Beklagte einräumt, die Siliziummengen (110 t bzw. 96 t) nicht im Detail aufschlüsseln zu können (Gerichtsakte Bl. 45). Dieser Umstand spricht jedenfalls nicht für die Identität der aus der Volksrepublik China eingeführten und der aus Taiwan ausgeführten Waren.
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Es ist auch nicht so, dass der Beklagte nachgewiesen hätte, dass sämtliches Rohmaterial für das von der Klägerin eingeführte Silizium von der Firma A Co. Ltd. aus China bezogen worden wäre. So heißt es etwa im Missionsreisebericht vom 27.07.2011 (Sachakte I Bl. 308, Bl. 315): "The department of Investigation established that the other companies under investigation imported silicon from the PR China, Belize, Mauritius and Hongkong. The Chinese imports represent in excess of 95 % of those exports. Accordingly, the investigation is focused on the verification of the Chinese imports". Insofern steht fest, dass - wenn auch in geringem Umfang - Silizium aus anderen Ländern bezogen wurde. Dass die Firma A Co. Ltd. zu diesen "other companies" gehört, ergibt sich daraus, dass lediglich eine geschwärzte Firma, bei der es sich nicht um die Firma A Co. Ltd. handeln kann, weil der Name ansonsten nicht geschwärzt worden wäre, ausgenommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass man ausschließen könnte, dass im Streitfall relevantes Rohmaterial aus einem anderen Land als der Volksrepublik China stammte, finden sich nicht.
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Mithin lässt sich nicht sicher feststellen, dass das Rohmaterial tatsächlich aus China stammte. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
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Es kann daher offenbleiben, inwieweit das Silizium in Taiwan gemäß Art. 24 Zollkodex ursprungsbegründend bearbeitet worden ist oder nicht. Ebenso kann - da die Voraussetzungen für eine Nacherhebung nicht vorliegen - offenbleiben, ob sich die Klägerin auf ein Nacherhebungsverbot gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex berufen kann.
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II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.