Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Dez. 2017 - 5 K 703/11

published on 15/12/2017 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Dez. 2017 - 5 K 703/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen doppelt ausgezahlten Erstattungs(teil)betrag aus der Einkommensteuerfestsetzung 2004 i.H.v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert hat.

2

In Ihrer im Dezember 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung und gaben als Bankverbindung ein Konto bei der B-Bank an (im Folgenden „Bank 1“). Inhaberin dieses Kontos war allein die Ehefrau des Klägers.

3

Unter dem 12. Februar 2007 ging das vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Schreiben (vom 9. Februar 2007) beim FA ein, mit dem sie betreffend ihre Steuererklärung ihre neue Bankverbindung bei der C-Bank mitteilten (im Folgenden „Bank 2“). Da der den Kläger und seine Ehefrau zusammenveranlagende Einkommensteuerbescheid 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits maschinell verarbeitet worden war, erstattete das FA das daraus resultierende Guthaben i. H. eines (Teil-)Betrages von 1.505,31 € am 20. Februar 2007 auf das Konto bei der Bank 1.

4

Nachdem der Kläger im April 2007 dem FA telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, erfolgte durch die Bank 1 Anfang Juli 2007 eine Rücküberweisung (zunächst) an das FA.

5

Unter dem 17. Juli 2007 überwies das FA den vorliegend streitigen Rückforderungsbetrag nunmehr auf das Konto bei der Bank 2.

6

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Februar 2011 forderte das FA die Auszahlung vom 17. Juli 2007 auf das Konto der Bank 2 vom Kläger wieder zurück. Die Auszahlung auf das in der Einkommensteuererklärung angegebene Konto bei der Bank 1 sei mit schuldbefreiender Wirkung und die nochmalige Erstattung auf das Konto der Bank 2 ohne Rechtsgrund erfolgt. Entgegen der Angaben des Klägers habe das Konto bei der Bank 1 zum Zeitpunkt der ersten Erstattung noch existiert.

7

Den mit der Begründung eingelegten Einspruch des Klägers, er habe keine doppelte Erstattung erhalten, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 als unbegründet zurück. Die Erstattung an die Eheleute auf die in der Steuererklärung angegebene Bankverbindung hätte schuldbefreiende Wirkung, weil entgegen den Ausführungen des Klägers im Jahr 2007 das Konto bei Bank 1 noch existierte habe. Kontoinhaber sei zwar die Ehefrau gewesen. Jedoch sei eine Zahlung mittels Überweisung - anders als im bürgerlichen Recht - dem Leistungsempfänger gegenüber stets bereits dann wirksam erfolgt, wenn sie auf einem seiner Konten gebucht wurde. Mit der Steuererklärung hätten die Eheleute ausdrücklich die Auszahlung auf die Bankverbindung bei der Bank 1 beantragt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wirke die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten, wenn die Eheleute nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Die Mitteilung der geänderten Bankverbindung mit Schreiben vom 9. Februar 2007 sei daher für die schuldbefreiende Erstattung des Finanzamtes am 20. Februar 2007 unerheblich und zudem verspätet im FA eingegangen, da die maschinelle Verarbeitung des Einkommensteuerbescheides bereits abgeschlossen war. Die nochmalige Erstattung am 17. Juli 2007 sei demnach ohne einen rechtlichen Grund erfolgt.

8

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Vertiefend trägt der Kläger vor, dass er zu keiner Zeit eine Doppelzahlung erhalten habe. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten auf dem Konto bei der Bank 1 am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach durch Überweisung der Beklagten den Betrag von 1.505,31 € erhalten. Der Kläger hätte zum damaligen Zeitpunkt kein Konto bei der Bank 1 gehabt. Das FA habe zudem vorgetragen, dass die Bank 1 den in Streit befindlichen Betrag an das FA zurücküberwiesen habe.

9

Nach Klageerhebung hat das Amtsgericht A mit rechtskräftigen Urteil vom 20. September 2011 (Az. xxx.xxx) das FA nach einer bereits vor Urteilsverkündung erfolgten Teilrückzahlung dazu verurteilt, der Bank 1 auch den Restbetrag vom Gesamtbetrag von 1.505,31 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schrieb die Bank 1 aufgrund des Überweisungsauftrages des FA den genannten Betrag in Höhe von 1.505,31 € am 22. Juli 2007 auf dem allein der Ehefrau des Klägers gehörenden Konto gut. Das FA hätte keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages. Der Überweisung durch das FA auf das Konto der Ehefrau unter dem 22. Februar 2007 hätte ein wirksamer Auftrag zu Grunde gelegen. Auch die dem Konto durch die Bank 1 erteilte (anschließende) Gutschrift sei daher auftragsgemäß erfolgt. Die Überweisung sei im sogenannten beleglosen Überweisungsverkehr erfolgt. Insoweit durfte die Bank 1 die vom FA überwiesene Summe auch dem Konto, welches der vom FA genannten Konto-Nummer entsprach, gutschreiben. Für den beleglosen Zahlungsverkehr sei lediglich die Konto-Nummer maßgeblich. Da die Überweisung (im Verhältnis zur Ehefrau) wirksam erfolgt sei, war die Bank 1 auch nicht zur „Rücküberweisung" an das FA verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das auch dem Kläger durch das Gericht zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenen Urteil Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 ersatzlos aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Das während des Klageverfahrens durch gesetzliche Organisationsakte in die Beklagtenstellung eingetretene FA vertieft seinen bisherigen Vortrag dahingehend, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A auch festgestellt worden sei, dass die Überweisung auf dem Konto der Ehefrau verblieben und nicht wirksam an das FA zurücküberwiesen worden sei.

13

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er bleibe bei seiner Sachverhaltsschilderung, wonach weder er noch seine Ehefrau den Betrag erhalten hätte. Er verwies darauf, dass dem Kläger kein Streit verkündet worden sei und das Urteil des Amtsgerichts A deshalb keine Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten würde. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung, weil es geht um eine Erstattung vom Februar 2007 ginge, die mit Rückforderungsbescheid vom Februar 2011 geltend gemacht worden sei.

14

Nach Ansicht des FA ist der Rückforderungsbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.

15

Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet.

16

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung 1 Heftung Verwaltungsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

1. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt haben.

18

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

Das FA hat zu Recht den am 17. Juli 2007 auf das Konto bei der Bank 2 (zum zweiten Mal) überwiesenen streitigen Rückforderungsbetrag i. H. v. 1.505,31 € vom Kläger zurückgefordert. Diese (zweite) Zahlung des FA vom 17. Juli 2007 an den Kläger erfolgte ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 218 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Durch die (erste) Überweisung des FA am 20. Februar 2007 auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2004 angegebene Konto bei der Bank 1 war der Erstattungsanspruch des Klägers (bereits) gem. § 47 AO durch Zahlung erloschen.

20

a) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Diese Vorschrift gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BStBl II 1990, 520).

21

aa) Gem. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG wirkt – wie vorliegend – bei Ehegatten, die gem. §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. Die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Ehegatten lässt den Erstattungsanspruch, auch soweit er dem anderen Ehegatten zusteht, nach § 47 AO erlöschen.

22

bb) Soweit ausnahmsweise die schuldbefreiende Wirkung der Auszahlung an einen Ehegatten nicht eintritt, wenn die Finanzbehörde erkennt oder erkennen musste, dass der erstattungsberechtigte Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des FA nicht gebilligt wird (z. B. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 – VII R 89/95 –, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436), waren bei der Überweisung auf das Konto der Bank 1 vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine zerstörte Vermutung der gegenseitigen Einziehungsvollmacht zu erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

23

Der Kläger und seine Ehefrau hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 gemeinsam das Konto bei der Bank 1 als Bankverbindung angegeben. Auch haben der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam das Scheiben vom 12. Februar 2007 an das FA verfasst und unterschrieben, mit der sie „betreffend ihre Steuererklärung“ die neue Bankverbindung bei der Bank 2 mitteilten. Auch aus der telefonischen Mitteilung des Klägers vom April 2007 an das FA, dass die Bankverbindung bei der Bank 1 nicht mehr existieren würde, ergibt sich nicht ansatzweise eine Missbilligungs- und/oder konkludente Widerrufserklärung des Klägers zu den bis dahin gemeinsamen Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber dem FA.

24

b) Das Gericht konnte bei seiner Entscheidung auch ohne weitere eigene Sachverhaltsermittlungen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass der streitige Rückforderungsbetrag auch tatsächlich und rechtlich wirksam auf dem Konto der Ehefrau des Klägers durch die Bank 1 gutgeschrieben worden ist, indem es sich die entsprechenden rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die Bank 1 aufgrund des Überweisungsauftrages des FA den Betrag in Höhe von 1.505,31 € am 22. Juli 2007 tatsächlich und wirksam gutgeschrieben hat, vollumfänglich zu eigen macht.

25

aa) Auch wenn das FG gem. § 76 Abs. 1 FGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und nicht an die Feststellungen des anderen Verfahrens gebunden ist, dürfen Feststellungen in anderen Gerichtsurteilen der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn das FG sie – wie vorliegend das Urteil eines Zivilgerichts – als zutreffend anerkennt. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

26

Nach der Rechtsprechung wird die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sich das FG – wie vorliegend – die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen eines anderen Verfahrens zu eigen macht, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Urteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. – wie vorliegend – keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (z. B. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BStBl II 2015, 117 m. w. N. betreffend Strafverfahren).

27

Der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens muss dabei insbesondere nicht an dem anderen Gerichtsverfahren beteiligt gewesen sein (z. B. BFH-Beschluss vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164-166).

28

bb) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen fehlt es an solchen substantiierten Einwendungen gegen die überzeugenden und schlüssigen Feststellungen im rechtskräftigen Zivilgerichtsurteil. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Amtsgerichtsurteil lediglich vorgetragen, er bleibe bei seiner Sachverhaltsschilderung, wonach weder er noch seine Ehefrau den Betrag erhalten hätten und dem Kläger kein Streit verkündet worden sei.

29

Das Amtsgericht hat jedoch insoweit rechtskräftig festgestellt, dass die Zahlung dem Konto der Ehefrau durch die Bank 1 am 22. Juli 2007 tatsächlich gutgeschrieben worden ist und die Überweisung des FA auf das Konto bei der Bank 1 im Verhältnis zur Ehefrau rechtlich wirksam war.

30

Ganz abgesehen davon, dass eine wirksame Gutschrift auf einem Bankkonto nicht zwingend zugleich auch bedeutet, dass der/die Kontoinhaber/in über diesen Betrag auch tatsächlich (frei) verfügen kann (z. B. kann die Bank Verrechnungen mit eigenen oder fremden Forderungen vornehmen), stellt sich der Vortrag des Klägers, weder er noch seine Ehefrau den Betrag am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach durch Überweisung der Beklagten den Betrag von 1.505,31 € erhalten, als pauschal und damit unzureichend dar. Der Kläger hat weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die rechtskräftigen und dezidierten Feststellungen und Bewertungen des Amtsgerichts ganz oder teilweise falsch seien bzw. weshalb keine (wirksame) Gutschrift auf dem Konto erfolgt sei bzw. erfolgt sein könne. Der anwaltlich vertretene Kläger hat bloß die freie Verwendungsmöglichkeit am 20. Februar 2007 oder unmittelbar danach verneint, nicht jedoch einen von den Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts abweichenden bzw. widersprechenden Geschehensablauf von einer am 22. Juli 2007 tatsächlich und wirksamen Gutschrift behauptet. Es handelt sich damit um ein schlichtes Bestreiten eines rechtskräftigen Urteils und nicht um eine erforderliche substantiierte Auseinandersetzung (z. B. BFH-Beschluss vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164-166).

31

c) Der Rückforderungsanspruch des FA ist zudem nicht wegen Verjährung gem. § 47 AO i. V. m. § 232 AO erloschen. Die vom Kläger erhobene „Einrede“ der Verjährung hat das FA zutreffend zurückgewiesen. Der streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 22. Februar 2011 erging vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO.

32

Der Rückforderungsanspruch auf Grund von Fehlzahlungen entsteht nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bereits mit der rechtsgrundlosen Zahlung und nicht erst mit dem Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO (z. B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1998 II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455-1457).

33

Vorliegend erfolgte die zweite und rechtsgrundlose Auszahlung auf das Konto der Bank 2 am 17. Juli 2007. Gem. § 229 Abs. 1 AO begann damit die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückzahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist, d.h. mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und endete (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. FGO.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 23/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zusammen mit ihrem Mann (A) an einer GmbH beteiligt, die Abfindungsbranntwein kaufte und verkaufte. Nac
published on 24/09/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Finanzamt A (FA A), dessen Zuständigkeit 2009 durch Fusion mit dem Finanzamt B auf den Beklagten und B
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.