Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Juni 2014 - 4 K 147/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen fünf verbindliche Zolltarifauskünfte.
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Die Klägerin entwickelt, fertigt und vertreibt sog. Klebestreifengeber als Tischgeräte mit Standfuß für den gewerblichen Bedarf. Die von den Geräten abgegebenen Klebestreifen werden zum Verschließen von Kartonagen und Verpackungen benutzt. Beim Abnehmen eines Klebestreifens wird automatisch der nächste Streifen vorgeschoben und abgetrennt. Die Klebestreifengeber können Klebestreifen in unterschiedlichen Längen ausgeben. Die Klägerin beantragte den Erlass von verbindlichen Zolltarifauskünften für verschiedene Varianten des Gerätes, die sie aus den USA einführt. Es handelte sich um Geräte mit den Handelsbezeichnungen XX-1, YY-2, XX-3, ZZ-4 und ZZ-5.
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Der Beklagte erteilte am 16.11.2011 (abgesandt am 17.12.2012) für jeden Gerätetyp eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der jeweils eine Einreihung in die Warennummer 8472 9070 00 0 erfolgte. Zur Warenbeschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, dass der Apparat Klebestreifen bzw. Klebebandabschnitte in vorgesehener Länge von einer Klebebandrolle abschneide. Teilweise handele es sich um programmierbare, motorbetriebene Apparate, teilweise seien sie mittels eines mechanischen Hebels zu bedienen. In allen verbindlichen Zolltarifauskünften heißt es, die Klebebänder bzw. Klebestreifen seien anschließend zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen bestimmt. Das Erzeugnis werde als "Büroapparat weder in den Positionen 8469 bis 8471, den Unterpositionen 8472 1000 bis 8472 9030, noch in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst" eingereiht.
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Am 18.01.2013 legte die Klägerin gegen jede der verbindlichen Zolltarifauskünfte Einspruch ein. Es handele sich um andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen), die der Codenummer 8422 4000 zuzuordnen seien. Diese Codenummer unterscheide nicht danach, ob die Maschinen automatisch, halbautomatisch oder manuell bedient würden. Die Klebestreifengeber würden jedenfalls nicht nur per Hand bedient. Die elektronischen Klebestreifengeber seinen so programmiert, dass sie selbständig Klebestreifen in konfektionierter Form förderten, zum Teil befeuchteten und schnitten. Teilweise würden die Klebestreifen sogar automatisch in einem voreingestellten Zeittakt ausgegeben. Bislang sei die Einreihung in die Warennummer 8422 4000 nie beanstandet worden. Unter dieser Warennummer führten auch andere Zulieferer und Wettbewerber ein.
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Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm am 06.05.2013 Stellung und führte aus, die Klebestreifen könnten manuell zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen verwendet werden. Die Klebestreifengeber verpackten keine Ware, sondern gäben lediglich das hierfür benötigte Klebeband heraus. Es handele sich daher nicht um Verpackungsmaschinen im Sinne der Position 8422. Es handele sich vielmehr um andere Büromaschinen der Position 8472. In die von der Klägerin favorisierte Position 8422 würden nur Maschinen und Geräte eingereiht, die aufgrund ihrer speziellen Auslegung in der Lage seien, durch den Einsatz geräteeigener Funktionsorgane selbständig Waren zu verpacken, d. h. diese einzuwickeln, zu banderolieren, in Hülsen zu stecken oder in Pakete oder Schachteln zu verpacken bzw. zu etikettieren. Dazu seien die in Rede stehenden Geräte nicht in der Lage, die eigentliche Verpackungstätigkeit erfolge manuell. Dass die Maschinen nicht im Büro zum Einsatz kämen, sondern im Versand und in der Fertigung, sei unerheblich, da der Begriff "Büromaschinen und -apparate" sehr weit auszulegen sei. Von einer Verpackungsmaschine sei zu erwarten, dass diese das Verpacken selbst mittels entsprechender Technik ausführe. Dass die Klebestreifengeber über bestimmte Zusatzfunktionen verfügten, sei unerheblich. Sofern sie als Warenzusammenstellung mit einer Messereinheit, einem Fußschalter, einem Drucker und einer Entnahmevorrichtung versehen seien, sei der Klebestreifengeber der charakterbestimmende Bestandteil, nach dem die Warenzusammenstellung nach der allgemeinen Vorschrift 3 b) einzureihen sei.
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Der Beklagte wies die Einsprüche unter Wiedergabe der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung mit fünf Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 zurück.
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Mit ihrer am 11.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klebestreifengeber würden in vollautomatisierte Fertigungslinien eingebaut, gäben nach vorheriger Programmierung die Klebestreifen ohne manuelle Bedienung aus und seien in den Verpackungsprozess vollautomatisch integriert, indem sie - ohne manuelle Unterstützung - das benötigte Klebeband zur Verfügung stellten. Bei Wettbewerbern und sämtlichen Zulieferern der Klägerin werde die Warennummer 8422 4000 akzeptiert. Die streitgegenständliche Einreihung führe insoweit zu einem Wettbewerbsnachteil. Bei den "anderen Büromaschinen" handele sich um eine "Auffangposition", die nicht greife, weil die Waren in die speziellere Position für Verpackungsmaschinen eingereiht werden könnten. Zudem würden die Klebestreifengeber nicht typischerweise im Büro eingesetzt. Die Warenbeschreibung der Warennummer 8422 4000 differenziere nicht danach, ob die benannten Verpackungsmaschinen automatisch, teilautomatisch oder manuell bedient würden.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-1, DE-2, DE-3, DE-4 und DE-5 jeweils vom 16.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 zu verpflichten, ihr jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Warennummer 8422 4000 eingereiht wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidungen. Ergänzend betont er, es handele sich um Geräte zur mechanischen bzw. elektronisch gesteuerten Ausgabe von auf ein voreingestelltes Maß zugeschnittenen Klebestreifen. Die Ware "Klebestreifengeber" werde jedoch durch die Position "andere Maschinen und Apparate zum Verpacken und Umhüllen von Waren" nicht genauer beschrieben. Sie verpackten keine Waren, sondern gäben lediglich das dafür benötigte Klebeband heraus. Erfasst würden von der Position 8422 nur Maschinen und Geräte, die aufgrund ihrer spezifischen Auslegung in der Lage seien, durch den Einsatz geräteeigener Funktionsorgane selbständig Waren zu verpacken. Die Klebestreifengeber wiesen keinerlei Vorrichtungen auf, mit denen die ausgegebenen Klebestreifen auf Verpackungen aufgebracht werden könnten, um diese zu verschließen. Die Art der Bedienung (mechanisch oder programmgesteuert) spiele keine Rolle. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass die Waren nicht im Büro verwandt würden, weil der Begriff Büromaschinen sehr weit auszulegen sei. Auf die Angaben in Lieferantenerklärungen von Wettbewerbern könne sich die Klägerin nicht berufen. Lieferantenerklärungen hätten einen präferenzrechtlichen Kontext, die dort angegebenen Warennummern seien nicht durch die Zollbehörden zugeteilt, sondern vom Erklärenden ermittelt worden. Zudem sei nicht klar, ob sich die Lieferantenerklärungen tatsächlich auf vergleichbare Geräte bezögen. Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte seien nicht ersichtlich. Die in der Position 8422 erfassten Schrumpffolienverpackungsmaschinen dienten dem direkten Verpacken bzw. Umhüllen von Waren mittels geschrumpfter Folie, wobei die Folie (das Verpackungsmaterial) thermisch behandelt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
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Im Erörterungstermin vom 11.06.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
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I.
Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-1, DE-2, DE-3, DE -4 und DE-5 jeweils vom 16.11.2011 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2013 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften, mit denen die streitgegenständlichen Klebestreifengeber in die Warennummer 8422 4000 eingereiht werden, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von der Klägerin in verschiedenen technischen Varianten eingeführten Klebestreifengeber sprechen nach Überzeugung des Gerichts für eine Einreihung in die Warennummer 8472 9070. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Die von der Klägerin für richtig gehaltene Warennummer 8422 4000 beschreibt andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen). Die Position 8472 beschreibt andere Büromaschinen und -apparate, wobei die Unterposition 8472 9070 eine Auffangposition darstellt.
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Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Klebestreifengebern jeweils um Tischgeräte mit einem Standfuß für den gewerblichen Bedarf handelt. Alle Geräte zeichnen sich dadurch aus, dass sie Klebestreifen in bestimmten Längen abgeben. Je nach Gerät erfolgt dies programmgesteuert automatisch oder mittels eines mechanischen Hebels. Der Nutzer des Geräts erhält jeweils einen je nach Voreinstellung abgeschnittenen Klebestreifenabschnitt. Dabei kommen die Klebestreifen tatsächlich zum Verschließen von Verpackungen und Kartonagen zum Einsatz. Die Klebestreifen werden manuell auf das Verpackungsmaterial geklebt. Teilweise handelt es sich um Klebestreifen, die im Gerät selbst befeuchtet werden. Die Grundfunktion ist aber bei allen Geräten gleich, so dass eine weitere Differenzierung bei der Einreihung nicht geboten ist.
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Bereits die Warenbeschreibung des Zolltarifs spricht dafür, dass die Warennummer 8422 4000 nicht in Betracht kommt. Mit einer Maschine zum Verpacken von Waren im Sinne der Warennummer 8422 4000 assoziiert man eine Maschine, die das Verpacken insgesamt selbst ausführt. Die streitgegenständlichen Klebestreifengeber verpacken aber für sich genommen nichts, sondern liefern nur ein Material, mit dessen Hilfe ein Mensch einen Karton verschließt bzw. das Verpackungsmaterial bei einer bereits verpackten Ware befestigt. Demgegenüber lässt die grundsätzliche Vergleichbarkeit mit einem klassischen Tesafilm-Abroller die Annahme, es handele sich um eine andere Büromaschine, nicht fernliegend erscheinen, auch wenn die Ware tatsächlich kaum in einem "klassischen" Büro zum Einsatz kommen dürfte.
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Diese Einschätzung bestätigt sich durch die Erläuterungen zu den infrage stehenden Positionen.
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Nach den Erläuterungen (HS) zur Position 8422 handelt es sich bei Waren dieser Position um Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (01.1). Diese Maschinen und Apparate dienen dazu, Waren zur verpacken, sie können auch noch mit einer Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließungen (z. B. durch Leimen) oder jede andere Vorrichtung ausgestattet sein, die die Verpackung vervollständigt (05.1). In die Position 8422 gehören auch Maschinen und Apparate zum Etikettieren, ohne Rücksicht auf die Art der Anbringung der Etiketten (06.1). Nicht zur Position 8422 gehören z. B. Kistennagelmaschinen (19.0). Aus diesen Erläuterungen wird deutlich, dass mit der Maschine Waren verpackt werden müssen. Diese Maschine kann auch mit einer Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließung z. B. durch Leimen versehen sein, dabei handelt es sich denn jedoch nur um eine zusätzliche Funktion. Anders gesagt ist es unschädlich, wenn eine Maschine, die eine Ware verpackt, auch das Umschließungsmaterial verklebt. Reduziert sich die Funktion aber auf das Verkleben oder gar nur die Ausgabe des Materials zum Verkleben, kann nicht mehr von einer Verpackungsmaschine geredet werden. Besonders anschaulich wird dies durch das Beispiel der Kistennagelmaschine, die etwas Vergleichbares macht, wie der streitgegenständliche Klebestreifengeber, da eine bereits hergestellte Verpackung lediglich durch eine Form des Verschlusses bzw. der Fixierung vervollständigt wird. Von daher scheidet eine Einreihung in die Position 8422 ersichtlich aus.
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Die Erläuterungen (HS) zur Position 8472 legen demgemäß eine Einreihung als andere Büromaschine nahe. Zwar werden die Klebestreifengeber nicht in einem typischen Büro, sondern in erster Linie im Versand und in der Fertigung eingesetzt, nach der Erläuterung 02.0 ist der Begriff "Büromaschinen und -apparate" indes sehr weit auszulegen. Er umfasst danach nicht nur die in den Büros selbst verwendeten Maschinen und Apparate, sondern auch solche, die in Geschäften, Fabriken, Werkstätten, Schulen, Bahnhöfen, Hotels usw. zum Erledigen von "Büroarbeiten" zum Einsatz kommen. Das Zukleben von Verpackungen kann man in diesem weiten Sinne der Bürotätigkeit zuordnen. Hierfür spricht auch die Erläuterung 29.1, nach der Apparate, die Packpapier oder gummiertes Papier abgeben, in die Position 8472 gehören. Mit einem Apparat, der Packpapier abgibt, ist der streitgegenständliche Klebestreifengeber vergleichbar. In jenem Fall handelt es sich um eine Maschine, die Material zum Verpacken von Waren zur Verfügung stellt.
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Dass die Klebestreifengeber, wie die Klägerin betont, in vollautomatische Fertigungslinien eingebaut werden können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie sind gerade nicht Teil einer Verpackungsmaschine, vielmehr muss der automatisch zur Verfügung gestellte Klebestreifen im Rahmen des Fertigungsprozesses manuell aufgeklebt werden.
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Dass vergleichbare Waren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Warennummer 8422 4000 eingereiht würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass zu vergleichbaren Klebestreifengebern bislang keine verbindlichen Zolltarifauskünfte vorliegen. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus den vorgelegten Lieferantenerklärungen, da es sich dabei nicht um zollbehördliche Entscheidungen handelt, in denen verbindlich über eine Einreihung entschieden worden wäre. Sofern in der Vergangenheit Abfertigungen vergleichbarer Waren auf der Grundlage der Warennummer 8422 4000 erfolgt sein sollten, kann sich die Klägerin darauf nicht berufen, da von derartigen Abfertigungen, die von einer unzutreffenden Einreihung ausgegangen wären, keine Bindungswirkung ausginge.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.