Finanzgericht Hamburg Beschluss, 02. Nov. 2015 - 3 K 225/14

published on 02/11/2015 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 02. Nov. 2015 - 3 K 225/14
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Tatbestand

1

A. Zu entscheiden ist über einen in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 vom Kläger zu 1. gegen die Einzelrichterin gestellten Befangenheitsantrag wegen behaupteter Hinweispflicht-Verletzung im vorangegangenen Klageverfahren 3 K 20/14 gegenüber ihm als auch damaligen Kläger zu 1.

2

Und zwar habe die Einzelrichterin ihn damals unzureichend über den zu stellenden Klageantrag beraten, nämlich im Hinblick auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Rechtswidrigkeit. Bei richtiger Beratung hätte er die Feststellung als rechtswidrig beantragt und hätte die Einzelrichterin ihm Recht geben müssen.

3

[...]

4

(Anmerkung: Zur Veröffentlichung bestimmt sind nur die Einleitungssätze zu A vor Punkt I und die Gründe zu B)

Entscheidungsgründe

5

B. Das auf Befangenheit gestützte Ablehnungsgesuch ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet; demgemäß bleibt es bei der Zuständigkeit der Einzelrichterin als gesetzliche Richterin gemäß Gerichts- und Senats-Geschäftsverteilungen nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) i. V. m. §§ 4, 5, 6 FGO, §§ 21e, 21g Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

I.

6

Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil der Kläger, sollte er ein Ablehnungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt haben, dieses jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO verloren hätte.

7

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

8

2. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen bzw. ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Zweck dieser Regelung ist, den Ablehnungsberechtigten zu veranlassen, sich sofort nach Kenntnis eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden, ob er sich darauf berufen will oder nicht. Ob ein Richter am Verfahren mitwirken darf, soll nicht in der Schwebe bleiben (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027, Juris Rz. 17; Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, Juris Rz. 22; Beschluss vom 29.03.2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, Juris Rz. 11).

9

a) Die Tatbestandsmerkmale "in eine Verhandlung eingelassen" oder "Anträge gestellt" werden weit ausgelegt (BFH-Beschluss vom 20.12.2000 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 797, Juris Rz. 7).

10

Auf das finanzgerichtliche Verfahren ist wegen der Möglichkeiten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 79a Abs. 2, § 90a Abs. 1 FGO) nicht die für den Zivilprozess vertretene Auffassung zu übertragen, dass die Einreichung eines - Sachvortrag enthaltenden - Schriftsatzes mit der Einlassung in eine mündliche Verhandlung nur gleichgesetzt werden könne, wenn das schriftliche Verfahren (vgl. § 90 Abs. 2 FGO) stattfinde bzw. nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden sei (FG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2014 3 K 240/13, n. v.; entgegen BGH-Beschluss vom 16.01.2014 XII ZB 377/12, NJW-RR 2014, 382).

11

b) Ein Einlassen in eine Verhandlung bedeutet - zumindest im Finanzprozess - jedes prozessuale und der Erledigung des Rechtsstreits unter Mitwirkung des abgelehnten Richters dienende Handeln. Darunter fallen

12

aa) die Abgabe einer mündlichen oder telefonischen Erklärung zur Sache gegenüber dem Richter (BFH Beschluss vom 21. Juli 1993 IX B 50/93, BFH/NV 1994, 50) oder die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder an einer Verhandlung (Beschlüsse BFH vom 24.02.2002 I B 134/01, BFH/NV 2002, 1310, nachgehend BVerfG vom 23.10.2002 1 BvR 626/02, Juris; FG Hamburg vom 14.06.2005 II 169/04, EFG 2005, 1626, DStRE 2005, 1365; BFH vom 12.08.1998 III B 23/98, BFH/NV 1999, 476; ständ. Rspr.);
so hier die zunächst rügelose Teilnahme am Verhandlungstermin der Einzelrichterin am 23. April 2015 einschließlich der rügelosen Erklärungen vor dem späteren Ablehnungsgesuch (oben A II 9);

13

bb) oder/und die Äußerung zur Sache mittels Einreichung eines unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. oben a; BFH-Beschlüsse vom 18.03.2013 VII B 134/12, BFH/NV 2013, 1102; vom 6. Juli 2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027, Juris Rz. 10; vom 29. März 2000 I B 90/99, BFH/NV 2000, 1221, Juris Rz. 10; jetzige ständ. Rspr.; insges. Schoenfeld in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 83; Änderung der Rechtsprechung entgegen früher BFH-Beschluss vom 04.07.1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555);
so hier die Einreichung der Schriftsätze vom 18. November 2014, vom 20. (eingeg. 24.) März, vom 26. März, unter dem 26. März korrigiert (eingeg. 1. April) und vom 17. April (oben A II 5, 8).

14

c) "Gestellte Anträge" im Sinne von § 43 ZPO sind - zumindest im Finanzprozess - auch schriftliche Sachanträge und Prozessanträge (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027, Juris Rz. 17; Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, Juris Rz. 23; Beschluss vom 29.03.2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, Juris Rz. 111; jetzige ständ. Rspr.; Schoenfeld in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 84; Änderung der Rechtsprechung entgegen BFH-Beschluss vom 04.07.1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555);
so hier die verschiedenen Anträge in der Klagebegründung vom 18. November 2014 sowie in den Schriftsätzen vom 20 (eingeg. 24.) März und vom 17. April (oben A II 5, 8).

15

d) Das Ablehnungsrecht geht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO unabhängig davon verloren, ob oder inwieweit
- einerseits die Kenntnis des - angeblichen - Ablehnungsgrunds, hier
aus dem Vorprozess vor der Einzelrichterin 3 K 20/14,
- oder andererseits die jetzige Einlassung oder Antragstellung, hier
- sowohl gegenüber der Berichterstatterin und Richterin im Senat
- als auch gegenüber der Einzelrichterin,
sich auf die Mitwirkung im Senat oder auf die Funktionen als Berichterstatter oder Einzelrichter beziehen. Nach dem Grundsatz der Individualablehnung ist nicht nur das Ablehnungsgesuch selbst, sondern auch der Verlust des Ablehnungsrechts auf die Person des individuellen Richters bezogen; seine Funktion im Spruchkörper oder Senat ist dabei unerheblich (BFH-Beschluss vom 29.03.2000 I B 90/99, BFH/NV 2000, 1221, Juris Rz. 12).

II.

16

Im Übrigen ist der Befangenheitsantrag auch unbegründet.

17

1. Aus dem Ablehnungsgesuch ergibt sich kein Grund zur Ablehnung der Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit; das heißt nach § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der ablehnende Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hätte, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu befürchten (vgl. Beschlüsse BFH vom 21.12.2009 V R 10/09, HFR 2010, 959; vom 25.08.2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; BVerfG vom 5. April 1990 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 37 f.).

18

2. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die gerügte Befangenheit dadurch, dass die Einzelrichterin ihrer gesetzlichen Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre (vgl. § 76 Abs. 2, § 92 Abs. 3 i. V. m. § 6 FGO); und zwar bei dem aufgrund fairen Verfahrens gebotenen Hinwirken auf sachdienliche Klageanträge (vgl. Beschlüsse OLG Köln vom 09.06.2004 2 W 46/04, OLGR Köln 2005, 53, Juris; vom 15.03.1993 6 W 7/93, NJW-RR 1993, 1277).

19

a) Bereits objektiv widerlegt ist der Vorwurf, die Einzelrichterin habe den Kläger zu 1. durch unzureichende Hinweise von einem - seines Erachtens erfolgversprechenden - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit abgehalten.

20

aa) Wie bereits in der dienstlichen Äußerung der Einzelrichterin berichtet sowie im Protokoll und im Tatbestand des Urteils vom 9. Dezember 2014 3 K 20/14 wiedergegeben, wurden sämtliche Feststellungsanträge kumulativ auf Feststellung der Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeit gerichtet, so dass kein Anlass für den laut Ablehnungsgesuch vermissten zusätzlichen Hinweis bestand.

21

bb) Damit übereinstimmend wurde im Urteil über jeden Feststellungsantrag unter den Gesichtspunkten sowohl der Nichtigkeit als auch alternativ der Rechtswidrigkeit entschieden.

22

b) Davon abgesehen ließe sich selbst in Fällen möglicher Verfahrensverstöße oder Hinweispflichtfehler aus diesen eine Befangenheitsbesorgnis nicht schon bei sachlicher Prozessführung herleiten (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 22.05.2014 3 K 207/13, Juris; vom 11.03.2011 3 V 15/11, Juris; vom 02.10.2007 3 K 17/07, EFG 2008, 398); sondern nur bei - hier weder behaupteten noch ersichtlichen - zusätzlichen Anhaltspunkten für eine Willkür oder unsachliche Einstellung des Richters (BFH-Beschlüsse vom 21.11.1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526, vom 05.09.1989 VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310).

III.

23

1. Die Entscheidung ergeht in der nach § 51 Abs. 1 FGO, § 45 Abs. 1 ZPO - i. V. m. FG-Geschäftsverteilungsplan Teil 2 zu D 2 - auch für die Ablehnung eines Einzelrichters vorgesehenen Senatsbesetzung (vgl. Müller-Horn in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 6 FGO Rz. 50 m. w. N.)

24

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 23.10.2007 XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).

25

3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

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published on 16/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 377/12 vom 16. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 43 Durch das Einreichen eines die mündliche Verhandlung lediglich vorbereitenden Schriftsatzes hat si
published on 18/03/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Bank des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eine Pfändungs- und Einziehung
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.