Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juni 2016 - 4 K 2699/15 Erb
Gericht
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2A war Partner der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wo er eine Immobilienwirtschaftsrechtseinheit aufgebaut hatte. Die Klägerin war seit dem Jahr 2008 bei der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Rechtsanwältin angestellt. Sie war dort in der von A geleiteten Immobilienwirtschaftsrechtseinheit tätig. Im Jahr 2012 bot sich für A die Möglichkeit, als Partner zur C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (…) zu wechseln und am Standort D eine Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht aufzubauen. Ihm wurde dabei angeboten, die Mitarbeiter der von ihm geleiteten Immobilienwirtschaftsrechteinheit bei der B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ganz oder teilweise mitzubringen. A nahm dieses Angebot an. Er wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Partner der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht bei C. Die Klägerin wurde als Senior Manager mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 in dieser Praxisgruppe tätig.
3A und die Klägerin schlossen am 20. Juli 2013 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem einleitend Folgendes festgehalten wurde:
4„A war und ist überzeugt, dass der Aufbau der Praxisgruppe bei C nur gelingen könne, wenn er und E wie zuvor bei B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Parteien sahen ihre Leistungsbeiträge im Rahmen der Zusammenarbeit bei B stets als gleichwertig an und kamen überein, dass es für das Gelingen des Aufbaus der neuen Praxisgruppe innerhalb von C entscheidend sei, dass sie unabhängig von ihrem Status bei C weiterhin mit dem Verständnis einer vollkommenen Gleichwertigkeit zusammen arbeiten würden. Hintergrund war nicht zuletzt, dass zahlreiche Mandate und Umsätze bei B an die Person von E geknüpft waren und die Überführung dieser Mandantenbeziehung zu C eine wesentliche Grundlage für den Aufbau der neuen Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht sein würde. Gleichzeitig war .. von C klar vorgegeben worden, dass der Eintritt bei C so .. gestaltet werden müsse, dass auf Grund der Strukturen des Unternehmens, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Umsatzerwartungen, die an den Eintritt der Parteien bei C geknüpft waren, eine Partnerschaft nur A angeboten werden könne. Nach intensiven Vorgesprächen über den Wechsel zu C entschieden die Parteien daher, dass A die von C angebotene Partnerschaft annimmt und E die Rolle eines Senior Managers bei C übernimmt. Die Parteien waren sich im Innenverhältnis einig, dass sie in ihren jeweiligen Funktionen aufs Engste vertrauensvoll miteinander kooperieren und zusammenarbeiten, um die Praxisgruppe Immobilienwirtschaftrecht gemeinschaftlich zu einem Erfolg zu machen. Da die Positionen eines Partners und eines Senior Managers unterschiedlich vergütet werden, haben die Parteien sich grundsätzlich dahingehend vereinbart, dass sie untereinander einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen mit C ausgleichen wollen…“
5Unter § 1 Abs. 2 des Vertrags verpflichteten sich A und die Klägerin, „weiterhin vertrauensvoll in ihren jeweiligen Funktionen bei C zusammen zu arbeiten und den Zweck, ein Immobilienwirtschaftsrechtsteam erfolgreich aufzubauen, gegenseitig zu fördern“. Unter § 2 Abs. 1 des Vertrags verpflichteten sich A und die Klägerin in Bezug auf ihr „Einkommen von C einen Ausgleich in der Weise herbeizuführen, dass beide Parteien wirtschaftlich das gleiche Einkommen aus ihrer Tätigkeit für C haben“. Hierzu sollten nach § 2 Abs. 2 des Vertrags halbjährlich nach Eingang von Sonderzahlungen die beiden Einkommen aus dem betreffenden Kalenderjahr zusammengerechnet und alsdann gleichmäßig aufgeteilt werden.
6Demgemäß überwies A am 10. April 2014 40.377 € auf ein für die Klägerin bei der F Bank AG geführtes Konto. Das beklagte Finanzamt sah diese Zahlung als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung an und setzte deshalb gegen die Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2015 6.090 € Schenkungsteuer fest.
7Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Eine freigebige Zuwendung liege nicht vor, weil A und sie einen gemeinsamen Zweck verfolgt hätten, der zur Gründung einer Innengesellschaft geführt habe. Ihnen habe es frei gestanden, mit ihren jeweiligen in der Vergangenheit aufgebauten Mandantenstämmen außerhalb der C ihre Chancen getrennt zu verfolgen. Sie hätten sich jedoch dafür entschieden, ihre Geschäftschancen in die neu gegründete Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht bei der C einzubringen. Sie hätten daher über diese Geschäftschancen im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen können. Voraussetzung für einen Einstieg des A als Partner bei C sei es gewesen, dass er bereits im ersten Jahr einen Mindestumsatz erzielen werde. Das habe er nach seiner Einschätzung nur durch eine Mitnahme des gesamten Teams mit allen Mandanten zu C erreichen können. A habe auch keinen Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt, weil er die Zahlungen an sie in dem Bewusstsein erbracht habe, sie mit ihren eigenen Mandanten und Geschäftschancen an die gemeinsame Berufsausübung bei C zu binden. Damit habe er sich die Sicherung seines eigenen Gehalts und seiner Stellung als Partner bei C versprochen.
8Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 31. Juli 2015 zurück und führte aus: A sei zur Zahlung des Ausgleichsbetrags an die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Der Zahlung habe auch keine Gegenleistung der Klägerin gegenüber gestanden. Die Klägerin sei bei C angestellt und erziele Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr vereinbarter Bruttoarbeitslohn spiegele den Umfang ihrer Tätigkeit als Senior Manager wider. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses habe sie keinen Anspruch auf Zuwendungen ihres Vorgesetzten. Selbst wenn A erwarte, dass ihm die Zahlung an die Klägerin Vorteile bringe, ändere dies nichts an seinem Willen zur Unentgeltlichkeit. Er unterhalte keinen Geschäftsbetrieb und erbringe die Zahlungen deshalb weder aus geschäftlichen noch aus betrieblichen Gründen. Seine Partnerschaft bei C sei auch nicht an die Höhe der Umsätze der Jahre nach seinem Eintritt gebunden gewesen. Seine Position als Partner sei an eine bestimmte Qualifikation gebunden, die sich von derjenigen, über welche die Klägerin verfüge, unterscheide.
9Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
10Die Klägerin beantragt,
111. den Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2015 aufzuheben;
122. hilfsweise die Revision zuzulassen.
13Das beklagte Finanzamt beantragt,
14- 15
1. die Klage abzuweisen;
- 16
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage ist begründet. Der Steuerbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer zu Unrecht gegen die Klägerin festgesetzt.
20Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegen freigebige Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Streitfall fehlt es an einer Bereicherung der Klägerin auf Kosten des A.
21Eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, ist nicht als unentgeltlich anzusehen und unterfällt nicht § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, Urteile vom 17. Oktober 2007 II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381; vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453). Unter einem Gemeinschaftszweck ist insbesondere der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Gesellschaft zu verstehen, zu dessen Erreichung sich die Gesellschafter zusammengeschlossen haben (BFH-Urteil in BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381).
22A und die Klägerin haben am 20. Juli 2013 eine Innengesellschaft errichtet (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Eine Innengesellschaft setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2008 II ZR 207/07, JR 2010, 33; Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, NJW 2011, 921). Unter § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 20. Juli 2013 haben sich A und die Klägerin verpflichtet, „weiterhin vertrauensvoll in ihren jeweiligen Funktionen bei C zusammen zu arbeiten und den Zweck, ein Immobilienwirtschaftsrechtsteam erfolgreich aufzubauen, gegenseitig zu fördern“. Die Beiträge der Klägerin und des A bestanden mithin in ihren Arbeitsleistungen für das Immobilienwirtschaftsrechtsteam. Die Klägerin stand zwar im Verhältnis zur C in einem Arbeitsverhältnis und hat dieser gegenüber ihre Arbeitsleistungen erbracht. Dies schloss jedoch nicht aus, dass sich A als Partner der C und die Klägerin als Senior Manager unabhängig von ihren vertraglichen Beziehungen zur C in der Rechtsform einer Innengesellschaft zusammengetan haben, um einen darüber hinausgehenden Zweck in der Gestalt des Aufbaus und der erfolgreichen Führung eines Immobilienwirtschaftsrechtsteams gegenseitig zu verfolgen.
23Grundlage für die in Rede stehende Ausgleichszahlung vom 10. April 2014 war § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 20. Juli 2013. Danach konnte die Klägerin von A als ihren Anteil am Gewinn der Innengesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB) die Hälfte des Einkommensunterschieds einschließlich der Sonderzahlungen verlangen. Die Ausgleichszahlung stand damit in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck. Sie stellte im Hinblick auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis nicht nur eine Zuwendung des Vorgesetzten der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der C dar. Rechtsgrund für die Zahlung des Ausgleichs war nämlich nicht das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur C, sondern § 2 des mit A abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags. Dieser hatte als Partner ein eigenes Interesse daran, dass die Klägerin beim Aufbau des Immobilienwirtschaftsrechtsteams mitwirkte. Von dem wirtschaftlichen Erfolg des Immobilienwirtschaftsrechtsteams hing der von ihm erzielte Umsatz und damit seine Stellung als Partner der C ab. Das gilt auch für die Folgejahre nach dem Eintritt der Klägerin bei der C als Senior Manager. Ausweislich der Präambel zum Vertrag vom 20. Juli 2013 wollten A und die Klägerin „vertrauensvoll miteinander kooperieren und zusammenarbeiten, um die Praxisgruppe Immobilienwirtschaftrecht gemeinschaftlich zu einem Erfolg zu machen“. Die Ausgleichszahlungen dienten daher offensichtlich dazu, die Klägerin längerfristig als Mitarbeiterin für das Immobilienwirtschaftsrechtsteam zu gewinnen.
24Das von der Vertreterin des beklagten Finanzamts in der mündlichen Verhandlung genannte Urteil des BFH vom 15. März 2007 II R 5/04 (BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn in dieser Entscheidung ging es - anders als im Streitfall - um die Frage, ob nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein der Schenkungsteuer unterliegen. Das beklagte Finanzamt kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung genannte Urteil des BFH vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642) berufen, weil diese Entscheidung nur die ertragsteuerrechtliche Frage betrifft, ob die Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn sein kann.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- 1.
der Erwerb von Todes wegen; - 2.
die Schenkungen unter Lebenden; - 3.
die Zweckzuwendungen; - 4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- 1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; - 2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; - 5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; - 6.
(weggefallen) - 7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; - 8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt; - 10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.