Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2004 - 8 K 34/00

published on 02/04/2004 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2004 - 8 K 34/00
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kl. zu 2 war damals als Diplom-Ingenieur im ... tätig. Die Kl. zu 1 arbeitete zunächst halbtags als Ärztin (Anästhesistin) im Kreiskrankenhaus ... befand sich aber wegen der Geburt ihres zweiten Kindes am 01. Oktober 1998 von Mitte August 1998 an in Mutterschutz und danach bis Ende 1999 im Erziehungsurlaub. Die Eheleute, die bis dahin in der ... in ... wohnten, erwarben am 20. September 1998 eine Doppelhaushälfte im ... in ... und verkauften am 30. September 1998 ihre Eigentumswohnung in ... Beide Wohnungen haben eine ungefähr gleiche Wohnfläche. Mitte Dezember zogen die Kläger nach ... um. Die Entfernung zur Arbeitsstätte des Kl. zu 2 verlängerte sich hierdurch von 20 auf 32 Kilometer, während sich die Entfernung zur Arbeitsstätte der seit Anfang 2000 wieder in ihrer bisherigen Stelle berufstätigen Kl. zu 1 von 18 auf 2 Kilometer verkürzte.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kl. Umzugskosten in Höhe von 10.622 DM und - unter Hinweis darauf, dass die Kl. zu 1 ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht ausübe - Kosten für ein zu Fortbildungszwecken genutztes häusliches Arbeitszimmer als (vorweggenommene) Werbungskosten der Kl. zu 1 geltend. Mit dem Umzug ergebe sich eine erhebliche Verkürzung der Fahrzeit um eine Stunde oder mehr. Davor habe die Fahrzeit vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft auf dem Parkplatz des Arbeitgebers und umgekehrt 50 bis 70 Minuten betragen, während die Kl. zu 1 nach dem Umzug von der Wohnung zum Parkplatz und umgekehrt maximal 10 Minuten benötige. Außerdem sei die Arbeitsstätte nunmehr zu Fuß erreichbar. Zudem lägen wesentlich günstigere Verkehrsverhältnisse vor. Die bisherige Strecke sei bei schlechten Witterungsverhältnissen, zumal bei Dunkelheit, schwierig zu befahren gewesen. Jetzt müssten nur zwei Kilometer ohne Berührung des Stadtkerns zurückgelegt werden. Ergänzend wiesen die Kl. mit Schriftsatz vom 10. April 1999 darauf hin, dass sich die Fahrzeit zwischen mindestens 40 und mindestens 60 Minuten verkürze und die Verkürzung somit zeitweise mehr als eine Stunde betrage. In Ausnahmefällen (Schnee und Eis, Sperrung von Straßen wegen Sturmschäden) sei die Verkürzung sogar deutlich größer. Aus beruflichen Gründen müsse bei Nacht-Bereitschaftsdiensten nach normaler Halbtagstätigkeit der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am Tag zurückgelegt werden.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 1999 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer der Kl. für 1998 auf 19.132 DM fest. Die Umzugskosten wurden dabei nicht als Werbungskosten anerkannt.
Die Kl. erhoben hiergegen am 11. Juni 1999 Einspruch. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihren oben dargestellten Vortrag. Außerdem wurden für die Arbeitszimmer höhere Werbungskosten geltend gemacht als der Bekl. angesetzt hatte.
Der Bekl. verringerte die festgesetzte Einkommensteuer mit seinem auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Änderungsbescheid vom 29. Juni 1999 auf 18.883 DM und half damit dem Einspruch, soweit er die Werbungskosten für die Arbeitszimmer betraf, ab.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2000 wies der Bekl. den Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 1999 als unbegründet zurück. Im Streitfall habe die Kl. zu 1 den Mittelpunkt ihrer beruflichen Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer gehabt. Somit gehe die Frage nach einer Verkürzung der Fahrstrecke und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen ins Leere, die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug der Umzugskosten lägen somit nicht vor. Die Absicht der Kl. zu 1, nach Beendigung des Erziehungsurlaubs ihre Tätigkeit im Kreiskrankenhaus ... wieder aufzunehmen, könne auch nicht zu einer Berücksichtigung der Umzugskosten als vorweggenommene Werbungskosten führen, weil die Verkürzung der Fahrstrecke um 16 Kilometer keine erhebliche Fahrzeitverkürzung im Sinne des Abschnitts 41 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien sei. Gelegentliche mehrfache Fahrten an einem Arbeitstag wegen gleichzeitiger Nachtbereitschaft fielen im Hinblick auf den Zeitausgleich an anderen Tagen nicht ins Gewicht. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls stehe die Veränderung der familiären Situation für die Verlegung des Familienwohnsitzes im Vordergrund.
Mit ihrer am 21. Februar 2000 beim Finanzgericht eingegangenen Klage beantragen die Kl.,
den Einkommensteuerbescheid vom 29. Juni 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2000 so abzuändern, dass Umzugskosten i.H. von 10.722,30 DM als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt werden.
10 
Die Kl. zu 1 sei von 7:30 bis 14:00 Uhr im Krankenhaus ... tätig, müsse aber mehrmals monatlich Bereitschaftsdienst leisten, der von 16:00 Uhr bis zum folgenden Morgen dauere. Die bisherige Strecke ..., für die keine öffentlichen Verkehrsverbindungen existierten, habe die Kl. täglich und an Tagen mit Bereitschaftsdienst oder bei Notfällen mehrmals fahren müssen. Ein Zeitausgleich an anderen Tagen sei dabei nicht erfolgt. Die Fahrtzeit habe dabei zwischen 30 Minuten und über einer Stunde je einfache Fahrt gelegen. Die Strecke führe über Landstraßen, die insbesondere bei schlechter Witterung und im Winterhalbjahr kein besonders hohes Tempo erlaubten. Außerdem liege eine Reihe kleinerer Ortschaften auf der Strecke, in denen teilweise Tempobegrenzungen bis 30 Stundenkilometer gälten. Der Umzug sei einzig deswegen erfolgt, weil die Kl. ihre Tätigkeit nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs wieder habe aufnehmen wollen. Seit Anfang des Jahres 2000 arbeite sie dementsprechend wieder im Krankenhaus ... Die neue, zwei Kilometer vom Krankenhaus entfernte Wohnung ermögliche es der Kl., ihren Arbeitsplatz zu Fuß in ca. 15 Minuten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Da die einfache Fahrzeit mit dem Pkw nunmehr maximal zehn Minuten betrage, habe sich diese um mindestens 50 Minuten, vielfach aber mehr als eine Stunde täglich verkürzt.
11 
Entgegen den Ausführungen des Bekl. sei die Frage, welche Veränderungen sich für die Fahrstrecke des Kl. zu 2 ergeben, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unerheblich. Dass sich die Kl. zu 1 im Zeitpunkt des Umzugs im Erziehungsurlaub befunden habe, schließe den Werbungskostenabzug nicht aus, weil der Umzug ausschließlich im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Dienstes im Krankenhaus erfolgt sei.
12 
Soweit der BFH darauf abstelle, ob sich die Arbeitsbedingungen hierdurch wesentlich verbesserten, sei die Fahrzeitverkürzung lediglich ein Kriterium unter Vielen. Selbst wenn diese geringer als eine Stunde täglich sei, müsse nach den gesamten Umständen beurteilt werden, ob eine berufliche Veranlassung vorliege. Der BFH und verschiedene Finanzgerichte hätten deswegen auch in solchen Fällen aus anderen Gründen die berufliche Veranlassung bejaht. Dies gelte insbesondere, wenn - wie bei der Kl. zu 1 - der Weg zur Arbeitsstätte zum Teil mehrmals täglich habe zurück gelegt werden müssen und diese nach dem Umzug zu Fuß oder mit anderen Verkehrsmitteln erreicht werden könne. Zudem habe die Kl. zu 1 zwei kleinere Kinder zu betreuen, so dass es insoweit für sie von besonderer Wichtigkeit sei, im Notfall rasch bei ihren Kindern zu Hause zu sein. Dies wirke sich ebenso positiv auf die Arbeitsleistung aus wie der Umstand, dass die Kl. nun mehr Zeit zur Erholung habe.
13 
Mit Schriftsatz vom 02. Mai 2000 wird ergänzend ausgeführt, dass die Kl. zu 1 drei- bis viermal im Monat neben dem regulären Dienst am Vormittag Bereitschaftsdienst zu leisten habe. Zudem habe die Kl. - auch wenn sie prinzipiell keine Rufbereitschaften leisten müsse - in den vergangenen Jahren hin und wieder auch außerhalb ihrer Dienstzeiten wegen eines Notfalls im Krankenhaus erscheinen müssen. An all diesen Tagen habe diese den Weg zur Arbeitsstätte mehrfach zurücklegen müssen, wofür Beweis durch Parteivernehmung der Kl. angeboten werde. Die Erreichbarkeit des Krankenhauses zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stelle auch deshalb eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen über den Gesichtspunkt der Zeitersparnis hinaus dar, weil die Kl. zu 1 etwa bei einer Autopanne weitere Möglichkeiten habe, ihre Arbeitsstätte zu erreichen. Dies entspreche einem wesentlichen Interesse des Arbeitgebers. Soweit der Bekl. meine, im Hinblick auf die zu betreuenden Kinder eine private Veranlassung des Umzugs dartun zu können, sei festzustellen, dass diese tagsüber von einer Tagesmutter betreut würden. Eine entsprechende Regelung habe auch schon vor dem Umzug bestanden. Die damalige Tagesmutter hätte auch das zweite Kind betreut.
14 
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Januar 2004 wird ausgeführt, dass die Kl. zu 1 an drei Tagen wöchentlich von 7:30 bis 14:00 Uhr ihren normalen Dienst verrichte und außerdem in vollem Umfang am Bereitschaftsdienst teilnehme, der werktags um 16:00 Uhr beginne und am nächsten Tag um 7:30 Uhr ende. An den Bereitschaftsdienst schließe sich eine Übergabe an, die eine halbe bis über eine Stunde dauern könne. Dienstschluss sei somit in aller Regel erst zwischen 8:00 und 8:30 Uhr, in einzelnen Fällen sogar noch später. An Samstagen und Sonntagen begännen die Bereitschaftsdienste um 8:00 und dauerten 24 Stunden zuzüglich der Übergabezeit. Die Bereitschaftsdienste von Sonntag bis Donnerstag würden mit Freizeit im direkten Anschluss an den Bereitschaftsdienst ausgeglichen. Bei den Bereitschaftsdiensten an Freitagen und Samstagen falle der Dienstschluss auf einen arbeitsfreien Tag. An den Bereitschaftsdienst schließe sich somit kein normaler Tagesdienst an. Die Kl. zu 1 gehe danach nach Hause. Da sich an Werktagen der Bereitschaftsdienst nicht unmittelbar an den normalen Tagesdienst anschließe, (Ende Tagesdienst: 14:00 Uhr, Beginn Bereitschaftsdienst: 16:00 Uhr) gehe die Kl. nach Beendigung des normalen Tagesdienstes in der Regel erst einmal nach Hause. Zusätzliche Notfalldienste fielen bei der derzeitigen Regelung nicht an.
15 
Schließlich weisen die Kl. mit Schriftsatz vom 26. März 2003 darauf hin, dass die Kl. zu 1 ihren normalen Dienst am Montag, Donnerstag und Freitag verrichte. Aus dem vorgelegten Dienstplan für April 2000 gehe hervor, dass damals von der Kl. an einem Dienstag, einem Samstag und einem Sonntag, also Tagen, an denen sie keinen normalen Dienst hatte, Bereitschaftsdienste zu leisten waren. In der Regel beginne der Bereitschaftsdienst an einem Tag, an dem die Kl. zu 1 keinen normalen Dienst verrichte.
16 
Der Bekl. beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Durch die Verkürzung der Fahrstrecke um 16 Kilometer ergebe sich für die Kl. zu 1 eine tägliche Fahrzeitersparnis von höchstens 40 Minuten. Der Umstand, dass diese nun das Krankenhaus auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, gehöre zur Frage der täglichen Arbeitszeitersparnis. Ein Wohnungswechsel sei nicht generell deshalb beruflich bedingt, weil sich die Arbeitsstelle nachher zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen lasse. Zudem würden für den Fußweg (hin und zurück) immerhin 30 Minuten benötigt. Dass die Kl. zu 1 zwei kleinere Kinder zu betreuen habe und es für sie von besonderer Bedeutung sei, im Notfall rasch bei diesen zu sein, spreche für die private Veranlassung des Umzugs. Die Kl. sei nach Aktenlage seit mindestens 1994 im Kreiskrankenhaus ... tätig. Der Umzug sei jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes erfolgt. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 hat der Bekl. darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Kl. nicht entnommen werden könne, ob und gegebenenfalls wie oft die Kl. zu 1 im Jahre 1998 Mehrfachfahrten an einem Tag durchgeführt habe. Eine gelegentliche Zwischenheimfahrt sei für die Beurteilung der beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht Ausschlag gebend. Entscheidend sei, ob die Fahrzeit regelmäßig mindestens eine Stunde verkürzt werde.
19 
Im Erörterungstermin am 02. Dezember 2003 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Dabei wies der Berichterstatter die Beteiligten-Vertreter darauf hin, dass nach dem "Falk-Routenplaner" durch den Umzug eine Zeitersparnis von 46 Minuten bei normalem Fahrtverlauf eintrete und er davon ausgehe, dass bei schlechten Straßenverhältnissen beispielsweise im Winter die Zeitersparnis im Einzelfall auch eine Stunde oder mehr erreichen könne.
20 
Der Senat hat am 08. März 2004 beschlossen, zu den Dienstzeiten und Dienstabläufen der Kl. zu 1 und insbesondere zu der Frage, wie oft die Kl. zu 1 im Jahre 2000 und später Bereitschaftsdienst zu leisten hatte und wie oft sie außerhalb ihrer eigentlichen Dienstzeit wegen eines Notfalls im Krankenhaus erscheinen musste sowie dazu, in welcher Zeit die Klägerin dienstrechtlich im Krankenhaus erscheinen muss, durch Vernehmung des Chefarztes für Anästhesie und Intensivmedizin und ärztlichen Direktors des Kreiskrankenhauses ... Beweis zu erheben.
21 
In der mündlichen Verhandlung am 02. April 2004 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kl. zu 1 erklärte auf Nachfrage, dass die sich durch den Umzug ergebende arbeitstägliche Fahrzeitersparnis bei normalem Fahrtverlauf weniger als eine Stunde betrage. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. wies ergänzend darauf hin, dass insbesondere im Winter bei schlechtem Wetter die Fahrzeitersparnis mehr als eine Stunde betrage und der Arbeitgeber der Kl. zu 1 Wert darauf lege, dass diese flexibel sei und möglichst nahe am Krankenhaus wohne. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte der Kl. zu 2, dass die Kl. vor dem Umzug in einer "Eigentumswohnung in Reihenhausbauweise" gewohnt hätten und die Raumaufteilung sowie die Zahl der Zimmer der der neuen Wohnung entspreche. Der Senat hat außerdem den Zeugen ... als Zeugen vernommen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Einkommensteuerakte 1998 und die Niederschriften des Erörterungstermins am 02. Dezember 2003 sowie der mündlichen Verhandlung am 02. April 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist, soweit dort die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 10.722,30 DM nicht als zusätzliche vorweggenommene Werbungskosten der Kl. zu 1 bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind, rechtswidrig und verletzt die Kl. deshalb in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
24 
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Kosten für einen Umzug ohne Arbeitsplatzwechsel können beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 2001 -VI R 189/97-, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 56 (57); Beschl. v. 02. Februar 2000 -X B 80/99-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 945 und Urt. v. 22. November 1991 -VI R 77/89-, BStBl. II 1992, 494 (494)).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Allerdings kann nicht schon allein aufgrund der täglichen Fahrzeitersparnis davon ausgegangen werden, dass der Umzug nahezu ausschließlich berufliche Gründe hatte. Eine wesentliche Verkürzung der Fahrzeit nimmt der BFH, dessen Rechtsprechung der Senat folgt, in neuerer Zeit an, wenn sich die Zeit für den Weg vor der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert (vgl. BFH, Beschl. v. 26. Mai 2003 -VI B 28/03-, BFH/NV 2003, 118, Urt. v. 23. März 2001 a.a.O. und d. Urt. v. selben Tage -VI R 175/99-, BStBl. II 2001, 585, jeweils m.w.N.; vgl. aber auch BFH, Urt. v. 06. November 1986 -VI R 106/85-, BStBl. II 1987, 81 und Urt. v. 22. November 1991, a.a.O., wonach eine Zeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde genügt und der Hinweis H 41 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs, nach dem es unter Hinweis u.A. auf die gerade genannte BFH-Entscheidung genügen soll, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert).
26 
Die arbeitstägliche Zeitersparnis der Kl. zu 1 beträgt hier im Regelfall unstreitig weniger als eine Stunde. Dies wird durch den im Internet unter www.falk.de allgemein zugänglichen Routenplaner bestätigt, nach dem mit den Kraftfahrzeug auf der schnellsten Strecke bei mittlerer Geschwindigkeit 27 Minuten für die Fahrt zwischen der früheren Wohnung und der Arbeitsstätte der Kl. zu 1 benötigt werden, während von der neuen Wohnung aus hierfür nur mehr 4 Minuten erforderlich sind, so dass sich danach - worauf die Beteiligten schon im Erörterungstermin vom Berichterstatter hingewiesen worden sind -bei einer Hin- und Rückfahrt eine Zeitersparnis von 46 Minuten täglich bei normalem Fahrtverlauf ergibt. Der Senat ist angesichts der - wie sich aus dem insoweit unbestrittenen und für das Gericht glaubhaften Vortrag der Kl. ergibt - teilweise schwierigen Straßenverhältnisse auf der Strecke ... (Ortsdurchfahrten und Tempo-30-Zonen) überzeugt davon, dass die nach dem oben genannten Routenplaner ermittelte Zeitersparnis bei normalem Fahrtverlauf in etwa den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass bei schneller Fahrweise und guten äußeren Bedingungen die Strecke auch in kürzerer Zeit bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag des Bekl. im Erörterungstermin, wonach ein in ... wohnender Kollege erklärt habe, dass die Strecke nach ... in 20 Minuten gefahren werden könne, zu keiner anderen Beurteilung. Andererseits ändert hieran auch der Umstand nichts, dass nach dem das Gericht überzeugenden Vortrag der Kl. eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde oder mehr bei schlechten Straßenverhältnissen oder sonst erschwerenden Umständen sowie bei mehrfacher Hin- und Rückfahrt eintreten kann. Die drei- bis viermal im Monat geleisteten Bereitschaftsdienste der Kl. zu 1 sowie die seltenen Fälle, in denen sich die Kl. zu 1 auf Grund von Notfällen zusätzlich zu ihren normalen Diensten in das Krankenhaus begeben muss, betreffen besondere Situationen und spielen schon deshalb für die Verkürzung der normalen Fahrzeit keine Rolle.
27 
Jedoch ergibt sich die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs aus einer sonstigen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1. Denn auch dann, wenn der Umzug nicht wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt und die hierdurch erreichte Zeitersparnis geringer als eine Stunde täglich ist, kann nicht ausnahmslos der Werbungskostenabzug versagt werden. Vielmehr muss in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls geprüft werden, ob der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt ist. So hängt die Beantwortung der Frage, ob in Ausnahmefällen die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu einer solch wesentlichen sonstigen Änderung führt, dass auch eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht, von der Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab (vgl. BFH, Urt. v. 02. Februar 2000, a.a.O.; Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Juni 1995 - 1 K 2702/92-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1995, 1048; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06. April 1990 -IX K 365/85-, EFG 1990, 627 sowie Drenseck in: Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2003, § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten" und v. Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rn: B 600 (Stand: Mai 2000)). Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann auch vorliegen, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers häufig (vgl. BFH, Urt. v. 10. September 1982 -VI R 192/79-, BStBl. II 1983, 16 (17)) oder gelegentlich (vgl. BFH, Urt. v. 06. November 1986 a.a.O.) mehrmals täglich zurückgelegt werden muss. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt, der Belegbetten in einem Krankenhaus hat und deshalb auch außerhalb der Praxiszeit erreichbar sein muss, in die Nähe des Krankenhauses umzieht (vgl. BFH, Urt. v. Urt. v. 28. April 1988 -IV R 42/86-, BStBl. II 1988, 777). Ist eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder eine sonstige allgemeine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegeben, so ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige gerade in diese neue Wohnung gezogen ist (vgl. BFH, Urt. v. 22. November 1991 a.a.O.).
28 
In Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat den Umzug als beruflich veranlasst an. Vorliegend ist der Umzug nach Überzeugung des Senats bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nahezu ausschließlich berufsbedingt erfolgt. Schon die Fahrzeitverkürzung um etwa 46 Minuten arbeitstäglich bei normalem Fahrtverlauf ist - wenngleich sie - wie bereits ausgeführt - allein eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht zu begründen vermag, eine merkliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Eine solche merkliche Verbesserung würde sogar dann vorliegen, wenn die arbeitstägliche Fahrzeitersparnis - wovon wohl der Bekl. ausgeht - nur etwa eine halbe Stunde betragen würde. Hinzu kommt, dass die Kl. zu 1 nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kl., an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, ihren Arbeitsplatz nunmehr anders als vor dem Umzug zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Unabhängig davon, ob diese Umstände für sich genommen ausreichen, um eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung des BFH zu begründen, ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Einzelfall hieraus in Verbindung mit dem besonderen Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 als Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin am Kreiskrankenhaus ... die berufliche Veranlassung des Umzugs. Der Chefarzt der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin ... hat als Zeuge ausgesagt, dass die jederzeitige Verfügbarkeit der Kl. zu 1 für ihn von entscheidender Bedeutung für deren Einstellung und Weiterbeschäftigung gewesen sei, diese jederzeit für Bereitschaftsdienste (43 in 2001) zur Verfügung gestanden habe und aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrung auch für den Hintergrunddienst, der sonst nur von Oberärzten ausgeübt werde, vorgesehen sei. Er hat weiter ausgesagt, dass die Kl. zu 1, wenngleich sie diesen Hintergrunddienst nur selten (vielleicht ein bis zwei mal im Jahr) ausübe, häufiger unvorhergesehen einspringen müsse, wenn in der Abteilung etwa Krankheitsausfälle zu überbrücken seien. Der Senat hält die widerspruchsfreie sowie von Sachlichkeit und Zurückhaltung geprägten Aussage des Zeugen für wahrheitsgemäß. Danach ergibt sich aus dem Umzug unabhängig davon, inwieweit die Bereitschaftsdienste mit Freizeit ausgeglichen werden und auch dann, wenn der Kl. zu 1 bei den Bereitschaftsdiensten vielfach keine zusätzlichen Fahrten entstehen mögen, eine wesentliche Erleichterung ihrer Arbeitsbedingungen, weil ihre aus Sicht des zuständigen Chefarztes wichtige Verfügbarkeit für das Krankenhaus insbesondere in Notfällen und in den - allerdings seltenen - Fällen, in denen sie sogenannten Hintergrunddienst verrichten muss, durch den Umzug unzweifelhaft deutlich erhöht wird. Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht daraus herleiten, dass die Kl. zu 1 bereits vor dem Umzug einige Jahre in ... gewohnt und ihren Dienst im Krankenhaus ... vernichtet hat. Denn der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag auch unter Beibehaltung der bisherigen der bisherigen Wohnung erfüllen kann, schließt die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus (vgl. BFH, Urt. v. 21. Juli 1989 -VI R 129/86-, BStBl. II 1989, 917 (918)). Dass sich mit der wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 zugleich deren Berufstätigkeit besser mit familiären Belangen vereinbaren lassen mag, ändert an der beruflichen Veranlassung des Umzugs nichts. Eine Verkürzung der Fahrzeit führt regelmäßig zu einem Zuwachs an Freizeit des Steuerpflichtigen, ohne dass dies für sich genommen zur Folge hat, dass der Werbungskostenabzug der Umzugskosten schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urt. v. 06. November 1986, a.a.O., und v. Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rn. B 601). Andere außerberufliche Motive für den Umzug sind nicht ersichtlich. So bewohnten die Kl. nach ihren glaubhaften und vom Bekl. nicht bestrittenen Angaben vor dem Umzug eine in ihrem Eigentum stehende "Eigentumswohnung in Reihenhausbauweise", die die gleiche Anzahl an Zimmern, die gleiche Wohnfläche und eine vergleichbare Raumaufteilung wie die nunmehr bezogene Doppelhaushälfte aufwies, so dass eine Verbesserung der Wohnsituation etwa im Hinblick auf das im Jahre 1998 geborene Kind als Motiv für den Umzug ebenso wenig in Betracht kommt wie der (erstmalige) Erwerb von Wohneigentum. Sonstige familiären Gründe für den Umzug sind ebenfalls nicht erkennbar, zumal die Kl. mit Schriftsatz vom 02. Mai 2000 unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen haben, dass für die Betreuung auch des zweiten Kindes während der Arbeitszeit der Kl. zu 1 sowohl an dem früheren als auch am neuen Wohnort eine Tagesmutter verfügbar war. Eine weitere Sachaufklärung drängt sich dem Senat vor diesem Hintergrund nicht auf.
29 
Der beruflichen Veranlassung des Umzugs im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 steht auch nicht entgegen, dass sich die Fahrstrecke des Kl. zu 2 zu seiner damaligen Arbeitsstätte in ... von 20 auf 32 Kilometer verlängert hat. Denn die Frage, ob ein Aufwand - wie regelmäßig die Kosten einer Wohnung - zu den Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG gehört oder i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Dementsprechend hat der BFH (Urt. v. 27. Juli 1995, a.a.O.) mit dieser Begründung eine Gesamtwürdigung in der Weise, dass den Ehegatten wechselseitig die jeweils in der Person des anderen Ehegatten vorliegenden und dort ebenfalls nicht ausreichenden Gründe für eine berufliche Veranlassung eines Umzugs in der Weise zugerechnet werden, dass die Gründe in ihrer Summe ausreichen, abgelehnt und eine Fahrzeitersparnis zweier Ehegatten von arbeitstäglich jeweils einer halben Stunde als nicht ausreichend angesehen. Der Senat schließt sich dem an. Ist die Frage, ob ein Umzug beruflich veranlasst ist, für jeden Ehegatten demnach getrennt zu beurteilen, kann bei Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen eines Ehegatten aber konsequenterweise die berufliche Veranlassung des Umzugs nicht deshalb entfallen, weil sich die Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten verschlechtern (vgl. FG Köln, Urt. v. 28. Februar 2002 - 15 K 4557/99 -, EFG 2002, 965 - in dieser Sache ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 56/02 beim BFH anhängig; Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten"; MIT, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2001, 1023). Deshalb ändert die Verlängerung des Arbeitsweges des Kl. zu 2 nichts daran, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Im Übrigen hat der Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er sich bereits in den Jahren 1998 und 1999 intensiv um andere Stellen beworben habe und seit dem Februar 2000 in ... tätig sei, so dass sich die Fahrzeit für ihn durch den Umzug ohnehin nur vorübergehend wesentlich erhöht hat.
30 
Die Werbungskosten sind auch in der mit dem Klagantrag geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie ihrerseits - jeweils für sich betrachtet - nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung des BFH etwa die Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt (vgl. das Urt. d. BFH v. 17. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Höhe der geltend gemachten Umzugskosten, die sich ganz überwiegend aus der in Kopie vorgelegten Rechnung der Umzugsfirma vom 17. Dezember 1998 und den zulässigerweise geltend gemachten Pauschalen ergibt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Kl. ohne Belege Kosten für die zusätzliche Verpflegung der Möbelpacker geltend gemacht haben, weil allgemeinbekannt ist, dass derartige Zusatzkosten regelmäßig bei Umzügen anfallen und die Höhe dem Pauschbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 a EStG entspricht (vgl. hierzu auch die Lohnsteuerrichtlinie R 41 Abs. 2). Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, zumal der Bekl. die Höhe der Umzugskosten nicht in Zweifel gezogen hat.
31 
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die geltend gemachten Umzugskosten der Kl. zu 1 entstanden sind und somit kein Drittaufwand etwa ihres Ehemannes vorliegt. Dem Vortrag, dass der Kl. zu 1 diese Umzugskosten entstanden sind (S. 5 der Klagschrift), ist der Bekl. - der nach dem Verlauf des Erörterungstermins nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Klage schon mangels beruflicher Veranlassung des Umzugs abgewiesen würde - nicht entgegengetreten. Aus der an die "Familie ... und ..." gerichteten und mit der Klagschrift in Kopie vorgelegten Rechnung der Umzugsfirma ergibt sich zudem, dass die Kl. zu 1 aus dem für den Umzug abgeschlossenen Vertrag verpflichtet worden ist. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Kl. zu 1 diese Kosten getragen hat. Damit kann die Kl. zu 1 die vollen - und nicht etwa nur die hälftigen - Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen (vgl. Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR- 2001, 966 (967)).
32 
Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben.
33 
Da die Ermittlung des festzusetzenden Betrages der Einkommensteuer für das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, sieht der Senat nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO davon ab, die Einkommensteuer für das Streitjahr selbst festzusetzen (vgl. v. Groll in Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 100 Rn. 30 ff.).
34 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob der Umstand, dass eine wesentliche Erleichterung des Arbeitswegs eines Ehegatten mit einer Erschwernis der Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten einhergeht, die sonst gegebene berufliche Veranlassung eines Umzugs entfallen lässt, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese Frage ist trotz des Umstands, dass der BFH - wie bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 (a.a.O.) eine für jeden Ehegatten getrennte Betrachtungsweise für erforderlich hält, klärungsbedürftig, weil die konkrete Rechtsfrage, ob eine teilweise Kompensation der Erleichterung der Arbeitsbedingungen eines Ehegatten durch erschwerte Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist, noch nicht vom BFH entschieden worden ist (vgl. zudem die Ausführungen in dem Urteil des BFH vom 23. März 2001 -VI R 189/97-, BStBl. II 2002, 56 (58), wonach wegen des zeitgleich mit dem Umzug angetretenen Mutterschaftsurlaubs die spätere Verlängerung des Wegs des anderen Ehegatten zu seiner Arbeitsstätte für die Entscheidung nicht erheblich sei). Außerdem wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Verrechnung der Fahrzeitverkürzung eines Ehegatten mit der Fahrzeitverlängerung des anderen Ehegatten vorzunehmen ist (so etwa das Urt. des Finanzgerichts - FG- Rheinland-Pfalz vom 16. August 2001 - 4 K 1267/00 -, DStRE 2001, 1327 (1329), gegen das beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 128/01 Revision eingelegt ist; Fröschl., a.a.O. und Thürmer in Blümich, EStG, § 9 Rn. 600 Stichwort "Umzugskosten" (Stand: Februar 2003)).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist, soweit dort die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 10.722,30 DM nicht als zusätzliche vorweggenommene Werbungskosten der Kl. zu 1 bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind, rechtswidrig und verletzt die Kl. deshalb in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
24 
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Kosten für einen Umzug ohne Arbeitsplatzwechsel können beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 2001 -VI R 189/97-, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 56 (57); Beschl. v. 02. Februar 2000 -X B 80/99-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 945 und Urt. v. 22. November 1991 -VI R 77/89-, BStBl. II 1992, 494 (494)).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Allerdings kann nicht schon allein aufgrund der täglichen Fahrzeitersparnis davon ausgegangen werden, dass der Umzug nahezu ausschließlich berufliche Gründe hatte. Eine wesentliche Verkürzung der Fahrzeit nimmt der BFH, dessen Rechtsprechung der Senat folgt, in neuerer Zeit an, wenn sich die Zeit für den Weg vor der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert (vgl. BFH, Beschl. v. 26. Mai 2003 -VI B 28/03-, BFH/NV 2003, 118, Urt. v. 23. März 2001 a.a.O. und d. Urt. v. selben Tage -VI R 175/99-, BStBl. II 2001, 585, jeweils m.w.N.; vgl. aber auch BFH, Urt. v. 06. November 1986 -VI R 106/85-, BStBl. II 1987, 81 und Urt. v. 22. November 1991, a.a.O., wonach eine Zeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde genügt und der Hinweis H 41 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs, nach dem es unter Hinweis u.A. auf die gerade genannte BFH-Entscheidung genügen soll, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert).
26 
Die arbeitstägliche Zeitersparnis der Kl. zu 1 beträgt hier im Regelfall unstreitig weniger als eine Stunde. Dies wird durch den im Internet unter www.falk.de allgemein zugänglichen Routenplaner bestätigt, nach dem mit den Kraftfahrzeug auf der schnellsten Strecke bei mittlerer Geschwindigkeit 27 Minuten für die Fahrt zwischen der früheren Wohnung und der Arbeitsstätte der Kl. zu 1 benötigt werden, während von der neuen Wohnung aus hierfür nur mehr 4 Minuten erforderlich sind, so dass sich danach - worauf die Beteiligten schon im Erörterungstermin vom Berichterstatter hingewiesen worden sind -bei einer Hin- und Rückfahrt eine Zeitersparnis von 46 Minuten täglich bei normalem Fahrtverlauf ergibt. Der Senat ist angesichts der - wie sich aus dem insoweit unbestrittenen und für das Gericht glaubhaften Vortrag der Kl. ergibt - teilweise schwierigen Straßenverhältnisse auf der Strecke ... (Ortsdurchfahrten und Tempo-30-Zonen) überzeugt davon, dass die nach dem oben genannten Routenplaner ermittelte Zeitersparnis bei normalem Fahrtverlauf in etwa den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass bei schneller Fahrweise und guten äußeren Bedingungen die Strecke auch in kürzerer Zeit bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag des Bekl. im Erörterungstermin, wonach ein in ... wohnender Kollege erklärt habe, dass die Strecke nach ... in 20 Minuten gefahren werden könne, zu keiner anderen Beurteilung. Andererseits ändert hieran auch der Umstand nichts, dass nach dem das Gericht überzeugenden Vortrag der Kl. eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde oder mehr bei schlechten Straßenverhältnissen oder sonst erschwerenden Umständen sowie bei mehrfacher Hin- und Rückfahrt eintreten kann. Die drei- bis viermal im Monat geleisteten Bereitschaftsdienste der Kl. zu 1 sowie die seltenen Fälle, in denen sich die Kl. zu 1 auf Grund von Notfällen zusätzlich zu ihren normalen Diensten in das Krankenhaus begeben muss, betreffen besondere Situationen und spielen schon deshalb für die Verkürzung der normalen Fahrzeit keine Rolle.
27 
Jedoch ergibt sich die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs aus einer sonstigen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1. Denn auch dann, wenn der Umzug nicht wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt und die hierdurch erreichte Zeitersparnis geringer als eine Stunde täglich ist, kann nicht ausnahmslos der Werbungskostenabzug versagt werden. Vielmehr muss in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls geprüft werden, ob der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt ist. So hängt die Beantwortung der Frage, ob in Ausnahmefällen die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu einer solch wesentlichen sonstigen Änderung führt, dass auch eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht, von der Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab (vgl. BFH, Urt. v. 02. Februar 2000, a.a.O.; Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Juni 1995 - 1 K 2702/92-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1995, 1048; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06. April 1990 -IX K 365/85-, EFG 1990, 627 sowie Drenseck in: Schmidt, EStG, 22. Aufl. 2003, § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten" und v. Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rn: B 600 (Stand: Mai 2000)). Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen kann auch vorliegen, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers häufig (vgl. BFH, Urt. v. 10. September 1982 -VI R 192/79-, BStBl. II 1983, 16 (17)) oder gelegentlich (vgl. BFH, Urt. v. 06. November 1986 a.a.O.) mehrmals täglich zurückgelegt werden muss. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt, der Belegbetten in einem Krankenhaus hat und deshalb auch außerhalb der Praxiszeit erreichbar sein muss, in die Nähe des Krankenhauses umzieht (vgl. BFH, Urt. v. Urt. v. 28. April 1988 -IV R 42/86-, BStBl. II 1988, 777). Ist eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder eine sonstige allgemeine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegeben, so ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige gerade in diese neue Wohnung gezogen ist (vgl. BFH, Urt. v. 22. November 1991 a.a.O.).
28 
In Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat den Umzug als beruflich veranlasst an. Vorliegend ist der Umzug nach Überzeugung des Senats bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nahezu ausschließlich berufsbedingt erfolgt. Schon die Fahrzeitverkürzung um etwa 46 Minuten arbeitstäglich bei normalem Fahrtverlauf ist - wenngleich sie - wie bereits ausgeführt - allein eine berufliche Veranlassung des Umzugs nicht zu begründen vermag, eine merkliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Eine solche merkliche Verbesserung würde sogar dann vorliegen, wenn die arbeitstägliche Fahrzeitersparnis - wovon wohl der Bekl. ausgeht - nur etwa eine halbe Stunde betragen würde. Hinzu kommt, dass die Kl. zu 1 nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kl., an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, ihren Arbeitsplatz nunmehr anders als vor dem Umzug zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Unabhängig davon, ob diese Umstände für sich genommen ausreichen, um eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung des BFH zu begründen, ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Einzelfall hieraus in Verbindung mit dem besonderen Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 als Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin am Kreiskrankenhaus ... die berufliche Veranlassung des Umzugs. Der Chefarzt der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin ... hat als Zeuge ausgesagt, dass die jederzeitige Verfügbarkeit der Kl. zu 1 für ihn von entscheidender Bedeutung für deren Einstellung und Weiterbeschäftigung gewesen sei, diese jederzeit für Bereitschaftsdienste (43 in 2001) zur Verfügung gestanden habe und aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrung auch für den Hintergrunddienst, der sonst nur von Oberärzten ausgeübt werde, vorgesehen sei. Er hat weiter ausgesagt, dass die Kl. zu 1, wenngleich sie diesen Hintergrunddienst nur selten (vielleicht ein bis zwei mal im Jahr) ausübe, häufiger unvorhergesehen einspringen müsse, wenn in der Abteilung etwa Krankheitsausfälle zu überbrücken seien. Der Senat hält die widerspruchsfreie sowie von Sachlichkeit und Zurückhaltung geprägten Aussage des Zeugen für wahrheitsgemäß. Danach ergibt sich aus dem Umzug unabhängig davon, inwieweit die Bereitschaftsdienste mit Freizeit ausgeglichen werden und auch dann, wenn der Kl. zu 1 bei den Bereitschaftsdiensten vielfach keine zusätzlichen Fahrten entstehen mögen, eine wesentliche Erleichterung ihrer Arbeitsbedingungen, weil ihre aus Sicht des zuständigen Chefarztes wichtige Verfügbarkeit für das Krankenhaus insbesondere in Notfällen und in den - allerdings seltenen - Fällen, in denen sie sogenannten Hintergrunddienst verrichten muss, durch den Umzug unzweifelhaft deutlich erhöht wird. Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht daraus herleiten, dass die Kl. zu 1 bereits vor dem Umzug einige Jahre in ... gewohnt und ihren Dienst im Krankenhaus ... vernichtet hat. Denn der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag auch unter Beibehaltung der bisherigen der bisherigen Wohnung erfüllen kann, schließt die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus (vgl. BFH, Urt. v. 21. Juli 1989 -VI R 129/86-, BStBl. II 1989, 917 (918)). Dass sich mit der wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 zugleich deren Berufstätigkeit besser mit familiären Belangen vereinbaren lassen mag, ändert an der beruflichen Veranlassung des Umzugs nichts. Eine Verkürzung der Fahrzeit führt regelmäßig zu einem Zuwachs an Freizeit des Steuerpflichtigen, ohne dass dies für sich genommen zur Folge hat, dass der Werbungskostenabzug der Umzugskosten schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urt. v. 06. November 1986, a.a.O., und v. Bornhaupt, a.a.O., § 9 Rn. B 601). Andere außerberufliche Motive für den Umzug sind nicht ersichtlich. So bewohnten die Kl. nach ihren glaubhaften und vom Bekl. nicht bestrittenen Angaben vor dem Umzug eine in ihrem Eigentum stehende "Eigentumswohnung in Reihenhausbauweise", die die gleiche Anzahl an Zimmern, die gleiche Wohnfläche und eine vergleichbare Raumaufteilung wie die nunmehr bezogene Doppelhaushälfte aufwies, so dass eine Verbesserung der Wohnsituation etwa im Hinblick auf das im Jahre 1998 geborene Kind als Motiv für den Umzug ebenso wenig in Betracht kommt wie der (erstmalige) Erwerb von Wohneigentum. Sonstige familiären Gründe für den Umzug sind ebenfalls nicht erkennbar, zumal die Kl. mit Schriftsatz vom 02. Mai 2000 unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen haben, dass für die Betreuung auch des zweiten Kindes während der Arbeitszeit der Kl. zu 1 sowohl an dem früheren als auch am neuen Wohnort eine Tagesmutter verfügbar war. Eine weitere Sachaufklärung drängt sich dem Senat vor diesem Hintergrund nicht auf.
29 
Der beruflichen Veranlassung des Umzugs im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kl. zu 1 steht auch nicht entgegen, dass sich die Fahrstrecke des Kl. zu 2 zu seiner damaligen Arbeitsstätte in ... von 20 auf 32 Kilometer verlängert hat. Denn die Frage, ob ein Aufwand - wie regelmäßig die Kosten einer Wohnung - zu den Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG gehört oder i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Dementsprechend hat der BFH (Urt. v. 27. Juli 1995, a.a.O.) mit dieser Begründung eine Gesamtwürdigung in der Weise, dass den Ehegatten wechselseitig die jeweils in der Person des anderen Ehegatten vorliegenden und dort ebenfalls nicht ausreichenden Gründe für eine berufliche Veranlassung eines Umzugs in der Weise zugerechnet werden, dass die Gründe in ihrer Summe ausreichen, abgelehnt und eine Fahrzeitersparnis zweier Ehegatten von arbeitstäglich jeweils einer halben Stunde als nicht ausreichend angesehen. Der Senat schließt sich dem an. Ist die Frage, ob ein Umzug beruflich veranlasst ist, für jeden Ehegatten demnach getrennt zu beurteilen, kann bei Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen eines Ehegatten aber konsequenterweise die berufliche Veranlassung des Umzugs nicht deshalb entfallen, weil sich die Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten verschlechtern (vgl. FG Köln, Urt. v. 28. Februar 2002 - 15 K 4557/99 -, EFG 2002, 965 - in dieser Sache ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 56/02 beim BFH anhängig; Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 19 Rn. 60 Stichwort "Umzugskosten"; MIT, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2001, 1023). Deshalb ändert die Verlängerung des Arbeitsweges des Kl. zu 2 nichts daran, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Im Übrigen hat der Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er sich bereits in den Jahren 1998 und 1999 intensiv um andere Stellen beworben habe und seit dem Februar 2000 in ... tätig sei, so dass sich die Fahrzeit für ihn durch den Umzug ohnehin nur vorübergehend wesentlich erhöht hat.
30 
Die Werbungskosten sind auch in der mit dem Klagantrag geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie ihrerseits - jeweils für sich betrachtet - nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung des BFH etwa die Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt (vgl. das Urt. d. BFH v. 17. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Höhe der geltend gemachten Umzugskosten, die sich ganz überwiegend aus der in Kopie vorgelegten Rechnung der Umzugsfirma vom 17. Dezember 1998 und den zulässigerweise geltend gemachten Pauschalen ergibt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Kl. ohne Belege Kosten für die zusätzliche Verpflegung der Möbelpacker geltend gemacht haben, weil allgemeinbekannt ist, dass derartige Zusatzkosten regelmäßig bei Umzügen anfallen und die Höhe dem Pauschbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 a EStG entspricht (vgl. hierzu auch die Lohnsteuerrichtlinie R 41 Abs. 2). Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen, zumal der Bekl. die Höhe der Umzugskosten nicht in Zweifel gezogen hat.
31 
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die geltend gemachten Umzugskosten der Kl. zu 1 entstanden sind und somit kein Drittaufwand etwa ihres Ehemannes vorliegt. Dem Vortrag, dass der Kl. zu 1 diese Umzugskosten entstanden sind (S. 5 der Klagschrift), ist der Bekl. - der nach dem Verlauf des Erörterungstermins nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Klage schon mangels beruflicher Veranlassung des Umzugs abgewiesen würde - nicht entgegengetreten. Aus der an die "Familie ... und ..." gerichteten und mit der Klagschrift in Kopie vorgelegten Rechnung der Umzugsfirma ergibt sich zudem, dass die Kl. zu 1 aus dem für den Umzug abgeschlossenen Vertrag verpflichtet worden ist. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Kl. zu 1 diese Kosten getragen hat. Damit kann die Kl. zu 1 die vollen - und nicht etwa nur die hälftigen - Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen (vgl. Fröschl, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR- 2001, 966 (967)).
32 
Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben.
33 
Da die Ermittlung des festzusetzenden Betrages der Einkommensteuer für das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, sieht der Senat nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO davon ab, die Einkommensteuer für das Streitjahr selbst festzusetzen (vgl. v. Groll in Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 100 Rn. 30 ff.).
34 
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob der Umstand, dass eine wesentliche Erleichterung des Arbeitswegs eines Ehegatten mit einer Erschwernis der Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten einhergeht, die sonst gegebene berufliche Veranlassung eines Umzugs entfallen lässt, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese Frage ist trotz des Umstands, dass der BFH - wie bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 (a.a.O.) eine für jeden Ehegatten getrennte Betrachtungsweise für erforderlich hält, klärungsbedürftig, weil die konkrete Rechtsfrage, ob eine teilweise Kompensation der Erleichterung der Arbeitsbedingungen eines Ehegatten durch erschwerte Arbeitsbedingungen des anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist, noch nicht vom BFH entschieden worden ist (vgl. zudem die Ausführungen in dem Urteil des BFH vom 23. März 2001 -VI R 189/97-, BStBl. II 2002, 56 (58), wonach wegen des zeitgleich mit dem Umzug angetretenen Mutterschaftsurlaubs die spätere Verlängerung des Wegs des anderen Ehegatten zu seiner Arbeitsstätte für die Entscheidung nicht erheblich sei). Außerdem wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Verrechnung der Fahrzeitverkürzung eines Ehegatten mit der Fahrzeitverlängerung des anderen Ehegatten vorzunehmen ist (so etwa das Urt. des Finanzgerichts - FG- Rheinland-Pfalz vom 16. August 2001 - 4 K 1267/00 -, DStRE 2001, 1327 (1329), gegen das beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 128/01 Revision eingelegt ist; Fröschl., a.a.O. und Thürmer in Blümich, EStG, § 9 Rn. 600 Stichwort "Umzugskosten" (Stand: Februar 2003)).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommenst
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.