Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 1747/13

published on 26/02/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 1747/13
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Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 wird der Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 geändert. Das Differenzkindergeld für die Tochter E wird für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 auf 24,57 EUR/monatlich festgesetzt. Der Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 für Dezember 2012 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob bei Ermittlung des Anspruchs auf Differenzkindergeld für die Tochter  E die höhere Schweizer Ausbildungszulage für ihre 2 Schwestern mindernd berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin ist verheiratet. Sie hat mit ihrem Mann die Kinder B, geboren am xx.xx.1993, C, geboren am xx.xx.1996 und E, geboren am xx.xx.1999. Der gemeinsame Familienwohnsitz ist in X.
Der Ehemann der Klägerin arbeitet in der Schweiz und erhält dort eine Ausbildungszulage in Höhe von jeweils 250 CHF für die Töchter B und C sowie eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF für die Tochter E.
Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Differenzkindergeld. Dieses wurde ihr ursprünglich gewährt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 jedoch wurde die Festsetzung von Differenzkindergeld ab dem Monat Dezember 2012 aufgehoben. Der Beklagte war der Auffassung, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehe, bei Berechnung der Höhe des Differenzkindergeldes sei jedoch die Summe der Schweizer Familienleistungen für alle 3 Kinder mit der Summe der nach deutschem Recht zustehenden Familienleistungen zu vergleichen. Die Klägerin habe für ihre Kinder einen Anspruch auf 558 EUR Kindergeld, (B und C je 184 EUR, E 190 EUR); ihr Ehemann erhalte insgesamt 578,99 EUR schweizer Familienzulagen. Da die in der Schweiz für alle drei Kinder gezahlten Familienzulagen höher seien als das nach deutschem Kindergeldrecht zustehende Kindergeld, bestehe kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Das für Dezember 2012 gewährte Differenzkindergeld in Höhe von 16,69 EUR wurde zurückgefordert.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2013 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, der Differenzkindergeldanspruch sei für jedes Kind einzeln zu ermitteln. Da für ihre älteren Töchter die höhere Schweizer Ausbildungszulagen gezahlt würden, bestehe für diese kein Anspruch auf Differenzkindergeld. Für ihre Tochter E erhalte ihr Mann 200 CHF Kinderzulage, dies entspreche 165,43 EUR. Das deutsche Kindergeld betrage dagegen 190 EUR. Ihr sei daher Differenzkindergeld in Höhe von 24,57 EUR zu gewähren. Eine Verrechnung der für die älteren Kinder gezahlten höheren Schweizer Ausbildungszulage mit dem Differenzkindergeldanspruch für E sei nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
1.    
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2013 den Kindergeldbescheid vom 12. Februar 2013 zu ändern und ihr für die Zeit Dezember 2012 bis April 2013 Differenzkindergeld in Höhe von monatlich 24,57  EUR zu gewähren;
2.    
den Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In den EG Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 sei die konkrete Berechnungsweise des Differenzkindergeldes nicht geregelt. Die Direktion der Familienkasse habe daher geregelt, dass bei der Berechnung der in Deutschland aufgrund der Prioritätsregelungen in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu zahlenden Unterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Staat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien. Dadurch entstehe im Fall der Klägerin kein Anspruch auf Differenzkindergeld mehr. Bei einer Einzelbetrachtung des jeweiligen Anspruchs auf Differenzkindergeldes würde die Klägerin ansonsten höhere kindbezogene Leistungen erhalten, als wenn nur reguläres deutsches Kindergeld ohne Berücksichtigung von im anderen Staat gezahlten Familienleistungen gezahlt würde.
10 
Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift vom 15. Januar 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist begründet.
12 
Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden.
13 
Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese werden für Kinder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr als Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF monatlich, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulage in Höhe von 200 CHF monatlich gewährt, Art. 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (http://www.admin.ch).
14 
Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt.
15 
Besteht ein Kindergeldanspruch sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht, wird die Konkurrenzsituation der bestehenden Ansprüche durch Art. 68 der EG Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004) geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch Familienleistungen, Art. 3 Abs. 1 j). Dies sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I, Art. 1 z), VO 883/2004.
16 
Die Verordnung ist ab dem 1. April 2012  in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
17 
Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014, C-347/12, juris; vom 14. Oktober 2010, C-16/09, juris).
18 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
19 
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
20 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
21 
a. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. …
22 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. ...
23 
Art. 68 VO 883/2004 ist selbst keine materiell-rechtliche Norm, die die Kindergeldberechtigung dem Grunde oder der Höhe nach regelt. Sie ist vielmehr eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die allein den Vorrang von Ansprüchen regelt, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen. Unter dem vierten Erwägungsgrund ist ausdrücklich vermerkt, es sei notwendig, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Nach dem Erwägungsgrund 35 sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
24 
Dieses Ergebnis wird  durch die Überschrift von Art. 68 VO 883/2004, „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ bestätigt.
25 
Auch die Auslegung nach dem Wortlaut bestätigt, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 eine reine Antikumulierungsvorschrift ist. Die Vorschrift besagt, dass die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“ werden. Die Verordnung ordnet mit dem Begriff der Aussetzung von Ansprüchen ausschließlich an, dass dem Grunde und der Höhe nach nationales Recht außer Kraft gesetzt und nicht neu gestaltet wird.
26 
Die nach Art. 68 VO 883/2004 vorzunehmende Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist nach Abs. 1 zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung von Kindergeld vorrangig zuständig ist.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schweiz vorrangig zur Entrichtung von Familienzulagen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 der VO, nach der der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.
28 
In einer weiteren Stufe wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Differenzkindergeld zu zahlen hat. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich dabei aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
29 
Aus dem maßgeblichen nationalen Recht ergibt sich ein Kindergeldanspruch aus den §§ 62 ff. EStG. Danach besteht der Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG.
30 
Die Höhe des Kindergeldes für E beträgt 190 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch wird durch die Prioritätsregelung des Art. 68 EG VO in Höhe von 200 CHF (dies entspricht 165,41 Euro, Umrechnungskurs 1 CHF/1,2091) ausgesetzt. In Höhe der Differenz, also 24,57 Euro bleibt der Anspruch auf Differenzkindergeld erhalten.
31 
Soweit die Direktion der Familienkasse in ihrer Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (RV 1 -8502, DA 214.6 Satz 8) bestimmt, dass bei der Berechnung der in Deutschland im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 VO zu zahlenden Kindergeldunterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien, kann sie sich hierfür weder auf die Kollisionsregel des Art. 68 Abs. 2 EGVO 883/2004 noch auf die Bestimmungen im EStG berufen.
32 
Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise, wie dies von der Beklagten gesehen wird.
33 
Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014). Der BFH führt hierzu aus,  dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (FG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10).
34 
Nach dem ausdrücklichem Willen des Art. 68 Abs. 2 EGVO wird der Anspruch auf Kindergeld des nachrangig verpflichteten Staates nur insoweit ausgesetzt, als ein vorrangig verpflichteter Staat Familienleistungen zu erbringen hat. Die EG Verordnung geht dabei ersichtlich ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus. Die vom Beklagten gezogene Rechtsfolge widerspricht daher auch der Prioritätsregelung der EG Verordnung.
35 
Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass eine familienbezogene Betrachtungsweise insgesamt zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Soweit er durch seine Dienstanweisung eine Besserstellung von Familien verhindern will, bei denen ein Ehepartner im Ausland für einzelne Kinder eine höhere Familienzulage erhält als ihm nach deutschen Recht zustehen würde, führt seine Rechtsauffassung  zu einem Ergebnis, das im Widerspruch zur EG Verordnung steht.
36 
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Auslegung der Beklagten nur bei Familien mit mehreren Kindern zum Tragen kommt, die nach ausländischem Recht jedenfalls für ein Kind einen Anspruch auf höhere Familienzulagen als nach deutschem Recht  haben. Nur in diesen Fällen kommt eine Saldierung des „überschießenden“ ausländischen Kindergeldanspruchs für das erste Kind mit dem Differenzkindergeldanspruch des weiteren Kindes überhaupt in Betracht.
37 
Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009  zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde,  der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr.  4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38 
Da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzkindergeld für ihre Tochter zusteht, war der Rückforderungsbescheid aufzuheben.
39 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
40 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
41 
Angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage für die Ermittlung von Differenzkindergeldansprüchen lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Gründe

 
11 
Die Klage ist begründet.
12 
Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden.
13 
Der Ehemann der Klägerin erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese werden für Kinder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr als Ausbildungszulage in Höhe von 250 CHF monatlich, für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulage in Höhe von 200 CHF monatlich gewährt, Art. 1, 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (http://www.admin.ch).
14 
Die Klägerin ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt.
15 
Besteht ein Kindergeldanspruch sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht, wird die Konkurrenzsituation der bestehenden Ansprüche durch Art. 68 der EG Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO 883/2004) geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst auch Familienleistungen, Art. 3 Abs. 1 j). Dies sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen gem. Anhang I, Art. 1 z), VO 883/2004.
16 
Die Verordnung ist ab dem 1. April 2012  in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Amtsblatt – ABl. – L 114 vom 30. April 2002, Seite 6, geändert durch Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung, Abl. L 103 vom 13. April 2012, Seite 51).
17 
Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG ist ebenso eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 wie die Ansprüche auf Schweizer Familienzulagen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014, C-347/12, juris; vom 14. Oktober 2010, C-16/09, juris).
18 
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
19 
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
20 
(1) Sind für den denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
21 
a. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. …
22 
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. ...
23 
Art. 68 VO 883/2004 ist selbst keine materiell-rechtliche Norm, die die Kindergeldberechtigung dem Grunde oder der Höhe nach regelt. Sie ist vielmehr eine Kollisionsnorm (Antikumulierungsregel), die allein den Vorrang von Ansprüchen regelt, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen. Unter dem vierten Erwägungsgrund ist ausdrücklich vermerkt, es sei notwendig, „die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“. Nach dem Erwägungsgrund 35 sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
24 
Dieses Ergebnis wird  durch die Überschrift von Art. 68 VO 883/2004, „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“ bestätigt.
25 
Auch die Auslegung nach dem Wortlaut bestätigt, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO 883/2004 eine reine Antikumulierungsvorschrift ist. Die Vorschrift besagt, dass die nachrangigen Ansprüche auf Familienleistungen „ausgesetzt“ werden. Die Verordnung ordnet mit dem Begriff der Aussetzung von Ansprüchen ausschließlich an, dass dem Grunde und der Höhe nach nationales Recht außer Kraft gesetzt und nicht neu gestaltet wird.
26 
Die nach Art. 68 VO 883/2004 vorzunehmende Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist nach Abs. 1 zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung von Kindergeld vorrangig zuständig ist.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schweiz vorrangig zur Entrichtung von Familienzulagen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 der VO, nach der der Beschäftigungsstaat vor dem Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.
28 
In einer weiteren Stufe wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Differenzkindergeld zu zahlen hat. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ergibt sich dabei aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO. Dieser bestimmt, dass Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt werden; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
29 
Aus dem maßgeblichen nationalen Recht ergibt sich ein Kindergeldanspruch aus den §§ 62 ff. EStG. Danach besteht der Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG.
30 
Die Höhe des Kindergeldes für E beträgt 190 Euro, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Anspruch wird durch die Prioritätsregelung des Art. 68 EG VO in Höhe von 200 CHF (dies entspricht 165,41 Euro, Umrechnungskurs 1 CHF/1,2091) ausgesetzt. In Höhe der Differenz, also 24,57 Euro bleibt der Anspruch auf Differenzkindergeld erhalten.
31 
Soweit die Direktion der Familienkasse in ihrer Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (RV 1 -8502, DA 214.6 Satz 8) bestimmt, dass bei der Berechnung der in Deutschland im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 VO zu zahlenden Kindergeldunterschiedsbeträge der Gesamtbetrag der deutschen Kindergeldbeträge im jeweiligen Monat und der Gesamtbetrag der im anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder für denselben Monat zustehenden Familienleistungen gegenüberzustellen seien, kann sie sich hierfür weder auf die Kollisionsregel des Art. 68 Abs. 2 EGVO 883/2004 noch auf die Bestimmungen im EStG berufen.
32 
Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise, wie dies von der Beklagten gesehen wird.
33 
Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Konstellationen eine Verteilung des Gesamtkindergeldes in Abweichung von der Staffelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Köpfen erfolgt, z. B. bei der Berechnung des Abzweigungsbetrags nach § 74 EStG (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 43/08, BStBl II 2010, 1014). Der BFH führt hierzu aus,  dass die Staffelung des Kindergeldes nach steigender Ordnungszahl keine steigende unmittelbare wirtschaftliche Belastung durch höhere Kosten der später geborenen Kinder abdecken soll, sondern den überproportional zunehmenden Gesamtentlastungsbedarf der Familie bei steigender Kinderzahl (FG Baden-Württemberg Urteil vom 1. Juli 1999 6 K 176/98, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2001, 984; Brandmüller, Kindergeldrecht, Stand August 2014, § 66 EStG, Rn. 3a; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Stand Juni 2014, § 66 EStG Rn. 10).
34 
Nach dem ausdrücklichem Willen des Art. 68 Abs. 2 EGVO wird der Anspruch auf Kindergeld des nachrangig verpflichteten Staates nur insoweit ausgesetzt, als ein vorrangig verpflichteter Staat Familienleistungen zu erbringen hat. Die EG Verordnung geht dabei ersichtlich ebenfalls von einer kinderbezogenen Betrachtungsweise aus. Die vom Beklagten gezogene Rechtsfolge widerspricht daher auch der Prioritätsregelung der EG Verordnung.
35 
Der Beklagte kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass eine familienbezogene Betrachtungsweise insgesamt zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Soweit er durch seine Dienstanweisung eine Besserstellung von Familien verhindern will, bei denen ein Ehepartner im Ausland für einzelne Kinder eine höhere Familienzulage erhält als ihm nach deutschen Recht zustehen würde, führt seine Rechtsauffassung  zu einem Ergebnis, das im Widerspruch zur EG Verordnung steht.
36 
Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Auslegung der Beklagten nur bei Familien mit mehreren Kindern zum Tragen kommt, die nach ausländischem Recht jedenfalls für ein Kind einen Anspruch auf höhere Familienzulagen als nach deutschem Recht  haben. Nur in diesen Fällen kommt eine Saldierung des „überschießenden“ ausländischen Kindergeldanspruchs für das erste Kind mit dem Differenzkindergeldanspruch des weiteren Kindes überhaupt in Betracht.
37 
Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009  zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gem. Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Abl. C 106 vom 24. April 2010, Seite 56; im Weiteren: Beschluss H3). Nr. 3b des Beschlusses H3 bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde,  der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gem. Nr.  4 des Beschlusses H3 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38 
Da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzkindergeld für ihre Tochter zusteht, war der Rückforderungsbescheid aufzuheben.
39 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
40 
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.
41 
Angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage für die Ermittlung von Differenzkindergeldansprüchen lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 28/04/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen ab Juli 2005 Kindergeld für deren vier Kinder in Höhe von insgesamt
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Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (ABl EU 2010, Nr. C 10
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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.