Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2012 - 7 K 470/12

published on 26/09/2012 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2012 - 7 K 470/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger 1/3 der in dem Einspruchsverfahren ... entstandenen Aufwendungen sowie 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Aufwendungen nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beklagte (die Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 2011 den Antrag des Klägers auf Kindergeld ab September 2009 ab. Die Entscheidung begründete sie mit nicht vollständig vorgelegten Unterlagen.
Hiergegen legte der Kläger am 15. März 2011 Einspruch ein, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ab September 2009 erfüllt seien. Die Familienkasse änderte daraufhin den angefochtenen Bescheid durch Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 dahingehend ab, dass Kindergeld für die Kinder T 1 und T 2 von September 2008 bis März 2009 sowie von November 2009 bis April 2010 unter dem Vorbehalt der Rückforderung festgesetzt wurde und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde gleichzeitig entschieden, dass die dem Kläger im Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls entstandenen Aufwendungen nicht übernommen werden und die Kostenentscheidung auf § 77 EStG beruht. Eine sachliche Begründung zur Ablehnung der Kostenübernahme fehlt. Die Einspruchsentscheidung enthält die einheitliche Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben werden kann.
Am 16. August 2011 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers „gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 Einspruch ein“. Es werde beantragt, die dem Kläger im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten zu 1/3 der Bundesagentur für Arbeit aufzuerlegen und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Hierauf erwiderte die Familienkasse mit Schreiben vom 6. September 2011, dass gegen die Einspruchsentscheidung auch bezüglich der Kostenentscheidung - wie aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen sei - nur die Klage zulässig sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2012 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben. Er wendet sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung. Die Klage sei nach der Literaturauffassung zulässig. Zur Sache trägt er vor, dass er im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen verspätet vorgelegt habe. Er habe sich aufgrund eines Schreibens der Familienkasse X vom 5. November 2010 mit der Bundesagentur für Arbeit in Z-Stadt in Verbindung gesetzt und alle Auskünfte dorthin erteilt.  Die Unterlagen seien dort auf telefonische Aufforderung mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 unter dem Namen der Lebensgefährtin eingereicht worden. Diese Vorgehensweise habe er auch mit der Familienkasse Y telefonisch abgesprochen.
Der Kläger beantragt,

die Kostenentscheidung der Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären und die dem Kläger bei der Erstattung des Kindergeldes entstandenen Gebühren als erstattungsfähig festzusetzen.
Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Zulässigkeit der Klage vor, dass die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung nicht selbständig anfechtbar sei, sondern zusammen mit der Einspruchsentscheidung durch Klage angegriffen werden müsse. Eine eigene Einspruchsmöglichkeit laufe § 138 FGO zuwider, da danach das Finanzgericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Denn zu den Kosten des Verfahrens gehören nach § 139 FGO auch die Kosten des Vorverfahrens. Diese wären dann aber mangels Streitgegenstand nicht Bestandteil des Klageverfahrens. Der Einspruch gegen eine von der Einspruchsentscheidung getrennte Kostenentscheidung sei außerdem nach § 348 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht statthaft, da die Kostenentscheidung nach § 77 EStG zusammen mit der Einspruchsentscheidung zu treffen sei und somit Bestandteil der Einspruchsentscheidung werde. Zur Sache (Voraussetzungen des § 77 EStG im Streitfall) hat die Familienkasse keine Stellungnahme abgegeben.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf die Kindergeldakte und die von den Beteiligten im Einspruchs- und Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
11 
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. August 2012 gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12 
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2012 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene  Kostenentscheidung der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Erstattung der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG abgelehnt.
14 
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 den statthaften Einspruch eingelegt. Entgegen der Auffassung der Familienkasse hätte dieser Einspruch nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, da es sich bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten (unstreitig) um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl. 2012, § 77 Rz 1) handelt und der Einspruch nicht nach § 348 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.
15 
Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ist auch dann der Einspruch statthaft, wenn die Kostenentscheidung mit der (teils abhelfenden und teils zurückweisenden) Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden wird (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 9. August 2008 2 K 1648/11, EFG 2012, 344 und vom 17. April 2012 8 K 2206/11; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 7 a.E.; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz D 7; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl. 2012, § 77 Rz 1; Blümich/Treiber, § 77 EStG Rz 28; Greite in Korn, § 77 EStG Rz 6; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz 14; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 77 Rz 31; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 77 Rz 12; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 77 Rz 32; entgegen: Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamRb-, BStBl I 2000, 761, Tz. 21 Nr. 2; ebenso dagegen: Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 15; Claßen in Lademann, EStG, § 77 EStG Rz 8).
16 
Die Kostenentscheidung und die Einspruchsentscheidung über die Kindergeldfestsetzung sind jeweils rechtlich selbständige Verwaltungsakte mit einem verschiedenen Regelungsgegenstand: Die Einspruchsentscheidung betrifft die Festsetzung von Kindergeld, die Kostenentscheidung betrifft die Kostentragung. Es fehlt zudem an einem inneren Zusammenhang der Kostenentscheidung mit dem in der Sache zurückweisenden Teil der Einspruchsentscheidung, denn die Kostenentscheidung bezieht sich nur auf den Teil des Einspruchs, der Erfolg hatte (vgl. den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG: „Soweit der Einspruch... erfolgreich ist“). Die Kostenentscheidung baut daher stets auf den abhelfenden Teil der Einspruchsentscheidung auf, nicht auf den zurückweisenden Teil. Dementsprechend sind bei dem zurückweisenden Teil der Einspruchsentscheidung und der Kostenentscheidung in der Regel voneinander unabhängige Punkte streitig.
17 
Der Gefahr einer ungewollt bestandskräftigen Kostenentscheidung ist dadurch zu begegnen, dass der eingelegte Rechtsbehelf unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) im Zweifel auch die Kostenentscheidung mit einschließt. Dabei kann beispielsweise auch ein Schriftsatz an das Finanzgericht als Einspruch aufzufassen sein (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, unter II.3.c).
18 
Die Annahme einer eigenständigen, mit dem Einspruch anfechtbaren Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Durchführung eines Vorverfahrens, die Finanzbehörde zu einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage anzuhalten und die Finanzgerichte zu entlasten; dem Steuerpflichtigen bringt das Vorverfahren zusätzlichen, kostenlosen Rechtsschutz (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303, unter III.2.). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn gegen die erstmalige Ablehnung der Kostenübernahme sogleich Klage zu erheben wäre.
19 
Letztlich kann die im Schrifttum und in der Verwaltungsanweisung unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob die erstmalige Kostenentscheidung nach § 77 EStG im Rahmen einer (teils abhelfenden und teils zurückweisenden) Einspruchsentscheidung über eine Kindergeldfestsetzung ein selbständig anzufechtender Verwaltungsakt ist, dahinstehen, da im Streitfall das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist und die Klagefrist eingehalten wurde.
20 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Erstattung der Aufwendungen abgelehnt.
21 
Nach § 77 Abs. 1 EStG hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind nach § 77 Abs. 2 EStG erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden ist anzunehmen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).
22 
Im Streitfall war der Einspruch des Klägers vom 30. August 2010 teilweise erfolgreich, da die Familienkasse Kindergeld für die Kinder T 1 und T 2 von September 2008 bis März 2009 sowie von November 2009 bis April 2010 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück.
23 
Die Aufwendungen des Klägers -hier insbesondere in Form von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen- sind auch erstattungsfähig, weil ihm ein Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht anzulasten ist. Zwar hat die Familienkasse den Kläger zunächst mit Schreiben vom 11. November 2010 zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat dargelegt, dass er in Absprache mit der regional zuständigen Familienkasse Y die Unterlagen aufgrund eines weiteren Aufforderungsschreibens der Familienkasse X vom 5. November 2010 zunächst an die Bundesagentur für Arbeit nach Z-Stadt geschickt hat. Mithin hat der Kläger im Verwaltungsverfahren seine Mitwirkungspflichten auch nicht verletzt.
24 
Auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren ... war notwendig. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher im Vorverfahren eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
25 
Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren Kindergeldansprüche in Höhe von insgesamt 14.300 EUR für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich Dezember 2011. Die Familienkasse hat dem Einspruch für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich März 2009 i.H.v. 2.524 EUR und für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich April 2010 i.H.v. 2.128 EUR abgeholfen. Dies entspricht einem Gesamtbetrag i.H.v.4.652 EUR. Entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hat die Familienkasse daher 1/3 der dem Kläger im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen und 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.
26 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
27 
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene  Kostenentscheidung der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Erstattung der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG abgelehnt.
14 
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 den statthaften Einspruch eingelegt. Entgegen der Auffassung der Familienkasse hätte dieser Einspruch nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, da es sich bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten (unstreitig) um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl. 2012, § 77 Rz 1) handelt und der Einspruch nicht nach § 348 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.
15 
Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ist auch dann der Einspruch statthaft, wenn die Kostenentscheidung mit der (teils abhelfenden und teils zurückweisenden) Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden wird (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 9. August 2008 2 K 1648/11, EFG 2012, 344 und vom 17. April 2012 8 K 2206/11; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 7 a.E.; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz D 7; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl. 2012, § 77 Rz 1; Blümich/Treiber, § 77 EStG Rz 28; Greite in Korn, § 77 EStG Rz 6; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz 14; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 77 Rz 31; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 77 Rz 12; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 77 Rz 32; entgegen: Bundesamt für Finanzen, Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamRb-, BStBl I 2000, 761, Tz. 21 Nr. 2; ebenso dagegen: Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 15; Claßen in Lademann, EStG, § 77 EStG Rz 8).
16 
Die Kostenentscheidung und die Einspruchsentscheidung über die Kindergeldfestsetzung sind jeweils rechtlich selbständige Verwaltungsakte mit einem verschiedenen Regelungsgegenstand: Die Einspruchsentscheidung betrifft die Festsetzung von Kindergeld, die Kostenentscheidung betrifft die Kostentragung. Es fehlt zudem an einem inneren Zusammenhang der Kostenentscheidung mit dem in der Sache zurückweisenden Teil der Einspruchsentscheidung, denn die Kostenentscheidung bezieht sich nur auf den Teil des Einspruchs, der Erfolg hatte (vgl. den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG: „Soweit der Einspruch... erfolgreich ist“). Die Kostenentscheidung baut daher stets auf den abhelfenden Teil der Einspruchsentscheidung auf, nicht auf den zurückweisenden Teil. Dementsprechend sind bei dem zurückweisenden Teil der Einspruchsentscheidung und der Kostenentscheidung in der Regel voneinander unabhängige Punkte streitig.
17 
Der Gefahr einer ungewollt bestandskräftigen Kostenentscheidung ist dadurch zu begegnen, dass der eingelegte Rechtsbehelf unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) im Zweifel auch die Kostenentscheidung mit einschließt. Dabei kann beispielsweise auch ein Schriftsatz an das Finanzgericht als Einspruch aufzufassen sein (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, unter II.3.c).
18 
Die Annahme einer eigenständigen, mit dem Einspruch anfechtbaren Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Durchführung eines Vorverfahrens, die Finanzbehörde zu einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage anzuhalten und die Finanzgerichte zu entlasten; dem Steuerpflichtigen bringt das Vorverfahren zusätzlichen, kostenlosen Rechtsschutz (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303, unter III.2.). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn gegen die erstmalige Ablehnung der Kostenübernahme sogleich Klage zu erheben wäre.
19 
Letztlich kann die im Schrifttum und in der Verwaltungsanweisung unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob die erstmalige Kostenentscheidung nach § 77 EStG im Rahmen einer (teils abhelfenden und teils zurückweisenden) Einspruchsentscheidung über eine Kindergeldfestsetzung ein selbständig anzufechtender Verwaltungsakt ist, dahinstehen, da im Streitfall das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist und die Klagefrist eingehalten wurde.
20 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Familienkasse hat zu Unrecht die Erstattung der Aufwendungen abgelehnt.
21 
Nach § 77 Abs. 1 EStG hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind nach § 77 Abs. 2 EStG erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden ist anzunehmen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).
22 
Im Streitfall war der Einspruch des Klägers vom 30. August 2010 teilweise erfolgreich, da die Familienkasse Kindergeld für die Kinder T 1 und T 2 von September 2008 bis März 2009 sowie von November 2009 bis April 2010 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück.
23 
Die Aufwendungen des Klägers -hier insbesondere in Form von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen- sind auch erstattungsfähig, weil ihm ein Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht anzulasten ist. Zwar hat die Familienkasse den Kläger zunächst mit Schreiben vom 11. November 2010 zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat dargelegt, dass er in Absprache mit der regional zuständigen Familienkasse Y die Unterlagen aufgrund eines weiteren Aufforderungsschreibens der Familienkasse X vom 5. November 2010 zunächst an die Bundesagentur für Arbeit nach Z-Stadt geschickt hat. Mithin hat der Kläger im Verwaltungsverfahren seine Mitwirkungspflichten auch nicht verletzt.
24 
Auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren ... war notwendig. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher im Vorverfahren eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.
25 
Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren Kindergeldansprüche in Höhe von insgesamt 14.300 EUR für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich Dezember 2011. Die Familienkasse hat dem Einspruch für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich März 2009 i.H.v. 2.524 EUR und für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich April 2010 i.H.v. 2.128 EUR abgeholfen. Dies entspricht einem Gesamtbetrag i.H.v.4.652 EUR. Entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hat die Familienkasse daher 1/3 der dem Kläger im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen und 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.
26 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
27 
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/02/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation, die ein Transportunternehmen betrieb. Die hierfür verwendeten Grunds
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/05/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012  7 K 470/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.