Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Juni 2014 - 3 K 239/13

published on 10/06/2014 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Juni 2014 - 3 K 239/13
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Gericht

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Tatbestand

1

A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines hauptsächlich als Fachseminarleiter tätigen Lehrers vorliegen.

I.

2

1. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Lehrer. Im Streitjahr war er, wie auch in den Vorjahren, v. a. als Fachseminarleiter für das Fach ... am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung in A (im Folgenden: Landesinstitut) tätig (Stellenanteil 50 bis 75 %) und bildete Lehramtsreferendare für ... aus. Er leitete hierfür durchschnittlich für drei Wochenstunden Seminare am Landesinstitut, hospitierte im Unterricht der Referendare an den jeweiligen Schulen, führte im Anschluss an die Seminare oder Hospitationen, gelegentlich auch bei sich zu Hause, Beratungsgespräche mit den Referendaren und nahm Prüfungen im Zweiten Staatsexamen ab. Daneben unterrichtete er bis Mitte 2011 als Lehrer an der Stadtteilschule B. Ferner entwickelte er für die Behörde für Schule und Berufsbildung A Aufgaben im Bereich ... für Abitur- und andere Prüfungen und begleitete Schülerwettbewerbe (v. a. die sog. XX). In einem sehr geringen Umfang arbeitete der Kläger an Projekten im Bereich der Lehrerbildung mit.

3

Wegen der den einzelnen Aufgaben im Streitjahr zugewiesenen Stellenanteile wird auf die Aufstellung des Klägers nebst Bescheinigungen des Landesinstituts Bezug genommen (Anlagen K 1b und 1c, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband Bl. 3, 6 ff.) und wegen der weiteren Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und des Ortes der jeweiligen Tätigkeiten auf die Aufstellung des Klägers (Anlage K 1b, FGA Bl. 4) sowie auf die Bescheinigung des Landesinstituts vom 25.11.2008 (FGA 5 K 98/09 Anlagenband).

4

2. Der Kläger nutzte in der Wohnung der Kläger ein Zimmer für seine berufliche Tätigkeit. Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm hierfür unstreitig nicht zur Verfügung.

II.

5

1. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 war Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens (5 K 98/09), in dem die Beteiligten sich darauf verständigten, dass die Aufwendungen in 2005 nur in Höhe von 1.250,00 € und in 2006 in voller Höhe anzuerkennen seien. Wegen des weiteren Inhalts des Erörterungstermins vom 25.08.2009 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (FGA 5 K 98/09 Bl. 42 ff.). Für den Veranlagungszeitraum 2010 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen erklärungsgemäß in voller Höhe.

6

2. In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger neben der Entfernungspauschale für den Weg zum Landesinstitut an 158 Tagen und Fahrtkosten für Dienstreisen (v. a. Hospitationen, s. Aufstellung Einkommensteuerakten Band I zur St.-Nr.-1 -EStA- Bl. 12 f.) Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.572,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (vgl. Aufstellung EStA Bl. 20 f.).

7

3. Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 17.06.2013 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 1.250,00 € an.

III.

8

1. Hiergegen legten die Kläger am 27.06.2013 Einspruch ein u. a. mit der Begründung, das Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers.

9

2. Der Beklagte half dem Einspruch durch Änderungsbescheid vom 09.09.2013 in einem anderen Punkt zum Teil ab. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2013 als unbegründet zurück und führte aus, der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Seminarleiter und Gymnasiallehrer liege bei den Seminar- bzw. Unterrichtsorten, während das häusliche Arbeitszimmer lediglich der Vor- und Nachbereitung diene.

IV.

10

Hiergegen haben die Kläger am 29.10.2013 Klage erhoben. Am 19.11.2013 hat der Beklagte auf Antrag der Kläger vom 09.10.2013 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen (festgesetzte Einkommensteuer: 7.673,00 €).

11

Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Jahren 2005 und 2010 wegen des geringen Anteils der klassischen Lehrtätigkeit des Klägers im Schulbetrieb in voller Höhe anerkannt habe. Die Tätigkeit des Klägers habe sich im Verhältnis zu den Vorjahren aber weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht wesentlich geändert. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege auch im Streitjahr im häuslichen Arbeitszimmer, wo der Kläger die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringe.

12

Dies ergebe sich bereits aus der rein zeitlichen Beurteilung, weil die im Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten einen Zeitanteil von mehr als 60 % ausmachten (wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht des Klägers über die zeitlichen Anteile der jeweiligen Tätigkeiten Bezug genommen, Anlage K 1b, FGA Anlagenband Bl. 5). Die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hätten nicht nur ihren Mittelpunkt im Arbeitszimmer des Klägers, sondern würden auch von hier aus koordiniert und gesteuert.

13

Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.322,00 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.

14

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und führt ergänzend aus, dass es nach der Rechtsprechung auf den qualitativen und nicht auf den quantitativen Schwerpunkt ankomme. Daher sei unerheblich, dass ein nicht unerheblicher zeitlicher Anteil auf die Vor- und Nachbereitungsarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer entfalle. Der qualitative Schwerpunkt eines Fachseminarleiters liege aber außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.04.2013 4 K 1778/10, juris).

16

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 06.06.2014 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen (FGA Bl. 34 ff.).

17

Dem Gericht haben je ein Band Einkommensteuer-, Rechtsbehelfs- und Klageakten zur St.-Nr.-2 und je ein Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten zur St.-Nr.-1 vorgelegen. Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte im Verfahren 5 K 98/09 beigezogen.

Entscheidungsgründe

18

B. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 79a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

I.

19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu Recht nur in Höhe von 1.250,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt.

20

Gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (vom 13.12.2010, BGBl I 2010, 1768; -EStG-) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.250,00 € begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 1157; BFH-Urteil vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642).

21

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers, d. h. für die den vom Beklagten bereits berücksichtigten Höchstbetrag von 1.250,00 € übersteigenden Aufwendungen, nicht vor, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete.

22

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteile vom 13.06.2013 VI R 37/11, BFH/NV 2013, 1776; vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; vom 09.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328). Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234; vom 15.03.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133). Maßgebend ist danach, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (BFH-Beschluss vom 14.12.2012 VI B 134/12, BFH/NV 2013, 558; Schneider, BFH/PR 2012, 111). Dies kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit einschließlich einer etwaigen Nebentätigkeit festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 17.12.2008 VI B 43/08, BFH/NV 2009, 585). Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit - etwa vor- oder nachbereitend - erforderlich sind, genügt für eine prägende Bedeutung der häuslichen Tätigkeit nicht (BFH-Urteil vom 09.08.2011 VIII R 5/09, juris). Die Feststellungslast dafür, dass sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, trägt der Steuerpflichtige.

23

b) Bei einem Lehrer ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (BFH-Beschluss vom 17.12.2008 VI B 43/08, BFH/NV 2009, 585; BFH-Urteile vom 09.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; vom 26.02.2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72). Auch bei einem Hochschullehrer liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Denn das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, muss in der Universität stattfinden (BFH-Beschluss vom 14.12.2012 VI B 134/12, BFH/NV 2013, 558; BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234). Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert. Die verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen als hoheitliches Tun ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Gerichtsgebäude und nicht im häuslichen Arbeitszimmer zu verorten (BFH-Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236).

24

c) Nach Auffassung des FG Köln liegt auch bei Fachseminarleitern der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfungstätigkeit vor Ort (Urteil vom 17.04.2013 4 K 1778/10, juris).

25

d) In diesen Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken (BFH-Urteile vom 08.12.2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236; vom 27.10.2011 VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234). Aufgrund der berufstypischen bzw. typisierenden Betrachtung erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers. Auf diese Weise kann nach Auffassung des BFH dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden (BFH-Urteile vom 06.07.2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18).

26

2. Nach diesen Maßstäben ergibt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet hätte. Das Gericht folgt vielmehr der Auffassung des FG Köln (oben 1.c).

27

a) Der Kläger war im Streitjahr schwerpunktmäßig, nämlich mit einem Stellenanteil von 50 bis 75 %, im Bereich der Ausbildung und Prüfung der Lehramtsreferendare tätig und daneben bis Juli 2011 mit einem Stellenanteil von 32 bzw. 20 % als Lehrer an einer Schule. Die weiteren Tätigkeiten - die Entwicklung von Prüfungsaufgaben, die Betreuung der XX und die Teilnahme an Projekten im Bereich der Lehrerfortbildung mit Stellenanteilen von zusammen unter 20 % - fielen demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht.

28

b) Dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Lehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist höchstrichterlich geklärt (s. oben 1.b).

29

c) Aber auch soweit der Kläger als Fachseminarleiter tätig war, lag der Schwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Prägendes Element dieser Tätigkeit ist die Ausbildung der Referendare, die nach der Verkehrsanschauung und bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (s. oben 1.a) bei den Seminarveranstaltungen im Landesinstitut und bei Beratungen im Anschluss an Unterrichtshospitationen an den jeweiligen Schulen stattfindet. Dasselbe gilt für die Abnahme von Lehrproben und mündlichen Prüfungen im Zweiten Staatsexamen.

30

Dass der Kläger nach seinem Vortrag die Seminarveranstaltungen im Arbeitszimmer vorbereitet, dort Fachliteratur studiert, Bewährungsberichte schreibt, Unterrichtsentwürfe der Referendare liest, Hospitationsnotizen anfertigt, Gutachten zu schriftlichen Hausarbeiten erstellt und Korrespondenz erledigt, fällt demgegenüber in qualitativer Hinsicht nicht ins Gewicht. Diese Tätigkeiten mögen unerlässlich sein, dienen aber dennoch lediglich der Vor- und Nachbereitung der prägenden (Ausbildungs- und Prüfungs-) Tätigkeit. Sie ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die nach der Verkehrsanschauung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers des Ausbilders stattfindet.

31

Für das Gericht ist kein wesentlicher Unterschied etwa zur Tätigkeit eines Hochschullehrers erkennbar, der seine Lehrveranstaltungen ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort auch die schriftlichen Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet, dessen prägende Tätigkeit aber die Lehre an der Hochschule ist (s. oben 1.b).

32

d) Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG) kommt dem Umstand, dass der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Vorjahren z. T. in voller Höhe berücksichtigt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

33

e) Soweit der Kläger im Erörterungstermin vorgetragen hat, bei seiner Tätigkeit gebe es zwei Mittelpunkte, so ist darauf hinzuweisen, dass der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass "der" Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dieser (eine) Mittelpunkt ist, wie dargelegt (oben 1.a), im Wege einer Gesamtbetrachtung einschließlich aller Nebentätigkeiten festzulegen und befindet sich im Streitfall nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

34

f) Dem Verweis des Klägers auf den zeitlichen Anteil der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer von nach seinem Vortrag mehr als 60 % kommt, wie dargelegt (oben 1.d), keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

35

Das Gericht weist aber darauf hin, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger das Landesinstitut im Streitjahr nach eigenen Angaben an 158 Tagen aufgesucht und zusätzlich 70 Fahrten zu Hospitationen etc. mit dem Pkw durchgeführt hat, wobei er zu weiteren Hospitationen nach seinem eigenen Vortrag mit anderen Verkehrsmitteln gefahren ist, die Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers auch in zeitlicher Hinsicht zumindest nicht unbedeutend waren.

II.

36

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

37

2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.