Finanzgericht Hamburg Urteil, 26. Apr. 2016 - 2 K 160/14
Gericht
Tatbestand
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Streitig ist, ob für Fahrten vom Wohnort zur Hochschule die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
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Der Kläger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war am 5. November 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden und zunächst als Offiziersanwärter bei dem Ausbildungsbataillon in A stationiert. Seine Dienstzeit dauert 13 Jahre und endet regulär am ... 2021; er hat die Offizierslaufbahn mit Studium eingeschlagen, die Studiendauer war mit vier Jahren und drei Monaten eingeplant. Seit dem 1. Oktober 2009 studierte er an der Universität der Bundeswehr/B-Universität in Hamburg. Ab dem 23. September 2013 verrichtet er seinen Dienst in C.
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Gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft -ZDv 70/01-(Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31. Dezember 2014) hatte der Kläger seinen Wohnsitz in den Streitjahren auf dem Universitätsgelände. Sein Lebensmittelpunkt befand sich -zwischen den Beteiligten unstreitig- in den Streitjahren nicht in Hamburg, sondern in D, und zwar lebte er im Veranlagungszeitraum 2011 bis zum 30. Juni 2011 in der elterlichen Wohnung in E. Ab 1. Juli 2011 bezog er mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in F; zum Jahreswechsel 2011/2012 verzogen beide in eine gemeinsame Wohnung in G.
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In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte der Kläger als Werbungskosten die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (13 Heimfahrten à ... km von Hamburg nach E und 17 Heimfahrten à ... km nach F) mit dem Höchstbetrag ... € geltend. Im Folgejahr erklärte er 28 Heimfahrten à ... km von Hamburg nach G mit einer Entfernungspauschale von ... €. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 17. Mai 2013 (für 2011) und vom 29. Oktober 2013 (für 2012) berücksichtigte der Beklagte unter Berufung auf neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (... € bzw. ... €). Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 17. Juni 2014 und 1. November 2014, mit denen sich der Kläger darauf berief, dass die Universität der Bundeswehr eine Einrichtung des Arbeitgebers sei und deshalb dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden sei; folglich sei die Entfernungspauschale anzuwenden. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2014 hat der Kläger am 11. Juni 2014 Klage erhoben.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Reisekosten mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien. Er habe sich in der Ausbildung zum Offizier befunden, deren Bestandteil das Studium an der Universität der Bundeswehr sei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2014 (III R 60/13) seien Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zum Ausbildungsbetrieb mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 17. Mai 2013 und für 2012 vom 29. Oktober 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass in 2011 weitere Werbungkosten in Höhe von ... € und in 2012 in Höhe von ... € berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich auf die BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/11). Danach seien bei einem regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegten Hochschulstudium für die Fahrtkosten die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung vom 27. Februar 2014 (III R 60/13) sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, weil sie sich auf eine innerbetriebliche Ausbildung beziehe und nicht auf ein Hochschulstudium.
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Die den Kläger betreffenden Einkommensteuerakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
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Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat die streitigen Reisekosten zu Unrecht nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt.
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a) Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen, die objektiv durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind und die subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825). Zu den Werbungskosten können auch Fahrtkosten gehören. Sie sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit der Arbeitnehmer nicht von der in H 9.5 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs 2011 und 2012 vorgesehenen Pauschale (0,30 € je Fahrtkilometer) Gebrauch macht. Fahrtkosten sind jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur nach den Regeln über die Entfernungspauschale zu berücksichtigen, soweit es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt. In diesem Fall sind pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich 0,30 € anzusetzen (z. B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BStBl II 2013, 234, vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517; vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 254). Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG).
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Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, m. w. N.). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, m. w. N). Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012VI R 44/10, BStBl II 2013, 234 und VI R 42/11, BStBl II 2013, 236; Urteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BStBl II 2013, 914). Entsprechend kann auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d. h. über einen längeren Zeitraum, aufsucht (vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach § 9 EStG Rz 453). Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird (BFH Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1052).
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, sind die streitigen Reisekosten vom Ort des Lebensmittelpunktes zur Universität der Bundeswehr im begehrten Umfang mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Universität der Bundeswehr in Hamburg stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der o. g. Kriterien dar. Sie ist als Universität eine Ausbildungsstätte des Arbeitgebers, der Bundeswehr, die regulär ausschließlich Offizieren und Offiziersanwärtern zur Verfügung steht. Nach den Personellen Bestimmungen für das Studium von Offiziersanwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr (C 05b, Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31. Dezember 2014) ist das Studium an einer Bundeswehruniversität regelmäßig integraler Bestandteil der Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes. So ist der Kläger gemäß Verfügung vom 10. Juli 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2013 für die Dauer des Hochschulstudiums an die Bundeswehruniversität versetzt worden (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31. Dezember 2014). Danach hat er seine Offiziersausbildung an anderen Standorten fortgesetzt. Während des Studiums war die Universität als Ausbildungseinrichtung ortsgebundener Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, der Ausbildung zum Offizier. Diese Ausbildungsstätte hat er während der gesamten Dauer des Studiums fortlaufend und immer wieder aufgesucht, um hier seine Dienstpflichten -Absolvierung des Studium- zu erfüllen.
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Der Umstand, dass das Studium befristet ist, und zwar auf einen Zeitraum von vier Jahren bzw. vier Jahren und drei Monate, steht der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keine Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ein Auszubildender im Ausbildungsbetrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, obwohl er diesem Ausbildungsbetrieb für die gesamte Ausbildungszeit zugewiesen ist, dort für mehrere Jahre immer wieder tätig wird und seine für das Ausbildungsverhältnis zentralen Leistungen erbringt. Auch nach neuem Recht (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte u. a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer "für die Dauer des Dienstverhältnisses" an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll (BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1052). Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht darauf, dass der Kläger zunächst nur für den ersten Studienabschnitt von einem Jahr und neun Monaten an die Bundeswehruniversität versetzt worden sei und im Übrigen als Offiziersanwärter weiterhin an seinem ursprünglichen Ausbildungsstandort in A angesiedelt gewesen sei. Tatsächlich erfolgte die reguläre Versetzung für die gesamte Dauer des Studiums, sie steht lediglich unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des jeweiligen Studienabschnitts. Nur für den Ausnahmefall des Nichterreichens des zweiten Studienabschnitts endet die Versetzung wie auch die reguläre Verwendung als Offiziersanwärter in der Bundeswehr. Auch der Umstand, dass der Kläger während des trisemestrigen Studiums in den verbleibenden Semesterferien noch Praktika an seinem Ausbildungsstandort in A ableisten musste, ändert nichts daran, dass seine regelmäßige Arbeitsstätte in den Streitjahren in Hamburg war, denn das Studium und nicht die gelegentlichen und zeitlich begrenzten Praktika bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
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Die Begrenzung der aus dem objektiven Nettoprinzip resultierenden Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nach Maßgabe einer Entfernungspauschale ist in Konstellationen wie der des Streitfalls auch gerechtfertigt. Denn auch bei einem mehrjährigen Studium in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. auch durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. dazu z. B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; vom 10. April 2008 VI R 66/05, BStBl II 2008, 825; a. A. wohl BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BStBl II 2013, 236 und VI 44/10, BStBl II 2013, 234 zu regulärem Hochschulstudium).
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Der Auffassung des Beklagten, dass auch im Streitfall allein auf die geänderte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme bzw. eines Vollzeitstudiums (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BStBl II 2013, 236 und VI R 44/10, BStBl II 2013, 234) abzustellen sei, folgt der Senat nicht. Beide Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte als der Streitfall, denn die Bildungsmaßnahmen wurden in einem Fall von einem Soldaten auf Zeit unter Freistellung von den Dienstpflichten in einer arbeitgeberfremden Einrichtung (VI R 42/11) und im anderen Fall als Zweitstudium an einer allgemeinen Hochschule (VI R 44/10) absolviert. Damit fehlte es in beiden Fällen bereits an dem für eine regelmäßige Arbeitsstätte erforderlichen Kriterium einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
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c) Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt jeweils in den weiter von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt liegenden Wohnungen in E , bzw. F und G. Die Regelmäßigkeit seiner Fahrten zwischen diesen Wohnungen und der Arbeitsstätte hat er durch die Vorlage der Bahntickets belegt; beide Tatbestandsvoraussetzungen sind zudem zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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d) Die Einkommensteuer ist danach unter Berücksichtigung der der Höhe nach unstreitigen weiteren Werbungskosten wie aus dem Tenor ersichtlich herabzusetzen.
II.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.