Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2014 - 6 K 3420/11

published on 05/05/2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2014 - 6 K 3420/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e) des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der im Streitjahr 2008 gültigen Fassung.
Die Klägerin ist Organträger der XZ AG (Organgesellschaft) - nachfolgend AG - i. S. des Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts; die AG ist ihrerseits Organträger der XY GmbH (Organgesellschaft) - nachfolgend GmbH -. Sie ist somit mittelbare Organträgerin der GmbH. …
Sowohl für die Klägerin als auch für die AG und die GmbH wurden am 8. April 2010 die Steuererklärungen zuzüglich Bilanzen für 2008 beim beklagten Finanzamt -FA- eingereicht.
In den Bilanzen der GmbH wurden Umsätze … als eigene Umsätze erklärt. Denn laut Pachtvertrag erhält die GmbH … Pachteinnahmen. Im Gegenzug wurden Pachtaufwendungen für die angemieteten Anlagen geltend gemacht.
In den Gewerbesteuererklärungen der GmbH wurden u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erklärt. Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags wurde für das Streitjahr mit xxx.xxx.xxx EUR angegeben.
Mit Schreiben vom … stellte die Klägerin den Antrag, die Steuererklärungen für 2008 hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG zu berichtigen. Es wurde beantragt, den bei der GmbH erklärten Betrag in Höhe von xxx.xxx.xxx EUR um xx.xxx.xxx EUR auf xx.xxx.xxx EUR zu mindern.
Der streitige Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag erging mit Datum …l 2011. In diesem Bescheid wurde dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt.
Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom … August 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde; wegen der Einzelheiten wird auf diese Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom … September 2011, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben.
10 
Abweichend von ihrem außergerichtlichen Antrag vom …, abweichend von dem Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und abweichend von dem ursprünglich im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Erklärungen verfolgt die Klägerin ihr Begehren jetzt mit folgender Argumentation:
11 
Für den vorliegenden Rechtsstreit seien allein diejenigen Pachtverhältnisse relevant, in denen mit den Eigentümern eine bloße Umsatzpacht vereinbart sei.
12 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine über die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Pächters hinausgehende Leistung des Pächters gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Die Herausforderung in der Praxis bestehe vor diesem Hintergrund darin, die gesetzlichen von den vertraglichen Pflichten abzugrenzen, da nur so herausgefunden werden könne, ob bestimmte Aufwendungen, die nicht nur reine Betriebskosten seien, hinzugerechnet werden könnten. Auf Pachtverträge fänden grundsätzlich die Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung (§ 581 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-). Daraus folge, dass den Verpächter primär die Sacherhaltungspflicht treffe. Bei Grundstückspacht mit Inventar werde dieser Grundsatz über § 582 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, das dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke obliege. Der Verpächter bleibe verpflichtet, die Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenen Umstands in Abgang kommen (§ 582 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit sei für Pachtverträge festzuhalten, dass die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung des Pächters weiter gezogen sei als bei Mietverträgen.
13 
Der hier zu entscheidende Sachverhalt beziehe sich auf Pachtverträge der Klägerin mit den Eigentümern. Da die Klägerin die einzelnen Objekte als separate Profitcenter führe, könnten die im Jahr 2008 angefallenen Kostenbestandteile aufgegliedert werden. Danach seien folgende Kostengruppen angefallen:
14 
- Energiekosten (Strom, Wasser, Gas),
15 
- Reparaturen/Instandhaltung an den von der Klägerin eingebrachten Betriebsvorrichtungen,
16 
- Reinigungskosten,
17 
- Müllentsorgung,
18 
- Externe Serviceleistungen (z. B. Geldentsorgung, …),
19 
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (…, Arbeitskleidung, Leuchtmittel, sonstige Betriebsmittel),
20 
- Personalkosten,
21 
- Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung der Klägerin.
22 
Die übrigen Betriebsaufwendungen beinhalteten im Wesentlichen folgende Betriebskosten:
23 
- …,   
24 
- Zentrales Kundencenter …,
25 
- Geldentsorgungskosten,
26 
- Kredit- und EC- Kartengebühren,
27 
- Reise- und Bewirtungskosten,
28 
- KFZ- Leasing und - Betriebskosten,
29 
- Haftpflichtversicherung,
30 
- Sonstige Leasingkosten Reinigungsmaschine,
31 
- Telefon- und Kommunikationskosten,
32 
- Werbekosten,
33 
- …,   
34 
- Bürobedarf,
35 
- Reparaturen/Instandhaltungen an haustechnischen Anlagen (Aufzüge, Brandschutztechnik, CO2-Warnanlagen, Sprinkleranlagen, Lüftung).
36 
Sämtliche vorgenannten Kosten seien als Betriebskosten der Klägerin einzustufen und nicht in die Hinzurechnung aufzunehmen. Dies gelte selbst für die Aufwendungen für Reparaturen/Instandhaltungen an haustechnischen Anlagen. Auch wenn diese Anlagen bereits vom Verpächter in das Gebäude eingebracht worden wären, obliege der Klägerin nach den gesetzlichen Regeln des § 582 BGB die Erhaltungsverpflichtung, da es sich bei diesen Anlagen um Betriebsvorrichtungen und damit um Inventar handele.
37 
Die Besonderheit des streitigen Sachverhalts liege darin, dass die von der Klägerin vertraglich geschuldete Pacht am Umsatz bemessen werde, den die Klägerin … erwirtschafte. Dabei bemesse sich der Umsatz an der Summe …. Die Kunden zahlten einen von der Klägerin festgelegten Preis …, in den die Klägerin neben einem Gewinnaufschlag sämtliche Betriebskosten einkalkuliert habe. Hierin unterscheide sich die Klägerin noch nicht von Pächtern, deren Pachtzins sich an festen Größen orientiere (z. B. Abbaumenge, vgl. BFH Entscheidung vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 692).
38 
Der Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen basiere auf der Kalkulationsgrundlage des Pachtzinses. Sei bei den Pächtern mit einer festen Bezugsgröße (wie z. B. der Abbaumenge) der Pachtzins frei von Aufwendungen des Pächters für den Betrieb kalkuliert, sei dies bei der Umsatzpacht der Klägerin nicht der Fall. Der von der Klägerin geschuldete Pachtzins, der sich in einem prozentualen Anteil am Umsatz ausdrücke, enthalte kalkulatorisch in gleicher prozentualer Höhe auch die in den Preis … einkalkulierten Betriebskosten und sei damit zwangsläufig um diese erhöht.
39 
Eine pauschale Hinzurechnung auf Basis dieses Pachtzinses, wie es das FA im vorliegenden Verfahren fordere, missachte diese grundsätzliche Unterscheidung. So sei es den Pächtern, bei denen sich die Pacht nicht an ihrem Umsatz bemesse, möglich, die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen bei der Hinzurechnung unter Verweis auf die oben herausgearbeiteten Grundsätze zu verweigern. Der Klägerin sei dies verwehrt, alleine, weil der Verpächter auf der Beteiligung am Umsatz bestehe und daher eine umsatzabhängige Pacht verlange.
40 
Die Klägerin müsse - auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - die Möglichkeit haben, die ihr entstehenden Aufwendungen, die sie auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Verpflichtungen trage und die nach der für das vorliegende Rechtsverhältnis typischen Lastenverteilung nicht vom Verpächter zu tragen seien, sowie die ihr entstandenen Betriebskosten aus der Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung herauszurechnen.
41 
Diese Schlussfolgerung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, die den Finanzierungsanteil erfassen solle, den der Pächter erspare, weil er Grundstück und Gebäude nicht selbst angeschafft bzw. herstellt habe - vgl. BFH vom 21. Juni 2012 a. a. O. Abs. 13.
42 
Daraus werde aber deutlich, dass sich der pauschalierte Finanzierungsanteil auch nur auf die „ersparte Finanzierung des Gebäudes und sonstige Kostenbestandteile des Eigentümers, die bei diesem nicht anfallen bzw. bei ihm nicht abgezogen werden dürfen“ (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz - Kommentar, § 8 Nr. 7 Rz. 8) beziehen dürfe. Die Kosten, die dem Pächter im Rahmen seines Betriebs notwendigerweise entstünden, hätten dazu keinen Bezug. Diese Kosten würden auch bei den Eigentümern anfallen, wenn sie … selber betrieben, und diese Kosten würden dann die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage in voller Höhe mindern. Aus diesem Grund sei die Bemessungsgrundlage für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Klägerin um die in der Umsatzpacht enthaltenen anteiligen Betriebskosten zu kürzen.
43 
Die bereinigte Umsatzpacht betrage xx.xxx.xxx EUR (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27. September 2013). Ansonsten käme es zu einer Doppelberücksichtigung der anteiligen Betriebskosten.
44 
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. April 2011 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2011 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf xxx.xxx EUR herabgesetzt wird,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
45 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision.
46 
Das FA trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die von der Klägerin begehrte Kürzung der Pachtzahlungen bezüglich der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG sei nicht möglich. Die Höhe der Pachtzahlungen sei Verhandlungssache der Vertragspartner. Welche Berechnungen der Verpächter und der Pächter dabei vornähmen, in welcher Höhe die Pacht von ihrer Seite aus noch akzeptabel sei, liege in deren jeweiligem Ermessen. Die Frage der Angemessenheit der Pachtzahlungen bzw. des Fremdvergleichs stelle sich ausschließlich dann, wenn es sich bei Verpächter und Pächter um nahestehende Personen handele und daher ein Interessengegensatz nicht vorliege. Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass die Festlegung des umsatzabhängigen Pachtzinses den Interessen beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss entspreche.
47 
Eine Änderung der Gesetzeslage bei der Gewerbesteuer - hier aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 - könne daher allenfalls Anlass sein, über die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen erneut zu verhandeln, weil sich die Kostenseite beim Pächter geändert habe.
48 
Auch das angesprochene Urteil des BFH vom 21. Juni 2012 a. a. O. sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Denn bei den bislang vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen seien bei der Hinzurechnung die zu berücksichtigenden Zahlungen zwar immer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu sehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des BFH habe aber bisher stets die Frage betroffen, ob neben den reinen Pachtzahlungen noch weitere Kosten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen seien, weil der Pächter Kosten trage, die wirtschaftlich gesehen jedoch vom Verpächter zu tragen gewesen wären.
49 
Die von der Klägerin aufgelisteten Kosten seien alle zusätzlich zu den Pachtzahlungen angefallen und hätten dementsprechend die Rendite gemindert.
50 
Da im Streitfall ausschließlich die reinen Pachtzahlungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen worden seien, könne das BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 a. a. O. nicht auf den Streitfall angewendet werden. Denn die neben den reinen Pachtzahlungen von der Klägerin getragenen Kosten würden nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG unterworfen.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akten befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

52 
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Die Pachtzinsen, die die Klägerin im Streitjahr für die im Eigentum eines anderen stehenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgewandt hat, sind bei der Berechnung des Messbetrages zutreffend nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG anteilig hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsnormen sind nicht verfassungswidrig; auch eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht.
53 
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung sind u. a. ein Viertel der Summe aus „… dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ dem Gewinn aus Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Diese Fassung ist durch Artikel 3 Nr. 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2007, 1912, ins Gesetz gekommen und fand Anwendung für die Zeit vom 18. August 2007 bis zum 28. Dezember 2007; durch Artikel 5 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, wurde der Hinzurechnungsbetrag auf dreizehn Zwanzigstel von bis dato drei Viertel herabgesetzt. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG heißt es wie folgt (Bundestags-Drucksache 16/4841, Seite 80): „Bei der bisherigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG kam es mittels der bloß hälftigen Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten. Künftig kommt es nicht nur zur Hinzurechnung von Mieten und Pachten für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (bewegliche Wirtschaftsgüter), sondern es werden auch Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter erfasst. Dies macht es notwendig, die pauschale Herausrechnung des Finanzierungsanteils zu modifizieren. Der in den Mieten und Pachten enthaltene Finanzierungsanteil ist im Wesentlichen abhängig vom Umfang des berücksichtigten Wertverzehrs für das überlassene Wirtschaftsgut. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist ein einberechneter Wertverzehr wesentlich geringer als bei beweglichen Wirtschaftsgütern; mit dem einberechneten Finanzierungsanteil verhält es sich umgekehrt. Es ist daher gerechtfertigt, den pauschaliert ermittelten Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 75 Prozent und bei beweglichen mit 20 Prozent anzusetzen. Im Übrigen wird an der bisherigen Regelung festgehalten, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Für die Abgrenzung des Miet- und Pachtvertrags zu anderen Vertragstypen gelten die bisherigen Grundsätze weiter (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl II S. 17).
54 
Die Herabsetzung des Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde durch den Finanzausschuss bei den Beratungen des Jahressteuergesetzes ohne nähere Begründung von 75 % auf 65 % herabgesetzt. (Bundestags-Drucksache 16/7036, Seite 23).
55 
Die Finanzverwaltung hat erst im Jahre 2012 zu der neuen Regelung umfassend mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen (z. B. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654).
56 
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 22. August 2012 10 K 4664/10 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2231, sowie des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2013 12 K 12197/10, EFG 2013, 1062, uneingeschränkt an und verweist insoweit auf diese Entscheidungen.
57 
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einer bloßen Umsatzpacht andere Verhältnisse vorlägen würden als bei einer Pacht, die sich an einem objektiven Maßstab (Bsp.: Abraum) orientiere, kann der Senat dem nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Klägerin vor Abschluss eines konkreten Pachtvertrages einen Businessplan erstellt und darin die von ihr absehbaren Kosten, die sich aufgrund der Erfahrungen bei ihren bisherigen gepachteten … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, einstellt; hierzu muss zwingend auch die Gewerbesteuer gehören, spätestens seit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, weil sie seit diesem Zeitpunkt ein echter definitiver Kostenbestandteil ist. Daraus wird sich für die Klägerin eine Untergrenze für die Umsatzpacht ergeben, die nicht unterschritten werden darf, damit sich keine Verlustsituation ergibt. Es ist weiter davon ausgehen, dass die Klägerin als vorsichtiger Kaufmann den Pachtvertrag nur dann unterschreiben wird, wenn sich bei einer vorausschauenden Kalkulation ein Gewinn ergeben wird. Somit unterstellt der Senat, dass die Klägerin die von ihr vorgetragenen Betriebskosten in den Pachterlös eingerechnet hat. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin im Streitjahr keinen Verlust erzielt hat, sondern einen Gewinn. Wenn aber die zu zahlende Gewerbesteuer, auch soweit sie betriebswirtschaftlich gesehen auf Betriebskosten entfällt, in die Mindestumsatzpacht einkalkuliert wird, liegt selbst bei einer von der Klägerin unterstellten Doppelbelastung kein wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin vor.
58 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 FGO.
59 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-.
60 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.

Gründe

52 
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten. Die Pachtzinsen, die die Klägerin im Streitjahr für die im Eigentum eines anderen stehenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgewandt hat, sind bei der Berechnung des Messbetrages zutreffend nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG anteilig hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsnormen sind nicht verfassungswidrig; auch eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht.
53 
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung sind u. a. ein Viertel der Summe aus „… dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ dem Gewinn aus Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Diese Fassung ist durch Artikel 3 Nr. 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2007, 1912, ins Gesetz gekommen und fand Anwendung für die Zeit vom 18. August 2007 bis zum 28. Dezember 2007; durch Artikel 5 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, wurde der Hinzurechnungsbetrag auf dreizehn Zwanzigstel von bis dato drei Viertel herabgesetzt. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG heißt es wie folgt (Bundestags-Drucksache 16/4841, Seite 80): „Bei der bisherigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG kam es mittels der bloß hälftigen Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten. Künftig kommt es nicht nur zur Hinzurechnung von Mieten und Pachten für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (bewegliche Wirtschaftsgüter), sondern es werden auch Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter erfasst. Dies macht es notwendig, die pauschale Herausrechnung des Finanzierungsanteils zu modifizieren. Der in den Mieten und Pachten enthaltene Finanzierungsanteil ist im Wesentlichen abhängig vom Umfang des berücksichtigten Wertverzehrs für das überlassene Wirtschaftsgut. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist ein einberechneter Wertverzehr wesentlich geringer als bei beweglichen Wirtschaftsgütern; mit dem einberechneten Finanzierungsanteil verhält es sich umgekehrt. Es ist daher gerechtfertigt, den pauschaliert ermittelten Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 75 Prozent und bei beweglichen mit 20 Prozent anzusetzen. Im Übrigen wird an der bisherigen Regelung festgehalten, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Für die Abgrenzung des Miet- und Pachtvertrags zu anderen Vertragstypen gelten die bisherigen Grundsätze weiter (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983, BStBl II S. 17).
54 
Die Herabsetzung des Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde durch den Finanzausschuss bei den Beratungen des Jahressteuergesetzes ohne nähere Begründung von 75 % auf 65 % herabgesetzt. (Bundestags-Drucksache 16/7036, Seite 23).
55 
Die Finanzverwaltung hat erst im Jahre 2012 zu der neuen Regelung umfassend mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen (z. B. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654).
56 
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 22. August 2012 10 K 4664/10 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 2231, sowie des FG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2013 12 K 12197/10, EFG 2013, 1062, uneingeschränkt an und verweist insoweit auf diese Entscheidungen.
57 
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei einer bloßen Umsatzpacht andere Verhältnisse vorlägen würden als bei einer Pacht, die sich an einem objektiven Maßstab (Bsp.: Abraum) orientiere, kann der Senat dem nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Klägerin vor Abschluss eines konkreten Pachtvertrages einen Businessplan erstellt und darin die von ihr absehbaren Kosten, die sich aufgrund der Erfahrungen bei ihren bisherigen gepachteten … mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, einstellt; hierzu muss zwingend auch die Gewerbesteuer gehören, spätestens seit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, weil sie seit diesem Zeitpunkt ein echter definitiver Kostenbestandteil ist. Daraus wird sich für die Klägerin eine Untergrenze für die Umsatzpacht ergeben, die nicht unterschritten werden darf, damit sich keine Verlustsituation ergibt. Es ist weiter davon ausgehen, dass die Klägerin als vorsichtiger Kaufmann den Pachtvertrag nur dann unterschreiben wird, wenn sich bei einer vorausschauenden Kalkulation ein Gewinn ergeben wird. Somit unterstellt der Senat, dass die Klägerin die von ihr vorgetragenen Betriebskosten in den Pachterlös eingerechnet hat. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin im Streitjahr keinen Verlust erzielt hat, sondern einen Gewinn. Wenn aber die zu zahlende Gewerbesteuer, auch soweit sie betriebswirtschaftlich gesehen auf Betriebskosten entfällt, in die Mindestumsatzpacht einkalkuliert wird, liegt selbst bei einer von der Klägerin unterstellten Doppelbelastung kein wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin vor.
58 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 FGO.
59 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-.
60 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 18/08/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 2014  6 K 3420/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.