Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2010 - 3 K 4247/09

published on 15/02/2010 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2010 - 3 K 4247/09
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Gericht

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Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte (die Familienkasse --FK--) an den Kläger im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entstandene Kosten nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erstatten hat.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Vater des am xx.xx. 1984 geborenen Sohnes A 1. Nach Ablegung des Abiturs im Juni 2003 absolvierte A 1 von Oktober 2003 bis Juni 2004 seinen neunmonatigen Grundwehrdienst. Im Juli 2004 reichte der Kläger die Bescheinigung über das Ende des Grundwehrdienstes ein (Bl. 68 der Kindergeldakte --KiG-A--). Im November 2004, März 2005, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007 und Mai 2009 reichte der Kläger Immatrikulationsbescheinigungen für A 1 ein; danach studierte A 1 zumindest bis einschließlich Sommersemester 2009 an der Universität X (TH) Elektro-/Informationstechnik.
Gleichwohl hob die FK mit einem nicht bei der KiG-Akte befindlichen Bescheid vom 18. Juni 2009 (Bl. 8 der Gerichtsakte --GA--) die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2009 auf, obwohl aufgrund der vorliegenden Nachweise bereits aktenkundig war, dass A 1 neun Monate Wehrdienst geleistet hatte. Mit seinem Einspruch vom 30. Juni 2009 legte der Kläger nochmals die Wehrdienstbescheinigung und die Ausbildungsnachweise bei. Die FK half daraufhin durch Bescheid vom 3. Juli 2009 dem Einspruch ab und setzte Kindergeld ab Juli 2009 fest. Im Abhilfebescheid bat die FK darum, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 „ab“ (gemeint wohl: nach) Erhalt sofort zuzusenden, damit Kindergeld ab Oktober 2009 weitergezahlt werden könne.
Mit Kostenrechnung vom 7. Juli 2009 machte der Kläger Anwaltsgebühren für den Einspruch vom 30. Juni 2009 in Höhe von 97,94 EUR geltend, die ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2009 von der FK ausgezahlt wurden.
Am 6. Juli 2009 reichte der Kläger die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen von A 1 für das Jahr 2008 ein. Die FK forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. August 2009 (Bl. 136 KiG-A) auf, bis zum 25. September 2009 eine Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 einzureichen und mitzuteilen, wie lange das Studium voraussichtlich noch dauern werde.
Unter dem 21. August 2009 erließ die FK einen --ebenfalls nicht bei der KiG-Akte befindlichen-- Aufhebungsbescheid, mit dem sie das Kindergeld für A 1 für die Zeit ab Oktober 2009 aufhob. Wegen aller Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 15 GA Bezug genommen. In der KiG-A befindet sich stattdessen ein Ausdruck einer Aufstellung über sog. „ZV-Schreiben“, aus dem ersichtlich ist, dass am 21. August 2009 ein Anschreiben „7D“ nebst Anlagen „5,7E“ betreffend den am xx.xx. 1984 geborenen „DOMIN“ versandt wurde, sowie ein Musterschreiben an eine Frau „Mustermann“.
Mit seinem zweiseitigen Einspruchsschreiben vom 2. September 2009, das das Aktenzeichen E 808/09 erhielt und in dem eine Kostenrechnung über 95,56 EUR enthalten war, teilte der Kläger mit, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 liege noch nicht vor. In einem vom Kläger ausgefüllten Vordruck der FK, der das Datum 8. Juni 2009 trägt, aber erst am 3. September 2009 bei der FK einging, teilte der Kläger mit, dass das Studium von A 1 voraussichtlich bis Frühjahr 2011 andauern werde.
Durch Abhilfebescheid vom 14. September 2009 setzte die FK daraufhin Kindergeld für A 1 ab Oktober 2009 fest. Im Rahmen der Kostenentscheidung lehnte die FK eine Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 95,56 EUR ab, weil für die einfache Mitteilung, dass das Studium noch bis Frühjahr 2011 andauere und die Immatrikulationsbescheinigung nachgereicht werde, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei.
Der Einspruch des Klägers vom 16. September 2009 gegen die Kostenentscheidung vom 14. September 2009 hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009, abgeheftet in der --nach Bl. 148 nicht mehr paginierten-- KiG-A, dort mit gelbem Klebezettel „EE“ vom Einzelrichter markiert). Ausführungen der FK zu der Frage, ob dem Kläger nicht wenigstens nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG die Sachkosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten sind, fehlen.
10 
Parallel dazu reichte der Kläger am 22. September 2009 die Immatrikulationsbescheinigung von A 1 für das Wintersemester 2009/2010 ein.
11 
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, der Ablauf der Bearbeitung der FK sei derart gewesen, dass angesichts der von der FK „gestifteten Verwirrung“ jeder Betroffene einen Rechtsbeistand eingeschaltet hätte. Die FK setze sich mit ihren Vorgaben an den Kläger fortlaufend in Widerspruch und halte selbst gesetzte Fristen nicht ein. Die Annahme, er, der Kläger, habe im Laufe des Einspruchsverfahrens irgendetwas glaubhaft gemacht, sei willkürlich. Die Fortdauer des Studiums bis Frühjahr 2011 habe er bereits mit Schreiben vom 8. August 2009, das fälschlicherweise auf den 8. Juni 2009 datiert worden sei, mitgeteilt. Er, der Kläger, sei aufgrund dieses Verhaltens gezwungen gewesen, Einspruch einzulegen. Bei dieser Sachlage könne es keinem Bürger verwehrt sein, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dass der Kläger zufällig Rechtsanwalt sei und den Einspruch als Rechtsanwalt selbst tue, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
12 
Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung der „Entscheidungen“ vom 14. September 2009 und vom 6. Oktober 2009 wird die FK „verurteilt“, 95,56 EUR an den Kläger zu zahlen.
13 
Die FK beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Die Vertreterin der FK verweist darauf, dass die Bescheide vom 6. Juli 2009 und 21. August 2009 maschinell erstellt worden seien.
15 
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden auf § 94a der Finanzgerichtsordnung und die Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Die Klage ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung zulässig.
17 
Der Kläger hat zwar beantragt, die FK zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 95,56 EUR zu zahlen. Dies könnte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen, die Klage als (unzulässige) Leistungsklage zu verstehen. An die Fassung des Antrags ist das Gericht jedoch nicht gebunden, sondern an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Insoweit ergibt sich aus dem gleichzeitigen Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009 und den Bescheid über die Ablehnung der Kostenerstattung vom 14. September 2009 aufzuheben, dass der Kläger begehrt, die FK unter Aufhebung der genannten Verwaltungsakte zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die dem Kläger im Vorverfahren bei der Erstreitung des Kindergeldes entstandenen Gebühren als erstattungsfähig festzusetzen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zuletzt Urteil des FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 7 K 773/2008, juris).
18 
II. Die Klage ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet.
19 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
20 
 „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
21 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
22 
 (3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
23 
a) Diese Vorschrift findet auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Anwendung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).
24 
b) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris, unter II.4.a, m.w.N.).
25 
c) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621; des FG München vom 28. September 2005 10 K 3486/05, juris; des Sächsischen FG vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 (Kg), juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die FK den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 23009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).
26 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
27 
a) Im Streitfall hat die FK dem Einspruch des Klägers mit dem Aktenzeichen E 808/09 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 808/09 zu tragen hat. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Für die Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen des Klägers wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.
28 
b) Allerdings war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren E 808/09 nicht notwendig. Die mit Kostenrechnung vom 2. September 2009 geltend gemachten Gebühren sind deshalb nicht erstattungsfähig.
29 
aa) Der Einzelrichter verleugnet zwar nicht sein Befremden über sowohl die Aktenführung der FK als auch den Ablauf des Kindergeld-Aufhebungs-, Festsetzungs-, Wiederaufhebungs- und Wiederfestsetzungsverfahrens. Die Erteilung des Bescheids vom 21. August 2009 ist vor dem Hintergrund des Schreibens der FK vom 6. August 2009 mit Frist 25. September 2009 --worauf der Klägervertreter insoweit völlig zu Recht hinweist-- vom Verfahrensablauf her unverständlich. Der Versuch der FK, dies mit angeblichen Erfordernissen der EDV-Technik zu entschuldigen bzw. rechtfertigen, gelingt nicht. Die EDV-Technik hat sich an den Erfordernissen eines geordneten Festsetzungsverfahrens zu orientieren und nicht umgekehrt. Nicht die Maschine, sondern der Mensch ist der Herr des Verfahrens. Die Möglichkeit, durch Sperrvermerke o.ä. die Erteilung von maschinellen Bescheiden zu verhindern, gehört --jedenfalls bei anderen Stellen der Finanzverwaltung-- durchaus zum EDV-technischen Standardrepertoire.
30 
bb) Gleichwohl hat die FK im Rahmen ihres Aufhebungsbescheids vom 21. August 2009 (Bl. 15 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger das Andauern des Studiums (z.B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung) nachweisen kann, und ihn um Nachweis der fortdauernden Kindergeldberechtigung gebeten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen kann. Insoweit war für jeden Leser des Bescheids erkennbar, dass bei Einreichung von Nachweisen dazu, dass sich A 1 noch nach dem Monat September 2009 in Ausbildung befindet, ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Ablauf der über das 25. Lebensjahr hinaus verlängerten Frist besteht. Dieser Bescheid ist klar, eindeutig und benennt das für eine Weitergewährung von Kindergeld erforderliche Tun des Kindergeldberechtigten verständlich und zweifelsfrei.
31 
Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger Bürger --jedenfalls zunächst-- ohne vorherige Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst Einspruch eingelegt und die im Bescheid vom 21. August 2009 geforderten Nachweise selbst eingereicht oder selbst mitgeteilt, dass diese noch nicht vorgelegt werden können, nachdem die FK bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass sie bei Vorlage der Nachweise wieder Kindergeld gewähren wird.
32 
Die vom Klägervertreter geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Verfahrensablauf der FK ändern an dieser Beurteilung nichts. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat nämlich weder Strafcharakter noch ist er eine Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.
33 
Im Übrigen trifft es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der FK bereits vor Erlass des Bescheids vom 21. August 2009 bekannt gewesen sei, dass das Studium von A 1 bis Frühjahr 2011 andauern werde. Das Antwortschreiben des Klägers ist nämlich erst am 3. September 2009 (zeitgleich mit dem Einspruch) bei der FK eingegangen.
34 
cc) Der Kläger als Rechtsanwalt wird auch nicht --wie er meint-- benachteiligt, sondern der Umstand, dass er Rechtsanwalt ist, gereicht ihm insoweit „nur“ nicht zum Vorteil. Der Kläger wird im Streitfall behandelt wie jeder andere Bürger auch, der seinen eigenen (Zeit-)Aufwand im Rahmen eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens gegenüber der FK ebenfalls nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger im Schreiben vom 2. September 2009 nicht angezeigt hat, dass er sich selbst vertritt, sondern in eigenem Namen --wenn auch unter dem Kanzleibriefkopf-- Einspruch eingelegt hat, so dass man sich schon mit Fug und Recht fragen könnte, ob er überhaupt als Beistand für sich selbst tätig geworden ist, sind ihm für seinen „Beistand“ auch keine Kosten in Höhe von 95,56 EUR entstanden.
35 
c) Das Gericht muss angesichts dieser Lage die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erstattungsfähigen Kosten, die von der FK nach § 77 Abs. 3 Satz 1 FGO festzusetzen sind, schätzen. Da kein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG besteht, können insoweit nicht auf die in der Kostenrechnung enthaltenen, vom Kläger angesetzten Gebührenwerte für die Auslagen angesetzt werden.
36 
Ausweislich der Akte sind beim Kläger für den Einspruch Portokosten für einen Brief mit 3 Blatt (Schriftsatz + 1 Kopie) sowie die tatsächlichen Kosten für die Kopie der Wehrdienstbescheinigung anzuerkennen. Der Übersendung des Kindergeldbescheids vom 6. Juli 2009 in Kopie hätte es nicht bedurft, weil dieser von der FK selbst stammt. Die hierfür angefallenen Kosten waren deshalb nicht notwendig. Das Gericht hält danach notwendige Portokosten in Höhe von 55 Cent für wahrscheinlich. Für die eine notwendige Kopie schätzt das Gericht Kosten in Höhe von 10 Cent. Die Sachkosten für den notwendigen Brief (Papier, Tinte/Toner, Umschlag usw.) schätzt das Gericht mit 35 Cent. Daraus errechnet sich ein Gesamt-Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 EUR.
37 
Für das Antwortschreiben mit Datum „8. Juni 2009“, das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Der Kläger trägt nämlich dazu selbst vor, er habe das Schreiben vor dem Einspruch versandt.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er sowohl prozentual (1,05%) wie absolut (1 EUR) nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
39 
IV. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 94a FGO). Auf die Norm des § 94a FGO und die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde hingewiesen.

Gründe

 
16 
I. Die Klage ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung zulässig.
17 
Der Kläger hat zwar beantragt, die FK zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 95,56 EUR zu zahlen. Dies könnte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen, die Klage als (unzulässige) Leistungsklage zu verstehen. An die Fassung des Antrags ist das Gericht jedoch nicht gebunden, sondern an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Insoweit ergibt sich aus dem gleichzeitigen Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2009 und den Bescheid über die Ablehnung der Kostenerstattung vom 14. September 2009 aufzuheben, dass der Kläger begehrt, die FK unter Aufhebung der genannten Verwaltungsakte zu verpflichten, im Rahmen der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die dem Kläger im Vorverfahren bei der Erstreitung des Kindergeldes entstandenen Gebühren als erstattungsfähig festzusetzen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. zuletzt Urteil des FG Nürnberg vom 21. Oktober 2008 7 K 773/2008, juris).
18 
II. Die Klage ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet.
19 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
20 
 „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
21 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
22 
 (3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
23 
a) Diese Vorschrift findet auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Anwendung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).
24 
b) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris, unter II.4.a, m.w.N.).
25 
c) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621; des FG München vom 28. September 2005 10 K 3486/05, juris; des Sächsischen FG vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 (Kg), juris). Anders verhält es sich indessen, wenn die FK den Kindergeldberechtigten durch ihre Vorgehensweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten belastet und nicht klar erkennbar ist, ob die geforderte Hereingabe von Unterlagen die rechtlichen Belange des Kindergeldberechtigten in vollem Umfang zu wahren vermag (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 23009 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337).
26 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
27 
a) Im Streitfall hat die FK dem Einspruch des Klägers mit dem Aktenzeichen E 808/09 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 808/09 zu tragen hat. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Für die Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen des Klägers wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.
28 
b) Allerdings war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren E 808/09 nicht notwendig. Die mit Kostenrechnung vom 2. September 2009 geltend gemachten Gebühren sind deshalb nicht erstattungsfähig.
29 
aa) Der Einzelrichter verleugnet zwar nicht sein Befremden über sowohl die Aktenführung der FK als auch den Ablauf des Kindergeld-Aufhebungs-, Festsetzungs-, Wiederaufhebungs- und Wiederfestsetzungsverfahrens. Die Erteilung des Bescheids vom 21. August 2009 ist vor dem Hintergrund des Schreibens der FK vom 6. August 2009 mit Frist 25. September 2009 --worauf der Klägervertreter insoweit völlig zu Recht hinweist-- vom Verfahrensablauf her unverständlich. Der Versuch der FK, dies mit angeblichen Erfordernissen der EDV-Technik zu entschuldigen bzw. rechtfertigen, gelingt nicht. Die EDV-Technik hat sich an den Erfordernissen eines geordneten Festsetzungsverfahrens zu orientieren und nicht umgekehrt. Nicht die Maschine, sondern der Mensch ist der Herr des Verfahrens. Die Möglichkeit, durch Sperrvermerke o.ä. die Erteilung von maschinellen Bescheiden zu verhindern, gehört --jedenfalls bei anderen Stellen der Finanzverwaltung-- durchaus zum EDV-technischen Standardrepertoire.
30 
bb) Gleichwohl hat die FK im Rahmen ihres Aufhebungsbescheids vom 21. August 2009 (Bl. 15 GA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger das Andauern des Studiums (z.B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung) nachweisen kann, und ihn um Nachweis der fortdauernden Kindergeldberechtigung gebeten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen kann. Insoweit war für jeden Leser des Bescheids erkennbar, dass bei Einreichung von Nachweisen dazu, dass sich A 1 noch nach dem Monat September 2009 in Ausbildung befindet, ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Ablauf der über das 25. Lebensjahr hinaus verlängerten Frist besteht. Dieser Bescheid ist klar, eindeutig und benennt das für eine Weitergewährung von Kindergeld erforderliche Tun des Kindergeldberechtigten verständlich und zweifelsfrei.
31 
Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger Bürger --jedenfalls zunächst-- ohne vorherige Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst Einspruch eingelegt und die im Bescheid vom 21. August 2009 geforderten Nachweise selbst eingereicht oder selbst mitgeteilt, dass diese noch nicht vorgelegt werden können, nachdem die FK bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass sie bei Vorlage der Nachweise wieder Kindergeld gewähren wird.
32 
Die vom Klägervertreter geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Verfahrensablauf der FK ändern an dieser Beurteilung nichts. Der Anspruch nach § 77 Abs. 2 EStG hat nämlich weder Strafcharakter noch ist er eine Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch.
33 
Im Übrigen trifft es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der FK bereits vor Erlass des Bescheids vom 21. August 2009 bekannt gewesen sei, dass das Studium von A 1 bis Frühjahr 2011 andauern werde. Das Antwortschreiben des Klägers ist nämlich erst am 3. September 2009 (zeitgleich mit dem Einspruch) bei der FK eingegangen.
34 
cc) Der Kläger als Rechtsanwalt wird auch nicht --wie er meint-- benachteiligt, sondern der Umstand, dass er Rechtsanwalt ist, gereicht ihm insoweit „nur“ nicht zum Vorteil. Der Kläger wird im Streitfall behandelt wie jeder andere Bürger auch, der seinen eigenen (Zeit-)Aufwand im Rahmen eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens gegenüber der FK ebenfalls nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Einmal abgesehen davon, dass der Kläger im Schreiben vom 2. September 2009 nicht angezeigt hat, dass er sich selbst vertritt, sondern in eigenem Namen --wenn auch unter dem Kanzleibriefkopf-- Einspruch eingelegt hat, so dass man sich schon mit Fug und Recht fragen könnte, ob er überhaupt als Beistand für sich selbst tätig geworden ist, sind ihm für seinen „Beistand“ auch keine Kosten in Höhe von 95,56 EUR entstanden.
35 
c) Das Gericht muss angesichts dieser Lage die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erstattungsfähigen Kosten, die von der FK nach § 77 Abs. 3 Satz 1 FGO festzusetzen sind, schätzen. Da kein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG besteht, können insoweit nicht auf die in der Kostenrechnung enthaltenen, vom Kläger angesetzten Gebührenwerte für die Auslagen angesetzt werden.
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Ausweislich der Akte sind beim Kläger für den Einspruch Portokosten für einen Brief mit 3 Blatt (Schriftsatz + 1 Kopie) sowie die tatsächlichen Kosten für die Kopie der Wehrdienstbescheinigung anzuerkennen. Der Übersendung des Kindergeldbescheids vom 6. Juli 2009 in Kopie hätte es nicht bedurft, weil dieser von der FK selbst stammt. Die hierfür angefallenen Kosten waren deshalb nicht notwendig. Das Gericht hält danach notwendige Portokosten in Höhe von 55 Cent für wahrscheinlich. Für die eine notwendige Kopie schätzt das Gericht Kosten in Höhe von 10 Cent. Die Sachkosten für den notwendigen Brief (Papier, Tinte/Toner, Umschlag usw.) schätzt das Gericht mit 35 Cent. Daraus errechnet sich ein Gesamt-Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1 EUR.
37 
Für das Antwortschreiben mit Datum „8. Juni 2009“, das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Der Kläger trägt nämlich dazu selbst vor, er habe das Schreiben vor dem Einspruch versandt.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er sowohl prozentual (1,05%) wie absolut (1 EUR) nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
39 
IV. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 94a FGO). Auf die Norm des § 94a FGO und die Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde hingewiesen.
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 29/04/2009 00:00

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines Einspruchsverfahrens (Vorverfahrens) wegen der Aufhebung von Kindergeld. 2  Der Kläger (Kl) ist libanesischer Staa
published on 10/12/2007 00:00

Tatbestand   1 Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis Sept
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Erstattung der Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens. Die Klägeri
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Annotations

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.