Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2009 - 9 K 260/06

published on 21/09/2009 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2009 - 9 K 260/06
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Gericht

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Tatbestand

 
Streitig ist, ob von der Klägerin (Kl) als „Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge“ (im Folgenden: „SFN-Zuschläge“) bezeichnete Lohnzahlungen steuerfrei sind.
I. 1. Die Kl betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt waren. Nach den insoweit gleich gestalteten Arbeitsverträgen sollten die Arbeitnehmer neben einem Basisgrundlohn „die aus ihrer Arbeitszeit resultierenden möglichen SFN-Zuschläge nach EStG.3b als Teillohn des vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohns pro Stunde für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ erhalten. Unter dem „durchschnittlichen Effektivlohn“ verstanden die Vertragsparteien den Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug der nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ermittelten steuerrechtlichen Abzüge und der Sozialabgaben vom Bruttolohn ergab. Der Auszahlungsbetrag, der auch „alle einzelrelevanten Löhne, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ enthalten sollte, wurde in fester Höhe vereinbart. Für den Fall, dass sich aufgrund der Arbeitszeitplanung ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag als der vereinbarte ergäbe, sollte für den betreffenden Abrechnungsmonat der Basisgrundlohn um eine sog. „Grundlohnergänzung“ so erhöht werden, dass sich hieraus der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde errechnete. Wurde mit der Summe aus Basisgrundlohn, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (im Folgenden: Arbeitgeberzuschuss VWL) und „SFN-Zuschlägen“ der durchschnittliche Auszahlungsbetrag bereits erreicht, war eine Grundlohnergänzung nicht zu gewähren. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen setzte sich der durchschnittliche Auszahlungsbetrag im Regelfall wie folgt zusammen:
   Basisgrundlohn
+ anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
+ Arbeitgeberzuschuss VWL
+ Grundlohnergänzung
= Grundlohn
- Steuerrechtliche Abzüge
- Sozialabgaben
= Nettolohn
+ SFN-Zuschläge
= Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag
Ziel der getroffenen Vergütungsvereinbarungen war es, den in fester Höhe vereinbarten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag zu erreichen. Mit der Garantie eines festen Nettostundenlohnes wollte die Kl Lohnschwankungen ausgleichen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Mittels der Abrechnungssoftware „Linus“ der Gastro Informationssysteme GmbH wurde der als Bemessungsgrundlage für die „SFN-Zuschläge“ dienende „Grundlohn“, der zugleich den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn darstellt, in einem iterativen Verfahren so hochgerechnet, dass sich unter Berücksichtigung aller Lohnbestandteile der vertraglich vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag ergab.
Die von der Kl vorgenommene Berechnungsweise der „SFN-Zuschläge“ sei am Beispiel der als Küchenhilfe tätigen Arbeitnehmerin A.B. für den Monat Januar 2004 dargestellt (Musterakte Bl. 91 und 92). Mit dieser war am 31. Januar 2003 ein Basisgrundlohn in Höhe von 4,00 EUR/Stunde und ein durchschnittlicher Effektivlohn (Auszahlung) in Höhe von 4,50 EUR/Stunde vereinbart worden (Musterakte Bl. 76), wobei letzterer ab März 2003 auf 4,65 EUR/Stunde erhöht worden war (s. Aufstellung der Kl, Gerichtsakte Bl. 340). Im Januar 2004 arbeitete Frau A.B. 136 Stunden, davon wie folgt in Zuschlagszeiten:
Schicht
Stunden
Zulage in % des Grundlohnes
N I
18,0
25   
N II
0,0
40   
Sonntag
8,0
50   
Feiertag
8,0
125
Hoher Feiertag
0,0
150
Mittels der Abrechnungssoftware „Linus“ errechnete die Kl den für die Höhe der „SFN-Zuschläge“ maßgebenden Grundlohn auf den Betrag, der erforderlich war, um mit der durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzüge geminderten Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL, „SFN-Zuschlägen“ und Ergänzungslohn den vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ in Höhe von 4,65 EUR/Stunde zu erreichen. Die Lohnabrechnung für Frau A.B. für Januar 2004 weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 615,40 EUR aus, in dem als steuerfrei behandelte „SFN-Zuschläge“ in Höhe von 117,68 EUR enthalten sind. Dem dort ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 615,40 EUR ist noch der für die Arbeitnehmerin abgeführte Eigenanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 17,00 EUR hinzuzurechnen. Wird der so auf 632,40 EUR erhöhte Auszahlungsbetrag durch die geleisteten 136 Arbeitsstunden dividiert, ergibt sich der „durchschnittliche Effektivlohn“ in Höhe von 4,65 EUR/Stunde. Um den gewünschten „durchschnittlichen Effektivlohn“ zu erreichen, musste der Grundlohn auf 6,37 EUR/Stunde heraufgeschleust werden, was durch die Gewährung eines Ergänzungslohns in Höhe von insgesamt 246,38 EUR geschah.  Für die Arbeitnehmerin A.B. ergab sich somit folgende Abrechnung:
Basisgrundlohn
544,00 EUR
+ anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
58,48 EUR
+ Arbeitgeberzuschuss VWL
17,00 EUR
+ Grundlohnergänzung
246,38 EUR
= Grundlohn (6,37 EUR/Std.)
865,86 EUR
- Steuerrechtliche Abzüge
149,82 EUR
- Sozialversicherungsbeiträge
184,43 EUR
= Nettolohn:
531,61 EUR
+ „SFN-Zuschläge“
117,78 EUR
- Vermögenswirksame Leistungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
                 34,00 EUR
= Auszahlungsbetrag:
615,40 EUR
2. a) Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte (Bekl) zu der Auffassung, dass die getroffenen Vereinbarungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) für die „SFN-Zuschläge“ nicht zuließen. Die Vereinbarung eines Effektivlohns (Auszahlung) bedeute für den Arbeitnehmer einen mindestens garantierten Nettolohn, unabhängig davon, wieviele Stunden er tatsächlich zu begünstigten Zeiten arbeite. Es handle sich um Nettolohnvereinbarungen, bei denen die SFN-Zuschläge nach R 30 Abs.1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) nur steuerfrei seien, wenn sie neben dem vereinbarten Grundlohn gezahlt würden. Die SFN-Zuschläge flössen in den für sämtliche Arbeitsstunden geltenden Effektivlohn ein. Den Arbeitnehmern stehe eine stets gleich bleibende Stundenvergütung zu, ohne Rücksicht darauf, ob sie sonntags-, feiertags oder nachts gearbeitet hätten.
10 
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 forderte der Bekl den damaligen Steuerberater der Kl auf, „ab sofort bei künftigen Lohnabrechnungen den Effektivlohn (voll steuerpflichtig) als Grundlohn anzusetzen“. Soweit dieser überschritten werde, könne -soweit die übrigen Voraussetzungen vorlägen- die Steuerbefreiung nach § 3b EStG greifen. Ggf. solle er auch geänderte Lohnsteueranmeldungen nachreichen.
11 
Am 13. September 2005 erließ der Bekl gegen die Kl zwei Haftungsbescheide, wonach diese nach § 42d EStG für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, evangelische Kirchensteuer und katholische Kirchensteuer haften sollte. Mit dem ersten Bescheid, der nicht mit einem Leistungsgebot verbunden war, nahm der Bekl die Kl für folgende Beträge in Anspruch:
12 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
11.741,00 EUR
645,76 EUR
410,94 EUR
410,94 EUR
2004
9.595,50 EUR
527,75 EUR
335,84 EUR
335,84 EUR
13 
Der zweite -mit einem Leistungsgebot verbundene- Haftungsbescheid hatte folgende Lohnsteuerbeträge zum Gegenstand:
14 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
Januar-März 2005
1.218,62 EUR
39,77 EUR
107,15 EUR
1,12 EUR
15 
b) Gegen die Haftungsbescheide legte die Kl am 14. Oktober 2005 Einspruch ein. Der Bekl dürfe nicht von einer Nettolohnvereinbarung ausgehen. Auch wenn ein fester Auszahlungsbetrag vereinbart sei, stelle er nur eine Abrechnungsgröße dar, mit deren Hilfe der steuerpflichtige und als Bemessungsgrundlage für die „SFN-Zuschläge“ maßgebende Grundlohn ermittelt werde. Bei nicht tatsächlich geleisteten Stunden entfalle die Steuerfreiheit von „SFN-Zuschlägen“.  
16 
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 änderte der Bekl den Haftungsbescheid vom 13. September 2005 wegen Lohnsteuer,  Solidaritätszuschlag,  ev. und rk. Kirchensteuer 2003 und 2004 wie folgt:
17 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
5.650,00 EUR
310,71 EUR
421,12 EUR
0,00 EUR
2004
3.924,00 EUR
215,79 EUR
313,92 EUR
0,00 EUR
18 
Die Minderung der Haftungssumme gegenüber dem ursprünglichen Haftungsbescheid ist zum einen darauf zurückzuführen, dass der Bekl die Kl nur noch für Mehrbeträge von Arbeitnehmern in Haftung nahm, die -soweit erkennbar- noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Kl standen. Zum anderen hatte der Bekl Einzelberechnungen durchgeführt, die zu für die Kl günstigeren Ergebnissen führten. Im Übrigen wies der Bekl den Einspruch zurück.
19 
Soweit sich der Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 13. September 2005 wegen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ev. und rk. Kirchensteuer für Januar bis März 2005 richtete, wies ihn der Bekl im Ganzen zurück. Er vertrat die Auffassung, bei den vereinbarten Vergütungen handle es sich um Nettolohnvereinbarungen im Sinne von R 30 Abs.1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2006. Die von der Kl an die Arbeitnehmer ausgezahlten „SFN-Zuschläge“ seien nicht neben dem Grundlohn ausgezahlt worden und deshalb nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
20 
II. Am 1. Juni 2006 hat die Kl Klage erhoben.
21 
1. Am 8. Juli 2009 fand ein Erörterungstermin statt, in dem u.a. die vom Bekl ermittelten Zahlen mit den Berechnungen der Kl abgestimmt wurden. Daraufhin hat der Bekl die Haftungsbescheide noch einmal geändert. In den Änderungsbescheiden behandelte er die „SFN-Zuschläge“ jetzt insoweit als steuerfrei, als die an die Arbeitnehmer erfolgten Auszahlungen die vereinbarten „Effektivlöhne“ überschritten. Die Haftung der Kl verringerte sich auf folgende Beträge:
22 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
2003
4.838,00 EUR
266,07 EUR
356,16 EUR
0,00 EUR
2004
3.369,00 EUR
185,26 EUR
269,52 EUR
0,00 EUR
23 
Zeitraum
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer ev.
Kirchensteuer rk.
Jan-März 2005
934,97 EUR
27,90 EUR
69,36 EUR
1,12 EUR
24 
Die Haftungsbeträge beziehen sich auf folgende Arbeitnehmer:
25 
2003:
26 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin „SFN- Zuschläge“
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
9.342,00
1.304,00
258,00
14,19
20,64
B.C.
3/2
22.108,00
3.308,24
454,00
24,97
36,32
K.T.
2/1
14.994,00
1.836,00
386,00
21,23
0,00
Z.X.
1       
15.216,00
2.555,17
596,00
32,78
47,68
U.T.
5       
6.512,00
1.234,12
244,00
13,42
19,52
Y.W.
3/2
21.841,00
1.613,00
272,00
14,96
21,76
V.Ä.
1       
16.092,00
2.630,24
634,00
34,86
50,72
C.P.
1       
22.609,00
2.436,00
687,00
37,78
54,96
N.N.
4/0,5
15.214,00
2.452,17
571,00
31,40
45,68
M.Ü.
5       
10.917,00
1.269,50
528,00
29,04
42,24
P.O.
5       
8.233,00
1.069,48
208,00
11,44
16,64
Summe  
        
        
        
4.838,00
266,07
356,16
27 
2004:
28 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
8.835,00
1.103,33
177,00
9,73
14,16
Q.I.
4/0
11.847,00
2.078,49
143,00
7,86
11,44
B.C.
3/2
22.569,00
2.578,00
288,00
15,84
23,04
K.T.
2/1
15.385,00
1.536,00
293,00
16,11
23,44
Z.X.
1       
15.168,00
2.363,62
476,00
26,18
38,08
U.T.
5       
5.360,00
819,52
131,00
7,20
10,48
Y.W.
3/0
21.008,00
584,00
76,00
4,18
6,08
V.Ä.
1       
17.112,00
2.938,31
715,00
39,32
57,20
C.P.
1       
12.718,00
870,62
141,00
7,75
11,28
N.N.
4/0,5
14.902,00
2.228,35
442,00
24,31
35,36
M.Ü.
5       
13.492,00
1.269,00
487,00
26,78
38,96
Summe  
        
        
        
3.369,00
185,26
269,52
29 
Januar 2005:
30 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
Kirchensteuer  rk.
EUR
A.B.
5       
626,34
110,31
16,58
0,28
1,33
0,00
Q.I.
5       
935,09
107,21
42,75
2,35
12,43
0,00
L.L.
1       
1.007,92
161,31
14,00
0,00
0,00
1,12
B.C.
3/2
1.852,20
323,40
19,00
0,00
0,30
0,00
K.T.
2/1
1.411,75
137,64
57,83
0,00
0,00
0,00
Z.X.
1       
1.288,78
157,33
32,42
0,00
2,60
0,00
U.T.
5       
332,60
44,65
6,67
0,00
0,54
0,00
Y.W.
3/2
1.791,26
205,91
11,16
0,00
0,30
0,00
V.Ä.
1       
1.394,73
286,03
64,16
2,88
5,13
0,00
H.G.
3/2
1.776,27
310,14
9,16
0,00
0,30
0,00
N.N.
1/0,5
1.170,87
251,05
40,58
0,00
0,30
0,00
M.Ü.
5       
967,09
149,55
57,83
3,28
4,63
0,00
Summe  
                          
372,14
8,79    
27,86  
1,12    
31 
Februar 2005:
32 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer        auf  Zuschläge
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
A.B.
5       
477,76
59,82
8,92
0,00
0,71
Q.I.
5       
1.036,87
186,41
78,25
4,30
15,85
B.C.
3/2
1.929,48
145,37
19,00
0,00
0,00
K.T.
2/1
1.307,18
117,36
22,50
0,00
0,00
Z.X.
1       
930,79
81,06
4,00
0,00
0,32
U.T.
5       
420,35
61,52
9,25
0,00
0,74
Y.W.
3/2
1.806,47
155,45
13,00
0,00
0,00
V.Ä.
1       
1.470,23
224,77
58,33
6,43
4,67
H.G.
3/2
1.844,13
129,37
16,17
0,00
-0,30
N.N.
1/0,5
1.303,90
134,34
28,42
0,00
1,76
M.Ü.
5       
912,98
45,47
19,08
1,05
1,53
Summe  
        
        
        
276,92
11,78  
25,28  
33 
März 2005:
34 
Arbeitnehmer
Steuerklasse
Bruttolohn         
EUR
darin SFN- Zuschläge
EUR
Lohnsteuer  auf  Zuschläge
EUR
Solidaritätszuschlag
EUR
Kirchensteuer ev.
EUR
Kirchensteuer  rk.
EUR
A.B.
5       
499,31
92,47
13,83
0,00
1,11
0,00
L.L.
1       
1.119,62
149,70
24,42
0,00
0,00
0,00
B.C.
3/2
1.877,03
248,18
22,16
0,00
0,30
0,00
K.T.
2/1
1.235,85
212,03
34,25
0,00
0,30
0,00
Z.X.
1       
1.250,30
212,86
17,09
0,00
1,38
0,00
U.T.
5       
371,76
52,80
7,92
0,00
0,64
0,00
Y.W.
3/2
1.728,85
278,31
3,33
0,00
0,00
0,00
V.Ä.
1       
1.424,32
248,12
59,50
4,55
4,76
0,00
H.G.
3/2
1.767,21
360,10
8,16
0,00
0,30
0,00
N.N.
1       
1.210,63
259,90
44,75
0,00
4,10
0,00
M.Ü.
5       
1.115,90
120,37
50,50
2,78
8,56
0,00
Summe  
        
        
        
285,91
7,33    
16,22  
0,00    
35 
2. Die Kl sieht den Voraussetzungen des § 3b Abs.2 EStG Genüge getan. Die „SFN-Zuschläge“ würden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, der als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn aus dem als Auszahlungsbetrag vereinbarten durchschnittlichen Effektivlohn herausgerechnet worden sei. Dass darin ein variabler Ergänzungslohn enthalten sei, sei steuerlich unschädlich. Ein solcher Grundlohnergänzungsbetrag möge außergewöhnlich und deshalb irritierend sein. Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht werde, stehe jedoch im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Diese dürften bei der Vergütungsvereinbarung auch berücksichtigen, dass Gehaltsteile steuerfrei seien und die Sachverhalte so gestalten, dass sie von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen in einem möglichst hohen Maße Gebrauch machten. Dass den Arbeitnehmern im Lohnzahlungszeitraum netto jeweils ein gleich hoher Betrag zufließe, beruhe nicht auf einer unzulänglichen, fehlerhaften oder gar missbräuchlichen Anwendung des § 3b EStG, sondern an dem bewusst unterschiedlich hohen Grundlohnergänzungsbetrag, mit dem den Arbeitnehmern ein gewisses Fixum garantiert werden solle. Es sei eindeutig erkennbar, dass die vom Gesetzgeber durch die Ausnahmenorm des § 3b EStG zugelassenen und dann durch den Arbeitgeber steuerfrei gewährten Bezüge Teilelement der Vergütungsvereinbarung seien. Die Arbeitsvertragsparteien hätten im Vertrauen auf den Wortlaut des Gesetzes ihre Dispositionen getroffen. Lehne man die Steuerbefreiung ab, müssten die Arbeitnehmer auf einen Teilbetrag -nämlich die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten, da aufgrund der Vergütungsvereinbarung erkennbar sei, dass der durchschnittliche Auszahlungsbetrag nur unter Einbeziehung der steuerfreien Elemente nach § 3b EStG zustande komme. Das entspreche weder dem Wortlaut des § 3b EStG noch seinem Zweck noch dem Willen des Gesetzgebers. Der Auszahlungsbetrag stelle eine reine Rechengröße dar; ihm liege keine nach R 3b Abs.1 Satz 3 LStR 2008 (im Streitzeitraum: R 30 Abs.1 Satz 3 LStR 2002) schädliche Nettolohnvereinbarung zugrunde. Die Steuerbefreiung der „SFN-Zuschläge“ sei auch gerechtfertigt, denn sie würden nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Ihre Rechtsansicht sieht die Kl auch durch die -zur Berlinzulage ergangenen- Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BFHE 147, 91; BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BFHE 118, 76;BStBl II 1980, 227) gestützt. Außerdem bestehe kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen zulässigerweise pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet würden und bei Abschluss des Lohnkontos ein Spitzenausgleich stattfinde.
36 
Mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin anstelle der Arbeitnehmer hat sich die Kl ausdrücklich einverstanden erklärt.
37 
Die Kl beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 und die Haftungsbescheide vom 13. September 2005 in Gestalt der danach ergangenen Änderungsbescheide aufzuheben, hilfsweise: die Revision zuzulassen.
38 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
39 
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest.
40 
III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der dem Senat vorgelegten Lohnsteuerakten (Arbeitgeber) und Musterfall-Akten, der gewechselten Schriftsätze  sowie der im Klageverfahren noch erhobenen Unterlagen (Aktenordner „Unterlagen zum richterlichen Schreiben v. 16.03.2009 und Aktenordner „Unterlagen zum richterlichen Schreiben v. 29.06.2009).

Entscheidungsgründe

 
41 
I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte (Bekl) hat die Kl zu Recht für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuer auf von ihr ausgezahlte „SFN-Zuschläge“ in Haftung genommen.
42 
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Klägerin (Kl) hätte von den ausbezahlten „SFN-Zuschlägen“ jedenfalls insoweit Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen, als durch deren Gewährung der „durchschnittliche Effektivlohn“ nicht überschritten wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht vor. Ob die Steuerbefreiung auch für die Teile der Zuschläge zu versagen ist, durch deren Auszahlung der „durchschnittliche Effektivlohn“ überschritten wurde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.  Insoweit hat der Bekl die Kl nicht in Haftung genommen.
43 
2. a) Nach § 3b Abs.1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 v.H., für Sonntagsarbeit 50 v.H., für Arbeiten am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 125 v.H. und für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 v.H. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Betrag ist zur Anwendung des § 3b Abs.2 EStG auf einen Stundenlohn umzurechnen.
44 
b) Die Vorschrift des § 3b EStG ist zwar rechtspolitisch sehr umstritten. Versuche, sie aufzuheben, sind bislang jedoch stets aus rechtspolitischen Gründen gescheitert (Blümich/Erhard, § 3b EStG Rz. 5; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG 8. Aufl. § 3b Rz.1). § 3b EStG wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, blieb jedoch -soweit es seinen für den Streitfall bedeutsamen Inhalt anbetrifft- unbeanstandet (von Beckerath in Kirchhof/Söhn, § 3b EStG A 111 f.). Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Steuerbefreiung nach § 3b EStG einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stört (Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1978, Nr 449). Ähnlich drückt es der BFH aus, nach dessen Auffassung § 3b EStG dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren soll, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 142,146).
45 
c) § 3b EStG will den Erschwernissen und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dadurch Rechnung tragen, dass er die dafür bezahlten Zuschläge im Interesse der Arbeitnehmer einkommensteuerfrei stellt. Die SFN-Zuschläge sollen das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung durch die Einkommensteuer erhöhen. Diese Zielsetzung kommt im Wortlaut des § 3b Abs.1 EStG darin zum Ausdruck, dass die Zuschläge „neben dem Grundlohn“ gezahlt werden müssen. Die von der Kl mit ihren Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen tragen zwar formal dem Wortlaut des § 3b EStG Rechnung, indem ausgehend vom vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ auf einen Grundlohn heruntergerechnet wird. Die von der Kl getroffenen Vereinbarungen sind indes mit dem Zweck des § 3b EStG nicht zu vereinbaren. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn. Bei der von der Kl gewählten Lohnberechnungsmethode ist diese Wirkung nicht gegeben. Außer in den Fällen, in denen wegen sehr umfangreicher Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kein Ergänzungslohn zu zahlen ist, ist der an die Arbeitnehmer zu zahlende, die „SFN-Zuschläge“ mitumfassende Lohn durch den „durchschnittlichen Effektivlohn“ gedeckelt. Dies führt dazu, dass mit zunehmender Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Ergänzungslohn entsprechend sinkt. Aufgrund der Abhängigkeit des Ergänzungslohns von den nach den tatsächlichen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zu berechnenden „SFN-Zuschlägen“ bekommt ein Arbeitnehmer, der in einem Monat aufgrund besonderer Umstände überhaupt keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erbringt, den gleichen Nettolohn wie derjenige, der viel davon leistet. Die Steuerbefreiung durch § 3b EStG kommt nicht dem Arbeitnehmer zugute, dem sie von Gesetzes wegen zugedacht ist, sondern dem Arbeitgeber , der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit des Arbeitnehmers weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss. Per Saldo stellen die von der Kl gezahlten „SFN-Zuschläge“ für den Arbeitnehmer keine Zuschläge dar.
46 
d) Nach § 3b Abs.2 Satz 1 EStG ist der gemäß § 3b Abs.1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung der SFN-Zuschläge bildende Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Damit lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Höhe des Grundlohns davon abhängig ist, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig SFN-zuschlagsbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. In dem zu entscheidenden Falle ist diese Abhängigkeit jedoch gegeben. Die Grundlohnergänzung ist Teil des Grundlohns. Wie bereits oben ausgeführt ist ihre Höhe davon abhängig, inwieweit SFN-Zuschläge zur Erreichung des durchschnittlichen Effektivlohns beitragen können. Die SFN-Zuschläge beeinflussen ihre eigene Bemessungsgrundlage. Ein vom Vorhandensein von SFN-Zuschlägen beeinflusster Grundlohn entspricht nicht den Erfordernissen des § 3b Abs.2 Satz 1 EStG, wonach Grundlohn der laufende Arbeitslohn zu sein hat, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden „regelmäßigen Arbeitszeit“ für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.   
47 
e) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Lohnabrechnungszeiträume, in denen die Arbeitnehmer keine Grundlohnergänzung erhalten haben, weil die durch Steuerabzugbeträge und Sozialversicherungsabgaben geminderte Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL und „SFN-Zuschlägen“ den „durchschnittlichen Effektivlohn“ bereits erreicht oder sogar überschritten hat. In diesen Fällen ist der Zuschlagscharakter der „SFN-Zuschläge“ nur insoweit gewahrt, als durch sie der tatsächliche Auszahlungsbetrag über den „durchschnittlichen Effektivlohn“ hinaus erhöht wird. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Eigenschaft eines Zuschlages, weil der Arbeitnehmer den „durchschnittlichen Effektivlohn“ auch dann erhält, wenn er keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet. Ob der den „durchschnittlichen Effektivlohn“ übersteigende Betrag steuerfrei ist, braucht -wie bereits erwähnt- im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, weil ihn der Bekl lohnsteuerfrei gelassen hat.
48 
f) Aus den zur Berlinzulage ergangenen Urteilen des BFH vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BStBl II 1980, 257) kann die Kl für ihren Rechtstandpunkt nichts herleiten. Wenn die Arbeitsvertragsparteien dort vereinbart hatten, dass der Auszahlungsbetrag aus den zwei Komponenten Lohn und Berlinzulage bestehen sollte, dann wirkte sich die Berlinzulage auch innerhalb einer Nettolohnvereinbarung als Zuschlag zum Arbeitslohn und damit als zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer aus, dem sie zugute kommen sollte. Dort wurde die Zuschlagswirkung nicht wieder durch den gegenläufigen Effekt einer sinkenden Bemessungsgrundlage aufgehoben.
49 
g) Zwar können auch pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3b EStG steuerfrei sein. Das setzt aber voraus, dass spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BStBl II 1993, 314; BFHE 169, 515). Die von der Kl gewählte Verfahrensweise ist damit nicht vergleichbar. Ein Spitzenausgleich bei Abschluss des Lohnkontos findet bei ihr nicht statt. Der von der Kl geleistete „durchschnittliche Effektivlohn“ ist endgültig. Er stellt sich nicht als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf einen nach tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden aus einer festen Bemessungsgrundlage errechneten Arbeitslohn dar, vielmehr wird umgekehrt der monatliche Lohnanspruch den pauschalen Zahlungen angepasst. Der vom BFH geforderte Spitzenausgleich unterstreicht den Zuschlagscharakter der SFN-Zuschläge, die von der Kl praktizierte Herunterrechnung der Bemessungsgrundlage läuft ihm zuwider.
50 
h) Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht wird, steht im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Sie dürfen auch von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen Gebrauch machen. Wenn sie sich allerdings für Gestaltungen entscheiden, die mit dem Zweck einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht mehr vereinbar sind, so tragen sie das Risiko, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird. Wählen sie außergewöhnliche Konstruktionen, so können sie nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass diese auch anerkannt werden. Ihre Dispositionsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ob die Arbeitnehmer der Kl auf einen Teilbetrag der vereinbarten Löhne -nämlich auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten müssen, hängt letztlich nicht von der Entscheidung des Finanzgerichts, sondern davon ab, ob die Kl bei ihnen Rückgriff nimmt.
51 
3. Zu der Frage des dem Bekl gemäß § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG eingeräumten (Auswahl-)Ermessens bedarf es keiner Ausführungen, weil die Kl damit einverstanden ist, dass der Bekl sie und nicht die einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
52 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Bekl hat die Kosten insoweit zu tragen, als er der Klage im Klageverfahren abgeholfen hat.
53 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 Zivilprozessordnung.
54 
IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Bundesweit gibt es eine Vielzahl gleichartiger Fälle, in denen das von der Kl verwendete Lohnfindungssystem angewendet wurde.

Gründe

 
41 
I. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte (Bekl) hat die Kl zu Recht für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuer auf von ihr ausgezahlte „SFN-Zuschläge“ in Haftung genommen.
42 
1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Klägerin (Kl) hätte von den ausbezahlten „SFN-Zuschlägen“ jedenfalls insoweit Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen, als durch deren Gewährung der „durchschnittliche Effektivlohn“ nicht überschritten wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht vor. Ob die Steuerbefreiung auch für die Teile der Zuschläge zu versagen ist, durch deren Auszahlung der „durchschnittliche Effektivlohn“ überschritten wurde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.  Insoweit hat der Bekl die Kl nicht in Haftung genommen.
43 
2. a) Nach § 3b Abs.1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 v.H., für Sonntagsarbeit 50 v.H., für Arbeiten am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 125 v.H. und für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 v.H. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Betrag ist zur Anwendung des § 3b Abs.2 EStG auf einen Stundenlohn umzurechnen.
44 
b) Die Vorschrift des § 3b EStG ist zwar rechtspolitisch sehr umstritten. Versuche, sie aufzuheben, sind bislang jedoch stets aus rechtspolitischen Gründen gescheitert (Blümich/Erhard, § 3b EStG Rz. 5; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG 8. Aufl. § 3b Rz.1). § 3b EStG wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, blieb jedoch -soweit es seinen für den Streitfall bedeutsamen Inhalt anbetrifft- unbeanstandet (von Beckerath in Kirchhof/Söhn, § 3b EStG A 111 f.). Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Steuerbefreiung nach § 3b EStG einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus des Arbeitnehmers stört (Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1978, Nr 449). Ähnlich drückt es der BFH aus, nach dessen Auffassung § 3b EStG dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren soll, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind (Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 142,146).
45 
c) § 3b EStG will den Erschwernissen und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dadurch Rechnung tragen, dass er die dafür bezahlten Zuschläge im Interesse der Arbeitnehmer einkommensteuerfrei stellt. Die SFN-Zuschläge sollen das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung durch die Einkommensteuer erhöhen. Diese Zielsetzung kommt im Wortlaut des § 3b Abs.1 EStG darin zum Ausdruck, dass die Zuschläge „neben dem Grundlohn“ gezahlt werden müssen. Die von der Kl mit ihren Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen tragen zwar formal dem Wortlaut des § 3b EStG Rechnung, indem ausgehend vom vereinbarten „durchschnittlichen Effektivlohn“ (Auszahlungsbetrag)“ auf einen Grundlohn heruntergerechnet wird. Die von der Kl getroffenen Vereinbarungen sind indes mit dem Zweck des § 3b EStG nicht zu vereinbaren. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn. Bei der von der Kl gewählten Lohnberechnungsmethode ist diese Wirkung nicht gegeben. Außer in den Fällen, in denen wegen sehr umfangreicher Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kein Ergänzungslohn zu zahlen ist, ist der an die Arbeitnehmer zu zahlende, die „SFN-Zuschläge“ mitumfassende Lohn durch den „durchschnittlichen Effektivlohn“ gedeckelt. Dies führt dazu, dass mit zunehmender Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Ergänzungslohn entsprechend sinkt. Aufgrund der Abhängigkeit des Ergänzungslohns von den nach den tatsächlichen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zu berechnenden „SFN-Zuschlägen“ bekommt ein Arbeitnehmer, der in einem Monat aufgrund besonderer Umstände überhaupt keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erbringt, den gleichen Nettolohn wie derjenige, der viel davon leistet. Die Steuerbefreiung durch § 3b EStG kommt nicht dem Arbeitnehmer zugute, dem sie von Gesetzes wegen zugedacht ist, sondern dem Arbeitgeber , der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit des Arbeitnehmers weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss. Per Saldo stellen die von der Kl gezahlten „SFN-Zuschläge“ für den Arbeitnehmer keine Zuschläge dar.
46 
d) Nach § 3b Abs.2 Satz 1 EStG ist der gemäß § 3b Abs.1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung der SFN-Zuschläge bildende Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Damit lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Höhe des Grundlohns davon abhängig ist, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig SFN-zuschlagsbegünstigte Arbeit geleistet worden ist. In dem zu entscheidenden Falle ist diese Abhängigkeit jedoch gegeben. Die Grundlohnergänzung ist Teil des Grundlohns. Wie bereits oben ausgeführt ist ihre Höhe davon abhängig, inwieweit SFN-Zuschläge zur Erreichung des durchschnittlichen Effektivlohns beitragen können. Die SFN-Zuschläge beeinflussen ihre eigene Bemessungsgrundlage. Ein vom Vorhandensein von SFN-Zuschlägen beeinflusster Grundlohn entspricht nicht den Erfordernissen des § 3b Abs.2 Satz 1 EStG, wonach Grundlohn der laufende Arbeitslohn zu sein hat, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden „regelmäßigen Arbeitszeit“ für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.   
47 
e) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Lohnabrechnungszeiträume, in denen die Arbeitnehmer keine Grundlohnergänzung erhalten haben, weil die durch Steuerabzugbeträge und Sozialversicherungsabgaben geminderte Summe aus Basisgrundlohn, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberzuschuss VWL und „SFN-Zuschlägen“ den „durchschnittlichen Effektivlohn“ bereits erreicht oder sogar überschritten hat. In diesen Fällen ist der Zuschlagscharakter der „SFN-Zuschläge“ nur insoweit gewahrt, als durch sie der tatsächliche Auszahlungsbetrag über den „durchschnittlichen Effektivlohn“ hinaus erhöht wird. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Eigenschaft eines Zuschlages, weil der Arbeitnehmer den „durchschnittlichen Effektivlohn“ auch dann erhält, wenn er keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet. Ob der den „durchschnittlichen Effektivlohn“ übersteigende Betrag steuerfrei ist, braucht -wie bereits erwähnt- im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, weil ihn der Bekl lohnsteuerfrei gelassen hat.
48 
f) Aus den zur Berlinzulage ergangenen Urteilen des BFH vom 14. März 1986 VI R 30/82 (BStBl II 1986, 886) und vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76 (BStBl II 1980, 257) kann die Kl für ihren Rechtstandpunkt nichts herleiten. Wenn die Arbeitsvertragsparteien dort vereinbart hatten, dass der Auszahlungsbetrag aus den zwei Komponenten Lohn und Berlinzulage bestehen sollte, dann wirkte sich die Berlinzulage auch innerhalb einer Nettolohnvereinbarung als Zuschlag zum Arbeitslohn und damit als zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer aus, dem sie zugute kommen sollte. Dort wurde die Zuschlagswirkung nicht wieder durch den gegenläufigen Effekt einer sinkenden Bemessungsgrundlage aufgehoben.
49 
g) Zwar können auch pauschale Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit angesehen werden und damit nach § 3b EStG steuerfrei sein. Das setzt aber voraus, dass spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 55/91, BStBl II 1993, 314; BFHE 169, 515). Die von der Kl gewählte Verfahrensweise ist damit nicht vergleichbar. Ein Spitzenausgleich bei Abschluss des Lohnkontos findet bei ihr nicht statt. Der von der Kl geleistete „durchschnittliche Effektivlohn“ ist endgültig. Er stellt sich nicht als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf einen nach tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden aus einer festen Bemessungsgrundlage errechneten Arbeitslohn dar, vielmehr wird umgekehrt der monatliche Lohnanspruch den pauschalen Zahlungen angepasst. Der vom BFH geforderte Spitzenausgleich unterstreicht den Zuschlagscharakter der SFN-Zuschläge, die von der Kl praktizierte Herunterrechnung der Bemessungsgrundlage läuft ihm zuwider.
50 
h) Von welchen Kriterien die Höhe der Bezüge abhängig gemacht wird, steht im Belieben der Arbeitsvertragsparteien. Sie dürfen auch von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen Gebrauch machen. Wenn sie sich allerdings für Gestaltungen entscheiden, die mit dem Zweck einer Steuerbefreiungsvorschrift nicht mehr vereinbar sind, so tragen sie das Risiko, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird. Wählen sie außergewöhnliche Konstruktionen, so können sie nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass diese auch anerkannt werden. Ihre Dispositionsfreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ob die Arbeitnehmer der Kl auf einen Teilbetrag der vereinbarten Löhne -nämlich auf die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben auf die gewährten Zuschläge- verzichten müssen, hängt letztlich nicht von der Entscheidung des Finanzgerichts, sondern davon ab, ob die Kl bei ihnen Rückgriff nimmt.
51 
3. Zu der Frage des dem Bekl gemäß § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG eingeräumten (Auswahl-)Ermessens bedarf es keiner Ausführungen, weil die Kl damit einverstanden ist, dass der Bekl sie und nicht die einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat.
52 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Bekl hat die Kosten insoweit zu tragen, als er der Klage im Klageverfahren abgeholfen hat.
53 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 Zivilprozessordnung.
54 
IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Bundesweit gibt es eine Vielzahl gleichartiger Fälle, in denen das von der Kl verwendete Lohnfindungssystem angewendet wurde.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 17/06/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Autohof, in dessen Gastronomiebereich die vom Streitfall betroffenen Arbeitnehmer in wechsel
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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.