Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 3729/16

published on 06/04/2017 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 3729/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1971/1992- ist, und -bei Aberkennung der Grenzgängereigenschaft-, ob er ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 ist.
Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) gemäß dem in der Einkommensteuererklärung gestellten Antrag getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hatte im Streitjahr im Inland in der A-Straße 1 in X seinen Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2010) und war dort ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des DBA-Schweiz 1971/1992.
Er arbeitet seit dem xx.xx.xxxx als Arbeitnehmer bei der Y in Z/Schweiz (im Folgenden: Y-AG; Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx, Bl. 110-116 der FG-Akten 3 K 1189/13, und das Schreiben der Y-AG vom xx.xx.xxxx zu Vertrag und Sonderkonditionen, Bl. 107-108 der FG-Akten 3 K 1189/13). Mit Beschluss des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx wurde er als ein aus der Konzerngesellschaft Q nach Z berufener Mitarbeiter als Vizedirektor eingegliedert (Hinweis auf Seite 7 des Protokolls über die Sitzung des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx, Bl. 30, 38 der FG-Akten 3 K 1189/13). Laut der Verfügung des Handelsregisters des Kantons Z/Schweiz vom xx.xx.xxxx wurde der Kläger (lediglich) mit dem Zeichnungsrecht „Kollektivunterschrift zu zweien“ eingetragen (Bl. 40, 41 der FG-Akten 3 K 1189/13; Hinweis auf die Anmeldung der Y-AG an das Handelsregisteramt Z vom xx.xx.xxxx, unterschrieben vom Präsidenten der Y-AG W und dem Mitglied des Verwaltungsrats T -Bl. 30, 47 und 50 der FG-Akten 3 K 1189/13-).
Im Übrigen wurde mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt eine Unterschriftenliste mit der Unterschrift des Klägers vom xx.xx.xxxx eingereicht (ohne Funktionsbezeichnung; Bl. 51, 62 der FG-Akten 3 K 1189/13). Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass der Kläger ohne den Zusatz „Vizedirektor“ für die Y-AG im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Nach der Unterschriftsregelung der Y-AG vom Dezember xxxx und April xxxx (Bl. 60 der Einkommensteuerakten Band II -im Folgenden: ESt-Akten-; Bl. 142, 143 der FG-Akten 3 K 1189/13) werden Direktionsmitglieder -wie der Kläger- im Handelsregister eingetragen, sie unterzeichnen ohne Zusatzangabe.
Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats der Y-AG erklärte dieser, dass er sich freue, dem Kläger bekanntzugeben, dass der Verwaltungsrat der Y-AG ihn, den Kläger, zum xx.xx.xxxx zum Vizedirektor ernannt habe. Die Beförderung solle die Bedeutung seiner wichtigen Aufgabe als Leiter des Ü Betriebes in E/Kanton U/Schweiz zum Ausdruck bringen (Bl. 58 der ESt-Akten). Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters der Personalabteilung (Bl. 59 der ESt-Akten), dem die Betreuung u.a. der Vizedirektoren obliegt, wurde dem Kläger zu seiner Beförderung zum Vizedirektor und dem damit verbundenen Aufstieg in den Direktionsbereich gratuliert.
Nach Art. 13 (Zeichnungsberechtigung) der auch im Streitjahr wirksamen Statuten der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 132-140 der FG-Akten 3 K 1189/13) bezeichnet der Verwaltungsrat die Personen aus seiner Mitte und außerhalb derselben (wie z.B. den Kläger), denen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft zukommt. Das in den Statuten in Bezug genommene Organisationsreglement (s. etwa Art. 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Art. 12 Nr. 4 der Statuten) wurde dem Finanzgericht (FG) nicht vorgelegt, ebenso wenig andere Zeichnungsrechtsregelungen der Y-AG.
Nach den Angaben im Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Z wurde die Funktionsbezeichnung „Vizedirektor“ für den Kläger erst am xx.xx.xxxx im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und am xx.xx.xxxx veröffentlicht (Bl. 76, 79 der FG-Akten 3 K 1189/13). Laut dem inhaltlich unzutreffenden Handelsregisterauszug von moneyhouse ist der Kläger seit dem xx.xx.xxxx als Vizedirektor mit Zeichnungsberechtigung „Kollektivunterschrift zu zweien“ im Handelsregister des Kantons Z eingetragen (S. 118 von 160, Bl. 323 der FG-Akten 3 K 1189/13). Richtig ist, dass der Kläger auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 180 der FG-Akten 3 K 1189/13) am xx.xx.xxxx als Vizedirektor mit Kollektivunterschrift zu zweien in das Handelsregister des Kantons Z eingetragen wurde (Anlagen K 10 und K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 17. Dezember 2013, Bl. 175 ff. der FG-Akten 3 K 1189/13).
In der Einkommensteuerklärung ging der Kläger unter Bezugnahme auf die nachfolgend dargelegte Liste der Nichtrückkehrtage (Bl. 11, 50 der ESt-Akten) davon aus, dass er nicht als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/1992 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 1993, 929) -Verhandlungs-protokoll- mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterliege, weil er an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei.
10 
Im Einzelnen:
11 
Abreise
Rückkehr
Nichtrückkehrtage
Land   
Art der Reise
                                            
        
Summe 
65    
                 
12 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) errechnete 67 Nichtrückkehrtage, weil es die Geschäftsreise des Klägers in der Schweiz vom 7. - 13. Februar mit 6 Nichtrückkehrtagen berücksichtigte.
13 
In der vorgenannten Liste sind folgende Wochenendtage als Nichtrückkehrtage angesetzt worden: 10. Januar (Sonntag), 7. Februar (Sonntag), 13. Februar (Samstag), 2. Mai (Sonntag), 8. Mai (Samstag), 31. Juli (Samstag), 1. August (Sonntag), 12. September (Sonntag), 6. November (Samstag), 14. November (Sonntag).
14 
Im Übrigen berücksichtigte der Kläger und ihm folgend das FA die nachfolgend angegebenen Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in die XXX an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, als Nichtrückkehrtage: 15. Januar, 8. Mai, 6. August, 17. September, 6. und 19. November.
15 
Der im ersten Rechtsgang zuständige Berichterstatter hat den Beteiligten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine -an der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte- Ermittlung der Nichtrückkehrtage zugesandt ohne Berücksichtigung von Wochenendtagen und Tagen, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland tatsächlich zurückgekehrt ist. Er ermittelte auf dieser Grundlage lediglich 50 Nichtrückkehrtage (Bl. 89-90 der FG-Akten 3 K 1189/13). Hieran anschließend errechnete der Kläger im Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 die Nichtrückkehrtage laut der BFH-Rechtsprechung auf 61 Tage (Bl. 144 ff. der FG-Akten 3 K 1189/13). In dieser Berechnung sind zwar die Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise aus einem Drittstaat an seinen Wohnort in X zurückgekehrt ist, nicht enthalten; im Übrigen aber werden sämtliche Wochenendtage im Zusammenhang mit Geschäftsreisen erfasst. Bei der Geschäftsreise nach I wird als Abreisetag -abweichend von der mit der Einkommensteuererklärung vorgelegten Liste- der 27. September (statt dem 28. September) angegeben. Zur Geschäftsreise vom 2. - 13. Februar nach O/CH erklärte der Kläger, dass diese -entgegen seinen bisherigen Angaben in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage- am Freitag, den 12. Februar, um 2.30 Uhr geendet habe (Hinweis auf die Ausführungen vom 6. Dezember 2013 laut Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013, Bl. 145-162 der FG-Akten 3 K 1189/13).
16 
Laut der am xx.xx.xxxx vom Kläger angenommenen Offerte für einen Arbeitsvertrag (sog. individuelle Bedingungen) vom xx.xx.xxxx (Bl. 110 der FG-Akten 3 K 1189/13) beträgt dessen Arbeitspensum 40 Stunden pro Woche, verteilt von Montag bis Freitag (a.a.O. Ziff. 4). Das in der Offerte in Bezug genommene Arbeitszeitreglement (a.a.O. Ziff. 10) wurde dem FG nicht vorgelegt. Nach dem Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx wird die dargelegte Arbeitszeitregelung bestätigt und für die Abgeltung allfälliger Überzeit auf das dem Kläger zur Verfügung gestellte Überzeitreglement verwiesen (a.a.O., Ziff. 5). Dieses Reglement wurde dem FG ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt. Vorgelegt wurde ebenfalls das Arbeitszeit- und Absenzenreglement, gültig ab dem 1. Januar 2012 (Bl. 199 der FG-Akten 3 K 1189/13), das jedoch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang für ihn, den Kläger, nicht gelte. Eine technische Zeiterfassung werde für Mitglieder des Direktoriums, wie den Kläger, nicht durchgeführt (Bl. 198 der FG- Akten 3 K 1189/13).
17 
Im angegriffenen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-) ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 vertrat das FA die Auffassung (insoweit dem Kläger folgend), dass dieser kein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sei. Er unterliege jedoch mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf seine in Drittstaaten und im Inland ausgeübte Tätigkeit entfallen, der Besteuerung im Inland. Dies läge daran, dass der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 gewesen sei, weil er im Streitjahr nicht als „Vizedirektor“ im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Das FA beruft sich für seine Rechtsauffassung auf die Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. September 2008 IV B 2- S 1301 - CHE/07/10015, 2008/0522903 (BStBl I 2008, 935) und die gleichlautende Vorschrift des § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung -KonsVerCHEV-) vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148; Hinweis auch auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe vom 23. Dezember 2011 S 130.1/261 St 217).
18 
Der „Vizedirektor“ ist nach allgemeiner (Schweizer) Auffassung im Schweizer Handelsregister eintragungsfähig (Rebsamen, Das Handelsregister, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 1999, Rn. 470 ff.; Hinweis auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 119 Abs. 1 Buchst. g der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, Systematische Rechtssammlung -SR- 221.411, www.admin.ch: Angabe der Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt).
19 
Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden durch die ESTV zunächst lediglich der gemäß Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz 1971/1992 für Grenzgänger geltenden ermäßigten Quellensteuer von 4,5 % des Einkommens unterworfen (s. die Angaben zu Ziff. 1 und 12 des Lohnausweises, Bl. 41 der ESt-Akten). Nach der Quellensteuer-Rechnung des Finanzdepartements des Kantons Z vom 19. Dezember 2012 (Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013) unterlag der Kläger im Streitjahr mit seinem Bruttoarbeitslohn (abzüglich einer Zahlung zur beruflichen Vorsorge) der normalen (Schweizer) Quellensteuer. Die Schweizer Quellensteuer wurde vom FA nicht bei der angegriffenen Steuerfestsetzung und auch nicht außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2010 berücksichtigt.
20 
Der Kläger legte form- und fristgerecht Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 ein. Er ist der Auffassung, er unterliege nicht als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 mit seinen gesamten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland, weil er an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Berufsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei. Im Übrigen sei er im Streitjahr als Vizedirektor der in der Schweiz ansässigen Y-AG nach 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 auch mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für seine Tätigkeit in den XXX und in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013). Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird ausdrücklich verfügt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhalten bleibt.
21 
Die hiergegen erhobene Klage wurde im ersten Rechtsgang abgewiesen. Der erkennende Senat in seiner damaligen Besetzung vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 mit seinen gesamten Einkünften aus nicht-/unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterliege, da er höchstens an 55 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei. Tage, an denen der Kläger von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei, seien ebenso wie Wochenendtage, an denen er in Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei, und für die der Arbeitgeber weder Freizeitausgleich noch zusätzliche Bezahlung geleistet habe, sondern lediglich die Reisekosten übernommen habe, nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 9. Juni 2010 I R 15/09, BStBl II 2010, 602). An § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV (Berücksichtigung von Wochenend- und Feiertagen als Nichtrückkehrtage bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) und § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV (eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage) sah sich der Senat nicht gebunden, da einer dahingehenden Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 der Wortlaut des Abkommens entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13 (juris) Bezug genommen.
22 
Auf die Revision des Klägers hob der BFH mit Urteil vom 20. Juli 2016 I R 40/14 (BFH/NV 2017, 312) das Urteil vom 19. Dezember 2013 auf, weil an der Entscheidung eine gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossene Richterin mitgewirkt hatte, und verwies die Sache an das FG zurück.
23 
Im zweiten Rechtsgang verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass er mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weder als Grenzgänger noch als leitender Angestellter der Besteuerung im Inland unterliege. Zur Begründung lässt er unter Verweis auf die im ersten Rechtsgang eingereichten Schriftsätze vom 5. August 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2013 vortragen, dass Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit habe. Der Kläger sei kein Grenzgänger. Die Y-AG habe dem Kläger Reisekosten für alle angegebenen Wochenendtage erstattet. Die Dienstreisen an Wochenenden seien mündlich vom Vorgesetzten angeordnet worden. Schriftliche Arbeitsanordnungen gebe es für das Direktorium der Y-AG nicht. Der Kläger leite ein internationales Team, das überwiegend in den XXX stationiert sei. Seine regelmäßige Präsenz in den XXX sei erforderlich. Aufgrund der notwendigen Präsenz an seinen Arbeitsplätzen sei es notwendig, an Wochenendtagen zu reisen.
24 
Ferner sei der Kläger leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, da ihm von seinem Arbeitgeber die Funktion eines Vizedirektors und damit ein umfassendes kollektives Zeichnungsrecht verliehen worden sei. Die Eintragung im Handelsregister sei hierfür nicht konstitutiv. Die dem entgegenstehende Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV sei für die Gerichte nicht bindend.
25 
In der mündlichen Verhandlung ergänzt die Prozessbevollmächtigte ihren Vortrag dahin, dass bei Anwendung der KonsVerCHEV zwischen begünstigenden und belastenden Regelungen zu unterscheiden sei. Bei den Steuerpflichtigen begünstigenden Regelungen, wie der vorliegend streitgegenständlichen Zählweise der Nichtrückkehrtage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, sei mit § 2 Abs. 2 Satz 1 AO dem Gesetzesvorbehalt im Hinblick auf dessen Sinn und Zweck, den Bürger vor staatlichen Eingriffen zu schützen, ausreichend Rechnung getragen worden. Dem Vorrang des Gesetzes sei durch die jüngere Regelung in § 2 Abs. 2 AO jedenfalls bei begünstigenden Regelungen Genüge getan worden. Auch gelte das Rückwirkungsverbot nur bei Regelungen, die den Steuerpflichtigen belasten würden.
26 
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 (ersatzlos) aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
27 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
28 
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und die Schriftsätze im ersten Rechtsgang.
29 
Am 6. April 2017 hat der Senat den Streitfall mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
30 
Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor:
31 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band II VZ 2010 (St.Nr. ......1);
32 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band I VZ 2006 - 2009 (St.Nr. ......1);
33 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band II VZ 2003 ff. (St.Nr. .....2);
34 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band I VA 1998 - 2002.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die darin festgesetzte Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt wurde. Der Kläger unterliegt im Streitjahr als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 mit seinen gesamten Einkünften aus nicht-/unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland (nachfolgend unter I.). Die vom FA bei der Festsetzung der Einkommensteuer vorgenommene rechtliche Würdigung, dass der Kläger im Hinblick auf die erklärten 67 Nichtrückkehrtage nicht als Grenzgänger anzusehen ist, ist nicht als abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen anzusehen (nachfolgend unter II.).
36 
I. 1. Der Kläger hatte im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz (§ 8 AO) und war daher im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992).
37 
2. Der Kläger unterlag mit seinen von der Y-AG bezogenen Einkünften als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, der Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 vorgeht („ungeachtet des Artikels 15“), in Deutschland der Besteuerung.
38 
Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist Grenzgänger jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
39 
Im Streitfall ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Die entgegenstehende Auffassung beider Beteiligten ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH rechtsfehlerhaft, da sie Wortlaut und Zweck von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht entspricht.
40 
Nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen sind zum einen die in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage aufgeführten Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen Wohnsitz in X zurückgekehrt ist. Dies gilt für den 15. Januar, 8. Mai (Samstag), 6. August, 17. September, 6. November (Samstag) und 19. November.
41 
Keine Nichtrückkehrtage sind zudem die Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (10. Januar, 2. Mai, 31. Juli, 1. August [Bundesfeier], 12. September und 14. November). Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter 2.a) im Urteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13 (juris), an denen er vollumfänglich festhält, sowie auf die zur Anwendung der Grenzgängerregelung ergangene Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276, vom 12. Oktober 2010 I R 86/08, BFH/NV 679, vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275 und in BStBl II 2010, 602).
42 
3. An die hiervon abweichende Auffassung zur Bestimmung der Nichtrückkehrtage in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 Tz. 14 (zur Berücksichtigung von Arbeitstagen, an denen der Steuerpflichtige aus Drittstaaten tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist) und vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11 (zur Berücksichtigung von Wochenend- und Feiertagen), denen jeweils mit der ESTV nach Inkrafttreten der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 abgeschlossene, auf Art. 26 Abs. 3 und 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 gestützte Konsultationsvereinbarungen zugrunde liegen, sind die Gerichte nicht gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, steht einer dahingehenden Auslegung von Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/1992 der Wortlaut des Abkommens entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 2275 und in BStBl II 2010, 602), der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 326 und vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BStBl II 2012, 880).
43 
4. Mit Wirkung vom 23. Dezember 2010 erließ das BMF mit Zustimmung des Bundesrates auf der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit der KonsVerCHEV eine Rechtsverordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarungen mit der ESTV. In § 8 Abs 1 Satz 3 KonsVerCHEV ist bestimmt, dass bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten trägt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV zählen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11.
44 
Der Senat hält auch insoweit an seiner im Urteil vom 19. Dezember 2013 (juris) vertretenen Auffassung fest, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV unwirksam und daher nicht zu beachten sind.
45 
a) Zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO als Rechtsverordnung erlassen wurden, können eine Abkommensregelung spezifizieren und umsetzen. Es ist wegen des Vorranges des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) aber ausgeschlossen, vermittels einer auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AO erlassenen Rechtsverordnung den Abkommenstext der höherrangigen Rechtsnorm (hier des Doppelbesteuerungsabkommens in der Umsetzung des "einfachen" Zustimmungsgesetzes) und damit die Besteuerungszuordnung der Einkünfte zu verändern. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 326 unter B.II.4. und 5 mit umfangreichem Nachweisen zum Meinungsstand; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2015 3 K 2913/13, juris, Rev. I R 22/16 anhängig; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO, Rz. 43 f.; a.A. Ismer, IStR 2009, 366).
46 
b) Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV zur Behandlung von Abfindungszahlungen entwickelten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV zu den Nichtrückkehrtagen getroffenen abkommensändernden Regelungen. Denn auch diese sind -ebenso wie die gleichlautenden Regelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11- mit dem Wortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Ziff. II Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) nicht vereinbar.
47 
aa) Die Annahme eines Nichtrückkehrtages setzt nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 einen Arbeitstag voraus. Maßgeblich hierfür sind nach Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls in BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 enthält, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen deshalb dann nicht zu den Arbeitstagen in diesem Sinn, wenn eine Arbeit an diesen Tagen weder ausdrücklich vereinbart ist noch der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit einen anderweitigen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt. Durch die Übernahme der Reisekosten erhält der Arbeitnehmer aber kein zusätzliches Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV steht daher in Widerspruch zu der Regelung im Verhandlungsprotokoll und rechtfertigt nicht die Annahme eines Nichtrückkehrtages (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602).
48 
bb) Gleiches gilt für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, nach der eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen. Auch diese Bestimmung wird, da nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 die Annahme eines Nichtrückkehrtages bei jeder Rückkehr des Arbeitnehmers an den Wohnsitz ausgeschlossen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsort oder von einem anderen Ort an den Wohnsitz zurückkehrt, vom Wortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht gedeckt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602).
49 
c) Die aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes folgende Unwirksamkeit von abkommensändernden Bestimmungen der KonsVerCHEV gilt für sämtliche Regelungen, die -wie § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV- das Besteuerungsrecht einem anderen als dem in der entsprechenden Verteilungsnorm des DBA vorgesehenen Staat zuweisen. Ein Abweichen vom Steuergesetz (hier dem Zustimmungsgesetz zum DBA-Schweiz 1971/1992) durch eine Rechtsnorm niedrigeren Ranges (hier § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV) führt unabhängig davon, ob diese Norm aus Sicht des in Deutschland Steuerpflichtigen nun „belastende“ (d.h. das Besteuerungsrecht Deutschland zuweisende) oder „begünstigende“ (d.h. das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweisende) Wirkung hat, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rz. 51) und damit zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm niedrigeren Ranges.
50 
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob für Vorschriften, die -wie Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992- das Besteuerungsrecht jeweils einem der Abkommensstaaten zur vorrangigen Besteuerung zuweisen (sog. Verteilungsnormen), das Erfordernis der Legitimation durch ein förmliches Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) gilt und welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in innerstaatliches Recht, beispielsweise im Hinblick auf die Bestimmtheit, zu genügen hat. Diese Fragen sind jedoch im Streitfall wegen der aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes folgenden Unwirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der KonsVerCHEV nicht erheblich.
51 
Ob die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV -ebenso wie die entsprechenden Regelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11- als Billigkeitsregelungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu werten sind (vgl. unter II.), ist nicht Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens.
52 
d) Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 2016, 326) jedenfalls abkommensändernde Regelungen der KonsVerCHEV unbeschadet des in § 25 KonsVerCHEV (i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO- i.d.F. des JStG 2010) auf den 1. Januar 2010 bestimmten Anwendungszeitpunkts für die KonsVerCHEV nicht vor dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens am 23. Dezember 2010 anzuwenden. Auch wenn die in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV enthaltenen Regelungen wegen der ihnen im Streitfall zukommenden den Kläger begünstigenden Wirkung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot auslösen, so kannmaßgebender Anwendungszeitpunkt für die abkommensändernde Konsultationsvereinbarung immer nur der Zeitpunkt sein, in welchem eine solche Vereinbarung tatsächlich in der verfassungsrechtlich gebotenen Form in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Die hier in Streit stehenden Nichtrückkehrtage entfallen sämtlich auf davor liegende Zeiträume, so dass § 8 Abs. 1 Satz und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV auf den Streitfall auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.
53 
5. Somit hat Deutschland nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 das Besteuerungsrecht für die gesamten aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus un-/nicht-selbständiger Arbeit des Klägers. Soweit seine Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der im Inland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind, folgt das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992. Hinsichtlich der im Drittstaat XXX vom Kläger erzielten Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit hat Deutschland das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA) bzw. nach Art. 21 DBA-Schweiz 1971/1992 (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, Entscheidungsgründe zu 2. b; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 21, Rz. 14).
54 
An der sich hieraus ergebenden höheren Steuerfestsetzung als derjenigen im angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist der Senat wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert (BFH-Beschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042; Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 96 Rz. 51). Dabei berücksichtigt der Senat, dass die von der ESTV aus Anlass der Tätigkeit des Kläger in den XXX einbehaltene (Schweizer) Quellensteuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG 2010 bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des Arbeitnehmers abgezogen werden kann (BFH-Urteil vom 17. November 2011 I R 76/09, BStBl II 2012, 276).
55 
II. Die der Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 zugrunde liegende Annahme, dass der Kläger im Streitjahr nicht als Grenzgänger anzusehen ist, ist nicht als eine (den erkennenden Senat insoweit bindende) abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 3 AO) zu verstehen.
56 
a) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wird durch Verwaltungsakt getroffen. Auch wenn dieser Verwaltungsakt gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung ist dieser Verwaltungsakt Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 32/11 BStBl II 2015, 175 m.w.N.).
57 
Da die Billigkeitsentscheidung kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt ist, gelten lediglich die Formvorschriften der §§ 118 ff. AO, nicht die des § 157 Abs. 1 AO. Die Billigkeitsentscheidung kann daher auch konkludent im Rahmen einer Steuerfestsetzung oder Feststellung getroffen werden, muss aber als Verwaltungsakt nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies schließt zwar nicht aus, dass ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt werden muss; erforderlich ist aber, dass sie klar, eindeutig und widerspruchslos erkennen lässt, welche Rechtswirkungen sie entfalten soll. Einer Billigkeitsentscheidung muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgewichen worden ist. Dazu muss nicht die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme angegeben werden. Es kann genügen, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln lässt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 2015 X R 32/13, BStBl II 2016, 139 m.w.N.).
58 
Bei der Ermittlung des Erklärungsgehalts im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts kommt es darauf an, wie der Kläger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen des FA unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Nicht ausschlaggebend ist, was das FA erklären wollte (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl. 2014, § 119, Rz. 8; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO, Rz. 52).
59 
b) Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 nicht dahingehend verstehen, dass das FA mit der Einkommensteuerfestsetzung bzw. der Einspruchsentscheidung zugleich im Wege der Billigkeit dem Kläger die Grenzgängereigenschaft abgesprochen hat.
60 
Ausdrücklich wird weder im Einkommensteuerbescheid noch in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Kläger aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht als Grenzgänger angesehen werde.
61 
Einen entsprechenden Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung, den das FA mit der Steuerfestsetzung aus Sicht des Klägers konkludent angenommen haben könnte, hat der Kläger weder in der Einkommensteuererklärung noch im Einspruchsverfahren gestellt.
62 
Einkommensteuerbescheid und Einspruchsentscheidung konnte der Kläger zwar entnehmen, dass das FA seinen Angaben zu den Nichtrückkehrtagen gefolgt ist und ihn nicht als Grenzgänger angesehen hat. Im Hinblick auf die in § 25 KonsVerCHEV angeordnete rückwirkende Anwendung der KonsVerCHEV ab 1. Januar 2010 musste er jedoch davon ausgehen, dass die Nichtrückkehrtage entsprechend den Bestimmungen der KonsVerCHEV angesetzt wurden und nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit von den Steuergesetzen abgewichen wurde.
63 
III. Auf die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 des DBA Schweiz 1971/1992 erfüllte, kommt es wegen der Vorrangigkeit der Grenzgängerregelung nicht mehr an.
64 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 143 FGO.
65 
Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst der Frage der Wirksamkeit von § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV im Hinblick darauf, dass sämtliche Vorschriften der KonsVerCHEV gesondert auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind und eine Vielzahl von Steuerpflichtigen hiervon betroffen ist, auch nach Ergehen des BFH-Urteils (in BStBl II 2016, 326) zu einer anderen Vorschrift der KonsVerCHEV grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die darin festgesetzte Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt wurde. Der Kläger unterliegt im Streitjahr als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 mit seinen gesamten Einkünften aus nicht-/unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland (nachfolgend unter I.). Die vom FA bei der Festsetzung der Einkommensteuer vorgenommene rechtliche Würdigung, dass der Kläger im Hinblick auf die erklärten 67 Nichtrückkehrtage nicht als Grenzgänger anzusehen ist, ist nicht als abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen anzusehen (nachfolgend unter II.).
36 
I. 1. Der Kläger hatte im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz (§ 8 AO) und war daher im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992).
37 
2. Der Kläger unterlag mit seinen von der Y-AG bezogenen Einkünften als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, der Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992 vorgeht („ungeachtet des Artikels 15“), in Deutschland der Besteuerung.
38 
Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist Grenzgänger jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
39 
Im Streitfall ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Die entgegenstehende Auffassung beider Beteiligten ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH rechtsfehlerhaft, da sie Wortlaut und Zweck von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht entspricht.
40 
Nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen sind zum einen die in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage aufgeführten Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen Wohnsitz in X zurückgekehrt ist. Dies gilt für den 15. Januar, 8. Mai (Samstag), 6. August, 17. September, 6. November (Samstag) und 19. November.
41 
Keine Nichtrückkehrtage sind zudem die Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (10. Januar, 2. Mai, 31. Juli, 1. August [Bundesfeier], 12. September und 14. November). Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter 2.a) im Urteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13 (juris), an denen er vollumfänglich festhält, sowie auf die zur Anwendung der Grenzgängerregelung ergangene Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276, vom 12. Oktober 2010 I R 86/08, BFH/NV 679, vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275 und in BStBl II 2010, 602).
42 
3. An die hiervon abweichende Auffassung zur Bestimmung der Nichtrückkehrtage in den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 Tz. 14 (zur Berücksichtigung von Arbeitstagen, an denen der Steuerpflichtige aus Drittstaaten tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist) und vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11 (zur Berücksichtigung von Wochenend- und Feiertagen), denen jeweils mit der ESTV nach Inkrafttreten der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 abgeschlossene, auf Art. 26 Abs. 3 und 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 gestützte Konsultationsvereinbarungen zugrunde liegen, sind die Gerichte nicht gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, steht einer dahingehenden Auslegung von Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/1992 der Wortlaut des Abkommens entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 2275 und in BStBl II 2010, 602), der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 326 und vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BStBl II 2012, 880).
43 
4. Mit Wirkung vom 23. Dezember 2010 erließ das BMF mit Zustimmung des Bundesrates auf der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit der KonsVerCHEV eine Rechtsverordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarungen mit der ESTV. In § 8 Abs 1 Satz 3 KonsVerCHEV ist bestimmt, dass bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten trägt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV zählen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11.
44 
Der Senat hält auch insoweit an seiner im Urteil vom 19. Dezember 2013 (juris) vertretenen Auffassung fest, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV unwirksam und daher nicht zu beachten sind.
45 
a) Zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO als Rechtsverordnung erlassen wurden, können eine Abkommensregelung spezifizieren und umsetzen. Es ist wegen des Vorranges des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) aber ausgeschlossen, vermittels einer auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AO erlassenen Rechtsverordnung den Abkommenstext der höherrangigen Rechtsnorm (hier des Doppelbesteuerungsabkommens in der Umsetzung des "einfachen" Zustimmungsgesetzes) und damit die Besteuerungszuordnung der Einkünfte zu verändern. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 326 unter B.II.4. und 5 mit umfangreichem Nachweisen zum Meinungsstand; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2015 3 K 2913/13, juris, Rev. I R 22/16 anhängig; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 2 AO, Rz. 43 f.; a.A. Ismer, IStR 2009, 366).
46 
b) Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV zur Behandlung von Abfindungszahlungen entwickelten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats gleichermaßen für die in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV zu den Nichtrückkehrtagen getroffenen abkommensändernden Regelungen. Denn auch diese sind -ebenso wie die gleichlautenden Regelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11- mit dem Wortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 i.V.m. Ziff. II Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) nicht vereinbar.
47 
aa) Die Annahme eines Nichtrückkehrtages setzt nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 einen Arbeitstag voraus. Maßgeblich hierfür sind nach Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls in BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 enthält, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen deshalb dann nicht zu den Arbeitstagen in diesem Sinn, wenn eine Arbeit an diesen Tagen weder ausdrücklich vereinbart ist noch der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit einen anderweitigen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt. Durch die Übernahme der Reisekosten erhält der Arbeitnehmer aber kein zusätzliches Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV steht daher in Widerspruch zu der Regelung im Verhandlungsprotokoll und rechtfertigt nicht die Annahme eines Nichtrückkehrtages (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602).
48 
bb) Gleiches gilt für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, nach der eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen. Auch diese Bestimmung wird, da nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 die Annahme eines Nichtrückkehrtages bei jeder Rückkehr des Arbeitnehmers an den Wohnsitz ausgeschlossen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsort oder von einem anderen Ort an den Wohnsitz zurückkehrt, vom Wortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 nicht gedeckt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602).
49 
c) Die aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes folgende Unwirksamkeit von abkommensändernden Bestimmungen der KonsVerCHEV gilt für sämtliche Regelungen, die -wie § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV- das Besteuerungsrecht einem anderen als dem in der entsprechenden Verteilungsnorm des DBA vorgesehenen Staat zuweisen. Ein Abweichen vom Steuergesetz (hier dem Zustimmungsgesetz zum DBA-Schweiz 1971/1992) durch eine Rechtsnorm niedrigeren Ranges (hier § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV) führt unabhängig davon, ob diese Norm aus Sicht des in Deutschland Steuerpflichtigen nun „belastende“ (d.h. das Besteuerungsrecht Deutschland zuweisende) oder „begünstigende“ (d.h. das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweisende) Wirkung hat, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rz. 51) und damit zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm niedrigeren Ranges.
50 
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob für Vorschriften, die -wie Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992- das Besteuerungsrecht jeweils einem der Abkommensstaaten zur vorrangigen Besteuerung zuweisen (sog. Verteilungsnormen), das Erfordernis der Legitimation durch ein förmliches Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) gilt und welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in innerstaatliches Recht, beispielsweise im Hinblick auf die Bestimmtheit, zu genügen hat. Diese Fragen sind jedoch im Streitfall wegen der aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes folgenden Unwirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der KonsVerCHEV nicht erheblich.
51 
Ob die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV -ebenso wie die entsprechenden Regelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14 und in BStBl I 1997, 723, Ziff. 1. Buchstabe a) Rz. 11- als Billigkeitsregelungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu werten sind (vgl. unter II.), ist nicht Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens.
52 
d) Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 2016, 326) jedenfalls abkommensändernde Regelungen der KonsVerCHEV unbeschadet des in § 25 KonsVerCHEV (i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO- i.d.F. des JStG 2010) auf den 1. Januar 2010 bestimmten Anwendungszeitpunkts für die KonsVerCHEV nicht vor dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens am 23. Dezember 2010 anzuwenden. Auch wenn die in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV enthaltenen Regelungen wegen der ihnen im Streitfall zukommenden den Kläger begünstigenden Wirkung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot auslösen, so kannmaßgebender Anwendungszeitpunkt für die abkommensändernde Konsultationsvereinbarung immer nur der Zeitpunkt sein, in welchem eine solche Vereinbarung tatsächlich in der verfassungsrechtlich gebotenen Form in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Die hier in Streit stehenden Nichtrückkehrtage entfallen sämtlich auf davor liegende Zeiträume, so dass § 8 Abs. 1 Satz und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV auf den Streitfall auch aus diesem Grund keine Anwendung finden.
53 
5. Somit hat Deutschland nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 das Besteuerungsrecht für die gesamten aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus un-/nicht-selbständiger Arbeit des Klägers. Soweit seine Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der im Inland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind, folgt das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992. Hinsichtlich der im Drittstaat XXX vom Kläger erzielten Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit hat Deutschland das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA) bzw. nach Art. 21 DBA-Schweiz 1971/1992 (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, Entscheidungsgründe zu 2. b; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 21, Rz. 14).
54 
An der sich hieraus ergebenden höheren Steuerfestsetzung als derjenigen im angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist der Senat wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert (BFH-Beschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042; Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 96 Rz. 51). Dabei berücksichtigt der Senat, dass die von der ESTV aus Anlass der Tätigkeit des Kläger in den XXX einbehaltene (Schweizer) Quellensteuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG 2010 bei der Ermittlung der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des Arbeitnehmers abgezogen werden kann (BFH-Urteil vom 17. November 2011 I R 76/09, BStBl II 2012, 276).
55 
II. Die der Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 zugrunde liegende Annahme, dass der Kläger im Streitjahr nicht als Grenzgänger anzusehen ist, ist nicht als eine (den erkennenden Senat insoweit bindende) abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 3 AO) zu verstehen.
56 
a) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wird durch Verwaltungsakt getroffen. Auch wenn dieser Verwaltungsakt gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung ist dieser Verwaltungsakt Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die gegebenenfalls nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 I R 32/11 BStBl II 2015, 175 m.w.N.).
57 
Da die Billigkeitsentscheidung kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt ist, gelten lediglich die Formvorschriften der §§ 118 ff. AO, nicht die des § 157 Abs. 1 AO. Die Billigkeitsentscheidung kann daher auch konkludent im Rahmen einer Steuerfestsetzung oder Feststellung getroffen werden, muss aber als Verwaltungsakt nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies schließt zwar nicht aus, dass ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt werden muss; erforderlich ist aber, dass sie klar, eindeutig und widerspruchslos erkennen lässt, welche Rechtswirkungen sie entfalten soll. Einer Billigkeitsentscheidung muss danach zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang von der an sich gesetzlich vorgesehenen Steuerfestsetzung abgewichen worden ist. Dazu muss nicht die Steuer vor und nach der Billigkeitsmaßnahme angegeben werden. Es kann genügen, dass sich die abweichende Steuerfestsetzung aus der Höhe der festgesetzten Steuer ermitteln lässt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 2015 X R 32/13, BStBl II 2016, 139 m.w.N.).
58 
Bei der Ermittlung des Erklärungsgehalts im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts kommt es darauf an, wie der Kläger selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen des FA unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Nicht ausschlaggebend ist, was das FA erklären wollte (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl. 2014, § 119, Rz. 8; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO, Rz. 52).
59 
b) Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 nicht dahingehend verstehen, dass das FA mit der Einkommensteuerfestsetzung bzw. der Einspruchsentscheidung zugleich im Wege der Billigkeit dem Kläger die Grenzgängereigenschaft abgesprochen hat.
60 
Ausdrücklich wird weder im Einkommensteuerbescheid noch in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass der Kläger aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht als Grenzgänger angesehen werde.
61 
Einen entsprechenden Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung, den das FA mit der Steuerfestsetzung aus Sicht des Klägers konkludent angenommen haben könnte, hat der Kläger weder in der Einkommensteuererklärung noch im Einspruchsverfahren gestellt.
62 
Einkommensteuerbescheid und Einspruchsentscheidung konnte der Kläger zwar entnehmen, dass das FA seinen Angaben zu den Nichtrückkehrtagen gefolgt ist und ihn nicht als Grenzgänger angesehen hat. Im Hinblick auf die in § 25 KonsVerCHEV angeordnete rückwirkende Anwendung der KonsVerCHEV ab 1. Januar 2010 musste er jedoch davon ausgehen, dass die Nichtrückkehrtage entsprechend den Bestimmungen der KonsVerCHEV angesetzt wurden und nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit von den Steuergesetzen abgewichen wurde.
63 
III. Auf die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 des DBA Schweiz 1971/1992 erfüllte, kommt es wegen der Vorrangigkeit der Grenzgängerregelung nicht mehr an.
64 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 143 FGO.
65 
Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst der Frage der Wirksamkeit von § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV im Hinblick darauf, dass sämtliche Vorschriften der KonsVerCHEV gesondert auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind und eine Vielzahl von Steuerpflichtigen hiervon betroffen ist, auch nach Ergehen des BFH-Urteils (in BStBl II 2016, 326) zu einer anderen Vorschrift der KonsVerCHEV grundsätzliche Bedeutung zu.
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2013  3 K 1189/13 aufgehoben.
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2015 9 K 9100/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 01/10/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2013  9 K 9114/13 aufgehoben.
published on 19/12/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 201
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8 des Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Gewinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet, ist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.

(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Direktoren gehören auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des Artikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8 des Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Gewinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet, ist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.

(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Direktoren gehören auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des Artikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

(2) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

(2) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.