Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 23. März 2015 - 15 K 296/15 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten über die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung an den Kläger.
3Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges geschlossen und den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Regelung, monatlich als geldwerten Vorteil versteuert. Wegen der Berechnung wird auf die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen.
4Im Rahmen der Veranlagung machte der Kläger geltend, den geldwerten Vorteil nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage einer individuellen Berechnung der tatsächlichen Kosten zu bemessen; hiernach ergab sich ein Nutzungswert von – unstreitig – 2.973,31 EUR. Der Kläger begehrte den Ansatz dieses Betrages abzgl. des bisher zugrunde gelegten geldwerten Vorteils von – unstreitig - 6.368,24 EUR abzgl. seiner Zuzahlung zur Leasingrate von – unstreitig – 3.239,14 EUR (mithin Korrekturbetrag von insgesamt 6.634,07 EUR).
5Der Beklagte setzte dagegen mit Bescheid vom 27.06.2014 einen Korrekturbetrag von lediglich 3.394,93 EUR an (2.973,31 EUR abzgl. 6.368,24 EUR); die Zuzahlung zur Leasingrate sei ausweislich der Gehaltsabrechnungen bereits bei Bemessung des pauschalen Nutzungswertes nach der 1%-Methode mindernd in Ansatz gelangt. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.01.2015).
6Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Argumentation des Beklagten treffe bereits deshalb nicht zu, weil der Nutzungswert im Rahmen der Veranlagung nun nicht mehr nach der sog. 1%-Methode versteuert werde, sondern aufgrund der sog. Fahrtenbuchmethode; eine bisherige Minderung um die Leasingzuzahlung bliebe damit fehlerhaft unberücksichtigt.
7Die Kläger beantragen,
8den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2015 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 3.239,14 EUR gemindert werden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
12Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO- im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
13Die Klage ist unbegründet.
14Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO); der Beklagte hat die Berechnung des geldwerten Vorteils zutreffend vorgenommen.
15Der geldwerte Vorteil des Klägers ist – wie die Beteiligten unstreitig annehmen – nach der sog. Escape-Klausel auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu bemessen, die sich hier – unstreitig – auf monatlich 2.973,31 EUR belaufen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 4, 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG-). Um die bisherige Besteuerung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 und 3, 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) zu korrigieren, ist dieser Betrag in Abzug zu bringen, auch insoweit stimmen die Beteiligten überein.
16Soweit der Kläger geltend macht, seine Zuzahlung zur Leasingrate von monatlich 3.239,14 EUR sei als Teil seiner Aufwendungen als Arbeitnehmer zu berücksichtigen, stimmt der Beklagte ihm zu Recht ebenfalls zu. Indes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass bereits der vom Arbeitgeber angesetzte Nutzungswert von 6.634,07 EUR um die Leasingzuzahlung des Klägers gemindert war:
17Die Berechnung des Nutzungswertes nach der sog. 1 %-Regelung bei der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber ist ausweislich der Gehaltsabrechnungen erfolgt mit 5 x 516 EUR (Januar bis Mai), 4 x 365 EUR (Juni bis September) und 3 x 776,08 EUR, zs. 6.368,24 EUR. Diese Beträge sind im Ausgangspunkt berechnet worden mit 1 % des Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs (5 x 622 EUR; 4 x 771 EUR; 3 x 771 EUR); als Zwischenbetrag hätte sich ergeben eine Summe von 8.507 EUR. Indes hat der Arbeitgeber nicht diesen Betrag als geldwerten Vorteil angesetzt, sondern eine Minderung vorgenommen um 5 x 106 EUR, 4 x 406 EUR und 3 x 365 EUR (nach Erhöhung um 3 x 370,08 EUR) als einbehaltene pauschale Geldleistungen. Der Arbeitgeber hat – wie auch in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen – Beträge von 5 x 516 EUR zzgl. 4 x 365 EUR zzgl. 3 x 776,08 EUR; hieraus ergibt sich der Arbeitslohn von 6.368,24 EUR.
18Die von den Klägern angeführten „Zuzahlungen Leasingrate“ von gesamt (Januar bis Dezember) 1.703,29 EUR und „Zuzahlungen MwSt Leasingrate“ von gesamt 1.535,85 EUR, zs. 3.239,14 EUR, sind, wie sich aus den Gehaltsabrechnungen ergibt, in dem versteuerten Pauschalbetrag von 6.368,24 EUR nicht enthalten. Mangels Versteuerung im pauschalen Verfahren der 1%-Regelung entfällt umgekehrt auch ein Abzug im vorliegenden Verfahren; insoweit hat der Kläger keine Aufwendungen getragen bzw. ist von vorneherein nicht belastet worden.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.