Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2009 - 5 K 2615/08

published on 18/12/2009 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2009 - 5 K 2615/08
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Tatbestand

 
Die 75 und 72 Jahre alten Kläger (Kl) sind Rentner und erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Renteneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
In ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für das Jahr 2006 beantragten sie, insgesamt 10.472 EUR Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen. Hierbei handelte es sich um folgende Aufwendungen (lt. Anlage zur ESt-Erklärung; ESt-Akte, Bl 3):

Praxisgebühren X

10.00

Praxisgebühren Y

40,00

Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen

3.185,92

Brille, Y

478,00

Brille, X

940,00

Kreisklinik Z

25,88

, medizinisches Gerät, Abschreibung 3 Jahre

49,50

Kur in A vom 24.09. - 08.10.06

2.697,50

Sauerstofftherapie für Herrn und Frau XY

1.790,00

in B vom 21.10. - 24.10.06

474,40

in B vom 26.11. - 03.12.06

779,88
        
Die Kl legten dem Beklagten (Bekl) zusammen mit anderen Belegen jeweils eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes C vom 26. Juni 2006 vor, in denen ihnen dieses „für Zwecke der Anerkennung der Aufwendungen für eine Kur nach § 33 Einkommensteuergesetz“ jeweils bescheinigte, dass die Durchführung einer Kur im heilklimatischen Luftkurort D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen für notwendig erachtet wird, da chronische Erkrankungen vorliegen und die Behandlungsmöglichkeiten am Heimatort nicht ausreichen, um einen anhaltenden Heilungserfolg zu gewährleisten.
Unter „Apothekenbelege und sonstige Krankheitskosten lt. Tippstreifen“ (Summe 3.185,92 EUR)  addierten die Kl sowohl Kosten für Rezeptzuzahlungen als auch Kosten für Arznei- und sonstige Stärkungspräparate, die nicht aufgrund ärztlicher Verordnung gekauft worden sind, auf.
Der Bekl anerkannte von den geltend gemachten Kosten im ESt-Bescheid vom 9. Oktober 2007 lediglich einen Betrag von 76 EUR (Praxisgebühren und Kreisklinik Z) und berücksichtigte so unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung die beantragten Krankheitskosten im Ergebnis nicht. Die zumutbare Eigenbelastung errechnete der Bekl mit 3.376 EUR (6 % von 56.283 EUR).
Der Einspruch der Kl blieb in der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 erfolglos.
Dagegen erhoben die Kl Klage, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Anerkennung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung weiter verfolgen.
Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte der Bekl weitere Krankheitskosten für Rezeptzuzahlungen und verordnete Medikamente in Höhe von insgesamt 1.158,62 EUR sowie die Aufwendungen für die Brillen in Höhe von 1.418,00 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an. Der Bekl änderte den ESt-Bescheid für 2006 jedoch nicht, da diese Kosten von insgesamt 2.576,62 EUR zusammen mit den bisher schon berücksichtigen Kosten die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 3.376 EUR weiter nicht überstiegen.
10 
Des Weiteren legte der Bekl ein Schreiben des Gesundheitsamtes C vom 15. Juli 2009 vor, worin dieses aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bekl Nachstehendes mitteilt (Finanzgerichts-[FG]-Akte, Bl 144):
11 
„Aufgrund der bei dem Ehepaar vorliegenden Erkrankungen ist der Kurort A aufgrund der dortigen Heilanzeigen angezeigt. Amtsärztlicherseits wäre also zwar der Kurort, jedoch die abweichende Kurdauer von nur 2 Wochen als zu kurz erachtet worden, da aus amtsärztlicher Sicht eine Kurdauer von 3 Wochen, wie in allen gleich gelagerten Fällen auch, als notwendig erachtet worden wäre. …“
12 
Die Krankenkasse der Kl, die W.., teilte auf Nachfrage der Berichterstatterin mit, dass die Kl vom 24. September bis 8. Oktober 2006 eine ambulante Vorsorgekur in A durchgeführt hätten und hierfür vom Kurmittelzentrum Heilmittel für die Klin in Höhe von 193,85 EUR und für den Kl in Höhe von 252,17 EUR mit der Kasse abgerechnet worden seien. Einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung habe die W.. nicht gezahlt. Eine Begutachtung bzw. Genehmigung der Kur durch den medizinischen Dienst der W.. habe nicht stattgefunden (FG-Akte, Bl 184 f.).
13 
Die Kl tragen im Wesentlichen vor, die verordnete Kur in D hätten sie abbrechen müssen, nachdem sich erst nach ihrer Anreise herausstellte, dass das Kurhaus wegen Umbau geschlossen gewesen sei und die verantwortliche Kurärztin wenige Tage nach ihrer Ankunft ihren Jahresurlaub antreten würde. Deshalb sei es erforderlich gewesen, später die Kur in A durchzuführen. Die Kurärztin in D habe ihnen empfohlen, die Kur zu verschieben. Dies sei aber für die Kl nicht mehr möglich gewesen, weil sie in Unkenntnis der Gegebenheiten bereits ein Zimmer gebucht hätten und somit bei einer Abreise finanzielle Verluste hätten hinnehmen müssen.
14 
Im Übrigen ginge die Wahl des Kurorts D bei der amtsärztlichen Begutachtung auf die Angaben der Kl zurück. Sie hätten D zuvor besichtigt und den Ort dann dem Amtsarzt gegenüber - dem der Ort offensichtlich nicht bekannt gewesen sei - angegeben.
15 
Die Kur in A sei in Abstimmung mit der Krankenkasse angetreten worden. Diese habe auch die Behandlungskosten weitgehend übernommen.
16 
Die in A durchgeführte Sauerstofftherapie sowie die Kuraufenthalte in B seien ebenso medizinisch notwendig gewesen. Die Aufenthalte in B gingen darauf zurück, dass sich der Gesundheitszustand des Kl oftmals so schnell verändere, dass dieser schnell Maßnahmen ergreifen müsse, um Linderung zu erfahren.
17 
Bezüglich der Anschaffung des Wasserionisierers Quantomed verwiesen sie darauf, dass das Gerät mit Privatrezept vom 5. Oktober 2006 verordnet worden sei. Dessen medizinische Notwendigkeit sei mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2008 vom Kurarzt nochmals bestätigt worden.
18 
Die Kl beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 dergestalt zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 10.395,08 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
19 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt unter Berufung auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor, nicht rezeptpflichtige Medikamente und Stärkungsmittel seien nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie nach Gegenstand und Menge spezifiziert verordnet worden seien.
21 
Für die Anerkennung der Kuraufenthalte der Kl in A und B hingegen fehle es an dem für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme zwingend erforderlichen, vor Beginn der Maßnahme ausgestellten, amtsärztlichen Attest.
22 
Schließlich könnten die Kosten für die Sauerstofftherapie sowie für die Anschaffung des Wasserionisierers nicht steuermindernd berücksichtigt werden, weil hierzu ebenfalls ein im Voraus erstelltes amtsärztliches Attest erforderlich sei. Es handle sich um (noch) nicht von der medizinischen Wissenschaft anerkannte Heilmethoden, weshalb die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen nur durch das Attest feststellbar sei.
23 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Der Bekl hat zu Recht die Aufwendungen der Kl für die Kuren in A und B, für die Sauerstofftherapie und für die Anschaffung nicht verordneter Medikamente bzw. Stärkungsmittel sowie des Wasserionisierers Quantomed nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
26 
Sie sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, weil die Kl ihre medizinische Notwendigkeit und damit Zwangsläufigkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Rezeptes oder einer Verordnung bzw. durch Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests oder Gutachtens nachgewiesen haben.
27 
Ein solches Attest ist selbst dann erforderlich, wenn feststeht, dass die Kl die Aufwendungen nur zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder deren Linderung getätigt haben (Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. November 2001 III B 205/06, nicht amtlich veröffentlich, BFH/NV 2008, 368). Wenn die Kl dies auch so einschätzen mögen, belegt dies damit noch nicht die für die Annahme der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 2 EStG vorausgesetzte medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen, für die der Aufwand getätigt wurde. Die medizinische Notwendigkeit der Kuraufenthalte, der Sauerstofftherapie, der Einnahme von nicht ärztlich verordneten Arznei- und Stärkungspräparaten und der Verwendung des Wasserionisierers Quantomed liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. So handelt es sich bei Kuraufenthalten um Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht nur der Heilung und Linderung einer Krankheit, sondern auch der Erholung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen können. Weiter sind die Sauerstofftherapie sowie die Verwendung des Wasserionisierers Quantomed alternative bisher nicht allgemein medizinisch anerkannte Behandlungsmethoden, die ebenfalls auch (nur) das allgemeine Wohlbefinden steigern können. Ferner sind in der Apotheke gekaufte Präparate, die nicht ärztlich verordnet sind, nicht von vornherein als wirkungsvolle Arzneimittel einzustufen und können ebenso zum Zwecke der allgemeinen Stärkung gebraucht werden.
28 
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sind jedoch medizinisch nicht fachkundig. Sie können daher ohne ärztliche Äußerungen von sich aus nicht die medizinische  Notwendigkeit des von den Kl diesbezüglich betriebenen Aufwands beurteilen. Dazu bedarf es ärztlicher Äußerungen.
29 
Für die Kuraufenthalte, die Sauerstofftherapie und die Anschaffung und Verwendung des Wasserionisierers Quantomed ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich (Urteile des BFH vom 30. Juni 1995 III R 52/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 614; vom 15. März 2007 III R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen BFH/NV 2007, 1841 sowie vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 453, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die gerade auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, beruht vornehmlich auf der Erwägung, dass Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z.B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung ist deshalb geboten, weil sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1241).
30 
Ein solches amtsärztliches Attest haben die Kl weder für den Aufenthalt in A noch für die Reisen nach B vorgelegt. Die Kur in A wurde - entgegen den Darstellungen der Kl - auch nicht von der Krankenkasse der Kl genehmigt. Es wurden lediglich Heilmittel abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte keinen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung.
31 
Die Kl  können nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass sie - generell - vom Amtsarzt die Notwendigkeit einer Kur bescheinigt bekommen haben. Zwar wurde ihnen die Notwendigkeit einer Kur in D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen im Juni 2006 bescheinigt. Auch vermag das Vorgehen der Kl nach der Feststellung, dass die Kur in D im Zeitpunkt ihrer Anreise nicht wie vorgesehen durchführbar sein würde, nachvollziehbar erscheinen. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, wie wichtig ein geöffnetes Kurhaus für den Heilungserfolg ist. Zweifel bestehen insoweit, ob tatsächlich kein anderer Kurarzt, auch nicht vertretungsweise, zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass ohne vorheriges amtsärztliches Attest für die konkrete Maßnahme - also für den Kuraufenthalt in A und die Aufenthalte in B - einhergehend mit der entsprechenden medizinischen Begutachtung, die medizinische Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Insofern kann nicht von der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausgegangen werden.
32 
Wie bedeutend das Erfordernis fachkundiger Begutachtung ist, zeigt sich nicht zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes aufgrund der Anfrage des Bekl im Klageverfahren, worin dieser zwar den von den Kl selbst gewählten Ort der Kur im Nachhinein für den angezeigten Heilungserfolg für geeignet befindet, nicht jedoch die - ebenfalls von den Kl selbst erwählte - Dauer der Kur von nur zwei Wochen.
33 
Bezüglich der angeschafften Medikamente bzw. Stärkungsmittel bedarf es für den Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit nach der Rechtsprechung des BFH nur eines ärztlichen Rezepts (Beschluss des BFH vom 16. April 2008 III B 168/06, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Doch auch dieses haben die Kl bezüglich der vom Bekl auch im Klageverfahren nicht anerkannten Arzneimittel nicht vorgelegt. Der Senat kann daher auch bei jenen - ohne ärztliche Verordnung angeschafften Medikamente und Stärkungsmitteln - nicht beurteilen, dass es sich um „echte Arzneimittel“ gehandelt hat, ihre Verwendung medizinisch objektiv notwendig und der Aufwand dafür deshalb gemäß § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig war. Im Interesse der Trennung zwischen „echten“ Arzneimitteln und anderen Aufwendungen - im besonderen Maße gerade bei Arzneimitteln, die ohne ärztliches Rezept erhältlich sind, - ist der Nachweis durch eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung geboten.
34 
Da somit die Klage keinen Erfolg hat, tragen die Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Der Bekl hat zu Recht die Aufwendungen der Kl für die Kuren in A und B, für die Sauerstofftherapie und für die Anschaffung nicht verordneter Medikamente bzw. Stärkungsmittel sowie des Wasserionisierers Quantomed nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
26 
Sie sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, weil die Kl ihre medizinische Notwendigkeit und damit Zwangsläufigkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Rezeptes oder einer Verordnung bzw. durch Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests oder Gutachtens nachgewiesen haben.
27 
Ein solches Attest ist selbst dann erforderlich, wenn feststeht, dass die Kl die Aufwendungen nur zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder deren Linderung getätigt haben (Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 15. November 2001 III B 205/06, nicht amtlich veröffentlich, BFH/NV 2008, 368). Wenn die Kl dies auch so einschätzen mögen, belegt dies damit noch nicht die für die Annahme der Zwangsläufigkeit gemäß § 33 Abs. 2 EStG vorausgesetzte medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen, für die der Aufwand getätigt wurde. Die medizinische Notwendigkeit der Kuraufenthalte, der Sauerstofftherapie, der Einnahme von nicht ärztlich verordneten Arznei- und Stärkungspräparaten und der Verwendung des Wasserionisierers Quantomed liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. So handelt es sich bei Kuraufenthalten um Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht nur der Heilung und Linderung einer Krankheit, sondern auch der Erholung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen können. Weiter sind die Sauerstofftherapie sowie die Verwendung des Wasserionisierers Quantomed alternative bisher nicht allgemein medizinisch anerkannte Behandlungsmethoden, die ebenfalls auch (nur) das allgemeine Wohlbefinden steigern können. Ferner sind in der Apotheke gekaufte Präparate, die nicht ärztlich verordnet sind, nicht von vornherein als wirkungsvolle Arzneimittel einzustufen und können ebenso zum Zwecke der allgemeinen Stärkung gebraucht werden.
28 
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sind jedoch medizinisch nicht fachkundig. Sie können daher ohne ärztliche Äußerungen von sich aus nicht die medizinische  Notwendigkeit des von den Kl diesbezüglich betriebenen Aufwands beurteilen. Dazu bedarf es ärztlicher Äußerungen.
29 
Für die Kuraufenthalte, die Sauerstofftherapie und die Anschaffung und Verwendung des Wasserionisierers Quantomed ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich (Urteile des BFH vom 30. Juni 1995 III R 52/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 614; vom 15. März 2007 III R 28/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen BFH/NV 2007, 1841 sowie vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 453, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die gerade auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, beruht vornehmlich auf der Erwägung, dass Gefälligkeitsgutachten vermieden werden, die z.B. zu befürchten sind, weil auch Maßnahmen der Lebensführung die physische und psychische Gesundheit bessern können und ein langjährig behandelnder Arzt deshalb im Interesse seines Patienten die therapeutische Zwangsläufigkeit weniger streng beurteilen könnte. Eine vorherige Begutachtung ist deshalb geboten, weil sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig feststellen lassen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1241).
30 
Ein solches amtsärztliches Attest haben die Kl weder für den Aufenthalt in A noch für die Reisen nach B vorgelegt. Die Kur in A wurde - entgegen den Darstellungen der Kl - auch nicht von der Krankenkasse der Kl genehmigt. Es wurden lediglich Heilmittel abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte keinen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung.
31 
Die Kl  können nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass sie - generell - vom Amtsarzt die Notwendigkeit einer Kur bescheinigt bekommen haben. Zwar wurde ihnen die Notwendigkeit einer Kur in D (Thüringen) für die Dauer von drei Wochen im Juni 2006 bescheinigt. Auch vermag das Vorgehen der Kl nach der Feststellung, dass die Kur in D im Zeitpunkt ihrer Anreise nicht wie vorgesehen durchführbar sein würde, nachvollziehbar erscheinen. Der Senat kann jedoch nicht beurteilen, wie wichtig ein geöffnetes Kurhaus für den Heilungserfolg ist. Zweifel bestehen insoweit, ob tatsächlich kein anderer Kurarzt, auch nicht vertretungsweise, zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem aber ändert dies nichts daran, dass ohne vorheriges amtsärztliches Attest für die konkrete Maßnahme - also für den Kuraufenthalt in A und die Aufenthalte in B - einhergehend mit der entsprechenden medizinischen Begutachtung, die medizinische Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Insofern kann nicht von der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausgegangen werden.
32 
Wie bedeutend das Erfordernis fachkundiger Begutachtung ist, zeigt sich nicht zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes aufgrund der Anfrage des Bekl im Klageverfahren, worin dieser zwar den von den Kl selbst gewählten Ort der Kur im Nachhinein für den angezeigten Heilungserfolg für geeignet befindet, nicht jedoch die - ebenfalls von den Kl selbst erwählte - Dauer der Kur von nur zwei Wochen.
33 
Bezüglich der angeschafften Medikamente bzw. Stärkungsmittel bedarf es für den Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit nach der Rechtsprechung des BFH nur eines ärztlichen Rezepts (Beschluss des BFH vom 16. April 2008 III B 168/06, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Doch auch dieses haben die Kl bezüglich der vom Bekl auch im Klageverfahren nicht anerkannten Arzneimittel nicht vorgelegt. Der Senat kann daher auch bei jenen - ohne ärztliche Verordnung angeschafften Medikamente und Stärkungsmitteln - nicht beurteilen, dass es sich um „echte Arzneimittel“ gehandelt hat, ihre Verwendung medizinisch objektiv notwendig und der Aufwand dafür deshalb gemäß § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig war. Im Interesse der Trennung zwischen „echten“ Arzneimitteln und anderen Aufwendungen - im besonderen Maße gerade bei Arzneimitteln, die ohne ärztliches Rezept erhältlich sind, - ist der Nachweis durch eine entsprechende schriftliche ärztliche Verordnung geboten.
34 
Da somit die Klage keinen Erfolg hat, tragen die Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so
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published on 25/09/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Rechtsstreit befindet sich nach erfolgreicher Revision der Kläger (Kl) im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Anerkennung von Krankheitsk
published on 05/10/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung sowie Verwendung eines Wasserionisierers sowie Kost
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.