Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2014 - 14 K 1085/13 Kg
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren ….1987 geborenen Sohn A für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat.
3Die Klägerin wohnte zunächst in B-Stadt und bezog fortlaufend Kindergeld für ihren Sohn. Nachdem dieser eine Ausbildung … vorzeitig zum 31.01.2007 beendet hatte, war er zunächst arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld II. Zum 27.09.2007 wurde er aufgrund eines zweiten Meldeversäumnisses aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Seit dem 08.11.2007 war der Sohn der Klägerin bei der Zeitarbeitsfirma C-GmbH in D-Stadt beschäftigt. Bei einem Arbeitsunfall am 29.11.2007 erlitt er …. Nach dem Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. E vom 29.11.2007 war davon auszugehen, dass er ab dem 25.01.2008 wieder arbeitsfähig sein würde. Er wurde am 06.12.2007 operiert. Infolge des Arbeitsunfalls war A bis zum 30.9.2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde von der C-GmbH zum 06.12.2007 gekündigt. Im Oktober 2008 meldete sich A arbeitsuchend.
4Mit Bescheid vom 31.03.2009 hob die Familienkasse F-Stadt die Kindergeldfestsetzung für A ab Oktober 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 bereits gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.540 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Sohn der Klägerin befinde sich nicht mehr in Berufsausbildung. Eine anschließende Arbeitslosigkeit sei nur bis zum 26.09.2007 nachgewiesen. Eine erneute Arbeitslosmeldung sei erst im Oktober 2008 erfolgt.
5Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.04.2009 Einspruch ein. Hinsichtlich des in diesem Verfahren noch streitigen Zeitraums Dezember 2007 bis Juli 2008 machte sie geltend, dass das Arbeitsamt in G-Stadt ihren Sohn nicht habe als arbeitslos führen wollen. Dies sei ihr nicht anzulasten. Zudem sei ihr Sohn bis Oktober 2008 arbeitsunfähig gewesen.
6Nachdem die Klägerin von B-Stadt nach H-Stadt umgezogen war, wies die nunmehr zuständige Familienkasse I-Stadt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung sei nicht möglich gewesen, weil A im Streitzeitraum nicht bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit bzw. des Leistungsträgers nach dem SGB II (Jobcenter) arbeitsuchend gemeldet gewesen sei.
7Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 03.04.2013 erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses wie folgt: Jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Juli 2008 habe eine Kindergeldberechtigung für A bestanden, da er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen sei. Die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur als Arbeitsuchender könne keinem Selbstzweck dienen. Mit der Meldung werde belegt, dass sich das Kind um Arbeit bemühe. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit würde eine solche Meldung jedoch keinen Sinn machen, da das Kind nicht vermittelbar sei.
8Die Berücksichtigung eines Kindes sei zudem nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung nicht arbeitsuchend gemeldet sei. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb die Familienkasse F-Stadt das nach der Durchführungsverordnung zum Nachweis vorgeschriebene amtsärztliche Attest nicht angefordert habe. Dies dürfe sich jedoch nicht nachteilig für sie auswirken.
9Die Klägerin beantragt,
10den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 aufzuheben, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 aufgehoben und Kindergeld für diese Monate zurückgefordert wird.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich auf Ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht weiter geltend, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der gesetzlichen Unfallversicherung zwar eine Arbeitsunfähigkeit von A in der Zeit vom 30.11.2007 bis zum 30.9.2008 ergebe. Damit sei aber nicht nachgewiesen, dass er sich in der gesamten streitigen Zeit wegen Erkrankung bei der zuständigen Agentur für Arbeit nicht habe arbeitsuchend melden können.
14Mit Beschluss des Senats vom 21.05.2014 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der von der Beklagten übersandten Kindergeldakte Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18…
19B. Die Klage ist unbegründet.
20Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2013 ist, soweit die Beklagte darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 aufgehoben und Kindergeld für diese Monate zurückgefordert hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
21I. Nach § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihren Sohn A bestand im Streitzeitraum nicht mehr.
22Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
23Hiernach scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung von A im Streitzeitraum aus. Der beschäftigungslose Sohn der Klägerin, der erst im Juli 2008 das 21. Lebensjahr vollendete, war nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die C-GmbH nicht als Arbeitsuchender gemeldet. Eine entsprechende Meldung erfolgte erst im Oktober 2008. Dass A sich bereits unmittelbar nach der Kündigung im Dezember 2007 arbeitsuchend gemeldet hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
24Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist. Für eine ausnahmsweise Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung lässt der Gesetzestatbestand keinen Raum.
25Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der die Arbeitsuchendmeldung als zwingende Voraussetzung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung für beschäftigungslose Kinder statuiert. Hierbei handelt es sich zudem um eine typisierende Regelung (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 VI R 98/10, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2013, 443). Als förderungswürdig wird allein die Konstellation bewertet, in der das beschäftigungslose Kind der ihm obliegenden Meldepflicht gemäß § 37b des Sozialgesetzbuchs – Drittes Buch – (SGB III) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nachkommt. Eine Berücksichtigung abweichender Ausnahmekonstellationen scheidet angesichts des Typisierungscharakters der Norm aus. So reicht auch die Arbeitsplatzsuche auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur für Arbeit nicht aus, um die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 III R 10/06, BFH/NV 2009, 567).
26Im Streitfall kommt hinzu, dass der Sohn der Klägerin bereits rein tatsächlich nicht daran gehindert war, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Da der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff des „Arbeitsuchenden“ im Steuerrecht nicht geregelt ist, ist für das Kindergeld insoweit auf die Vorschriften des Sozialrechts, hier auf § 15 Satz 2 und § 35 SGB III, zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2011 III R 24/08, BStBl II 2012, 210). Gemäß § 15 Satz 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden, beispielsweise wegen Krankheit, vorübergehend aufgehoben ist (vgl. Timme, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – AGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, K § 15 Rz. 7; Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, § 35 Rz. 46). Dabei wird ein Zeitraum bis zu 3 Monaten als vorübergehend anzusehen sein (vgl. Rademacher in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht – GK-SGB III - § 15 Rz. 30).
27Nach diesen Grundsätzen hätte sich der Sohn der Klägerin trotz seiner Verletzung als Arbeitsuchender i.S.v. § 15 Satz 2 SGB III melden können. Zwar war er rückblickend über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten arbeitsunfähig. Unmittelbar nach dem Arbeitsunfall war aber von einer nur vorübergehenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 29.11.2007 ging der behandelnde Arzt davon aus, dass A voraussichtlich ab dem 25.01.2008 wieder arbeitsfähig sein würde. Aufgrund der Prognose einer nur vorübergehenden, etwa zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit fiel der Sohn der Klägerin damit unter den Begriff des Arbeitsuchenden und hätte sich arbeitsuchend melden können, um der Agentur für Arbeit grundsätzlich für Vermittlungsleistungen zur Verfügung zu stehen. Die Verletzung dieser Meldeobliegenheit geht zu seinen Lasten.
28Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Abschnitt 13 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Das Gericht ist an Verwaltungsanweisungen nicht gebunden (vgl. BFH, Urteil vom 05.09.2013 XI R 7/12, BStBl II 2014, 37). Im Übrigen sind im Streitfall bereits die in der Dienstanweisung vorgesehenen Nachweisanforderungen nicht erfüllt. Infolge der mehr als sechsmonatigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätte ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
29II. Da die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 rechtmäßig ist, hat die Beklagte den auf diesen Zeitraum entfallenden Kindergeldbetrag auch zu Recht gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zurückgefordert.
30C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.