Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Dez. 2007 - 14 K 21/05

published on 06/12/2007 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Dez. 2007 - 14 K 21/05
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Tatbestand

 
Streitig ist die Zuordnung eines Erweiterungsbaus - Aufbringen eines Dachgeschosses - zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen des Klägers und in Verbindung damit der Vorsteuerabzug aus den entstandenen Bauaufwendungen.
Der Kläger beantragt, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1996 bis 1998 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von ... EUR (1996), von ... EUR (1997) und von ... EUR (1998) festgesetzt wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
In der Streitsache hatte der Vorsitzende als Berichterstatter am 14. September 2007 durch Gerichtsbescheid entschieden, gegen den das beklagte Finanzamt rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Der Gerichtsbescheid ist damit gegenstandslos (§ 90a Abs. 3 FGO).
Die mündliche Verhandlung hat sodann am 06. Dezember 2007 stattgefunden. Auf die Niederschrift wird  Bezug genommen.
Das Gericht hat die Steuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers sowie die Bp-Akten zum Verfahren beigezogen. Beigezogen wurden ferner die Bauakten des Landratsamtes X für das Baugrundstück des Klägers. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird gleichfalls verwiesen.
Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 90a Abs. 4 FGO abgesehen und insoweit auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist begründet. Sie führt, wie erkannt, zum Erfolg.
Der Senat hält an der im Gerichtsbescheid wiedergegebenen Rechtsauffassung fest, wonach für die Zuordnung von Gebäuden bzw. von Teilen eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen auf das Gebäude als solches und nicht nur auf den Erweiterungsbau abzustellen ist. Nach seiner Ansicht führt nur diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Seeling - Rechtsprechung zu vernünftigen Ergebnissen. Maßstab für die Zuordnung der Gebäudeerweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses zum Unternehmensvermögen ist demnach, ob das vorhandene (Alt-)Gebäude in Verbindung mit dem Erweiterungsbau zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird und für den Erweiterungsbau eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist. Dies ist aus den im Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 ersichtlichen Entscheidungsgründen zu bejahen. Der Senat folgt der Begründung in diesen Entscheidungsgründen und sieht insoweit ebenfalls von einer weiteren Darstellung ab (§ 90a Abs. 4 FGO).
10 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall der vom Finanzamt vertretene Standpunkt zu keinem anderen Ergebnis führt. Das Finanzamt stützt sich für seine Rechtsauffassung, wonach es nur auf den neuen Gebäudeteil - hier die Erweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses - und dessen unternehmerische Nutzung ankommt, auf die Bekundungen der am 15. Oktober 2001 aus dem Anwesen ausgezogenen und bereits seit Mai 2001 vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau. Diese hatte gegenüber dem Finanzamt  ausgeführt, dass bis zum Herbst 2001 eine unternehmerische Nutzung des Dachgeschosses, abweichend vom Bauantrag vom 18. Februar 1994 - Baugenehmigung vom 22. Juli 1994 - , der eine etwa hälftige Nutzung zu privaten Zwecken - 2 Kinderzimmer sowie Bad und Dusche sowie WC - und eine etwa hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken - Chefbüro mit Besprechungszimmer - vorgesehen hatte, nach Fertigstellung nicht stattgefunden hatte. Zugleich bekundete die Ehefrau allerdings, dass ihr Ehemann, der Kläger, auch jegliche private Nutzung aus steuerlichen Gründen unterbunden hatte. Mit Ausnahme des ... 1982 geborenen Sohnes, der im Zeitraum 1999 bis 2000 für einige wenige Monate ein Zimmer auf ihre Veranlassung provisorisch nutzte, und mit Ausnahme ihres Ehemannes, der nach eigenen Angaben ebenfalls denselben Raum wie sein ... Sohn zuvor vor Auszug seiner Ehefrau im Oktober 2001 zeitweilig ebenfalls nur provisorisch bewohnte, erfolgte weder eine private noch eine unternehmerische Nutzung des bereits 1997 fertig gestellten Dachgeschosses. Unstreitig war im Verlauf der Betriebsprüfung das Dachgeschoss komplett mit Büromöbeln ausgestattet worden. Die Schlussbesprechung am 20. September 2001 fand bereits in einem im Dachgeschoss befindlichen Büroraum statt. Nach der glaubhaften Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der dem Gericht entsprechende Fotografien überreichte, werden die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nach wie vor betrieblich genutzt.
11 
Der vom Finanzamt vertretene Standpunkt ist nur auf der Grundlage der früheren Vor - Seeling - Rechtsprechung verständlich. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung konnte das Finanzamt aufgrund der bereits im BStBl. II 2004, 371 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 24. Juli 2003 V R 39/99 jedoch nicht mehr an seinem bisherigen Standpunkt festhalten. Denn, wenn das Finanzamt auch noch bei der Betriebsprüfung davon ausgegangen sein sollte, der Kläger habe ihm gegenüber seine teilweise private Nutzung des Dachgeschosses verheimlichen wollen, um den Vorsteuerabzug insgesamt zu erreichen, wofür möglicherweise auch sein Verhalten während der Betriebsprüfung sprach, so würde er im Hinblick auf die Seeling - Rechtsprechung allenfalls einen untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung begangen haben. Denn zumindest die Hälfte des Dachgeschosses  würde der Kläger erstmals in 2001, und zwar unternehmerischen Zwecken, zugeführt haben.
12 
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, das bisherige Flachdach wegen Undichtigkeit zwingend saniert werden musste und diese Sanierung auf Vorschlag des Architekten zweckmäßiger Weise durch ein Schrägdach geschah. Würden die entsprechenden Bauaufwendungen anteilig auf das betrieblich genutzte Erdgeschoss, das privat genutzte Obergeschoss und das  Dachgeschoss aufgeteilt, würden die betrieblichen Aufwendungen ungeachtet der Nutzung des Dachgeschosses nicht unerheblich betrieblich veranlasst sein.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
14 
Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Gründe

 
Die Klage ist begründet. Sie führt, wie erkannt, zum Erfolg.
Der Senat hält an der im Gerichtsbescheid wiedergegebenen Rechtsauffassung fest, wonach für die Zuordnung von Gebäuden bzw. von Teilen eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen auf das Gebäude als solches und nicht nur auf den Erweiterungsbau abzustellen ist. Nach seiner Ansicht führt nur diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Seeling - Rechtsprechung zu vernünftigen Ergebnissen. Maßstab für die Zuordnung der Gebäudeerweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses zum Unternehmensvermögen ist demnach, ob das vorhandene (Alt-)Gebäude in Verbindung mit dem Erweiterungsbau zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird und für den Erweiterungsbau eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist. Dies ist aus den im Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 ersichtlichen Entscheidungsgründen zu bejahen. Der Senat folgt der Begründung in diesen Entscheidungsgründen und sieht insoweit ebenfalls von einer weiteren Darstellung ab (§ 90a Abs. 4 FGO).
10 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall der vom Finanzamt vertretene Standpunkt zu keinem anderen Ergebnis führt. Das Finanzamt stützt sich für seine Rechtsauffassung, wonach es nur auf den neuen Gebäudeteil - hier die Erweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses - und dessen unternehmerische Nutzung ankommt, auf die Bekundungen der am 15. Oktober 2001 aus dem Anwesen ausgezogenen und bereits seit Mai 2001 vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau. Diese hatte gegenüber dem Finanzamt  ausgeführt, dass bis zum Herbst 2001 eine unternehmerische Nutzung des Dachgeschosses, abweichend vom Bauantrag vom 18. Februar 1994 - Baugenehmigung vom 22. Juli 1994 - , der eine etwa hälftige Nutzung zu privaten Zwecken - 2 Kinderzimmer sowie Bad und Dusche sowie WC - und eine etwa hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken - Chefbüro mit Besprechungszimmer - vorgesehen hatte, nach Fertigstellung nicht stattgefunden hatte. Zugleich bekundete die Ehefrau allerdings, dass ihr Ehemann, der Kläger, auch jegliche private Nutzung aus steuerlichen Gründen unterbunden hatte. Mit Ausnahme des ... 1982 geborenen Sohnes, der im Zeitraum 1999 bis 2000 für einige wenige Monate ein Zimmer auf ihre Veranlassung provisorisch nutzte, und mit Ausnahme ihres Ehemannes, der nach eigenen Angaben ebenfalls denselben Raum wie sein ... Sohn zuvor vor Auszug seiner Ehefrau im Oktober 2001 zeitweilig ebenfalls nur provisorisch bewohnte, erfolgte weder eine private noch eine unternehmerische Nutzung des bereits 1997 fertig gestellten Dachgeschosses. Unstreitig war im Verlauf der Betriebsprüfung das Dachgeschoss komplett mit Büromöbeln ausgestattet worden. Die Schlussbesprechung am 20. September 2001 fand bereits in einem im Dachgeschoss befindlichen Büroraum statt. Nach der glaubhaften Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der dem Gericht entsprechende Fotografien überreichte, werden die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nach wie vor betrieblich genutzt.
11 
Der vom Finanzamt vertretene Standpunkt ist nur auf der Grundlage der früheren Vor - Seeling - Rechtsprechung verständlich. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung konnte das Finanzamt aufgrund der bereits im BStBl. II 2004, 371 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 24. Juli 2003 V R 39/99 jedoch nicht mehr an seinem bisherigen Standpunkt festhalten. Denn, wenn das Finanzamt auch noch bei der Betriebsprüfung davon ausgegangen sein sollte, der Kläger habe ihm gegenüber seine teilweise private Nutzung des Dachgeschosses verheimlichen wollen, um den Vorsteuerabzug insgesamt zu erreichen, wofür möglicherweise auch sein Verhalten während der Betriebsprüfung sprach, so würde er im Hinblick auf die Seeling - Rechtsprechung allenfalls einen untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung begangen haben. Denn zumindest die Hälfte des Dachgeschosses  würde der Kläger erstmals in 2001, und zwar unternehmerischen Zwecken, zugeführt haben.
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Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, das bisherige Flachdach wegen Undichtigkeit zwingend saniert werden musste und diese Sanierung auf Vorschlag des Architekten zweckmäßiger Weise durch ein Schrägdach geschah. Würden die entsprechenden Bauaufwendungen anteilig auf das betrieblich genutzte Erdgeschoss, das privat genutzte Obergeschoss und das  Dachgeschoss aufgeteilt, würden die betrieblichen Aufwendungen ungeachtet der Nutzung des Dachgeschosses nicht unerheblich betrieblich veranlasst sein.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §
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published on 28/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines mit Fabrikhallen und einem Wohnhaus bebauten Grundstückes. Die Fabrikhallen und das als Bü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.