Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2016 - 16 K 647/15 F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 der Kläger, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eine Unternehmensberatung/ Insolvenzverwaltung betreiben, ist streitig,
31. ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der lnsolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden lnsolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, mit der Folge, dass der Zufluss erfolgswirksam zu erfassen ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches --HGB--) und
42. ob der zwischen dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau geschlossene Vertrag über eine stille Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Gewinnbeteiligung beim Kläger zu 2. als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
5Die GbR der Kläger hatte die Gewinnermittlungsart per 1.1.2008 gewechselt und eine Eröffnungsbilanz erstellt. Zu Punkt 1. wies sie zum 31.12.2008 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen i.H. von insges. 4.600.000 € aus, die i.H. von 4.500.000 € als „Erhaltene Anzahlungen 19% USt“ () bezeichnet waren. Zu Punkt 2. waren zwei Sonderbilanzen erstellt, und zwar per 31.12.2008 „Minderkapital wg. Gewinnanspruch 2008 B“ mit 1.639.020 € sowie per 1.1.2008 ein „Fehlbetrag aus der Umstellung der Gewinnermittlungsart“ mit 42.458 € (davon 1/3 steuerwirksam in 2008 gem. R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR).
6Bei der GbR wurde für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 vom Finanzamt (FA) für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt. In dem Bp-Bericht vom 10.1.2013 heißt es zum Punkt „Erhaltene Anzahlung zu 19%“ (in Tz. 2.10.1), dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts () vom 4.6.2008 für die bisherige Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren C GmbH ein Vorschuss nach § 9 der InsVV in Höhe von 4.500.000 € bewilligt worden sei und die GbR diesen Vorschuss gewinnneutral als erhaltene Anzahlung behandelt habe; der Gewinn sei um die erhaltene Anzahlung zu erhöhen. Das folge aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzip, welches auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung finde. In Bezug hierauf folgen in den Textausführungen in Tz. 2.10.1 Formulierungen, die sich wortgleich in der „ertragsteuerlichen Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern“ der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 28.3.2011 S 2134-2010/0002-St 14 wiederfinden.
7Zur „Unterbeteiligung“ heißt es (in Tz. 2.11.1), mit Vertrag vom 6.7.1997 sei zwischen dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau eine stille Unterbeteiligung an dem 50%-igen Gesellschaftsanteil des Klägers zu 2. an der GbR (Laufzeit des Vertrags 15 Jahre) gegründet worden. Hiernach sei Frau B gegen Gewährung einer angemessenen Gewinnbeteiligung bereit, die aus der GesellschaftersteIlung des Herrn B resultierenden wirtschaftlichen Risiken im Innenverhältnis mit zu tragen, wobei sich die Beteiligung im Außenverhältnis und die Ausübung jedweder Art von Kontrollrechten schon aus Gründen des Berufs- und des geltenden Verfahrensrechts verbiete. Die von Frau B zugesagte Unterstützungsleistung sei als geldwerte Vermögenseinlage in die Innengesellschaft eingebracht und mit 200.000 DM beziffert worden. Lt. Vertrag werde Frau B im Bedarfsfall fallweise ihre persönliche Arbeitskraft in die Innengesellschaft einbringen. In diesem Fall teile sie ihre Arbeitskraft nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen ein. An regelmäßige Arbeitszeiten sei sie nicht gebunden. Herrn B stünden aus diesem Vertrag keinerlei Weisungsrechte zu.
8Die steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft/ Unterbeteiligung mit nahen Angehörigen setze u. a. voraus, dass die Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung dem entsprächen, was auch unter Fremden üblich sei. Hiernach sei bereits die Erbringung der Einlage (als geldwerte Vermögenseinlage) im Wege einer im Bedarfsfall fallweisen Einbringung der Arbeitskraft (zumal ohne Gebundenheit an regelmäßige Arbeitszeiten) fremdunüblich. Des Weiteren sei die Gründung der Innengesellschaft u.a. erfolgt, um die von der Ehefrau vor Vertragsabschluss erbrachten Leistungen rund um die Errichtung (ab Juni 1995) und Etablierung der GbR irgendwann einmal zu entlohnen (It. Schreiben des Steuerberaters vom 21. 4.2011). Tätigkeitsnachweise über die geleisteten Arbeitsstunden der Ehefrau seien allerdings nicht geführt worden.
9Durch die Geburt der vier Kinder (Geburtsdaten: ..1998, .. 1999, ..2004 und ..2009) und die damit im Zusammenhang stehende Verminderung der Arbeitsleistung der Ehefrau sei keine Vertragsänderung hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfangs erfolgt. Mit Betriebsübergabe- und Pachtvertrag zwischen der GbR und der A GmbH & Co. KG seien zum 1.5.2008 u .a. 203 laufende Insolvenzfälle an die KG abgetreten worden, immerhin ca. 40% des laufenden Bestands (496 Fälle, Stand 31.12.2007). Auch insoweit sei keine Vertragsänderung vorgenommen worden. Kein Fremder Dritter hätte auf die Gewinnchancen für die abgetretenen Insolvenzfälle verzichtet. Nach alledem sei die Innengesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen. Infolgedessen seien die Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2. um 1.653.172 € (2008) zu erhöhen; die Hinzurechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters bei der Gewerbesteuer unterbleibe.
10Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 27.3.2013 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008, der den Prüfungsfeststellungen entsprach.
11Der dagegen fristgerecht eingelegte (beide Feststellungen umfassende) Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.1.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Gewinnerhöhung des Vorschusses folgte das FA in der Einspruchsentscheidung teilweise wortgleich den Ausführungen in der Verfügung der OFD Münster vom 27.10.2011 Nr. 32/2011 (Betriebsberater --BB-- 2011, 3058). Zur Unterbeteiligung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Auszahlung des Gewinnanteils an die stille Unterbeteiligte Kapitalertragsteuer nicht einbehalten worden sei.
12Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Die Kläger führen aus, zum Vergütungsvorschuss habe das FA zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung wirtschaftlich erfüllt habe und dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher sein müsse. Es sei vorrangig anhand der gesetzlichen Vorgaben aus der Insolvenzordnung (InsO) bzw. der InsVV abzuleiten, zu welchem Zeitpunkt die Vergütungsforderung eines Insolvenzverwalters im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als „so gut wie sicher“ angesehen werden könne. Dieses Erfordernis sei bei Vergütungsvorschüssen nach § 9 InsVV in Ansehung des bloß vorläufigen Charakters der Vorschussgewährung nicht erfüllt. Sowohl die aus der zunächst nur schätzweisen Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV herrührenden Unwägbarkeiten als auch die aus dem verfahrensrechtlichen Unterbau der InsO bzw. der InsVV resultierenden Ungewissheiten sprächen dafür, dass der von der höchstrichterlichen steuerlichen Rechtsprechung betrachtete Schwebezustand aus dem zugrundliegenden Rechtsverhältnis mit der Vorschussentnahme nicht nachhaltig beendet werde.
13Ein Vergütungsanspruch könne nur „so gut wie sicher“ sein, als dass er zumindest der Höhe nach feststehe und zudem unterlegbar bzw. auch isoliert durchsetzbar sei. In ähnlicher Art und Weise habe sich der BFH in einer die Gewinnrealsierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs unter Geltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) betreffenden Entscheidung eingelassen (BFH-Urteil vom 14.5.2014 VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968). Da weder die endgültige Abnahme der Planungsleistung noch die Stellung einer Honorarschlussrechung für die Entstehung des Honoraranspruchs nach § 8 Abs. 2 HOAI von Bedeutung seien, sei mit der auftragsgemäßen Erbringung der Planungsleistung die Abschlagszahlung bereits verdient. Da eine Rückforderung geleisteter Abschlagszahlungen nach der zivilrechtlich maßgeblichen Honorarordnung ausgeschlossen sei, habe es der Auftragnehmer insoweit vollumfänglich selbst in der Hand, ob er das bereits verdiente Entgelt behalten könnte. Im Streitfall habe die Bewilligung eines Vorschusses aus vergütungsrechtlicher Sicht dagegen nur vorläufige Bedeutung. Rein verfahrensrechtlich handele es sich bei der Bewilligungserklärung nicht um eine Vergütungsentscheidung, sondern lediglich um eine insolvenzrechtliche Erlaubnis im Rahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht. Etwaige zuviel erlangte Zahlungen seien im Rahmen der Schlussabrechnung mit dem finalen Vergütungsanspruch zu verrechnen bzw. andernfalls von dem Verwalter an die Masse zu erstatten. Da der hier streitige Vergütungsvorschuss rechtstechnisch nur eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung darstelle, liege kein Fall einer selbständig abrechenbaren und vergütungsfähigen Teilleistung vor, die der Empfänger in jeder denkbaren Sachverhaltskonstellation ohne Verlust behalten durfte.
14Gegen einen „so gut wie sicher“ zu vereinnahmenden Vergütungsvorschuss spreche auch der Umstand, dass Einwände gegen die Vergütungshöhe erst bei Vorliegen der endgültigen Vergütungsfestsetzung erhoben werden könnten. Damit lasse sich zweifelsohne erst nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist endgültige Rechtssicherheit in Bezug auf die vorab entnommenen Teilvergütungen erlangen. Schließlich stehe die nachgelagerte Gewinnrealisierung bei Verfahrensabschluss auch im Einklang mit der langjährig etablierten umsatzsteuerlichen Handhabung.
15Zur Unterbeteiligung tragen die Kläger vor, im Grundsatz seien Vertragsbeziehungen zwischen Angehörigen genauso anzuerkennen, wie Vertragsbeziehungen zwischen fremden Dritten. Soweit die zugrundeliegende Rechtsprechung des BFH im Kern darauf abziele, der Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Angehörige Einhalt zu gebieten, sei hier nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der wirtschaftliche Kern des von den Beteiligten Gewollten unberücksichtigt zu bleiben hätte. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung bemängele, dass nach Aktenlage eine Verlustbeteiligung der Ehefrau im Jahre 2002 nicht festgestellt werden könne, sei festzustellen, dass sich eine solche in dem genannten Veranlagungszeitraum noch nicht materialisiert habe. Die Vereinbarung vom 6.7.1997 sehe in § 4 Abs. 2 und in § 6 Abs. 2 vor, dass sich die interne Handhabung der Verlustteilnahme dahingehend konkretisiere, dass während der Vertragslaufzeit aufgelaufene Verluste den finalen Auseinandersetzungsanspruch der Ehefrau verminderten. Die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer beruhe darauf, dass die entsprechende BFH-Entscheidung vom 28.11.1990 I R 111/88 (BStBl II 1991, 313), wonach Gewinnanteile aus einer typischen Unterbeteiligung der Kapitalertragsteuer unterliegen, dem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei. Deshalb erscheine das Vorbringen des FA verfehlt, den aus Unkenntnis unterbliebenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer als Indiz dafür anzusehen, dass die Betroffenen die getroffene Vereinbarung tatsächlich nicht hätten durchführen wollen. Das in diesem Zusammenhang von dem FA zitierte BFH-Urteil vom 14.5.2003 X R 14/99 (BFH/NV 2003, 1547) habe die ertragsteuerliche Anerkennung einer typisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Kind betroffen. Anders als bei einer Unterbeteiligung ergebe sich die Kapitalertragsteuerpflicht bei typisch stillen Gesellschaften eindeutig aus dem Gesetz und könne insoweit als bekannt unterstellt werden.
16Die Kläger beantragen
17den Feststellungsbescheid vom 27.1.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2015 dahingehend abzuändern, dass die erfolgswirksame Erfassung des zugeflossenen Vergütungsvorschusses rückgängig gemacht wird, wodurch sich die laufenden Einkünfte des Streitjahres um 4.500.000 € verringern und dass der auf die unterbeteiligte Frau B entfallende Gewinnanteil bei den Sonderbetriebsausgaben des Herrn B berücksichtigt wird,
18hilfsweise, die Revision zuzulassen.
19Das FA beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21hilfsweise, die Revision zuzulassen.
22Entscheidungsgründe:
23I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt ‑ die Klageschrift so aus, dass beide Kläger als direkt vom Feststellungsbescheid Betroffene in eigener Sache Klage erheben, nicht hingegen als gesetzliche Vertreter der zwischen ihnen bestehenden GbR, die ihrerseits als Prozessstandschafterin für beide Kläger tätig wird. Insoweit waren das Rubrum (und auch der hinterlegte Tenor) entsprechend zu berichtigen.
24II. Die Klage ist aber unbegründet.
25Das FA hat eine Gewinnrealisierung durch den 2008 mit dem Beschluss des AG () entnommenen Vorschuss zu Recht bejaht und die Anerkennung der Unterbeteiligung zu Recht verneint.
261. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die GbR der Kläger, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
27a) Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum im Allgemeinen als gegeben an, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d.h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat. Damit steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher zu. Sein Risiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Hierdurch ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. BFH-Urteile vom 3.8.2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20, und vom 12.5.1993 XI R 1/93, BStBl II 1993, 786, jeweils m.w.N.).
28Eine Dienst- oder Werkleistung ist „wirtschaftlich erfüllt“, wenn sie --abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen-- erbracht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.1.1960 IV 226/58 S, BStBl III 1960, 291, unter II. der Gründe, und vom 14.10.1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, insbesondere unter 1.c der Gründe, jeweils m.w.N.). Bei Werkverträgen i.S. des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es außerdem der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.2005 IV R 40/04, BStBl II 2006, 26, m.w.N.). Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 20, m.w.N.).
29Hat der Leistungsverpflichtete bisher nur Teilleistungen erbracht, ist die Gewinnrealisierung zu bejahen, soweit es sich um Teilleistungen handelt, die der Leistungsempfänger bereits nutzen bzw. verwerten kann und auf deren Vergütung insbesondere nach den Abmachungen der Beteiligten ein Anspruch besteht (vgl. BFH-Urteil in BStBl III 1960, 291). Kann der Leistungsverpflichtete die für die selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung verdiente Vergütung ohne Verlust des bisher verdienten Honorars behalten, auch wenn es nicht mehr zur Erbringung der restlichen Teilleistungen kommt, bestehen keine Zweifel an dem Vergütungsanspruch, die diesen so unsicher erscheinen lassen könnten, dass er nicht Gegenstand der Aktivierungspflicht und damit der Gewinnrealisierung sein könnte (BFH-Urteil vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557).
30Von einer (Teil-)Gewinnrealisierung kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem für die (Teil-) Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1979 IV R 69/74, BStBl II 1980, 239, unter 2. der Gründe). Anzahlungen in diesem Sinne sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte. Sie liegen folglich im Allgemeinen nur dann vor, wenn es sich um Vorleistungen auf eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung handelt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2000, 25, unter 2. der Gründe, m.w.N.).
31b) Im Streitfall wurde vom Insolvenzverwalter aufgrund des von der Rechtspflegerin gefassten Beschlusses vom 4.6.2008 () mit Datum vom 12.6.2008 die entnahmefähige Leistung „seit dem 27.1.2003 bis 4.6.2008“ i.H. von 4.500.000 € berechnet und entnommen. Hierdurch ist ein entsprechender Ertrag i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 HGB realisiert worden. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung an (vgl. Verfügung der OFD Rheinland vom 28.3.2011 S 2134-2010/0002-St 14, der OFD Münster vom 27.10.2011 Nr. 32/2011, BB 2011, 3058; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2011/41 des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 23.5.2011), und zwar aus folgenden Gründen:
32aa) Nach Maßgabe des § 9 Satz 2 InsVV (Anknüpfung grundsätzlich an 6 Monate) war die Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“. Den Klägern waren im Zusammenhang mit einem bereits seit über 5 Jahren betreuten Insolvenzverfahren bereits erhebliche Auslagen entstanden. Insofern war der Vergütungsvorschuss bereits „verdient“.
33bb) Dem Insolvenzverwalter stand der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) „so gut wie sicher“ zu. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung der Vergütung des Verwalters erst bei Beendigung des Verfahrens erfolgt. Denn der Verwalter hat nach Abschätzung des Insolvenzgerichts die selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung durch entsprechende Leistungen verdient und darf regelmäßig ohne Verlust das bisherige Honorar behalten, selbst wenn es nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen kommt. Der mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommene Vorschuss ist bei einer späteren Einstellung des Verfahrens mangels Masse nicht zurückzuerstatten, da die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko der Verwalters mindern soll (Stephan in Münchner Kommentar zur InsO, § 9 InsVV Rz. 17).
34Dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen die endgültige Vergütung auch geringer festgesetzt werden kann, z. B. in der Beschwerdeinstanz, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter einen Teil des Vorschusses letztlich doch nicht verdient hat oder zur Rückzahlung (§ 812 BGB) verpflichtet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausnahmesachverhalte, die im Streitfall offensichtlich nicht gegeben sind, ändern nichts daran, dass die Entnahme des Vorschusses für die bereits erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters eine endgültige Teilerfüllung bewirkt, und nicht als Abschlagszahlung anzusehen ist (Stephan in Münchner Kommentar zur InsO, § 9 InsVV Rz. 33).
35cc) Mit anderen Worten: Die Entnahme des Vorschusses auf die nach den Maßstäben der §§ 1 bis 3 InsVV verdiente Vergütung beruht auf der bisherigen Tätigkeit des Insolvenzverwalters; mit der Entnahme des Vorschusses erfolgt eine Vorwegbefriedigung auf die bereits erbrachte Leistung.
36dd) Aus dem BFH-Urteil vom 14.5.2014 VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968 (Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr stellt sich die Situation im Streitfall vergleichbar dar. Auch bei einem Insolvenzverwalter erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, ihm einen beträchtlichen Teil seiner Vergütung für eine längere Zeit vorzuenthalten, wenn und soweit die zu vergütende Leistung bereits erbracht ist (vgl. BFH a.a.O., BStBl II 2014, 970, Rz. 12). Darüber hinaus hat es der Insolvenzverwalter durch eine vorsichtige („konservative“) Berechnung seines Vorschusses auch selbst in der Hand, ob er das bereits verdiente Entgelt behalten kann (vgl. BFH a.a.O., BStBl II 2014, 970, Rz. 13). Etwaige nachträglich entstehende Rückforderungsrechte hindern die Gewinnrealisierung nicht. Es besteht nach alledem kein Grund, die entnommenen Vergütungsvorschüsse wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu behandeln.
372. Das FA hat auch die Anerkennung der Unterbeteiligung zu Recht versagt. Denn der vorgelegte Vertrag über die stille Unterbeteiligung der Ehefrau des Klägers zu 2. hält einem Fremdvergleich nicht stand: Eine Kapitaleinlage in Geld oder Geldeswert hat die Ehefrau bei Vertragsabschluss nicht geleistet; insofern ist eine Vermögenseinlage von 200.000 DM weder bei Vertragsabschluss noch später erbracht worden. Spätere Arbeitsleistungen sind nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Letztlich sind die vertraglichen Unterstützungsleistungen der Ehefrau für den Kläger zu 2. weder qualifizierbar noch quantifizierbar. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger zu 2. mit dem Vertrag die bisherige und (erwartete) künftige Unterstützung durch seine Ehefrau als eine wesentliche Ursache seines beruflichen Erfolgs würdigen wollte; ertragsteuerliche Auswirkungen kann dem Vertrag jedoch nicht beigemessen werden.
38Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2015 Bezug; das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit von einer wiederholenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
39III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
40IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, ob Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern gewinnwirksam sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
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Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
- 1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. - 2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. - 3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. - 4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. - 5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. - 6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.