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| Streitig ist, ob der Kläger ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) – DBA-Schweiz 1992 – ist. |
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| Der Kläger ist ein deutscher Staatsangehöriger, der in den Streitjahren 2009 bis 2011 sowohl in X (Deutschland) als auch in Y (Schweiz) einen Wohnsitz unterhielt. Beschäftigt ist der Kläger seit dem 1. Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Z - A GmbH in Q in der Schweiz als Direktor Strategie & Integration für Europa, Afrika und den Mittleren Osten. |
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| Laut den eigenen Angaben des Unternehmens ist die Z - W, mit Hauptsitz in den USA, einer der weltweit größten Hersteller von ..... und verkauft diese in über 140 Länder weltweit. Sie erzielte nach ihren Angaben im Jahr 2011 einen globalen Umsatz von x,x Mrd. US-Dollar und verfügt über mehrere Werke in Nord- und Südamerika, Europa, Afrika sowie im Nahen und Mittleren Osten. Vom 1. Juli 2007 an zentralisierte die Z - W ihre europäischen Aktivitäten mit der Gründung eines Hauptsitzes in Q, Schweiz, unter dem Namen Z - A GmbH. |
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| In einer auf Wunsch des Klägers durch die Z - A GmbH erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Januar 2013 wird die Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen wie folgt dargestellt: |
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| „Herr S. leitet den Bereich Strategie & Integration für Z in Europa, Afrika und den Mittleren Osten (EAME). Er berichtet an den regionalen Vorstand (Senior Vice President) für Z EAME und an den globalen Leiter des Bereichs Strategy & Integration in E/USA. Z hat in der Region EAME einen Jahresumsatz von +X Milliarden US-Dollar und ist mit mehreren .... Marken aktiv. Dazu gehören unter anderem die Marken 1, 2, 3 und 4.Bei der Funktion Strategie & Integration handelt es sich um eine Querschnittfunktion. Die Strategieerarbeitung, -entscheidung und Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem oberen und obersten Führungskreis von Z in der Region, als auch Z global. Spezielle strategische Fragestellungen sind gegebenenfalls auch mit dem Vorstandsvorsitzenden abzusprechen und nur von ihm zu entscheiden. Unter anderem führt Herr S. M&A-Verhandlungen (Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen) und vertritt dabei die Interessen von Z. Insbesondere weitreichende Verbesserungsprogramme liegen im Verantwortungsbereich von Herrn S. und dessen Bereich. Es ist für Z eine erfolgskritische Leitungsfunktion auf einer übergeordneten Ebene, daher ist die Position auch in der europäischen Zentrale von Z in der Schweiz angesiedelt. Herr S. ist Mitglied des Executive Committee von Z Europa, Afrika und dem Mittleren Osten (EAME). Es ist das höchste Entscheidungsorgan der Firma Z in dieser Region. Herr S. unterliegt nicht der Zeiterfassung, sein Gehalt ist erfolgsabhängig. Er ist berechtigt für die Bonusprogramme der Fa. Z, die dem oberen Führungskreis vorbehalten sind („LTIP Bonusprogramm“). Herr S. hat selbst mehrere weitere Direktorenpositionen in seinem Bereich, die an ihn berichten und die für die Strategie & Integration bestimmter Geschäftseinheiten verantwortlich sind. Herr S. übernimmt in seiner Funktion die Weisungsbefugnis für die ihm unterstellten Mitarbeiter. Dies beinhaltet auch die Einstellung neuer Mitarbeiter gemäß den firmeninternen Prozessen. Beispielhaft für seine Entscheidungsbefugnis seien genannt, die Genehmigung von Geschäftsreisen, Lieferantenrechnungen, Personaleinsatz, Umfang von Lohnerhöhungen, Auswahl von hochwertigen Beratungsleistungen, Kostenallokation bei strategischen Projekten, Vertragsverhandlungen mit Lieferanten und Kooperationspartnern. Die Summe der obigen Punkte drückt für uns aus, dass es sich bei der Position von Herrn S. eindeutig um die Position eines leitenden Angestellten handelt.“ |
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| Weiterhin heißt es in einer Arbeitsbestätigung der Z - A GmbH vom 3. September 2012 unter anderem: |
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| „Herr S. berichtet an den Senior Vice President, EAME („Vorstand“) und den Global Director for Strategy & Integration und ist Mitglied der EAME staff group, welches das Exekutive Komitee der Region ist. In seiner Position arbeitet Herr S. eng mit dem Senior Vice President der Region EAME und mit den Marken (Hauptmarken sind 1, 4, 2, 3), um die strategische Ausrichtung von Z im EAME zu bestimmen. Dies beinhaltet organisches wie anorganisches Wachstum und unternehmensweite Kostenoptimierung gleichermaßen.“ |
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| Im Handelsregisterblatt für die Z - A GmbH ist der Kläger nicht mit seinen Funktionen eingetragen. |
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| Der Kläger erzielte durch seine nichtselbständige Tätigkeit für die Z - A GmbH im Jahr 2009 einen Bruttolohn in Höhe von xxx.xxx CHF, im Jahr 2010 in Höhe von xxx.xxx CHF und im Jahr 2011 in Höhe von xxx.xxx CHF. Hiervon wurden im Jahr 2009 xx.xxx,xx CHF, im Jahr 2010 xx.xxx,xx CHF und im Jahr 2011 xx.xxx,xx CHF Quellensteuer einbehalten. |
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| Im März 2011 reichte der Kläger beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ein, in der er seine Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz als steuerfreien Arbeitslohn deklarierte und unter anderem angab, unter der Woche in seiner Wohnung in Y in der Schweiz zu wohnen und am Wochenende zu seinem Wohnsitz in X zurückzukehren. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß und erließ am 27. Mai 2011 den Einkommensteuerbescheid für 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. |
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| Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Er bat den Kläger deshalb um die Nachreichung eines neuen Mantelbogens für unbeschränkt Steuerpflichtige, um eine Aufstellung zu den Arbeitstagen im Jahr 2009 in der Schweiz, der Bundesrepublik oder Drittstaaten sowie um einen Nachweis, dass die Schweiz auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet habe oder Steuern in der Schweiz für die dort bezogenen Einkünfte entrichtet worden seien. |
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| Da der Kläger die angeforderten Nachweise nicht erbrachte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2012 mit, der Arbeitslohn für die Tätigkeit in der Schweiz könne bei der Einkommensteuerveranlagung in Deutschland nicht steuerfrei gestellt werden. Am 12. Juli 2012 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, in dem er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von xxx.xxx EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzte. |
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| Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2012 unter teilweiser Vorlage der vom Beklagten angeforderten Unterlagen Einspruch ein. Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er, der Kläger, leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 sei. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 weise dem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung habe. Danach stehe der Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht für die gesamten Vergütungen zu, die ihm von seinem schweizerischen Arbeitgeber zugeflossen seien. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft auch dann in der Schweiz ausgeübt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet werde. Dies habe zur Konsequenz, dass die Tätigkeit eines leitenden Angestellten, der aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, aber gleichzeitig in der Schweiz ansässig sei, ausschließlich in der Schweiz besteuert werde. Das gelte nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der leitende Angestellte auch außerhalb der Schweiz tätig werde. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fingiere, dass die Tätigkeit des leitenden Angestellten auch dann „in der Schweiz ausgeübt“ werde, wenn sie außerhalb der Schweiz verrichtet werde. Durch die Vorlage des Lohnausweises und der Rentenbescheinigung sei nachgewiesen, dass die Schweiz die Einkünfte besteuert habe. Im Übrigen sei seine Reisetätigkeit im Jahr 2009 nur von geringem Umfang gewesen; es seien lediglich wenige Dienstreisen nach Frankreich und England angefallen. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 werde auch nicht durch Art. 15a DBA-Schweiz 1992 verdrängt, da ihm, dem Kläger, die tägliche Rückkehr an seinen deutschen Wohnsitz nicht zumutbar sei. Die Entfernung zwischen X und dem Schweizer Arbeits- und Wohnort betrage einfach 174 km. |
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| Im weiteren Einspruchsverfahren reichte der Kläger noch seinen Anstellungsvertrag mit der Z - A GmbH, zwei von der Z - A GmbH ausgestellte Arbeitsplatzbeschreibungen, einen Handelsregisterauszug der Z - A GmbH sowie eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts mit dem für ihn in den Jahren 2009 bis 2011 gemeldeten Bruttolohn und der davon einbehaltenen Quellensteuer ein. Außerdem legte er eine Aufstellung zu den Arbeitstagen außerhalb der Schweiz für die Jahre 2009 bis 2011 vor, nach der er 2009 an 25 Tagen, 2010 an 28 Tagen und 2011 an 27 Tagen außerhalb der Schweiz (überwiegend in Frankreich, England und Deutschland) für seinen Arbeitgeber tätig war. |
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| Mit Schreiben vom 18. und 22. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er wegen seines inländischen Wohnsitzes in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und von einer Ansässigkeit in Deutschland im Sinne des Art. 4 Abs. 2a DBA-Schweiz 1992 auszugehen sei. Das Besteuerungsrecht für Arbeitstage im Inland habe nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 nur Deutschland, da Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat nicht auseinanderfielen. Arbeitstage in England und Frankreich seien ebenfalls im Inland nachzuversteuern, da sich der Kläger jeweils unter 183 Tagen in den Staaten aufgehalten und die Kostentragung durch den Schweizer Arbeitgeber stattgefunden habe. Die Bruttoarbeitslöhne für die Tätigkeit in Deutschland und den Drittstaaten unterlägen der Nachversteuerung im Inland. Aufteilungsmaßstab sei der Bruttoarbeitslohn dividiert durch die vereinbarten Arbeitstage und multipliziert mit den tatsächlich in Deutschland und den Drittstaaten verbrachten Arbeitstagen. Danach ergebe sich für das Jahr 2009 ein in Deutschland steuerpflichtiger Lohn in Höhe von xx.xxx EUR. |
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| Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er sei im Jahr 2009 nicht für seinen Schweizer Arbeitgeber im Handelsregister in seiner Funktion als leitender Angestellter eingetragen gewesen. Nach der im Bundessteuerblatt (BStBl) I 2008, 935 veröffentlichten Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992, die in den nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Veranlagungszeiträumen zur Anwendung gelange, sei die Regelung nur auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA bzw. Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 genannte Funktion im Handelsregister eingetragen sei. Hieran fehle es jedoch beim Kläger. |
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| Der Kläger entgegnete hierauf, die Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz, die die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 von einem Handelsregistereintrag abhängig mache, widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992. Das DBA-Schweiz 1992 habe den Rang eines einfachen Gesetzes und könne nicht durch eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene geändert werden. |
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| Mit Bescheid vom 14. März 2013 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12. Juli 2012 und setzte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von xx.xxx EUR an und bezog im Übrigen die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz mit einem Anteil von xxx.xxx EUR in die Berechnung des Steuersatzes ein. |
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| Im November 2012 hatte der Kläger auch die Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 beim Beklagten eingereicht und dabei die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz jeweils als aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreigestellten Arbeitslohn deklariert. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, auch in den Jahren 2010 und 2011 seien die Arbeitstage des Klägers im Inland und in Drittstaaten in Deutschland steuerpflichtig, sodass für 2010 Lohn in Höhe von xx.xxx EUR und für 2011 in Höhe von xx.xxx EUR nachzuversteuern sei. Dementsprechend erließ der Beklagte am 22. März 2013 Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011, in denen er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Bescheid für 2010 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von xx.xxx EUR und im Bescheid für 2011 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von xx.xxx EUR ansetzte. |
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| Gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2010 und 2011 vom 22. März 2013 legte der Kläger am 19. April 2013 Einspruch ein, da er auch für diese Veranlagungsjahre davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erfüllt seien. Zwar sei für die Jahre 2010 und 2011 zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 mit § 2 Abs. 2 AO eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe, wonach das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werde, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen und dies durch § 19 KonsVerCHEV (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010, Bundesgesetzblatt I 2010, 2187) für die im Streitfall in Rede stehende Besteuerung leitender Angestellter geschehen sei; § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV sehe dabei vor, Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 sei nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen sei. Freilich sei an diese Verwaltungsvereinbarung ausschließlich die Verwaltung gebunden. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz komme es nicht darauf an, ob ein leitender Angestellter im Handelsregister eingetragen sei. |
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| Mit Bescheid vom 20. November 2013 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2011 nach § 129 AO wegen einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Frage berichtigt. |
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| Mit Einspruchsentscheidung vom 26. November 2013 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers wegen Einkommensteuer 2009 bis 2011 als unbegründet zurück. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 nicht vor. Nach dieser Regelung habe der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfielen. Im Umkehrschluss führe das dazu, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 das Besteuerungsrecht auf Erwerbseinkünfte, die auf Staaten außerhalb des Ansässigkeitsstaats des Arbeitgebers entfielen, dem anderen Vertragsstaat zustehe. |
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| Mit Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 hätten sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören“. Ferner sei vereinbart worden, die Regelung auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie etwa die Zeichnungsberechtigung, haben“ und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegten. Da der Verzicht auf eine Eintragung im Handelsregister in der Praxis zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fallenden Personenkreises geführt habe, sei nach der in BStBl I 2008, 935 veröffentlichten Verständigungsvereinbarung Einvernehmen erzielt worden, in den nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Veranlagungszeiträumen Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder entsprechende Funktion im Handelsregister eingetragen sei. Die Voraussetzung des Handelsregistereintrags erfülle der Kläger unstreitig nicht. |
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| Die Frage, ob die mit dieser Verständigungsvereinbarung enger gefassten Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 bereits ab dem Jahr 2009 gefordert werden dürften oder ob ein etwaiges Rückwirkungsverbot entgegenstehe, könne für den Streitfall offen bleiben. Denn zum einen habe das Vertragsverhältnis des Klägers mit seinem Schweizer Arbeitgeber erst in 2009 begonnen. Zum anderen habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er die vorher weiter gefassten Voraussetzungen, nämlich das Innehaben der Prokura oder weitergehender Vertretungsbefugnisse, erfülle. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er Mitglied des Vorstands sei, wie er in einigen Schriftsätzen vorgetragen habe. Somit könne Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 in seinem Fall selbst unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 und der bisher geübten Abkommenspraxis nicht zur Anwendung gelangen. Die in den beiden Verständigungsvereinbarungen getroffenen Anwendungsregelungen widersprächen Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 inhaltlich nicht, denn sie engten den Sinn der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 verwandten Begriffe „Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist“ nicht ein. |
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| Schließlich seien für Veranlagungszeiträume von 2010 an die mit der Verständigungsvereinbarung vom 30. September 2008 getroffenen Regelungen in nationales Recht transformiert worden. |
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| Mit seiner am 23. Dezember 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, im Einspruchsverfahren habe sich der Beklagte darauf zurückgezogen, Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil er, der Kläger, im schweizerischen Handelsregister nicht als Direktor, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist eingetragen sei. In der Einspruchsentscheidung führe der Beklagte nun erstmals aus, er sei bereits aufgrund seiner Stellung im Konzern nicht leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992. Dagegen spreche aber, dass er bei der Z - A GmbH als Direktor Strategy & Integration angestellt sei. Er verantworte die strategische Entwicklung eines Konzerns in den Regionen Europa, Afrika und Mittlerer Osten mit einem Jahresumsatz von über x,x Mrd. US-Dollar; er führe M&A Verhandlungen und vertrete dort die Interessen von Z - A GmbH; er sei weisungsbefugt für die ihm unterstellten Mitarbeiter; er könne neue Mitarbeiter einstellen und alle Aufträge extern oder konzernintern vergeben, die zur Umsetzung der von ihm verantworteten Projekte notwendig seien. Die Summe dieser Tätigkeiten lasse keine andere Wertung zu, als die Annahme eines leitenden Angestellten im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992. |
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| Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d) DBA-Schweiz 1992 würden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person Gehälter von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden könnten und die Arbeit in der Schweiz ausgeübt werde. Nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 seien die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ausschließlich in der Schweiz zu besteuern. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 werde im Streitfall nicht durch Art. 15a DBA-Schweiz 1992 ausgeschlossen, da der Kläger in allen Jahren jeweils an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz nach Deutschland zurückgekehrt sei. |
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| Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 habe der Beklagte die Ansicht vertreten, der leitende Angestellte müsse nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein, um unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 zu fallen. Später sei zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zwischen den Finanzverwaltungen beider Länder vereinbart worden, nur noch solchen Personen seien leitende Angestellte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992, die im Handelsregister eingetragen seien. Allerdings lasse die Oberfinanzdirektion D in einem Schreiben vom 27. September 2011 verlauten, der leitende Angestellte habe, wenn er nicht im Handelsregister eingetragen sei, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Vertretungsbefugnisse vorzulegen. |
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| Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, Doppelbesteuerungsabkommen hätten Gesetzesrang, Verständigungsabkommen hätten keinen Gesetzesrang und erzeugten keine Bindung für die Gerichte. Für das Jahr 2009 sei deshalb allein Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 einschlägig, der eine Eintragung ins Handelsregister gerade nicht verlange. Eine Verschärfung dieser Rechtslage zu Lasten der Steuerpflichtigen durch Verwaltungsanweisung sei rechtswidrig. Durch das Jahressteuergesetz 2010 sei rückwirkend die Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 2 AO eingeführt worden. In ihrer Allgemeinheit genüge § 2 Abs. 2 AO allerdings nicht den zwingenden Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), sodass die Regelung verfassungswidrig sei. |
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| Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 14. März 2013, den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22. März 2013 und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 20. November 2013, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2013, dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z - A GmbH nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. |
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| Am 25. Februar 2016 hat der Berichterstatter den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Der Prozessbevollmächtigte hat im Erörterungstermin vorgetragen, der Kläger habe in den Streitjahren und auch heute noch seinen Lebensmittelpunkt in X. Er stamme von dort; seine Wohnung befinde sich in der Nähe zum Wohnhaus seiner Eltern. Er habe mittlerweile seine langjährige Freundin, die ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls im Raum X habe, geheiratet. In den Streitjahren sei der Kläger freitags aus der Schweiz, wo er eine Zwei-Zimmer-Wohnung habe, nach X gefahren und sonntags oder montagmorgens wieder zurück. |
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| Im Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. Februar 2016 hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, im Einzelnen benannte Dokumente vorzulegen, anhand derer die rechtliche Stellung des Klägers bei seinem Schweizer Arbeitgeber und seine dortigen rechtlichen Befugnisse nachgewiesen werden können. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. |
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| Der Senat hat am 11. Oktober 2016 in der Sache mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, sie seien sich einig, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in den Streitjahren in Deutschland gelegen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Antrag des Klägers zugesichert, die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Vermietungseinkünften des Klägers Erhaltungsaufwendungen in einem anderen Umfang als bislang festgesetzt berücksichtigt werden. Am 7. November 2016 hat der Beklagte entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 erlassen. Die Änderung der Bescheide hatte keine Auswirkungen auf die im vorliegenden Verfahren streitige Frage der steuerlichen Behandlung der Arbeitseinkünfte des Klägers. |
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| Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuerakte, Rechtsbehelfsakte und Akte Auslands-Sachverhalt) und das Protokoll zum Erörterungstermin vom 25. Februar 2016 Bezug genommen. |
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