Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 2 K 212/05

published on 30/04/2008 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 2 K 212/05
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Tatbestand

 
Streitig ist der Ersatz von Kosten (Avalgebühren), die für eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung von Steuerbescheiden aufgebracht wurden.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und ihr gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung aufstellt.
Mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 beantragte die Klägerin unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 30. November 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 657 die Umsätze aus Geldspielautomaten sowie die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge als steuerfrei bzw. nicht abzugsfähig zu behandeln und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Im Hinblick auf die Höhe der auszusetzenden Beträge forderte die Beklagte (Finanzamt - FA -) die Klägerin auf, Sicherheit zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 22. März 2002 mit Einlieferung einer Bankbürgschaft der Kreissparkasse X über 30.000 EUR nach. In der Folgezeit gewährte das FA Aussetzung der Vollziehung  für diese und weitere Umsatzsteuerbeträge. Die mit Verfügung vom 10. November 2003 gewährte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 4/02 - 13/02 über insgesamt 75.215,82 EUR wurde aufgrund der bisher geleisteten Sicherheit in Höhe von 30.000 EUR gewährt. Weitere Sicherheiten bis zur vollen Höhe des ausgesetzten Betrages wurden nicht mehr verlangt. Einen Antrag nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Begehren, Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, stellte die Klägerin nicht.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt hatte,  gab das FA am 16. März 2005 die Bürgschaftsurkunde der Kreissparkasse X zurück. Diese stellte der Klägerin Avalgebühren in Höhe von 1.107,50 EUR in Rechnung (Rechtsbehelfsakte - nicht paginiert -).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 beantragte die Klägerin beim FA die Erstattung der von ihr für die Bürgschaft geleisteten Avalgebühren. Das FA lehnte dies ab. Eine Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung bei einer Aussetzung der Vollziehung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Weder § 361 Abs. 2 Satz 5 Abgabenordnung (AO) noch den Vorschriften über die Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248 AO) lasse sich ein solcher Anspruch entnehmen. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs verwies die Klägerin darauf, dass die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten auf Rechtsprechung beruhe, die mehrere Jahrzehnte alt sei und daher heutzutage nicht mehr zwingend Bestand haben müsse. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 06. September 2005).
Mit der hiergegen am 10. Oktober 2005 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen folgendes vortragen: Die AO treffe keine Aussage darüber, wer die Kosten einer Sicherheitsleistung bei einer Aussetzung der Vollziehung zu tragen habe. Diese Regelungslücke sei durch Analogie oder Rückgriff auf allgemeine Regeln zu schließen. Es könne eine Analogie zu § 788 oder auch zu § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) gezogen werden. Die von der Klägerin getragenen Avalgebühren seien notwendige Kosten zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung gewesen, die, da die vom FA vertretene Rechtsauffassung durch das Urteil des EuGH nicht bestätigt wurde, analog zu diesen Vorschriften zu erstatten seien. Des Weiteren habe nach allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen der Verursacher von Kosten diese auch zu tragen. Das FA habe aufgrund einer falschen rechtlichen Betrachtungsweise die Bürgschaft angefordert. Die Avalgebühren müssten demnach auch dem FA zur Last fallen. Die Klägerin verweist weiter auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2007 3 K 7/03, EFG 2007, 783. Auch wenn der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt der vorgenannten Entscheidung identisch sei, seien die rechtlichen Überlegungen übertragbar. Die bisher ergangenen Urteile zur Versagung der Erstattung von Avalgebühren behandelten nur die Frage, ob diese zu den im Rahmen des § 149 FGO erstattungsfähigen Kosten gehören. Da die Klägerin kein Gerichts- oder Aussetzungsverfahren angestrengt habe, seien sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 18. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 06. September 2005 das FA zu verpflichten, Avalgebühren in Höhe von 1.107,50 EUR zu erstatten.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält an der im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage, nach der Kosten für eine Sicherheitsleistung erstattet werden, nicht vorgesehen habe. Die Kosten der Sicherheitsleistung seien vom Antragsteller zu tragen, weil mit ihr der Vorteil der Aussetzung der Vollziehung verbunden sei. Der Grund für die Entstehung der Avalgebühren habe in der Aussetzung der Vollziehung in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gelegen. Hier hätten grundsätzlich Steuerpflichtige und Finanzbehörden jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen.
10 
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Steuerakten verwiesen.
11 
In der Streitsache hat am 30. April 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Da die Klägerin gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung in der Aussetzungsverfügung kein gerichtliches Verfahren angestrengt hat, in dem ein Anspruch auf Erstattung der Avalgebühren hätte geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 08. Juni 1982 VIII R 68/79, BFHE 136,65; BStBl II 1982, 602), ist ein Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben.
13 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das FA ist nicht verpflichtet der Klägerin, die für die Bankbürgschaft angefallenen Avalgebühren. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
14 
Die AO trifft keine Regelung dazu, wer die Kosten für eine zur Abwendung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides geleistete Sicherheit zu tragen hat. Da die Sicherheitsleistung grundsätzlich eine Gegenleistung für dem Steuerpflichtigen gewährte Vorteile - im Streitfall die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung - ist, fallen nach überwiegender Meinung die Kosten der Sicherheitsleistung dem Steuerpflichtigen zur Last (Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, Vor § 241, Anm. 2; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 361 Anm. 244; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Vor § 241 - 248 Anm. 26; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 241 Anm. 17). Diese Auffassung steht in Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, in abgabenrechtlichen Streitigkeiten für das (kostenfreie) Einspruchsverfahren im Regelfall keinen Anspruch des obsiegenden Beteiligten auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen vorzusehen. Nach den Regelungen der AO über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beinhaltet der außergerichtliche Rechtsschutz gegen Steuerverwaltungsakte die rechtliche Überprüfung des Verwaltungsakts durch die Behörde im Einspruchsverfahren. Ein Ersatz der in Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Steuerverwaltungsakt entstandenen Aufwendungen oder sonstiger Vermögensnachteile ist hingegen - anders als bei einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren - regelmäßig nicht vorgesehen.
15 
Auch außerhalb der Abgabenordnung ist - abgesehen von dem in einem finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 34 Grundgesetz - eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht ersichtlich (vgl. hierzu FG Hamburg-Urteil vom 27. März 2007 4 K 195/06, veröffentlicht in juris).
16 
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Avalgebühren aufgrund des öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs liegt nicht vor. Die Entstehung eines solchen Anspruchs ist zwar grundsätzlich auch für das Steuerrecht anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst jedoch nur die unmittelbaren Folgen der Vollziehung des Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass er sich in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes erschöpft, der durch die Vollziehung des Verwaltungsakts geschaffen wurde. Hingegen umfasst er nicht die Beseitigung der durch die Vollziehung entstandenen weiteren mittelbaren Folgen. Die Kosten für die Beschaffung der Sicherheit sind jedoch nur eine mittelbare Folge des die Sicherheitsleistung anordnenden Verwaltungsakts. Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Vollziehung nicht gegen eine bestimmte Art der Sicherheit ausgesetzt wird (BFH-Urteil vom 20. Februar 1982 II R 20/78, veröffentlicht in juris).
17 
Eine Erstattung der Avalgebühren nach §§ 149, 139 Abs. 1 FGO scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Klägerin kein Klage- oder gerichtliches Aussetzungsverfahren geführt hat. Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Avalgebühren zu den nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähigen Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens gehören (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg-Beschluss vom 24. Januar 2007 3 KO 7/03, EFG 2007, 783), braucht daher nicht näher eingegangen werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften oder der vom Prozessbevollmächtigten genannten §§ 91, 788 ZPO kommt im Streitfall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine ergänzende Rechtsfortbildung durch Analogie nicht vorliegen. Es ist weder eine Regelungslücke noch die Vergleichbarkeit des nicht gesetzlich geregelten Sachverhalts mit dem geregelten gegeben. Wie bereits oben dargelegt, hat der Gesetzgeber für das Einspruchsverfahren, dem kein Klageverfahren oder gerichtliches Aussetzungsverfahren nachfolgt, eine Erstattung von Kosten und Aufwendungen des obsiegenden Beteiligten nicht bzw. nur in Ausnahmefällen, wie z.B. § 77 Einkommensteuergesetz bei Kindergeldsachen, vorgesehen. Hingegen gehören nach § 139 Abs. 1 FGO für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger in einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt, auch die Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten. Diese dem Gesetz zu entnehmende unterschiedliche Ausgestaltung der Kostenerstattung im Einspruchsverfahren auf der einen und im finanzgerichtlichen Verfahren auf der anderen Seite würde unterlaufen, wenn aus einer entsprechenden Anwendung der zu der Frage der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren ergangenen Vorschriften der geltend gemachte Erstattungsanspruch hergeleitet würde. Im Streitfall hat die Klägerin entsprechend der behördlichen Anordnung zur Abwendung der Vollziehung Sicherheit geleistet. Sie hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Daher kann sie sich auch nicht auf die Kostenregelungen des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen.
18 
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der Avalgebühren auf den von weiteren Voraussetzungen abhängigen und nicht auf dem Finanzrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu verweisen.
19 
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 135 FGO abzuweisen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Da die Klägerin gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung in der Aussetzungsverfügung kein gerichtliches Verfahren angestrengt hat, in dem ein Anspruch auf Erstattung der Avalgebühren hätte geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 08. Juni 1982 VIII R 68/79, BFHE 136,65; BStBl II 1982, 602), ist ein Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben.
13 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das FA ist nicht verpflichtet der Klägerin, die für die Bankbürgschaft angefallenen Avalgebühren. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
14 
Die AO trifft keine Regelung dazu, wer die Kosten für eine zur Abwendung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides geleistete Sicherheit zu tragen hat. Da die Sicherheitsleistung grundsätzlich eine Gegenleistung für dem Steuerpflichtigen gewährte Vorteile - im Streitfall die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung - ist, fallen nach überwiegender Meinung die Kosten der Sicherheitsleistung dem Steuerpflichtigen zur Last (Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, Vor § 241, Anm. 2; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 361 Anm. 244; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Vor § 241 - 248 Anm. 26; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 241 Anm. 17). Diese Auffassung steht in Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, in abgabenrechtlichen Streitigkeiten für das (kostenfreie) Einspruchsverfahren im Regelfall keinen Anspruch des obsiegenden Beteiligten auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen vorzusehen. Nach den Regelungen der AO über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beinhaltet der außergerichtliche Rechtsschutz gegen Steuerverwaltungsakte die rechtliche Überprüfung des Verwaltungsakts durch die Behörde im Einspruchsverfahren. Ein Ersatz der in Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Steuerverwaltungsakt entstandenen Aufwendungen oder sonstiger Vermögensnachteile ist hingegen - anders als bei einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren - regelmäßig nicht vorgesehen.
15 
Auch außerhalb der Abgabenordnung ist - abgesehen von dem in einem finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfenden Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 34 Grundgesetz - eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht ersichtlich (vgl. hierzu FG Hamburg-Urteil vom 27. März 2007 4 K 195/06, veröffentlicht in juris).
16 
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Avalgebühren aufgrund des öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs liegt nicht vor. Die Entstehung eines solchen Anspruchs ist zwar grundsätzlich auch für das Steuerrecht anerkannt. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst jedoch nur die unmittelbaren Folgen der Vollziehung des Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass er sich in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes erschöpft, der durch die Vollziehung des Verwaltungsakts geschaffen wurde. Hingegen umfasst er nicht die Beseitigung der durch die Vollziehung entstandenen weiteren mittelbaren Folgen. Die Kosten für die Beschaffung der Sicherheit sind jedoch nur eine mittelbare Folge des die Sicherheitsleistung anordnenden Verwaltungsakts. Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Vollziehung nicht gegen eine bestimmte Art der Sicherheit ausgesetzt wird (BFH-Urteil vom 20. Februar 1982 II R 20/78, veröffentlicht in juris).
17 
Eine Erstattung der Avalgebühren nach §§ 149, 139 Abs. 1 FGO scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Klägerin kein Klage- oder gerichtliches Aussetzungsverfahren geführt hat. Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Avalgebühren zu den nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähigen Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens gehören (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg-Beschluss vom 24. Januar 2007 3 KO 7/03, EFG 2007, 783), braucht daher nicht näher eingegangen werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften oder der vom Prozessbevollmächtigten genannten §§ 91, 788 ZPO kommt im Streitfall nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine ergänzende Rechtsfortbildung durch Analogie nicht vorliegen. Es ist weder eine Regelungslücke noch die Vergleichbarkeit des nicht gesetzlich geregelten Sachverhalts mit dem geregelten gegeben. Wie bereits oben dargelegt, hat der Gesetzgeber für das Einspruchsverfahren, dem kein Klageverfahren oder gerichtliches Aussetzungsverfahren nachfolgt, eine Erstattung von Kosten und Aufwendungen des obsiegenden Beteiligten nicht bzw. nur in Ausnahmefällen, wie z.B. § 77 Einkommensteuergesetz bei Kindergeldsachen, vorgesehen. Hingegen gehören nach § 139 Abs. 1 FGO für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger in einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt, auch die Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten. Diese dem Gesetz zu entnehmende unterschiedliche Ausgestaltung der Kostenerstattung im Einspruchsverfahren auf der einen und im finanzgerichtlichen Verfahren auf der anderen Seite würde unterlaufen, wenn aus einer entsprechenden Anwendung der zu der Frage der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren ergangenen Vorschriften der geltend gemachte Erstattungsanspruch hergeleitet würde. Im Streitfall hat die Klägerin entsprechend der behördlichen Anordnung zur Abwendung der Vollziehung Sicherheit geleistet. Sie hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Daher kann sie sich auch nicht auf die Kostenregelungen des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen.
18 
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der Avalgebühren auf den von weiteren Voraussetzungen abhängigen und nicht auf dem Finanzrechtsweg zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu verweisen.
19 
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 135 FGO abzuweisen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 24/01/2007 00:00

Tatbestand   1  I. Bei der Festsetzung der vom Erinnerungsgegner (dem Finanzamt -FA-) zu erstattenden Kosten ist streitig, ob zu den nach § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erstattungsfähigen Kosten auch Avalprovisionen geh
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Annotations

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

1.
durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde,
2.
durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. Der Verpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,
3.
durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene Verpfändung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Einlagengeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
4.
durch Verpfändung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
5.
durch Bestellung von
a)
erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
b)
erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
6.
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstück oder Erbbaurecht besteht, oder durch Verpfändung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,
7.
durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244).

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

1.
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
2.
Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte übertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,
3.
Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
4.
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
5.
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund oder von einem Land gewährleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.