Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 8 K 139/03

published on 27/06/2007 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 8 K 139/03
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Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus der Veräußerung von zwei zusammenhängenden Grundstücken auf der Gemarkung der Stadt -X- mit den Flurstücksnummern -1- und -2- im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu besteuern ist.
Die Klägerin zu 1 war mit dem verstorbenen -F- verheiratet. Die Eheleute hatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Erben des Verstorbenen sind die Klägerin zu 1 zu einem Viertel und die Klägerinnen zu 1 bis 4 zusammen zu drei Vierteln (Blatt 1 bis 6 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Erben nach -F-). Zum Gesamtgut der Eheleute gehörten auch Grundstücksflächen, die der verstorbene -F- 1964 von seinem verstorbenen Vater -T- geerbt hatte. Die Grundstücke der Eheleute - auch die hier streitgegenständlichen - waren im Besitzstandsbogen als landwirtschaftliche Nutzfläche gekennzeichnet und als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländereien - bewertet (Blatt „Besitzstand -T-.“ Einheitswertakten, Blatt 3 bis 4 und Blatt 15 bis 16 Einheitswertakten).
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1975 beantragten die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann für die Grundstücke mit Flurstücksnummern -3- und -4- - die hier nicht streitgegenständlich sind - „vorsorglich“ die Feststellung des höheren Teilwerts zum 1. Juli 1970. Der Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts enthielt jedoch den Hinweis der damals steuerlich nicht vertretenen Antragsteller, dass es sich bei diesen Grundstücken um Privatvermögen handele (Blatt 1 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70). Gegen den aufgrund des Antrags ergangenen Feststellungsbescheid vom 28. November 1977 legten die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht habe ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht bestanden (Blatt 3 und Blatt 6 bis 7 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70). Mit Bescheid vom 2. Januar 1979 wurde der angegriffene Feststellungsbescheid vom Beklagten ersatzlos aufgehoben, "da die im Feststellungsbescheid aufgeführten Parzellen zum Privatvermögen gehören und somit kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt“ (Blatt 8 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Teilwertfeststellung z. 1.7.70).
Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann schenkten mit notariellem Vertrag vom 3. März 1988 zwei Grundstücke mit den Flurstücksnummern -5- und -6- - die hier ebenfalls nicht streitgegenständlich sind - an eine ihrer gemeinsamen Töchter, die Klägerin zu 3. Bei der nachfolgenden Bodengewinnermittlung gaben die zu diesem Zeitpunkt steuerlich vertretene Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann mit einem als „Anlage zur Einkommensteuererklärung 1987, A. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ überschriebenen Blatt ihre Flächen mit 32,57 Ar Ackerland und 51,13 Ar Wiesen an und erklärten des weiteren, hieraus keine Pachteinnahmen zu erzielen (Blatt 12 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Bodengewinn 1987/1988). Mit dem Ansatz des vom Beklagten damals ermittelten Bodengewinns in Höhe von 15.780 DM erklärten sich die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann - vertreten durch ihren steuerlichen Berater - einverstanden (Blatt 7 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Bodengewinn 1987/1988). Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten sei der Bodengewinn, der in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988 je zur Hälfte erfasst wurde, damals im Ergebnis jedoch ohne steuerliche Auswirkung geblieben.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Mai 1997 veräußerten die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann die nunmehr streitgegenständlichen Grundstücke mit Flurstücksnummern -1- und -2- für 410.000 DM. Der Verkauf war abhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung, die nachfolgend auch erging. Die beiden vorgenannten Grundstücke umfassten zusammen 4,6 Ar und gehörten zu dem Grundbesitz, den der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 von seinem 1964 verstorbenen Vater geerbt hatte. Die streitgegenständlichen Grundstücke, die direkt an die mit einem Wohnhaus zu eigenen Wohnzwecken bebauten und 1988 von den Eltern geschenkten Grundstücke der Klägerin zu 3 mit Flurstücksnummern -5- und -6- angrenzen, waren seit 1988 in das vorgenannte Wohngrundstück einbezogen und mit diesem einheitlich mit einer Hecke eingefriedet. Sie wurden bis zum Zeitpunkt der Veräußerung als Hausgarten der Klägerin zu 3 genutzt und waren mit Kinderspielplatz und Grillecke angelegt. Im Rahmen der Ermittlungen zur Bodengewinnbesteuerung gaben die - zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht vertretene - Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann auf dem Formular des Beklagten „Angaben zu weiteren Grundstücken“ am 10. April 1999 insgesamt noch 82,85 Ar selbstgenutzte Grundstücksflächen an (Blatt 9 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Bodengewinn 1997/98). Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ... legte in ihrem Beitragsbescheid vom 12. März 1999 für das Kalenderjahr 1998 eine dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 zuzurechnende landwirtschaftliche Nutzfläche von 94 Ar zugrunde (Blatt 10 Finanzamtsakten, Band Allgemeine Akten, Abschnitt Bodengewinn 1997/98).
Der vom Beklagten ermittelte, zwischen den Beteiligten in der Höhe nicht streitige Bodengewinn, wurde zunächst in den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997, sodann - infolge des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten der mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Mai 1997 veräußerten Grundstücke im Wirtschaftsjahr 1997/1998 - in den Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 jeweils mit 203.180 DM erfasst. Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30. November 1999 erging an die Klägerin zu 1 und ihren zu diesem Zeitpunkt noch lebenden, inzwischen verstorbenen Ehemann. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde durch Schreiben des inzwischen mit dem Vorgang befassten steuerlichen Beraters vom 10. Dezember 1999 Einspruch eingelegt. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Mai 2001 und der Änderungsbescheid vom 7. Juni 2002 ergingen noch an die Klägerin zu 1 und ihren zu beiden Zeitpunkten bereits verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid vom 20. November 2002 stellte der Beklagte fest, dass u. a. der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 25. Mai 2001 und der Änderungsbescheid vom 7. Juni 2002 nicht wirksam bekannt gegeben worden und daher nichtig seien (Blatt 34 Finanzamtsakten, Band Einkommensteuerakten, Abschnitt 1998). Mit jeweils einzeln bekannt gegebenem Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 für die Klägerin zu 1 - zugleich auch als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns - und der übrigen Gesamtrechtsnachfolgerinnen - die im Streitfall nunmehr als Klägerinnen zu 2 bis 5 beteiligten ehelichen Töchter des verstorbenen Ehemanns und der Klägerin zu 1 - setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 1998 erneut fest. Der steuerliche Berater, der nunmehr im Streitfall handelnde Prozessbevollmächtigte, legte mit Schreiben vom 24. Juni 2002 auch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch ein. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2003 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2003 wurde Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke - nicht bestanden habe oder diese Grundstücke zumindest nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Der Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1, der 1860 geboren sei, habe landwirtschaftliche Kleinparzellen - meist mit Obstbaumbestand - erworben und diese für den Eigenbedarf und den Bedarf für die weitläufige Verwandtschaft zur Erzeugung von Äpfeln und Most verwendet. Dessen Sohn, der Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1, sei 1888 geboren und habe 1935 im Wege der Realteilung mit seinen drei Geschwistern einen Teil dieser landwirtschaftlich genutzten Grundstücke geerbt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle zur Fortführung durch einen Hoferben sei 1935 nicht vorhanden gewesen. Der Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1, der erwerbstätig gewesen sei, habe insgesamt ca. 50 Ar 1935 geerbt. Dessen Ehefrau habe im Laufe der Ehe aus ihrem eigenen Erbteil und aus Schenkungen Flächen von ebenfalls ca. 50 Ar erhalten, so dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1, der ebenfalls erwerbstätig gewesen sei, diese über die Gemarkung weit zerstreuten Flächen 1964 erbte. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 habe zu keinem Zeitpunkt landwirtschaftliche Parzellen hinzugekauft, zu keiner Zeit eine Hofstelle besessen und zu keiner Zeit über landwirtschaftliche Betriebsmittel verfügt. Der Lebensunterhalt sei ausschließlich vom Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit bestritten worden. Bereits 1935 sei der landwirtschaftliche Betrieb des Großvaters durch die Realteilung und die Verteilung der Flächen auf vier Personen zerschlagen worden. Einige Parzellen verfügten über keinen eigenen Zugang. Derart aufgegliederte und nicht sinnvoll bewirtschaftungsfähige Kleinparzellen könnten keinen landwirtschaftlichen Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne darstellen. Die unzulängliche Möglichkeit zur Bewirtschaftung werde auch durch die erheblichen Entfernungen zwischen den Grundstücken ersichtlich. Die größte Parzelle habe ein Flächenmaß von nur 1.122 qm, zehn Parzellen hätten ein Flächenmaß von jeweils unter 600 qm. Der Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 habe bis zu seinem Tod 1964 diese Flächen selbst bewirtschaftet oder zum Teil auch damals schon brachliegen liegen lassen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 habe die geerbten Flächen entweder ganz brachliegen lassen und im Übrigen nur notdürftig selbst bewirtschaftet, um den Zustand einer totalen Verwilderung zu vermeiden. Erwerbsquelle seien diese Flächen für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 nie gewesen, weil sie weder verpachtet noch Feldfrüchte hieraus an den Markt abgegeben worden seien. Die streitgegenständlichen Grundstücke könnten nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion ..... vom 21. Oktober 1974 (Az. ..........) nicht allein deshalb einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden, weil aufgrund der Gesamtfläche der Grundstücke von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei. Zwar könne aus Vereinfachungsgründen vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, wenn die zumindest selbst bewirtschaftete Gesamtfläche 30 Ar übersteige. Relevant seien daher nur die landwirtschaftlich genutzten Flächen, so dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nur vorliege, wenn die bewirtschafteten Grundstücke mehr als 30 Ar umfassten und diese Flächen nach dem Gesamtbild landwirtschaftlich genutzt würden. Dies sei im Streitfall mindestens seit 1964 nicht mehr der Fall gewesen. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich um keine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Nicht selbst bewirtschaftete Grundstücke gehörten auch bei einer Größe von über 30 Ar nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Lasse ein Landwirt bisher betrieblich genutzten Grund und Boden brachliegen, sei dies allein keine Nutzungsänderung. Die Brachfläche sei notwendiges Betriebsvermögen. Im Streitfall handele es sich aber um Grundstücke, die zu keinem Zeitpunkt betrieblich genutzt worden seien. Daher könne auch kein Übergang eines zuvor betrieblich genutzten Grundstücks zu einer Bachlage stattgefunden haben. Im Streitfall führe das durchgängige Bestehen einer Brachlage dazu, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt notwendiges Betriebsvermögen geworden seien. Wenn überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen habe, sei die Aufgabe durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 mit Schreiben an den Beklagten vom 7. August 1978 schlüssig erklärt worden. Darüber hinaus fehle für die Annahme eines land- und forstwirtlichen Betriebs im Streitfall die Einkunftserzielungsabsicht. Allenfalls habe seit 1935 oder spätestens 1964 ein Betrieb der Liebhaberei vorgelegen. Der Beklagte habe keine Steuererklärungen angefordert oder steuerliche Einkünfte aus Landwirtschaft veranlagt. In der vom Beklagten übersandten Anlage L seien weder Einkünfte erklärt noch in irgendwelcher Art berechnet, sondern nur die Größe der Flächen und deren steuerlich unbeachtliche Nutzung angegeben worden. Dies sei im Gegenteil als Negativerklärungen anzusehen. Insbesondere habe es keine Angaben zur Berechnung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gegeben. Gehe man dennoch davon aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden habe, seien die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund einer fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung diesem Betriebsvermögen nicht zu zuordnen.
Die Klägerinnen sind weiterhin der Ansicht, dass durch den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1979 rechtmäßig festgestellt worden sei, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht vorliege und die seinerzeit streitgegenständlichen Grundstücke wegen ihrer Brachlage zum notwendigen Privatvermögen gehörten. Diese Grundstücke hätten die gleichen tatsächlichen Merkmale - nur ein Bestand aus wenigen alten Sträuchern und Bäumen - wie die nunmehr streitgegenständlichen Grundstücke gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun mit einem Hinweis auf die schon damals vorhandene Gesamtfläche aller Grundstücke von über 30 Ar eine andere rechtliche Beurteilung erfolgen solle. Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann hätten darauf vertraut, dass die nunmehr streitgegenständlichen Grundstücke mit den gleichen Merkmalen wie die Grundstücke im seinerzeit aufgehobenen Feststellungsbescheid behandelt werden würden und damit als zum Privatvermögen gehörend zu beurteilen seien. Es sei ausdrücklich vom Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 2. Januar 1979 festgestellt worden, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht bestehe. Unter dem Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sei im steuerrechtlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller Grundstücke zu verstehen. Einzelne Grundstücke könnten nur als dem Betrieb zugehörig bezeichnet werden. Es sei daher in dem Aufhebungsbescheid festgestellt worden, dass insgesamt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bestehe. Im Vertrauen auf diese Ausführungen habe man keine weiteren Feststellungen der Teilwerte für andere Grundstücke beantragt. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann hätten bei einer damals anderen Auffassung und Äußerung des Beklagten andere Dispositionen treffen und die jetzt behaupteten steuerlichen Folgen ganz oder wesentlich vermeiden können.
Schließlich sind die Klägerinnen der Ansicht, dass - ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterstellt - die streitgegenständlichen Grundstücke bereits 1988 durch Nutzungsänderung entnommen worden seien. Die Grundstücke stünden als zwei zusammenhängende Einzelparzellen - mit Ausnahme der an die Klägerin zu 3 im Jahre 1988 geschenkten zwei Parzellen - in keinem sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Grundstücksflächen. Die Klägerin zu 3 habe die an die streitgegenständlichen Grundstücke direkt anschließenden Parzellen -5- und -6- bereits 1988 geschenkt erhalten, dort ein Wohnhaus erstellt und dieses im gleichen Kalenderjahr selbst bezogen. Alle vier Parzellen seien sodann einheitlich ausgerichtet und gemeinsam mit einer Hecke eingefriedet worden. Der Hausgarten sei gleichzeitig ohne Rücksicht auf die in der Natur nicht sichtbaren Grundstücksgrenzen auf allen vier Parzellen angelegt worden. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken habe sich eine Spielplatz mit Kinderspielgeräten und eine Grillecke befunden. Die beiden streitgegenständlichen Grundstücke seien der Klägerin zu 3 seit dem Kalenderjahr 1988 daher dauernd und unentgeltlich zur Nutzung als Hausgarten überlassen worden. Der Zugang zu den streitgegenständlichen Grundstücken sei seit 1988 ausschließlich über die Terrasse oder an den Seiten des Wohngebäudes entlang erfolgt. Die Nutzung als Hausgarten durch die Klägerin zu 3 habe erst mit dem Verkauf der Grundstücke 1997 geendet. In der Nutzungsänderung durch dauernde unentgeltliche Überlassung zu betriebsfremden Zwecken sei eine Entnahme zu erkennen. Es habe damals eine dem Privatvermögen zuzurechnende Funktionszuweisung stattgefunden. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 könne zwar vorgehalten werden, er habe eine Entnahme der streitgegenständlichen Grundstücke durch die stattgefundene Nutzungsänderung 1988 nicht erklärt. Dies müsse aber bei der rechtlichen Beurteilung eines Vorgangs im Jahre 1997 unbeachtlich bleiben und könne sich nicht nachteilig auswirken.
10 
Die Klägerinnen beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1997 vom 30.11.1999 und 1998 vom 11.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2003 bzw. 22.04.2003 (vgl. ESt-Akten 1996 Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren Bl. 48) dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer der Streitjahre ohne Gewinn aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen festgesetzt wird.
11 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte tritt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 22. März bzw. 22. April 2003 der Klage entgegen. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Grundstücke bereits aus der Zeit der Rechtsvorgänger des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 als zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörend zu behandeln seien. Hinweise für eine Betriebsaufgabe seien nicht vorhanden. Die Betriebsaufgabe sei nie erklärt worden. Der Nachweis für das Vorliegen eines Betriebs der Liebhaberei sei im Streitfall bislang nicht erbracht und ein konkreter Zeitpunkt hierzu sei bisher nicht benannt worden. Die Mitteilung im Bescheid vom 2. Januar 1978, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestehe nicht, sei eine irrige Rechtsauffassung gewesen. Der Bescheid sei allerdings im Kontext des vorangegangenen Schriftwechsels so zu verstehen, wie er auch tatsächlich gemeint gewesen sei, nämlich dass es sich nur bei den im Bescheid genannten Grundstücken um Privatvermögen handele. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der negative Feststellungsbescheid ursächlich für Dispositionen gewesen sei. Die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke als Hausgarten habe nicht zu einer Entnahme geführt. Allein dadurch, dass die Tochter, die Klägerin zu 3, landwirtschaftliche Grundstücke für ihre Eltern mitbewirtschafte, könne keine zwingende Entnahme dieser zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke gesehen werden. Für eine Entnahme sei in diesem Fall eine eindeutige Entnahmehandlung erforderlich, die jedoch im Streitfall nicht erfolgt sei.
13 
Mit den Beteiligten wurde am 6. September 2005 der Sach- und Streitstand erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen (Blatt 75 bis 76 Prozessakten). Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 23. April 2003, 13. August 2003, 29. März 2005, 10. November 2005, 2. März 2006, 9. Mai 2006, 30. Juni 2006, 11. August 2006, und 21. Juni 2007 nebst Anlagen wird verwiesen. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 4. September 2003, 28. Juni 2005, 9. Januar 2006, 20. März 2006, 7. Juli 2006 und 15. Juni 2007 wird ebenfalls verwiesen. Der Beklagte lehnte mit letztgenanntem Schriftsatz einen Vorschlag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf tatsächliche Verständigung ab.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Klägerinnen dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der erkennende Senat kann die streitigen Einkommensteuerbescheide vom 30. November 1999 bzw. 11. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2003 bzw. 22. April 2003 nicht als rechtswidrig beanstanden.
16 
Der Gewinn aus der Veräußerung der streitgegenständlichen Parzellen unterfällt der sogenannten Bodengewinnbesteuerung und ist in den Streitjahren bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. mit §§ 13 f. EStG zu erfassen. Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft ist seit dem Inkrafttreten des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom 10. August 1971 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 1971, 373) mit Wirkung vom 1. Juli 1970 - wie im Streitfall - auch der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörende Grund und Boden anzusetzen (vgl. Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Auflage, § 13 Rz 145).
17 
Der Besteuerung des Bodengewinns steht im Streitfall nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den dem Wirtschaftsjahr der Streitjahre vorangegangenen Wirtschaftsjahren ein Gewinn - weder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG noch nach der sogenannten Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG - ermittelt wurde. Ebenso wenig steht der Bodengewinnbesteuerung entgegen, dass im Streitfall - möglicherweise noch nie - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkommensteuer geführt haben. Die Besteuerung des Bodengewinns im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft im Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Tatbestand verwirklicht wurde, setzt nicht voraus, dass jemals zuvor land- und forstwirtschaftliche Gewinne erfasst und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkommensteuer geführt haben müssen. Die Bodengewinnbesteuerung ist auch unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Selbst bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden anzusetzen, wenn dieser - wie im Streitfall - nach der für die Streitjahre geltenden Fassung des § 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997/1998 insgesamt 3.000 DM übersteigt.
18 
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen gehörten die streitgegenständlichen Parzellen im Zeitpunkt der Veräußerung zum Betriebsvermögen des ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebs zur Erzeugung von Äpfeln und Most, den der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 im Jahre 1964 erbte. Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80; Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 1). Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.). Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Betätigung mit der Folge des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebsvermögens im Streitfall - zumindest ursprünglich - in der Person des Großvaters des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1, der 1860 geboren sein soll, vorlagen. Nach den Angaben der Klägerinnen bewirtschaftete dieser Großvater - sukzessiv durch Grundstückszukäufe vergrößert - landwirtschaftliche Kleinparzellen im Umfang von erheblich mehr als die im Wege der Erbfolge auf den Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 übergegangenen 50 Ar mit Obstbaumbestand für den Eigenbedarf und für den Bedarf der weitläufigen Verwandtschaft zur Erzeugung von Äpfeln und Most. Hierdurch nutzte der Großvater nachhaltig und planmäßig die natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen aus. Ob diese Tätigkeit damals Haupt- oder nur Nebentätigkeit war, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wurde oder werden konnte. Der erkennende Senat geht weiter davon aus, dass diese landwirtschaftliche Betätigung des Großvaters auch mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wurde. Ob die Leistungen an die weitläufige Verwandtschaft vor mehr als einhundert Jahren unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich erbracht wurden, vermag der erkennende Senat heute nicht mehr im Detail aufzuklären. Auch wenn für die Klägerin zu 1 und ihren verstorbenen Ehemann die Grundstücksflächen keine Erwerbsquelle gewesen waren, weil sie diese Flächen weder verpachteten noch Feldfrüchte von diesen Flächen an den Markt abgaben, lässt sich hieraus die behauptete fehlende Gewinnerzielungsabsicht und fehlende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für die landwirtschaftliche Betätigung des Großvaters des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 nicht nachweisen. Der erkennende Senat geht vielmehr - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung der Landwirtschaft vor über einhundert Jahren hinsichtlich Betriebsgröße und Intensität der Bewirtschaftung eine andere war - davon aus, dass schon die Größe der vom Großvater damals bewirtschafteten Flächen in dieser Zeit für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und einer vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht spricht. Von diesem wurden vor der Realteilung zwischen seinen vier Kindern - bei der der Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 nach Angaben des Prozessvertreters der Klägerinnen 50 Ar landwirtschaftlicher Fläche übernahm - nach Schätzung des Senats ca. 200 Ar bewirtschaftet. Eine Fläche, die den Umfang eines typischen Hausgartens zur Produktion landwirtschaftlicher Produkte zum Eigenverbrauch einer sechsköpfigen Familie weit übersteigt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass vom Großvater produzierte Feldfrüchte nicht auch entgeltlich an den Markt abgegeben wurden. Für die Teilnahme am allgemein wirtschaftlichen Verkehr ist bereits ausreichend, wenn die Leistungen des Großvaters hierbei nur an Angehörige des erweiterten Familienkreises erbracht wurden. Angesichts der wirtschaftlichen Notzeiten in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts bestanden für den Senat keine Zweifel, dass hier Vorgänge mit entgeltlichem Leistungsaustausch zumindest im Tauschhandel gegeben waren. Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht ist auch zu berücksichtigen, dass diese nicht auf einen Periodengewinn, sondern auf einen zu erzielenden Totalgewinn gerichtet ist. Mögliche verlustreiche Wirtschaftsjahre des Großvaters stünden daher der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als solche nicht entgegen, solange davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn dennoch zu erzielen gewesen wäre.
19 
Als weiteres Indiz für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Bewertung der Grundstücksflächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländereien - und die Kennzeichnung im Besitzstandsbogen als landwirtschaftliche Nutzfläche heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80). Zwar fehlt es im Streitfall nach Angaben der Klägerinnen seit jeher an einer Hofstelle und zumindest seit 1964 oder sogar bereits seit 1935 an den notwendigen Betriebsmitteln zur Bewirtschaftung. Darauf kommt es aber nicht an. Der Grund und Boden stellt bei einem Eigentumsbetrieb - wie im Streitfall - die wesentliche Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebs dar, so dass es dem Betriebsinhaber jederzeit möglich ist, die Bewirtschaftung ohne eigene Betriebsmittel z. B. durch Maschinenring und Lohnarbeit wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 674 m. w. N.). Auf die von der Finanzverwaltung geforderte Mindestgröße von 30 Ar selbstbewirtschafteter Fläche, bei der nach Ansicht der Verwaltung typisierend aus Vereinfachungsgründen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bejaht wird, kommt es im Streitfall ebenfalls nicht an. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - wie im Streitfall - bei den Rechtsvorgängern der Klägerinnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke vor.
20 
Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wurde - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - nicht dadurch aufgegeben, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 seit 1964 oder bereits dessen Rechtsvorgänger seit 1935 die Bewirtschaftung der Bodenflächen nach und nach einstellten und die Grundstücke schrittweise zur Brachlage wurden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674). Eine Betriebsaufgabe kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Es kommt ebenso nicht darauf an, dass der Betrieb der Landwirtschaft in den Streitjahren nach den Einlassungen der Klägerinnen nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Entscheidend ist vielmehr, ob die streitgegenständlichen Parzellen im Zeitpunkt der Veräußerung noch Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sind, was der erkennende Senat bejaht. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vor den Streitjahren unter Aufdeckung der stillen Reserven oder dessen Abwicklung vermag der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere vermag der Senat nicht, den Inhalt des Schreibens des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 vom 7. August 1978 als Erklärung der Betriebsaufgabe auszulegen. Ein solcher Erklärungsinhalt ist gemessen am objektiven Empfängerhorizont diesem Schreiben nicht beizumessen.
21 
Die Behauptung, dass die streitgegenständlichen Grundstücke nicht dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen seien, weil die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen seit jeher fehle, ist nicht nachgewiesen. Dem steht vielmehr entgegen, dass auf diesen Parzellen nach der Einlassung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Obstbäume und oder ähnlicher Bewuchs standen, es sich also um Streuobstwiesen handelte. Auch dies wertet der Senat als Indiz für eine ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke. Ein späterer Übergang zur Brachlage infolge mangelnder Bewirtschaftung - der stattgefunden haben mag - konnte dennoch die Zugehörigkeit dieser Parzellen zum Betriebsvermögen des ursprünglichen Betriebs der Landwirtschaft nicht beenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).
22 
Ebenso kann dahinstehen, ob seit 1935 oder spätestens seit 1964 die Landwirtschaft lediglich noch als Liebhabereibetrieb geführt wurde. Eine ertraglose oder gar verlustbringende Bewirtschaftung führt zwar zur Annahme eines Betriebs der Liebhaberei. Ein Liebhabereibetrieb steht allerdings einer gewinnrealisierenden Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.). Die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke im Jahre 1997 wären dann jedoch lediglich mit dem Wert zu besteuern, die im Zeitpunkt des Übergangs auf einen Liebhabereibetrieb vorhanden gewesen waren. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann mangels Nachweises von Verlusten nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein Liebhabereibetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BStBl II 1989, 234 m. w. N.). Ein Liebhabereibetrieb kann in diesen Fällen erst angenommen werden, wenn nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich Verluste ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98 BStBl II 2000, 524). Nichts anderes kann im Streitfall gelten, wenn überhaupt keine Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre, die dem der Streitjahre vorausgegangen sind, durchgeführt wurden. Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass ein Betrieb der Liebhaberei zu einem beliebigen Zeitpunkt vor den Streitjahren vorgelegen habe. Hinzu kommt, dass aus der Zugehörigkeit der Veräußerungsgewinne zum Totalgewinn folgt, dass neben laufenden Betriebsergebnissen auch die in dem Betrieb vorhandenen stillen Reserven zu ermitteln und anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BStBl II 19098, 727). Künftige Wertsteigerungen sind in diese Prognose einzubeziehen, soweit sie wahrscheinlich sind (Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 5). Der Nachweis eines Liebhabereibetriebs im Streitfall wäre möglicherweise auch bei einem vorangegangenen Betriebsvermögensvergleich gescheitert, weil unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Wertsteigerungen durch Bebaubarkeit einzelner Grundstücke des Betriebsvermögens kein Verlust, sondern ein Totalgewinn zu erzielen gewesen wäre.
23 
Der Senat geht daher davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Klägerinnen früher eine Landwirtschaft betrieben haben und dass dieser Betrieb der Landwirtschaft vor der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke - trotz des zunehmenden Übergangs zur Brachlage und der in Generationen zu bemessenden Zeitspanne - nicht aufgegeben war. Ebenso vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beziehung der streitgegenständlichen Grundstücke zum Betrieb der Landwirtschaft vor ihrer Veräußerung in anderer Weise gelöst wurden. Die Parzellen waren im Zeitpunkt der Veräußerung noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Dies liegt im Streitfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht vor. Insbesondere wurden die Parzellen nicht durch die Nutzungsänderung durch Überlassung an die Klägerin zu 3 im Jahre 1988 zu notwendigem Privatvermögen.
24 
In der Überlassung der streitgegenständlichen Grundstücke zur Nutzung durch die Klägerin zu 3 als Hausgarten ihres zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnhauses mit Kinderspielplatz und Grillecke nebst einheitlicher Einfriedung vermag der Senat im Streitfall letztlich eine zur Entnahme dieser Parzellen führende Nutzungsänderung nicht zu erkennen. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhanges oder der persönlichen Zurechnung entnommen werden (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 4 Rz 318 f., 314, m. w. N.). Im Streitfall lag eine Lösung des persönlichen Betriebszusammenhangs z. B. durch unentgeltliche Übertragung durch Schenkung - wie bei den angrenzenden Parzellen im Jahre 1988 durch Schenkung an die Klägerin zu 3 - unstreitig nicht vor. Der erkennende Senat vermag aber auch eine Lösung des sachlichen Betriebszusammenhangs durch endgültige Entnahme der streitgegenständlichen Grundstücke durch Nutzungsänderung nicht zu erkennen. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung bedarf es für eine Entnahme landwirtschaftlicher Flächen einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Ein landwirtschaftliches Grundstück wird durch eine Nutzungsänderung nur dann notwendiges Privatvermögen, wenn durch diese Nutzungsänderung jede Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb endgültig beendet wird und allgemeine steuerliche Grundsätze einer weiteren Zurechnung dieses den Betrieb nicht mehr dienenden Grundstücks zum Betriebsvermögen entgegenstehen. Dies ist nur der Fall, wenn das Grundstück jede Beziehung zum Betrieb verloren hat, ihn insbesondere nicht mehr fördern und unterstützen kann (vgl. Kanzler, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand September 2006, Kapitel 24 Rz 103; Fichtelmann, in: Altehoefer, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., S. 161; Märkle u. a., Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, S. 420). Die Lösung der sachlichen Verknüpfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betrieb durch Nutzungsänderung ist z. B. in der ausschließlichen Nutzung für private Wohnzwecke zu sehen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BStBl II 1986, 666). Die Annahme einer Entnahme und nicht nur einer vorübergehenden Nutzungsänderung im Falle einer Duldung der Nutzung des betrieblichen Grundstücks zu privaten Zwecken eines Dritten setzt voraus, dass der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition erwirbt, nach der ihm die Nutzungsbefugnis nicht ohne weiteres gegen seinen Willen entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873). Hierzu ist zumindest eine Vereinbarung über die Dauer der Nutzungsbefugnis zu treffen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die spätere betriebliche Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs war nach der Entscheidung, diese der Klägerin zu 3 als Hausgarten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zwar fernliegend, jedoch nicht ausgeschlossen. Nach Aufgabe des Hausgartens, Entfernung der Spielgeräte und der Grillecke, Planierung der einheitlichen Einfriedigung und Schaffung einer neuen Zufahrt hätten die streitgegenständlichen Grundstücke jederzeit wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Die Nutzung als Hausgarten mit den vorgenannten Umgestaltungen zu privaten Zwecken der Klägerin zu 3 lässt nach Überzeugung des erkennenden Senats letztlich nicht den Schluss zu, dass die Überlassung der Grundstücke im Jahre 1988 und die darin liegende Nutzungsänderung nicht nur vorübergehender Natur gewesen sein sollte. Insbesondere wertet der Senat als gewichtiges Indiz gegen eine Entnahme bereits 1988 durch Nutzungsänderung in Gestalt der dauernden Überlassung an die Klägerin zu 3, dass sich die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann eine spätere Realisierung der stillen Reserven jederzeit - wenn auch stillschweigend - vorbehalten hatten. Ihre Tochter konnte zwar die streitgegenständlichen Parzellen für ihre privaten Zwecke nutzen, jedoch ohne gesicherte Rechtsposition und nur bis zum Verkauf durch ihre Eltern am 14. Mai 1997.
25 
Der Beklagte ist im Streitfall auch nicht nach dem im Steuerrecht ebenfalls geltenden zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, den Veräußerungsgewinn zu besteuern. Zwar wurde mit Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Januar 1978 der Klägerin zu 1 und ihrem verstorbenen Ehemann rechtsfehlerhaft mitgeteilt, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht vorliege. Diese rechtsfehlerhafte Äußerung des Beklagten im Jahre 1978 war zwar grundsätzlich geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der einer Bodengewinnbesteuerung in den Streitjahren entgegenstehen könnte. Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die schriftliche Mitteilung des Beklagten aufgrund des Inhalts der dieser schriftlichen Äußerung vorangegangener Schriftsätze - wie der Beklagte behauptet - nur so zu verstehen gewesen war, dass sich das Nichtvorliegen eines Betriebs der Landwirtschaft nur auf die im Streitfall nicht streitgegenständlichen Parzellen bezog, für die die Teilwerte zum 1. Juli 1970 festgestellt wurden. Das Vertrauen in Handlungen oder Äußerungen kann nur schutzwürdig sein, wenn der Vertrauende hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat. Dies vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen. Spätestens mit der Bodengewinnbesteuerung im Zusammenhang mit der Entnahme und Schenkung der an die streitgegenständlichen Parzellen direkt angrenzenden Grundstücke im Jahre 1988 war das Vertrauen darauf, es liege kein Betrieb der Landwirtschaft vor, zerstört. Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann hätten damals erkennen können oder haben möglicherweise sogar erkannt, dass die nun streitgegenständlichen Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Eine Entnahme unter Aufdeckung der damals vermutlich noch geringen stillen Reserven wäre also möglich gewesen. Der Verlust einer schutzwürdigen Vertrauensposition war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bodengewinnbesteuerung 1988 nach den Einlassungen des Prozessvertreters ohne steuerliche Auswirkungen blieb.
26 
2. Die Klägerinnen tragen gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
27 
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
14 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Klägerinnen dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der erkennende Senat kann die streitigen Einkommensteuerbescheide vom 30. November 1999 bzw. 11. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2003 bzw. 22. April 2003 nicht als rechtswidrig beanstanden.
16 
Der Gewinn aus der Veräußerung der streitgegenständlichen Parzellen unterfällt der sogenannten Bodengewinnbesteuerung und ist in den Streitjahren bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. mit §§ 13 f. EStG zu erfassen. Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft ist seit dem Inkrafttreten des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom 10. August 1971 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 1971, 373) mit Wirkung vom 1. Juli 1970 - wie im Streitfall - auch der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörende Grund und Boden anzusetzen (vgl. Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Auflage, § 13 Rz 145).
17 
Der Besteuerung des Bodengewinns steht im Streitfall nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den dem Wirtschaftsjahr der Streitjahre vorangegangenen Wirtschaftsjahren ein Gewinn - weder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG noch nach der sogenannten Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG - ermittelt wurde. Ebenso wenig steht der Bodengewinnbesteuerung entgegen, dass im Streitfall - möglicherweise noch nie - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkommensteuer geführt haben. Die Besteuerung des Bodengewinns im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft im Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Tatbestand verwirklicht wurde, setzt nicht voraus, dass jemals zuvor land- und forstwirtschaftliche Gewinne erfasst und im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkommensteuer geführt haben müssen. Die Bodengewinnbesteuerung ist auch unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Selbst bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden anzusetzen, wenn dieser - wie im Streitfall - nach der für die Streitjahre geltenden Fassung des § 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997/1998 insgesamt 3.000 DM übersteigt.
18 
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen gehörten die streitgegenständlichen Parzellen im Zeitpunkt der Veräußerung zum Betriebsvermögen des ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebs zur Erzeugung von Äpfeln und Most, den der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 im Jahre 1964 erbte. Einkünfte aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80; Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 1). Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.). Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Betätigung mit der Folge des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebsvermögens im Streitfall - zumindest ursprünglich - in der Person des Großvaters des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1, der 1860 geboren sein soll, vorlagen. Nach den Angaben der Klägerinnen bewirtschaftete dieser Großvater - sukzessiv durch Grundstückszukäufe vergrößert - landwirtschaftliche Kleinparzellen im Umfang von erheblich mehr als die im Wege der Erbfolge auf den Vater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 übergegangenen 50 Ar mit Obstbaumbestand für den Eigenbedarf und für den Bedarf der weitläufigen Verwandtschaft zur Erzeugung von Äpfeln und Most. Hierdurch nutzte der Großvater nachhaltig und planmäßig die natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen aus. Ob diese Tätigkeit damals Haupt- oder nur Nebentätigkeit war, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wurde oder werden konnte. Der erkennende Senat geht weiter davon aus, dass diese landwirtschaftliche Betätigung des Großvaters auch mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wurde. Ob die Leistungen an die weitläufige Verwandtschaft vor mehr als einhundert Jahren unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich erbracht wurden, vermag der erkennende Senat heute nicht mehr im Detail aufzuklären. Auch wenn für die Klägerin zu 1 und ihren verstorbenen Ehemann die Grundstücksflächen keine Erwerbsquelle gewesen waren, weil sie diese Flächen weder verpachteten noch Feldfrüchte von diesen Flächen an den Markt abgaben, lässt sich hieraus die behauptete fehlende Gewinnerzielungsabsicht und fehlende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für die landwirtschaftliche Betätigung des Großvaters des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 nicht nachweisen. Der erkennende Senat geht vielmehr - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung der Landwirtschaft vor über einhundert Jahren hinsichtlich Betriebsgröße und Intensität der Bewirtschaftung eine andere war - davon aus, dass schon die Größe der vom Großvater damals bewirtschafteten Flächen in dieser Zeit für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und einer vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht spricht. Von diesem wurden vor der Realteilung zwischen seinen vier Kindern - bei der der Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 nach Angaben des Prozessvertreters der Klägerinnen 50 Ar landwirtschaftlicher Fläche übernahm - nach Schätzung des Senats ca. 200 Ar bewirtschaftet. Eine Fläche, die den Umfang eines typischen Hausgartens zur Produktion landwirtschaftlicher Produkte zum Eigenverbrauch einer sechsköpfigen Familie weit übersteigt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass vom Großvater produzierte Feldfrüchte nicht auch entgeltlich an den Markt abgegeben wurden. Für die Teilnahme am allgemein wirtschaftlichen Verkehr ist bereits ausreichend, wenn die Leistungen des Großvaters hierbei nur an Angehörige des erweiterten Familienkreises erbracht wurden. Angesichts der wirtschaftlichen Notzeiten in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts bestanden für den Senat keine Zweifel, dass hier Vorgänge mit entgeltlichem Leistungsaustausch zumindest im Tauschhandel gegeben waren. Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht ist auch zu berücksichtigen, dass diese nicht auf einen Periodengewinn, sondern auf einen zu erzielenden Totalgewinn gerichtet ist. Mögliche verlustreiche Wirtschaftsjahre des Großvaters stünden daher der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als solche nicht entgegen, solange davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn dennoch zu erzielen gewesen wäre.
19 
Als weiteres Indiz für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Bewertung der Grundstücksflächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländereien - und die Kennzeichnung im Besitzstandsbogen als landwirtschaftliche Nutzfläche heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80). Zwar fehlt es im Streitfall nach Angaben der Klägerinnen seit jeher an einer Hofstelle und zumindest seit 1964 oder sogar bereits seit 1935 an den notwendigen Betriebsmitteln zur Bewirtschaftung. Darauf kommt es aber nicht an. Der Grund und Boden stellt bei einem Eigentumsbetrieb - wie im Streitfall - die wesentliche Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebs dar, so dass es dem Betriebsinhaber jederzeit möglich ist, die Bewirtschaftung ohne eigene Betriebsmittel z. B. durch Maschinenring und Lohnarbeit wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 674 m. w. N.). Auf die von der Finanzverwaltung geforderte Mindestgröße von 30 Ar selbstbewirtschafteter Fläche, bei der nach Ansicht der Verwaltung typisierend aus Vereinfachungsgründen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bejaht wird, kommt es im Streitfall ebenfalls nicht an. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - wie im Streitfall - bei den Rechtsvorgängern der Klägerinnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke vor.
20 
Der ursprüngliche Landwirtschaftsbetrieb wurde - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - nicht dadurch aufgegeben, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1 seit 1964 oder bereits dessen Rechtsvorgänger seit 1935 die Bewirtschaftung der Bodenflächen nach und nach einstellten und die Grundstücke schrittweise zur Brachlage wurden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674). Eine Betriebsaufgabe kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Es kommt ebenso nicht darauf an, dass der Betrieb der Landwirtschaft in den Streitjahren nach den Einlassungen der Klägerinnen nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.). Entscheidend ist vielmehr, ob die streitgegenständlichen Parzellen im Zeitpunkt der Veräußerung noch Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sind, was der erkennende Senat bejaht. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vor den Streitjahren unter Aufdeckung der stillen Reserven oder dessen Abwicklung vermag der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere vermag der Senat nicht, den Inhalt des Schreibens des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 vom 7. August 1978 als Erklärung der Betriebsaufgabe auszulegen. Ein solcher Erklärungsinhalt ist gemessen am objektiven Empfängerhorizont diesem Schreiben nicht beizumessen.
21 
Die Behauptung, dass die streitgegenständlichen Grundstücke nicht dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen seien, weil die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen seit jeher fehle, ist nicht nachgewiesen. Dem steht vielmehr entgegen, dass auf diesen Parzellen nach der Einlassung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Obstbäume und oder ähnlicher Bewuchs standen, es sich also um Streuobstwiesen handelte. Auch dies wertet der Senat als Indiz für eine ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke. Ein späterer Übergang zur Brachlage infolge mangelnder Bewirtschaftung - der stattgefunden haben mag - konnte dennoch die Zugehörigkeit dieser Parzellen zum Betriebsvermögen des ursprünglichen Betriebs der Landwirtschaft nicht beenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592 m. w. N.).
22 
Ebenso kann dahinstehen, ob seit 1935 oder spätestens seit 1964 die Landwirtschaft lediglich noch als Liebhabereibetrieb geführt wurde. Eine ertraglose oder gar verlustbringende Bewirtschaftung führt zwar zur Annahme eines Betriebs der Liebhaberei. Ein Liebhabereibetrieb steht allerdings einer gewinnrealisierenden Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BStBl II 2002, 80 m. w. N.). Die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke im Jahre 1997 wären dann jedoch lediglich mit dem Wert zu besteuern, die im Zeitpunkt des Übergangs auf einen Liebhabereibetrieb vorhanden gewesen waren. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann mangels Nachweises von Verlusten nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein Liebhabereibetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BStBl II 1989, 234 m. w. N.). Ein Liebhabereibetrieb kann in diesen Fällen erst angenommen werden, wenn nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich Verluste ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98 BStBl II 2000, 524). Nichts anderes kann im Streitfall gelten, wenn überhaupt keine Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre, die dem der Streitjahre vorausgegangen sind, durchgeführt wurden. Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass ein Betrieb der Liebhaberei zu einem beliebigen Zeitpunkt vor den Streitjahren vorgelegen habe. Hinzu kommt, dass aus der Zugehörigkeit der Veräußerungsgewinne zum Totalgewinn folgt, dass neben laufenden Betriebsergebnissen auch die in dem Betrieb vorhandenen stillen Reserven zu ermitteln und anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BStBl II 19098, 727). Künftige Wertsteigerungen sind in diese Prognose einzubeziehen, soweit sie wahrscheinlich sind (Seeger, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 13 Rz 5). Der Nachweis eines Liebhabereibetriebs im Streitfall wäre möglicherweise auch bei einem vorangegangenen Betriebsvermögensvergleich gescheitert, weil unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Wertsteigerungen durch Bebaubarkeit einzelner Grundstücke des Betriebsvermögens kein Verlust, sondern ein Totalgewinn zu erzielen gewesen wäre.
23 
Der Senat geht daher davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Klägerinnen früher eine Landwirtschaft betrieben haben und dass dieser Betrieb der Landwirtschaft vor der Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke - trotz des zunehmenden Übergangs zur Brachlage und der in Generationen zu bemessenden Zeitspanne - nicht aufgegeben war. Ebenso vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beziehung der streitgegenständlichen Grundstücke zum Betrieb der Landwirtschaft vor ihrer Veräußerung in anderer Weise gelöst wurden. Die Parzellen waren im Zeitpunkt der Veräußerung noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück bleibt bei einer Nutzungsänderung, durch die es nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Dies liegt im Streitfall hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht vor. Insbesondere wurden die Parzellen nicht durch die Nutzungsänderung durch Überlassung an die Klägerin zu 3 im Jahre 1988 zu notwendigem Privatvermögen.
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In der Überlassung der streitgegenständlichen Grundstücke zur Nutzung durch die Klägerin zu 3 als Hausgarten ihres zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnhauses mit Kinderspielplatz und Grillecke nebst einheitlicher Einfriedung vermag der Senat im Streitfall letztlich eine zur Entnahme dieser Parzellen führende Nutzungsänderung nicht zu erkennen. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhanges oder der persönlichen Zurechnung entnommen werden (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 4 Rz 318 f., 314, m. w. N.). Im Streitfall lag eine Lösung des persönlichen Betriebszusammenhangs z. B. durch unentgeltliche Übertragung durch Schenkung - wie bei den angrenzenden Parzellen im Jahre 1988 durch Schenkung an die Klägerin zu 3 - unstreitig nicht vor. Der erkennende Senat vermag aber auch eine Lösung des sachlichen Betriebszusammenhangs durch endgültige Entnahme der streitgegenständlichen Grundstücke durch Nutzungsänderung nicht zu erkennen. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung bedarf es für eine Entnahme landwirtschaftlicher Flächen einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245 m. w. N.). Ein landwirtschaftliches Grundstück wird durch eine Nutzungsänderung nur dann notwendiges Privatvermögen, wenn durch diese Nutzungsänderung jede Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb endgültig beendet wird und allgemeine steuerliche Grundsätze einer weiteren Zurechnung dieses den Betrieb nicht mehr dienenden Grundstücks zum Betriebsvermögen entgegenstehen. Dies ist nur der Fall, wenn das Grundstück jede Beziehung zum Betrieb verloren hat, ihn insbesondere nicht mehr fördern und unterstützen kann (vgl. Kanzler, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand September 2006, Kapitel 24 Rz 103; Fichtelmann, in: Altehoefer, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., S. 161; Märkle u. a., Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, S. 420). Die Lösung der sachlichen Verknüpfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betrieb durch Nutzungsänderung ist z. B. in der ausschließlichen Nutzung für private Wohnzwecke zu sehen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BStBl II 1986, 666). Die Annahme einer Entnahme und nicht nur einer vorübergehenden Nutzungsänderung im Falle einer Duldung der Nutzung des betrieblichen Grundstücks zu privaten Zwecken eines Dritten setzt voraus, dass der Nutzende eine gesicherte Rechtsposition erwirbt, nach der ihm die Nutzungsbefugnis nicht ohne weiteres gegen seinen Willen entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873). Hierzu ist zumindest eine Vereinbarung über die Dauer der Nutzungsbefugnis zu treffen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die spätere betriebliche Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs war nach der Entscheidung, diese der Klägerin zu 3 als Hausgarten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zwar fernliegend, jedoch nicht ausgeschlossen. Nach Aufgabe des Hausgartens, Entfernung der Spielgeräte und der Grillecke, Planierung der einheitlichen Einfriedigung und Schaffung einer neuen Zufahrt hätten die streitgegenständlichen Grundstücke jederzeit wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können. Die Nutzung als Hausgarten mit den vorgenannten Umgestaltungen zu privaten Zwecken der Klägerin zu 3 lässt nach Überzeugung des erkennenden Senats letztlich nicht den Schluss zu, dass die Überlassung der Grundstücke im Jahre 1988 und die darin liegende Nutzungsänderung nicht nur vorübergehender Natur gewesen sein sollte. Insbesondere wertet der Senat als gewichtiges Indiz gegen eine Entnahme bereits 1988 durch Nutzungsänderung in Gestalt der dauernden Überlassung an die Klägerin zu 3, dass sich die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann eine spätere Realisierung der stillen Reserven jederzeit - wenn auch stillschweigend - vorbehalten hatten. Ihre Tochter konnte zwar die streitgegenständlichen Parzellen für ihre privaten Zwecke nutzen, jedoch ohne gesicherte Rechtsposition und nur bis zum Verkauf durch ihre Eltern am 14. Mai 1997.
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Der Beklagte ist im Streitfall auch nicht nach dem im Steuerrecht ebenfalls geltenden zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, den Veräußerungsgewinn zu besteuern. Zwar wurde mit Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Januar 1978 der Klägerin zu 1 und ihrem verstorbenen Ehemann rechtsfehlerhaft mitgeteilt, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht vorliege. Diese rechtsfehlerhafte Äußerung des Beklagten im Jahre 1978 war zwar grundsätzlich geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der einer Bodengewinnbesteuerung in den Streitjahren entgegenstehen könnte. Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die schriftliche Mitteilung des Beklagten aufgrund des Inhalts der dieser schriftlichen Äußerung vorangegangener Schriftsätze - wie der Beklagte behauptet - nur so zu verstehen gewesen war, dass sich das Nichtvorliegen eines Betriebs der Landwirtschaft nur auf die im Streitfall nicht streitgegenständlichen Parzellen bezog, für die die Teilwerte zum 1. Juli 1970 festgestellt wurden. Das Vertrauen in Handlungen oder Äußerungen kann nur schutzwürdig sein, wenn der Vertrauende hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat. Dies vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen. Spätestens mit der Bodengewinnbesteuerung im Zusammenhang mit der Entnahme und Schenkung der an die streitgegenständlichen Parzellen direkt angrenzenden Grundstücke im Jahre 1988 war das Vertrauen darauf, es liege kein Betrieb der Landwirtschaft vor, zerstört. Die Klägerin zu 1 und ihr verstorbener Ehemann hätten damals erkennen können oder haben möglicherweise sogar erkannt, dass die nun streitgegenständlichen Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Eine Entnahme unter Aufdeckung der damals vermutlich noch geringen stillen Reserven wäre also möglich gewesen. Der Verlust einer schutzwürdigen Vertrauensposition war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bodengewinnbesteuerung 1988 nach den Einlassungen des Prozessvertreters ohne steuerliche Auswirkungen blieb.
26 
2. Die Klägerinnen tragen gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
27 
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 05/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind Erbinnen ihrer im Jahr 2002 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin
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Annotations

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn

1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und
2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und
3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
4.
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und
5.
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde.4Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.5Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.

(2)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

(3)1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
3.
dem Gewinn der Sondernutzungen,
4.
den Sondergewinnen,
5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
6.
den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
2Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung.3Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen.4Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln.5Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.6§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(4)1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.

(6)1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen.3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.

(7)1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind

1.
Gewinne
a)
aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;
b)
aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat;
c)
aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;
d)
aus der Auflösung von Rücklagen;
2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;
3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;
4.
Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen.3Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.4Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn

1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und
2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und
3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
4.
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und
5.
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde.4Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.5Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.

(2)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

(3)1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
3.
dem Gewinn der Sondernutzungen,
4.
den Sondergewinnen,
5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
6.
den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
2Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung.3Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen.4Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln.5Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.6§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(4)1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.

(6)1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen.3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.

(7)1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind

1.
Gewinne
a)
aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;
b)
aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat;
c)
aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;
d)
aus der Auflösung von Rücklagen;
2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;
3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;
4.
Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen.3Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.4Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.