Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 14. März 2014 - 1 K 4567/10 U
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die im Jahr 1995 gegründete Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die den Veranlagungszeitraum 2007 und die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 umfasste, gelangte die Prüferin zu folgenden Feststellungen (Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom ….2010):
31. Bisher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Firma B-S.L. in Mallorca behandelte Umsätze seien steuerpflichtig. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C-Stadt seien die an die Firma B-S.L. berechneten Fahrzeuge tatsächlich nicht nach Spanien verbracht worden, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Dies führe zu Mehrsteuern von 84.475,71 € in 2007 und 605.377,24 € in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis Juni 2008 (…).
42. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer D-GmbH seien nicht abziehbar, da es sich bei der D-GmbH um eine „Scheinfirma“ handele, die unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift - E-Straße in F-Stadt - keinen Sitz gehabt habe. Die nicht abziehbare Vorsteuer betrage 86.130,67 € in 2007 und 311.159,33 € in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis Juni 2008 (…).
5Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der D-GmbH stützte sich die Prüferin im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin G im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt vom 13.11.2008, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (…).
6Im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die u. a. die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2008 umfasste, gelangte die Prüferin zu der Feststellung, dass die Klägerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D-GmbH i. H. v. 397.690,83 € geltend gemacht hatte, die aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht abziehbar seien (…).
7Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C-Stadt veräußerten die Klägerin und ihre im Dezember 2007 gegründete Schwestergesellschaft H-GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: A) ausweislich ihrer Ausgangsrechnungen in der Zeit von November 2007 bis März 2008 insgesamt 61 Fahrzeuge (davon 47 durch die Klägerin) an die Firma B-S.L. und in der Zeit von März 2008 bis Dezember 2008 insgesamt 145 Fahrzeuge (davon 24 durch die Klägerin) an eine Firma I, … Niederlande.
8Die Klägerin hatte die von ihr an die Firmen Firma B-S.L. und I veräußerten 71 Fahrzeuge von den Firmen D-GmbH (46 Fahrzeuge), J (23 Fahrzeuge) und K-GmbH & Co KG (1 Fahrzeug) erworben. Bei einem Fahrzeug ließ sich der Lieferant nicht feststellen.
9Die H-GmbH hatte die von ihr an die Firmen B-S.L. und I veräußerten 135 Fahrzeuge von den Firmen D-GmbH (122 Fahrzeuge) und J (13 Fahrzeuge) erworben.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt erstellte Liste mit insgesamt 206 einzeln aufgeführten Fahrzeugen Bezug genommen (…; im Folgenden: Fahrzeugliste).
11Im Verlauf des Verwaltungs- und des Klageverfahrens führte die Steuerfahndung bei den jeweiligen Herstellern Ermittlungen u. a. zu den der Klägerin und der H-GmbH berechneten und von ihnen gegenüber den Firmen B-S.L. und I abgerechneten Fahrzeugen durch. Dabei teilten die Hersteller Folgendes mit:
12…
13Darüber hinaus stellte der Prüfer im Verlauf des Verwaltungs- und des Klageverfahrens folgende weitere Auffälligkeiten fest:
14Der PKW … mit der FIN … (Nr. 47 der Fahrzeugliste) sei bereits am 14.12.2007 durch die Fa. L … an den Zeugen M veräußert und seitdem von diesem genutzt worden. Das Fahrzeug könne deshalb nicht am 19.02.2008 von der J an die H-GmbH und am selben Tag von dieser an die B-S.L. veräußert worden sein.
15Ähnliches gelte für den PKW mit der FIN … (Nr. 76 der Fahrzeugliste). Dieses Fahrzeug habe sich vom 08.04.2008 bis 10.06.2008 im PKW-Centrum … befunden und könne deshalb nicht am 30.04.2008 von der D-GmbH an die H-GmbH und am selben Tag von dieser an die I veräußert worden sein. Auf die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2104 vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.
16Auch der Erwerb des PKW mit der FIN … (Nr. 105 der Fahrzeugliste) durch die H-GmbH am 01.09.2008 sei höchst unwahrscheinlich, weil das Fahrzeug mit Rechnung vom 28.08.2008 von der N-GmbH an einen finnischen Abnehmer veräußert und am 01.09.2008 von einer Spedition von Deutschland nach Finnland verbracht worden sei (…).
17Außerdem habe die D-GmbH einen PKW mit der FIN … am 01.02.2008 der Klägerin (Kaufpreis 79.000.- € netto bei einem KM-Stand von 8.000) und am 22.04.2008 nochmals der H-GmbH (Kaufpreis 47.899,16 € netto bei einem KM-Stand von 8.300) in Rechnung gestellt (Nr. 14 und 71 der Fahrzeugliste).
18Das seinerzeit zuständige Finanzamt O-Stadt - im Folgenden: FA - folgte den Feststellungen der o. g. Umsatzsteuersonderprüfungen, die es mit einem geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.02.2010 und geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juni und Dezember 2008 vom 29.01.2010 auswertete.
19Gegen die geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni und Dezember 2008 vom 29.01.2010 legte die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessvertreter - am 18.02.2010 Einspruch ein. Am 29.01.2010 reichte die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2008 ein, mit der sie - ohne Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen - eine Umsatzsteuer von ./. 1.465.863,67 € erklärte. Das FA stimmte der Steuererklärung zu. Die Zustimmung gab das FA der Klägerin durch eine „Mitteilung für 2008 über Umsatzsteuer“ vom 23.02.2010 bekannt.
20Am 01.03.2010 erließ das FA einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008, mit dem es die Umsatzsteuer – den Prüfungsfeststellungen entsprechend – auf ./. 151.636,06 € festsetzte. Dieser an die Klägerin adressierte Bescheid wurde mit einfachem Brief versandt. Nach Angaben der Klägerin (Klageschrift vom 21.12.2010) hat sie diesen Bescheid nicht erhalten.
21Mit Schreiben vom 02.03.2010 legte die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessvertreter - unter Angabe ihrer Steuernummer Einspruch ein „gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 23.02.2010“ und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Mit Verfügung vom 22.03.2010 setzte das FA die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 i. H. v. 170.606,38 € (2007) und 1.314.227,40 € (2008) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus.
22Am 19.11.2010 erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, mit der es Einsprüche gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Juni und Dezember 2008 vom 29.01.2010 als unzulässig und den Einspruch gegen die Umsatzsteuerjahresfestsetzung 2008 als unbegründet zurückwies.
23Am 21.12.2010 hat die Klägerin Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 erhoben, mit der sie begehrt, die Umsatzsteuer 2007 auf ./. 658.086,03 € und die Umsatzsteuer 2008 auf ./. 1.465.863,67 € festzusetzen.
24…
25Am 20.06.2012 hat der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 erlassen, mit dem er die Umsatzsteuer – den Prüfungsfeststellungen entsprechend – auf ./. 151.636,06 € festgesetzt hat.
26Die Klägerin macht geltend:
271. Entgegen der vom FA im Verfahren 1 V 645/11 A(U) vertretenen Ansicht sei der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.02.2010 nicht bestandskräftig geworden. Der mit Schreiben vom 02.03.2010 eingelegte Einspruch richte sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 und nicht – wie das FA meine – gegen die ebenfalls auf den 23.02.2010 datierende Mitteilung des FA über die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 2008. Bei dieser Mitteilung handele es sich nicht um einen Umsatzsteuerbescheid. Da das FA der Umsatzsteuererklärung 2008 der Klägerin gefolgt sei, gehe von dieser Mitteilung keine Beschwer aus und habe deshalb auch kein Anlass zur Anfechtung bestanden.
282. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH sei zu Unrecht versagt worden.
29Bei der D-GmbH handele es sich nicht um eine Scheinfirma. Sie sei bis einschließlich Dezember 2008 unter der Anschrift E-Straße in F-Stadt - dem im Handelsregister eingetragenen Sitz - mit einem eigenen Briefkasten postalisch erreichbar gewesen. Der (am ….2011 verstorbene) Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH – P – habe mit Frau G, die unter der vorgenannten Anschrift über Büroräume verfügt habe, vereinbart, dass Frau G gegen ein monatliches Honorar von 80.- € die Buchhaltung der D-GmbH übernehme und die Post für die D-GmbH in einem von Frau G anzubringenden Briefkasten entgegen nehme. Frau G sei damit faktisch und rechtlich Mitarbeiterin der D-GmbH gewesen. Sie habe deren Umsatzsteuervoranmeldungen für das III. und IV. Quartal erstellt, diese am 06.03.2008 an das zuständige Finanzamt übersandt und dabei die Adresse E-Straße in F-Stadt angegeben. Die gesamte Geschäftspost der D-GmbH sei an diese Adresse gegangen, insbesondere Kontoauszüge von Banken, Schreiben des Finanzamts und Rücksendebelege für von Herrn P versandte Kfz-Briefe. Diese Adresse habe die D-GmbH Geschäftspartnern, Behörden und sonstigen Dritten - auch im Internetportal mobile.de - als ihre Anschrift bekannt gegeben. Die Steuerfahndung habe dort am 13.11.2008 einen Umschlag mit Schriftverkehr, Kontoauszügen und weiteren Unterlagen beschlagnahmt. Die Geschäftstätigkeit der D-GmbH als Zwischenhändlerin von Kraftfahrzeugen habe kein eingerichtetes Büro erfordert. Herr P habe gewollt, dass Frau G die Post annehme, da er ständig unterwegs gewesen sei, um Lieferanten und Abnehmer aufzusuchen und die hochwertigen Fahrzeuge physisch zu verbringen. Herr P habe telefonischen Kontakt zu Frau G gehalten und sei für sie ständig telefonisch erreichbar gewesen. Herr P sei zudem drei- bis viermal monatlich persönlich in F-Stadt gewesen, um Unterlagen abzuholen und zu bringen. Darüber hinaus habe die D-GmbH weitere Geschäftsräume in F-Stadt, Q-Straße, angemietet gehabt. Hierzu hat die Klägerin einen Mietvertrag zwischen der R-GmbH & Co KG … und der D-GmbH vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (…).
30Zu Beginn der Geschäftsbeziehung habe Herr P Herrn A ein Schreiben des Finanzamts F-Stadt… vom 01.11.2007 - adressiert an die D-GmbH, E-Straße in F-Stadt - vorgelegt, in dem der D-GmbH bescheinigt werde, dass sie ihren Sitz von S-Stadt nach F-Stadt verlegt habe und die vom Finanzamt S-Stadt erteilte Steuernummer und die UStldNr. bis zur Aktenübernahme durch das Finanzamt F-Stadt… ihre Gültigkeit behalte. Am 09.01.2008 habe der frühere Steuerberater der Klägerin - Herr T - Herrn U vom Finanzamt F-Stadt… angerufen. Herr U habe mitgeteilt, er habe inzwischen die Steuerakte vom Finanzamt S-Stadt erhalten und werde der D-GmbH in Kürze eine neue Steuernummer zuteilen. Herr U habe insbesondere weiter ausgeführt, dass es zum Vorsteuerabzug keine Probleme gebe.
31Zu Unrecht gehe der Beklagte von einer unzutreffenden Anschrift in den Rechnungen aus. Eine Anschrift im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfordere lediglich die Angabe einer Anschrift, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar sei, ohne dass dort ein Sitz oder eine Betriebsstätte vorhanden sein müsse. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs dürften auch aus europarechtlichen Gründen nicht überspannt werden und müssten im Geschäftsverkehr in zumutbarer Weise erfüllt werden können. Die Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Steuerpflichtigen in der Rechnung dienten der Identifikation des Rechungsausstellers, nicht aber dazu, den Standort von Produktionsstätten, von einer Buchhaltung, den Aufenthaltsort der Geschäftsleitung oder den Standort sonstiger Unternehmensteile oder -aktivitäten anzugeben.
323. Der Beklagte habe die Lieferungen an die Firma B-S.L. zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die von der Klägerin in das übrige Gemeinschaftsgebiet verkauften Fahrzeuge seien auch tatsächlich dorthin gelangt; für jedes Fahrzeug liege der nach § 17a Abs. 2 UStDV erforderliche Belegnachweis vor. Die Belege hätten sowohl dem FA als auch der Steuerfahndung vorgelegen. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. Soweit in den Erklärungen von den jeweiligen Abholern erklärt werde, dass das betreffende Fahrzeug von ihnen „in das Zielland Spanien verbracht“ werde, genüge dies den Anforderungen an den Belegnachweis. Die Umsatzsteuersonderprüferin des FA – Frau V – habe den Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich angewiesen, in den Nachweisen müsse „Spanien“ oder (bei Lieferungen an die I) „Niederlande“ – also das Zielland und nicht der Zielort - eingetragen werden. Die nach dieser Vorgabe erstellten Nachweise seien von ihr akzeptiert worden. Im Übrigen ergebe sich der Zielort aus den von der Klägerin erstellten Ausgangsrechnungen. Zudem befinde sich auf jeder der Verbringenserklärungen ein Stempel der B-S.L., in dem der Zielort –Mallorca – genannt sei.
33Ob die Selbstbezichtigung des Zeugen W aus seiner schriftlichen Aussage vom 03.07.2008, er habe tatsächlich nie ein Fahrzeug ins Ausland gebracht, zutreffend sei, und ob etwa ein Fahrzeug mit gleicher Fahrgestellnummer - wie von der Steuerfahndung behauptet - tatsächlich an einen Herrn M verkauft und auf diesen zugelassen worden sei (Nr. 47 der Fahrzeugliste), könne die Klägerin nicht nachvollziehen. Gegenüber der Klägerin habe Herr W seinerzeit schriftlich versichert, die Fahrzeuge nach Spanien zu bringen. Entsprechendes gelte für das Fahrzeug, das nach der Behauptung der Steuerfahndung von der N-GmbH an einen finnischen Abnehmer veräußert worden sein solle (Nr. 105 der Fahrzeugliste).
344. Die streitgegenständlichen Geschäfte seien wie folgt zustande gekommen: Am 08.11.2007 sei Herr X bei dem Geschäftsführer der Klägerin erschienen, der u. a. auch ein Autopfandhaus betreibe. Herr X habe dort ein hochwertiges Fahrzeug verpfändet. Er habe sich als Fahrzeughändler vorgestellt und berichtet, dass er das Geld benötige, weil er Fahrzeuge exportiere und sich die Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt verzögere. In der Folgezeit habe die Klägerin auf Empfehlung von Herrn X Fahrzeugexporte übernommen. Dabei seien die jeweiligen Lieferanten an die Klägerin herangetreten und hätten das zu exportierende Fahrzeug sowie den Abnehmer im EU-Ausland präsentiert. Erklärtes Ziel der Exporte sei Mallorca gewesen. Dies sei der Klägerin plausibel erschienen, weil auf Mallorca eine hohe Anzahl vermögender Endabnehmer ansässig seien, so dass dort eine entsprechende Nachfrage bestehe. Weiterer Hintergrund der Exportgeschäfte nach Mallorca sei zudem der Umstand gewesen, dass Fahrzeughersteller in unterschiedlichen Ländern mit verschiedenen Preisen und Absatzzielen operierten, was dazu führen könne, dass sich der Export bzw. Import von einem EU-Land in ein anderes EU-Land lohne. Bezogen auf Mallorca komme hinzu, dass viele Käufer hochwertiger Fahrzeuge deren sofortige Verfügbarkeit erwarteten, während bei einer regulären Fahrzeugbestellung meist eine mehrmonatige Lieferfrist bestehe. Um Nachfragen entsprechender Käufer bedienen zu können, müssten die Fahrzeuge aus ganz Europa - wo auch immer sie gerade verfügbar seien - zusammengesucht werden.
35Die Klägerin habe zunächst die Firma B-S.L., später dann die Firma I in den Niederlanden beliefert. Der Wechsel des Abnehmers sei erfolgt, weil die UStIDNr. der Firma B-S.L. nicht mehr funktioniert habe. Herr P - der Geschäftsführer der D-GmbH - habe dies damit erklärt, dass es im Zusammenhang mit einer von der Firma B-S.L. beabsichtigten Sitzverlegung auf Mallorca zu Schwierigkeiten gekommen sei. Diese Erklärung sei plausibel gewesen. Jedenfalls könne aus einer einmaligen Nichtbestätigung der UStIdNr. nicht gefolgert werden, dass die Firma B-S.L. ihre steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Erst recht erlaube dieser Umstand nicht die Schlussfolgerung, dass Dritte - etwa die D-GmbH oder die Firma I - ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkämen. Es bleibe festzuhalten, dass die Klägerin kein einziges Fahrzeug an einen Abnehmer ohne gültige UStIdNr. geliefert habe.
36Die Einschaltung der Klägerin in die Lieferkette sei aus ihrer Sicht plausibel gewesen, da ihre Lieferanten dadurch die Vorsteuer nicht hätten vorfinanzieren zu müssen. Die Notwendigkeit der Vorfinanzierung bis zur Vorsteuererstattung könne gerade bei hochwertigen Fahrzeugen zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen und werde von Banken nur bei entsprechender Bonität übernommen, über die die Klägerin verfügt habe.
37Erst am 09.02.2009 habe der Geschäftsführer der Klägerin davon erfahren, dass seitens der Steuerfahndung Vorwürfe gegen Herrn X erhoben worden seien. An diesem Tag hätten der Steuerfahnder Y und drei weitere Beamte der Steuerfahndung Herrn A in dessen Büroräumen aufgesucht und ihn zur D-GmbH und zu Herrn P befragt. Die Klägerin habe daraufhin ihre Geschäfte mit der D-GmbH abgebrochen. Die von der Steuerfahndung benannten Herren Z, W und AA seien keine Geschäftspartner der Klägerin gewesen, sondern hätten im Auftrag der jeweiligen Abnehmer Fahrzeuge bei der Klägerin abgeholt. Frau BB, Herr CC, eine DD-GmbH, eine EE-GmbH und eine FF-GmbH seien der Klägerin unbekannt.
38Entgegen der Behauptung der Steuerfahndung habe es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen nicht um Scheingeschäfte gehandelt. Sämtliche Fahrzeuge seien physisch vorhanden gewesen. Die Klägerin bzw. die H-GmbH hätten sich jedes Fahrzeug vorführen lassen. Hierzu seien dem Beklagten im Einspruchsverfahren zu jedem Fahrzeug, dessen An- und Verkauf der Beklagte angezweifelt habe, Fotos des betreffenden Fahrzeugs und eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeiterinnern der Klägerin vorgelegt worden, dass die entsprechenden Fahrzeuge am Sitz der Klägerin vorgeführt worden seien (…). Soweit der Beklagte behaupte, vier der H-GmbH in Rechnung gestellte PKW mit den FIN … (Nr. 81, 83, 91 und 92 der Fahrzeugliste) seien nicht existent, treffe dies nicht zu. Bei der Anfrage an den Hersteller sei dem Fahndungsprüfer ein „Buchstabendreher“ unterlaufen (…). Der Geschäftsführer der Klägerin habe die zutreffenden FIN bei einem ihm bekannten PKW-Händler überprüfen lassen, wobei die Existenz der Fahrzeuge bestätigt worden sei (…).
39Soweit sich die Steuerfahndung auf angeblich nicht zuzuordnende FIN berufe, sei darauf zu verweisen, dass es eine Vielzahl von Gründen geben könne, weshalb eine FIN nicht zugeordnet werden könne oder nicht einem sonst üblichen Muster entspreche. So hätten z. B. Oldtimer-Fahrgestellnummern weniger Stellen. Insbesondere führten die Fahrzeughersteller teilweise keine Gesamtdatenbanken, sondern nur auf bestimmte Kontinente bezogene Datenbanken. Es könne deshalb sein, dass ein in einen anderen Kontinent verbrachtes Fahrzeug im Empfängerkontinent nicht mehr zuzuordnen sei, obwohl es tatsächlich existiere. Auch sei es weder für den Vorsteuerabzug noch für den umsatzsteuerbefreiten Export erforderlich, dass die FIN des Fahrzeugs beim Hersteller zugeordnet werden könne.
40In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2014 hat die Klägerin ausgeführt, angesichts der Angaben der Fahrzeughersteller - insbesondere der Angaben der Firma … im Schreiben vom 13.01.2014 - halte sie es inzwischen auch für möglich, dass die an sie veräußerten Fahrzeuge teilweise mit gefälschten FIN versehen worden seien. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge physisch existent gewesen und der Klägerin bzw. der H-GmbH an deren Betriebssitz in O-Stadt vorgeführt worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu – unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts vom 28.01.2014 (…) einen Ordner mit verschiedenen Unterlagen zu den in der Verfügung genannten 53 Fahrzeugen (Fahrzeuge mit lt. Hersteller nicht existenter FIN, zu denen bisher noch keine Fotos vorgelegt worden waren) vorgelegt. Zu 39 Fahrzeugen des Herstellers … hat der Kläger Fahrzeugfotos und Ablichtungen der COC vorgelegt; zu weiteren 11 Fahrzeugen (nur) Ablichtungen der COC und zu weiteren 2 Fahrzeugen (nur) Ablichtungen des Fahrzeugbriefes bzw. eines italienischen Fahrzeugpapiers (Carta di Circolazione); im Übrigen wird auf den Inhalt des Ordners Bezug genommen.
41Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Steuerfahndung, Herr A habe wegen der angeblich kurzen Zeitabstände der Fahrzeugabholungen erkennen müssen, dass die Abholer die Fahrzeuge nicht nach Mallorca zur Firma B-S.L. hätten fahren können. Niemand bei der Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Fahrer mit den Fahrzeugen von O-Stadt bis Mallorca fahren würden, zumal Mallorca auf dem Landweg nicht erreichbar sei. Bei Transporten über solche langen Strecken sei es vielmehr üblich, dass die Fahrzeuge zu Sammelpunkten gebracht und von dort per LKW, Autozug oder Schiff weiter transportiert würden. Die eingesetzten Fahrer sammelten dann mehrere Fahrzeuge ein, begleiteten diese zum Zielland und verbrächten sie dort zu den einzelnen Abnehmern. Hierbei spiele auch eine Rolle, dass es sich meist um Neufahrzeuge gehandelt habe, bei denen die Endabnehmer auf möglichst wenige bereits gefahrene Kilometer Wert gelegt hätten.
42Am 14.08.2013 hat der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 erlassen und die Umsatzsteuer um jeweils 950,00 € erhöht und auf ./. 486.529,65 € (2007) und./. 150.686,06 € festgesetzt.
43Die Klägerin beantragt sinngemäß,
44die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 14.08.2013 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 658.086,03 € (2007) und ./. 1.465.863,67 € (2008) festgesetzt wird,
45hilfsweise, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
46„Ist unter den Umständen wie bei der D-GmbH im Streitfall davon auszugehen, dass sie an ihrem Firmensitz auch ihre Anschrift im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte?“,
47hilfsweise, die Revision zuzulassen.
48Der Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Der Beklagte ist der Ansicht, Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D-GmbH seien nicht abziehbar, da die D-GmbH unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift - E-Straße in F-Stadt - keinen Sitz gehabt habe. Es seien unter der angegeben Anschrift weder Büroräume angemietet gewesen, noch sei dort eine im Geschäftsleben übliche Büroorganisation unterhalten worden. Unter dieser Anschrift habe es sich das Buchführungsbüro der Zeugin G befunden, die von Herrn P mit der Erstellung der Buchführung für die D-GmbH beauftragt worden sei. Mangels Vorlage entsprechender Buchführungsunterlagen sei dies jedoch nur für Monate Oktober bis Dezember 2007 geschehen. Insoweit werde auf die Aussage der Zeugin G vom 13.11.2008 gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt verwiesen (…).
51Die Umsätze an die Firma B-S.L. in Mallorca seien zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien die betreffenden Fahrzeuge tatsächlich nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland weiterveräußert worden. Teilweise hätten die von der Klägerin und der H-GmbH in Rechnung gestellten Fahrzeuge nicht existiert.
52Nach Erkenntnissen der Steuerfahndung handele es sich bei den Geschäften zwischen der D-GmbH, der Klägerin und der B-S.L. um reine Scheingeschäfte zur Erlangung eines Überschusses zwischen dem Bruttoverkaufspreis der D-GmbH und dem Nettoanschaffungspreis der B-S.L. Sämtliche vorliegend auf Lieferanten- und Abnehmerseite bzw. als Fahrzeugabholer aufgetreten Personen gehörten nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung zu einer Tätergruppe, die von dem wegen Umsatzsteuerverkürzung in Millionenhöhe in Zusammenhang mit Kfz-Geschäften verurteilten X geführt worden sei. So habe der in den Belegnachweisen der Klägerin als Fahrzeugabholer in Erscheinung getretene Zeuge W sich gegenüber der Steuerfahndung dahingehend eingelassen, Fahrzeuge im Auftrag des X auch bei A abgeholt, diese jedoch entgegen seiner schriftlichen Versicherung nie ins Ausland verbracht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt und den Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt über das (Zwischen)Ergebnis der Ermittlungen bei der A-Gruppe – jeweils vom 21.05.2013 – nebst Anlagen Bezug genommen.
53Nach den Gesamtumständen der Geschäfte stehe der Klägerin auch kein Gutglaubensschutz i. S. von § 6a Abs. 4 UStG zu. Hinweise auf eine wissentliche Einbindung des Geschäftsführers der Klägerin in Umsatzsteuerverkürzungen seien zwar bisher nicht festgestellt worden, so dass von der Steuerfahndung nicht ausgeschlossen werde, dass Herr A durch die Verantwortlichen über die Gesamtumstände und die bewirkten Steuerverkürzungen getäuscht worden sei. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen im Kfz-Handel und insbesondere im EU-Geschäft hätte Herr A jedoch erheblich mehr Sorgfalt bei der Überprüfung seiner Lieferanten und Abnehmer beachten müssen und spätestens nach dem Abnehmerwechsel von der Firma B-S.L. zur Firma I erkennen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Insoweit habe er die Steuerverkürzungen billigend in Kauf genommen. Da die Fahrzeugabholer nach den vorliegenden Unterlagen meist mehrere Fahrzeuge an einem Tag übernommen hätten, habe Herrn A schon wegen der kurzen Zeitabstände klar sein müssen, dass die Abholer ihre Erklärung, die Fahrzeuge persönlich in das Zielland zu bringen, nicht hätten realisieren können. Auch habe es Herrn A offensichtlich nicht gestört, dass für die B-S.L. und die I identische Abholer aufgetreten seien, obwohl die eine Firma in Mallorca und die andere in den Niederlanden ansässig gewesen sei.
54Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen W, GG, M und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.01. und 14.03.2014 Bezug genommen. Der zum Termin am 24.01.2014 als Zeuge geladene AA hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 84 FGO i. V. m. § 103 AO Gebrauch gemacht.
55Entscheidungsgründe:
56Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
57A. Die Klage ist zulässig.
58I. Umsatzsteuer 2007
59Der zunächst mit der Klage angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.02.2010 war bei Klageerhebung nicht bereits bestandskräftig, sondern ist mit dem am 02.03.2010 eingelegten Einspruch „gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 23.02.2010“ wirksam angefochten worden. Da sich aus dem streitigen Einspruchsschreiben vom 02.03.2010 lediglich die Einspruchsführerin, die Steuerart und das Datum des angefochtenen Bescheides, nicht aber der betroffene Veranlagungszeitraum ergibt, ist das Einspruchsschreiben unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Danach kann das Einspruchsschreiben vom 02.03.2010 nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23.02.2010 richtet. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20.09.2011 1 V 645/11 A(U). Dass der Beklagte über diesen Einspruch bisher nicht entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 46 Abs. 1 FGO).
60II. Umsatzsteuer 2008
61Der Zulässigkeit der Klage wegen Umsatzsteuer 2008 steht nicht entgegen, dass das FA dem Begehren der Klägerin zunächst durch Zustimmung zu der von ihr eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 (vgl. Mitteilung für 2008 über Umsatzsteuer vom 23.02.2010) entsprochen hatte. Denn in der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2010 geht das FA davon aus, dass diese Zustimmung durch einen am 01.03.2010 ergangenen und die Prüfungsfeststellungen berücksichtigenden Änderungsbescheid wirkungslos geworden und dieser Änderungsbescheid, dessen Erhalt die Klägerin bestreitet, zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Zudem hat der Beklagte am 20.06.2012 und 14.08.2013 die Klägerin beschwerende Bescheide erlassen, die zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
62B. Die Klage ist aber unbegründet.
63I. Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH
641. Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D-GmbH zu Recht mit der Begründung versagt, dass die Rechnungen der D-GmbH nicht die nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erforderliche – zutreffende – vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
65Als Vorsteuerbeträge abziehen kann ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete und in einer Rechnung i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diesen Anforderungen genügen die Rechnungen der D-GmbH nicht. Bei der in den Rechnungen angegebenen Anschrift „E-Straße in F-Stadt“ handelt es sich nicht um die zutreffende Anschrift der D-GmbH. Zwar befand sich unter dieser Anschrift der statuarische Sitz der D-GmbH. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei diesem Sitz aber um einen „Scheinsitz“, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt.
66Unter Berücksichtigung der insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugin G sowohl gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt vom 13.11.2008 als auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung vom 14.03.2014 befand sich im Streitzeitraum auf dem Grundstück E-Straße in F-Stadt, welches im Eigentum des Ehemanns der Zeugin stand, eine von der Zeugin G unterhaltene Beratungsstelle eines …vereins und ein von ihr geführtes Buchhaltungsbüro. Die D-GmbH hatte dort keine Geschäftsräume angemietet. Vielmehr hatte die Zeugin mit dem Geschäftsführer der D-GmbH – Herrn P – zum einen vereinbart, dass sie Post für die D-GmbH entgegen nehme, und zu diesem Zweck ein entsprechendes Firmenschild an ihrem Briefkasten angebracht. Zum anderen hatte sie mit Herrn P vereinbart, dass sie Buchhaltungsarbeiten für die D-GmbH erledige und – in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater – Umsatzsteuervoranmeldungen für die D-GmbH erstelle. Weitere geschäftliche Aktivitäten der D-GmbH fanden an der Anschrift E-Straße in F-Stadt nicht statt. Auch der von der D-GmbH in ihren Rechnungen angegebene F-Städter Festnetzanschluss befand sich nicht an dieser Anschrift.
67Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen handelt es sich bei der Anschrift E-Straße in F-Stadt um einen sog. Briefkastensitz, über den die D-GmbH lediglich postalisch erreichbar war, an dem aber keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten der D-GmbH stattfanden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass - wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat - Herr P als Geschäftsführer der D-GmbH das Büro der Zeugin in der fraglichen Zeit insgesamt lediglich ca. sechs- bis siebenmal für jeweils höchstens eine Viertelstunde aufgesucht hat, um Post abzuholen und Belege zu übergeben, und weder einen Schlüssel zu den in der E-Straße in F-Stadt befindlichen Räumlichkeiten noch für den dort angebrachten Briefkasten hatte. Dass die Zeugin G an dieser Anschrift – neben der Annahme der Post – im Rahmen des von ihr betriebenen Buchhaltungsbüros auch Buchhaltungsarbeiten für die D-GmbH erledigte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass an dieser Anschrift eigene geschäftliche Aktivitäten der D-GmbH erfolgten. Betraut eine GmbH einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten, so hat sie deswegen dort weder ihren tatsächlichen Sitz noch ihre Anschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Damit sind nach Auffassung des Senats die an eine Anschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sondern liegen die für die Annahme eines sog. Scheinsitzes erforderlichen Gegebenheiten vor.
68Nach der Rechtsprechung des BFH reicht die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten des Rechnungsausstellers stattfinden, als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung grundsätzlich nicht aus (BFH, Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315 vom 06.12.2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695, vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744 und Beschluss vom 05.11.2009 V B 5/09, BFH/NV 2010, 478). Der BFH hat allerdings mehrfach ausgeführt, nach den Umständen des Einzelfalls könne ggf. auch ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen (z. B. BFH, Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315 und Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670), ohne jedoch näher zu konkretisieren, unter welchen besonderen Umständen ein Briefkastensitz ausreichend sein könne. Auch hat der BFH in seiner Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher keine Rechnung als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkannt, in der als Anschrift des leistenden Unternehmers ein derartiger Briefkastensitz angegeben worden war.
69Der erkennende Senat neigt zu der Ansicht, dass die Angabe eines reinen Briefkastensitzes generell nicht dazu geeignet ist, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu erfüllen und stützt sich dabei auch auf das EuGH-Urteil vom 28.06.2007 C-73/06 - Planzer Luxembourg Sarl - (UR 2007, 654), wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als tatsächlicher Unternehmenssitz angesehen werden. Erschöpft sich die Funktion einer Räumlichkeit darin, unter dieser Anschrift postalisch erreichbar zu sein, ohne dass von dort aus Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden, handelt es sich um eine „fiktive Ansiedlung“ im Sinne der genannten EuGH-Rechtsprechung.
70Letztlich braucht der Senat aber nicht zu entscheiden, ob ein reiner Briefkastensitz als hinreichende Anschrift des leistenden Unternehmers in Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen kann. Denn nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, reicht die Angabe eines Briefkastensitzes jedenfalls bei einer GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, nicht aus (BFH, Beschluss vom 14.03.2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252). Hinzu kommt, dass die D-GmbH ausweislich des vorgelegten Mietvertrages (…) ab dem 01.10.2007 von einer R-GmbH & Co KG Räumlichkeiten (Zwei Büroräume, 1 EBK, 2 Toiletten und eine Lagerfläche) unter der Anschrift Q-Straße in F-Stadt angemietet hatte. Die Zeugin G hat zudem ausgesagt, Herr P habe ihr gegenüber geäußert, dass er an der Q-Straße auch seine Fahrzeuge abstelle. Da die D-GmbH somit an anderer Stelle über angemietete Räumlichkeiten verfügte und Einiges dafür spricht, dass sich dort auch von D-GmbH gehandelte Fahrzeuge befanden, kann nicht davon ausgegangen werden, die tatsächlich zutreffende Anschrift der D-GmbH habe sich an dem Briefkastensitz E-Straße in F-Stadt befunden.
712. Soweit die Klägerin sich sinngemäß darauf beruft, sie habe berechtigterweise auf die Richtigkeit der in den Rechnungen der D-GmbH angegebenen Anschrift vertrauen dürfen, kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn in der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen - insbesondere auch an unzutreffende Rechnungsangaben - nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden können (vgl. BFH, Urteile vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744 und vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256). Es kann deshalb vorliegend offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommt und ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
723. Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 21.06.2012 Rs. C-80/11 und C-142/11 – Mahagében und Dávid -, UR 2012, 591, vom 06.12.2012 Rs. C-285/11 – Bonik EOOD -, UR 2013, 195; vom 31.01.2013 Rs. C-642/11 - Stroy trans EOOD -, UR 2013, 275 und Rs. C-643/11 - LVK - 56 EOOD -, UR 2013, 346 und vom 13.02.2014 Rs. C-18/13 - Maks Pen EOOD – MwStR 2014, 197) ergibt sich für den Streitfall nichts Anderes. Die Entscheidungen des EuGH betreffen Sachverhalte, in denen der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt worden war, es sei auf vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufen zu Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten gekommen. Insoweit hat der EuGH ausgeführt, dass es den zuständigen Steuerbehörden obliege, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Danach tragen die Finanzbehörden die Feststellungslast für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Leistungsempfängers (anders noch BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315). Insofern besteht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (so EuGH, Urteil vom 18.07.2013 Rs. C-78/12 - Evita K -, HFR 2013, 857).
73Der Senat vermag der genannten EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht zu entnehmen, dass – im Steuerfestsetzungsverfahren – ein Vorsteuerabzug auch bei Angabe eines Scheinsitzes des Leistenden in Betracht kommen kann. Er folgt damit nicht der Ansicht des FG Münster, wonach die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen im Vorfeld der Lieferung keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift ergeben mussten (FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395). Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob an der Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, wonach der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (so BFH, Urteile vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620 und vom 06.12.2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695). Denn – wie bereits ausgeführt – steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Anschrift E-Straße in F-Stadt um einen Scheinsitz handelt, so dass sich Fragen nach der Feststellungslast nicht stellen.
744. Für die Frage des Vorsteuerabzugs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sämtlichen Rechnungen der D-GmbH tatsächliche Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben. Zweifel hieran bestehen insbesondere im Hinblick auf die Fahrzeugrechnungen mit FIN, die nach den Angaben der jeweiligen Hersteller nicht existieren. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Fotos und Ablichtungen von COC vermag der Senat aber auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass insoweit gleichwohl Lieferungen von Fahrzeugen – ggf. mit gefälschten FIN – erfolgt sind.
75II. Lieferungen an die B-S.L.
76Der Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Rechnungen an B-S.L. abgerechneten Umsätzen um steuerpflichtige Lieferungen handelt.
771. Der Beklagte hat allerdings vorgetragen, bei den Geschäften zwischen der D-GmbH, der Klägerin und der B-S.L. habe es sich um reine Scheingeschäfte gehandelt. Dies unterstellt, bestünde - mangels tatsächlich durchgeführter Lieferungen - für die vom Beklagten angenommene Steuerpflicht kein Raum. Der Senat ist jedoch – insoweit in Übereinstimmung mit der Klägerin – der Auffassung, dass es sich bei den der B-S.L. berechneten Fahrzeuglieferungen um tatsächlich durchgeführte Lieferungen handelt.
78Bei den Fahrzeugen, die die Klägerin der B-S.L. in Rechnung gestellt hat, handelt es sich ausweislich der vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt erstellten Fahrzeugliste vollumfänglich um Fahrzeuge, deren tatsächliche Existenz nicht in Frage steht. Auch hat die Steuerfahndung hinsichtlich dieser Fahrzeuge keine sonstigen Tatsachen feststellen können, die eine Lieferung an bzw. eine Lieferung durch die Klägerin zu den fraglichen Zeitpunkten ausschließen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sämtliche in Rede stehenden Fahrzeuge seien physisch existent gewesen und ihr an ihrem Betriebssitz in O-Stadt vorgeführt worden.
79Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, die Klägerin sei nur zum Schein in die fragliche Lieferkette eingeschaltet worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist sie deshalb in die Lieferkette eingeschaltet worden, weil sie – anders als ihre Lieferantin – wirtschaftlich dazu in der Lage gewesen sei, die an die Lieferantin zu zahlende Umsatzsteuer bis zu deren Erstattung durch das Finanzamt vorzufinanzieren. Dies stellt einen auch steuerlichen zu beachtenden Grund für die Zwischenschaltung dar. Der Umstand, dass der Klägerin die B-S.L. als Abnehmer der Fahrzeuge durch die D-GmbH bzw. Herrn P bereits vorgegeben war und auch der von der Klägerin berechnete Aufschlag auf den Einkaufspreis standardisiert vorgenommen wurde, führt nicht zu der Annahme, die Klägerin sei nur zum Schein in eine Lieferkette eingeschaltet worden.
802. Die Lieferungen der Klägerin an die B-S.L. sind steuerpflichtig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. Es steht auch nicht aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind.
81a) Eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
821. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übri-ge Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
832. der Abnehmer ist
84a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
85b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
86c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
87und
883. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
89Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH, Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., UR 2007, 774).
90Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Dazu bestimmt § 17a Abs. 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Bei der Frage, wie der Belegnachweis zu führen ist, ist zwischen der Beförderung durch den Unternehmer oder den Abnehmer (§ 17a Abs. 2 UStDV) und der Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer (§ 17a Abs. 4 UStDV) zu unterscheiden. Befördern ist dabei gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG jede Fortbewegung eines Gegenstandes. Versendung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt.
91Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen (BFH, Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511; vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188; vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596 und vom 14.11.2012 XI R 17/12, DStR 2013, 753). Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung auch zu gewähren, wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen - formellen - Nachweise nicht erbracht hat (BFH, Urteile vom 06.12.2007 V R 59/03 - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-146/05 – Albert Collée –, BStBl II 2009, 57; vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511; vom 12.05.2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188; vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596 und vom 14.11.2012 XI R 17/12, DStR 2013, 753).
92b) Im Streitfall hat die Klägerin die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht hinreichend nachgewiesen.
93In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber gemäß § 17a Abs. 2 UStDV durch das Doppel einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (Nr. 1), durch einen handelsüblichen Belegen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Nr. 2), durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Nr. 3) sowie in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer, durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (Nr. 4), führen.
94Im Streitfall fehlt es an einem belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsortes der streitigen Lieferungen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Der Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung, um die Warenbewegung nachzuvollziehen und um sicherzustellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat als Bestimmungsland den Vorschriften der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Angaben in den Verbringenserklärungen „Das Fahrzeug wird am ... von mir in das Zielland Spanien verbracht“ sind insoweit nicht ausreichend, da der Bestimmungsort nicht genannt ist und nicht ohne Weiteres mit der Unternehmensanschrift der B-S.L. gleichgesetzt werden kann (BFH, Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl II 2013, 407). Zwar kann sich die erforderliche Angabe des Bestimmungsorts im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers - hier: Mallorca - versendet oder befördert wird (BFH, Urteile vom 17.02.2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 und vom 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl II 2013, 407). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht gegeben. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden sind, ist völlig unklar. Der Zeuge W, der anlässlich von Lieferungen der Klägerin und der H-GmbH an die B-S.L. insgesamt 32 Verbringenserklärungen unterzeichnet hat, hat ausgesagt, nie ein Fahrzeug nach Spanien verbracht zu haben; eine Firma B-S.L. sage ihm nichts. Er habe - im Auftrag von Herrn X - bei der „Klägerin“ nicht mehr als fünf Fahrzeugkäufe abgewickelt. Die Fahrzeuge seien jeweils an Ausländer - u. a. an einen Tschechen – verkauft und von diesen wegbefördert worden. Der Zeuge W hat ferner ausgesagt, auf Veranlassung von Herrn X öfter mal Erklärungen unterschrieben zu haben, ohne sich deren Inhalt genau angesehen zu haben. Der Zeuge AA, der in drei Fällen Verbringenserklärungen unterzeichnet hat, hat die Aussage verweigert.
95Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sowohl die Umsatzsteuersonderprüferin als auch die Steuerfahndung hätten die Angabe des Ziellandes Spanien als belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsortes gefordert bzw. anerkannt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Belegerfordernisse ergeben sich aus § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i V. m. § 17a UStDV. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfordert ausdrücklich die Angabe des Bestimmungsortes und nicht des Bestimmungslandes.
96c) Es steht auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, da der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge – wie ausgeführt – völlig unklar ist.
973. Die Lieferungen der Klägerin sind schließlich auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich nach der Rechtsprechung des BFH aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH, Urteile vom 08.11.2007 V R 71/05, BStBl II 2009, 52 und V R 26/05, BStBl II 2009, 49, jeweils m. w. N.). Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (z. B. BFH, Urteil vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188). Vorliegend fehlt es - wie dargelegt - an einem belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsortes der streitigen Lieferungen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV), so dass die Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ausscheidet.
98III. Den von der Klägerin gestellten weiteren Beweisanträgen entspricht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
991. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Steuerfahnder Y in den Räumlichkeiten E-Straße in F-Stadt die D-GmbH betreffende Unterlagen beschlagnahmt hat. Dass dort Post für die D-GmbH angekommen ist, ist ebenso unstreitig wie die Aussage der Zeugin G, dass sie der Steuerfahndung einen Ordner mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen der D-GmbH übergeben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser Anschrift – wie ausgeführt – nicht um den tatsächlichen Sitz der D-GmbH, sondern um einen als Scheinsitz zu qualifizierenden reinen Briefkastensitz gehandelt hat.
1002. Die von Klägerin beantragte Vernehmung der Zeugen T und U kann allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob die Klägerin darauf vertrauen konnte, dass sich der tatsächliche Sitz der D-GmbH an der E-Straße in F-Stadt befand. Darauf kommt es aber – wie ausgeführt – im Steuerfestsetzungsverfahren nicht an.
1013. Die von der Klägerin beantragte Einholung von insgesamt sechs Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich.
102a) Ob sich an der E-Straße in F-Stadt zum Betrieb eines Fahrzeughandels geeignete Einrichtungen befunden haben, ist unerheblich, da die D-GmbH - wie ausgeführt - dort keinen Geschäftsbetrieb unterhalten hat.
103b) Die Fragen, ob das „Fahrzeugexportgeschäft nach Mallorca lohnend war, weil dort eine hohe Nachfrage nach hochwertigen Fahrzeugen besteht“, ob „in der Regel Wirtschaftsgüter nur im Ausnahmefall vom Hersteller exportiert werden“, ob „Fahrzeugidentifikationsnummern bei Oldtimern kürzer sind als bei modernen Fahrzeugen“ und „ob es auf langen Exportstrecken üblich ist, dass die Fahrzeuge zu Sammelstellen gebracht werden und von dort weiter in ihr Bestimmungsland verbracht werden“ haben ersichtlich weder Bedeutung für die Frage, ob sich die Anschrift der D-GmbH an der E-Straße in F-Stadt befand, noch für die Frage, ob die Belegerfordernisse nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i V. m. § 17a Abs. 1 UStDV erfüllt sind.
104c) Ob die Klägerin hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge umsatzsteuerrechtlich in eine Lieferkette eingeschaltet war, ist eine einem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Tatsachen- und Rechtsfrage, die der Senat - soweit vorliegend entscheidungserheblich - bejaht hat.
1054. Die von der Klägerin unter 4. a) bis f.) genannten Dokumente und Fotos hat der Senat zur Kenntnis genommen.
1065. Ob Herr Z von der I gekaufte Fahrzeuge nach … Niederlande gebracht hat, ist für die steuerliche Behandlung der an die B-S.L. gelieferten Fahrzeuge unerheblich.
1076. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Frage, ob die Belegerfordernisse nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfüllt sind, nicht darauf an, ob die Umsatzsteuersonderprüferin V den Geschäftsführer der Klägerinnen „ausdrücklich anwies, in den Ausfuhrnachweisen müsse „Spanien“ oder „Niederlande“, also das Zielland und nicht etwa der Zielort, eingetragen werden“, und ob sie die nach dieser Vorgabe erstellten Nachweise akzeptiert hat.
108IV. Von einer dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechenden Vorlage an den EuGH sieht der Senat ab, zumal der EuGH in der Entscheidung vom 28.06.2007 C-73/06 - Planzer Luxembourg Sarl - (UR 2007, 654) bereits ausgeführt hat, dass eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als tatsächlicher Unternehmenssitz angesehen werden kann.
109V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
110VI. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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Annotations
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
- 2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: - a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und - b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: - aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder - bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
- 1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); - 2.
folgende sonstige Belege: - a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; - b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt; - c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.