Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Jan. 2012 - 8 K 4030/09

published on 10/01/2012 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Jan. 2012 - 8 K 4030/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob für Rufbereitschaft geleistete Zahlungen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
Der Kläger, der in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, war von Juni 2002 bis März 2007 als Fahrdienstleiter bei der X GmbH & Co. KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2002 betrug seine regelmäßige Arbeitszeit an fünf Wochentagen 40 Stunden im Schichtdienst. In den Streitjahren erhielt der Kläger ein monatliches Gehalt von 2.800 EUR brutto.
Der Arbeitsvertrag wurde durch die "Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung ab Oktober 2004" vom 4. November 2004 dahin ergänzt, dass der Kläger (zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fahrdienstleiter) im wöchentlichen Wechsel an Sonn- und Feiertagen Rufbereitschaft zu leisten hatte. Während der Rufbereitschaft musste der Kläger jederzeit telefonisch erreichbar sein, um bei unvorhersehbaren Ereignissen unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Die Vergütung für die Rufbereitschaft war in der Vereinbarung wie folgt geregelt: "Für die Rufbereitschaft wird bis auf Weiteres ein Zuschlag in Höhe von 50 % zum Grundentgelt bezahlt. Die Rufbereitschaft selber ist aber keine Arbeitszeit. Eine Vergütung aufgrund von Rufbereitschaftsdiensten findet nicht statt. Diese ist durch das vereinbarte Gehalt des dazu Beauftragten abgegolten."
Der Kläger gibt in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 ergänzend an, dass in den Streitjahren zwei Fahrdienstleiter beschäftigt gewesen seien, die abwechselnd Rufbereitschaft gehabt hätten: Von Montag bis Freitag nach Arbeitsschluss um ca. 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am Wochenende von morgens bis 24:00 Uhr. Eine Vergütung sei jedoch ab dem Jahr 2004 nur für die Rufbereitschaft am Sonntag bezahlt worden.
Auf der Grundlage der Vereinbarung leistete der Kläger in den Streitjahren Rufbereitschaft. Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger für seine Tätigkeit als Fahrdienstleiter bei einem Stundenlohn von 16,20 EUR für 173 Arbeitsstunden im Monat 2.800 EUR brutto. Die Rufbereitschaft vergütete der Arbeitgeber daneben mit 8,10 EUR je Stunde. Das Rufbereitschaftsentgelt unterwarf er nicht der Lohnsteuer.
Nach einer beim Arbeitgeber im Jahr 2008 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Rufbereitschaftsentschädigung nicht nach § 3b EStG steuerfrei sei (Bericht vom 1. Dezember 2008) und erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 vom 6. April 2009 um 2.761 EUR und 291 EUR.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 30. Juni 2009 die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 aus hier nicht streitigen Gründen.
Mit seiner Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Vergütung für die Rufbereitschaft nach § 3b EStG steuerfrei sei. Die Rufbereitschaft sei nach der "Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung" grundsätzlich mit dem Grundlohn abgegolten worden. Über den Grundlohn hinaus sei sodann ein Zuschlag von 50 % bezahlt worden. Es liege ein Fall der R 3b Abs. 1 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vor, denn der Kläger habe für nicht gesondert vergütete Mehrarbeit einen Zuschlag erhalten.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 30. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 dahingehend abzuändern, dass der für die Rufbereitschaft gezahlte Arbeitslohn in Höhe von 2.761 EUR und 291 EUR nicht besteuert wird.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
In der "Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung" sei für die Zeit der Rufbereitschaft eine besondere Vergütung vereinbart worden, die aufgrund der geringeren Anforderungen an die Arbeitsleistung niedriger angesetzt wurde als der übliche Arbeitslohn. Somit handele es sich dabei nicht um einen (steuerfreien) Zuschlag zur Grundvergütung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 30. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
16 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie in der Vorschrift näher bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
17 
2. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger kein Zuschlag für die sonntägliche Rufbereitschaft gezahlt worden. Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der --wider-sprüchlich formulierten-- Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a), jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten. Damit fehlt es an einem Zuschlag für Sonntagsarbeit. Mit der Vergütung von 8,10 EUR je geleistete Stunde Rufbereitschaft wurde nicht die zusätzliche Erschwernis abgegolten, die mit dem Grundlohn vergütete Arbeitsleistung gerade an einem Sonntag verrichten zu müssen, sondern es wurde die individualvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche unter Berücksichtigung der im Vergleich zur werktäglichen Bürotätigkeit deutlich geringeren Belastung honoriert.
18 
Ein Grundlohn für die Rufbereitschaft ergibt sich auch nicht daraus, dass in der „Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung“ die Vergütung für die Rufbereitschaft durch das vereinbarte Gehalt abgegolten sei. Eine solche Erstreckung der Vergütung für die Bürotätigkeit auf die Rufbereitschaft ist mit der gleichzeitig vereinbarten Vergütung für die Rufbereitschaft nicht vereinbar. Zudem hat der Arbeitgeber dieses Verständnis jedenfalls nicht umgesetzt. Er hat vielmehr in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen beim Kläger für seine Tätigkeit als Fahrdienstleiter --wie in den Zeiten vor der Rufbereitschaft-- für 173 Arbeitsstunden im Monat 2.800 EUR brutto abgerechnet, was einem rechnerischen Stundenlohn von 16,20 EUR entspricht. Die Rufbereitschaft am Sonntag vergütete der Arbeitgeber gesondert mit 8,10 EUR je Stunde.
19 
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR berufen. Danach ist es unschädlich, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist(vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3.), setzt die Vorschrift einen Zuschlag voraus, der aber im Streitfall gerade nicht gezahlt wurde (vgl. oben). Außerdem hat der Kläger keine Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer gegen zusätzliche Vergütung Arbeit erbringt, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (vgl. Hausch/Fandel in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 612 Rz. 10). Der Kläger war jedoch nach der „Neuregelung über Rufbereitschafts-Entschädigung“ arbeitsvertraglich zur Rufbereitschaft verpflichtet.
20 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es lässt sich bereits aus dem Gesetz beantworten, dass die Steuerbefreiung des § 3b EStG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom Grundlohn für Rufbereitschaft abgehobene Vergütung bezahlt wird. Im Streitfall hat der Kläger überdies keine Mehrarbeit erbracht, so dass sich auch die Frage nicht stellt, wie Vereinbarungen über Mehrarbeit im Rahmen des § 3b EStG zu behandeln sind. Fragen zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wie R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR sind zudem einer Prüfung durch den BFH nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 VI B 45/07, BFH/NV 2008, 60, unter II.3.).

Gründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 30. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
16 
1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie in der Vorschrift näher bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
17 
2. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger kein Zuschlag für die sonntägliche Rufbereitschaft gezahlt worden. Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der --wider-sprüchlich formulierten-- Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a), jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten. Damit fehlt es an einem Zuschlag für Sonntagsarbeit. Mit der Vergütung von 8,10 EUR je geleistete Stunde Rufbereitschaft wurde nicht die zusätzliche Erschwernis abgegolten, die mit dem Grundlohn vergütete Arbeitsleistung gerade an einem Sonntag verrichten zu müssen, sondern es wurde die individualvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche unter Berücksichtigung der im Vergleich zur werktäglichen Bürotätigkeit deutlich geringeren Belastung honoriert.
18 
Ein Grundlohn für die Rufbereitschaft ergibt sich auch nicht daraus, dass in der „Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung“ die Vergütung für die Rufbereitschaft durch das vereinbarte Gehalt abgegolten sei. Eine solche Erstreckung der Vergütung für die Bürotätigkeit auf die Rufbereitschaft ist mit der gleichzeitig vereinbarten Vergütung für die Rufbereitschaft nicht vereinbar. Zudem hat der Arbeitgeber dieses Verständnis jedenfalls nicht umgesetzt. Er hat vielmehr in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen beim Kläger für seine Tätigkeit als Fahrdienstleiter --wie in den Zeiten vor der Rufbereitschaft-- für 173 Arbeitsstunden im Monat 2.800 EUR brutto abgerechnet, was einem rechnerischen Stundenlohn von 16,20 EUR entspricht. Die Rufbereitschaft am Sonntag vergütete der Arbeitgeber gesondert mit 8,10 EUR je Stunde.
19 
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR berufen. Danach ist es unschädlich, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist(vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3.), setzt die Vorschrift einen Zuschlag voraus, der aber im Streitfall gerade nicht gezahlt wurde (vgl. oben). Außerdem hat der Kläger keine Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer gegen zusätzliche Vergütung Arbeit erbringt, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (vgl. Hausch/Fandel in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 612 Rz. 10). Der Kläger war jedoch nach der „Neuregelung über Rufbereitschafts-Entschädigung“ arbeitsvertraglich zur Rufbereitschaft verpflichtet.
20 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es lässt sich bereits aus dem Gesetz beantworten, dass die Steuerbefreiung des § 3b EStG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom Grundlohn für Rufbereitschaft abgehobene Vergütung bezahlt wird. Im Streitfall hat der Kläger überdies keine Mehrarbeit erbracht, so dass sich auch die Frage nicht stellt, wie Vereinbarungen über Mehrarbeit im Rahmen des § 3b EStG zu behandeln sind. Fragen zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften wie R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR sind zudem einer Prüfung durch den BFH nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 VI B 45/07, BFH/NV 2008, 60, unter II.3.).
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 11/11/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Klä
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.