Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2011 - 2 V 441/11

published on 13/12/2011 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2011 - 2 V 441/11
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Tenor

Der Streitwert wird auf 3.086 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 8.209,77 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass Verfahren der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nur in Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage (vgl. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO) gleichartig seien. Nur in einfachen Fällen sei es angemessen, den Streitwert im Aussetzungsverfahren mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Dies könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn aufgrund der Entscheidung des Gerichts im Aussetzungsverfahren ein Hauptsacheverfahren überflüssig geworden sei. Entsprechendes müsse im Streitfall gelten, wo durch die Feststellung des Gerichts, dass das Grundstück der Antragsteller tatsächlich bebaut war, ein Hauptsacheverfahren wohl überflüssig geworden sei. Der vom Bundesfinanzhof (BFH) - und der ihm kritiklos folgenden Finanzgerichte - in Aussetzungsverfahren angenommene Streitwert von starren 10 v. H. des Hauptsachverfahrens sei so nicht haltbar.

Entscheidungsgründe

 
II. Über diesen Antrag entscheidet der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO (vgl. Ratschow und Koch in: Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 RdNr. 112; § 79 a RdNr. 5, 14).
Der Streitwert beträgt gerundet 3.086 EUR. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG -).
Der Berichterstatter ist somit berechtigt und verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschalierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 333; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. Januar 1998 7 C 4/85; JurBüro 1989, 809).
In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung - so wie im Streitfall - beträgt der Streitwert regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1721) und damit 10 v. H. der im Streitfall geforderten Nachzahlung in Höhe von 30.863 Euro.
Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden und vom Prozessbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die Praxis der Verwaltungsgerichte mit 25 v. H. des auszusetzenden Betrags zu bemessen (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)) (nachgewiesen in Juris), hat sich der BFH nicht angeschlossen (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; und vom 14. Juli 2009 VI S 10/09 (Juris).
Der Berichterstatter folgt bei der Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des BFH. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere kann es für die Bemessung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer endgültigen Befriedung des Rechtsstreits geführt hat oder nicht (vgl. § 40 GKG, wonach für die Wertberechnung die den Rechtszug einleitende Antragstellung und kein später eintretender Umstand maßgeblich ist).
Das von der Gegenauffassung vorgebrachte Argument, dass sich das Interesse des Steuerpflichtigen nicht auf die Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs beschränke, sondern das zum Teil erhebliche Interesse der Antragsteller an einer schnellen Klärung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, erklärt nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Interesse des Antragstellers an der Aussetzungsentscheidung 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages übersteigen und 25 v. H. betragen soll. Dieser Wert wurde vielmehr aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen. Dieser wiederum beruht auf einer gewachsenen Rechtsprechung des BVerwG und hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als die in gleicher Weise entwickelte - davon abweichende - Rechtsprechung des BFH. Aus der Regelung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327), wonach der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes betrage, ergibt sich unmittelbar, dass es sich um „gegriffene“ Schätzungen handelt. Nichts anderes mag für die Rechtsprechung des BFH gelten, die aufgrund der in der Natur der Schätzung beruhenden Umstände auch nicht auf einer mathematisch schlüssig nachvollziehbaren Formel beruht. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Unsicherheiten liegt es in der Natur jeder Schätzung, dass es einen Schätzungsrahmen gibt, innerhalb dessen jedes Ergebnis vertretbar ist. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Es mag sein, dass der BFH sich im Gegensatz zum BVerwG an der unteren Grenze des für den Streitfall maßgeblichen Schätzungsrahmens orientiert. Da sich die Rechtsprechung des BFH in der Praxis bewährt und in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Anerkennung gefunden hat, besteht nach der Überzeugung des Berichterstatters keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Denn die Gegenmeinung beruft sich nicht auf erweisbare Tatsachen und Erfahrungssätze, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderes als das vom BFH geschätzte Ergebnis wahrscheinlicher sei (vgl. Holatz, EFG 2008, 489 - 490). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung hält der Berichterstatter daher an der BFH-Rechtsprechung fest.

Gründe

 
II. Über diesen Antrag entscheidet der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO (vgl. Ratschow und Koch in: Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 RdNr. 112; § 79 a RdNr. 5, 14).
Der Streitwert beträgt gerundet 3.086 EUR. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG -).
Der Berichterstatter ist somit berechtigt und verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschalierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 333; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. Januar 1998 7 C 4/85; JurBüro 1989, 809).
In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung - so wie im Streitfall - beträgt der Streitwert regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1721) und damit 10 v. H. der im Streitfall geforderten Nachzahlung in Höhe von 30.863 Euro.
Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden und vom Prozessbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die Praxis der Verwaltungsgerichte mit 25 v. H. des auszusetzenden Betrags zu bemessen (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)) (nachgewiesen in Juris), hat sich der BFH nicht angeschlossen (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; und vom 14. Juli 2009 VI S 10/09 (Juris).
Der Berichterstatter folgt bei der Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des BFH. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere kann es für die Bemessung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer endgültigen Befriedung des Rechtsstreits geführt hat oder nicht (vgl. § 40 GKG, wonach für die Wertberechnung die den Rechtszug einleitende Antragstellung und kein später eintretender Umstand maßgeblich ist).
Das von der Gegenauffassung vorgebrachte Argument, dass sich das Interesse des Steuerpflichtigen nicht auf die Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs beschränke, sondern das zum Teil erhebliche Interesse der Antragsteller an einer schnellen Klärung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, erklärt nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Interesse des Antragstellers an der Aussetzungsentscheidung 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages übersteigen und 25 v. H. betragen soll. Dieser Wert wurde vielmehr aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen. Dieser wiederum beruht auf einer gewachsenen Rechtsprechung des BVerwG und hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als die in gleicher Weise entwickelte - davon abweichende - Rechtsprechung des BFH. Aus der Regelung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327), wonach der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes betrage, ergibt sich unmittelbar, dass es sich um „gegriffene“ Schätzungen handelt. Nichts anderes mag für die Rechtsprechung des BFH gelten, die aufgrund der in der Natur der Schätzung beruhenden Umstände auch nicht auf einer mathematisch schlüssig nachvollziehbaren Formel beruht. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Unsicherheiten liegt es in der Natur jeder Schätzung, dass es einen Schätzungsrahmen gibt, innerhalb dessen jedes Ergebnis vertretbar ist. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Es mag sein, dass der BFH sich im Gegensatz zum BVerwG an der unteren Grenze des für den Streitfall maßgeblichen Schätzungsrahmens orientiert. Da sich die Rechtsprechung des BFH in der Praxis bewährt und in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Anerkennung gefunden hat, besteht nach der Überzeugung des Berichterstatters keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Denn die Gegenmeinung beruft sich nicht auf erweisbare Tatsachen und Erfahrungssätze, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderes als das vom BFH geschätzte Ergebnis wahrscheinlicher sei (vgl. Holatz, EFG 2008, 489 - 490). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung hält der Berichterstatter daher an der BFH-Rechtsprechung fest.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 04/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) war mit einem Geschäftsanteil von 50 % als Kommanditist an der … GmbH & Co. KG (KG) beteili
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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.