Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 16 K 461/14 L
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31.7.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014 verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung der Klägerin für 2012, wie beantragt, um insgesamt 46.357,41 Euro zu mindern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
Die Revision wird bezüglich der Lohnsteuer 2012 zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin im Ergebnis die Erstattung von abgeführter deutscher Lohnsteuer für die Jahre 2011 und 2012 für acht Arbeitnehmer, die sie in den Niederlanden beschäftigte.
3Die Klägerin war unter anderem auch in den Niederlanden tätig. Sie war dort im Zusammenhang mit dem Bau eines Kraftwerkes Subunternehmerin des Generalunternehmers, der Firma A. Dort begründete sie, wovon die Beteiligten derzeit übereinstimmend ausgehen, eine Betriebsstätte und beschäftigte dauerhaft acht in Deutschland wohnende Arbeitnehmer. Die Klägerin meldete für die Streitjahre in Deutschland (auch) für diese Arbeitnehmer Lohnsteuern an und führte die Lohnsteuer ab. Im Nachhinein stellten die niederländischen Steuerbehörden, ausgehend von einer Betriebsstätte der Klägerin in den Niederlanden, zutreffend fest (niederländischer Haftungsbescheid vom 25.2.2013), dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den Niederlanden und Deutschland für diese acht Arbeitnehmer in den Niederlanden und nicht in Deutschland Lohnsteuer abzuführen war. Eine deutsche Lohnsteuerbelastung für diese Arbeitnehmer verblieb demnach nur in geringem Umfang soweit Lohn für Tage, an denen nicht tatsächlich gearbeitet worden war, gezahlt wurde (z.B. Feiertage).
4Für das Jahr 2011 hatte die Klägerin zunächst die deutsche Lohnversteuerung bescheinigt. Eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigungen war später nicht mehr möglich, so dass es trotz zwischenzeitlicher Zahlung der niederländischen Lohnsteuer bei den einmal erteilten Lohnsteuerbescheinigungen verblieb und die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen davon Gebrauch machten, sofern sie Einkommensteuererklärungen abgegeben haben.
5Die für 2012 erteilten Lohnsteuerbescheinigungen wurden hingegen noch im elektronischen Verfahren geändert, mit der Folge, dass die Arbeitnehmer für 2012 keine höheren als die „richtigen“ Lohnsteuerbeträge bei ihrer deutschen Einkommensteuer zur Anrechnung bringen konnten. Denn die für die Arbeitnehmerveranlagungen zuständigen Finanzämter gehen bei der Anrechnung von Lohnsteuer von den zuletzt elektronisch erfassten und ihnen übermittelten Beträgen aus.
6Daraufhin stellte die Klägerin unter dem Betreff „Lohnsteuerfestsetzungen“ den Antrag (Schreiben vom 3.7.2013), die in Deutschland zuviel gezahlten Beträge zu erstatten bzw. die „holländische Steuer anzurechnen“. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 31.7.2013 ab.
7Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15.1.2014). Der Beklagte war der Auffassung, eine Erstattung sei nur noch im Wege der Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer möglich. Die Vorschriften der §§ 41 c Abs. 3 und 42 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stünden einer Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung entgegen.
8Dagegen richtet sich die am 17.2.2014 erhobene Klage.
9Im Klageverfahren hat der Beklagte an seiner Auffassung festgehalten. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/05, Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II 2009, Seite 354, entschieden, dass eine Änderung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen abgabenrechtlicher Berichtigungsvorschriften trotz der Regelung in § 41 c Abs. 3 EStG möglich sei. Die sei jedoch, wie das Urteil des BFH vom 17.6.2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72, zeige, nur dann möglich, wenn durch die Berichtigung zusätzliche Lohnsteuer festgesetzt werde. Hingegen könnten Lohnsteuererstattungen ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers entstehen.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31.07.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2014 das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die Lohnsteueranmeldung für 2012 wie folgt zu ändern:
12Minderung der Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer 42.353,64 Euro
13Minderung des einzubehaltenden Solidaritätszuschlags 2.128,48 Euro
14Minderung der ev. Kirchensteuer 1.710,27 Euro
15Minderung der rk. Kirchensteuer 166,02 Euro
16insgesamt Minderung um 46.357,41 Euro.
17Für das Jahr 2011 wird beantragt, die Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlägen
18und Kirchensteuern um insgesamt 16.300,95 Euro zu mindern.
19Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Revision zuzulassen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22hilfsweise, die Revision zuzulassen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage ist, soweit sie das Jahr 2012 betrifft, begründet. Die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2012 ist entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen. Hingegen hat der Beklagte eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen für 2011 zu Recht abgelehnt; die diesbezügliche Klage der Klägerin ist unzulässig.
251. Die Lohnsteueranmeldungen der Klägerin für die hier in Rede stehenden Jahre 2011 und 2012 standen gem. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Damit konnten die Anmeldungen, wie andere Steuerfestsetzungen auch, grundsätzlich innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist jederzeit geändert werden. Das Begehren der Klägerin war erkennbar von Anfang an auf eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen durch den Beklagten gerichtet. Eine Änderung, gestützt auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO oder andere Berichtigungsnormen ist grundsätzlich auch nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Dem steht insbesondere § 41 c Abs. 3 EStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929, und vom 30.10.2008 VI R 10/05, BStBl II 2009, 354). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14.12.2011 10 K 811/11 L, juris; dem Beschluss des BFH vom 30.12.2010 III R 50/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 786, sowie den Urteilen des BFH vom 17.6.2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72, und vom 13.12.2007 VI R 57/04, BStBl II 2008, 434, in denen es um das Begehren von Arbeitnehmern gerichtet auf eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigungen ging.
262. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Urteile des BFH vom 30.10.2008, vom 13.11.2012 und vom 17.6.2009 unterschiedliche Aspekte betonen. Im erstgenannten Urteil heißt es: „Ob nach Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber deren Änderung im Wege einer Steuerfestsetzung nach den §§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Korrekturvorschriften.“ und „Eine (geänderte) Festsetzung nach den genannten Vorschriften ist ungeachtet der sich aus
27§ 41 c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen möglich.“ In diesem Fall ging es um die Erhöhung der Entrichtungsschuld. In dem Urteil vom 13.11.2012 war hingegen eine Minderung der Entrichtungsschuld im Streit. In der Entscheidung vom 17.6.2009 wurde über die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheides zwecks Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge befunden. Dort heißt es: „…steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist“ und „Damit steht endgültig fest, dass die Lohnsteuer verfahrensrechtlich nicht ohne rechtlichen Grund (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) gezahlt worden ist und jedenfalls dem Arbeitgeber kein Erstattungsanspruch zusteht. Eine Korrektur kann jetzt nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.“
283. Im Falle der Klägerin ist danach jedenfalls für das Jahr 2012 eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen durchzuführen. Da auf Seiten der Arbeitnehmer, sichergestellt durch die berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen, eine Anrechnung nicht erfolgt, hat die Klägerin als Arbeitgeberin ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Berichtigung, mit der Folge der Erstattung der zu viel gezahlten (und auch im Rahmen der Veranlagungen der Arbeitnehmer nicht angerechneten) Lohnsteuern an die Klägerin. Dass es durch die lohnsteuerliche Erfassung im Inland und in den Niederlanden zu einer „Doppelbesteuerung“ gekommen ist und damit weniger inländische Lohnsteuer in der bezifferten Höhe zu erheben war, steht dabei außer Frage. Hierbei droht, anders als für das Streitjahr 2011, kein Widerspruch zwischen der im Ergebnis durchzuführenden Erstattung an die Arbeitgeberin und den Anrechnungsansprüchen der Arbeitnehmer, die wirtschaftlich einer Erstattung geleisteter Lohnsteuer gleichkommen.
294. Anders verhält es sich in Bezug auf das Jahr 2011. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war davon auszugehen, dass die Lohnsteueranrechnungen auf Grund der materiell-rechtlich unzutreffenden, aber den tatsächlichen Lohnsteuerabzug zutreffend dokumentierenden Lohnsteuerbescheinigungen bei den Arbeitnehmern, also den Steuerschuldnern, zumindest zum Teil bereits erfolgt waren. Dabei können Fehler beim Lohnsteuerabzug noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen berichtigt werden; insofern besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 30.12.2010 aaO., BFH/NV 2011, 786). Diese Tatsache der wirtschaftlich gesehen inzwischen (möglicherweise) erfolgten Erstattung der überhöhten Lohnsteuern lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin als Entrichtungsschuldnerin auf eine Erstattung an sie im Gefolge einer Änderung der Lohnsteueranmeldung entfallen (BFH-Urteile vom 17.06.2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72, Rz. 19; und vom 30.12.2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786, Rz. 10). Anderenfalls käme es oder bestünde zumindest die naheliegende Gefahr einer doppelten Erstattung.
30Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Klageantrag auch nicht betragsmäßig substantiieren können. Sie hat insbesondere keine konkret geänderte Lohnsteueranmeldung abgegeben, sondern fordert vom Beklagten die Erstattung der von den niederländischen Behörden nachgeforderten niederländischen Lohnsteuer.
31Unter diesen Umständen hat die Klägerin als Arbeitgeberin nur die Möglichkeit, Ansprüche auf Erstattung der für ihre Arbeitnehmer nachgezahlten niederländischen Lohnsteuer diesen gegenüber geltend zu machen.
325. Die Revision wird, beschränkt auf das Streitjahr 2012, zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).
336. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.