Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2013 - 6 K 4246/11

published on 21/10/2013 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2013 - 6 K 4246/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auf Vergütungen für geleisteten ärztlichen Bereitschaftsdienst (BD) anwendbar ist.
Die Klägerin betreibt Fachkliniken in Form einer GmbH. Seit den 90er Jahren bezahlt sie Vergütungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 wurde im Prüfungsbericht vom 31. März 2000 unter Tz. 4 beanstandet, dass die Assistenzärzte innerhalb der Lohnart 145 für den Bereitschaftsdienst an Samstagen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen Zuschlag erhielten, der während dieser Zeit nicht nach § 3b EStG steuerfrei behandelt werden könne.
In der darauffolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Handhabung der Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Arbeit) im Prüfungsbericht vom 19. September 2003 nicht beanstandet.
Der Manteltarifvertrag (MTV) vom 1. April 2000 enthält zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in § 8 Nr. 1 Buchst. a) ebenso wie der MTV vom 28. März 2006 in § 12 Nr. 1 folgende Regelung:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf Anforderung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt“.
Der für den streitigen Prüfungszeitraum von 1. August 2003 bis 30. Juni 2007 geltende Entgelttarifvertrag der Klägerin vom 29. Juli 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 5
Mehrarbeitsvergütung/Zeitzuschläge
2. Für Arbeiten zu folgenden Zeiten werden folgende Zuschläge pro Stunde bezahlt:
a) für Nachtarbeit
1,43 EUR
b) für Arbeiten an Samstagen
7,15 EUR
c) für Arbeiten an Sonntagen/vor dem 1. Weihnachtsfeiertag ab 12.00 Uhr/
        
vor dem Neujahrstag ab 12.00 Uhr
7,67 EUR
d) für Arbeiten an Feiertagen
8,69 EUR.
§ 6
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
10 
Der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft werden pauschal vergütet. Die Beträge ergeben sich aus folgender Tabelle:
11 
        
Werktag
Samstag/Sonntag/Feiertag
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
135,85 EUR
              202,98 EUR
Technische Rufbereitschaft
  35,79 EUR
                71,58 EUR“.
12 
In den Arbeitsverträgen mit den Ärzten vereinbarte die Klägerin bzgl. der Arbeitszeit Folgendes:
13 
„Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich jeweils nach § 6 des Manteltarifvertrages (MTV), sie beträgt zur Zeit ausschließlich der Pausen … Wochenstunden und wird im einzelnen durch den Dienstplan bzw. entsprechende Dienstanweisung geregelt.
14 
Zudem ist Bereitschaftsdienst zu leisten. Dieser wird ebenfalls im Dienstplan festgelegt und dauert von montags bis freitags vom Ende der regulären Arbeitszeit bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dauert der Bereitschaftsdienst jeweils 24 Stunden.“
15 
Als Folge dieser Regelungen wurden die in § 5 des Entgelttarifvertrags vom 29. Juli 2002 unter Ziffer 2 aufgeführten Zuschläge faktisch an Ärzte nicht ausbezahlt, da Nachtarbeit, Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen automatisch unter den Bereitschaftsdienst sowie dessen in § 6 geregelte Vergütung gefallen ist. Für die Bereitschaftsdienstzahlungen war es irrelevant, ob bzw. wie viele Einsätze während dieser Zeit zu leisten waren.
16 
In den Entgeltabrechnungen der Ärzte wurden die Bereitschaftsdienstzahlungen auf einen Stundensatz von 5,66 EUR/Werktag (WT) und 8,46 EUR/Samstag, Sonntag und Feiertag (FT) umgerechnet und zusammen mit der Anzahl der jeweils geleisteten Stunden verschiedenen Lohnarten zugeordnet. Dabei wurden folgende Lohnarten als steuerfrei behandelt:
17 
525 BD an WT
(25 %) 5,66
526 BD an WT   
 (40 %) 5,66
527 BD an So
(40 %) 8,46
528 BD an So in WT
(90 %)  5,66
529 BD an FT in WT
(165 %) 5,66
531 BD an Sa
(25 %)  8,46
533 BD an So 
(50 %) 8,46
534 BD an So 
 (75 %) 8,46
536 BD an FT 
 (125 %) 8,46
18 
Nicht als steuerfrei wurden folgende Lohnarten behandelt:
19 
524 BD an WT 
 5,66
530 BD an Sa
 8,46
20 
Im Lohnsteuer-Außenprüfungsbericht für den Zeitraum 1. August 2003 bis 30. November 2007 wurde die gezahlte Pauschale als Grundlohn für die Zeit des Bereitschaftsdienstes behandelt, der noch der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Die Pauschale sei in einen Stundensatz umgerechnet und dieser Stundenlohn sodann zu Unrecht als steuerfreier Zuschlag behandelt worden.
21 
Dementsprechend erließ der Beklagte mit Datum 12. Januar 2009 einen Nachforderungsbescheid über 129.540,85 EUR Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer insgesamt 145.339,59 EUR).
22 
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. In § 5 des Tarifvertrags seien Zeitzuschläge für SFN-Arbeit genau definiert; in § 6 werde lediglich klargestellt, dass für den Bereitschaftsdienst die Zuschläge in einem Pauschalbetrag gezahlt würden. Hilfsweise werde beantragt, von der Steuernachforderung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abzusehen. Die Feststellungen der vorangegangenen Lohnsteuer-Außenprüfungen hätten die Zahlung der Zuschläge als solche nicht in Frage gestellt. Darin sei analog eine verbindliche Zusage im Sinne des § 204 Abgabenordnung (AO) zu sehen.
23 
Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Die pauschale Vergütung stelle in erster Linie die Vergütung der von den Arbeitnehmern im Rahmen des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeitszeiten dar; insoweit liege kein neben dem Grundlohn gezahlter Zuschlag sondern eine gemäß § 3b EStG nicht begünstigte Lohnzahlung für Mehrarbeit vor. Da Mehrarbeit u.a. für nicht begünstigte Zeiten (Dienste an Samstagen) insgesamt pauschal vergütet worden sei, liege auch kein Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- bzw. Feiertagen vor.
24 
Der Nachforderung der Beträge stehe kein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beachtender Vertrauenstatbestand entgegen. Die Klägerin habe keine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG gestellt, der Beklagte weder eine verbindliche Zusage gemäß § 204 AO noch eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO erteilt. Die Tatsache, dass eine bestimmte Gestaltung von vorangegangenen Außenprüfungen nicht beanstandet worden sei, schaffe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben.
25 
Da seitens des Beklagten kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, habe die Klägerin auch getroffene Vermögensdispositionen nicht hierauf stützen können. Die Grundsätze von Treu und Glauben würden daher bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine anderweitige Steuerfestsetzung bzw. das Absehen von der Steuernachforderung rechtfertigen.
26 
Dagegen richtet sich die Klage vom 14. Dezember 2011; auf die Klagebegründung vom 5. April 2012 wird Bezug genommen.
27 
Die Art der pauschalen Zahlung der Zeitzuschläge mache diese nicht automatisch zu einem Grundlohn für Bereitschaftsdienst. Die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge seien für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt worden. Lediglich in der Lohnart 531 sei der steuerfrei belassene Teil nicht in der zutreffenden Höhe berechnet worden. Dies ergebe eine Nachforderung in Höhe von 1.972,27 EUR Lohnsteuer.
28 
Da die Klägerin nach zwei Lohnsteuer-Außenprüfungen der Meinung hätte sein können, dass das von ihr gewählte Verfahren zutreffend sei, liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der die Inanspruchnahme des Arbeitgebers unbillig mache.
29 
Die Klägerin beantragt,

den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 12. Januar 2009 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 dahingehend abzuändern, dass die nachzufordernde Lohnsteuer auf 1.972,27 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern festgesetzt wird,

hilfsweise die Revision zuzulassen.
30 
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
31 
Die pauschale Vergütung enthalte auch pauschal vereinbarte Zuschläge wegen Mehrarbeit oder insgesamt durch die Arbeitszeiten bedingte Erschwernisse; ein direkt und ausschließlich der steuerfreien SFN-Arbeit zuzurechnender Zuschlag sei nicht gegeben. Dass die Beklagte den Fehler in vorhergehenden Prüfungen nicht beanstandet habe, schaffe keinen Vertrauenstatbestand.
32 
Die Vergütung in Höhe der Pauschale stelle ein Entgelt dar, mit dem die Ableistung des Bereitschaftsdienstes, also auch die Mehrarbeit, insgesamt und unabhängig von der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme des Arztes während des Bereitschaftsdienstes pauschal entlohnt werden solle. Ein reiner Zuschlag sei insoweit nicht gegeben. Selbst wenn man einen Zuschlag bejahen wollte, stünde der Steuerfreiheit entgegen, dass dieser Zuschlag auch für Samstagsarbeit geleistet werde.
33 
Der Beklagte hat einen Antrag der Klägerin auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO mit Bescheid vom 12. Juli 2013 abgelehnt. Der diesbezügliche Einspruch ist in der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen worden.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über die Verhandlungs- und Erörterungstermine Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet.
36 
1. Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie näher bestimmte, prozentual bemessene Anteile des Grundlohns nicht übersteigen.
37 
Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal des Grundlohns dient u.a. als Bemessungsgrundlage für die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen.
38 
2. Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
39 
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BStBl II 2012, 288).
40 
3. Im Streitfall fehlt es an einem derartigen Bezug. Die Vergütung ist pauschal für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt worden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf Sonntage, Feiertage bzw. Nachtzeit entfiel oder auf steuerlich nicht begünstigte Zeiten. Derartige Zuschläge entsprechen nicht den Anforderungen des § 3b Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315). Die Bezahlung war an „Werktagen“ immer gleich hoch, unabhängig davon, wann der BD zu leisten war, ob zu steuerlich begünstigten oder nicht begünstigten (6-20 Uhr) Zeiten. Dementsprechend wurde der BD an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils in gleicher Höhe und unabhängig von den geleisteten Zeiträumen bzw. deren steuerlicher Begünstigung bzw. Nichtbegünstigung (samstags 6-20 Uhr) vergütet. Soweit die mit den Bereitschaftsdiensten verbundene Mehrarbeit auf einen Sonntag, Feiertag oder die Nachtzeit fiel, sind die Zulagen somit nicht für diese begünstigten Erschwernisgründe geleistet worden. Somit handelt es sich nicht einmal um Mischzuschläge, die gleichzeitig Mehrarbeit und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten würden, sondern um reine Mehrarbeitszuschläge, die steuerlich nicht begünstigt sind (BFH-Urteil vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315).
41 
Eine Steuerfreiheit käme aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war, gezahlt hätte (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 3 K 6251/06 B, EFG 2010, 1677).
42 
4. Die Feststellungen der beiden vor dem streitgegenständlichen Prüfungszeitraum  durchgeführten Lohnsteueraußenprüfungen führen zu keinem Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.
43 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Finanzbehörde bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2006 III B 143/05, BFH/NV 2006, 1058; vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn jene Handhabung auf einer Betriebsprüfung beruht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, m.w.N.). Insoweit gilt daher der "Grundsatz der Abschnittsbesteuerung" (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414).
44 
5. Die Klage vom 14. November 2011 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegen die Nichtbearbeitung eines Antrages gemäß § 163 AO richtet. Insoweit wäre die Klage gemäß § 46 FGO unzulässig, da zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal der Ausgangsbescheid ergangen war. Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2013 ist gesondert Klage zu erheben.
45 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet.
36 
1. Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie näher bestimmte, prozentual bemessene Anteile des Grundlohns nicht übersteigen.
37 
Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal des Grundlohns dient u.a. als Bemessungsgrundlage für die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen.
38 
2. Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
39 
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 27/10, BStBl II 2012, 288).
40 
3. Im Streitfall fehlt es an einem derartigen Bezug. Die Vergütung ist pauschal für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt worden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auf Sonntage, Feiertage bzw. Nachtzeit entfiel oder auf steuerlich nicht begünstigte Zeiten. Derartige Zuschläge entsprechen nicht den Anforderungen des § 3b Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315). Die Bezahlung war an „Werktagen“ immer gleich hoch, unabhängig davon, wann der BD zu leisten war, ob zu steuerlich begünstigten oder nicht begünstigten (6-20 Uhr) Zeiten. Dementsprechend wurde der BD an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils in gleicher Höhe und unabhängig von den geleisteten Zeiträumen bzw. deren steuerlicher Begünstigung bzw. Nichtbegünstigung (samstags 6-20 Uhr) vergütet. Soweit die mit den Bereitschaftsdiensten verbundene Mehrarbeit auf einen Sonntag, Feiertag oder die Nachtzeit fiel, sind die Zulagen somit nicht für diese begünstigten Erschwernisgründe geleistet worden. Somit handelt es sich nicht einmal um Mischzuschläge, die gleichzeitig Mehrarbeit und Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten würden, sondern um reine Mehrarbeitszuschläge, die steuerlich nicht begünstigt sind (BFH-Urteil vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315).
41 
Eine Steuerfreiheit käme aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war, gezahlt hätte (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 3 K 6251/06 B, EFG 2010, 1677).
42 
4. Die Feststellungen der beiden vor dem streitgegenständlichen Prüfungszeitraum  durchgeführten Lohnsteueraußenprüfungen führen zu keinem Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.
43 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Finanzbehörde bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2006 III B 143/05, BFH/NV 2006, 1058; vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn jene Handhabung auf einer Betriebsprüfung beruht (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, m.w.N.). Insoweit gilt daher der "Grundsatz der Abschnittsbesteuerung" (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414).
44 
5. Die Klage vom 14. November 2011 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegen die Nichtbearbeitung eines Antrages gemäß § 163 AO richtet. Insoweit wäre die Klage gemäß § 46 FGO unzulässig, da zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal der Ausgangsbescheid ergangen war. Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2013 ist gesondert Klage zu erheben.
45 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob eine pauschale Flugzulage, die neben den allgemeinen Berufserschwernissen des fliegenden Personals auch Nachtarbeit, Sonn- und Feiertags
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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Klä
published on 17/06/2010 00:00

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published on 29/11/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2013  6 K 4246/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn

1.
die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und
2.
ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn

1.
die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und
2.
ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.