Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Mai 2013 - 6 V 463/13

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0527.6V463.13.0A
published on 27/05/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Mai 2013 - 6 V 463/13
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Antragstellerin ist im Mai 1991 von H. A. mit einem Anteil am Stammkapital von 98 vom Hundert und seiner Ehefrau mit einem Anteil am Stammkapital von 2 vom Hundert gegründet und im Oktober 1992 - noch ohne den Namenszusatz „B.“ - im Handelsregister mit H. A. als einzelvertretungsberechtigtem Gesellschafter eingetragen worden. Allerdings hatte H. A. bereits im Dezember 1990 eine mit der Antragstellerin namensgleiche GmbH gegründet, die aber erst im Jahr 2008 - nach einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages und zeitgleicher Umbenennung der Antragstellerin durch den Namenszusatz „B.“ - im Handelsregister eingetragen wurde. Ferner hatte H. A. noch vor der Wiedervereinigung ein Einzelunternehmen mit einem im Hinblick auf sein Hauptbetätigungsfeld Hoch- und Tiefbau deckungsgleichen Unternehmensgegenstand betrieben. Dessen Anlagevermögen, Kundenstamm und betriebliche Unterlagen sollte ausweislich diverser Vertragskopien ab 1. Januar 1993 an die „A. GmbH“ verpachtet werden, wobei wegen der Einzelheiten auf die entsprechenden Kopien der Blätter 68 ff. der Klageakte 6 K 1146/12 bzw. das Urteil des 3. Senates vom 9. Mai 2012, Blatt 138 f. der antragsgemäß beigezogenen Akte 3 K 357/04 verwiesen wird. Dementsprechend bezahlte die Antragstellerin ausweislich den Feststellungen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1997 ab Januar 1993 jedenfalls eine ihr in Rechnung gestellte Pacht. Außerdem zeigte sie dem Antragsgegner in ihrer Gewerbeanmeldung die Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes zum Januar 1993 und im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Kapitalgesellschaft das Bestehen einer Betriebsaufspaltung mit dem Einzelunternehmen des H. A. an; entsprechendes behauptete H. A. auch in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 27. Juni 2002, was beides ebenfalls dem Urteil des 3. Senates in der Sache 3 K 357/04 zu entnehmen ist. Angesichts dessen und der jedenfalls bis zum Jahr 2007 fortbestehenden Gesellschafter- Geschäftsführerstellung des H. A. bei der Antragstellerin kam der Antragsgegner zu dem Schluss, dass eine Organschaft zwischen H. A. als Organträger und der Antragstellerin als Organgesellschaft bestünde, aus der sich durch das Handeln der Antragstellerin für den Organträger - nach einer Betriebsprüfung unter anderem wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2003 und nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2007 - Umsatzsteuerschulden in Höhe von 97.218,34 € ergaben. Für diese nahm der Antragsgegner die Antragstellerin nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juli 2007 und nach fristgerechtem Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 8. Oktober 2012 gemäß § 73 Abgabenordnung (im Folgenden AO) in Haftung, nachdem über das Vermögen des H. A. mit Beschluss vom 11. Juni 207 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dagegen richtet sich eine Klage vom 7. November 2012, die unter dem Aktenzeichen 6 K 1146/12 geführt wird und über die der Senat bisher noch nicht entschieden hat, sowie der vorliegende, nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner, am 26. April 2012 erhobene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

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Die Antragstellerin meint, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig.

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Unter Hinweis auf ein diesem Aussetzungsverfahren vorangegangenes Verfahren macht sie vornehmlich geltend, dass schon das Bestehen einer Betriebsaufspaltung, erst recht aber einer umsatzsteuerlichen Organschaft zweifelhaft sei. Zwar sei aufgrund der Mehrheit der Anteile eine finanzielle Eingliederung anzunehmen. Jedoch liege schon keine Betriebsaufspaltung und damit auch keine wirtschaftliche Eingliederung vor. Dies ergebe sich aus einer tatsächlichen Verständigung vom 13. September 2011, die aus Blatt 22 f. der Klageakte 6 K 1146/12 zu ersehen ist und auf die verwiesen wird. Darin sei zwar das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vereinbart, wenn auch mangels Zustimmung des Beklagten nicht bindend festgestellt. Ihr komme aber gleichwohl Beweiskraft für das Gegenteil der darin enthaltenen Vereinbarung zu, weil der Antragsgegner sich darauf nicht berufe. Jedenfalls aber fehle es an einer organisatorischen Eingliederung, da der vermeintliche Organträger als einer von mehreren Geschäftsführer seinen Willen weder habe durchsetzen können, noch wollen. Letzteres ergebe sich aus seiner Zeugenaussage während der mündlichen Verhandlung in der Sache 3 K 357/04, Bl. 94a ff. der zugehörigen Akte, auf die ebenfalls verwiesen wird.

4

Überdies beruft sich die Antragstellerin darin auf einen Strafbefehl gegenüber H. A., der aus Blatt 25 ff. der vorliegenden Verfahrensakte zu ersehen ist und auf den ebenfalls verwiesen wird. In diesem werde zwar ebenfalls eine Betriebsaufspaltung zwischen H. A. und der Antragstellerin behauptet, andererseits aber H. A. als Geschäftsführer der Organgesellschaft zur Verantwortung gezogen, obwohl bei Annahme einer Organschaft der Vorwurf H. A. als Organträger habe treffen müssen.

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Ferner verweist die Antragstellerin gerade im vorliegenden Verfahren noch darauf, dass im Zeitraum von 1993 bis 1997 für sie eine Umsatzsteuerpflicht festgestellt worden sei, so dass sich für diese Jahre die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbiete. Nachdem sich der Sachverhalt seither nicht geändert habe, dürfe dann auch für die Folgejahre keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen werden. Auf den Einwand des Antragsgegners, dass die Umsatzsteuer seit Bestehen der umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger festgesetzt worden sei - verweist die Antragstellerin auf Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 1993 bis 1998, und legt - auf den weiteren Einwand des Antragsgegners, dass ihm diese nicht bekannt seien - entsprechende Kopien vor, mit dem Hinweis, dass diese unter der Steuernummer ... und nicht unter der ... eingereicht worden seien.

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Im Klageverfahren 6 K 1146/12 und damit dann möglicherweise auch im vorliegenden Aussetzungsverfahren macht die Antragstellerin noch geltend, dass der Antragsgegner im Haftungsbescheid und der zugehörigen Einspruchsentscheidung schon seit dem Jahr 1990 bzw. 1993 von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen sei, dann aber nur die zur Hauptschuld führenden Feststellungen seiner Außenprüfungen für die Jahre 1998 bis 2001 und 2002 bis 2004 dargestellt habe, die der Vorbetriebsprüfung hingegen nicht. Da die Umsatzsteuerfestsetzungen der Vorjahre jedoch nach zwischenzeitlichen Zugeständnissen des Antragsgegners fehlerbehaftet seien, schlage dieser Fehler auf den Haftungsbescheid und die zugehörige Einspruchsentscheidung durch. Zudem beruft sich die Antragstellerin noch darauf, dass Organgesellschafen verpflichtet seien, im Geschäftsverkehr die Steuernummer des Organträgers zu verwenden. Sie meint, nachdem sie das nicht getan habe, habe der Antragsteller auch keine umsatzsteuerliche Organschaft feststellen können.

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Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 73 AO vom 27. Juli 2012 in Höhe von 97.218,34 € auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

10

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

11

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Antragsteller nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

12

Danach ist keine Aussetzung der Vollziehung geboten, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Zur Begründung kann in entsprechender Anwendung des § 105 FGO auf die Einspruchsentscheidung verwiesen werden, da der Beklagte die Sach- und Rechtslage dort sehr ausführlich und zutreffend dargestellt hat.

13

Im Hinblick auf die demgegenüber neue Argumentation der Antragstellerin mit der tatsächlichen Verständigung ist deshalb lediglich ergänzend anzumerken, dass der 6. Senat diese – weil die Einigung sich nicht auf Tatsachen, sondern Rechtsansichten bezog - für ebenso wenig bindend hält, wie damals der 3. Senat. Deshalb ist aus der fehlenden Berufung des Antragsgegners darauf nach den richterlichen Hinweisen des 3. Senates lediglich abzuleiten, dass dieser die Rechtsausführungen des 3. Senates verstanden und umgesetzt hat. Insofern kommt der tatsächlichen Verständigung allenfalls eine Indizwirkung zu, als darin sowohl der vermeintliche Organträger, H. A., als auch der nunmehrige Geschäftsführer der Antragstellerin und damit der vermeintlichen Organgesellschaft, N. A., selbst eine umsatzsteuerliche Organschaft behauptet haben.

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Im Hinblick auf die ferner neue Argumentation mit dem Strafbefehl ist der Antragstellerin entgegen zu halten, dass sich die Finanzgerichte allenfalls tatsächliche Feststellungen zu eigen machen können, die sie für zutreffend halten, während es sich bei der von der Antragstellerin angeführten Stelle um eine - überdies unzutreffende - rechtliche Würdigung handelt.

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Soweit sich die Antragstellerin auf ihr gegenüber ergangene Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 1993 bis 1997 beruft und aus einer fehlenden Änderung der Verhältnisse in den Folgejahren ableiten möchte, dass dann auch keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen werden könne, ist sie darauf zu verweisen, dass die Besteuerung nach Zeitabschnitten zu erfolgen hat und deshalb eine als unzutreffend erkannte Behandlung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben ist.

16

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie auf ihren Rechnungen nie die Steuernummer des Organträgers verwendet habe, verkennt sie, dass sie eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht durch einen Rechtsverstoß vermeiden kann.

17

Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (Koch, a.a.O., Rdnr. 105, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie die Antragstellerin substantiiert vorgetragen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun
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published on 30/05/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist im Mai 1991 von H. A. mit einem Anteil am Stammkapital von 98 vom Hundert und seiner Ehef
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Annotations

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.