Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 1 K 301/13

published on 02/10/2014 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 1 K 301/13
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Tatbestand

1

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

2

Der Kläger ist seit dem ... 1995 als Steuerberater bestellt. Am ... 2013 wurde der Kläger aufgrund ... verschiedener Verfahren wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Eintragungen lagen Verbindlichkeiten gegenüber ... verschiedenen Gläubigern in Höhe von 54.111 € zu Grunde. Daneben hatte der Kläger weitere Verbindlichkeiten unter anderem wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden, rückständiger Unterhaltszahlungen und Verbindlichkeiten aus der Finanzierung einer dem Kläger zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung, die sich nach Aufstellungen des Klägers per 23.10.2013 auf insgesamt 182.152 € und per 22.11.2013 auf insgesamt 177.024,99 € beliefen.

3

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls.

4

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der am 22.11.2013 erhobenen Klage.

5

Nach Erhebung der Klage erging am ... 2013 gegen den Kläger ein Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache. Am 12.02.2014 war der Kläger noch in ... der bisherigen ... Verfahren sowie in einem neuen Verfahren ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem war er mit seinen eigenen Steuererklärungen in Rückstand. Am ... 2014 war der Kläger insgesamt ... im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei die Eintragungen am ... 2013 (dreimal), am 25.11.2013, am 18.2.2014 und am 18.3.2014 angeordnet wurden.

6

Der Kläger ist ausweislich der Klage vom 22.11.2013 der Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 nicht in Vermögensverfall gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet gewesen. Er habe seine laufenden Ausgaben durch laufende Einnahmen aus seiner Steuerberatertätigkeit decken können. Außerdem habe er aus der vorgesehenen Veräußerung der Eigentumswohnung sowie aus zugesagten familiären Darlehen die Absicht und die Möglichkeit, die bestehenden Schulden weitgehend bis Januar 2014 zu tilgen. Den Gläubigern, deren Forderungen den ... Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis vom ... 2013 zu Grunde liegen, habe er eine Tilgungsquote von 95 % angeboten. Zumindest sei spätestens bis zu einer anstehenden mündlichen Verhandlung ein etwaiger Vermögensverfall nicht mehr gegeben. Außerdem liege keine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber vor. Für nähere Einzelheiten wird auf die Klage vom 22.11.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat in der Sache nicht weiter vorgetragen und sich insbesondere nicht zur tatsächlichen Umsetzung der angekündigten Schuldentilgungsmaßnahmen geäußert.

7

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.10.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte verweist auf das Vorliegen der Widerrufsgründe gemäß den Ausführungen im Bescheid vom 23.10.2013 und auf das Fortbestehen der Widerrufsgründe. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall. Im Hinblick auf die Verletzung von Steuererklärungspflichten und Steuerschulden des Klägers sowie auf verschiedene Berufspflichtverletzungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Im Einzelnen wird hierzu auf die Klageerwiderung vom 28.02.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 nicht erschienen. In der am 13.08.2014 zugestellten Ladung zu diesem Termin ist er darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat am Morgen des Verhandlungstages um 7:35 Uhr im Gericht angerufen und mitgeteilt, er sei heute Morgen ... und liege derzeit auf der Couch; ihm ... und er warte jetzt auf einen Arzt. In einem weiteren Telefonat um 9:05 Uhr hat er mitgeteilt, er befinde sich jetzt im Krankenhaus. Um 11:33 Uhr ist per Fax eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik-1 X eingegangen, wonach sich der Kläger am 02.10.2014 von 8:20 Uhr bis 12:00 Uhr in der dortigen ambulanten Behandlung befunden hat. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, vor einer Verkündung einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 bis zum 17.10.2014 seine unerwartete Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Am 17.10.2014 hat der Kläger einen Schriftsatz eingereicht mit einer Schilderung seiner gesundheitlichen Beschwerden am Verhandlungstag unter anderem unter Beifügung eines Notfallberichtes der Klinik-1 X vom 02.10.2014. Auf den Schriftsatz nebst Anlagen wird Bezug genommen.

11

Dem Gericht haben 4 Leitzordner Akten der Beklagten bezüglich des Klägers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

I. Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 in der Sache. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs, um dem Kläger Gelegenheit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu geben, ist nicht geboten.

13

Der Kläger ist gemäß § 91 Abs. 2 FGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet verhindert war, an der Verhandlung am 02.10.2014 teilzunehmen.

14

Für eine unverschuldete Verhinderung des Klägers legt der Senat dieselben Maßstäbe an, die bei einem Antrag auf Terminsaufhebung wegen Erkrankung gelten. Ein Verhandlungstermin kann gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen sein. Ein solcher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (vergleiche z. B. BFH Beschluss vom 05.09.2012, II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).

15

Der Kläger hat mit der Vorlage des Notfallberichtes vom 02.10.2014 zwar zur Überzeugung des Senates nachgewiesen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war. Dies folgt auch ohne die ausdrückliche Bescheinigung einer Verhandlungsunfähigkeit aus der Diagnose ... mit ..., die medikamentös behandelt wurde und nach Einlieferung des Klägers ins Krankenhaus durch den Notfallarzt dort zu der Einschätzung führte, dass ein stationärer Aufenthalt angeraten sei.

16

Der Kläger hätte sich jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung um eine Vertretung in dieser Verhandlung bemühen müssen; für ein solches Bemühen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn der Kläger leidet nach der Anamnese im Notfallbericht seit mindestens ... Jahren unter ..., hat bereits vor ... Jahren schon einmal eine solche Krise erlebt und nimmt seither das Medikament Y. Angesichts des bereits etwa 2 Wochen vor der Krise am 02.10.2014 beim Kläger nach seiner eigenen Schilderung in der Notfallbehandlung aufgetretenen ... und ... (...) aufgrund einer Stresssituation und der Erfahrung mit der Krise vor ... Jahren hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass seine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen gefährdet war. Da andererseits ein persönliches Erscheinen weder aus Sicht des Gerichtes erforderlich war noch der Kläger selbst Gründe dafür vorgetragen hat, warum ein persönliches Erscheinen notwendig gewesen wäre, hätte sich der Kläger um eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung bemühen müssen. Ein solches Bemühen ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es der Kläger darauf ankommen gelassen, an der mündlichen Verhandlung weder persönlich noch durch einen Vertreter teilnehmen zu können.

17

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen; der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater.

19

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 erfüllt. Der Kläger hatte Schulden in Höhe von mindestens 182.152 €, die er nicht bedienen konnte. Andernfalls wäre es zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Schulden in Höhe von 54.111 € nicht gekommen. Von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen kann daher nicht die Rede sein. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Interessen seiner Auftraggeber dadurch nicht gefährdet waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung vorlag, da der Kläger angesichts der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern schon in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen ist.

20

Der Kläger hat gegenwärtig auch keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48, 40 StBerG mit der Folge, dass der Bescheid vom 23.10.2013 aufzuheben wäre. Voraussetzung hierfür wäre insbesondere, dass die Gründe für den Widerruf der Bestellung nicht mehr bestehen. Der Kläger ist jedoch weiterhin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei ... der ...am ... 2014 vorhandenen Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erst nach dem Widerrufsbescheid der Beklagten erfolgt sind. Eine Tilgung der Verbindlichkeiten des Klägers insbesondere gegenüber den Gläubigern, deren Forderungen den Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Schuldentilgung hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass trotz der bestehenden Verbindlichkeiten und der Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis die Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht gefährdet werden. Die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten besteht angesichts rückständiger Steuern und fehlender Steuererklärungen fort.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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published on 04/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuerschulden einer GmbH, deren G
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published on 23/03/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 301/13 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

1.
wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;
2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
4.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1.
wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2.
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
3.
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.