Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 K 418/14 K,F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Durchführung von Flügen, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Die hierfür von ihr genutzten Flugzeuge hatte die Klägerin angemietet. Für alle angemieteten Flugzeuge ist die Klägerin Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften, d.h. sie übernimmt für die von ihr genutzten Flugzeuge die uneingeschränkte Verantwortung und Haftung – insbesondere i.S.d. § 33 Luftverkehrsgesetz – in luftfahrtrechtlicher, technischer und flugbetrieblicher Hinsicht. In ihrer Eigenschaft als Halterin der Flugzeuge ist die Klägerin öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Flugzeuge in regelmäßigen Intervallen zu warten. Die Flugzeugwartung ist jeweils nach einer bestimmten Anzahl von Flugstunden vorzunehmen. Die Klägerin bildete unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, welche Jahr für Jahr anwuchs, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Für die Wartungsverpflichtungen bildete die Klägerin Rückstellungen, die sich i.H.v. 2.193.560 DM in 2001, 781.562 € in 2002, 515.109 € in 2003 sowie 51.710 € in 2004 auf den Gewinn auswirkten. In ihren Jahresabschlüssen erläuterte die Klägerin dazu: „Im Wesentlichen handelt es sich um zurückgestellte Wartungskosten, welche aufgrund der regelmäßigen Wartungsintervalle wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zum Bilanzstichtag entfallen.“
3Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2006 kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Rückstellungen für Wartungsarbeiten nicht anerkannt werden könnten und löste diese gewinnwirksam auf. Dabei stützte sich der Prüfer auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1987, wonach der Halter eines Luftfahrtgerätes nicht berechtigt sei, vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit Rückstellungen für die Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung des Luftfahrtgerätes zu bilden.
4Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfer und änderte die angefochtenen Bescheide entsprechend. Die Einsprüche vom 17.05.2006 und 14.05.2009 wies er mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2014 als unbegründet zurück.
5Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Regeln der Festsetzungsverjährung stünden dem Erlass der Einspruchsentscheidung entgegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes sei in Bezug auf die Festsetzungsfristen mit der Abgabe einer Steuererklärung vergleichbar. Das Finanzamt habe für die Erteilung von Steuerbescheiden grundsätzlich vier Jahre Zeit. Danach trete Festsetzungsverjährung ein. Bezüglich der Einsprüche würde demnach die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2010 (Einspruch aus 2006 plus vier Jahre) beziehungsweise 2013 (Einspruch 2009 plus vier Jahre) eintreten. Obwohl die Regelung zur Unterbrechung der Festsetzungsfrist durch Einlegung eines Rechtsbehelfes keine Frist für den Unterbrechungszeitraum beinhalte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Finanzverwaltung zeitlich unbegrenzt Steuerbescheide erteilen dürfe. So enthalte die Abgabenordnung Regeln zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei Unterbrechung einer Betriebsprüfung. Über die dort geregelten Fälle hinaus habe der BFH die Festsetzungsfrist in seinem Urteil vom 01.02.2012 I R 18/11 als abgelaufen beurteilt, weil der Antrag auf Verschiebung einer Betriebsprüfung um drei Monate nicht mehr ursächlich für die Betriebsprüfung gewesen sei, welche tatsächlich erst zwei Jahre später durchgeführt worden war. Im Zeitpunkt der Erteilung der Einspruchsentscheidung sei die Feststellungsfrist abgelaufen, weil für die lange Bearbeitungszeit die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ursächlich gewesen sei. Die angefochtenen Steuerbescheide seien nicht bestandskräftig und könnten es infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr werden. Sie seien ebenfalls rechtswidrig und dürften deshalb keine Wirkung entfalten. Zur formellen Beendigung des Verfahrens seien die Verwaltungsakten aufzuheben.
6Die Wartungskosten seien als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB zwingend zu bilden. Rückstellungen seien dann zu bilden, wenn die wirtschaftliche Verursachung der Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag entstanden sei. Die wirtschaftliche Verursachung der Wartungskosten sei der anteilige Verbrauch und nicht das Erreichen der zulässigen Betriebszeit. Das Erreichen der erlaubten Betriebsstundenzeit sei lediglich für den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens der Verbindlichkeit wesentlich. Die Wartungsverpflichtung trete nur ein, wenn zuvor ein Verbrauch des jeweiligen Intervalls (Anzahl von Start und Landungen, Anzahl Flugstunden usw.) erfolgt sei. Ohne Verbrauch entstehe keine Wartungsverpflichtung. Die Wartungskosten stünden nicht im Zusammenhang mit künftigen, nach dem Bilanzstichtag zu erwirtschaftenden Einnahmen. In dem vom BFH mit Urteil vom 17.10.2013, IV R 7/13, entschiedenen Sachverhalt, in dem es um die technische Aufrüstung eines Flugzeuges bis zu einem bestimmten Stichtag gegangen sei, habe es am kausalen Zusammenhang gefehlt, der im Streitfall zwischen Wartungskosten und der Nutzung vor dem Bilanzstichtag bestehe.
7Die Aufwendungen seien wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag entstanden, weil ein gedachter Erwerber des Unternehmens die Aufwendungen bei der Kaufpreisfindung berücksichtigen würde. Soweit der Beklagte meine, dass eine Vergangenheitsorientierung nur dann vorliege, wenn die Verpflichtung auch dann fortbestehe, wenn es am Bilanzstichtag zur Einstellung des Betriebes komme, sei dieser Ansatz verfehlt. Übertragen auf die Befüllung eines Autotankes würde dieser nämlich bedeuten, dass die Tankbefüllung wirtschaftlich mit den in der Zukunft gefahrenen Kilometern zusammenhängen müsste, weil erst durch das Betanken des Fahrzeuges die Nutzung der Zukunft möglich sei. Tatsächlich sei das Erfordernis des Tankens jedoch in der Vergangenheit verursacht.
8Die Klägerin beantragt,
9- 10
1. die angefochtenen Bescheide insoweit zu ändern, dass folgender Aufwand
für Rückstellungen für Wartungsarbeiten gewinnmindernd berücksichtigt wird: 2.193.560 DM in 2001, 781.562 € in 2002, 515.109 € in 2003 und 51.710 € in 2004,
12- 13
2. die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufgrund
des Ablaufes der Festsetzungsfrist für nichtig zu erklären,
153. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Auffassung, die Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung betrage gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Werde ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so laufe die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden sei (§ 171 Abs. 3a AO). Die Ablaufhemmung sei nicht weiter zeitlich befristet. Insbesondere beginne mit Einlegung des Einspruchs nicht wieder die allgemeine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Im Gegensatz zur Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren enthalte die Regelung des § 171 Abs. 4 AO bezüglich der Ablaufhemmung bei Durchführung einer Außenprüfung die Einschränkung in Satz 2, dass bei Unterbrechung der Prüfung von mehr als sechs Monaten die Ablaufhemmung nicht greife. Insofern seien beide Regelungen nicht miteinander vergleichbar.
19Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für die Wartungsaufwendungen seien nicht gegeben. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Wartung der Flugzeuge erst dann entstehe, wenn die maximale Anzahl der Flugstunden erreicht sei und daher noch nicht zu den jeweiligen Bilanzstichtagen bestanden habe. Grundsätzlich seien Rückstellungen nur zulässig, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen sei. Bei den Wartungskosten handele es sich um zukünftige Aufwendungen. Bei künftigen Aufwendungen sei zu differenzieren, ob die künftigen Aufwendungen mit bereits realisierten Erträgen im Zusammenhang stünden oder ob sie künftigen Erträgen zuzuordnen seien. Die Nutzung jedes technischen Gerätes führe zu Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen und letztendlich zu anfallenden Wartungskosten. Die Flugdurchführung allein führe jedoch nicht zu einer Verpflichtung einem Dritten gegenüber. Die isolierte Betrachtung der Wartungskosten aufgrund der betrieblichen Nutzung führe im Bereich der Rückstellungen zu einer Aufwandsrückstellung, die steuerlich nicht anzuerkennen sei. Aufgrund der Erfüllung der öffentlich rechtlichen Verpflichtung in Form der Durchführung der Wartung werde die weitere Betriebsgenehmigung erteilt und die Fortführung des Unternehmens ermöglicht. Sie sei daher zukünftigen Erträgen zuzuordnen. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 19.05.1987 VIII R 327/83. Weiter führte er aus, dass der von der Klägerin angeführte „gedachte Erwerber“ die Ausgaben für die Erfüllung der Wartungsverpflichtung in seine Kaufpreisermittlung für das gesamte Unternehmen wertmindernd einbeziehen werde, wenn er die Aufwendung nicht durch zukünftige Vorteilszuflüsse kompensiert sehe. Im Streitfall stünden zukünftige Wartungskosten jedoch zukünftige Erträge gegenüber. Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 08.09.2011, Bundessteuerblatt II 2012, 122, ausführe, sei eine Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht, wenn sie unabhängig davon zu erfüllen sei, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführe oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beende. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Wartungsverpflichtung sei nur zu erfüllen, wenn für das betreffende Flugzeug eine weitere Betriebsgenehmigung erlangt werden solle.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist unbegründet.
22Die angefochtenen Bescheide sind nicht nichtig, sie sind nicht rechtswidrig, die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
23Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Ein Fehler eines Verwaltungsaktes ist besonders schwerwiegend, wenn er den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d.h., wenn er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unter keinen Umständen vereinbar ist, wenn er die an die ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (von Wedelstädt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 125 AO, Rn. 10). Das ist bei Erlass eines Verwaltungsaktes nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht der Fall. Der von der Klägerin angenommene Eintritt der Festsetzungsverjährung würde lediglich zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen. Zudem ist im Streitfall die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten, denn die Einlegung des Einspruchs hemmt diese gem. § 171 Abs. 3a AO. Für eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO besteht keine Grundlage aber auch kein Bedürfnis. Der Steuerpflichtige kann mit einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO auf eine unbegründete Verzögerung der Rechtsbehelfsentscheidung reagieren. Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag auf die Verwirkung des Steueranspruchs zielen, ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass eine überlange Verfahrensdauer keine Verwirkung des Steueranspruchs nach sich ziehen kann (BFH Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 XI B 51/12, juris mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 83/09, BFH/NV 2010, 1848; vom 26.10.2011 IV B 139/10, BFH/NV 2012, 263, unter I.F). Ungeachtet dessen würde die von der Klägerin vertretene Auffassung zudem den Bestand der angefochtenen Bescheide nicht berühren. Denn diese sind unstreitig vor dem von der Klägerin angenommenen Verjährungszeitpunkt ergangen.
24Die Klage ist nicht begründet, denn Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen sind nicht zu bilden.
25Voraussetzung für die Passivierung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und zu diesem Zeitpunkt entweder dem Grunde nach entstanden oder, sofern es sich um eine künftig entstehende Verbindlichkeit handelt, wirtschaftlich im abgelaufenen oder in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht worden ist (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, Rn. 11). Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist wirtschaftlich verursacht, wenn sie so eng mit dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahrs verknüpft ist, dass es geboten ist, sie wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahrs zu behandeln (vgl. BFH Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, unter II.1.b). Dafür müssen - ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale - die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (BFH Urteil vom 08. September 2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122 Rz 30, m.w.N.). Maßgebend ist nicht das in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte Verursachungsprinzip im Sinne der Verwirklichung einzelner Umstände, die eine spätere Entstehung der Verbindlichkeit nach sich ziehen können, sondern die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 unter 1.b). Dabei ist geklärt, dass eine Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht ist (BFH Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rn. 23 mN). Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich "der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann" (BFH Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 10 mN). Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit ist also zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige einer Verpflichtung am Bilanzstichtag durch eine Handlung - Beendigung einer Tätigkeit, Kündigung eines Vertrages - entziehen kann (BFH Urteil vom 13. November 1991 I R 78/89, BStBl. II 1992, 177, unter II.3.e)).
26Keine Rückstellung ist auch zu bilden, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung einer Obliegenheit von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird; zum Beispiel, wenn – wie der BFH in seinem Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 22 anführt - ein Unternehmer technische Anlagen in regelmäßigen Abständen einer amtlichen Überprüfung ihrer Funktionssicherheit zuzuführen hat. Der Aufwand zur Erfüllung derartiger Obliegenheiten stellt seiner Art nach Erhaltungsaufwand des Unternehmens dar. Dem steht nicht entgegen, dass seine Erbringung auch von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gefordert wird. Aufwand, der erforderlich ist, um eine vorgegebene unternehmerische Tätigkeit innerhalb der geltenden Rechtsnormen und Bestimmungen zu vollziehen, stellt unverändert eigenbetrieblichen Aufwand dar. Dies betrifft die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Unternehmen im Sinne des Unternehmenszieles zu betreiben, somit auch Aufwand zur Begründung der Betriebsbereitschaft und ihrer Erhaltung im Sinne der individuellen betrieblichen Zielsetzung. Eine "Verpflichtung gegen sich selbst" kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass bei ihrer "Erfüllung" öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind (BFH Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 22).
27Der Halter eines Luftfahrzeuges ist zwar verpflichtet, nach Erreichen einer festgelegten Zahl von Betriebsstunden das Luftfahrzeug gem. § 7 LuftBO (Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der in den Streitjahren geltenden Fassung) bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO a.F. i.V.m. den Bestimmungen der JAR-OPS 1) zu warten. Erfolgen die Wartungsarbeiten nicht, wird eine weitere Betriebsgenehmigung nicht erteilt. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
28Die Durchführung der Wartung allerdings ist nicht durchsetzbar und kann nicht im Klage- oder im Wege des Verwaltungsverfahrens verfolgt und vollstreckt werden. Denn eine Rechtsgrundlage hierfür existiert – soweit ersichtlich - nicht. Daher fehlt es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit der Klägerin.
29Zugleich kann die Klägerin die Aufwendungen für die als gesetzliche Voraussetzung für eine weitere Betriebsgenehmigung nach der LuftBO erforderliche Wartung vermeiden, beispielsweise durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der LuftBO.
30Der Wartungsaufwand steht nach Überzeugung des Senats außerdem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Die Wartung der Luftfahrzeuge ist für den weiteren künftigen Betrieb erforderlich. Erst die nach Maßgabe der LuftBO nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermöglicht die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs.
31Zudem ist das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung von Luftfahrzeugen gleichgerichtet mit dem eigenbetrieblichen Erfordernis des Unternehmens, das Luftfahrzeug in betriebssicherem Zustand und genehmigungsfähigem Zustand zu halten. So wird, wie es der BFH in seinem Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96 formuliert, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch das eigenbetriebliche Erfordernis „kongruent überlagert“. Mit dem Wartungsaufwand liegt somit sog. eigenbetrieblicher Aufwand vor, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung ist.
32Nicht zuletzt hat der BFH mit Urteil vom 19.05.1987 VIII R 327/83 die mittels „wirtschaftlicher Wertung“ zu beantwortende Frage verneint, ob die wirtschaftliche Verursachung des Wartungsaufwandes zeitlich vor der Durchführung der Wartung liegt. Dem schließt sich der Senat an. Denn wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung ist, so der BFH, das Erreichen der zulässigen Betriebszeit, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt. Angesichts der Unteilbarkeit dieses Tatbestandsmerkmals kann vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit nicht gesprochen werden. Über die rechtliche Struktur der Verbindlichkeit, die nicht in Teilschritten entsteht, sondern bis zum Ablauf der Betriebszeit "ihrer Entstehung harrt", kann sich die Beurteilung der wirtschaftlichen Verursachung nicht hinwegsetzen, sondern diese ist vielmehr in jene einzubetten. Insbesondere kann die wirtschaftliche Verursachung nicht dazu führen, einzelnen oder der Summe mehrerer Zeiteinheiten die Qualität der Verwirklichung des Tatbestandes "im wesentlichen" zu verleihen, wenn dafür die Entstehungsstruktur des rechtlichen Verpflichtungstatbestandes keinen Anhalt bietet (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 – VIII R 327/83 –, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, Rn. 15).
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
34Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
- 1.
nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes, - 1a.
die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt, - 2.
für die die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaates übernommen hat, - 3.
die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden.
(2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 richtet sich
- 1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; - 2.
bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 3 deutsch); - 3.
im übrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.