Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2016 - 4 K 1838/14

published on 17/02/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2016 - 4 K 1838/14
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Tenor

1.) Der Bescheid über die Ablehnung der Änderung vom 6. Dezember 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 25. April 2014 werden aufgehoben. Die ESt-Bescheide für 2009 vom 26. Oktober 2010, für 2010 vom 6. September 2011 und für 2011 vom 14. Dezember 2012 werden dahingehend geändert, dass der Bruttoarbeitslohn des Klägers im Jahr 2009 auf 51.300 EUR, im Jahr 2010 auf 60.063 EUR und im Jahr 2011 auf 67.744 EUR vermindert wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.) Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuer-ESt-Festsetzungen für die Streitjahre 2009, 2010 und 2011 zugunsten der Kläger (Kl) geändert werden können.
Die Kl haben drei Kinder und wurden in den Streitjahren zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl arbeitete seit dem xx.xx. 2009 als Assistent [ … ] in X in der Schweiz. Er pendelte täglich zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung in Y, Deutschland. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages, den der Kl dem Beklagten (Bekl) vorlegte (Bl. 9 der ESt-Akte des Bekl), war ein Monatsgehalt während der „Probezeit von 3 Monaten brutto Fr. 6.000.-, nach erfolgreichem Qualifikationsgespräch Fr. 6.250.- (zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulage für jedes bezugsberechtigte Kind, Sozialleistungen, abzüglich AHV / IV / Pensionskasse)“ vereinbart. Der Bekl prüfte und bejahte die Grenzgängereigenschaft des Kl und stellte eine Ansässigkeitsbescheinigung aus.
Die ESt-Erklärung für das Streitjahr 2009 reichten die Kl am 21. Juni 2010 ein. Auf der Anlage N für Grenzgänger (N-Gre) erklärte der Kl einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 84.548 CHF (55.801 EUR). Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer trug der Kl  bzw. der steuerliche Berater der Kl mit 3.805 CHF (2.511,30 EUR) und den Arbeitnehmeranteil zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV) mit 9.901 CHF (6.535 EUR) ein. Außerdem beantragte der Kl neben weiteren Werbungskosten die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit für 230 Tage mit einer Abwesenheit von 14 Stunden (3.220 EUR). Das Feld „Kinderzulage“ in Zeile 6 der Anlage N-Gre blieb unausgefüllt. In den für die drei Kinder eingereichten Anlagen Kind trugen die Kl jeweils den Jahresbetrag des deutschen gesetzlichen Kindergeldes ein.
Der Bekl setzte mit ESt-Bescheid vom 23. September 2010 die ESt für das Jahr 2009 fest. Er berücksichtigte die Angaben der Kl erklärungsgemäß, nicht jedoch die Verpflegungsmehraufwendungen, da eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Kinderfreibeträge berücksichtigte der Bekl nicht, da nach der Vergleichsberechnung die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld / den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbarer Leistungen bewirkt worden sei (vgl. Erläuterungstext zum Bescheid).
Der steuerliche Berater der Kl, der Prozessbevollmächtigte, reichte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 – nach telefonischer Rücksprache mit dem Bekl – folgenden Lohnausweis für das Jahr 2009 über die Einkünfte des Kl nach:
 [ … ]
Der Bekl erließ daraufhin am 26. Oktober 2010 einen geänderten ESt-Bescheid, mit dem er aufgrund der Berücksichtigung höherer Vorsorgeaufwendungen die ESt auf 6.494 EUR herabsetzte.
In den am 17. Mai 2011 für das Jahr 2010 sowie am 9. Oktober 2012 für das Jahr 2011  eingereichten ESt-Erklärungen erklärte der Kl wiederum auf der Anlage N-Gre den Bruttoarbeitslohn sowie die darauf einbehaltene Abzugssteuer und den Arbeitnehmeranteil zur AHV/ IV entsprechend den Angaben auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers für das jeweilige Jahr. Die Zeile 6 (2010) bzw. 8 (2011) betreffend Kinderzulage enthielten wiederum keinen Eintrag. Den Lohnausweis für das entsprechende Jahr fügte der Kl jeweils bei. Auf den Anlagen Kind trugen die Kl für jedes ihrer Kinder den Jahresbetrag des deutschen gesetzlichen Kindergeldes ein.
Mit ESt-Bescheid vom 6. September 2011 veranlagte der Bekl für das Jahr 2010 erklärungsgemäß und setzte die ESt auf 7.426 EUR fest. Die ESt für 2011 setzte der Bekl mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 entsprechend den Angaben in der Erklärung auf 10.786 EUR fest. Kinderfreibeträge kamen jeweils nicht zum Ansatz.
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Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kl dem Bekl mit, dass bei der Vorbereitung der ESt-Erklärung für 2012 festgestellt worden sei, dass in den Veranlagungsjahren 2009 bis 2011 in der Anlage N-Gre zu hohe Bruttogehälter angegeben gewesen seien. Er fügte Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und eigene Berechnungen mit Währungsumrechnungen bei (vgl. Bl. 2 bis 60 Rechtsbehelfs-RB-Akte des Bekl) und wies darauf hin, dass die Bruttolohnsumme Kinderzulagen enthalten habe. Unter den nunmehr eingereichten Belegen waren u.a. monatliche Lohnabrechnungen des Arbeitgebers des Kl, in denen unter dem Monatslohn die Kinderzulage gesondert ausgewiesen wird.  In den betreffenden Steuererklärungen seien außerdem Kindergeldbeträge angegeben worden, die die Kl nie erhalten hätten. Der Prozessbevollmächtigte beantragte insoweit die Änderung der Veranlagungen für 2009 bis 2011 nach § 129 AO oder nach § 175 AO.
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Der Bekl lehnte die Änderung der ESt-Festsetzungen 2009 bis 2011 am 6. Dezember 2013 ab. Da in den ESt-Erklärungen keine Angaben gemacht worden seien und die Kindergeldbescheide aus der Schweiz keine Grundlagenbescheide darstellten, lägen weder die Voraussetzungen nach § 129 AO noch nach § 175 AO vor. Eine Änderung nach § 173 AO komme wegen grobem Verschulden nicht in Betracht.
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Gegen die Ablehnung der Änderung der ESt-Bescheide 2009, 2010 und 2011 legten die Kl am 8. Januar 2014 Einspruch ein, den sie trotz Erinnerung durch den Bekl nicht näher begründeten.
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Der Bekl wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2014 als unbegründet zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO liege nicht vor, denn den mit den ESt-Erklärungen eingereichten Unterlagen hätte nicht ohne weiteres entnommen werden können, dass es sich um nicht zu besteuernde Kinderzulagen gehandelt habe. Eine Änderung gemäß § 173 AO sei nicht möglich, weil die Kl am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein grobes Verschulden treffe. Die Kl hätten auf der Anlage N-Gre die Angaben in der Rubrik der steuerfreien Bezüge, in der die Kinderzulage separat aufgeführt werde, nicht ausgefüllt. Diesen Mangel müssten sie sich als grobes Verschulden anrechnen lassen. Ein auf mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruhender Rechtsirrtum sei in diesem Fall unbeachtlich. Die Änderung nach § 175 AO setze eine gesetzliche Regelung über die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides voraus. An einer solchen fehle es im Verhältnis zwischen Kindergeldbescheid und ESt-Festsetzung.
14 
Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erhoben die Kl am 28. Mai 2014 Klage beim Finanzgericht. Sie tragen vor, bei der Vorbereitung der ESt-Erklärung für 2012 hätten sie festgestellt, dass in den Streitjahren in der Anlage N-Gre zu hohe Bruttogehälter angegeben worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass in dem angegebenen Bruttogehalt steuerfreie Kinderzulagen enthalten seien, die dem deutschen Kindergeld entsprächen. In den Anlagen Kind seien für die Kinder die vollen Kindergeldbeträge angegeben gewesen, die sie jedoch gar nicht erhalten hätten, da die schweizerische Kinderzulage mit dem Gehalt gezahlt worden sei. Sie hätten dann die Bruttoarbeitslöhne für die betreffenden Jahre aufgelistet und mit den tatsächlichen Umrechnungskursen ohne die Kinderzuschläge bewertet und um entsprechende Berücksichtigung gebeten. Soweit der Bekl eine Änderung nach § 129 AO abgelehnt habe, habe er nicht berücksichtigt, dass er bei der Bearbeitung der Steuererklärung durch den ihm möglichen Zugriff auf die Zahlungsdaten des Arbeitsamtes hätte feststellen müssen, dass kein Kindergeld bezahlt worden sei. Somit sei ihm ein Rückschluss auf die in der Schweiz gezahlte Kinderzulage ohne weiteres möglich gewesen. Spätestens dann hätte ein entsprechender Hinweis an sie bzw. ihren Bevollmächtigten ergehen müssen.
15 
Erst durch ein Gespräch in der Vorbereitung der Steuererklärung 2012 sei ihnen klar geworden, dass die Schweizer Kinderzulage eigentlich vom Bruttoarbeitslohn hätte abgezogen werden müssen.
16 
Die Kl beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06. Dezember 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2014 die ESt-Bescheide 2009 vom 26. Oktober 2010, 2010 vom 06. September 2011 und 2011 vom 14. Dezember 2012 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in 2009 von 55.801 EUR auf 51.300,91 EUR, in 2010 von 64.832 EUR auf 60.063,92 EUR und in 2011 von 74.074 EUR auf 67.744,68 EUR vermindert werden.
17 
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
18 
Er nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und trägt vor, § 129 AO greife grundsätzlich nur dann, wenn ein bloßer Ablese- oder Übernahmefehler vorliege und ein Überlegungsfehler ausgeschlossen sei. Eine offenbare Unrichtigkeit könne darüber hinaus ausnahmsweise vorliegen, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Vorliegend fehle es an einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit. Weder aus den betreffenden Steuererklärungen noch aus den Akten des Finanzamtes ergebe sich, dass die erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Kl nicht der ESt unterliegende schweizerische Kinderzulagen enthalten hätten. Die Möglichkeit eines Datenabrufs bei der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, bestehe entgegen der Auffassung der Kl nicht. Selbst wenn ein solcher möglich gewesen wäre, bestünde keine Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO. Für den Fall, dass ein Abruf unterblieben wäre, läge allenfalls mangelnde Amtsermittlung vor, die keine offenbare Unrichtigkeit darstelle und einer solchen auch nicht gleichstehe. In diesem Fall hätte der Bearbeiter rechtliche Überlegungen anstellen müssen, um zu entscheiden, ob er den Angaben in den Steuererklärungen insoweit folge.
19 
In einem von der Berichterstatterin für den 9. Juli 2015 anberaumten Erörterungstermin gaben die Klin und der Bevollmächtigte noch an, dass der Steuerberatung nur die schweizerischen Jahresgehaltsbescheinigungen übergeben worden seien. Die Umrechnungskurse seien anhand der der Steuerberatung vorgelegten Kontoauszüge mit der jeweiligen Gehaltsbuchung ermittelt worden. Im Zuge der Vorbereitung der Steuererklärung für 2012 hätte das Steuerbüro eine detaillierte Lohnabrechnung von den Kl angefordert, was auch schon in den Streitjahren Thema gewesen sei.  Aus den monatlichen Lohnabrechnungen sei dann ersichtlich gewesen, dass in dem ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten gewesen seien. In den Streitjahren sei die Klin kindergeldberechtigt gewesen. Sie habe nur geringe Kindergeldbeträge erhalten. Die Änderung in den Verhältnissen durch die Arbeitsaufnahme des Kl in der Schweiz sei der Familienkasse rechtzeitig angezeigt worden. Es habe entsprechenden Schriftverkehr mit der Familienkasse gegeben und Unterlagen hätten vorgelegt werden müssen. Hierum habe der Kl sich gekümmert. Die Familienkasse habe dann nur die Differenz zum deutschen Kindergeld ausgezahlt. Der Bevollmächtigte wies noch darauf hin, dass es üblich sei, dass der Steuerberater nur den möglichen Kindergeldanspruch in die Steuererklärung eintrage, weil nur dieser maßgeblich sei. Es könne nicht darauf ankommen, dass auf den entsprechenden Anlagen Kind jeweils die vollen Jahresbeträge für das inländische Kindergeld angegeben gewesen seien, obwohl diese gar nicht gezahlt worden seien. Es habe insoweit kein Anlass bestanden, diesen Punkt bei der Kontrolle der ESt-Erklärung aufzugreifen. Die Gesamtsumme zwischen schweizerischem und deutschem Kindergeld sei ja richtig.
20 
In der mündlichen Verhandlung machten die Kl und ihr Prozessbevollmächtigter ergänzende Angaben zum Geschehensablauf. So führten die Kl u.a. aus, die monatlichen Abrechnungen habe ihr Prozessbevollmächtigter im Zuge der Erstellung der ESt-Erklärung für 2012 angefordert. Er habe das Gehalt des Kl in seinen einzelnen Bestandteilen nachvollziehen wollen. Dem seien u.a. Gespräche vorausgegangen, bei denen es um Bewerbungen und Lohnvergleiche gegangen sei. Nicht alle Bestandteile seien auf den Lohnbescheinigungen ausgewiesen. Im Zuge dessen sei dann aufgefallen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten gewesen seien. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten betreue Grenzgänger, die in Österreich arbeiteten. Der Fall des Kl sei für ihn (den Prozessbevollmächtigten) - bis auf einen, jedoch völlig anders gelagerten Fall - neu gewesen. Bei der Prüfung des Steuerbescheides sei der Fehler nicht aufgefallen, da dieser keine Abweichungen von den Erklärungswerten aufgewiesen habe.
21 
Die Kl schilderten weiter, es sei über die Streitjahre aufgefallen, dass sich trotz Vorauszahlungen stets Steuernachzahlungen ergeben hätten. Sie seien der Meinung gewesen, dass der Kl im Vergleich zur vorherigen Arbeitsstelle nicht so viel mehr verdiene. Allerdings sei der Bruttolohn des Kl tatsächlich auch gestiegen. Als sich dann trotz ebenfalls gestiegener Vorauszahlungen immer noch Nachzahlungen ergeben hätten, hätte dies Anlass zur weiteren Prüfung gegeben, ob alles steuerpflichtig sei. Der Kontakt mit der Familienkasse habe über den gesamten Zeitraum bestanden, auch weil die Klin im Streitzeitraum wieder zu arbeiten begonnen habe. Da sie Kindergeld aus der Schweiz bekommen hätten, sei nur Differenzkindergeld gewährt worden. Einen Rückschluss auf die steuerliche Behandlung hätten sie daraus jedoch nicht gezogen.
22 
Auf Nachfrage teilten die Kl mit, dass auch die Unterlagen für 2011 dem Prozessbevollmächtigten erst aufgrund der Anforderung für die ESt-Erklärung 2012 vorgelegt worden seien. Der Prozessbevollmächtigte schilderte insoweit nochmals, dass er die Einzelabrechnungen erst im Zuge der Erklärungserstellung für 2012 angefordert habe. Als er dabei festgestellt habe, dass die Kinderzulagen mit enthalten seien, habe er alle Abrechnungen auch für die Vorjahre angefordert. Bezüglich des Eintrags der vollen (inländischen) Kindergeldbeträge auf den Anlagen Kind wies der Prozessbevollmächtigte erneut darauf hin, dass die Günstigerprüfung in Bezug auf den Kinderfreibetrag nur funktioniere, wenn der komplette Kindergeldbetrag ausgewiesen werde.
23 
Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerseite wird im Übrigen auf die in der mündlichen Verhandlung gefertigte Tonaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
I.) Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des Bekl sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der ESt-Bescheide 2009 bis 2011 nach § 173 AO liegen vor. Insbesondere trifft die Kl kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen.
26 
1.) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
27 
Im Streitfall ist die Tatsache nachträglich bekannt geworden, dass in dem vom Arbeitgeber des Kl in den Jahresbescheinigungen ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn die gezahlten Kinderzulagen enthalten sind. Dieser Umstand ist dem Bekl erst am 18. November 2013 und somit nach Erlass der ESt-Bescheide für 2009, 2010 und 2011 mitgeteilt worden.
28 
2.) Die Kl trifft kein grobes Verschulden daran, dass sie dem Bekl erst nachträglich mitgeteilt haben, dass in dem vom Schweizer Arbeitgeber des Kl ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn Kinderzulagen enthalten sind.
29 
a) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. November 2011 X R 53/09, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2012, 545; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 372). Nach der Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl II 1984, 2; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BStBl II 2013, 566).
30 
Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142). Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige -auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen). Ein Steuerpflichtiger, dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, muss im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind. Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen.
31 
Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124). Dies betrifft insbesondere unbewusste und mechanische Fehler, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.
32 
b) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles liegt nach Überzeugung des Senats danach zwar eine - leichte - Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Kl vor, die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist jedoch noch nicht überschritten worden.
33 
aa) Der Bekl hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kl bzw. ihr steuerlicher Berater bei Erstellung der Steuererklärungen für die Streitjahre die im Formular N-Gre ausdrücklich enthaltene Zeile „Kinderzulage“ nicht ausgefüllt haben. Er ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl bzw. ihr Bevollmächtigter dabei entsprechend den oben genannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung grob fahrlässig gehandelt haben.
34 
So liegt hier gerade keiner der Fälle vor, in denen der Steuerpflichtige bzw. deren steuerlicher Berater eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Zusammenhang nicht grundsätzlich, sondern nur dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen - bewusst - nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und Angaben - bewusst - unbeachtet lässt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen). Einen Rechtssatz, wonach eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO immer ausgeschlossen sei, sofern ein bloßer Zusammenhang der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache mit einer in der Steuererklärung gestellten Frage besteht, gibt es hingegen nicht (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E, EFG 2016, 10).
35 
Im Streitfall hat der steuerliche Berater der Kl die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer „Kinderzulage“ anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit „nein“ beantwortet. Denn in dieser war eine solche ja gerade nicht ausgewiesen. Um, wie der Bekl fordert, die ausdrücklich gestellte Frage richtig zu beantworten, hätte der Bevollmächtigte zunächst erkennen müssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten sind. Die Kl und ihr steuerlicher Berater haben also im Formular die Frage nicht bewusst nicht, sondern unbewusst unrichtig beantwortet.
36 
Dass die Kl dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt haben und dieser die ESt-Erklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte, begründet keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer ESt-Erklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung ist in der Praxis absolut üblich. Weder die Kl noch der Prozessbevollmächtigte hatten zudem - in den Streitjahren - Anlass, den jeweiligen Bescheinigungen nicht zu vertrauen. Diese waren auch nicht falsch, denn aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers war die Kinderzulage Bestandteil des Bruttolohns, wie auch aus den monatlichen Lohnbescheinigungen hervorgeht.
37 
Richtig ist, dass sowohl den Kl als auch dem Steuerberater der Fehler aufgefallen wäre - oder zumindest hätte auffallen müssen -, wenn sie die Jahreslohnbescheinigungen mit den monatlichen Lohnbescheinigungen abgeglichen hätten. Dass dies indes in den Streitjahren nicht geschah, stellt aber nach Auffassung des erkennenden Senats weder bei den Kl noch beim Steuerberater einen besonders schweren, nicht entschuldbaren Pflichtverstoß dar, denn die Erforderlichkeit dessen musste sich aus den oben genannten Gründen bereits nicht aufdrängen.
38 
bb) Auch soweit der Berater der Kl dem Thema „Kinderzulage“, allein aufgrund der im Formular enthaltenen Rubrik, nicht weiter nachgegangen ist, liegt kein schwerer, nicht entschuldbarer Pflichtverstoß vor.
39 
Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bzw. sein Büro bisher nicht mit Grenzgängerfällen im Verhältnis zur Schweiz befasst gewesen ist. Er besaß also keine Erfahrungen auf diesem Gebiet. Auch wenn an den Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt werden (z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324 und vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BStBl II 2013, 566), handelte es sich um eine spezielle Konstellation im tatsächlichen Bereich, die sich auch dem Fachkundigen nicht ohne weiteres erschließen konnte und musste. Denn die vorgelegte Jahreslohnbescheinigung enthielt hierzu - wie schon ausgeführt - gerade keinen Anhaltspunkt für weitere Erwägungen.
40 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass es letztlich nicht um die Frage ging, ob der Kl von seinem Schweizer Arbeitgeber Kinderzulagen erhalten hat. Es ging auch nicht um die (Rechts-)Frage, ob eine solche steuerfrei ist. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass aus seiner Sicht mit dem Ausweis des jeweiligen Kindergeldanspruchs an sich alles für eine in punkto Kindergeld zutreffende Steuerfestsetzung getan war. Dabei ging er - zutreffend - davon aus, dass die Kl für ihre Kinder in der Summe auch jeweils die entsprechenden Jahresbeträge erhalten haben. Die zu Lasten der Kl unzutreffende ESt-Festsetzung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass die Schweizer Kinderzulage unerkannt im Bruttolohn enthalten war, mit der Folge, dass dieser damit zu hoch ausgewiesen war. Kausal war also nicht die nicht ausreichende Befassung mit der Kindergeld- bzw. -zulagenproblematik, sondern die Nichterkennbarkeit der Zusammensetzung des Bruttolohns.
41 
cc) Die Kl haben auch nicht im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass sie die von ihrem Steuerberater auftragsgemäß gefertigte Steuererklärung unterzeichneten. Zwar räumte der Kl in der mündlichen Verhandlung freimütig ein, dass sie die Steuererklärung vor Leistung der Unterschrift nicht im Einzelnen geprüft haben. Die Kl verwiesen hierzu nachvollziehbar darauf, dass sie ja gerade wegen fehlender eigener Fachkunde einen Steuerberater beauftragt hätten.
42 
Ein Steuerpflichtiger ist zwar verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erklärung darauf zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält. Jedoch darf der Steuerpflichtige im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuerklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat (vgl. BFH vom 18. Mai 2005 VIII R 107/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 115). Danach ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Jedenfalls ist es hiernach ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die tatsächlichen Angaben vor Unterzeichnung der Erklärung überprüft.
43 
Den Kl war - was sie auch einräumten - schon aufgrund der umfangreicheren Kontakte zur Familienkasse bewusst, dass der Kl Kinderzulagen aus der Schweiz erhielt und im Inland lediglich Differenzbeträge gezahlt wurden. Hieraus hätten sie aber auch bei Prüfung der ESt-Erklärung weder erkennen können noch müssen, dass die Kinderzulage im ausgewiesenen Bruttolohn enthalten gewesen ist und letzterer daher zu hoch angesetzt ist.
44 
Gleiches gilt für den Ausweis des deutschen Kindergeldes in der ESt-Erklärung. Der Umstand, dass entgegen der Angabe in der ESt-Erklärung nicht jeweils inländisches Kindergeld in Höhe des gesetzlichen Jahresbetrages gezahlt wurde, sondern sich dieser Betrag in Schweizer Kinderzulage und deutsches Differenzkindergeld aufteilte, weist für sich genommen nicht darauf hin, dass die Schweizer Kinderzulage im ausgewiesenen Bruttolohn enthalten ist. Ein - als ausreichend zu erachtender - Abgleich mit den Jahreslohnbescheinigungen hat und hätte diesen Fehler nicht zu Tage befördert.
45 
dd) Schließlich sind die Kl ihren Zweifeln an der Richtigkeit der Steuerfestsetzung sofort nachgegangen, sobald sie diese bemerkt haben. Der Bevollmächtigte hat hierzu ausgeführt, dass bei Gesprächen mit den Kl Höhe und Zusammensetzung des Gehalts des Klägers zum Zwecke des Vergleichs im Zusammenhang mit Bewerbungen thematisiert worden sei. Außerdem hätten sich aufgrund der steigenden Steuerlast Zweifel ergeben, die bei der Vorbereitung zur ESt-Erklärung für 2012 zum Abgleich mit den monatlichen Verdienstabrechnungen geführt hätten. Hiernach sei auch für die Streitjahre der Abgleich erfolgt und der Fehler entdeckt worden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser - schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen - Angaben zu zweifeln.
46 
II.) Die Berechnung der festzusetzenden ESt wird dem Bekl übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
47 
III.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
48 
IV.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
I.) Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des Bekl sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der ESt-Bescheide 2009 bis 2011 nach § 173 AO liegen vor. Insbesondere trifft die Kl kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen.
26 
1.) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
27 
Im Streitfall ist die Tatsache nachträglich bekannt geworden, dass in dem vom Arbeitgeber des Kl in den Jahresbescheinigungen ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn die gezahlten Kinderzulagen enthalten sind. Dieser Umstand ist dem Bekl erst am 18. November 2013 und somit nach Erlass der ESt-Bescheide für 2009, 2010 und 2011 mitgeteilt worden.
28 
2.) Die Kl trifft kein grobes Verschulden daran, dass sie dem Bekl erst nachträglich mitgeteilt haben, dass in dem vom Schweizer Arbeitgeber des Kl ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn Kinderzulagen enthalten sind.
29 
a) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. November 2011 X R 53/09, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2012, 545; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 372). Nach der Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl II 1984, 2; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BStBl II 2013, 566).
30 
Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142). Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige -auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen). Ein Steuerpflichtiger, dem einschlägige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, muss im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind. Auch muss der Steuerpflichtige sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen.
31 
Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit - nicht stets, aber im Einzelfall - ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BStBl II 1991, 124). Dies betrifft insbesondere unbewusste und mechanische Fehler, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.
32 
b) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles liegt nach Überzeugung des Senats danach zwar eine - leichte - Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Kl vor, die Grenze zur groben Fahrlässigkeit ist jedoch noch nicht überschritten worden.
33 
aa) Der Bekl hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kl bzw. ihr steuerlicher Berater bei Erstellung der Steuererklärungen für die Streitjahre die im Formular N-Gre ausdrücklich enthaltene Zeile „Kinderzulage“ nicht ausgefüllt haben. Er ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl bzw. ihr Bevollmächtigter dabei entsprechend den oben genannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung grob fahrlässig gehandelt haben.
34 
So liegt hier gerade keiner der Fälle vor, in denen der Steuerpflichtige bzw. deren steuerlicher Berater eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Zusammenhang nicht grundsätzlich, sondern nur dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen - bewusst - nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise und Angaben - bewusst - unbeachtet lässt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, mit weiteren Nachweisen). Einen Rechtssatz, wonach eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO immer ausgeschlossen sei, sofern ein bloßer Zusammenhang der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache mit einer in der Steuererklärung gestellten Frage besteht, gibt es hingegen nicht (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E, EFG 2016, 10).
35 
Im Streitfall hat der steuerliche Berater der Kl die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer „Kinderzulage“ anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit „nein“ beantwortet. Denn in dieser war eine solche ja gerade nicht ausgewiesen. Um, wie der Bekl fordert, die ausdrücklich gestellte Frage richtig zu beantworten, hätte der Bevollmächtigte zunächst erkennen müssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten sind. Die Kl und ihr steuerlicher Berater haben also im Formular die Frage nicht bewusst nicht, sondern unbewusst unrichtig beantwortet.
36 
Dass die Kl dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt haben und dieser die ESt-Erklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte, begründet keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer ESt-Erklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung ist in der Praxis absolut üblich. Weder die Kl noch der Prozessbevollmächtigte hatten zudem - in den Streitjahren - Anlass, den jeweiligen Bescheinigungen nicht zu vertrauen. Diese waren auch nicht falsch, denn aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers war die Kinderzulage Bestandteil des Bruttolohns, wie auch aus den monatlichen Lohnbescheinigungen hervorgeht.
37 
Richtig ist, dass sowohl den Kl als auch dem Steuerberater der Fehler aufgefallen wäre - oder zumindest hätte auffallen müssen -, wenn sie die Jahreslohnbescheinigungen mit den monatlichen Lohnbescheinigungen abgeglichen hätten. Dass dies indes in den Streitjahren nicht geschah, stellt aber nach Auffassung des erkennenden Senats weder bei den Kl noch beim Steuerberater einen besonders schweren, nicht entschuldbaren Pflichtverstoß dar, denn die Erforderlichkeit dessen musste sich aus den oben genannten Gründen bereits nicht aufdrängen.
38 
bb) Auch soweit der Berater der Kl dem Thema „Kinderzulage“, allein aufgrund der im Formular enthaltenen Rubrik, nicht weiter nachgegangen ist, liegt kein schwerer, nicht entschuldbarer Pflichtverstoß vor.
39 
Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bzw. sein Büro bisher nicht mit Grenzgängerfällen im Verhältnis zur Schweiz befasst gewesen ist. Er besaß also keine Erfahrungen auf diesem Gebiet. Auch wenn an den Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt werden (z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324 und vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BStBl II 2013, 566), handelte es sich um eine spezielle Konstellation im tatsächlichen Bereich, die sich auch dem Fachkundigen nicht ohne weiteres erschließen konnte und musste. Denn die vorgelegte Jahreslohnbescheinigung enthielt hierzu - wie schon ausgeführt - gerade keinen Anhaltspunkt für weitere Erwägungen.
40 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass es letztlich nicht um die Frage ging, ob der Kl von seinem Schweizer Arbeitgeber Kinderzulagen erhalten hat. Es ging auch nicht um die (Rechts-)Frage, ob eine solche steuerfrei ist. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass aus seiner Sicht mit dem Ausweis des jeweiligen Kindergeldanspruchs an sich alles für eine in punkto Kindergeld zutreffende Steuerfestsetzung getan war. Dabei ging er - zutreffend - davon aus, dass die Kl für ihre Kinder in der Summe auch jeweils die entsprechenden Jahresbeträge erhalten haben. Die zu Lasten der Kl unzutreffende ESt-Festsetzung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass die Schweizer Kinderzulage unerkannt im Bruttolohn enthalten war, mit der Folge, dass dieser damit zu hoch ausgewiesen war. Kausal war also nicht die nicht ausreichende Befassung mit der Kindergeld- bzw. -zulagenproblematik, sondern die Nichterkennbarkeit der Zusammensetzung des Bruttolohns.
41 
cc) Die Kl haben auch nicht im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass sie die von ihrem Steuerberater auftragsgemäß gefertigte Steuererklärung unterzeichneten. Zwar räumte der Kl in der mündlichen Verhandlung freimütig ein, dass sie die Steuererklärung vor Leistung der Unterschrift nicht im Einzelnen geprüft haben. Die Kl verwiesen hierzu nachvollziehbar darauf, dass sie ja gerade wegen fehlender eigener Fachkunde einen Steuerberater beauftragt hätten.
42 
Ein Steuerpflichtiger ist zwar verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erklärung darauf zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art enthält. Jedoch darf der Steuerpflichtige im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuerklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat (vgl. BFH vom 18. Mai 2005 VIII R 107/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 115). Danach ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Jedenfalls ist es hiernach ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die tatsächlichen Angaben vor Unterzeichnung der Erklärung überprüft.
43 
Den Kl war - was sie auch einräumten - schon aufgrund der umfangreicheren Kontakte zur Familienkasse bewusst, dass der Kl Kinderzulagen aus der Schweiz erhielt und im Inland lediglich Differenzbeträge gezahlt wurden. Hieraus hätten sie aber auch bei Prüfung der ESt-Erklärung weder erkennen können noch müssen, dass die Kinderzulage im ausgewiesenen Bruttolohn enthalten gewesen ist und letzterer daher zu hoch angesetzt ist.
44 
Gleiches gilt für den Ausweis des deutschen Kindergeldes in der ESt-Erklärung. Der Umstand, dass entgegen der Angabe in der ESt-Erklärung nicht jeweils inländisches Kindergeld in Höhe des gesetzlichen Jahresbetrages gezahlt wurde, sondern sich dieser Betrag in Schweizer Kinderzulage und deutsches Differenzkindergeld aufteilte, weist für sich genommen nicht darauf hin, dass die Schweizer Kinderzulage im ausgewiesenen Bruttolohn enthalten ist. Ein - als ausreichend zu erachtender - Abgleich mit den Jahreslohnbescheinigungen hat und hätte diesen Fehler nicht zu Tage befördert.
45 
dd) Schließlich sind die Kl ihren Zweifeln an der Richtigkeit der Steuerfestsetzung sofort nachgegangen, sobald sie diese bemerkt haben. Der Bevollmächtigte hat hierzu ausgeführt, dass bei Gesprächen mit den Kl Höhe und Zusammensetzung des Gehalts des Klägers zum Zwecke des Vergleichs im Zusammenhang mit Bewerbungen thematisiert worden sei. Außerdem hätten sich aufgrund der steigenden Steuerlast Zweifel ergeben, die bei der Vorbereitung zur ESt-Erklärung für 2012 zum Abgleich mit den monatlichen Verdienstabrechnungen geführt hätten. Hiernach sei auch für die Streitjahre der Abgleich erfolgt und der Fehler entdeckt worden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser - schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen - Angaben zu zweifeln.
46 
II.) Die Berechnung der festzusetzenden ESt wird dem Bekl übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
47 
III.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
48 
IV.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 27/03/2015 00:00

Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. August 2012 dahingehend zu ändern, dass zu
published on 18/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Diplom-Finanzwirt (FH) und No
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer Tochter, die im Streitjahr 2007 in seiner Wohnung lebte und für die ihm Kindergeld zustand. Mit
published on 20/03/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid noch geändert werden kann, um in der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) nicht angegebe
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Annotations

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.