Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 13. Okt. 2016 - 1 K 171/16
Gericht
Tatbestand
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Der Beklagte war Komplementär einer liquidationslos erloschenen Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft. Er nimmt den Beklagten wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Als persönlich haftender Gesellschafter sei er den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber gemäß § 161 Abs. 2, § 128 ff. HGB einstandspflichtig. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Haftungsquote. Die Gesellschafterhaftung sei während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 93 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Bei den Verbindlichkeiten handelt es sich um zur Tabelle angemeldete Abgabenforderungen eines Finanzamtes (Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und eines Hauptzollamtes (Kraftfahrzeugsteuer).
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Der Beklagte hat - nachdem er gemäß § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 499 Abs. 2 ZPO über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses belehrt worden ist - mit Schriftsatz vom 27.09.2016 erklärt, die Forderung des Klägers anzuerkennen.
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Im Übrigen entfällt der Tatbestand, weil der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis im Schriftsatz vom 27.09.2016 verurteilt wird, § 155 FGO i. V. m. § 307 Satz 1, § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht hält sich jedenfalls im Fall eines Anerkenntnisses zur Sachentscheidung befugt (vgl. zur Bejahung des Finanzrechtswegs für Fälle, in denen die Zahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Abgabenangelegenheiten im Weg der Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.04.2014, III S 4/14, BFH/NV 2014, 1077).
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Das Gericht hält vor dem Hintergrund, dass die Finanzgerichtsordnung im Wesentlichen den Rechtsschutz gegen hoheitliches Handeln der Behörden in Abgabensachen regelt, der Beklagte dieses Verfahrens jedoch eine natürliche Person und die Grundlage für seine Inhaftungnahme zivilrechtlicher Natur ist, gemäß § 155 Satz 1 FGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Anerkenntnisurteil für anwendbar.
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Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter. Nach § 79a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 FGO kann der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) entscheiden.
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Annotations
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.