Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - 3 K 3974/14

published on 12/05/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - 3 K 3974/14
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Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 6. April 2016 wird die Einkommensteuer auf x.xxx EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 44 v.H., der Kläger zu 56 v.H. tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Für den Veranlagungszeitraum 2012 (Streitjahr) wird der Kläger allein zur Einkommen-steuer veranlagt.
[ … ]
Der Kläger hat im Jahr 1996 das Gebäude ... gasse x in A/Markgräflerland -ein Haus aus dem xx. Jahrhundert (ohne Telefonanschluss)- zu einem Kaufpreis von xxx.xxx DM zur Selbstnutzung erworben (s. den Kaufvertrag vom xx.xx 1996, Bl. 8 ff. der Akte zur Eigenheimzulage). Er bemühte sich vergeblich darum, das Gebäude zu veräußern. Nach den Angaben des Klägers macht ein einem Dritten an einem Teil des Grundstücks eingeräumtes Nutzungsrecht einen Verkauf bisher nicht möglich (Hinweis auf §§ 1 und 5 Abs. 1 des Kaufvertrags). Auch im Streitjahr wohnte der Kläger in dem Gebäude (wegen weiterer Einzelheiten s. B.I. der Niederschrift I).
Inzwischen ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kläger im Streitjahr in A seinen Wohnsitz hatte und nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) -DBA-Schweiz 1971- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1992- ansässig war.
Der Kläger ist seit Jahren im Chor des Opernhauses Y als Chortenor beschäftigt (vgl. hierzu: B.IV.2. der Niederschrift I). Das Opernhaus Y ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (nach Schweizer Recht) privatrechtlich organisiert (s. den Handelsregisterauszug lt. www.moneyhouse.ch, Bl. 257-266 der FG-Akten 3 K 4277/12; s. die Angaben in: de.wikipedia.org., Bl. 227 ff. der FG-Akten 3 V 3113/13).
Der Chor der Oper Y (s. hierzu: www.[ … ]), dessen Direktor im Streitjahr D war, setzt sich im Wesentlichen zusammen aus:
1. ca. x festangestellten Sängerinnen und Sängern,
2. (professionellen) Sängerinnen und Sängern, die durch sog. Chorzuzügerverträge für konkrete Opernprojekte verpflichtet werden (vgl. Anlage K5 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016) und
3. aus semiprofessionellen Sängerinnen und Sängern des Zusatzchors des Opernhauses Y ([ … ]-).
Zu den Sängern, die durch Chorzuzügerverträge verpflichtet werden, gehört seit jeher und auch im Streitjahr der Kläger (zu diesem Konzept: Schreiben des Opernhauses Y vom April 2012, Bl. 4 der FG-Akten 3 K 4277/12; vgl. im Übrigen die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Juli 2015, Bl. 121 der FG-Akten). Der Kläger gehört seit 20 Jahren als Chorzuzüger dem Opernchor des Opernhauses Y an (zunächst neben Engagements am Theater S und Theater P [sog. Dreispartenhäuser -u.a. auch Oper-]). Seit 2007 singt er ausschließlich im Opernchor des Opernhauses Y. Auf die dem Finanzgericht (FG) zur Verfügung gestellten CDs mit vom Kläger gesungenen Liedern und Arien wird Bezug genommen.
Für den Zeitraum vom 25. August 2011 bis 31. Oktober 2011 hatte der Kläger einmalig als Krankheitsersatz (ausnahmsweise) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen (s. den Vertrag vom 27. September 2011).
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Die Chorzuzügerverträge werden sowohl mit in der Schweiz als auch im Ausland (insbesondere in Süddeutschland) ansässigen Sängerinnen und Sängern abgeschlossen. Der Chordirektion liegt eine Liste von Sängerinnen und Sängern vor, die für eine Tätigkeit auf der Grundlage eines Chorzuzügervertrages in Betracht kommen. Für eine Verpflichtung ist im Einzelfall entscheidend, dass die festangestellten Sängerinnen und Sänger des Opernchores nicht ausreichen.
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Der Kläger hat für das Streitjahr (wie auch in den Jahren zuvor und danach) eine Reihe von Chorzuzügeverträgen mit dem Opernhaus Y abgeschlossen. Sie betreffen seine Mitwirkung an folgenden Opern im Streitjahr (s. Anlage K5 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, Bl. 162 ff. der FG-Akten bzw. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 5. August 2014, Bl. 3, 18-24 der Rechtsbehelfsakten -Rb-Akten-):
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[ … ]
13 
In den Chorzuzügerverträgen wurde der Kläger verpflichtet, seine Partie vor der ersten Probe einzustudieren. Der Kläger war früher an der Oper M verpflichtet gewesen und hat ca. 100 Partien bei dem Chorleiter W studiert, die er auch präsent hat (s. B.IV.1. der Niederschrift I; Seite 2 des Artikels in der [ … ]; Bl. 25, 26 der Rb-Akten).
14 
Des Weiteren werden in den Chorzuzügerverträgen die Vorstellungs- und die Probentermine festgelegt, wobei insbesondere für Proben häufig zusätzliche Termine angeordnet werden (im täglichen, im Opernhaus Y ausgehängten Probenplan). Bei den Proben handelt es sich im Einzelnen um Klavierhauptproben (KHP), Generalproben (GP), Hauptproben mit Orchester (HPO), Musikalische Proben (MP), Orchestersitzproben (OS) und Bühnenorchesterproben (BO).
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Die Proben finden nicht nur im Opernhaus Y statt, sondern u.a. im H-Saal, bzw. im Orchesterprobesaal X in Y (s. B.IV.4. der Niederschrift I). [ … ] Die Bühnenorchester- und Generalproben finden immer im Opernhaus Y statt (vgl. hierzu die Feststellungen lt. B.IV.4.-6. der Niederschrift I bzw. zu II. und III. der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 12. Februar 2016 im vorliegenden Verfahren -Niederschrift II bzw. Erörterungstermin II-). Nach den Feststellungen des erkennenden Senats finden auch die Generalproben beim Opernhaus Y ohne Publikumsbeteiligung statt.
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Für die Opernchorsänger (wie den Kläger) gelten folgende Regelarbeitszeiten (Hinweis auf die Bestätigung des Opernhauses Y vom 12. März 2013, Bl. 139 der FG-Akten 3 K 4277/12):
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Mittwoch - Samstag: 10.00 - 13.00 Uhr musikalische oder szenische Probenarbeiten (Endproben können bis 15.00 Uhr dauern);
Dienstag und Samstag: 18.00 - 21.00 Uhr Probenarbeiten (Vorstellungen können bis 23.00 Uhr dauern);
Sonntag: 19.00 - 23.00 Uhr (Vorstellungen; manchmal auch Nachmittagsvorstellungen ab 14.00 Uhr oder Doppelvorstellungen ab 14.00 Uhr und 19.00 Uhr).
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Der Montag- und Dienstagvormittag sind frei. Bei Vorstellungen haben die Chorsängerinnen und -sänger 45 Minuten vor deren Beginn anwesend zu sein. Das Opernhaus Y verlassen können die Chorsängerinnen und -sänger regelmäßig erst ca. 30 Minuten nach der jeweiligen Vorstellung (s. B.V.2. der Niederschrift I). Auch bei den Probenterminen ist der Kläger ca. 30 Minuten vor Probenbeginn anwesend, um sich „stimmtechnisch“ vorzubereiten (s. Schriftsatz des Klägers vom 15. Dezember 2012, Bl. 1 ff. der FG-Akten 3 K 4277/12). Die Regelarbeitszeiten wurden auch im Streitjahr erheblich überschritten (s. die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. September 2013, Bl. 22 der Hilfsakte -H-Akte-).
19 
Das Opernhaus Y rechnete entsprechend den Vereinbarungen in den Chorzuzügerverträgen (a.a.O. zu: Honorar) die Vergütungen des Klägers getrennt nach Teilnahmen an Vorstellungen (Aufführungen) und Proben ab (s. die Angaben in den Lohnabrechnungen für die einzelnen Monate des Streitjahres: Anlage K1 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 221, 228-230 der FG-Akten; Anlage K5 zum Schriftsatz vom 5. August 2014 des Klägers, Bl. 3, 29-53 der Rechtsbehelfsakten -Rb-Akten-; Hinweis im Übrigen auf die vom Kläger handschriftlich angefertigte „Gagenabrechnung für die Aufführungen“ lt. Bl. 34 der H-Akte; Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 223, 233 der FG-Akten).
20 
Das Opernhaus Y und der Kläger leisteten jeweils Beiträge in die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. Invalidenversicherung (AHV/IV) und in die Schweizerische Arbeitslosenversicherung -ALV- (s. die Angaben in den monatlichen Gehaltsabrechnungen für das Streitjahr zu Zeile 75, 78 und 83 der Anlage N zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, Anlage K5 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 221, 237 der FG-Akten). Seit dem xx.xx. 2014 erhält der Kläger von der AHV/IV eine monatliche Altersrente von x.xxx CHF (Bl. 38 der FG-Akten).
21 
Des Weiteren war der Kläger -wie alle in der Schweiz beschäftigten „Arbeitnehmenden“ (Arbeitnehmer)- obligatorisch in der Berufsunfallversicherung und (da seine Arbeitszeit beim Opernhaus Y mindestens 8 Stunden betrug) in der Nichtberufsunfallversicherung versichert (s. die Chorzuzügerverträge zu: Unfallversicherung). Das Opernhaus Y trug die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle (einschließlich der Unfälle auf dem Arbeitsweg) und Berufskrankheiten, der Kläger die Prämien für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle (z.B. Freizeitunfälle: Hinweis auf die monatlichen Lohnabrechnungen für das Streitjahr). Versicherer war die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Versicherungsnehmer das Opernhaus Y und Versicherter der Kläger. Zur Schweizerischen Unfallversicherung: Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., § 17 Seite 450 ff. (im Folgenden: Scartazzini/Hürzeler) mit umfangreichen Nachweisen.
22 
Soweit in den für das Streitjahr vorgelegten Chorzuzügerverträgen (zu: Unfallversicherung) auf das „Informationsblatt von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in der EG“ Bezug genommen wird, hat diese Bezugnahme seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen EG–Schweiz bzw. FZA) zum 1. Juni 2002 keine Bedeutung mehr. Insoweit ergeben sich die für die Sozialversicherungen maßgeblichen Rechtsgrundlagen auch für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer aus den konsolidierten Fassungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und (EG) Nr. 574/72 (Anhang II FZA) und ab dem 31. März des Streitjahres aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen). Veröffentlicht sind diese Verordnungen in der Systematischen Rechtssammlung (SR; www.admin.ch zu: Bundesrecht).
23 
Der Kläger war im Streitjahr bei der S Schweizerische Krankenkasse privat krankenversichert. Die Prämien für diese Versicherung zahlte -entsprechend der Schweizer Rechtslage- ausschließlich der Kläger (Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 3 K 3835/11, juris).
24 
In den an den Kläger vom Opernhaus Y gezahlten Vergütungen ist jeweils eine „Ferienentschädigung“ von 11,5 % enthalten (s. die Chorzuzügerverträge zu: Honorar). In der Schweiz wird es als rechtlich zulässig erachtet, bei sehr unregelmäßiger Arbeitsleistung oder bei sehr kurzem Arbeitseinsatz eines Arbeitnehmers (wie z.B. im Streitfall) den Lohn für die Ferienzeit in die regulären Lohnabrechnungen einzurechnen (s. Ullin Steiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Art. 329d N9 mit umfangreichen Nachweisen insbesondere auch zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer-).
25 
Der Kläger war im Streitjahr in der deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg versichert. Seit dem xx.xx. 2014 erhält er eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich xxx,xx EUR (Hinweis auf den Rentenbescheid vom 8. Mai 2014, Bl. 36 der FG-Akten). Im Übrigen war der Kläger Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Bayerische Versorgungskammer), von der er seit dem xx.xx. 2014 ein flexibles Altersruhegeld in Höhe von monatlich xxx,xx EUR erhält (s. den Bescheid vom 8. April 2014, Bl. 37 der FG-Akten).
26 
Vom Arbeitslohn des Klägers wurde vom Opernhaus Y Schweizerische Quellensteuer „für Künstler“ (s. die Angaben in den monatlichen Lohnabrechnungen) in Höhe von 12,4 % der quellensteuerpflichtigen Einkünfte einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) des Kantons Y abgeführt (davon 2,4 % Bundessteuer [Hinweis auf Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 in der im Streitjahr geltenden Fassung -DBG- SR 642.11 i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements -EDF- über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober 1993 in der im Streitjahr geltenden Fassung -Quellensteuerverordnung, QStV- SR 642.118.2]; und im Übrigen 10 % Staats- und Gemeindesteuer [§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994 -Quellensteuerverordnung II- SR 631.42]; C. des Merkblatts Nr. 29/254 des kantonalen Steueramts über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 1. Januar 2015). Das Opernhaus Y zahlte x.xxx,xx CHF an die ESTV (s. Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2016, zu Quellensteuer, Bl. 221, 233 der FG-Akten).
27 
Im Übrigen verpflichtete sich der Kläger vom xx.xx. - xx.xx. des Streitjahres als Mitglied des „Chors ABC (Sänger der YCA)“ an einer Eigenproduktion des Vereins ABC im BC (Kanton Z) mitzuwirken. Die Eigenproduktion betraf die Oper xxx (Hinweis auf den Vertrag mit der YCA vom 18. Dezember 2011, Bl. 388 der FG-Akten; vgl. hierzu: B.VI.4. der Niederschrift I). Auch im Jahr 2009 hatte der Kläger ein Engagement beim Chor ABC als Sänger der YCA.
28 
In den „Honorarabrechnungen“ vom 20. Juli und von 22. August 2012 (Anlage K5 zur Einkommensteuererklärung vom 17. Oktober 2014, Bl. 14, 30 und 31 der RB-Akten) rechnete die YCA über die Vergütungen des Klägers für dessen Teilnahme an der Opernaufführung im BC ab. Vom „Bruttolohn“ des Klägers wurden seine Beiträge an die AHV bzw. ALV einbehalten. Im Übrigen zahlte die YCA neben Beiträgen an die AHV/IV und ALV Beiträge an eine Berufsunfallversicherung.
29 
Von den Vergütungen des Klägers als Mitglied des Chors BC (Sänger der YCA) wurde Schweizerische Quellensteuer für Künstler in Höhe von xxx,xx CHF einbehalten und an die ESTV des Kantons Z abgeführt (s. die Honorarabrechnungen lt. Anlage K5 zur Einkommensteuererklärung vom 17. Oktober 2014 und Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016 zu Quellensteuer, Bl. 221, 233 der FG-Akten).
30 
Eine Quellensteuererhebung durch die ESTV nach den Vorschriften für Grenzgänger erfolgte im Streitfall nicht und wurde ersichtlich auch nicht in Betracht gezogen (Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchtstabe b DBA-Schweiz 1971/1992; § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung -KonsVerCHEV- vom 20. Dezember 2010, BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 4; das BMF-Schreiben beruht auf einer Verständigungsvereinbarung i.S.v. Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 bzw. Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971, s. das Einführungsschreiben der ESTV Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsschreiben zu Art. 15a DBA-D vom 6. September 1994 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland Band 1 A 3.3.10).
31 
Der Kläger besaß im Streitjahr ein Wohnmobil (xxx), das nach dem Streitjahr wegen eines Unfalls entsorgt werden musste. In diesem -für seine Zwecke angemessen ausgestatteten- Wohnmobil hat der Kläger u.a. während über mehrere Tage sich hinziehenden Vorstellungs- und Probeterminen übernachtet, und zwar auf dem Campingplatz: „Camping Y  (s. hierzu auch die Feststellungen lt. B.V.3. und VIII.1. der Niederschrift I bzw. VIII. der Niederschrift II; Schriftsätze des Klägers vom 2. März 2015 zu 1., Bl. 56 ff. der FG-Akten; vom 1. Dezember 2015, Bl. 138 der FG-Akten). Im Übrigen hat der Kläger auch hin und wieder bei Kollegen übernachtet.
32 
Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an der Opernproduktion der Vereins ABC als Sänger der YCA.
33 
Nach seinen Angaben ist er im Streitjahr aufgrund seiner Arbeitsausübung an 85 Arbeitstagen in Y bzw. in C nicht an seinen Wohnsitz A zurückgekehrt (s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992; s. Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, Bl. 162, 185 ff. der FG-Akten; Schriftsatz vom 2. September 2014 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten [Finanzamt -FA-] vom 9. März 2015, Bl. 73 ff. der FG-Akten). Dies ist zwischen den Beteiligten nach deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung unstreitig.
34 
Der Liste über die Nichtrückkehrtage nicht beigefügt wurden die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke Gre-3c mit Bescheinigungen der Arbeitgeber (des Opernhauses Y und der YCA) über die Nichtrückkehr des Klägers an mehr als 60 Arbeitstagen (im Folgenden: Arbeitgeberbescheinigung) und einem Sichtvermerk der zuständigen Steuerbehörden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) der Kantone Y und Z (Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KonsVerCHEV bzw. II.5. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 -Verhandlungsprotokoll- [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929]; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 18 i.V.m. Anlage 3, BStBl I 1994, 683, 703-709; Fach A Teil 5 Nummer 4 des Grenzgängerhandbuchs der Finanzverwaltung Baden-Württemberg -Grenzgängerhandbuch-).
35 
Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in A und dem Opernhaus Y bzw. den anderen Einsatzorten des Klägers (X bzw. im H-Saal) in Y betrug im Streitjahr ca. 118 km, die regelmäßige Fahrtdauer mindestens 1 ½ Stunden (s. VIII.1. der Niederschrift I; Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2016, Bl. 440 der FG-Akten).
36 
Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem BC beträgt ca. 95 km, die Fahrtdauer ca. 1 Stunde 10 Minuten (www.google.de/maps/…).
37 
Das FA gab am 27. November 2013 (einem Mittwoch) einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zur Post, in dem es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte, weil der Kläger bis dahin keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Die festgesetzte Steuer betrug xxx EUR. Die Schweizerische Quellensteuer wurde nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Chorsänger am Opernhaus Y wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG 2012) in Höhe von xx.xxx EUR angesetzt (unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1990 IV B 6 S 2332 73/90, BStBl I 1990, 638 Rn. 1.). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 (einem Freitag) am 8. Januar 2014 (einem Mittwoch) und damit verspätet Einspruch ein (Bl. 11 der H-Akte). Wie das Schreiben vom 27. Dezember 2013 zum FA gelangt ist, ist nicht bekannt.
38 
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Klageverfahrens, gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO die Änderung des Einkommensteuerbescheids. Diesen Antrag lehnte das FA mit Verfügung vom 28. Juli 2014, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ab (Bl. 49 der H-Akte).
39 
Mit Schreiben vom 5. August 2014 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf sein bei-gefügtes -an seinen Bevollmächtigten gerichtetes- Schreiben vom 1. August 2014 mit, dass er gegen die Bescheide des FA jeweils immer Einspruch eingelegt habe. Im Schreiben vom 15. August 2014 teilte der Kläger mit, dass er kurzfristig versuchen werde, den tatsächlich vorliegenden Lebenssachverhalt hinsichtlich des Streitjahres aufzuklären und eine Einkommensteuererklärung beim FA einzureichen. Im am 1. September 2014 beim FA eingereichten Schriftsatz erklärte der Kläger, dass seine Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Opernhaus Y und der YCA u.a. für das Streitjahr in Deutschland insgesamt steuerfrei seien.
40 
Am 2. Oktober 2014 reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung beim FA ein. Dabei ermittelte er seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Chorsänger am Opernhaus Y und beim Chor ABC auf insgesamt xx.xxx EUR (=xx.xxx EUR [Auftritte] + xx.xxx EUR [Proben]; Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2014, Bl. 57, 12 der Rb-Akten). Er vertrat die Auffassung (Schriftsatz vom 2. September 2014, zu 4., Bl. 57, 59 der Rb-Akten), dass die Vergütungen/Honorare für seine Auftritte bei den Einkünften als berufsmäßiger Künstler zu berücksichtigen seien für seine in dieser Eigenschaft ausgeübte Tätigkeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971). Diese Einkünfte könnten im Inland besteuert werden (s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971), und die Schweizerische Quellensteuer sei bei der Einkommensteuerfestsetzung anzurechnen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. § 34c der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2012-). Die Vergütungen für die Probentätigkeit unterlägen dagegen als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971) bzw. nach § 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 nur der Besteuerung durch die Schweiz. Im Inland seien sie unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Eine Besteuerung seiner Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Inland als Grenzgänger gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 komme nicht in Betracht, weil er an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Tätigkeit in Y und C nicht an seinen Wohnsitz im Inland nach A zurückgekehrt, und er deshalb nicht als Grenzgänger zu beurteilen sei.
41 
Am 5. Dezember 2014 gab das FA die Einspruchsentscheidung zur Post. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung führte zu einer Verböserung der Steuerfestsetzung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Das FA berücksichtigte die gesamten Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit am Opernhaus Y und für die YCA in C als im Inland steuerpflichtige Einnahmen aus nicht/unselbständiger Arbeit (zur Höhe der Einkünfte s. die Aufteilung Arbeitslohn Auftritt/Probe 2012 lt. Bl. 71 der Rb-Akten). Die in der Schweiz in Höhe von x.xxx EUR abgeführte Quellensteuer (s. Bl. 71 der Rb-Akten) wurde auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug der Höhe nach x.xxx EUR.
42 
Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Chorsänger ausschließlich der Besteuerung in der Schweiz unterliegen würden. Wegen der hierzu vorgetragenen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze vom 2. März 2015 (Bl. 56 ff. der FG-Akten), vom 1. Juni 2015 (Bl. 106 ff. der FG-Akten), vom 9. Februar 2016 (Bl. 221 ff. der FG-Akten), vom 15. Februar 2016 (Bl. 270 ff. der FG-Akten) und vom 16. Februar 2016 (Bl. 274 ff. der FG-Akten) verwiesen.
43 
Während des Klageverfahrens legte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 nach Abstimmung mit der Verwaltung des Opernhauses Y und der YCA eine neue und berichtigte Berechnung seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für das Opernhaus Y und die YCA -ausgehend vom Zu- und Abflussprinzip des § 11 in der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2012- vor (s. Anlage 4 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 233 der FG-Akten). Danach betragen seine gesamten Einnahmen als Chorsänger nunmehr xx.xxx,xx CHF (bisher: xx.xxx,xx CHF), die Einnahmen für Auftritte vor Publikum xx.xxx,xx CHF (bisher: xx.xxx,xx CHF) und für Probentätigkeit xx.xxx,xx CHF (bisher: xx.xxx,xx CHF). Die an die ESTV abgeführte Quellensteuer wurde auf insgesamt x.xxx,xx CHF errechnet (s. Anlage a.a.O., Bl. 221, 233 der FG-Akten).
44 
Das Opernhaus Y hatte -hiervon abweichend- auf der Grundlage der monatlichen Lohnabrechnungen für das Streitjahr im Lohnausweis vom 29. Januar 2016 (Anlage K2 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 221, 231 der FG-Akten) den „Bruttolohn total“ des Klägers auf xx.xxx CHF ermittelt. Zu den Abweichungen bei den Einnahmen des Klägers als Sänger der YCA wird auf dessen Schriftsatz vom 25. Februar 2016 Bezug genommen (Bl. 316 der FG-Akten).
45 
Das FA gab im Anschluss an die Berechnung der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für das Opernhaus Y und die YCA am 6. April 2016 einen Einkommensteueränderungsbescheid zur Post. Als Änderungsbescheid wurde er auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt. Nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Streitfall gegeben sind.
46 
Der Kläger beantragt, den Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016, die Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014 und den Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2013 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
47 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
48 
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und den Schriftsätzen vom 9. März 2015 (Bl. 72 der FG-Akten) und 19. Mai 2015 (Bl. 85 ff. der FG-Akten).
49 
Während des Klageverfahrens wandte sich der Kläger (erfolglos) an den Petitions-ausschuss des Landtags Baden-Württemberg. Auf dessen Ausführungen aus Anlass der Prüfung der Petition wird Bezug genommen (Schriftsatz des Klägers vom 15. Februar 2016, Bl. 258 ff. der FG-Akten).
50 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
1 Band Hilfsakten Steuernummer: xxxxx/xxxxx
1 Band Rechtsbehelfsakten: Steuernummer: xxxxx/xxxxx
1 Band Hilfsakte/Schätzungsunterlagen ESt ab 2010
1 Band Vollstreckungsakten: Steuernummer: xxxxx/xxxxx
1 Band Einheitswertakten: Aktenzeichen: xx xx
1 Band Akten zur Eigenheimzulage: Steuernummer: xxxxx/xxxxx.

Entscheidungsgründe

 
A.
51 
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
B.
52 
Die Klage ist teilweise begründet. Da der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 teilweise rechtswidrig ist und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt, war er aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) und im Umfang -wie im Tenor zu 1. des vorliegenden Urteils dargelegt- durch das Gericht zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Unrecht die gesamten vom Opernhaus Y und der YCA bezogenen Vergütungen des Klägers der Besteuerung im Inland unterworfen. Lediglich die auftrittsbezogenen Vergütungen unterliegen der Besteuerung im Inland.
53 
I. 1. Die Klage war nicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet abzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596).
54 
Die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren war, weil er gegen den ursprünglichen -unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen- Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2013 erst am 8. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist am 30. Dezember 2013 (einem Montag) eingelegt hat, stellt sich dabei nicht. Denn der Kläger hat fristgemäß Einspruch eingelegt mit den Schreiben vom 5.,15. und 27. August 2014 (Bl. 50-62 der H-Akte) gegen die Ablehnung vom 28. Juli 2014 seines Antrags gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Änderung des Einkommensteuerbescheids. Diese Schreiben sind als Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids auszulegen.
55 
a) Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen. Entscheidend ist, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert der Schreiben verstehen musste. Dabei ist bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, der Steuerpflichtige habe denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs allein schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht. Lässt deshalb die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295, m.w.N.).
56 
b) Im Streitfall entspricht es dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002  1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835), dass die an das FA gesandten Schreiben des Klägers vom 5.,15. und 27. August 2014 in einer Gesamtbetrachtung der darin gemachten Darlegungen als Einspruch auszulegen sind. Das vom Kläger darin ersichtlich verfolgte Ziel, seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezüglich seiner Tätigkeit als Opernsänger vom FA als steuerfrei im Inland zu behandeln, konnte nur durch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 27. November 2013 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO erreicht werden. Aus den Ausführungen der Klägers ergibt sich demzufolge hinreichend deutlich, dass er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27. November 2013 durch den Bescheid vom 28. Juli 2014 wandte und gegen diesen Einspruch einlegen wollte.
57 
II. Im Streitfall kommt auch keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014 in Betracht. Eine solche ist zulässig, wenn durch die Einspruchsentscheidung z.B. eine Verböserung erfolgt (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. in diesem Zusammenhang: Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanz-gerichtsordnung, Kommentar, FGO § 44Anm. 290). Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung mit x.xxx EUR höher festgesetzt als im Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2013 mit xxx EUR, ohne dass das FA zuvor einen Verböserungshinweis gegeben hatte.
58 
Eine Zurückverweisung der Sache durch eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen des unterbliebenen Verböserungshinweises kommt gleichwohl nicht in Betracht. Durch § 367 Abs. 2 Satz 2 AO soll erreicht werden, dass der Steuerpflichtige einer verbösernden Entscheidung durch rechtzeitige Rücknahme seines Einspruchs zuvorkommen kann. Diesem Zweck entsprechend greift § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ein, wenn -wie z.B. im Streitfall- eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ungeachtet der Rücknahme seines Einspruchs möglich ist, weil die Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids wegen des beigefügten Vorbehalts der Nachprüfung erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).
59 
III. Der Kläger war im Streitjahr im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
60 
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2012 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Das Vorliegen einer Wohnung setzt weder einen ständigen noch einen zeitlich überwiegenden Aufenthalt an dem betreffenden Ort voraus (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893, Entscheidungsgründe zu II.1.c). Es genügt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl Il 1996, 2, Entscheidungsgründe zu II.1.).
61 
Ob die Voraussetzungen des § 8 AO erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351), wobei alle Umstände herangezogen werden können, die nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, um sie als solche zu benutzen (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Der Wille des Steuerpflichtigen kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er sich objektiv nach außen manifestiert (Buciek in: Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, Kommentar, AO § 8, Anm. 38).
62 
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hatte der Kläger im Streitjahr in A, ... gasse x seinen Wohnsitz. Er hatte dort eine Wohnung inne. Die Wohnung bestand nach den Feststellungen des erkennenden Senats aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Sie stellte eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Bleibe dar (Hinweis u.a. auf die Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1989 zu 5. lt. den Einheitswertakten). Aufgrund des Eigentums am Grundstück ... gasse x in A hatte der Kläger auch die -für die Annahme des Wohnsitzes- erforderliche eigene Verfügungsmacht (und Hausrecht) über die zum Aufenthalt geeigneten und entsprechend eingerichteten Räume. Des Weiteren hat er diese Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt (s. die Abgaben zum Stromverbrauch im Schriftsatz des FA vom 9. März 2015, Bl. 72 der FG-Akten).
63 
Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kläger sich auf die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 beruft. Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 jemand, der in dem anderen Vertragstaat (hier: Schweiz) seinen Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland (hier: A) zurückkehrt. Wie sich im Übrigen aus der Aufstellung der Nichtrückkehrtage ergibt (Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, Bl. 162, 185 ff. der F-Akten), ist der Kläger lediglich an 85 Arbeitstagen nicht in seine Wohnung in A von seinen Arbeitsorten in der Schweiz zurückgekehrt. Er hat demzufolge die Wohnung in A in einem weit über eine lediglich besuchsweise Nutzung hinausgehenden Umfang im Streitjahr aufgesucht.
64 
Des Weiteren berücksichtigt der erkennende Senat, dass -unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen- nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ansonsten nur das Wohnmobil des Klägers als dessen Wohnsitz in Betracht käme, nachdem die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit E in X/Kanton Z vor dem Streitjahr geendet hatte (Hinweis auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 13. August 2014 im Klageverfahren 3 K 4277/12, Bl. 409 ff. der FG-Akten 3 K 4277/12).  Mobile Einrichtungen aller Art (wie z.B. auch Wohnmobile) gelten aber nicht als Wohnungen i.S.v. § 8 AO (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 8 Anm. 15; Schmidt/Heinicke, EStG, Kommentar, 35. Aufl., 2016, § 1 Anm. 21; Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 8 Anm. 21; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zu AO und FGO, § 8 AO Anm. 5 [Seite 4 unten]; jeweils mit weiteren Nachweisen).
65 
3. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers hat zur Folge, dass sich nach dem Welteinkommensprinzip die inländische Steuerpflicht auf alle steuerbaren Einkünfte erstreckt und zwar unabhängig davon, ob sie im Inland oder -wie z.B. im Streitfall- in der Schweiz erzielt wurden (§ 1 Abs. 1 EStG 2012 i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG 2012). Hierzu rechnen im Streitfall die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 1 Abs. 1 EStG 2012 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 EStG 1012) aus seiner in Y (siehe nachfolgend zu a und b) und C (siehe nachfolgend zu c) ausgeübten Tätigkeit als Chorsänger.
66 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2012 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs auch in Bezug auf eine Tätigkeit im Ausland heranzuziehen sind (BFH-Urteile vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; vom 16. Dezember 2008 I R 23/07, juris), liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Das ist der Fall, wenn die Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534; vom 18. Juni 2015 VI R 77/12, BStBl II 2015, 903).
67 
Der Arbeitnehmerbegriff lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht durch eine Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
68 
Hierzu hat der BFH in den Urteilen in BStBl II 1985, 661 und vom 30. Mai 1996 V R 2/95 (BStBl II 1996, 493) zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BFH-Entscheidungen vom 9. September 2003 VI B 53/03, BFH/NV 2004, 42; vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347; vom 16. November 2006 VI B 74/06, BFH/NV 2007, 235; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 9. August 1990 V R 115/85, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1991, 138; jeweils m.w.N.; s. zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerstatus eines Opernsängers: Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Februar 2007 5 AZR 270/06, juris).
69 
b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des Chores des Opernhauses Y bei Würdigung aller im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden Merkmale, die sich zum Teil aus dem Schweizer (Arbeits- und Sozial-)Recht ergeben, nichtselbständig tätig geworden.
70 
aa) Hierfür spricht in besonderem Maße, dass der Kläger in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses Y eingegliedert war. Er war in den Organisationsablauf eingebunden, weil er dem Direktionsrecht der Chordirektion des Opernhauses Y unterstand. Er hatte die von der Chordirektion von vorneherein festgelegten Regelarbeitszeiten für Chormitglieder -strikt, um eine Kündigung zu vermeiden- einzuhalten (z.B. mittwochs und samstags von 10.00 bis 13.00 Uhr und an anderen Tagen einschließlich Wochenendtagen -s. die Angaben zu Seite 7 Abs. 3 und 4 des Tatbestandes- und die in den Chorzuzügerverträgen festgelegten Proben- und Vorstellungstermine), wobei nur der Montag- und Dienstagvormittag arbeitsfrei waren. Darüber hinaus wurden noch Probentermine angeordnet von Regisseuren (Dirigenten usw.), an denen der Kläger als Mitglied des Opernchores teilzunehmen hatte (Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen über Änderungen von Terminen lt. den Chorzuzügerverträgen). Bei Aufführungen im Opernhaus war der Kläger verpflichtet bis zum Ende der Vorstellung im Opernhaus anwesend zu sein, damit zur Entgegennahme des Schlussapplauses das gesamte Ensemble auf der Bühne war. Im Übrigen hatte er 45 Minuten vor der jeweiligen Vorstellung im Opernhaus anwesend zu sein.
71 
bb) Wesentlich für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ist in dem zuvor dargelegten Zusammenhang, dass der Kläger nicht nur kurz mit dem Geschäftsbetrieb (Theaterbetrieb) des Opernhauses in Berührung kam, sondern ständig in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses Y eingebunden war, weil er -über die gesamte Woche verteilt (einschließlich der Wochenenden)- feste Arbeitszeiten zu beachten, daneben auch noch kurzfristig angeordneten Arbeitszeiten nachzukommen hatte (Hinweis auf die Vereinbarung von [zusätzlichen] Terminen lt. dem täglichen Probeplan -s. z.B. den Chorzuzügervertrag zur Oper xxxxx). Über seine Arbeitszeit konnte er demzufolge nicht frei verfügen. Auch dieser Umstand spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit (BFH-Urteil in UR 1991, 138).
72 
cc) Für eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers spricht auch, dass der Ort der Tätigkeit durch die Chordirektion des Opernhauses Y festgelegt wurde. Proben wurden dementsprechend durchgeführt in Y u.a. auch im Orchesterprobesaal X, im H-Saal und im Opernhaus, Aufführungen dagegen nur im Opernhaus Y.
73 
dd) Mitentscheidend für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ist des Weiteren, dass der Kläger feste Bezüge ausbezahlt erhielt. In den Chorzuzügerverträgen wurden gestaffelt nach der Teilnahme an Vorstellungen und Generalproben einerseits und an Proben und Endproben andererseits der Höhe nach festgelegte Honorare vereinbart (z.B. bezüglich der Oper xx: xxx CHF pro Vorstellung und für die Generalprobe, xxx CHF pro [ggf. zusätzlicher] Probe und für den Fall, dass eine Endprobe über drei Stunden dauert: xxx CHF).
74 
ee) Aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Opernhaus Y über die vorneherein festgelegten festen Bezüge folgt des Weiteren, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte (z.B. in Gestalt eines Vergütungsrisikos, s. hierzu: Eisgruber in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 15. Aufl., 2016, § 19 EStG Anm. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Urteil des FG Köln vom 11. Dezember 1990 2 K 235/86, EFG 1991, 534), wobei die Übernahme eines solchen Risikos für eine selbständige Tätigkeit des Klägers hätte sprechen können. Er konnte durch die Qualität seiner Darbietungen als Chortenor Zahl und Umfang seiner Verpflichtungen beim Opernhaus Y und somit seiner Einnahmen nicht maßgeblich beeinflussen. Zukünftige Engagements des Klägers hingen im Wesentlichen davon ab, ob festangestellte Sängerinnen und Sänger in ausreichender Zahl zur Verfügung standen.
75 
ff) Auch wenn die Tätigkeit des Klägers als Chortenor auf einer großen Zahl mit dem Opernhaus Y abgeschlossenen sog. „Chorzuzügerverträgen“ beruht, folgt hieraus nicht, dass der Kläger selbständig tätig war. Allein für das Streitjahr wurden 16 solcher Verträge abgeschlossen. Auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Opernhaus Y und dem Kläger deutet jedoch der Umfang der eingegangenen Proben- und Vorstellungsverpflichtungen (einschließlich der Vereinbarung von Regelarbeitszeiten und zusätzlichen Arbeiten) und der Umstand hin, dass der Kläger schon seit Jahren auf diese Weise an das Opernhaus Y gebunden ist. Während der gesamten Laufzeit der Chorzuzügerverträge war der Kläger auf Grund der zuvor dargelegten Umstände während der jeweiligen Spielzeiten (von September bis Juli -s. Kalendarium lt. www. xxxxxx-) nicht als frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit gegenüber dem Opernhaus anzusehen. Der Kläger war wie ein fest beim Opernhaus Y angestellter Chorsänger in den Opernbetrieb eingegliedert (Hinweis auf den vom Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. September 2011 für den Zeitraum August bis Oktober 2011). Das Opernhaus Y hat deshalb im Wesentlichen während der hier in Rede stehenden Spielzeiten über die gesamte Arbeitskraft des Klägers verfügt. Dem Kläger blieb während der Laufzeit der Chorzuzügerverträge während der Opernsaison kaum Zeit für eigene Dispositionen in Gestalt von sonstigen Auftritten. Dies rechtfertigt die Annahme eines zwischen dem Kläger und dem Opernhaus Y bestehenden Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteile vom 6. November 1970 VI R 385/65, BStBl II 1971, 22; vom 24. Mai 1973 IV R 118/72, BStBl II 1973, 636).
76 
gg) Ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine Unselbständigkeit sieht der erkennende Senat darin, dass dem Kläger eine nach Schweizer Recht nur für Arbeitnehmer vorgesehene „Ferienentschädigung“ für die Ferienzeit nach Ende der Spielzeit von Juli bis September zusammen mit den Festbezügen ausgezahlt wurde (wegen weiterer Einzelheiten: Hinweis auf Seite 9 Abs. 3 des Tatbestandes).
77 
hh) Mitentscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger darüber hinaus auch Anspruch auf weitere Sozialleistungen hatte. Der Kläger war gegen Berufsunfälle (einschließlich von Unfällen auf dem Arbeitsweg) und gegen Berufskrankheiten in der (Schweizerischen) Berufsunfallversicherung und gegen Freizeitunfälle in der Nichtberufsunfallversicherung versichert. Zu diesen Versicherungen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer zahlte (auch) das Opernhaus Y Beiträge (s. hierzu die weiteren Feststellungen des erkennenden Senats lt. Seite 8 Abs. 3 des Tatbestandes).
78 
ii) In dem darlegten Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass das Opernhaus Y Beiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität für den Kläger an die AHV/IV gezahlt hat und der Kläger demzufolge (aufschiebend bedingte) Ansprüche beim Eintritt der genannten Risiken gegen die AHV/IV erworben hatte. Die Gründe, die das Opernhaus Y veranlasst haben, den Kläger nicht in der Schweizerischen beruflichen Vorsorge (Hinweis auf die Pensionskasse des Opernhauses Y) zu versichern, sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch während der Tätigkeit am Opernhaus Y weiterhin in der für Arbeitnehmer vorgesehenen deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. als Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Bayerische Versorgungskammer) versichert war und Beiträge einbezahlt hat. Inzwischen bezieht er von diesen Versicherungen eine Altersrente bzw. ein Altersruhegeld.
79 
jj) Schließlich berücksichtigt der erkennende Senat, dass über die Vergütungen des Klägers vom Opernhaus Y ein für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehener „Lohnausweis“ ausgestellt wurde und das Opernhaus Y Beiträge in die für Arbeitnehmer obligatorisch vorgesehene Arbeitslosenversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit einbezahlt hat. Es handelt sich insoweit um eine reine „Arbeitnehmerversicherung“, der auch Grenzgänger (wie z.B. der Kläger) unterfallen (Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 20 Rz. 1 und 20 ff.).
80 
c) Nach dem Gesamtbild der zu berücksichtigenden Verhältnisse ist der Kläger auch bei seiner (außerhalb der Spielzeit des Opernhauses Y erfolgten) Mitwirkung bei der Aufführung der Oper xxx im BC als Mitglied des Chors ABC und Sänger der YCA im Juli/August des Streitjahres nichtselbständig tätig geworden. Die für diese Beurteilung zu berücksichtigenden Merkmale stimmen mit den zuvor dargelegten Umständen, die eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers als Mitglied des Opernchors begründen, im Wesentlichen überein. Auf diese wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hieran anschließend sprechen folgende Erwägungen für eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers:
81 
Der Kläger war in den Festspielbetrieb der YCA in Zusammenhang mit der Produktion der Oper xxx fest eingegliedert. Die YCA verfügte über die gesamte Arbeitskraft des Klägers als Sänger. Der Kläger war nicht frei in der Disposition seiner Tätigkeit. Er hatte sich an feste Arbeitszeiten (aus Anlass der Proben und Vorstellungen) zu halten. Der Umfang seiner Beanspruchung war mit täglichen Vorstellungen im Juli und August des Streitjahres so festgelegt, dass er daneben z.B. keine andere Aktivität als Sänger entfalten konnte. Er erhielt von vorneherein vereinbarte feste Bezüge ausbezahlt. Er hatte kein Unternehmerrisiko zu tragen. Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten für die Proben und Vorstellungen unterlag der Kläger den Weisungen der YCA bzw. denjenigen der Dirigenten, Regisseure usw. Die soziale Absicherung entsprach auf der Basis des maßgeblichen Schweizer Rechts mehr derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers (Absicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und bei der ALV gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, im Übrigen bei der AHV/IV gegen das Risiko Alter, Tod und Invalidität, Gewährung einer Ferienentschädigung).
82 
Keine entscheidende Bedeutung für die Entscheidung, ob der Kläger selbständig oder nichtselbständig tätig geworden ist, kommt dem Umstand zu, dass der Kläger bei der Opernproduktion in C nur für ca. einen Monat Vorstellungen zu bestreiten hatte (allerdings ohne Proben). Die für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentlichen Merkmale können nicht durch die Einführung einer zeitlichen Begrenzung von bestimmten Tagen ersetzt werden, wobei bei einer länger andauernden Tätigkeit eines „Gastspielers“ eine nichtselbständige Tätigkeit anzunehmen sei (BFH-Urteil in BStBl II 1973, 636, zum Engagement eines Opernsängers als Gastsänger). Entscheidend ist, ob der Sänger während der Dauer des Vertrags als frei oder unfrei zu beurteilen ist. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen hat die YCA im Rahmen der Mitwirkung des Klägers als Chortenor bei der Aufführung der Oper xxx über dessen Arbeitskraft verfügt. Dies ist mitentscheidend (neben den weiteren dargelegten Indizien) für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers.
83 
IV. Der Kläger unterlag mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chortenor beim Opernhaus Y und bei der Opernproduktion im BC, die nach den zuvor dargelegten Erwägungen auf Grund des Rechts des Anwendestaates -der Bundesrepublik Deutschland- (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971; vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2010, 1649; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 MA Anm. 53 und 54 mit umfangreichen Nachweisen) in abkommensrechtlicher Hinsicht als Vergütungen aus unselbständiger Arbeit zu beurteilen sind, nicht gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 als Grenzgänger der Besteuerung im Inland.
84 
1. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger i.S. des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfällt bei einer in einem Vertragstaat ansässigen Person die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung im anderen Vertragstaat während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage bzw. „Nichtrückkehren“ nach Schweizer Sprachgebrauch).
85 
Der Kläger hat Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sowohl vom Opernhaus Y für die Spielzeit 2011/2012 und 2012/2013 als auch von der YCA für seine in der Schweiz in Y und in C/Kanton Z ausgeübte Tätigkeit als Opernchorsänger erhalten, die nach der Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, weil er im Streitjahr an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
86 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats spielt es keine Rolle bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage, ob bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Schweiz (wie z.B. im Streitfall) der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgeber ausgeübt hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 3 K 2913/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH.Az.: I R 22/16], EFG 2016, 1061; gl.A.: für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 IV B 2 - S 1301 -CHE/07/10015-02, [Internationales Steuerrecht -IStR- 2015, 184], das auf einer Verständigungsvereinbarung mit der ESTV gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 beruht; Enz, Grenzgängerregelungen, 2012, ISBN 978-3-7272-8820-3 Rz. 348 ff. [351]; a.A. für das Streitjahr: § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV). Hieran hält der erkennende Senat fest.
87 
2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
88 
a) Der Kläger ist für das gesamte Streitjahr kein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, weil er nach den Feststellungen des Berichterstatters des erkennenden Senats insgesamt -ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberwechsels des Klägers vom Opernhaus Y zur YCA und zurück- an 85 Arbeitstagen (siehe nachfolgend zu aa) und damit entsprechend dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung (siehe nachfolgend zu bb) nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
89 
aa) An den 85 Arbeitstagen hat der Kläger nach Arbeitsende zwischen 23.00 und 0.30 Uhr (= Ende der jeweiligen Aufführung und des Abschminkens und Duschens usw. im Opernhaus Y bzw. im BC) in unmittelbarer Nähe zu seinen jeweiligen Arbeitsorten in Y und C in seinem Wohnmobil übernachtet (s. die Angaben des Klägers zum Wohnmobil im Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 [139] der FG-Akten), und er ist demzufolge nicht an seinen Wohnsitz im Inland (in A) zurückgekehrt. Der erkennende Senat folgt den umfangreichen mündlichen Darlegungen und der Aufstellung des Klägers zu den Nichtrückkehrtagen, die u.a. auf den zeitnah gemachten Eintragungen in seinem Terminkalender beruhen (Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 30. April 2016, Bl. 440-444 der FG-Akten), ohne Bedenken(Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800 zu II. 2.a, mit weiteren Nachweisen).
90 
Dieser Sachverhalt ist unter den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig. Das FA hat seine Einwendungen gegen die Annahme von 85 Nichtrückkehrtagen aufgegeben (s. insbesondere die Ausführungen des Berichterstatters des erkennenden Senats in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 12. Februar 2016).
91 
bb) An den 85 Arbeitstagen ist der Kläger in Übereinstimmung mit seinen Darlegungen und den Voraussetzungen für die Anerkennung von Nichtrückkehrtagen gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalls (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)auf Grund seiner Arbeitsausübung von den jeweiligen Arbeitsorten in Y und C nicht an seinen Wohnsitz im Inland in A zurückgekehrt (z.B. wegen des sehr späten Endes der Aufführungen und des Abschminkens usw. zwischen 23.00 Uhr und 0.30 Uhr, der Entfernung zwischen den Arbeitsorten in Y und C und dem Wohnsitz in A [118 Km und 96 Km], des zeitlichen Umfangs der Ab- und Anreise mit jeweils mindestens 1 ½ Stunden nach Y und 1 ¼ Stunden nach C [unter Berücksichtigung z.B. von Grenzkontrollen, Witterungsumständen, Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen auf den befahrenen Autobahnen und Landstraßen usw.], der körperlichen und psychischen Belastung bei der Ausübung seiner Tätigkeit, des Alters des Klägers usw.; s. die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 der FG-Akten). „Namentlich“ aus den dargelegten Gründen war dem Kläger die Rückkehr an seinen Wohnsitz an den hier in Rede stehenden Arbeitstagen „unzumutbar“ und „unmöglich“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KonsVerCHEV). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf (auch deshalb) keiner weiteren Erläuterungen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, zu 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen (Bl. 162 der FG-Akten).
92 
cc) Angesichts der zuvor dargelegten Erwägungen und darüber hinaus sind keine Gründe erkennbar, die den Kläger aus privaten Gründen (z.B. zur Freizeitgestaltung, zur Pflege privater Kontakte usw.; vgl. hierzu allgemein: Kempermann in: Kempermann/Flick/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Kommentar, Art. 15a Anm. 36 mit weiteren Nachweisen) veranlasst haben könnten, an seinen Arbeitsorten in der Schweiz nach Arbeitsende zwischen 23.00 und 0.30 Uhr zu verbleiben.
93 
3. Gegen die Anerkennung der 85 Arbeitstage als Nichtrückkehrtage kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass hierin Wochenend- und Feiertage enthalten sind (z.B. 1., 7., 8. 15. und 21. Januar usw.; 28., 29. Juli, 4.,5., 11.und 12. August usw.; Hinweis auf die Feststellungen des erkennenden Senats lt. dem Kalender Bl. 442 ff. der FG-Akten), die regelmäßig keine Arbeitstage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 sind. Diese Tage rechnen jedoch auf Grund der vom Kläger mit der YCA und dem Opernhaus Y abgeschlossenen (Chorzuzüger-)Verträge im Streitfall zu den a.a.O. ausdrücklich vereinbarten Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV).
94 
4. Gegen die Berücksichtigung der 85 Nichtrückkehrtage kann im Übrigen nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Kläger keine Bescheinigung seiner Arbeitgeber (des Opernhauses Y und der YCA) versehen mit einem Sichtvermerk der zuständigen Steuerbehörden der ESTV der Kantone Y und Z vorgelegt hat.
95 
a) Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes vom 30. September 1993 zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zum DBA-Schweiz 1971 -Zustimmungsgesetz- (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) hat der Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Muster (vgl. hierzu: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, Rz 18 i.V.m. Anlage Gre-3a [S. 703 ff. a.a.O.]) die Tage der Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr Grenzgänger ist (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Nr. II. 5 Satz 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 -Verhandlungsprotokoll- (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929) ist die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nichtrückkehr mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Diese Bescheinigung schließt Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus (Nr. II. 5 Satz 2 des Verhandlungsprotokolls).
96 
b) Hiermit übereinstimmend ist nach § 10 Abs. 1 KonsVerCHEV der Arbeitgeber verpflichtet, die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen, wenn er am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs feststellt, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt (Satz 1). Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt (Satz 2). Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig (Satz 3). Es können entsprechende Nachweise verlangt werden (Satz 4).
97 
c) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des erkennenden Senats ist die Arbeitgeberbescheinigung, auch wenn sie mit einem Sichtvermerk der ESTV versehen ist, im Inland weder für das Finanzamt noch für das Finanzgericht verbindlich (BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800 zu II. 2.a, mit weiteren Nachweisen). Nach Schweizer Rechtsauffassung wird mit der Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem amtlichen Vordruck Gre-3a (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, 703) der Nachweis der Nichtrückkehrtage grundsätzlich erbracht, und nur in Ausnahmefällen hat die (Schweizerische) Steuerbehörde das Recht, die bescheinigten Nichtrückkehrtage zu überprüfen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, rechtskräftig, juris; Enz, a.a.O., Rz. 352 und 353).
98 
d) Da die Bescheinigung des Arbeitgebers und der Sichtvermerk der ESTV zur Liste der Nichtrückkehrtage für das FG (wie auch für das FA) nicht verbindlich sind, kann wegen ihres Fehlens allein nicht die Anerkennung von in einer Liste aufgeführten Nichtrückkehrtagen verweigert werden. Die Arbeitgeberbescheinigung und der Sichtvermerk sind keine Grundlagenbescheide mit Bindungswirkung (s. § 171 Abs. 10 AO; vgl. hierzu: Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 13. Aufl., § 171 Anm. 102 ff. mit weiteren Nachweisen) für die Entscheidung über die Anerkennung von Nichtrückkehrtagen im Besteuerungsverfahren des Arbeitnehmers. Im Übrigen gehen die von Arbeitgebern (gerne und häufig) ausgestellten Bescheinigungen über von Arbeitnehmern verwirklichte Nichtrückkehrtage regelmäßig (von höchst seltenen Ausnahmen abgesehen) von vorneherein ins Leere, weil auch in der Schweiz ansässige Arbeitgeber (hier: das Opernhaus Y und die YCA) grundsätzlich nicht wissen (können), ob ein Arbeitnehmer nach Dienstende nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist oder ob er sich sonst wo bis zum Arbeitsbeginn am Folgetag aufgehalten hat (Hinweis auf die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 der FG-Akten). Entscheidend ist, dass das FG auf Grund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auf der Grundlage einer Aufstellung über Nichtrückkehrtage zur Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Arbeitnehmer tatsächlich an den geltend gemachten Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Zu dieser Überzeugung ist der erkennende Senat hinsichtlich der 85 vom Kläger in einer Liste geltend gemachten Nichtrückkehrtage gelangt (s.o.).
99 
V. Der Kläger unterliegt mit seinen auftrittsbezogenen Vergütungen vom Opernhaus Y und von der YCA nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 DBA-Schweiz 1971) der Besteuerung im Inland, mit seinen probenbezogenen Einkünften der Besteuerung in der Schweiz nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971) und Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971.
100 
1. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 können ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Ergänzend wird in Art. 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 bestimmt, dass von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz 1971 ausgenommen werden, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt und sie können in der Schweiz besteuert werden. Soweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DBA-Schweiz 1971 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die mit diesem Abkommen erhobene und nicht erstattete schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuer auf den Teil der deutschen Steuer angerechnet, der auf diese Einkünfte entfällt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971).
101 
a) Der Kläger ist berufsmäßiger Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971.
102 
aa) Der Begriff des (berufsmäßigen) Künstlers ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Juli 2001 I R 26/01, BStBl II 2002, 410; vom 8. April 1997 I R 51/96, BStBl II 1997, 679) über die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 enthaltene Umschreibung („berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker“) hinaus unmittelbar aus dem Abkommen auszulegen (Maßbaum in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar -im Folgenden: Bearbeiter in: G/K/G- Art. 17 OECD-MA Anm. 24). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff setzt sich danach aus zwei Tatbestandselementen zusammen (Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, MA Art. 17 Anm. 22): Zum einen muss es sich um eine persönlich ausgeübte Tätigkeit handeln wie sich aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 ergibt, der eine „persönlich ausgeübte Tätigkeit“ verlangt. Zum anderen muss die Tätigkeit -wie aus den in Art 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 genannten „Bühnen-, Fernseh-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler(n) und Musiker(n)“ zu folgern ist, vornehmlich der Unterhaltung und keinem anderen Zweck dienen. Es genügt, dass die Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend den Zweck hat, der Zerstreuung oder dem Zeitvertreib zu dienen, zu erheitern oder zu vergnügen. Dagegen setzt der Begriff des Künstlers bzw. der künstlerischen Tätigkeit i.S.d. deutschen (Einkommen-)Steuerrechts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2012 das Erbringen einer eigenschöpferischen Leistung von einer gewissen Gestaltungshöhe, d.h. eine Leistung voraus, in der die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft des Künstlers zum Ausdruck kommt. Es wird -anders als im Abkommensrecht- ein gewisses „künstlerisches Niveau“ verlangt (Wacker in: Schmidt, EStG, Kommentar, 35. Aufl., § 18 Anm. 66 mit umfangreichen Nachweisen zur steuergerichtlichen Rechtsprechung).
103 
bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Opernchores des Opernhauses Y und des Chors der YCA als Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 tätig geworden. Er übte eine kunstinterpretierende Tätigkeit im Bereich der klassischen Musik, die in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der künstlerischen Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 vorwiegend der Zerstreuung und dem Zeitvertreib des Publikums diente, in der Öffentlichkeit aus (im Opernhaus Y und bei den Cer Festspielen). Auf das künstlerische Niveau der Tätigkeit des Klägers als Ensemblemitglied des Opernchores und des Chores der YCA kommt es -entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers- nicht an (s. hierzu: Wassermeyer, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1995, 555 zu 4. und 5.).
104 
cc) Der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 steht nicht entgegen, dass der Klägernichtselbständig für das Opernhaus Y und die YCA im Streitjahr tätig wurde (Hinweis auf die Erwägungen zu II.3.). Die Vorschrift findet nach ihrem Wortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, sowohl bei selbständigen als auch nichtselbständigen Künstlern Anwendung (Stockmann in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl., Art. 17 Anm. 7; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 2).
105 
b) Voraussetzung für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 ist, dass eine Vergütung gezahlt wird für eine künstlerische (bzw.) sportliche Tätigkeit vor Publikum quasi coram publico (Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 151). Im Allgemeinen ist nicht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971, sondern sind andere Artikel (z.B. hier: Art. 15, 15a DBA-Schweiz 1971/1992) anzuwenden, wenn die Einkünfte des Künstlers (bzw. Sportlers) nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Darbietung des Auftretenden vor Publikum im betreffenden Land (hier: Schweiz) stehen (Abs. 9 Satz 2 OECD-Musterkommentar zu Art. 17 Musterabkommen [MA] eingefügt am 23. Juli 1992; s. aber auch: Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz OECD-Muster-Kommentar eingefügt am 23. Juli 1992; zu dessen Anwendung: Mellinghoff in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Eine Festgabe, Seite 35 ff; BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 79/13, BStBl II 2016, 326). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 erfasst nur Vergütungen, die an eine bestimmte künstlerische (bzw. sportliche) Tätigkeit im Auftrittsstaat anknüpfen (Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 17 Anm. 29). Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütungen in einem direkten Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt des Künstlers (bzw. Sportlers) stehen müssen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 6. Mai 2008 2C_276/2007 / zga, Erwägungen zu 5.5.). Die für Trainingsfahrten(-einheiten)gezahlten Vergütungen werden nicht für einen öffentlichen Auftritt eines Sportlers gezahlt und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 (Urteil 2C_276/2007 / zga, BGer, a.a.O., Erwägungen zu 6.3.; Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Anm. 52/1; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 36; Haslinger/Weninger in: Gassner/Lang/Schuch/Staringer [Hrsg.], Die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2005, Seite 280 zu 1.2.2.; Dick Molemar, Taxation of International Performing Artistes, Seite 99 zu 4.3.2.; Bláha, Jaromir, Treatment of „Training Activities“ for Artistes and Sportsmen according to he OECD Model Seite 115 ff. zu III. 3.4 [Seite 124 ff.] und 3.6 [Seite 236 ff.]). Für die Probetätigkeit eines Künstlers gilt das Gleiche.
106 
c) Für eine enge Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 im zuvor dargelegten Sinn, nach der eine Vergütung für Proben- (bei Künstlern) und Trainingstätigkeit (bei Sportlern) nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 zu besteuern sind spricht, dass ausdrücklich eine „persönlich ausgeübte Tätigkeit“ im Vertragstaat und damit vor Publikum verlangt wird (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 679; Maßbaum in: G/K/G a.a.O., Art. 17 OECD-MA, Anm. 34). Eine persönliche Ausübung liegt damit nur vor, wenn der Sportler oder Künstler im anderen Staat anwesend ist und dort vor Publikum künstlerisch bzw. sportlich tätig wird (Loydolt, Steuer Wirtschaft International -SWI- 1996, 392; Hinweis auf die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 1. Juni 2015 mit umfangreichen Nachweisen zum internationalen Schrifttum; Urteil des [niederländischen] Gerechtshof Amsterdam vom 6. Oktober 2004 Rechtssache 03/04112, http:/ultspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:GHAMS:2004:AR3482).
107 
d) Für eine enge Auslegung, nach der nur Vergütungen für Auftritte vor Publikum im Tätigkeitsstaat (hier: in der Schweiz) von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 erfasst werden, spricht des Weiteren auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Sie besteht darin, das Besteuerungsrecht für Sportler und Künstler, die aufgrund der mit der Berufstätigkeit typischerweise verbundenen Mobilität und vielfachen Einnahmemöglichkeiten hinsichtlich der Einkünfte aus der Auslandstätigkeit im Wohnsitzstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) oftmals nur schwer steuerlich erfasst werden können, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zuzuweisen, für den die praktischen Schwierigkeiten der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte in der Regel geringer sind (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 79/13, BStBl II 2002, 410; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., MA Art. 17 Anm. 1; Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Art. 17 OECD-MA Anm. 1 ff.).
108 
aa) Die steuerliche Erfassung der Einnahmen des Klägers aus seiner in der Schweiz in Y und C ausgeübten unselbständigen Arbeit als Künstler wird im Streitfall jedoch seit dem 1. Januar 1994 bereits durch die Vorschrift über die Grenzgängerbesteuerung nach Art. 15a DBA-Schweiz 1917/1992 gewährleistet, die der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 vorgeht, weil die Formulierung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 „ungeachtet der Art. 7, 14 und 15“ nicht um den Hinweis auf Art. 15a DBA-Schweiz 1971 ergänzt wurde (Geiger/Alscher, Internationales Steuerrecht -IStR- 1994, 9 zu 4.4; Kolb/Kubaile, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, 3. Aufl., ISBN 978-3-905718-13-3, Artikel 17 Tz. 1.2.; Enz, a.a.O., Rz. 357).
109 
bb) Danach hat ein im Inland ansässiger, in der Schweiz unselbständig tätiger Künstler seinem schweizerischen Arbeitgeber eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (hier: des FA) über seine Ansässigkeit im Inland vorzulegen, damit von seinem schweizerischen Arbeitgeber die einzubehaltende Quellensteuer 4,5 % der Vergütungen nicht übersteigt (Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1971/1992; Fach A Teil 5 Anlage Gre-1a-c bzw. Gre- 2 a-c des Grenzgängerhandbuchs der baden-württembergischen Finanzverwaltung -im Folgenden: Grenzgängerhandbuch-). Durch die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung erhält das Wohnsitzfinanzamt von den für eine steuerliche Erfassung des nichtselbständigen Künstlers maßgeblichen Tatsachen ausreichend Kenntnis u.a. auch für eigene Ermittlungen (Hinweis z.B. auf den beim FA vorhandenen Vordruck über eine Arbeitsaufnahme als Grenzgänger in der Schweiz; s. Fach B Teil 5 S 2-76). Eine Besteuerung des ggf. im Inland steuerpflichtigen, in der Schweiz unselbständig tätig gewordenen Künstlers bereitet keine Schwierigkeiten in der Praxis, wie sich allein schon aus der Tatsache ergibt, dass beim FA ca. 20.000 in der Schweiz tätige Arbeitnehmer veranlagt werden. Im Übrigen hat auch der in der Schweiz nichtselbständig arbeitende Künstler ein Interesse an dem Erhalt einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes. Nur auf diese Weise kann ein nichtselbständiger Künstler eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer bei seiner Veranlagung als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 gemäß des entsprechend anzuwenden § 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2012 (BFH-Urteil vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820) erreichen: denn die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass der nichtselbständige Künstler von der ESTV eine Steuerbescheinigung erhält oder -wie üblich- ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer von seinem Arbeitgeber angebracht wird, der anschließend dem Wohnsitzfinanzamt vorgelegt werden kann (s. hierzu auch: Nr. III. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls; § 12 Abs. 1 Satz 1 KonsVerCHEV; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Anm. 30).
110 
e) Hieraus ergibt sich Folgendes für den Streitfall:
111 
aa) Bei den von den Arbeitgebern des Klägers gesondert abgerechneten Vergütungen (Honorare) für die Auftritte des Klägers als Chormitglied im Opernhaus Y und bei den Festspielen in C aus Anlass der Aufführung von Opern handelt es sich um Einkünfte eines berufsmäßigen Künstlers für eine in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Der Kläger war bei diesen Anlässen im anderen Staat (hier: Schweiz) anwesend und wurde künstlerisch vor Publikum tätig (zu dessen „Zerstreuung und Zeitvertreib“). Ob das Tätigwerden des Klägers als Chorsänger bei diesen Gelegenheiten ein besonderes künstlerisches Niveau erreicht hat (was vom Kläger selbst wiederholt in Abrede gestellt wurde), ist nicht von Bedeutung (Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 17 Rn. 19).
112 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 unterliegen diese Einkünfte der Besteuerung im Inland unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer, weil die Einkünfte i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 von einer Besteuerung ausschließlich in der Schweiz durch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 ausgenommen sind (durch den Zusatz a.a.O.: „soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen“; Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 17 Anm. 39).
113 
bb) Die Vergütungen für die Probentätigkeit des Klägers in Y (u.a. im H-Saal im Orchesterprobesaal X) und im BC, die nach den Feststellungen des erkennenden Senats nicht vor Publikum erfolgte, sind keine Einkünfte im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Demzufolge kommt, weil der Kläger wegen mehr als 60 verwirklichten Nichtrückkehren kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist (s. zuvor zu IV.), die allgemeine Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 zur Anwendung, aus denen sich ein Besteuerungsrecht im Inland nicht ergibt.
114 
aaa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 hat die Schweiz das Besteuerungsrecht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, weil die diesbezügliche Probentätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde und die Einnahmen hieraus nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz 1971 fallen. Im Inland sind die Einnahmen für diese Tätigkeit bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2012).
115 
bbb) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Vergütungen des Klägers für dessen Probentätigkeit nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 sind nicht erfüllt.
116 
Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 können Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit (hier: in der Schweiz) nur im Ansässigkeitsstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden, wenn
117 
(a) der Empfänger sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
(b) die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden.
118 
Die Norm statuiert mithin ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, das aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung voraussetzt, dass alle dort genannten Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind. Fehlt es auch nur an einer von ihnen, so bleibt es bei Einkünften aus einer im anderen Vertragstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bei dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates (hier: der Schweiz) gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206, zu II. 2. b).
119 
Im Streitfall sind die Bedingungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vergütungen für die streitige Probentätigkeit des Klägers von Arbeitgebern (dem Opernhaus Y und der YCA) gezahlt wurden, die in der Schweiz (Y) ansässig waren und damit sind die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht im Inland nach Art. 15 Abs. 2Buchstabe b DBA-Schweiz 1971 nicht erfüllt.
120 
VI. Soweit der angegriffene Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 als Änderungsbescheid auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt wurde, bestehen hiergegen keine Bedanken. Dem FA sind die Tatsachen in Gestalt höherer Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit deshalb nachträglich bekannt geworden (Hinweis auf den an das FA gerichteten Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 223-251 der FG-Akten), weil es sie im Zeitpunkt des Erlasses des zu ändernden Bescheides (hier: der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014) weder positiv kannte noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hätte kennen müssen (können; Gräber/Rüsken, a.a.O., § 173 Anm. 80 ff. mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf auch aus diesem Grund keiner weiteren Erläuterungen.
121 
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
122 
VIII. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Der Kläger konnte die Hilfe eines sach-kundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
123 
IX. 1. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
124 
2. Der erkennende Senat weicht nicht von den im BFH-Beschluss vom 20. März 2011 I B 178/10 (juris; Zeitschrift für Steuern und Recht -ZSteu- 2011 R504-R505) dargelegten Rechtsgrundsätzen ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). A.a.O. hat der BFH entschieden, dass die Vergütungen für eine im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2005 und 2006) in Form einer Show als einheitliche Leistung und nicht in getrennte Leistungen für „Proben“ und „Auftritte“ aufgeteilt werden können. Zum Einen stellt sich im vorliegenden Verfahren die Aufteilung in auftrittsbezogene und probenbezogene Einkünfte auf abkommensrechtlicher Ebene nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 und zum Anderen liegt ein im Wesentlichen anders gelagerter Sachverhalt vor (Hinweis z.B. auf die Vereinbarungen lt. den Chorzuzügerverträgen und dem Vertrag mit der YCA zu den Vergütungen für Proben und Aufführungen). Eine vom vorliegenden Urteil abweichende Auffassung vertritt das FG Münster im Beschluss vom 19. Mai 2004 11 V 1848/04 E (rechtskräftig, EFG 2004, 1430).

Gründe

 
A.
51 
Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
B.
52 
Die Klage ist teilweise begründet. Da der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 teilweise rechtswidrig ist und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt, war er aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) und im Umfang -wie im Tenor zu 1. des vorliegenden Urteils dargelegt- durch das Gericht zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Unrecht die gesamten vom Opernhaus Y und der YCA bezogenen Vergütungen des Klägers der Besteuerung im Inland unterworfen. Lediglich die auftrittsbezogenen Vergütungen unterliegen der Besteuerung im Inland.
53 
I. 1. Die Klage war nicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet abzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596).
54 
Die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren war, weil er gegen den ursprünglichen -unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen- Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2013 erst am 8. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist am 30. Dezember 2013 (einem Montag) eingelegt hat, stellt sich dabei nicht. Denn der Kläger hat fristgemäß Einspruch eingelegt mit den Schreiben vom 5.,15. und 27. August 2014 (Bl. 50-62 der H-Akte) gegen die Ablehnung vom 28. Juli 2014 seines Antrags gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Änderung des Einkommensteuerbescheids. Diese Schreiben sind als Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids auszulegen.
55 
a) Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen. Entscheidend ist, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert der Schreiben verstehen musste. Dabei ist bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, der Steuerpflichtige habe denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs allein schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht. Lässt deshalb die Äußerung eines Steuerpflichtigen ungewiss, ob er einen Rechtsbehelf einlegen will, so ist die Erklärung im Allgemeinen im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Rechtsbehelf zu betrachten, um zugunsten des Steuerpflichtigen den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 II B 55/10, BFH/NV 2011, 295, m.w.N.).
56 
b) Im Streitfall entspricht es dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002  1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835), dass die an das FA gesandten Schreiben des Klägers vom 5.,15. und 27. August 2014 in einer Gesamtbetrachtung der darin gemachten Darlegungen als Einspruch auszulegen sind. Das vom Kläger darin ersichtlich verfolgte Ziel, seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezüglich seiner Tätigkeit als Opernsänger vom FA als steuerfrei im Inland zu behandeln, konnte nur durch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 27. November 2013 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO erreicht werden. Aus den Ausführungen der Klägers ergibt sich demzufolge hinreichend deutlich, dass er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27. November 2013 durch den Bescheid vom 28. Juli 2014 wandte und gegen diesen Einspruch einlegen wollte.
57 
II. Im Streitfall kommt auch keine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014 in Betracht. Eine solche ist zulässig, wenn durch die Einspruchsentscheidung z.B. eine Verböserung erfolgt (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. in diesem Zusammenhang: Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanz-gerichtsordnung, Kommentar, FGO § 44Anm. 290). Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung mit x.xxx EUR höher festgesetzt als im Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2013 mit xxx EUR, ohne dass das FA zuvor einen Verböserungshinweis gegeben hatte.
58 
Eine Zurückverweisung der Sache durch eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen des unterbliebenen Verböserungshinweises kommt gleichwohl nicht in Betracht. Durch § 367 Abs. 2 Satz 2 AO soll erreicht werden, dass der Steuerpflichtige einer verbösernden Entscheidung durch rechtzeitige Rücknahme seines Einspruchs zuvorkommen kann. Diesem Zweck entsprechend greift § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ein, wenn -wie z.B. im Streitfall- eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ungeachtet der Rücknahme seines Einspruchs möglich ist, weil die Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids wegen des beigefügten Vorbehalts der Nachprüfung erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).
59 
III. Der Kläger war im Streitjahr im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
60 
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2012 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Das Vorliegen einer Wohnung setzt weder einen ständigen noch einen zeitlich überwiegenden Aufenthalt an dem betreffenden Ort voraus (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893, Entscheidungsgründe zu II.1.c). Es genügt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl Il 1996, 2, Entscheidungsgründe zu II.1.).
61 
Ob die Voraussetzungen des § 8 AO erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351), wobei alle Umstände herangezogen werden können, die nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, um sie als solche zu benutzen (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 447, Entscheidungsgründe zu II.3.). Der Wille des Steuerpflichtigen kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er sich objektiv nach außen manifestiert (Buciek in: Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, Kommentar, AO § 8, Anm. 38).
62 
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hatte der Kläger im Streitjahr in A, ... gasse x seinen Wohnsitz. Er hatte dort eine Wohnung inne. Die Wohnung bestand nach den Feststellungen des erkennenden Senats aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Sie stellte eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Bleibe dar (Hinweis u.a. auf die Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1989 zu 5. lt. den Einheitswertakten). Aufgrund des Eigentums am Grundstück ... gasse x in A hatte der Kläger auch die -für die Annahme des Wohnsitzes- erforderliche eigene Verfügungsmacht (und Hausrecht) über die zum Aufenthalt geeigneten und entsprechend eingerichteten Räume. Des Weiteren hat er diese Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt (s. die Abgaben zum Stromverbrauch im Schriftsatz des FA vom 9. März 2015, Bl. 72 der FG-Akten).
63 
Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kläger sich auf die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 beruft. Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 jemand, der in dem anderen Vertragstaat (hier: Schweiz) seinen Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz im Inland (hier: A) zurückkehrt. Wie sich im Übrigen aus der Aufstellung der Nichtrückkehrtage ergibt (Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, Bl. 162, 185 ff. der F-Akten), ist der Kläger lediglich an 85 Arbeitstagen nicht in seine Wohnung in A von seinen Arbeitsorten in der Schweiz zurückgekehrt. Er hat demzufolge die Wohnung in A in einem weit über eine lediglich besuchsweise Nutzung hinausgehenden Umfang im Streitjahr aufgesucht.
64 
Des Weiteren berücksichtigt der erkennende Senat, dass -unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen- nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ansonsten nur das Wohnmobil des Klägers als dessen Wohnsitz in Betracht käme, nachdem die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit E in X/Kanton Z vor dem Streitjahr geendet hatte (Hinweis auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 13. August 2014 im Klageverfahren 3 K 4277/12, Bl. 409 ff. der FG-Akten 3 K 4277/12).  Mobile Einrichtungen aller Art (wie z.B. auch Wohnmobile) gelten aber nicht als Wohnungen i.S.v. § 8 AO (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 8 Anm. 15; Schmidt/Heinicke, EStG, Kommentar, 35. Aufl., 2016, § 1 Anm. 21; Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 8 Anm. 21; Drüen in: Tipke/Kruse, Kommentar zu AO und FGO, § 8 AO Anm. 5 [Seite 4 unten]; jeweils mit weiteren Nachweisen).
65 
3. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers hat zur Folge, dass sich nach dem Welteinkommensprinzip die inländische Steuerpflicht auf alle steuerbaren Einkünfte erstreckt und zwar unabhängig davon, ob sie im Inland oder -wie z.B. im Streitfall- in der Schweiz erzielt wurden (§ 1 Abs. 1 EStG 2012 i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG 2012). Hierzu rechnen im Streitfall die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 1 Abs. 1 EStG 2012 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 EStG 1012) aus seiner in Y (siehe nachfolgend zu a und b) und C (siehe nachfolgend zu c) ausgeübten Tätigkeit als Chorsänger.
66 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2012 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs auch in Bezug auf eine Tätigkeit im Ausland heranzuziehen sind (BFH-Urteile vom 11. November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; vom 16. Dezember 2008 I R 23/07, juris), liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Das ist der Fall, wenn die Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534; vom 18. Juni 2015 VI R 77/12, BStBl II 2015, 903).
67 
Der Arbeitnehmerbegriff lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht durch eine Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
68 
Hierzu hat der BFH in den Urteilen in BStBl II 1985, 661 und vom 30. Mai 1996 V R 2/95 (BStBl II 1996, 493) zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BFH-Entscheidungen vom 9. September 2003 VI B 53/03, BFH/NV 2004, 42; vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347; vom 16. November 2006 VI B 74/06, BFH/NV 2007, 235; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 9. August 1990 V R 115/85, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1991, 138; jeweils m.w.N.; s. zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerstatus eines Opernsängers: Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Februar 2007 5 AZR 270/06, juris).
69 
b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des Chores des Opernhauses Y bei Würdigung aller im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden Merkmale, die sich zum Teil aus dem Schweizer (Arbeits- und Sozial-)Recht ergeben, nichtselbständig tätig geworden.
70 
aa) Hierfür spricht in besonderem Maße, dass der Kläger in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses Y eingegliedert war. Er war in den Organisationsablauf eingebunden, weil er dem Direktionsrecht der Chordirektion des Opernhauses Y unterstand. Er hatte die von der Chordirektion von vorneherein festgelegten Regelarbeitszeiten für Chormitglieder -strikt, um eine Kündigung zu vermeiden- einzuhalten (z.B. mittwochs und samstags von 10.00 bis 13.00 Uhr und an anderen Tagen einschließlich Wochenendtagen -s. die Angaben zu Seite 7 Abs. 3 und 4 des Tatbestandes- und die in den Chorzuzügerverträgen festgelegten Proben- und Vorstellungstermine), wobei nur der Montag- und Dienstagvormittag arbeitsfrei waren. Darüber hinaus wurden noch Probentermine angeordnet von Regisseuren (Dirigenten usw.), an denen der Kläger als Mitglied des Opernchores teilzunehmen hatte (Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen über Änderungen von Terminen lt. den Chorzuzügerverträgen). Bei Aufführungen im Opernhaus war der Kläger verpflichtet bis zum Ende der Vorstellung im Opernhaus anwesend zu sein, damit zur Entgegennahme des Schlussapplauses das gesamte Ensemble auf der Bühne war. Im Übrigen hatte er 45 Minuten vor der jeweiligen Vorstellung im Opernhaus anwesend zu sein.
71 
bb) Wesentlich für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ist in dem zuvor dargelegten Zusammenhang, dass der Kläger nicht nur kurz mit dem Geschäftsbetrieb (Theaterbetrieb) des Opernhauses in Berührung kam, sondern ständig in den Geschäftsbetrieb des Opernhauses Y eingebunden war, weil er -über die gesamte Woche verteilt (einschließlich der Wochenenden)- feste Arbeitszeiten zu beachten, daneben auch noch kurzfristig angeordneten Arbeitszeiten nachzukommen hatte (Hinweis auf die Vereinbarung von [zusätzlichen] Terminen lt. dem täglichen Probeplan -s. z.B. den Chorzuzügervertrag zur Oper xxxxx). Über seine Arbeitszeit konnte er demzufolge nicht frei verfügen. Auch dieser Umstand spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit (BFH-Urteil in UR 1991, 138).
72 
cc) Für eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers spricht auch, dass der Ort der Tätigkeit durch die Chordirektion des Opernhauses Y festgelegt wurde. Proben wurden dementsprechend durchgeführt in Y u.a. auch im Orchesterprobesaal X, im H-Saal und im Opernhaus, Aufführungen dagegen nur im Opernhaus Y.
73 
dd) Mitentscheidend für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit ist des Weiteren, dass der Kläger feste Bezüge ausbezahlt erhielt. In den Chorzuzügerverträgen wurden gestaffelt nach der Teilnahme an Vorstellungen und Generalproben einerseits und an Proben und Endproben andererseits der Höhe nach festgelegte Honorare vereinbart (z.B. bezüglich der Oper xx: xxx CHF pro Vorstellung und für die Generalprobe, xxx CHF pro [ggf. zusätzlicher] Probe und für den Fall, dass eine Endprobe über drei Stunden dauert: xxx CHF).
74 
ee) Aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Opernhaus Y über die vorneherein festgelegten festen Bezüge folgt des Weiteren, dass der Kläger kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte (z.B. in Gestalt eines Vergütungsrisikos, s. hierzu: Eisgruber in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 15. Aufl., 2016, § 19 EStG Anm. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Urteil des FG Köln vom 11. Dezember 1990 2 K 235/86, EFG 1991, 534), wobei die Übernahme eines solchen Risikos für eine selbständige Tätigkeit des Klägers hätte sprechen können. Er konnte durch die Qualität seiner Darbietungen als Chortenor Zahl und Umfang seiner Verpflichtungen beim Opernhaus Y und somit seiner Einnahmen nicht maßgeblich beeinflussen. Zukünftige Engagements des Klägers hingen im Wesentlichen davon ab, ob festangestellte Sängerinnen und Sänger in ausreichender Zahl zur Verfügung standen.
75 
ff) Auch wenn die Tätigkeit des Klägers als Chortenor auf einer großen Zahl mit dem Opernhaus Y abgeschlossenen sog. „Chorzuzügerverträgen“ beruht, folgt hieraus nicht, dass der Kläger selbständig tätig war. Allein für das Streitjahr wurden 16 solcher Verträge abgeschlossen. Auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Opernhaus Y und dem Kläger deutet jedoch der Umfang der eingegangenen Proben- und Vorstellungsverpflichtungen (einschließlich der Vereinbarung von Regelarbeitszeiten und zusätzlichen Arbeiten) und der Umstand hin, dass der Kläger schon seit Jahren auf diese Weise an das Opernhaus Y gebunden ist. Während der gesamten Laufzeit der Chorzuzügerverträge war der Kläger auf Grund der zuvor dargelegten Umstände während der jeweiligen Spielzeiten (von September bis Juli -s. Kalendarium lt. www. xxxxxx-) nicht als frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit gegenüber dem Opernhaus anzusehen. Der Kläger war wie ein fest beim Opernhaus Y angestellter Chorsänger in den Opernbetrieb eingegliedert (Hinweis auf den vom Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. September 2011 für den Zeitraum August bis Oktober 2011). Das Opernhaus Y hat deshalb im Wesentlichen während der hier in Rede stehenden Spielzeiten über die gesamte Arbeitskraft des Klägers verfügt. Dem Kläger blieb während der Laufzeit der Chorzuzügerverträge während der Opernsaison kaum Zeit für eigene Dispositionen in Gestalt von sonstigen Auftritten. Dies rechtfertigt die Annahme eines zwischen dem Kläger und dem Opernhaus Y bestehenden Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteile vom 6. November 1970 VI R 385/65, BStBl II 1971, 22; vom 24. Mai 1973 IV R 118/72, BStBl II 1973, 636).
76 
gg) Ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine Unselbständigkeit sieht der erkennende Senat darin, dass dem Kläger eine nach Schweizer Recht nur für Arbeitnehmer vorgesehene „Ferienentschädigung“ für die Ferienzeit nach Ende der Spielzeit von Juli bis September zusammen mit den Festbezügen ausgezahlt wurde (wegen weiterer Einzelheiten: Hinweis auf Seite 9 Abs. 3 des Tatbestandes).
77 
hh) Mitentscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger darüber hinaus auch Anspruch auf weitere Sozialleistungen hatte. Der Kläger war gegen Berufsunfälle (einschließlich von Unfällen auf dem Arbeitsweg) und gegen Berufskrankheiten in der (Schweizerischen) Berufsunfallversicherung und gegen Freizeitunfälle in der Nichtberufsunfallversicherung versichert. Zu diesen Versicherungen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer zahlte (auch) das Opernhaus Y Beiträge (s. hierzu die weiteren Feststellungen des erkennenden Senats lt. Seite 8 Abs. 3 des Tatbestandes).
78 
ii) In dem darlegten Zusammenhang berücksichtigt der erkennende Senat zudem, dass das Opernhaus Y Beiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität für den Kläger an die AHV/IV gezahlt hat und der Kläger demzufolge (aufschiebend bedingte) Ansprüche beim Eintritt der genannten Risiken gegen die AHV/IV erworben hatte. Die Gründe, die das Opernhaus Y veranlasst haben, den Kläger nicht in der Schweizerischen beruflichen Vorsorge (Hinweis auf die Pensionskasse des Opernhauses Y) zu versichern, sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch während der Tätigkeit am Opernhaus Y weiterhin in der für Arbeitnehmer vorgesehenen deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. als Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Bayerische Versorgungskammer) versichert war und Beiträge einbezahlt hat. Inzwischen bezieht er von diesen Versicherungen eine Altersrente bzw. ein Altersruhegeld.
79 
jj) Schließlich berücksichtigt der erkennende Senat, dass über die Vergütungen des Klägers vom Opernhaus Y ein für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehener „Lohnausweis“ ausgestellt wurde und das Opernhaus Y Beiträge in die für Arbeitnehmer obligatorisch vorgesehene Arbeitslosenversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit einbezahlt hat. Es handelt sich insoweit um eine reine „Arbeitnehmerversicherung“, der auch Grenzgänger (wie z.B. der Kläger) unterfallen (Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 20 Rz. 1 und 20 ff.).
80 
c) Nach dem Gesamtbild der zu berücksichtigenden Verhältnisse ist der Kläger auch bei seiner (außerhalb der Spielzeit des Opernhauses Y erfolgten) Mitwirkung bei der Aufführung der Oper xxx im BC als Mitglied des Chors ABC und Sänger der YCA im Juli/August des Streitjahres nichtselbständig tätig geworden. Die für diese Beurteilung zu berücksichtigenden Merkmale stimmen mit den zuvor dargelegten Umständen, die eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers als Mitglied des Opernchors begründen, im Wesentlichen überein. Auf diese wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hieran anschließend sprechen folgende Erwägungen für eine nichtselbständige Tätigkeit des Klägers:
81 
Der Kläger war in den Festspielbetrieb der YCA in Zusammenhang mit der Produktion der Oper xxx fest eingegliedert. Die YCA verfügte über die gesamte Arbeitskraft des Klägers als Sänger. Der Kläger war nicht frei in der Disposition seiner Tätigkeit. Er hatte sich an feste Arbeitszeiten (aus Anlass der Proben und Vorstellungen) zu halten. Der Umfang seiner Beanspruchung war mit täglichen Vorstellungen im Juli und August des Streitjahres so festgelegt, dass er daneben z.B. keine andere Aktivität als Sänger entfalten konnte. Er erhielt von vorneherein vereinbarte feste Bezüge ausbezahlt. Er hatte kein Unternehmerrisiko zu tragen. Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten für die Proben und Vorstellungen unterlag der Kläger den Weisungen der YCA bzw. denjenigen der Dirigenten, Regisseure usw. Die soziale Absicherung entsprach auf der Basis des maßgeblichen Schweizer Rechts mehr derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers (Absicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und bei der ALV gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, im Übrigen bei der AHV/IV gegen das Risiko Alter, Tod und Invalidität, Gewährung einer Ferienentschädigung).
82 
Keine entscheidende Bedeutung für die Entscheidung, ob der Kläger selbständig oder nichtselbständig tätig geworden ist, kommt dem Umstand zu, dass der Kläger bei der Opernproduktion in C nur für ca. einen Monat Vorstellungen zu bestreiten hatte (allerdings ohne Proben). Die für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentlichen Merkmale können nicht durch die Einführung einer zeitlichen Begrenzung von bestimmten Tagen ersetzt werden, wobei bei einer länger andauernden Tätigkeit eines „Gastspielers“ eine nichtselbständige Tätigkeit anzunehmen sei (BFH-Urteil in BStBl II 1973, 636, zum Engagement eines Opernsängers als Gastsänger). Entscheidend ist, ob der Sänger während der Dauer des Vertrags als frei oder unfrei zu beurteilen ist. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen hat die YCA im Rahmen der Mitwirkung des Klägers als Chortenor bei der Aufführung der Oper xxx über dessen Arbeitskraft verfügt. Dies ist mitentscheidend (neben den weiteren dargelegten Indizien) für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers.
83 
IV. Der Kläger unterlag mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chortenor beim Opernhaus Y und bei der Opernproduktion im BC, die nach den zuvor dargelegten Erwägungen auf Grund des Rechts des Anwendestaates -der Bundesrepublik Deutschland- (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971; vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2010, 1649; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 MA Anm. 53 und 54 mit umfangreichen Nachweisen) in abkommensrechtlicher Hinsicht als Vergütungen aus unselbständiger Arbeit zu beurteilen sind, nicht gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 als Grenzgänger der Besteuerung im Inland.
84 
1. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger i.S. des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfällt bei einer in einem Vertragstaat ansässigen Person die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung im anderen Vertragstaat während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage bzw. „Nichtrückkehren“ nach Schweizer Sprachgebrauch).
85 
Der Kläger hat Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sowohl vom Opernhaus Y für die Spielzeit 2011/2012 und 2012/2013 als auch von der YCA für seine in der Schweiz in Y und in C/Kanton Z ausgeübte Tätigkeit als Opernchorsänger erhalten, die nach der Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, weil er im Streitjahr an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
86 
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats spielt es keine Rolle bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage, ob bei einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Schweiz (wie z.B. im Streitfall) der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgeber ausgeübt hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 3 K 2913/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH.Az.: I R 22/16], EFG 2016, 1061; gl.A.: für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 IV B 2 - S 1301 -CHE/07/10015-02, [Internationales Steuerrecht -IStR- 2015, 184], das auf einer Verständigungsvereinbarung mit der ESTV gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 beruht; Enz, Grenzgängerregelungen, 2012, ISBN 978-3-7272-8820-3 Rz. 348 ff. [351]; a.A. für das Streitjahr: § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV). Hieran hält der erkennende Senat fest.
87 
2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
88 
a) Der Kläger ist für das gesamte Streitjahr kein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, weil er nach den Feststellungen des Berichterstatters des erkennenden Senats insgesamt -ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberwechsels des Klägers vom Opernhaus Y zur YCA und zurück- an 85 Arbeitstagen (siehe nachfolgend zu aa) und damit entsprechend dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung (siehe nachfolgend zu bb) nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
89 
aa) An den 85 Arbeitstagen hat der Kläger nach Arbeitsende zwischen 23.00 und 0.30 Uhr (= Ende der jeweiligen Aufführung und des Abschminkens und Duschens usw. im Opernhaus Y bzw. im BC) in unmittelbarer Nähe zu seinen jeweiligen Arbeitsorten in Y und C in seinem Wohnmobil übernachtet (s. die Angaben des Klägers zum Wohnmobil im Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 [139] der FG-Akten), und er ist demzufolge nicht an seinen Wohnsitz im Inland (in A) zurückgekehrt. Der erkennende Senat folgt den umfangreichen mündlichen Darlegungen und der Aufstellung des Klägers zu den Nichtrückkehrtagen, die u.a. auf den zeitnah gemachten Eintragungen in seinem Terminkalender beruhen (Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 30. April 2016, Bl. 440-444 der FG-Akten), ohne Bedenken(Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800 zu II. 2.a, mit weiteren Nachweisen).
90 
Dieser Sachverhalt ist unter den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig. Das FA hat seine Einwendungen gegen die Annahme von 85 Nichtrückkehrtagen aufgegeben (s. insbesondere die Ausführungen des Berichterstatters des erkennenden Senats in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 12. Februar 2016).
91 
bb) An den 85 Arbeitstagen ist der Kläger in Übereinstimmung mit seinen Darlegungen und den Voraussetzungen für die Anerkennung von Nichtrückkehrtagen gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalls (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)auf Grund seiner Arbeitsausübung von den jeweiligen Arbeitsorten in Y und C nicht an seinen Wohnsitz im Inland in A zurückgekehrt (z.B. wegen des sehr späten Endes der Aufführungen und des Abschminkens usw. zwischen 23.00 Uhr und 0.30 Uhr, der Entfernung zwischen den Arbeitsorten in Y und C und dem Wohnsitz in A [118 Km und 96 Km], des zeitlichen Umfangs der Ab- und Anreise mit jeweils mindestens 1 ½ Stunden nach Y und 1 ¼ Stunden nach C [unter Berücksichtigung z.B. von Grenzkontrollen, Witterungsumständen, Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen auf den befahrenen Autobahnen und Landstraßen usw.], der körperlichen und psychischen Belastung bei der Ausübung seiner Tätigkeit, des Alters des Klägers usw.; s. die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 der FG-Akten). „Namentlich“ aus den dargelegten Gründen war dem Kläger die Rückkehr an seinen Wohnsitz an den hier in Rede stehenden Arbeitstagen „unzumutbar“ und „unmöglich“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KonsVerCHEV). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf (auch deshalb) keiner weiteren Erläuterungen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2016, zu 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen (Bl. 162 der FG-Akten).
92 
cc) Angesichts der zuvor dargelegten Erwägungen und darüber hinaus sind keine Gründe erkennbar, die den Kläger aus privaten Gründen (z.B. zur Freizeitgestaltung, zur Pflege privater Kontakte usw.; vgl. hierzu allgemein: Kempermann in: Kempermann/Flick/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Kommentar, Art. 15a Anm. 36 mit weiteren Nachweisen) veranlasst haben könnten, an seinen Arbeitsorten in der Schweiz nach Arbeitsende zwischen 23.00 und 0.30 Uhr zu verbleiben.
93 
3. Gegen die Anerkennung der 85 Arbeitstage als Nichtrückkehrtage kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass hierin Wochenend- und Feiertage enthalten sind (z.B. 1., 7., 8. 15. und 21. Januar usw.; 28., 29. Juli, 4.,5., 11.und 12. August usw.; Hinweis auf die Feststellungen des erkennenden Senats lt. dem Kalender Bl. 442 ff. der FG-Akten), die regelmäßig keine Arbeitstage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 sind. Diese Tage rechnen jedoch auf Grund der vom Kläger mit der YCA und dem Opernhaus Y abgeschlossenen (Chorzuzüger-)Verträge im Streitfall zu den a.a.O. ausdrücklich vereinbarten Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV).
94 
4. Gegen die Berücksichtigung der 85 Nichtrückkehrtage kann im Übrigen nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Kläger keine Bescheinigung seiner Arbeitgeber (des Opernhauses Y und der YCA) versehen mit einem Sichtvermerk der zuständigen Steuerbehörden der ESTV der Kantone Y und Z vorgelegt hat.
95 
a) Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes vom 30. September 1993 zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zum DBA-Schweiz 1971 -Zustimmungsgesetz- (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) hat der Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Muster (vgl. hierzu: BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, Rz 18 i.V.m. Anlage Gre-3a [S. 703 ff. a.a.O.]) die Tage der Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr Grenzgänger ist (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Nr. II. 5 Satz 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 -Verhandlungsprotokoll- (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929) ist die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nichtrückkehr mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Diese Bescheinigung schließt Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus (Nr. II. 5 Satz 2 des Verhandlungsprotokolls).
96 
b) Hiermit übereinstimmend ist nach § 10 Abs. 1 KonsVerCHEV der Arbeitgeber verpflichtet, die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen, wenn er am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs feststellt, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt (Satz 1). Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt (Satz 2). Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig (Satz 3). Es können entsprechende Nachweise verlangt werden (Satz 4).
97 
c) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des erkennenden Senats ist die Arbeitgeberbescheinigung, auch wenn sie mit einem Sichtvermerk der ESTV versehen ist, im Inland weder für das Finanzamt noch für das Finanzgericht verbindlich (BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800 zu II. 2.a, mit weiteren Nachweisen). Nach Schweizer Rechtsauffassung wird mit der Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem amtlichen Vordruck Gre-3a (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, 703) der Nachweis der Nichtrückkehrtage grundsätzlich erbracht, und nur in Ausnahmefällen hat die (Schweizerische) Steuerbehörde das Recht, die bescheinigten Nichtrückkehrtage zu überprüfen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, rechtskräftig, juris; Enz, a.a.O., Rz. 352 und 353).
98 
d) Da die Bescheinigung des Arbeitgebers und der Sichtvermerk der ESTV zur Liste der Nichtrückkehrtage für das FG (wie auch für das FA) nicht verbindlich sind, kann wegen ihres Fehlens allein nicht die Anerkennung von in einer Liste aufgeführten Nichtrückkehrtagen verweigert werden. Die Arbeitgeberbescheinigung und der Sichtvermerk sind keine Grundlagenbescheide mit Bindungswirkung (s. § 171 Abs. 10 AO; vgl. hierzu: Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 13. Aufl., § 171 Anm. 102 ff. mit weiteren Nachweisen) für die Entscheidung über die Anerkennung von Nichtrückkehrtagen im Besteuerungsverfahren des Arbeitnehmers. Im Übrigen gehen die von Arbeitgebern (gerne und häufig) ausgestellten Bescheinigungen über von Arbeitnehmern verwirklichte Nichtrückkehrtage regelmäßig (von höchst seltenen Ausnahmen abgesehen) von vorneherein ins Leere, weil auch in der Schweiz ansässige Arbeitgeber (hier: das Opernhaus Y und die YCA) grundsätzlich nicht wissen (können), ob ein Arbeitnehmer nach Dienstende nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist oder ob er sich sonst wo bis zum Arbeitsbeginn am Folgetag aufgehalten hat (Hinweis auf die Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2015, Bl. 138 der FG-Akten). Entscheidend ist, dass das FG auf Grund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auf der Grundlage einer Aufstellung über Nichtrückkehrtage zur Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Arbeitnehmer tatsächlich an den geltend gemachten Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Zu dieser Überzeugung ist der erkennende Senat hinsichtlich der 85 vom Kläger in einer Liste geltend gemachten Nichtrückkehrtage gelangt (s.o.).
99 
V. Der Kläger unterliegt mit seinen auftrittsbezogenen Vergütungen vom Opernhaus Y und von der YCA nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 DBA-Schweiz 1971) der Besteuerung im Inland, mit seinen probenbezogenen Einkünften der Besteuerung in der Schweiz nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971) und Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971.
100 
1. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 können ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Ergänzend wird in Art. 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 bestimmt, dass von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz 1971 ausgenommen werden, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt und sie können in der Schweiz besteuert werden. Soweit Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DBA-Schweiz 1971 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die mit diesem Abkommen erhobene und nicht erstattete schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuer auf den Teil der deutschen Steuer angerechnet, der auf diese Einkünfte entfällt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971).
101 
a) Der Kläger ist berufsmäßiger Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971.
102 
aa) Der Begriff des (berufsmäßigen) Künstlers ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Juli 2001 I R 26/01, BStBl II 2002, 410; vom 8. April 1997 I R 51/96, BStBl II 1997, 679) über die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 enthaltene Umschreibung („berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker“) hinaus unmittelbar aus dem Abkommen auszulegen (Maßbaum in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar -im Folgenden: Bearbeiter in: G/K/G- Art. 17 OECD-MA Anm. 24). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff setzt sich danach aus zwei Tatbestandselementen zusammen (Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, MA Art. 17 Anm. 22): Zum einen muss es sich um eine persönlich ausgeübte Tätigkeit handeln wie sich aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 ergibt, der eine „persönlich ausgeübte Tätigkeit“ verlangt. Zum anderen muss die Tätigkeit -wie aus den in Art 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 genannten „Bühnen-, Fernseh-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler(n) und Musiker(n)“ zu folgern ist, vornehmlich der Unterhaltung und keinem anderen Zweck dienen. Es genügt, dass die Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend den Zweck hat, der Zerstreuung oder dem Zeitvertreib zu dienen, zu erheitern oder zu vergnügen. Dagegen setzt der Begriff des Künstlers bzw. der künstlerischen Tätigkeit i.S.d. deutschen (Einkommen-)Steuerrechts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2012 das Erbringen einer eigenschöpferischen Leistung von einer gewissen Gestaltungshöhe, d.h. eine Leistung voraus, in der die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft des Künstlers zum Ausdruck kommt. Es wird -anders als im Abkommensrecht- ein gewisses „künstlerisches Niveau“ verlangt (Wacker in: Schmidt, EStG, Kommentar, 35. Aufl., § 18 Anm. 66 mit umfangreichen Nachweisen zur steuergerichtlichen Rechtsprechung).
103 
bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Opernchores des Opernhauses Y und des Chors der YCA als Künstler i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 tätig geworden. Er übte eine kunstinterpretierende Tätigkeit im Bereich der klassischen Musik, die in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der künstlerischen Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 vorwiegend der Zerstreuung und dem Zeitvertreib des Publikums diente, in der Öffentlichkeit aus (im Opernhaus Y und bei den Cer Festspielen). Auf das künstlerische Niveau der Tätigkeit des Klägers als Ensemblemitglied des Opernchores und des Chores der YCA kommt es -entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers- nicht an (s. hierzu: Wassermeyer, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1995, 555 zu 4. und 5.).
104 
cc) Der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 steht nicht entgegen, dass der Klägernichtselbständig für das Opernhaus Y und die YCA im Streitjahr tätig wurde (Hinweis auf die Erwägungen zu II.3.). Die Vorschrift findet nach ihrem Wortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, sowohl bei selbständigen als auch nichtselbständigen Künstlern Anwendung (Stockmann in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl., Art. 17 Anm. 7; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 2).
105 
b) Voraussetzung für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 ist, dass eine Vergütung gezahlt wird für eine künstlerische (bzw.) sportliche Tätigkeit vor Publikum quasi coram publico (Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 151). Im Allgemeinen ist nicht Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971, sondern sind andere Artikel (z.B. hier: Art. 15, 15a DBA-Schweiz 1971/1992) anzuwenden, wenn die Einkünfte des Künstlers (bzw. Sportlers) nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Darbietung des Auftretenden vor Publikum im betreffenden Land (hier: Schweiz) stehen (Abs. 9 Satz 2 OECD-Musterkommentar zu Art. 17 Musterabkommen [MA] eingefügt am 23. Juli 1992; s. aber auch: Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz OECD-Muster-Kommentar eingefügt am 23. Juli 1992; zu dessen Anwendung: Mellinghoff in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Eine Festgabe, Seite 35 ff; BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 79/13, BStBl II 2016, 326). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 erfasst nur Vergütungen, die an eine bestimmte künstlerische (bzw. sportliche) Tätigkeit im Auftrittsstaat anknüpfen (Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 17 Anm. 29). Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütungen in einem direkten Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt des Künstlers (bzw. Sportlers) stehen müssen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 6. Mai 2008 2C_276/2007 / zga, Erwägungen zu 5.5.). Die für Trainingsfahrten(-einheiten)gezahlten Vergütungen werden nicht für einen öffentlichen Auftritt eines Sportlers gezahlt und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 (Urteil 2C_276/2007 / zga, BGer, a.a.O., Erwägungen zu 6.3.; Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Anm. 52/1; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., Art. 17 MA Anm. 36; Haslinger/Weninger in: Gassner/Lang/Schuch/Staringer [Hrsg.], Die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2005, Seite 280 zu 1.2.2.; Dick Molemar, Taxation of International Performing Artistes, Seite 99 zu 4.3.2.; Bláha, Jaromir, Treatment of „Training Activities“ for Artistes and Sportsmen according to he OECD Model Seite 115 ff. zu III. 3.4 [Seite 124 ff.] und 3.6 [Seite 236 ff.]). Für die Probetätigkeit eines Künstlers gilt das Gleiche.
106 
c) Für eine enge Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 im zuvor dargelegten Sinn, nach der eine Vergütung für Proben- (bei Künstlern) und Trainingstätigkeit (bei Sportlern) nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 zu besteuern sind spricht, dass ausdrücklich eine „persönlich ausgeübte Tätigkeit“ im Vertragstaat und damit vor Publikum verlangt wird (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 679; Maßbaum in: G/K/G a.a.O., Art. 17 OECD-MA, Anm. 34). Eine persönliche Ausübung liegt damit nur vor, wenn der Sportler oder Künstler im anderen Staat anwesend ist und dort vor Publikum künstlerisch bzw. sportlich tätig wird (Loydolt, Steuer Wirtschaft International -SWI- 1996, 392; Hinweis auf die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 1. Juni 2015 mit umfangreichen Nachweisen zum internationalen Schrifttum; Urteil des [niederländischen] Gerechtshof Amsterdam vom 6. Oktober 2004 Rechtssache 03/04112, http:/ultspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:GHAMS:2004:AR3482).
107 
d) Für eine enge Auslegung, nach der nur Vergütungen für Auftritte vor Publikum im Tätigkeitsstaat (hier: in der Schweiz) von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 erfasst werden, spricht des Weiteren auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Sie besteht darin, das Besteuerungsrecht für Sportler und Künstler, die aufgrund der mit der Berufstätigkeit typischerweise verbundenen Mobilität und vielfachen Einnahmemöglichkeiten hinsichtlich der Einkünfte aus der Auslandstätigkeit im Wohnsitzstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) oftmals nur schwer steuerlich erfasst werden können, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zuzuweisen, für den die praktischen Schwierigkeiten der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte in der Regel geringer sind (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 79/13, BStBl II 2002, 410; Wassermeyer/Schwenke, a.a.O., MA Art. 17 Anm. 1; Maßbaum in: G/K/G, a.a.O., Art. 17 OECD-MA Anm. 1 ff.).
108 
aa) Die steuerliche Erfassung der Einnahmen des Klägers aus seiner in der Schweiz in Y und C ausgeübten unselbständigen Arbeit als Künstler wird im Streitfall jedoch seit dem 1. Januar 1994 bereits durch die Vorschrift über die Grenzgängerbesteuerung nach Art. 15a DBA-Schweiz 1917/1992 gewährleistet, die der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 vorgeht, weil die Formulierung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 „ungeachtet der Art. 7, 14 und 15“ nicht um den Hinweis auf Art. 15a DBA-Schweiz 1971 ergänzt wurde (Geiger/Alscher, Internationales Steuerrecht -IStR- 1994, 9 zu 4.4; Kolb/Kubaile, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, 3. Aufl., ISBN 978-3-905718-13-3, Artikel 17 Tz. 1.2.; Enz, a.a.O., Rz. 357).
109 
bb) Danach hat ein im Inland ansässiger, in der Schweiz unselbständig tätiger Künstler seinem schweizerischen Arbeitgeber eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (hier: des FA) über seine Ansässigkeit im Inland vorzulegen, damit von seinem schweizerischen Arbeitgeber die einzubehaltende Quellensteuer 4,5 % der Vergütungen nicht übersteigt (Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1971/1992; Fach A Teil 5 Anlage Gre-1a-c bzw. Gre- 2 a-c des Grenzgängerhandbuchs der baden-württembergischen Finanzverwaltung -im Folgenden: Grenzgängerhandbuch-). Durch die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung erhält das Wohnsitzfinanzamt von den für eine steuerliche Erfassung des nichtselbständigen Künstlers maßgeblichen Tatsachen ausreichend Kenntnis u.a. auch für eigene Ermittlungen (Hinweis z.B. auf den beim FA vorhandenen Vordruck über eine Arbeitsaufnahme als Grenzgänger in der Schweiz; s. Fach B Teil 5 S 2-76). Eine Besteuerung des ggf. im Inland steuerpflichtigen, in der Schweiz unselbständig tätig gewordenen Künstlers bereitet keine Schwierigkeiten in der Praxis, wie sich allein schon aus der Tatsache ergibt, dass beim FA ca. 20.000 in der Schweiz tätige Arbeitnehmer veranlagt werden. Im Übrigen hat auch der in der Schweiz nichtselbständig arbeitende Künstler ein Interesse an dem Erhalt einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes. Nur auf diese Weise kann ein nichtselbständiger Künstler eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer bei seiner Veranlagung als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 gemäß des entsprechend anzuwenden § 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2012 (BFH-Urteil vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820) erreichen: denn die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass der nichtselbständige Künstler von der ESTV eine Steuerbescheinigung erhält oder -wie üblich- ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer von seinem Arbeitgeber angebracht wird, der anschließend dem Wohnsitzfinanzamt vorgelegt werden kann (s. hierzu auch: Nr. III. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls; § 12 Abs. 1 Satz 1 KonsVerCHEV; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Anm. 30).
110 
e) Hieraus ergibt sich Folgendes für den Streitfall:
111 
aa) Bei den von den Arbeitgebern des Klägers gesondert abgerechneten Vergütungen (Honorare) für die Auftritte des Klägers als Chormitglied im Opernhaus Y und bei den Festspielen in C aus Anlass der Aufführung von Opern handelt es sich um Einkünfte eines berufsmäßigen Künstlers für eine in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Der Kläger war bei diesen Anlässen im anderen Staat (hier: Schweiz) anwesend und wurde künstlerisch vor Publikum tätig (zu dessen „Zerstreuung und Zeitvertreib“). Ob das Tätigwerden des Klägers als Chorsänger bei diesen Gelegenheiten ein besonderes künstlerisches Niveau erreicht hat (was vom Kläger selbst wiederholt in Abrede gestellt wurde), ist nicht von Bedeutung (Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 17 Rn. 19).
112 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 unterliegen diese Einkünfte der Besteuerung im Inland unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer, weil die Einkünfte i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 von einer Besteuerung ausschließlich in der Schweiz durch Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 ausgenommen sind (durch den Zusatz a.a.O.: „soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen“; Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 17 Anm. 39).
113 
bb) Die Vergütungen für die Probentätigkeit des Klägers in Y (u.a. im H-Saal im Orchesterprobesaal X) und im BC, die nach den Feststellungen des erkennenden Senats nicht vor Publikum erfolgte, sind keine Einkünfte im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Demzufolge kommt, weil der Kläger wegen mehr als 60 verwirklichten Nichtrückkehren kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist (s. zuvor zu IV.), die allgemeine Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 zur Anwendung, aus denen sich ein Besteuerungsrecht im Inland nicht ergibt.
114 
aaa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 hat die Schweiz das Besteuerungsrecht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, weil die diesbezügliche Probentätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde und die Einnahmen hieraus nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz 1971 fallen. Im Inland sind die Einnahmen für diese Tätigkeit bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2012).
115 
bbb) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Vergütungen des Klägers für dessen Probentätigkeit nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 sind nicht erfüllt.
116 
Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 können Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit (hier: in der Schweiz) nur im Ansässigkeitsstaat (hier: in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert werden, wenn
117 
(a) der Empfänger sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
(b) die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden.
118 
Die Norm statuiert mithin ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, das aber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung voraussetzt, dass alle dort genannten Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind. Fehlt es auch nur an einer von ihnen, so bleibt es bei Einkünften aus einer im anderen Vertragstaat ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bei dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates (hier: der Schweiz) gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206, zu II. 2. b).
119 
Im Streitfall sind die Bedingungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb nicht erfüllt, weil die Vergütungen für die streitige Probentätigkeit des Klägers von Arbeitgebern (dem Opernhaus Y und der YCA) gezahlt wurden, die in der Schweiz (Y) ansässig waren und damit sind die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht im Inland nach Art. 15 Abs. 2Buchstabe b DBA-Schweiz 1971 nicht erfüllt.
120 
VI. Soweit der angegriffene Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. April 2016 als Änderungsbescheid auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt wurde, bestehen hiergegen keine Bedanken. Dem FA sind die Tatsachen in Gestalt höherer Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit deshalb nachträglich bekannt geworden (Hinweis auf den an das FA gerichteten Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2016, Bl. 223-251 der FG-Akten), weil es sie im Zeitpunkt des Erlasses des zu ändernden Bescheides (hier: der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014) weder positiv kannte noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hätte kennen müssen (können; Gräber/Rüsken, a.a.O., § 173 Anm. 80 ff. mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf auch aus diesem Grund keiner weiteren Erläuterungen.
121 
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
122 
VIII. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Der Kläger konnte die Hilfe eines sach-kundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
123 
IX. 1. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
124 
2. Der erkennende Senat weicht nicht von den im BFH-Beschluss vom 20. März 2011 I B 178/10 (juris; Zeitschrift für Steuern und Recht -ZSteu- 2011 R504-R505) dargelegten Rechtsgrundsätzen ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). A.a.O. hat der BFH entschieden, dass die Vergütungen für eine im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2005 und 2006) in Form einer Show als einheitliche Leistung und nicht in getrennte Leistungen für „Proben“ und „Auftritte“ aufgeteilt werden können. Zum Einen stellt sich im vorliegenden Verfahren die Aufteilung in auftrittsbezogene und probenbezogene Einkünfte auf abkommensrechtlicher Ebene nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 und zum Anderen liegt ein im Wesentlichen anders gelagerter Sachverhalt vor (Hinweis z.B. auf die Vereinbarungen lt. den Chorzuzügerverträgen und dem Vertrag mit der YCA zu den Vergütungen für Proben und Aufführungen). Eine vom vorliegenden Urteil abweichende Auffassung vertritt das FG Münster im Beschluss vom 19. Mai 2004 11 V 1848/04 E (rechtskräftig, EFG 2004, 1430).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2012  2 K 476/06 aufgehoben.
published on 10/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Oktober 2013  10 K 2176/11 aufgehoben, soweit dieses wegen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs
published on 08/12/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Beiträgen zur Kranken
published on 03/11/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist die inländische Steuerpflicht von im Ausland erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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Annotations

(1) (weggefallen)

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.

(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig. Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.

(2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäftigung während des Kalenderjahrs nach entsprechender Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Umstand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub der Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.

(1) (weggefallen)

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig. Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.

(2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäftigung während des Kalenderjahrs nach entsprechender Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Umstand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub der Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.

(2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).

(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.

(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.

(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.

(1) (weggefallen)

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig. Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.

(2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäftigung während des Kalenderjahrs nach entsprechender Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Umstand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub der Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.

(2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).

(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.

(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.

(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.