Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Nov. 2018 - 3 K 282/17
Gericht
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Kosten für die Bebauung eines vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
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Die A (im Folgenden: A) beauftrage die B GmbH (im Folgenden: B) mit der Überplanung und Projektentwicklung eines Gebietes in Hamburg-... als Neubaugebiet "C" und mit der Vermarktung der dort entstehenden Einfamilien- und Doppelhausgrundstücke. Nach Anfrage bei diversen Bauunternehmen und Architekten erstellte eine von der B ausgewählte Jury aus den eingesandten Hausentwürfen in einem unter stadtplanerischen und gestalterischen Gesichtspunkten geführten Auswahlverfahren einen Hauskatalog mit verschiedenen Haustypen. Der Hauskatalog enthielt eine Beschreibung des jeweiligen Haustyps unter Angabe des Architekten bzw. Bauunternehmers sowie Fotos der Außenansichten, Grundrisse und Preise. Die Bauunternehmer und Architekten übertrugen die Nutzungsrechte an den in den Hauskatalog aufgenommenen Entwürfen auf die B. Die Vergabe der Grundstücke in dem Neubaugebiet wurde u. a. im Internet und an einem Infopoint mit dem Hauskatalog beworben.
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Das Vergabeverfahren für die Grundstücke war so ausgestaltet, dass ein Interessent sich mit einem Entwurf für ein Haus aus dem Hauskatalog oder mit einem individuellen Architektenentwurf und der vorläufigen Finanzierungszusage einer Bank auf drei Grundstücke in dem Neubaugebiet bewerben sollte. Individuelle Architektenentwürfe und Änderungen bei den Kataloghausentwürfen mussten durch einen von der B eingesetzten Gestaltungsbeirat genehmigt werden. Nach Prüfung der Unterlagen erhielt der Bewerber eine Reservierungszusage für das Grundstück gegen Zahlung von ... €. Dieser Betrag wurde bei Grundstückskauf erstattet. Der Grundstückskaufvertrag sollte nach Vorlage einer endgültigen Finanzierungsbestätigung und der Baugenehmigung geschlossen werden.
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Der Kläger und seine Ehefrau bewarben sich mit dem im Hauskatalog aufgeführten Entwurf "XXX" der im Katalog bei der Hausbeschreibung genannten D GmbH & Co. Betrieb KG (im Folgenden: D-KG) zunächst für ein Grundstück im Neubaugebiet "E".
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Da sich der Haustyp XXX auf keinem der in diesem Gebiet vorhandenen Grundstücke hätte realisieren lassen, entschieden der Kläger und seine Frau sich für das Grundstück ... im Neubaugebiet C und schlossen mit der B hierüber am 21./26.04.2016 eine Reservierungsvereinbarung, wonach die Umsetzung des Hausmodells XXX und die Einhaltung der Gestaltungsvorgabe "..." als vereinbart galten.
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Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 03.04./11.05.2016 einen Bauvertrag mit der zum selben Konzern wie die D-KG gehörenden D GmbH (im Folgenden: D-GmbH) über die Errichtung eines Einfamilienhauses des Typs XXX zum Festpreis von ... €. Der Vertrag enthielt ein Rücktrittsrecht des Klägers und seiner Ehefrau bis zum 30.09.2016 für den Fall, dass entweder der Kaufvertrag über das Grundstück oder die Finanzierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande kommen würde. In dem Vertrag war das Grundstück als im Baugebiet E belegen bezeichnet. Eine Berichtigung der Bezeichnung in "C" im Anschluss an die Reservierungsvereinbarung fand nicht statt.
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Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 08.12.2016 einen Bauantrag für das geplante Haus, der am 02.02.2017 genehmigt wurde.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.12.2016 erwarben der Kläger und seine Ehefrau das zuvor reservierte, südlich der X-Straße belegene, im Grundbuch von F Blatt xxx eingetragene Grundstück von der A zum Preis von ... € zuzüglich einer Aufwandsbeteiligung für Leistungen der A, die ausschließlich im Interesse der Käufer erbracht wurden, in Höhe von ... € zu jeweils hälftigem Miteigentum. Nach Ziff. 3.7 des Vertrages hatten die Erwerber der Verkäuferin ferner einen Betrag von ... € für die Vorfinanzierung von Versorgungsleitungen zu erstatten. Ziff. 9 des Vertrages enthielt folgende Bestimmungen:
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2. Das Bauvorhaben ist innerhalb von 18 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks bezugsfertig herzustellen. Unabhängig davon muss mit dem Bau binnen 6 Monaten nach der Übergabe des Grundstücks begonnen werden. (...)
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3. Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm zu stellenden Bauantrag sowie die endgültige Entwurfsplanung, gemäß des zu schließenden Bauvertrages, inklusive der Baubeschreibung und Plandarstellungen für das Gebäude (...) bei der B GmbH zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. (...)
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6. Der Verkauf des Grundstücks erfolgt ohne Bauträger- oder Architektenbindung.
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Für den Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen u. a. nach Ziff. 9.2 und 9.3 verpflichteten sich die Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe (Ziff. 11 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages Bezug genommen (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 3 ff.).
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Am 11.01.2017 erklärten der Kläger und seine Frau die Rücktrittsklauseln im Bauvertrag für erledigt.
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Anschließend errichtete die D-GmbH auf dem vom Kläger und seiner Frau erworbenen Grundstück das Haus entsprechend dem geschlossenen Bauvertrag.
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Der Beklagte erließ am 03.03.2017 gegenüber dem Kläger einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er die Grunderwerbsteuer auf ... € festsetzte. Dabei berechnete er die Bemessungsgrundlage wie folgt:
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Kaufpreis:
... €
Werkvertrag:
... €
Erschließungskosten:
... €
= Gegenleistung insgesamt:
... €
Anteil des Klägers 1/2:
... €
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Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2017 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Kosten für die Erschließung und für die Errichtung des Gebäudes durch einen fremden Bauträger nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Veräußerin des Grundstücks habe im Kaufvertrag selbst erklärt, den Erfolg der Bebauung nicht zu schulden.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 als unbegründet zurück. Die Erstattung der Erschließungskosten gehöre zur Bemessungsgrundlage, da sie kausal mit dem Grundstückserwerb verknüpft sei. Die Baukosten seien ebenfalls einzubeziehen. Die A habe in Zusammenarbeit mit der B und diese mit der im Hauskatalog aufgeführten Baufirma auf die Vergabe des Grundstücks mit der entsprechenden Bebauung hingewirkt, sodass die Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks vorlägen.
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Der Kläger hat am 12.12.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Grunderwerbsteuer nur nach dem Grundstückskaufpreis und dem Erschließungskostenbeitrag zu bemessen sei, nicht hingegen nach den Baukosten. Ein einheitliches Vertragswerk liege nicht vor, denn die Grundstücksverkäuferin habe den Erfolg der Bebauung zivilrechtlich nicht geschuldet und kein bebautes Grundstück liefern wollen.
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Im Streitfall fehle es darüber hinaus aufgrund der im Bauvertrag enthaltenen Rücktrittsklausel an einer Gebäudeherstellungsverpflichtung auf der Veräußererseite. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts sei bis März 2017 verlängert worden.
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Die D-GmbH sei der Veräußererseite schon deshalb nicht zuzurechnen, weil sie rechtlich nicht mit der im Hauskatalog aufgeführten D-KG identisch sei, auch wenn beide zum selben Konzern gehörten.
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Die Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk sei für Fälle geschaffen worden, in denen auf Veräußererseite die Intention bestehe, ein einheitliches Geschäftsziel nur zum Teil der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Diese Zielrichtung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Die Intention auf der Seite der Veräußerin habe nur darin bestanden, einen städteplanerischen Erfolg in der zeitlichen und planerischen Entwicklung eines Baugebietes zur Grundlage der Vertragsgestaltung zu machen. Dennoch führe die Vertragsgestaltung über die vorherige Grundstücksreservierung und Erwerbserlaubnis erst nach Abschluss der Bauplanung zu ähnlichen Tatbestandsmerkmalen wie von der Rechtsprechung für einheitliche Vertragswerke entwickelt. Dies sei indes nicht sachgerecht. In gleichgelagerten Fällen im selben Baugebiet führe das bloße Auftreten einer Vertragsstörung mit dem ausführenden Bauunternehmen oder die Wahl eines nicht zusammen mit der B auftretenden Bauunternehmens dazu, dass die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen würden. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde verletzt, weil gleichgelagerte Lebenssachverhalte zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führten.
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Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf ... € herabgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks im Streitfall gegeben seien. Die A habe die Grundstücke in dem Neubaugebiet der B zur Erschließung, Projektentwicklung und Vermarktung an die Hand gegeben. Es liege ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag vor. Der von der Veräußererseite vorbereitete Geschehensablauf sei weitgehend übernommen worden. Die A habe mit der B und den im Hauskatalog genannten Bauunternehmen und Architekten auf die Vergabe der Grundstücke mit einer entsprechenden Bebauung hingewirkt. Der Bauvertrag sei bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgeschlossen worden. Die D-KG sei der Veräußererseite zuzurechnen, weil der Hauskatalog durch die B in Kooperation mit ihr erstellt worden sei. Da die D-GmbH und die D-KG demselben Konzern angehörten, der auf einer einheitlichen Website die angebotenen Haustypen bewerbe, sei auch die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen.
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Die Rücktrittsklausel im Werkvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sei das Rücktrittsrecht bis zum 30.09.2016 befristet gewesen und zum anderen sei der Rücktritt nicht erklärt worden.
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Schließlich werde das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beachtet, indem die Vorgaben der BFH-Rechtsprechung umgesetzt würden. Soweit diese Vorgaben bei anderen Grundstücken im Neubaugebiet nicht erfüllt seien, liege auch kein gleichgelagerter Sachverhalt vor.
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Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2018 der Einzelrichterin übertragen.
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Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 28.02.2018 und der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 wird Bezug genommen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 18 ff., 54 ff.).
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Dem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die anteiligen Baukosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.
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Durch den Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück wurde der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verwirklicht.
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Der Beklagte hat die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zutreffend berechnet.
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1. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005).
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Dies sind im vorliegenden Fall neben dem Kaufpreis für das Grundstück unstreitig auch die vereinbarte Aufwandsbeteiligung in Höhe von ... € und die Erstattung betreffend die Versorgungsleitungen in Höhe von ... €.
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2. Die Baukosten sind im Streitfall ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, weil zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht (a.) und die D-GmbH der Veräußererseite zuzurechnen ist (b.).
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a) aa) aaa) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 03.03.2015 II R 9/14, BFHE 249, 32, BStBl II 2015, 660).
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bbb) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u. a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteil vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005). Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).
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ccc) Der objektiv sachliche Zusammenhang wird ebenfalls indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat (BFH-Urteile vom 08.03.2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005; vom 25.01.2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655; vom 26.02.2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).
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ddd) Für die Beurteilung des objektiv sachlichen Zusammenhangs mit dem Bauvertrag ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt muss der Erwerber entweder an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sein oder die Veräußererseite dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten haben (BFH-Urteil vom 25.01.2017 II R 19/15, BStBl II 2017, 655).
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bb) Im Streitfall besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag.
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aaa) Der Kläger war bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 21.12.2016 hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Bebauung nicht mehr frei und es stand fest, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde, weil er und seine Ehefrau den Bauvertrag mit der D-GmbH bereits zuvor, am 03.04./11.05.2016, abgeschlossen hatten. Dass das Baugebiet in diesem Vertrag unrichtig bezeichnet ist, ist dabei nicht von Belang. Denn die D-GmbH und der Kläger und seine Frau waren sich nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers darüber einig, dass der Vertrag nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung am 21./26.04.2016 unverändert für das später erworbene Grundstück xxx im Neubaugebiet C gelten solle.
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bbb) Ebenso unerheblich ist die Vereinbarung des Rücktrittsrechts zugunsten des Klägers und seiner Frau in dem abgeschlossenen Werkvertrag. Soweit sich das Rücktrittsrecht auf das Zustandekommen der Finanzierung bezog, war es bei Abschluss des Kaufvertrages gegenstandslos geworden, weil der Vertrag über die Finanzierung zuvor zustande gekommen war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Das Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommen würde, hat sich, auch wenn man von der vom Kläger behaupteten Verlängerung der Ausübungsfrist bis März 2017 ausgeht, jedenfalls im Moment des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages erledigt. Der Kläger konnte, wenn er das Grundstück erwerben wollte, nicht verhindern, dass der Bauvertrag gleichzeitig endgültig wirksam wurde.
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Unabhängig davon genügt es für den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen, dass jedenfalls die D-GmbH bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages zur Bebauung verpflichtet war. Sie hatte sich aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis verpflichtet und der Kläger und seine Frau haben dieses Angebot auch angenommen.
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b) Der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands steht nicht entgegen, dass die Errichtung des Gebäudes durch die D-GmbH und nicht durch die Grundstücksverkäuferin, die A, angeboten wurde. Die D-GmbH ist der Veräußererseite zuzurechnen.
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aa) aaa) Auf der Veräußererseite können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 26.02.2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403).
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bbb) Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z. B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteile vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24; vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).
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ccc) Ein aktives Verhalten des Grundstückseigentümers ist dabei nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, lediglich "an die Hand" gegeben, d. h. zur Vermarktung überlassen hat. Dabei kann für den Eigentümer ein als Mittelsperson eingeschalteter Dritter gehandelt haben (BFH-Urteil vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).
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ddd) Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895). Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).
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bb) aaa) Vorliegend hat die A die B mit der Überplanung und Projektentwicklung des Neubaugebietes C und mit der Vermarktung der Grundstücke zur Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern beauftragt und ihr das Grundstück, das der Kläger und seine Frau erworben haben, somit "an die Hand" gegeben.
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bbb) Die hat ihrerseits - als Mittelsperson der A - mit der D-KG durch gemeinsame Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Bauvertrages durch den Kläger und seine Frau hingewirkt. Das entscheidende Indiz für das Bestehen derartiger Abreden ist, dass die B einen Vermarktungsprospekt, den sog. Hauskatalog, erstellt und dort unter Nennung der D-KG das von dieser entworfene und vom Kläger und seiner Frau gewählte Hausmodell beworben hat.
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ccc) Dass nicht die D-KG, sondern die D-GmbH den Bauvertrag abgeschlossen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Beide Gesellschaften gehören demselben Konzern an, der auf einer einheitlichen Website für die von ihm angebotenen Häuser wirbt. Die D-KG ist offenkundig die Vertriebsgesellschaft, die die angeworbenen Bauaufträge zur Ausführung an die bauausführende D-GmbH weiterleitet. Die D-GmbH wird daher als verbundenes Unternehmen von der Wirkung der durch die D-KG bzgl. des Grundstücks getroffenen Absprachen erfasst und ist ebenfalls der Veräußererseite zuzurechnen.
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ddd) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er sich für das Hausmodell und die Bauausführung durch die D-GmbH entschieden habe, noch bevor er das Grundstück ausgewählt und den Hauskatalog gesehen habe, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Wie dargelegt, muss die Absprache zwischen dem Veräußerer und dem Bauunternehmer, vorliegend indiziert durch den gemeinsam erstellten Hauskatalog, für den steuerpflichtigen Erwerber nicht erkennbar gewesen sein. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes kommt es mithin nicht darauf an, ob der Kläger den Hauskatalog gesehen und sich auf dieser Grundlage für den Grundstückserwerb und das ausführende Bauunternehmen entschieden hat.
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c) Durch die hier angewandten Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand wird das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 20.05.2013 1 BvR 2766/12, n. v.).
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II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- 1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; - 2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet; - 3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind - a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt, - b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt, - c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
- 4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren; - 5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet; - 6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann; - 7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.
(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:
- 1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; - 2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; - 3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet; - 4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
- 1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind; - 2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.
(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.
(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(7) (weggefallen)
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
- 1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; - 2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; - 3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a; - 4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
(1) Als Gegenleistung gelten
- 1.
bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen; - 2.
bei einem Tausch: die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung; - 3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt: der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird; - 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben; - 5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; - 6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs: die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; - 7.
bei der Enteignung: die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird. - 8.
(weggefallen)
(2) Zur Gegenleistung gehören auch
- 1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt; - 2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last; - 3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten; - 4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.
(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- 1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; - 2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet; - 3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind - a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt, - b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt, - c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
- 4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren; - 5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet; - 6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann; - 7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.
(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:
- 1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; - 2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; - 3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet; - 4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
- 1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind; - 2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.
(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.
(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(7) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.