Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Sept. 2012 - 14 K 432/10

published on 05/09/2012 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Sept. 2012 - 14 K 432/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Tatbestand

 
Der am ….1936 geborene, ledige Kläger (Kl) ist als Steuerberater freiberuflich tätig. Er erzielte als Steuerberater nach seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen im Jahre 2009 Einkünfte i.H.v. xxx EUR und im Jahre 2010 i.H.v. xxx EUR. Daneben erzielte er in den gleichen Jahren Einkünfte aus der Vermietung einer Pkw-Garage i.H.v. ./. xxx EUR bzw. ./. xxx EUR. Außerdem bezog er eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Jahresbetrag von xxx EUR (2009) bzw. xxx EUR (2010). In seinen Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen machte er Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer.
Der Kl ist Eigentümer einer 60 m² großen Zweizimmer-Eigentumswohnung in der ... straße, X, welche er am xxx 1994 zum Preis von xxx DM erworben hat. Zuvor hatte er am 28. März 1994 eine Eigentumswohnung in Y in der ... Allee zum Preis von xxx DM veräußert. Den Verkehrswert der Eigentumswohnung in X hat der Kl in einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Datum vom 29. April 2008 mit xxx EUR angegeben (Erlass-, Vollstreckungs- und Rechtsbehelfs(Rb)-Akten -Leitz-Ordner-, S. 94 f.). Die Eigentumswohnung ist zugunsten des Beklagten (Bekl) in Abt. III lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von X, Bl.-Nr. xxx, Flst.-Nr. xxx (Wohnungs-Teil-Eigentumsrecht) mit einer Sicherungshypothek für Steuern und steuerliche Nebenleistungen i.H.v. xxx EUR seit dem xxx 2004 (Tag der Eintragung im Grundbuch) belastet (Auszug aus dem Grundbuch, Klage-Akte, S. 11 f.). Unter der lfd. Nr. 1 der Dritten Abteilung des Grundbuches ist zugunsten der Bank III Y-Y eine Grundschuld - ohne Brief - i.H.v. xxx EUR auf Grund einer Bewilligung vom xxx 1994 seit dem xxx 1994 eingetragen. Lt. den eigenen Angaben des Kl in seiner Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vom 29. April 2008 belief sich die der eingetragenen Grundschuld zugrundeliegende Darlehensverbindlichkeit zum 29. April 2008 auf xxx EUR. Seine monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen hierauf betragen xxx EUR (lt. Angaben im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008; Leitz-Ordner, S. 161).
Schließlich verfügt der Kl nach seinen Angaben in der Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vom 29. April 2008 über Guthaben bei der Bank I i.H.v. xxx EUR, bei der Bank II i.H.v. 1.621 EUR und bei der Bank III i.H.v. 28 EUR sowie einen Geschäftsanteil an der Bank II über xxx EUR. Seine Barmittel hat er in der Erklärung mit xxx EUR angegeben. Außerdem erklärte er das Eigentum an xxx-Münzen, deren Wert mit Stand vom 29. April 2008 mit je xxx EUR beziffert wurde.
Nach einer Aufstellung des Bekl über die sich in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände des Kl mit Datum vom 21. August 2008 schuldete dieser nachfolgende Steuern und steuerliche Nebenleistungen, wie Säumniszuschläge (SZ) und Solidaritätszuschlag (SolZ) (Leitz-Ordner, S. 157 f.):
Steuerart
Zeitraum
Fällig
Betrag in EUR
SZ-Betrag in EUR
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
Summen insgesamt
28.538,67
        
11.334,95
17.203,72
Diese Steuerrückstände resultieren aus bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Die Fälligkeiten der einzelnen Steuern gehen zurück bis in das Jahr 1992.
Sämtliche Steuerforderungen sind intern niedergeschlagen (s. Niederschlagungsverfügung vom 29. April 1998, Leitz-Ordner, S. 1).
Schon im Jahr 1994 hatte der Kl einen Antrag auf Erlass der USt 1990 - 2. Quartal 1994 gestellt (Erlass-Akte, S. 1), über den der Bekl erst nach Abschluss der anhängigen Rechtsbehelfe entscheiden wollte (vgl. Schreiben des Bekl vom 30. September 1994 und vom 5. Oktober 1994, Erlass-Akte, S. 8, 10). Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 stellte der Kl dann einen Antrag auf Erlass der USt 3. und 4. Quartal 1994 (Erlass-Akte, S. 11). Es folgte mit Schreiben vom 11. Oktober 1997 ein Antrag auf Erlass der ESt 1988-1994 (Erlass-Akte, S. 13). Diese Anträge lehnte der Bekl mit Schreiben vom 17. April 1998 ab - ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kl erhob am 13. Februar 2006 Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte, den Bekl zu verpflichten, auf den grob unrechtlich hergestellten Steueranspruch § 227 Abgabenordnung (AO) anzuwenden und die auf die eigengenutzte Eigentumswohnung eingetragene Zwangshypothek zu löschen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 13 K 31/06 wies das FG die Klage ab, da diese unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen (Rb-Akte, S. 45-47).
Mit Schriftsatz vom 9. August 2008 (Leitz-Ordner, S. 148) begehrte der Kl unter Hinweis darauf, dass der Bekl seine für die Altersvorsorge vorgesehene „Rücklage“ i.H.v. xxx EUR gepfändet habe -gemeint sind damit die x-Münzen, wie sich aus der Bezugnahme auf ein Schreiben des Bekl vom 10. Juli 2008 ergibt (Leitz-Ordner, S. 151)-, den Erlass sämtlicher Steuern und steuerlicher Nebenleistungen.
10 
Den Erlassantrag lehnte der Bekl mit Schreiben vom 6. März 2009 ab. Er führte u.a. aus, dass eine Verwertung der Vermögenssubstanz unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht komme. Von der mit Schreiben vom 10. Juli 2008 in Aussicht gestellten Pfändung der x Münzen werde daher bis auf weiteres abgesehen. Eine Zwangsversteigerung der Wohnung komme - da es sich um Schonvermögen i.S.d. § 88 Bundessozialhilfegesetz handle- ebenso wenig in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Leitz-Ordner, S. 200).
11 
Hiergegen legte der Kl Einspruch ein, den der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 als unbegründet zurückwies.
12 
Bereits am 29. Januar 2010 hatte der Kl Klage erhoben, da er „auf seinen Einspruch vom 06.04.2009 die Einspruchsentscheidung nicht“ erhalten habe und damit die „Frist nach § 46 Abs. 1“ Finanzgerichtsordnung (FGO) „überschritten“ sei.
13 
Er macht im Wesentlichen geltend, sämtliche Steuerrückstände seien aus Gründen einer hinreichenden Alterssicherung zu erlassen. Er übe seinen Beruf noch aus, um keine staatliche Grundsicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Obgleich der Bekl die Niederschlagung der Steuerrückstände angeboten habe, seien weitere Pfändungsmaßnahmen erfolgt. Insbesondere sei die selbstgenutzte Eigentumswohnung mit einer Sicherungshypothek belastet worden. Hierdurch sei es ihm verwehrt, die Eigentumswohnung (Schonvermögen) in einem Notfall verwerten zu können. Seit mehr als 2000 Tagen sei zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass er sich in einer Notsituation selbst nicht helfen könne. Aus demselben Grunde könne er auch keine freie Wohnsitzwahl vornehmen. Er werde an der Wohnung festgehalten. Er habe den Bekl davon unterrichtet, dass er Ausgaben, die zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 227 AO rechnen, zurückgestellt habe, um Rücklagen zu erhalten. Er habe sogar Versicherungen gekündigt, was er belegt habe (vgl. Schreiben der Vereinte Versicherungen vom 6. Februar 1995 zur Krankenversicherung; Klage-Akte, S. 6). Die AOK habe es abgelehnt, ihn als Rentner zu versichern, wie sich aus deren Schreiben vom 12. September 2003 ergebe (Klage-Akte, S. 9). Ihm fehle damit ein Krankenversicherungsschutz im Alter. Trotz seiner offenkundig nicht hinreichenden Alterssicherung (monatliche Rente xxx EUR) habe der Bekl diese Rücklage gepfändet - gemeint sind die x-Münzen -. Nach ständiger Rechtsprechung sei älteren Menschen jedoch wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, um damit für den Rest des Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten zu können. Den „Belassensbetrag“ errechne er unter Hinweis darauf, dass zahlreiche Verwandte 90 Jahre und bis hin zu 101 Jahren alt geworden seien, für die nächsten 15 Jahre mit xxx EUR. Dabei habe er für den Lebensunterhalt xxx EUR, für die Krankenversicherung xxx EUR und für einen erhöhten Aufwand im Alter einen Betrag von xxx EUR errechnet. Dem gegengerechnet habe er xxx EUR aus der Erzielung eigener Einkünfte als Steuerberater. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Kl vom 8. Mai 2012 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 98-100).
14 
Wesentlicher Grund für seine Klage sei, zu erreichen, dass er derartigen Unwägbarkeiten (seitens des Bekl) nicht mehr ausgesetzt werden kann.
15 
Der Kl beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16 
den Bekl unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 6. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 zum Erlass sämtlicher Steuern und steuerlicher Nebenleistungen zu verpflichten.
17 
Der Bekl beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, dass er dem Kl zugesagt habe, von der Pfändung der x-Münzen bis auf weiteres abzusehen bzw. die vom Kl selbst genutzte Eigentumswohnung als sogenanntes Schonvermögen nicht zwangsversteigern zu lassen. Er habe ihm außerdem zugesagt, die Hälfte der rückständigen SZ nach Abschluss des Einspruchsverfahrens zu erlassen (siehe Schreiben des Bekl vom 7. April 2010, Klage-Akte, S. 35). Damit sei insoweit die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
20 
Die Klage sei auch unbegründet. Sachliche Billigkeitsgründe habe der Kl nicht dargelegt und seien auch nicht ersichtlich. Der Kl berufe sich auf persönliche Billigkeitsgründe. Er, der Bekl, habe in seine Entscheidung die geringen laufenden Einkünfte sowie die Vermögenswerte einbezogen und sich, soweit der Kl über Vermögenswerte verfügt, verpflichtet, keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Zwangsvollstreckung sei auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kl bis auf weiteres eingestellt worden. Auch sei der Kl auf Grund der eingetragenen Sicherungshypothek keinesfalls gehindert, seine Eigentumswohnung „in einem Notfall“ zu verwerten. Ihm sei ausdrücklich angeboten worden, sich im Falle eines Verkaufs mit ihm, dem Bekl, wegen der Erteilung einer Löschungsbewilligung in Verbindung zu setzen, so mit Schreiben vom 27. April 2009.
21 
Eine Durchsetzung der Steueransprüche fände gegenwärtig nicht statt. Unter diesen Voraussetzungen werde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Kl durch die Steuererhebung nicht vernichtet oder ernstlich gefährdet. Insbesondere würden dem Kl keine Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen entzogen. Ein Erlass würde dem Kl keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen. Seine wirtschaftliche Situation wäre im Falle eines Erlasses nicht günstiger als ohne einen solchen. Weitergehende finanzielle Mittel würden für den Kl dadurch nicht zur Verfügung stehen.
22 
Im Übrigen komme der Kl seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank III Y-Y regelmäßig nach, so dass ein Erlass nicht dem Kl, sondern anderen Gläubigern zugutekommen würde.
23 
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 führte der Kl u.a. aus, er sei „seit nahezu 12 Monaten ohne Information über den Stand der sehr belastenden und sehr dringlichen Angelegenheit“. Infolge der Zwangshypothek des Bekl sei seit mehr als sieben Jahren täglich Existenzgefährdung und Hemmung hergestellt. Es komme nicht darauf an, dass der Bekl unter Umständen die Zwangshypothek löschen lasse, sondern darauf, dass er das Recht dieser Republik erhalte und der Bekl keine weiteren Abhängigkeiten herstellen könne. Der Bekl habe eine ruinierende Pfändung durchgeführt und die Pfändung einer Rücklage eingeleitet.
24 
Der 2. Senat des FG antwortete, dass mit einer Entscheidung voraussichtlich in der 2. Hälfte des Jahres 2011 zu rechnen sei.
25 
Im November 2011 schrieb der Kl, es werde „seit vielen Jahren Existenzgefährdung im Sinne von § 227 AO gesichert, verschleppt, bewahrt.“ Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage hätten vorgelegen. Die Rechtsverweigerung mindere täglich sein Recht. Er sehe sich so zu einer ungewöhnlichen Maßnahme veranlasst und stelle Briefmarken zur Verfügung für die Zustellung durch persönliche Übergabe (ohne ersatzweisen Einwurf in den Briefkasten).
26 
Der 2. Senat erwiderte, dass im Januar 2012 ein Erörterungstermin vorgesehen ist.
27 
Daraufhin schrieb der Kl im März 2012, dass ihm seine Rechte forthin verweigert werden. Obwohl Vernichtungswille seitens des Bekl sichtbar sei, werde der Vorgang auch in diesem Verfahren verschleppt. Die angekündigten Termine hätten nicht stattgefunden. Er führte ferner u.a. aus:
28 
„Weshalb aber auch Erörterung und nicht schriftlicher Austausch? Wie sagte doch Konrad Adenauer - er lobte die Schriftform und er empfahl sie (mehrfach). Und er sagte auch: „Lassen Sie sich nicht mit Menschen ein, welche die Schriftform zu vermeiden suchen.“ Gibt es denn in der Sache ein Interesse, welche das Licht der Schriftlichkeit scheuen muss?“
29 
Mit Schreiben vom 26. März 2012 lud der (frühere) Berichterstatter die Beteiligten zum Termin am 17. April 2012. Das Gericht ordnete zur Erörterung der Sach- und Rechtslage das persönliche Erscheinen des Kl an.
30 
Der Kl lehnt sodann den Berichterstatter wegen Befangenheit ab. Ihm, dem Kl, würden die Rechte nach § 227 AO fortgesetzt verweigert. Der Bearbeiter (bei Gericht) blockiere nicht nur die Entscheidung. Er führe auch die Verschleppung aus dem Vorverfahren fort. Statt die überfällige Entscheidung in der Sache herbeizuführen, sei ein Erörterungstermin angesetzt worden. Die Streitsache sei jedoch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glasklar. Sollten gleichwohl Fragen abzuklären sein, so sei dies schriftlich möglich und mache keine Fernreise mit weiteren Umständen erforderlich. Der Erörterungstermin habe demnach den gleichen sachfremden Beweggrund wie die nicht gewährte Eilbedürftigkeit und die fortgesetzte Verschleppung.
31 
Daraufhin hob das Gericht den Termin wegen Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters auf.
32 
In einer dienstlichen Stellungnahme, die den Beteiligten übersandt wurde, führte der Berichterstatter u.a. aus, er sei nicht befangen. Aufgrund älterer Verfahren und mangels konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, die ein sofortiges Tätigwerden erforderlich gemacht hätten, habe er den Streitfall nicht früher bearbeiten können und gegenüber den übrigen älteren Verfahren sogar vorgezogen. Der Erörterungstermin sollte u.a. dem Zweck dienen, unter Berücksichtigung des momentanen Werts der zum Vermögen des Kl gehörenden x Münzen und des bislang vom Bekl angebotenen hälftigen Erlasses der SZ ggf. eine streitschlichtende Lösung des Falls herbeizuführen. Ferner sollte der Kl darauf hingewiesen werden, dass wegen der vom Verfahren gleichfalls betroffenen USt -insoweit- voraussichtlich eine Abgabe an den 14. Senat des FG erfolgen werde, was bei einer einvernehmlichen Erledigung der Streitsache vermieden werden könne. Der Kl habe im laufenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die dienstliche Stellungnahme Bezug genommen (Klage-Akte, S. 89-91).
33 
Der Kl nahm daraufhin, u.a. zur Abgabe an einen USt-Senat, wie folgt Stellung:
34 
„Der weitaus größte Teil des Rückstandes machen Säumniszuschläge aus (weit über 50 %). Der nächstgrößere Anteil macht ESt aus durch Anwendung des Aufteilungsverbots auf ein Betriebsvermögen/eine Betriebsstätte. Ein kleiner Anteil entfällt auf USt nach § 19 UStG (ebenfalls dubios): Wegen des Anteils soll die Sache nun an einen USt-Senat abgegeben werden.“
35 
Er „beantragt, zu den Akten die Fundstelle dafür mitzuteilen, wonach durch ustliche Interpretation (private) Grundsicherung entzogen bzw das Belassen nach BStBl 1987 II, 614 ausgehebelt werden kann.“
36 
Mit Beschluss vom 8. Juni 2012 wies der 2. Senat den Antrag des Kl auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 108-111).
37 
Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 lud der 2. Senat den Kl zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012.
38 
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 übersandte der Bekl auf Bitte des Berichterstatters eine Übersicht über die rückständigen Beträge des Kl zum 28. Juni 2012. Danach beliefen sich die rückständigen Steuern auf (EUR ESt 1988 - 1994 nebst Zinsen + EUR USt 4. Quartal 1992 - 1997 + EUR SolZ ESt =) EUR und die SZ auf EUR.
39 
Am 11. Juli 2012 fand die mündliche Verhandlung vor dem 2. Senat statt. Der Kl erschien nicht. Der 2. Senat wies darauf hin, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben sein dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen (Klage-Akte, S. 123 f.).
40 
Am selben Tag (11. Juli 2012) ging das Schreiben des Kl vom 9. Juli 2012 mit dem Hinweis ein, dass er „auf Grund der besonderen Umstände und wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips“ am Termin nicht teilnehme.
41 
Am 11. Juli 2012 beschloss der 2. Senat die Abgabe des Verfahrens zuständigkeitshalber an den 14. Senat des FG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Klage-Akte, S. 130 f.).
42 
Daraufhin wurde dem Kl mitgeteilt, dass das Verfahren unter dem Az. 14 K 432/10 fortgeführt werde.
43 
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 lud der 14. Senat den Kl zu einer mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 und wies darauf hin, dass nach § 91 Abs. 1 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
44 
Am 31. Juli 2012 teilte der Bekl telefonisch mit, es seien geänderte Bescheide erlassen worden. Die Berichterstatterin bat ihn um Übersendung der geänderten Bescheide. Der Bekl übersandte eine Kopie der ESt- und USt-Erklärung 2010 sowie eine Kopie des ESt-Bescheids 2010 vom 1. August 2012. Die ESt betrug 0 EUR.
45 
Mit Schreiben vom 9. August 2012 verzichtete der Kl auf eine mündliche Verhandlung und regte an, den angesetzten Termin aufzuheben. Der momentane Wert der Rücklage sei nicht zu erörtern, da der Belassensbetrag höher sei als die Rücklage. Was Inhalt einer „streitschlichtenden Lösung“ sei, sei ein Geheimnis des Berichterstatters im Verfahren 2 K 432/10. „Bei der eindeutigen Rechtslage Rechtsverzicht abpressen?“ Er nehme nicht teil, zumal keine Verhandlungssubstanz bestehe.
46 
Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte der Bekl mit, der mit Schriftsatz vom 7. April 2010 in Aussicht gestellte hälftige Erlass der SZ sei noch nicht erfolgt. Dies geschehe erst, wenn die rückständigen Steuerbeträge bezahlt sind.
47 
Der Bekl verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2012 auf eine mündliche Verhandlung.
48 
Sodann hob das Gericht mit Schreiben vom 28. August 2012 den Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 auf.
49 
Am selben Tag übersandte der Bekl dem Gericht eine Aufstellung der Rückstände des Kl zum 23. August 2012. Danach beliefen sich die rückständigen Steuern auf EUR und die SZ auf EUR.

Entscheidungsgründe

 
50 
Der Senat ist an einer Entscheidung nicht gehindert (1.). Die Klage ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
51 
1. Der Senat ist an einer Entscheidung in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung nicht gehindert.
52 
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG Baden-Württemberg für das Jahr 2010 --die Klage ging am 29. Januar 2010 bei Gericht ein-- ist der 14. Senat zuständig für Streitsachen wegen USt. Nach Nr. 2 a - f des Zusatzes für alle Senate des Geschäftsverteilungsplans umfasst die Zuständigkeit des Senats für Klagen, die bestimmte Streitsachen betreffen, auch die mit den betreffenden Steuern in Zusammenhang stehenden Streitsachen und damit auch Klagen wegen Erlass. Betrifft eine solche Streitsache mehrere Steuerarten --so im Streitfall wegen Erlass von USt und ESt--, so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Steuerforderungen aus USt 1991 - 1997 und deren Nebenleistungen, wie SZ, erheblich höher als die aus ESt und deren Nebenleistungen (vgl. Aufstellung des Bekl vom 21. August 2008; Leitz-Ordner, S. 157 f.). Infolgedessen ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der 14. Senat zuständig.
53 
Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorliegt, hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
54 
2. Der Kl hat eine zulässige Verpflichtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO erhoben, da er den Erlass von Steuerrückständen und Nebenleistungen, einschließlich SZ (§ 3 Abs. 4 AO), begehrt und der Bekl während des Verfahrens die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen. In einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 107; BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2004, 925; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). Dem pflichtet der erkennende Senat bei. Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob die vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobene Klage als Untätigkeitsklage i.S.d. 46 Abs. 1 FGO zulässig gewesen ist.
55 
3. Die Klage ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 genannten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 5 FGO abgesehen.
56 
Ergänzend wird ausgeführt, ob und in welchem Umfang Steuerrückstände und Nebenleistungen gemäß § 227 AO erlassen werden, ist nach dem Wortlaut der Norm („können“) eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erlassentscheidung nach § 227 AO die Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. Für die Ermessensprüfung kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) gegeben bzw. erkennbar waren (FG München, Urteil vom 26. September 2011 14 K 2885/10, Juris). Dabei prüft das Gericht gemäß § 102 FGO, ob der Bekl gemäß § 5 AO die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten und das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat. § 102 FGO begrenzt damit bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung die richterlichen Kompetenzen der Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 102 Rn. 2 m.w.N.). Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung des Bekl zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3 und vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955).
57 
Im Streitfall sind keine Ermessensfehler des Bekl ersichtlich. Der Bekl hat in seine Entscheidung die persönliche und wirtschaftliche Situation des Kl einbezogen und diese hinreichend gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des Kl ist die Ablehnung seines Erlassantrags nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil ihm infolge seines Alters nach den Umständen seines Einzelfalls grundsätzlich Gelegenheit zum Aufbau und Erhalt seiner Existenz sowie zur Vorsorge für seinen Lebensabend gegeben werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Denn Voraussetzung für einen Erlass ist u.a. auch, dass sich diese Maßnahme konkret auf die wirtschaftliche Existenz des Kl auswirken kann. Daran fehlt es, wenn der Bekl die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann --so wie im Streitfall, da es sich bei der Wohnung um Schonvermögen handelt und der Bekl von der Verwertung der x Münzen absieht-- und der Erlass infolgedessen nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kl verbunden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 1993 X B 197/92, BFH/NV 1993, 640 und vom 15. Juli 1993 III B 8/93, BFH/NV 1994, 439). Dies gilt selbst dann, wenn der Kl --wie im Streitfall auch-- vorträgt, ihn belaste die Situation physisch (vgl. FG München, Urteil vom 26. September 2011 14 K 2885/10, Juris). Ferner ist der Bekl befugt, in seine Entscheidung einzubeziehen, dass der Kl Verbindlichkeiten der Bank tilgt. Denn ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich sein Vermögen zu einer gleichmäßigen Schuldentilgung zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726) und zur Begleichung von Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen (BFH-Beschluss vom 14. März 2006 X B 172/05, BFH/NV 2006, 1318).
58 
4. Der Kl trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
59 
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz verzichtet.

Gründe

 
50 
Der Senat ist an einer Entscheidung nicht gehindert (1.). Die Klage ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
51 
1. Der Senat ist an einer Entscheidung in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung nicht gehindert.
52 
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG Baden-Württemberg für das Jahr 2010 --die Klage ging am 29. Januar 2010 bei Gericht ein-- ist der 14. Senat zuständig für Streitsachen wegen USt. Nach Nr. 2 a - f des Zusatzes für alle Senate des Geschäftsverteilungsplans umfasst die Zuständigkeit des Senats für Klagen, die bestimmte Streitsachen betreffen, auch die mit den betreffenden Steuern in Zusammenhang stehenden Streitsachen und damit auch Klagen wegen Erlass. Betrifft eine solche Streitsache mehrere Steuerarten --so im Streitfall wegen Erlass von USt und ESt--, so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Steuerforderungen aus USt 1991 - 1997 und deren Nebenleistungen, wie SZ, erheblich höher als die aus ESt und deren Nebenleistungen (vgl. Aufstellung des Bekl vom 21. August 2008; Leitz-Ordner, S. 157 f.). Infolgedessen ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der 14. Senat zuständig.
53 
Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorliegt, hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
54 
2. Der Kl hat eine zulässige Verpflichtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO erhoben, da er den Erlass von Steuerrückständen und Nebenleistungen, einschließlich SZ (§ 3 Abs. 4 AO), begehrt und der Bekl während des Verfahrens die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen. In einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 107; BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2004, 925; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). Dem pflichtet der erkennende Senat bei. Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob die vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobene Klage als Untätigkeitsklage i.S.d. 46 Abs. 1 FGO zulässig gewesen ist.
55 
3. Die Klage ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 genannten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 5 FGO abgesehen.
56 
Ergänzend wird ausgeführt, ob und in welchem Umfang Steuerrückstände und Nebenleistungen gemäß § 227 AO erlassen werden, ist nach dem Wortlaut der Norm („können“) eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erlassentscheidung nach § 227 AO die Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. Für die Ermessensprüfung kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) gegeben bzw. erkennbar waren (FG München, Urteil vom 26. September 2011 14 K 2885/10, Juris). Dabei prüft das Gericht gemäß § 102 FGO, ob der Bekl gemäß § 5 AO die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten und das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat. § 102 FGO begrenzt damit bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung die richterlichen Kompetenzen der Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 102 Rn. 2 m.w.N.). Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung des Bekl zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null BFH-Urteile vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3 und vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955).
57 
Im Streitfall sind keine Ermessensfehler des Bekl ersichtlich. Der Bekl hat in seine Entscheidung die persönliche und wirtschaftliche Situation des Kl einbezogen und diese hinreichend gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des Kl ist die Ablehnung seines Erlassantrags nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil ihm infolge seines Alters nach den Umständen seines Einzelfalls grundsätzlich Gelegenheit zum Aufbau und Erhalt seiner Existenz sowie zur Vorsorge für seinen Lebensabend gegeben werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612). Denn Voraussetzung für einen Erlass ist u.a. auch, dass sich diese Maßnahme konkret auf die wirtschaftliche Existenz des Kl auswirken kann. Daran fehlt es, wenn der Bekl die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann --so wie im Streitfall, da es sich bei der Wohnung um Schonvermögen handelt und der Bekl von der Verwertung der x Münzen absieht-- und der Erlass infolgedessen nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kl verbunden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 1993 X B 197/92, BFH/NV 1993, 640 und vom 15. Juli 1993 III B 8/93, BFH/NV 1994, 439). Dies gilt selbst dann, wenn der Kl --wie im Streitfall auch-- vorträgt, ihn belaste die Situation physisch (vgl. FG München, Urteil vom 26. September 2011 14 K 2885/10, Juris). Ferner ist der Bekl befugt, in seine Entscheidung einzubeziehen, dass der Kl Verbindlichkeiten der Bank tilgt. Denn ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich sein Vermögen zu einer gleichmäßigen Schuldentilgung zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726) und zur Begleichung von Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen (BFH-Beschluss vom 14. März 2006 X B 172/05, BFH/NV 2006, 1318).
58 
4. Der Kl trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
59 
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz verzichtet.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids. 2
published on 20/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.