Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. März 2014 - 4 K 117/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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Am 01.03.2012 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt Hamburg-1 die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine Sendung "Freizeitschuhe". Versender war eine Firma in Dubai, als Empfänger war eine Firma in Polen angegeben. Die Versandanmeldung wurde angenommen, der Klägerin wurde eine Frist zur Gestellung der Ware bis zum 05.03.2012 bei der Bestimmungsstelle A gesetzt.
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Die Beendigung des Versandverfahrens wurde nicht im IT-Verfahren ATLAS angezeigt. Daher forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2012 auf, den Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens bis zum 26.04.2012 zu erbringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
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Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin eine Handelsrechnung, aus der sich ergibt, dass es sich um 860 Kartons (10.320 Stück) "Candbord Shoes" handelte, wobei die Warennummer 6403 9936 99 angegeben wurde. Der Verkaufspreis inkl. Frachtkosten war in der Handelsrechnung mit 10.320 US-Dollar angegeben. In der Handelsrechnung heißt es weiter: "Goods once sold not to be returned, B & C Grade quality, no guarantee as all goods from stock lots". Ferner übersandte sie ein Bill of Lading, wonach es sich um "Leisure Shoes" handelte.
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Mit Schreiben vom 23.05.2012 und erneut vom 29.06.2012 zweifelte der Beklagte den angegebenen Warenwert nach Art. 181a ZK-DVO an und räumte die Klägerin die Möglichkeit ein, den tatsächlichen Zollwert durch Unterlagen zu belegen. Irgendwelche Nachweisunterlagen übersandte die Klägerin nicht.
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Mit Bescheid vom 10.08.2012 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 24.256,26 €. Zur Begründung führte er aus, die Ware sei nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden, daher sei die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar inkl. Frachtkosten sei unrealistisch niedrig, der Zollwert sei nach Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von Durchschnittszollwerten für gleiche Waren ermittelt worden. Angenommen wurde ein Zollwert von 85.050 € (8,24 € je Paar Schuhe)
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Am 15.08.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, die Zollwertermittlung sei willkürlich, es habe sich um "Cardboard Shoes", also Pappschuhe, von zweit- bzw. drittklassischer Qualität gehandelt. Dies ergebe sich aus der Handelsrechnung, die Einreihung in die HS-Position 6403 durch den Verkäufer sei unverbindlich. Zudem sei die Zollschuld, da die Schuhe nach Polen geliefert worden seien, in Polen entstanden. Sie fügte eine Kopie der Handelsrechnung bei, auf der sich der Zusatz "Ware erhalten" und ein Stempelabdruck der polnischen Empfängerfirma findet. Weiter fügte sie Kopien eines Schnittmusters sowie Fotos eines aus Pappe nachgebauten Sportschuhs der Marke B, die sie von der Empfängerfirma erhalten haben will, bei und trägt vor, um derartige Schuhe habe es sich gehandelt.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 zurück. Zur Begründung legte er dar, dass die insoweit als Hauptverpflichtete verantwortliche Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden sei. Daher sei die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Die Klägerin sei Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK. Angesichts der Garantenstellung des Hauptverpflichteten könne dieser unabhängig von der Feststellung weiterer Zollschuldner in Anspruch genommen werden. Da der Ort der Zuwiderhandlung und der Verbleib der Waren nicht habe geklärt werden können, sei er gem. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 3 ZK i. V. m. Art. 450 a ZK-DVO für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig. Im Hinblick auf den Zollwert führte er aus, die Klägerin habe die Waren als "Freizeitschuhe" angemeldet. Dieser Begriff sei unbestimmt, daher habe man auf die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer zurückgreifen müssen. Die weder zur Warenbezeichnung "Freizeitschuhe" noch zur Warennummer passende Bezeichnung "Cardboard Shoes" sei nicht berücksichtigt worden. Die Angaben der Klägerin zeigten, dass sie über die Art der Waren nicht informiert gewesen sei. Der Zollwert könne, da der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar zu niedrig und nicht weiter belegt sei, nur nach Art. 31 ZK ermittelt werden. Es seien daher die Durchschnittszollwerte, die von der Zentralstelle Zollwert auf der Grundlage der ausgewerteten ATLAS-Importdaten ermittelt und 2012 veröffentlicht worden seien, zugrunde gelegt worden.
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Mit ihrer am 13.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Schuhe seien vollständig aus Pappe gewesen und daher in die Warennummer 6405 9090 einzureihen. Ein Muster könne sie nicht beschaffen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, in der Versandanmeldung eine Warennummer anzugeben. Daher sei die Bezeichnung "Freizeitschuhe" hinreichend gewesen. Diese Bezeichnung stimme mit der im Bill of Lading überein. Die Warenanmeldung sei von der Abgangszollstelle überprüft und nicht beanstandet worden. Der niedrige Wert der Waren erkläre sich aus dem Umstand, dass es sich um Restposten eines noch vorhandenen Lagerbestandes gehandelt habe. Es sei schwierig, den Weg einer solchen Ware weiterzuverfolgen. Die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer habe allein statistischen Wert und stehe im Widerspruch zum verwendeten Material der Schuhe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die Angabe "Freizeitschuhe" für die Annahme der Versandanmeldung ausreichend gewesen sei. Den Widerspruch in der Handelsrechnung zwischen der Warenbezeichnung und der Warennummer habe die Klägerin nicht aufklären können.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
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Der Bescheid vom 10.08.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
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Die Einfuhrabgaben sind zunächst dem Grunde nach entstanden.
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Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte (Witte in Witte, Zollkodex, Art. 203 Rn. 8).
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Das Versandverfahren wurde in Bezug auf die streitige Ware, auf die sich die Versandanmeldung vom 01.03.2012 bezieht, nicht nachweislich ordnungsgemäß erledigt. Die Erledigung eines Versandverfahrens erfolgt durch die Bestätigung der Bestimmungszollstelle, der die Ware unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu gestellen ist (Art. 361, 362, 363 ZK-DVO). Ein derartiger Verfahrensabschluss ist nach der Aktenlage nicht feststellbar. Ersatznachweise im Sinne von Art. 366 ZK-DVO hat die Klägerin nicht vorgelegt.
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Die Klägerin ist auch gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex Schuldnerin der Abgaben geworden, weil sie als Hauptverpflichtete verpflichtet gewesen ist, die Sendung bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Art. 96 Abs. 1 Zollkodex). Sie ist als Verfahrensinhaberin Abgabenschuldnerin geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen oder sonst eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (etwa der Warenführer oder der Fahrer) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
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Die Inanspruchnahme ist auch ermessensfehlerfrei. Inwieweit weitere Zollschuldner neben der Klägerin gesamtschuldnerisch (Art. 213 Zollkodex) hätten in Anspruch genommen werden können, kann offen bleiben. Wird der Hauptverpflichtete als einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehung von Waren aus dem Versandverfahren in Anspruch genommen, bedarf es wegen seiner besonderen Garantenstellung für die Inanspruchnahme keiner näheren Begründung (BFH, Beschluss vom 13.03.1997, VII R 65/96).
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Das Gericht geht auch davon aus, dass Deutschland für die Abgabenerhebung zuständig ist. Art. 215 Abs. 1 Zollkodex bestimmt, dass die Zollschuld bei einem nicht erledigten Zollverfahren dort entsteht, wo die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn kein Ort feststeht, an dem der Zollschuld-entstehungstatbestand eingetreten ist und es auch keinen Ort gibt, an dem die Zollbehörden festgestellt haben, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Nach dieser Vorschrift ist die Zollschuld bei der Abgangsstelle in Deutschland entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden haben feststellen können, dass die Ware sich in einer Lage befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Dass die Ware Polen erreicht hat, kann nicht festgestellt werden. Es sind insoweit keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt worden. Der Vermerk "Ware erhalten" des polnischen Empfängers auf der Handelsrechnung stellt keinen Nachweis i. S. von Art. 366 ZK-DVO dar, besagt nicht, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle oder bei einer polnischen Zollstelle gestellt worden ist und ist zudem in seinem Aussagewert zweifelhaft. Die Handelsrechnung mit Vermerk liegt lediglich in Kopie vor und wird durch keinerlei weitere Unterlagen, wie etwa einen Frachtbrief, ein Bestätigungsschreiben oder einen Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin bestätigt. Weil mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus den genannten Gründen das Schicksal der Ware nach dem Verlassen der Abgangsstelle nicht hinreichend aufgeklärt werden kann, ist gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich Zollkodex die Abgangsstelle der Ort der Zollschuldentstehung.
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Die Erhebung der Einfuhrabgaben ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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Insbesondere ist der Beklagte bei der Ermittlung des Zollwerts zu Recht von der Warennummer 6403 9936 99 ausgegangen. Diese Warennummer findet sich auf der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung und ist die einzige konkrete Angabe zu der eingeführten Ware. Die Position 6403 beschreibt Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstruiertem Leder und Oberteil aus Leder. Die Position passt auch durchaus zu dem allgemeinen Begriff "Freizeitschuhe", den die Klägerin selbst in ihrer Versandanmeldung angegeben hat und der sich in englischer Übersetzung auch im Seefrachtbrief findet. Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der Handelsrechnung heißt "cardboard shoes", also Pappschuhe, dass es sich tatsächlich um derartige Schuhe gehandelt hat, ist jedoch in keiner Weise belegt worden. Diese Warenbeschreibung widerspricht der in der Handelsrechnung angegebenen Warennummer und insbesondere auch den eigenen Angaben der Klägerin in der Versandanmeldung. Pappschuhe sind keine Freizeitschuhe. Bei derart widersprüchlichen Angaben seitens eines Einführers, der ohne weiteres in der Lage sein müsste, die eingeführte Ware präzise zu benennen, ist es naheliegend, bei der für die Zollwertbemessung erforderlichen Einreihung in den Zolltarif auf die einzig präzise Warenbeschreibung, die sich hier aus der angegebenen Warennummer ergibt, abzustellen.
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Der vom Beklagten angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Eine Zollwertbestimmung nach dem Transaktionswert kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dieser Wert nicht bekannt ist. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. d) Zollkodex ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser Preis ergibt sich aus den von der darlegungspflichtigen Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend. Art. 181a ZK-DVO sieht vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, den Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, können die Zollbehörden den angemeldeten Preis ablehnen. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung begründet derartige Zweifel. Ausweislich der vorgelegten Handelsrechnung beträgt der Preis pro Paar Schuhe 1 US-Dollar, wobei der Preis, wie sich aus der Lieferbedingung "CIF Hamburg" ergibt, auch die Kosten für den Transport und die Versicherung enthalten soll. Dieser Preis ist unrealistisch niedrig, auch wenn man davon ausgeht, dass die Ware für den polnischen Markt bestimmt war und das dortige Preisniveau unter dem Preisniveau im Bundesgebiet liegt. Den unrealistisch niedrigen Kaufpreis hat die Klägerin auch nicht hinreichend und überzeugend erläutert. Selbst wenn es sich um Restposten und Waren minderer Qualität gehandelt haben soll, ist ein Kaufpreis von 1 US-Dollar für Lederschuhe der Position 6403 inklusive Fracht und Versicherung derart niedrig, dass er allein mit den Hinweisen zur Ware auf der Handelsrechnung nicht nachvollziehbar wird. Abgesehen davon ist der Beweiswert einer Handelsrechnung, die in Bezug auf ihre ohnehin unrealistisch niedrigen Preisangaben nicht maßgebend ist, auch in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben zur Warenqualität erheblich eingeschränkt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2011, 4 V 42/11).
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Kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 Zollkodex bestimmt werden, muss die Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex oder Art. 31 Zollkodex erfolgen. Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Zollkodex liegen nicht vor.
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Nach Art. 31 Zollkodex ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dem dürfte der seitens des Beklagten für die Schuhe ermittelte Zollwert entsprechen. Der Beklagte stützt sich auf die ermittelten ATLAS-Importdaten (vgl. Sachakte Heft I Bl. 17), die sich, wie er im Schriftsatz vom 26.02.2014 dargelegt hat, auf ein unterdurchschnittliches Qualitätsniveau beziehen und mit 8,24 € je Paar weit unter dem durchschnittlichen Wert von 15,14 € liegen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2014 hat der Beklagte dies dahingehend präzisiert, das der Wert von 8,24 € nach den behördeninternen Vorgaben einen Mindestwert darstellt, ab dem der in der Zollanmeldung angegebene Preis bei Waren der hier angenommenen Warennummer hinterfragt werden muss. Dass es sich bei der Zugrundelegung dieser ATLAS-Daten um eine zweckmäßige Methode handelt und dass die Daten in der EU verfügbar sind, hält der Senat grundsätzlich nicht für zweifelhaft (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011, 4 V 4/11 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte insoweit von unzutreffenden Preisen ausgegangen ist, sieht das Gericht nicht. Die angesetzte Zollwert pro Paar Schuhe von 8,24 € scheint nicht überzogen.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.