Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2016 - 6 K 277/10

ECLI: ECLI:DE:FGST:2016:0617.6K277.10.0A
published on 17/06/2016 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2016 - 6 K 277/10
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Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksamtes Z über das vom Beklagten eingeleitete Remonstrationsverfahren gegen die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 zu § 7h EStG die Wohneinheit betreffen ausgesetzt.

Gründe

1

Die von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, hat Bindungswirkung für das Finanzamt (BFH- Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 Rdnr. 17 f. zit. nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 15 Juni 2016). Sie hat deshalb rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000-2010 für die Eigentumswohnung. Das entsprechende Verwaltungsverfahren wurde mit dem Schreiben des Beklagten vom 8. September 2015 in Gang gebracht und ist mit dem Schreiben des Bezirksamtes Z auch noch nicht abgeschlossen, da daraus - abgesehen von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung – kein Tenor zu ersehen ist. Das Gericht hält deshalb die Aussetzung nach § 74 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) für zweckmäßig.


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(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren
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(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren
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published on 22/10/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die in den Streitjahren zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juni 2003 von der Stadt M (
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2016  6 K 277/10 aufgehoben. Tatbestand
published on 14/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2010 – 10 L 557/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der
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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.