Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Gerichtsbescheid, 17. Juni 2013 - 4 K 321/13

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0617.4K321.13.0A
published on 17/06/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Gerichtsbescheid, 17. Juni 2013 - 4 K 321/13
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Gericht

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Tenor

Den Klägern wird hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Tatbestand

1

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2013 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung führt aus, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werde könne, die beim Finanzgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären ist. Die Belehrung enthält darüber hinaus folgenden Hinweis: „Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage beim Finanzamt ... innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.“.

2

Mit an den Beklagten gerichteter E-Mail ohne elektronische Signatur vom 20. März 2013 erhoben die Kläger Klage. Beigefügt war ein an das Finanzgericht gerichtetes Schreiben des Klägers vom 18. März 2013. Die E-Mail und das Schreiben übersandte der Beklagte an das Finanzgericht.

3

Mit richterlicher Eingangsverfügung vom 26. März 2013 wurden sowohl die Kläger wie der Beklagte aufgefordert, zur Zulässigkeit der Klageerhebung durch E-Mail Stellung zu nehmen. Der Beklagte vertrat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. April 2013 die Ansicht, dass die Klage wegen Verstoßes gegen die Schriftform unzulässig sei.

4

Mit E-Mail des Berichterstatters vom 02. Mai 2013 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entspreche und eine ordnungsgemäße Klageerhebung daher derzeit nicht vorliege. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und auf die erforderlichen Angaben nach § 56 FGO wurde hingewiesen.

5

Mit Telefax vom 06. Mai 2013 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gab an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Klage wie auch der Einspruch per E-Mail beim Finanzamt eingereicht werden könne.

6

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da sie den Formvorschriften nicht entspreche, die Klagefrist damit nicht gewahrt sei und hinreichende Wiedereinsetzungsgründe nicht benannt worden seien.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat entscheidet nach § 90a Abs. 1 FGO die prozessuale Frage der Wiedereinsetzung in die Klagefrist durch Zwischengerichtsbescheid nach § 99 Abs. 2 FGO. Da sich die Kläger aus beruflichen Gründen längerfristig in Japan aufhalten, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst nur zur Klärung der Wiedereinsetzung nicht geboten, so dass es sachdienlich ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

10

Den Klägern ist nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

11

Nach § 56 Abs. 1 FGO kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

12

Bei der Frist zur Klageerhebung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO von einem Monat handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO. Diese Frist wurde von den Klägern nach Überzeugung des Gerichts ohne Verschulden nicht eingehalten.

13

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung weist zu Recht nicht darauf hin, dass Klagen beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf elektronischem Wege eingereicht werden können, da entsprechende Landesrechtsverordnungen nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO noch nicht erlassen worden sind. Es wird lediglich die schriftliche Klageeinreichung oder die Klageerhebung zur Niederschrift der Urkundsbeamtin benannt. Eine Klageerhebung per E-Mail beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist daher nicht möglich, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache E-Mail oder eine E-Mail mit Signatur handelt.

14

Im Streitfall haben die steuerlich nicht beratenen Kläger die Klage jedoch nicht per E-Mail beim Finanzgericht, sondern beim Beklagten direkt angebracht und geben an, davon ausgegangen zu sein, dass dies per E-Mail zulässig sei.

15

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lässt (vgl. z.B. www.sachsen-anhalt.de/index-php?id=25886“ Stichwort „Datensicherheit, E-Mail-Kommunikation mit Ihrem Finanzamt“; mit Einschränkungen Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO § 357 Nr. 1), so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen muss, dass dies für die Klage nicht gilt (vgl. insoweit auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2012 6 K 1736/10, EFG 2013, 382). Hinzu kommt, dass nach Angaben im Internet wiederholt auf die Möglichkeit der Klageerhebung per E-Mail hingewiesen wird (vgl. z.B. Welt.de Beitrag vom 22.07.12; Steuertipps.de Beitrag vom 15.01.12).

16

Auf die Versäumung der Klagefrist bzw. die erforderlichen Formvorschriften sind die Kläger erstmals in der E-Mail des Berichterstatters vom 02. Mai 2013 hingewiesen worden. Der Beklagte hat nach Eingang der E-Mail die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass eine Klageerhebung per E-Mail im Land Sachsen-Anhalt nicht möglich ist, sondern die E-Mail und das beigefügte Schreiben unmittelbar an das Gericht weiter geleitet. In der richterlichen Eingangsverfügung vom 26. März 2013 wurde die Nichteinhaltung der Formvorschriften ebenfalls nicht problematisiert, die Kläger (und der Beklagte) wurden lediglich aufgefordert, „zur Zulässigkeit der Klageerhebung durch e-Mail Stellung zu nehmen“. Nach Kenntnis des richterlichen Hinweises durch die E-Mail vom 02. Mai 2013 hat der Kläger sodann unmittelbar danach per Telefax vom 06. Mai 2013 angegeben, dass er davon ausgegangen sei, die Klage wie den Einspruch per E-Mail beim Finanzamt einreichen zu können, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zulassung der Klage beantragt.

17

Das Gericht legt dieses Schreiben dahingehend aus, dass der Kläger damit die versäumte Rechtshandlung – die Klageerhebung – nachgeholt hat und dies innerhalb der gesetzlichen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO von zwei Wochen erfolgt ist. Für das Gericht ist auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass ein nicht beratener Steuerpflichtiger den Begriff des „Anbringens“ einer Klage beim Finanzamt dahingehend verstehen kann, dass die gleichen Formvorschriften wie bei der Erhebung eines Einspruchs ausreichend sind, auch wenn zunächst die Schriftform bzw. die Niederschrift zur Klageerhebung in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein juristischer Laie hier eine zulässige Differenzierung im Sinne eines Weniger erkennt und darauf vertraut, wie beim Einspruch auch die Klage nur per E-Mail erheben zu dürfen. Da es sich hier zudem um eine innere Tatsache bzw. Vorstellung handelt, reicht zur Glaubhaftmachung die Benennung des Irrtums aus.


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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
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published on 07/12/2012 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für Schulbücher und öffentliche Verkehrsmittel als außergewöhnlich
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Annotations

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.