Finanzgericht Hamburg Beschluss, 29. Jan. 2014 - 3 V 259/13
Gericht
Gründe
I.
- 1
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (betreffend Umsatzsteuer 2012 und Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis April 2013) streitig, ob die Antragstellerin zum Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber ihren Subunternehmern berechtigt ist oder ob diese Subunternehmer nur zum Schein in eine Fakturierungskette eingebunden waren.
- 2
1. a) Die A-1 GmbH & Co. KG wurde am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen. Sie wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlungen vom 04.07.2012 mit der A-2 GmbH & Co. KG und der A-3 GmbH & Co. KG verschmolzen und im unmittelbaren Anschluss formwechselnd mit Rückwirkung zum ... 2012 in die Antragstellerin umgewandelt. Geschäftsgegenstand der Antragstellerin ist die Erfüllung von Werkverträgen sowie die Erbringung von logistischen Dienstleistungen für die Erfüllung von Werkverträgen, jeweils insbesondere beim Auftraggeber, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und verbundene Tätigkeiten mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Antragstellerin führt im Wesentlichen Kommissionierungen und Be- bzw. Entladungen sowie ähnliche logistische Dienstleistungen durch. Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr B, alleinige Gesellschafterin die A Gruppe AG (vgl. Umwandlungsbeschluss vom 04.07.2012, Akte Allgemeines Bl. 17 ff., und Einbringungsvertrag vom selben Tag, Akte Allgemeines Bl. 46 ff.).
- 3
b) Die Antragstellerin schloss mit Subunternehmern Rahmenwerkverträge, so u. a. am 01.04.2013 mit der C GmbH (im Folgenden: C; AdV-Akte Bl. 57 ff.). Die C verpflichtete sich hierin zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erbringung von Werkleistungen, die in Einzelverträgen näher beschrieben werden sollten. Die Leistungen sollten unter Aufsicht und alleiniger Weisungsbefugnis der C erbracht werden, die die Entscheidung über die Auswahl des von ihr eingesetzten Personals treffen sollte.
- 4
c) Nach Erbringung der in den Einzelverträgen vereinbarten Leistungen erteilte die Antragstellerin den Subunternehmern Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis (vgl. Gutschrift gegenüber der C vom 31.12.2012, AdV-Akte Bl. 61, sowie gegenüber der D GmbH vom 31.03.2011, Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.12.2013, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband).
- 5
d) Mit Wirkung ab dem ... 2013 erteilte die Bundesagentur für Arbeit der Antragstellerin die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Akte Allgemeines Bl. 90).
- 6
2. a) Die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerinnen reichten am 20.06.2013 beim Antragsgegner die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2012 ein (Umsatzsteuerakten -UStA- Bl. 39, 42, 45).
- 7
b) Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg (im Folgenden: Steuerfahndung) leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. gegen Herrn E ein, das bisher nicht abgeschlossen ist. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden aufgrund von Anträgen der Staatsanwaltschaft und entsprechender Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg die Telekommunikation der A-Gruppe überwacht und Geschäftsräume durchsucht.
- 8
c) Mit Bescheid vom 07.08.2013 ordnete der Antragsgegner wegen hier nicht streitgegenständlicher Umsatzsteuerforderungen für Januar bis Juli 2011 in Höhe von insgesamt 238.821,71 € den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragstellerin an mit der Begründung, die Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerin hätten zu Unrecht Vorsteuerabzüge aus Gutschriften gegenüber der D GmbH vorgenommen, bei denen es sich um Abdeckgutschriften für Schwarzarbeit handele. Der Rahmenvertrag mit dieser Gesellschaft sei nur zum Schein abgeschlossen worden; tatsächlich seien die verantwortlichen Personen der D GmbH und deren angebliche Arbeitnehmer von der A-Gruppe abhängig. Die vermeintliche Subunternehmerin sei ein Scheinunternehmen, da sie nicht selbständig unternehmerisch tätig gewesen sei, und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am Ende der Fakturierungskette stünden als Sub-Subunternehmer sog. Missing Trader, die die Umsatzsteuer nicht oder nicht in vollem Umfang anmeldeten bzw. abführten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Akte Allgemeines Bl. 91 ff.).
- 9
d) Der Antragsgegner erließ gegenüber der Antragstellerin - auch als Rechtsnachfolgerin der A-2 GmbH & Co. KG - am 14.08.2013 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2012, in dem er die Vorsteuer aus Gutschriften gegenüber der C und der F GmbH (im Folgenden: F) in Höhe von insgesamt 88.817,73 € nicht mehr berücksichtigte. Ferner erließ er geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2013 (weniger Vorsteuer: 6.275,62 €), Februar 2013 (9.896,89 €), März 2013 (5.257,81 €) und April 2013 (7.981,67 €; 2013 insgesamt: 29.411,99 €). Wegen der Verteilung der nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträge auf Leistungen der C und der F wird auf die entsprechenden Aufstellungen des Antragsgegners (UStA Bl. 61 f.) Bezug genommen.
- 10
3. a) Gegen diese Änderungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.08.2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
- 11
b) Der Antragsgegner lehnte die AdV mit Bescheid vom 12.11.2013 ab. Die Antragstellerin habe die in den Rahmen- und den Einzelverträgen mit der C und der F vereinbarten Leistungen selbst erbracht. Die C und die F seien lediglich zur Beschaffung von Arbeitern in die Vertragsgestaltung eingebunden worden. Jedoch habe die Antragstellerin die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitern ausgeübt, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Entscheidungen getroffen und entschieden, wie und wo welche Arbeiter eingesetzt würden. Dies widerspreche den geschlossenen Rahmenverträgen.
- 12
Diese Vorgehensweise ergebe sich bzgl. der C aus den Protokollen der Telefonüberwachung (Anlage 4 zur Stellungnahme der Steuerfahndung vom 30.10.2013, AdV-Akte Bl. 43). Danach habe der Mitarbeiter der Antragstellerin lediglich eine bestimmte Personenanzahl bei der C angefordert, die folglich keinen Einfluss auf die eigenständige Ausführung der Gewerke gehabt habe. Entsprechendes ergebe sich auch bzgl. der F aus den Protokollen der Telefonüberwachung.
- 13
Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe Anweisungen gegeben, welche Arbeiter bei der C anzumelden seien, obwohl er für die Belange dieser Gesellschaft nicht zuständig gewesen sei (vgl. Anlage 5 zur Stellungnahme der Steuerfahndung vom 30.10.2013, AdV-Akte Bl. 44 f.). Auch habe er veranlasst, dass die Arbeitnehmer der G GmbH durch Aufhebungsverträge und den Abschluss neuer Arbeitsverträge auf die F übergegangen seien. Der Geschäftsführer der F sei hierüber nur informiert und angewiesen worden, die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (vgl. Anlage 6 zur Stellungnahme der Steuerfahndung vom 30.10.2013, AdV-Akte Bl. 51 ff.).
- 14
Die einzige Tätigkeit der Subunternehmer habe somit darin bestanden, die von der Antragstellerin geforderte Anzahl von Arbeitern zur Verfügung zu stellen. Sie seien nur zum Schein in die Erfüllung der eigenen Aufträge der Antragstellerin eingebunden worden, um einen ungerechtfertigten Vorsteueranspruch aus den erstellten Gutschriften geltend zu machen. Es fehle daher an der erforderlichen Selbständigkeit der Subunternehmer.
- 15
Das Vorliegen einer unbilligen Härte der sofortigen Vollziehung wegen drohender Insolvenz habe die Antragstellerin nicht belegt.
- 16
4. Die Antragstellerin hat am 20.11.2013 bei Gericht einen AdV-Antrag gestellt. Sie trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.
- 17
Bei den Subunternehmern handele es sich keineswegs um Scheinunternehmen. Die C und die F verfügten jeweils über eigene Büros und z. T. über Büromitarbeiter, seien im Internet zu finden und würden durch (unterschiedliche) Steuerberater beraten. Nach der Aussage des Geschäftsführers der C gegenüber ihrem, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigten habe diese Gesellschaft die Geschäftsbeziehung zu ihr im Februar 2011 aufgenommen und in Spitzenzeiten 60 Mitarbeiter beschäftigt (in Vollzeit, Teilzeit oder in Minijobs). Die Mitarbeiter seien überwiegend Polen und über das Internet bzw. durch Mundpropaganda in Polen angeworben worden. Der Geschäftsführer habe die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern persönlich abgeschlossen und die Urlaubszeiten geregelt. Die Mitarbeiter hätten sich gegenüber der C krank gemeldet. Die C sei auch von ehemaligen Mitarbeitern vor dem Arbeitsgericht verklagt worden. Sie habe allein im ersten Halbjahr 2013 über 30.000,00 € Umsatzsteuer abgeführt und in 2012 Umsatzerlöse in Höhe von knapp 2,2 Mio. € erzielt. Die Personalkosten hätten sich im Jahr 2012 auf über 160.000,00 € belaufen, davon entfielen gut 45.000,00 € auf Sozialversicherungsbeiträge.
- 18
Der Geschäftsführer der F, Herr H, habe erklärt, die Geschäftsbeziehung zu ihr, der Antragstellerin, sei Ende 2012 zustande gekommen. Die F habe an insgesamt fünf Projekten für sie gearbeitet und bis zu 30 Mitarbeiter sowie z. T. auch Subunternehmer beschäftigt. Der Geschäftsführer habe die Arbeitsverträge selbst abgeschlossen und Urlaubszeiten abgesprochen. Die Mitarbeiter hätten sich bei ihm oder bei den jeweils eingesetzten Projektleitern krank gemeldet. Die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge hätten sich von Januar bis Juli 2013 auf 154.462,71 € belaufen (Anlage A 3 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.11.2013, FGA Anlagenband).
- 19
Da es sich bei den Subunternehmern um Kapitalgesellschaften handele, sei für die Frage, ob sie selbständig tätig seien, nicht § 2 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) einschlägig, sondern § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Maßgebend sei somit, ob die Subunternehmer finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ihr, der Antragstellerin, Unternehmen eingegliedert seien. Es fehle jedoch bereits an einer finanziellen Eingliederung, weil weder sie, die Antragstellerin, noch ihre Gesellschafter oder Geschäftsführer Anteilseigner der Subunternehmer gewesen seien.
- 20
Selbst wenn die Auffassung des Antragsgegners zutreffend wäre, was sie, die Antragstellerin, aus den genannten Gründen bestreite, hätten die Subunternehmer ihr Leiharbeitnehmer entgeltlich zur Verfügung gestellt. Dann handelte es sich bei den Subunternehmern um Arbeitnehmerverleihfirmen, wobei unerheblich sei, ob die Arbeitnehmerüberlassung erlaubt gewesen sei oder nicht. Auch komme es in Bezug auf die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen nicht darauf an, ob eine Werkleistung oder vermeintliche Arbeitsverhältnisse abgerechnet worden seien. Die Leistungsbeschreibung in den Gutschriften sei in jedem Fall zutreffend. So habe beispielsweise die D GmbH den Auftrag erhalten, Flaschen in Kisten einzusetzen zum Preis von 0,12 € pro gefüllter Kiste. Die D GmbH habe diesen Auftrag vom 28. bis zum 31.03.2011 erfüllt und für diese Werkleistung eine Gutschrift erhalten, in der die tatsächlich erbrachte Leistung angegeben sei (Anlage A 14 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.12.2013, FGA Anlagenband). Selbst wenn man der Auffassung des Antragsgegners folgte, dass als Leistung täglich z. B. zehn Stunden Zeitarbeit erbracht worden wäre, ändere dies nichts daran, dass auch diese Leistung in der Gutschrift zutreffend beschrieben worden sei. Die Befüllung von 50 Kisten mit Flaschen könne in jedem Fall auch so beschrieben werden. Das gelte für alle anderen Gutschriften entsprechend.
- 21
Die Feststellungen der Steuerfahndung, auf die der Antragsgegner sich beziehe, beruhten auf einer Überwachung der Telekommunikation und beschlagnahmten Unterlagen. Gegen die Beschlüsse zur Überwachungsaufzeichnung der Telekommunikation und gegen die Durchsuchungsbeschlüsse sei jedoch Beschwerde eingelegt worden (Anlage A 5 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.11.2013, FGA Anlagenband), über die das Amtsgericht Hamburg noch nicht entschieden habe. Daher bestehe auch für das Besteuerungsverfahren derzeit noch ein Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn die Beschwerde nicht erfolgreich wäre, wäre dies für den Ausgang des hiesigen Verfahrens nicht von Bedeutung.
- 22
Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten die Finanzämter von einem Steuerpflichtigen nicht die Prüfung verlangen, ob der Aussteller der Rechnung über die fraglichen Kapazitäten verfüge und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkomme oder nicht. Danach sei es grundsätzlich Sache der Finanzbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um ggf. Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Etwas anderes gelte nur, wenn der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung wisse oder wissen müsse, was die Finanzverwaltung nachzuweisen habe. Ein derartiger Nachweis sei vom Antragsgegner bisher nicht erbracht worden.
- 23
Darüber hinaus führte die Durchsetzung der vom Antragsgegner behaupteten Ansprüche zu einer unbilligen Härte für sie, die Antragstellerin. Sie könne als zertifiziertes Unternehmen der Logistikbranche hohe Qualitätsstandards in der Anbahnung und Abwicklung ihrer Geschäftsvorfälle vorweisen. Bei ihren Kunden handele es sich um führende Logistikgesellschaften mit Umsätzen im Milliardenbereich. Im Falle der Vollstreckung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 118.229,72 € zzgl. Nebenleistungen müsste sie, die Antragstellerin, Insolvenz anmelden. Diesen potenziellen Verbindlichkeiten stünden Kontoguthaben in Höhe von 8.707,83 € gegenüber (Kontoauszüge vom 14./15.11.2013, Anlage A 7 zum Schriftsatz vom 20.11.2013, FGA Anlagenband). Nennenswerte kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände und weitere Konten gebe es nicht. Das Betriebsvermögen bestehe in erster Linie aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung (Anlagenverzeichnis 2013, Anlage A 8 zum Schriftsatz vom 20.11.2013, FGA Anlagenband). Die Liquidität belaufe sich derzeit auf knapp 40.000,00 €. Hiervon sei stets ein gewisser finanzieller Puffer für unplanbare Zahlungen oder fehlende Zahlungseingänge vorzuhalten.
- 24
Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Antragsgegner am 08.08.2013 weitere Steuerforderungen in Höhe von 238.821,70 € festgesetzt und vollstreckt habe. Die Pfändungen von ihren, der Antragstellerin, Forderungen gegenüber ihren Auftraggebern hätten zu erheblichen Umsatzeinbrüchen geführt, da einige Auftraggeber fristlos gekündigt hätten (Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Anlage A 10 zum Schriftsatz vom 20.11.2013, FGA Anlagenband; Kündigungsschreiben, Anlage A 12 zum Schriftsatz vom 20.11.2013, FGA Anlagenband). Aufgrund der Pfändungen erhalte sie keine Bankbürgschaft ihrer Hausbank in Höhe des streitgegenständlichen Betrages (vgl. Schreiben der Bank-1 vom 18.11.2013, Anlage A 13 zum Schriftsatz vom 20.11.2013, FGA Anlagenband).
- 25
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
- 26
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2012 und der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar, Februar, März und April 2013, jeweils vom 14.08.2013, auszusetzen.
- 27
Der Antragsgegner beantragt,
- 28
den Antrag abzulehnen.
- 29
Der Antragsgegner nimmt zur Begründung auf die Ablehnung des AdV-Antrages vom 12.11.2013 Bezug und weist klarstellend darauf hin, dass die als Scheinunternehmen bezeichneten Subunternehmer der Antragstellerin die formalen Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllten und tatsächlich existierten. Nach den Erfahrungen der Steuerfahndung erfüllten in betrügerische Fakturierungsketten involvierte Firmen stets die formalen Voraussetzungen eines ordentlichen Unternehmens, weil nur dann der geplante Taterfolg eintreten könne. Jedoch hätten die Subunternehmer der Antragstellerin die in den Werkverträgen vereinbarten Leistungen nicht selbständig und eigenverantwortlich erbracht, sondern seien nur im Rahmen einer Fakturierungskette als angeblich Leistende Empfangende von Gutschriften der Antragstellerin gewesen. Diese habe gegenüber den Arbeitnehmern oder angeblichen Sub-Subunternehmern direkte Weisungsrechte ausgeübt. Die Subunternehmer selbst seien somit nicht wie Unternehmer i. S. des § 2 UStG tätig, sondern lediglich zum Schein in die Werkvertragsgestaltung eingebunden gewesen, ohne dass diese Werkverträge tatsächlich erfüllt worden seien.
- 30
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es für die Frage der berechtigten Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durchaus auf die richtige Leistungsbeschreibung in den Rechnungen bzw. Gutschriften an.
- 31
Gegen die Beschlüsse zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation habe lediglich Herr J mit Schriftsatz vom 24.10.2013 beim Amtsgericht Hamburg Beschwerde eingelegt. Herr J sei aber weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern deren Angestellter ohne Prokura. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe keine Beschwerde eingelegt. Daher sei das derzeit noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren für die hiesige Entscheidung unerheblich.
- 32
Die Antragstellerin habe nicht belegt, dass die Vollziehung der Bescheide für sie mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. So habe sie ihre finanzielle Lage nicht vollumfänglich dargelegt und insbesondere keine Angaben zu den Forderungen im Umlaufvermögen gemacht. Die Aufstellung über die voraussichtliche Umsatzentwicklung von November 2013 bis Januar 2014 und über die Einnahmen in den Kalenderwochen 47 bis 49 in 2013 könne nicht bestätigt werden. Die als Anlage A 10 eingereichte "eidesstattliche Versicherung" sei nicht vor einer kraft Gesetzes zur Abnahme befugten Person abgegeben worden. Schließlich sei die Ablehnung einer nicht präzisierten Finanzierungsanfrage nicht konkret genug, um eine drohende Insolvenz zu begründen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Gesellschafter die dauerhaft mit Gewinn wirtschaftende Antragstellerin in einer steuerlich bedingten einmaligen Belastungssituation finanziell unterstützen würden.
- 33
Dem Gericht haben je Band I der Akten Allgemeines, der Umsatzsteuerakten, der Bilanz- und Bilanzberichtsakten und der AdV-Akten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.
II.
- 34
Der Antrag ist zulässig und begründet.
- 35
1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller mit Schreiben vom 16.08.2013 beantragte AdV mit Bescheid vom 12.11.2013 abgelehnt, sodass die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt ist.
- 36
2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
- 37
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, DStR 2013, 2686). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156).
- 38
Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein summarisches Verfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur aufgrund des Sachverhalts entschieden wird, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
- 39
b) Nach der gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten und der vom Antragsgegner vorgelegten Akten bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 2012 und der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar bis April 2013. Auf dieser Grundlage sprechen mehr Gründe für als gegen die Berücksichtigung des von der Antragstellerin beanspruchten Vorsteuerabzugs aus den für die Subunternehmer erteilten Gutschriften.
- 40
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. der §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
- 41
aa) Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Subunternehmer der Antragstellerin, die Firmen C und F, Unternehmer sind.
- 42
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
- 43
aaa) Aus dem vom Antragsgegner nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass diese Firmen steuerlich geführt wurden, im Handelsregister eingetragen waren, über eigene Büroräume verfügten und durch ihre Geschäftsführer Anstellungsverträge mit den für die Antragstellerin tätigen Arbeitnehmern geschlossen haben. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass die Subunternehmer, die Firmen C und F, die formalen Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllen und tatsächlich existieren, dass es sich also nicht um Scheinfirmen handelte.
- 44
bbb) Der Umstand, dass die Subunternehmer im Einzelfall auf Weisung der Antragstellerin gehandelt haben, wie der Antragsgegner unter Verweis auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung (AdV-Akte Bl. 44 ff. bzgl. C, Bl. 51 ff. bzgl. F) behauptet, stünde der Unternehmereigenschaft der Subunternehmer nicht entgegen. Die Weisungsgebundenheit gegenüber einem Hintermann führt nicht zur Unselbständigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne (Heidner in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 15 Rz. 61). Der BFH hat seine gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15.09.1994 XI R 56/93, BFHE 176, 285, BStBl II 1995, 275) aufgegeben (Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867).
- 45
ccc) Auch kann der Antragsgegner aufgrund der vorliegenden Akten nicht geltend machen, die Subunternehmer seien nur zum Schein als Strohfirmen in ein tatsächlich unmittelbar zwischen der Antragstellerin und den Arbeitnehmern bestehendes Arbeitsverhältnis zwischengeschaltet worden.
- 46
(1) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259). Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. Hintermann), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" auch solche Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft gemäß § 41 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nur dann, wenn es lediglich zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867).
- 47
(2) Auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass die (einzige) Tätigkeit der Subunternehmer darin bestand, die von der Antragstellerin geforderte Anzahl von Arbeitern zur Verfügung zu stellen, wäre dies eine Leistung, die den zivilrechtlichen Abschluss von Anstellungsverträgen zwischen den Subunternehmern und den Arbeitern und von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen den Subunternehmern und der Antragstellerin voraussetzt. Wegen des begehrten Vorsteuerabzuges wäre es der Antragstellerin und den Subunternehmern gerade darauf angekommen, Rechtsgeschäfte abzuschließen, die Rechte und Pflichten der Subunternehmer begründen. Der Antragsgegner hat auch nicht vorgetragen, dass die Subunternehmer ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wären.
- 48
bb) Die Subunternehmer haben sonstige Leistungen für das Unternehmen der Antragstellerin ausgeführt.
- 49
aaa) Zwar ist zweifelhaft, ob die Subunternehmer die in den Rahmen- und Einzelverträgen vereinbarten (Werk-) Leistungen erbracht haben.
- 50
Aus den in der AdV-Akte enthaltenen Protokollen der Telefonüberwachung ergeben sich durchaus stichhaltige Hinweise darauf, dass die Antragstellerin den Subunternehmern vorgegeben hat, welche Arbeitnehmer wann bei welchem Auftraggeber eingesetzt werden sollten, und z. T. auch, welche Arbeitnehmer von den Subunternehmern überhaupt angestellt werden sollten (vgl. insbesondere Anlagen 4 bis 6 zur Stellungnahme der Steuerfahndung vom 30.10.2013, AdV-Akte Bl. 43 ff.). Dies spricht gegen eine eigenverantwortliche, selbständige und weisungsfreie Durchführung von Werkleistungen, wie sie in den Rahmenverträgen (oben I.1.b)) vereinbart wurde.
- 51
Ob die Finanzbehörde diese Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat (§ 393 Abs. 3 Satz 2 AO; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615) und sie deshalb im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen, kann der beschließende Senat aufgrund der vorliegenden Akten und des Sachvortrags der Beteiligten zwar nicht beurteilen. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Antragstellerin, die die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt und insoweit mitwirkungspflichtig ist, hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Subunternehmer die in den Rahmen- und Einzelverträgen vereinbarten Werkleistungen vereinbarungsgemäß erbracht hätten, etwa durch die Darlegung der Behandlung von Gewährleistungsfällen (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/12, HFR 2003, 806). Das bloße Bestreiten der Ausführungen des Antragsgegners genügt insoweit nicht.
- 52
bbb) Auf die Erbringung von Werkleistungen kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn jedenfalls haben die Subunternehmer nach dem Vortrag der Beteiligten und nach Aktenlage eine sonstige Leistung erbracht, indem sie der Antragstellerin gegen Entgelt Arbeitnehmer überlassen haben.
- 53
(1) Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG. Zwar fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügt. Da das Umsatzsteuerrecht aber an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge abzustellen (auf die es im Übrigen auch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- nicht ankommt), schließt das Fehlen einer Erlaubnis das Vorliegen eines Umsatzes des Arbeitnehmerverleihers gegenüber dem -entleiher nicht aus (BGH-Urteil vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806; BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).
- 54
(2) Die Subunternehmer haben mit den Arbeitnehmern Anstellungsverträge geschlossen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, der vom Antragsgegner nicht bestritten worden ist. Auch aus den Protokollen der Telefonüberwachung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitnehmer, die Subunternehmer und die Antragstellerin übereinstimmend hätten vereinbaren wollen, dass die Arbeitnehmer unmittelbar durch die Antragstellerin angestellt und die Arbeitsverträge mit den Subunternehmern nur zum Schein hätten abgeschlossen werden sollen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO; s. oben aa) ccc)).
- 55
Die Subunternehmer haben auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer abgeführt. Soweit Letzteres bei einzelnen Arbeitnehmern nicht der Fall gewesen sein sollte (vgl. Auswertung der Telefonüberwachung vom 10.08.2013, AdV-Akte Bl. 44 ff.), ist nicht ersichtlich, dass und welche Leistungen von den Subunternehmern berechnet worden wären, die durch nicht bei ihr angemeldete und auch zivilrechtlich nicht bei ihr angestellte Arbeiter erbracht wurden und dennoch Grundlage des streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs sind. Eine etwaige Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
- 56
(3) Dass die Antragstellerin bei den Subunternehmern eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für bestimmte Einsätze angefordert hat, wie der Antragsgegner vorträgt und sich aus der Telefonüberwachung (Protokoll vom 08.04.2013, AdV-Akte Bl. 43) ergibt, entspricht der tatsächlichen Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung. Das gilt auch, falls die Subunternehmer die überlassenen Arbeitnehmer zuvor auf Wunsch oder Weisung der Antragstellerin eingestellt haben sollten, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Auswertung der Telefonüberwachung (AdV-Akte Bl. 44 ff. bzgl. C Bl. 51 ff. bzgl. F) behauptet, wobei allerdings nicht klar ist, ob sich die etwaigen Weisungen auch auf die Arbeitnehmer bezogen, die die hier streitgegenständlichen Leistungen erbracht haben.
- 57
cc) Die Antragstellerin ist im Besitz der erforderlichen Rechnungen.
- 58
aaa) Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Wenn dies vorher vereinbart wurde, kann eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch in Form einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden. Im Streitfall ist in Ermangelung anderer Angaben von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Subunternehmern auszugehen.
- 59
bbb) Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten, also Angaben tatsächlicher Art, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 18.02.2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981; FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 2 V 264/12, juris). Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es grundsätzlich notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518). Lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Fliesenarbeiten" oder "Außenputzarbeiten" genügen den Anforderungen ohne nähere Konkretisierung nicht (BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836).
- 60
ccc) Ein Rechnungsaussteller kann grundsätzlich, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnen. Wird daher als Leistungsgegenstand "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...", "für geleistete Montagearbeiten" oder "Montage von Einbauschränken" bezeichnet und kommt kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht als entweder die Ausführung dieser Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften für die entsprechenden Tätigkeiten, ist dies für die Angabe des Leistungsgegenstandes ausreichend (BFH-Urteile vom 12.12.1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 24.09.1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 24.09.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer für die Herstellung bestimmter Gewerke überlassen werden und diese Gewerke auch erstellt haben (BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).
- 61
ddd) Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht überholt (Heidner in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 15 Rz. 142). Der BFH hat sich von den zitierten Urteilen später nicht distanziert, sondern laufend darauf Bezug genommen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10.01.2013 X I B 33/12, BFH/NV 2013, 170; vom 08.10.2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218). Das gilt auch für das vom Antragsgegner genannte Urteil vom 14.10.2002 (V B 9/02, BFH/NV 2003, 213). Soweit der BFH im Urteil vom 15.05.2012 (XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836) offen gelassen hat, ob die zu § 14 UStG a. F. ergangene Entscheidung vom 24.09.1987 (V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688) auf die Rechtslage seit Geltung des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG n. F. übertragbar ist, bezieht sich dies nur auf die Möglichkeit zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel, nicht hingegen auf die oben genannten Rechtssätze.
- 62
eee) Zwar genügt es nach Auffassung des FG Saarland (Urteil vom 16.06.2010 1 K 1176/07, EFG 2010, 1739) nur dann, in den Abrechnungspapieren diejenigen Gewerke anzugeben, die der Leistungsempfänger durch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer hat ausführen lassen, wenn aus der Rechnung hervorgeht, dass es sich um eine sonstige Leistung in Form der Arbeitnehmerüberlassung handelt. Dies soll indes nur in Fällen gelten, in denen die Rechnungen den Eindruck erwecken, sie hätten Werklieferungsverträge zum Gegenstand; dann ist nach Auffassung des FG Saarland ein Hinweis in der Rechnung auf die Materialbeistellung durch den Auftraggeber erforderlich. Ein derartiger Eindruck entsteht nach den dem Gericht vorliegenden Gutschriften der Antragstellerin jedoch nicht, sodass offen bleiben kann, ob der Auffassung des FG Saarland zu folgen wäre.
- 63
fff) Dem Gericht liegen nur zwei Gutschriften vor (s. oben I.1.c)), sodass eine umfassende Überprüfung der Leistungsbeschreibungen nicht möglich ist. In der nicht aus dem Streitzeitraum stammenden Gutschrift gegenüber der D GmbH wird unter Angabe des jeweiligen Datums und der Menge als Leistung "Flaschen in Kisten einsetzen" angegeben. Die im Streitzeitraum ausgestellten Gutschriften sollen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin vergleichbar sein. In der weiteren Gutschrift vom 31.12.2012 gegenüber der C wurden in der Anlage unter Angabe der Daten und Artikelnummern als Leistungen beschrieben: "Displays konfektioniert" und "Preisauszeichnung". Der Antragsgegner hat insoweit nicht moniert und es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Leistungsbeschreibungen zu ungenau wären und etwa eine doppelte Abrechnung derselben Leistung zuließen. Dass die Arbeitnehmer der Subunternehmer die jeweiligen Leistungen auch tatsächlich ausgeführt haben, ist ebenfalls unstreitig. Die Leistungsbeschreibung ist daher auch dann ausreichend, wenn die Subunternehmer der Antragstellerin statt der Bewirkung des Leistungserfolges die Arbeitnehmer zur Ausführung der Leistungen überlassen haben.
- 64
dd) Auf die Möglichkeit, die Gutschriften gemäß § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG zu berichtigen, und die Frage einer eventuellen Rückwirkung einer Berichtigung (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 08.05.2013 C-271/12 "Petroma Transports", HFR 2013, 656; BFH-Urteil vom 19.06.2013 XI R 41/10, DStR 2013, 2329; FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.10.2013 5 V 217/13, EFG 2013, 2049; FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 3 K 96/12, EFG 2013, 1537) kommt es danach nicht an.
- 65
ee) Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs kommt schließlich auch nicht wegen einer Beteiligung der Antragstellerin an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem in Betracht.
- 66
aaa) Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH-Urteile vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 19.04.2007 V R 48/04 BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315). Das Recht auf Vorsteuerabzug darf jedoch nur dann verweigert werden, wenn die Steuerbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in einen vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, HFR 2012, 1124).
- 67
bbb) Nach dem vom Antragsgegner nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin haben die Subunternehmer die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsatzsteuer auf einer anderen Ebene der Leistungserbringung, etwa durch einen Sub-Sub-unternehmer, nicht angemeldet oder nicht entrichtet worden wäre, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und ergeben sich nicht aus den vorgelegten Akten. Die allgemeine Behauptung des Antragsgegners in dem Bescheid über die Anordnung des dinglichen Arrestes (oben I.2.c)), am Ende der Fakturierungskette hätten - nicht konkret benannte - sog. Missing Trader gestanden, genügt für den erforderlichen und anhand objektiver Umstände zu erbringenden Nachweis einer Umsatzsteuerhinterziehung und dafür, dass die Antragstellerin hiervon wusste oder hätte wissen müssen, nicht.
- 68
c) Da die AdV bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu gewähren ist, kommt es nicht darauf an, ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
- 69
d) Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der AdV seit Fälligkeit der Steuerforderungen bestehen, ist die Vollziehung im Hinblick auf die nach § 240 AO bereits verwirkten Säumniszuschläge gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611). Die Antragstellerin hat dies zwar nicht ausdrücklich beantragt, jedoch ist ihr Begehren nach ihrem mutmaßlichen Willen und Interesse entsprechend auszulegen.
- 70
e) Die Aufhebung der Vollziehung wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO).
- 71
aa) Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschluss vom 17.05.2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782; FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013 3 V 16/13, EFG 2013, 1513). Dabei muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte schlüssig vortragen und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983; vom 07.05.2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).
- 72
bb) Zwar hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, zur Zahlung der festgesetzten Steuerbeträge nicht in der Lage zu sein. Es ergibt sich aus ihrem Vortrag aber nicht, dass die Vollstreckung der Steuerforderungen gerade infolge der AdV-Gewährung gefährdet wäre. Vor allem aber hat der Antragsgegner die Gefährdung der Steueransprüche selbst ausdrücklich in Abrede gestellt; er hat die von der Antragstellerin behauptete fehlende Liquidität bestritten und geht davon aus, dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin deren dauerhaft mit Gewinn handelndes Unternehmen nicht wegen der hier streitgegenständlichen Steuerforderungen der Insolvenz preisgeben wird.
- 73
f) Die AdV wird bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens (durch Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder von Abhilfebescheiden, Einspruchsrücknahme oder sonstige Erledigung) und nicht bis zum Abschluss eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens gewährt, weil der Senat davon ausgeht, dass die Ermittlungen bis dahin abgeschlossen sein werden.
- 74
3. a) Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 75
b) Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.