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| Der Kläger (Kl) ist als P unternehmerisch tätig. |
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| Der Kl schloss am xx.xx.1997 mit dem X Verlag (X) einen Autorenexklusivvertrag auf die Dauer von drei Jahren. X hatte seinerseits einen Verwaltungsvertrag mit der Y Verlag GmbH (Y) geschlossen. Danach werden Y die X zustehenden Verlagseinnahmen bei der M ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Autorenexklusivvertrag (Klage-Akte xxx, S. 44 ff.) sowie den Verwaltungsvertrag (Klage-Akten xxx, S. 135 ff.) Bezug genommen. |
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Der Kl erhielt von Y in den Jahren 1997 und 1998 jeweils xxx DM, also insgesamt xxx DM. Die Y und der Kl hatten hierzu am xx.xx.1997 im Wesentlichen folgende Vereinbarung getroffen: |
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1. Sie erhalten von Y Verlag GmbH auf Darlehensbasis die folgende, voll gegen sämtliche Autorenanteile verrechenbare Zahlung in Höhe von DM xxx,- … |
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2. Y Verlag GmbH erwirbt von Ihnen dafür gemäß den nachfolgenden Bestimmungen seine zukünftigen Forderungen gegen die M in Höhe der zu erwartenden Autorenvergütung bis zum Betrage von DM xxx,- … einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. |
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Sie sind gemäß den steuerlichen Bestimmungen verpflichtet, bei Eingang der M-Autorenvergütungen die in den M-Abrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das für Sie zuständige Finanzamt abzuführen. …“ |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 59 ff.). |
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| Ebenfalls am xx.xx.1997 trat der Kl seine Ansprüche gegen die M auf Ausschüttung der ihm zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten an Y in Höhe von xxx DM ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 63). Die M wurde informiert. |
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| Nach den Lizenzabrechnungen der M stand dem Kl 1998 ein Betrag in Höhe von xxx DM zu, der an Y ausbezahlt wurde. Der Kl erklärte diesen Betrag 1998 als steuerpflichtigen Umsatz. |
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| Im Jahr 2001 verzichtete Y auf das Darlehen. Der Darlehensstand betrug zu diesem Zeitpunkt noch ca. x,xx DM. |
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| Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 reichte der Kl eine berichtigte Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung 4. Quartal 1999 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und teilte dem Beklagten (Bekl) mit, dass im Rahmen der Abschlussarbeiten für 1999 nachträgliche Honorarerlöse verbucht wurden, die durch ein Vorausdarlehen eines Verlags vorfinanziert worden seien (USt-Akten, S. 11). Eine USt-Erklärung 1999 reichte der Kl zunächst nicht ein. Daher schätzte der Bekl mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 die Besteuerungsgrundlagen und setzte USt 1999 in Höhe von xxx DM fest. Dann gingen beim Bekl die USt-Erklärungen des Kl ein. |
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| Der Bekl änderte die USt-Festsetzung 1999 mit Bescheid vom 15. Januar 2002. Er setzte USt in Höhe von xxx DM (xxx,xx EUR) fest, und erhöhte mit Bescheid vom 28. Juli 2004 infolge der berichtigten USt-Erklärung die USt-Festsetzung 2001 auf xxx,xx EUR. |
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| Der Bekl führte für die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 29. April 2004 zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen der Y in den Jahren des Zuflusses, also 1997 und 1998, als ust-pflichtiger Umsatz (7 %) zu erfassen seien. Er beurteilte die Vereinbarungen des Kl mit der Y nicht als Darlehensvertrag, sondern als Kaufvertrag, mit der Folge, dass die geleisteten Vorauszahlungen 1997 und 1998 steuerlich zu erfassen sind. Die Zahlungen aus den laufenden Lizenzabrechnungen der Y mit der M seien indes nicht zu erfassen. |
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| Der Bekl änderte daraufhin die USt-Festsetzungen 1997 und 1998, jeweils mit USt-Bescheid vom 20. Juli 2004. Er erhöhte die Umsätze 1997 und 1998 um jeweils xxx,xx DM. Er berücksichtigte, dass es sich bei den Zahlungen von jeweils xxx DM um Zahlungen einschließlich USt gehandelt hat. Außerdem berücksichtigte er, dass der Kl 1998 Zahlungen der M in Höhe von xxx,xx DM als Umsatz erfasst hatte. Insoweit minderte er den Umsatz 1998. |
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| Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Er führte aus, er habe die laufenden Lizenzabrechnungen als Umsätze erfasst. Bei der Auszahlung in Höhe von insgesamt xxx DM habe es sich um die Auszahlung eines Darlehens gehandelt. |
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| Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wegen USt 1997 und 1998 (xxx) und Einkommensteuer (ESt; xxx). |
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Der Berichterstatter erörterte die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Der Berichterstatter hielt in der Niederschrift über den Erörterungstermin u.a. fest: |
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„Für den Fall, dass die Klage xxx Erfolg haben sollte, beabsichtigt das Finanzamt, den in den Jahren 1997 ff. nicht durch M-Autorenansprüche zurückbezahlten und ggf. unversteuerten Teil von ca. x,xx DM im Veranlagungszeitraum 2001 der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. … |
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Der Berichterstatter wies daraufhin, dass er eine Gesamt-Verständigung unter Einbeziehung der Umsatzsteuer … und evtl. auch weiterer Fragen (Folge-Betriebsprüfung, Zinsen, Steuererhebung, Kosten) für sinnvoll erachten würde. |
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Nach vorläufiger Gesamtwürdigung sehe er durchaus Erfolgsaussichten.“ |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte xxx, S. 115-117). |
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| Mit Schreiben vom 11. August 2010 fasste der Berichterstatter die „im Hinblick auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten auf Anregung des Gerichts erzielte Einigung noch einmal wie folgt zusammen“: |
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| „1. Das Finanzamt sagt verbindlich zu, den Klagen xxx und xxx in vollem Umfang abzuhelfen.“ |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte xxx). |
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| Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 12. August 2010 im Wesentlichen: |
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| „Das Finanzamt sagt zu, das bisher strittige Vertragsverhältnis als Darlehensvereinbarung zu behandeln. … Nunmehr sind die M-Einnahmen ab IV/97 als Einnahmen des Kl. zu erfassen“. |
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| Ebenfalls mit Schreiben vom 12. August 2010 stimmte der Kl der Erledigung zu. |
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Noch am selben Tag teilte der Berichterstatter dem Kl mit, dass das FA darauf hingewiesen habe, |
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„dass es aufgrund der verbindlich zugesagten Anerkennung des Darlehens nun folgerichtig die vom Kläger erzielten M-Einnahmen der Besteuerung zuführen wird (soweit dies wegen der bisherigen Anerkennung des Darlehens in der Folgezeit unterblieben ist). Hierüber besteht dem Grunde nach zwischen den am Verfahren Beteiligten Einvernehmen. Auch Herr B hat mir dies telefonisch noch einmal bestätigt, allerdings darum gebeten, die konkrete Höhe im Streitjahr 1998 noch einmal durch die Kanzlei C überprüfen lassen zu können. … |
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Falls über die Höhe der im Klagezeitraum zu erfassenden M-Einnahmen Einigkeit besteht, …“. |
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| Während des Rechtsbehelfsverfahrens begann der Bekl mit einer Bp beim Kl für die Jahre 1999 bis 2001. Mit Bericht vom 12. März 2010 schloss sich die Bp dem Ergebnis der Vor-Bp an. Nach Tz. 36 zur USt ermäßigten sich damit die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % um xxx DM (1999), xxx DM (2000) und xxx DM (2001). Zur Begründung wurde auf Tz. 17 verwiesen und dort ausgeführt: |
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| „Die im Prüfungszeitraum verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung des Y Verlags sind bereits im Rahmen der Vorprüfung als Einnahmen steuerlich erfasst worden. Auf die Tz 14.1 des entsprechenden Bp-Berichts vom 29.04.2004 wird hingewiesen.“ |
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| Änderungen bei der USt 1999 bis 2001 ergaben sich außerdem in Bezug auf die private PKW-Nutzung des Kl (Tz. 37 und 38). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht Bezug genommen (Bp-Akte, S. 6 ff.). |
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| Der Bekl wertete diesen Bericht aus und erließ am 12. Mai 2010 geänderte USt-Bescheide 1999 bis 2001 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geänderten Bescheide wurden bestandskräftig. |
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| Am 11. Oktober 2010 änderte dann der Bekl die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 nach einem richterlichen Hinweis und seiner, des Bekl, o.g. Zusage vom 12. August 2010, dem Klagebegehren zu entsprechen. |
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| Anschließend änderte er die USt-Festsetzungen 1999 bis 2001, jeweils mit nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheiden vom 18. Oktober 2010. Er erfasste nunmehr die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M. |
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| Hiergegen legte der Kl Einspruch ein. Seiner Ansicht nach komme § 174 Abs. 4 AO nicht zur Anwendung. |
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| Der Bekl antwortete mit Schreiben vom 23. November 2010 im Wesentlichen, dass im Bp-Bericht Tz. 36 in Verbindung mit Tz. 17 darauf hingewiesen worden sei, dass die Besteuerung gemindert werde, weil die in 1999 bis 2001 verbuchten Einnahmen aus der Abrechnung von Y bereits bei der Veranlagung 1997 und 1998 steuerlich berücksichtigt worden sind. Damit sei eine doppelte Erfassung ausgeschlossen worden. Die Rechtsbehelfsstelle habe sie (die für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiterin) mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber informiert, dass das FA dem Vorschlag des FG zugestimmt habe. Daraufhin seien die USt-Bescheide 1997 und 1998 zugunsten und die USt-Bescheide 1999 bis 2001 zulasten des Kl geändert worden. |
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| Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kl im Wesentlichen geltend, § 174 Abs. 4 AO sei nicht anwendbar. Der Bekl habe nicht infolge irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts aufgrund eines Rechtsbehelfs bzw. Antrags des Steuerpflichtigen (Stpfl) die Bescheide geändert, sondern nachdem er den Bp-Bericht in Kenntnis des damals anhängigen Klageverfahrens ausgewertet und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte. Dies ergebe sich daraus, dass der Bekl in den nach der Bp geänderten USt-Bescheiden 1999 bis 2001, jeweils vom 12. Mai 2010, erläutert habe, dass den Festsetzungen die Ergebnisse der durchgeführten Bp zugrunde lägen. Er als Stpfl sei nur dann nicht schutzwürdig, wenn er die Aufhebung oder Änderung des vorangegangenen Steuerbescheids selbst herbeigeführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe die Umsätze aus den Lizenzabrechnungen der M erklärt gehabt. Der Bekl sei von seinen Angaben abgewichen. Hinzu komme, dass die Rechtsbehelfsstelle des Bekl mit Schreiben vom 12. August 2010 den vom Berichterstatter vorgeschlagenen Abhilfen für 1997 und 1998 zugestimmt, trotzdem noch am 20. August 2010 einen geänderten ESt-Bescheid 2001 erlassen, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und diesen Bescheid dann erneut am 18. Oktober 2010 nach 174 Abs. 4 AO geändert hat. Dieses Verhalten des Bekl zeige, dass mit den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheiden steuer- und verfahrensrechtliche Fehler korrigiert werden sollten. § 174 Abs. 4 AO ermögliche jedoch keine allgemeine Fehlerkorrektur. Dies gelte auch für die anderen geänderten Bescheide, so wie im Streitfall die geänderten USt-Bescheide 1999 bis 2001. Er, der Kl, stelle die Vorgehensweise des Bekl beispielhaft mit der ESt 2001 dar, weil diese zur höchsten Nachzahlung geführt habe. |
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| Der Kl beantragt,
die geänderten USt-Bescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 18. Oktober 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2011 aufzuheben. |
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| Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, er, der Bekl, habe zunächst den Bp-Bericht ausgewertet und die USt-Festsetzungen nach 164 Abs. 2 AO geändert. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO hindere ihn, den Bekl, nicht, anschließend den Bescheid nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern. Er habe nämlich die „irrige“ Auffassung vertreten, der Kl habe schon mit dem Erhalt der Zahlungen in Höhe von insgesamt xxx DM steuerpflichtige Umsätze in den Jahren 1997 und 1998 erzielt und daher die Lizenzabrechnungen der Folgejahre (1999 bis 2001) steuerlich nicht erfasst. Da die USt-Festsetzungen 1997 und 1998 aufgrund eines Rechtsbehelfs des Kl, nämlich der Klage xxx, zu seinen Gunsten geändert worden seien, habe er, der Bekl, die richtigen steuerlichen Folgerungen in den Streitjahren 1999 bis 2001 ziehen und die laufenden Lizenzzahlungen als Umsätze erfassen können. Der Zweck des § 174 Abs. 4 AO sei, nach antragsgemäßer Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Stpfl -im Streitfall der Jahre 1997 und 1998- die in einem anderen Steuerbescheid gezogenen, unzutreffenden steuerlichen Folgerungen -im Streitfall der Streitjahre 1999 bis 2001- unter Durchbrechung der Bestandskraft richtig zu stellen. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlaubten es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Stpfl wisse aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs (seiner Klage), dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume bzw. Steuerarten zu ziehen sind. Der Stpfl sei daher nicht schutzbedürftig. Entgegen der Ansicht des Kl sei der Widerstreit der Steuerfestsetzungen nicht schon durch den Erlass der Steuerbescheide 1999 bis 2001 aufgrund der beim Kl durchgeführten Bp am 12. Mai 2010, sondern zeitlich erst nach der Änderung der Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund der Klagen des Kl am 11. Oktober 2010 eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzungen 1999 bis 2001 lägen daher vor. § 174 Abs. 4 AO stelle nicht darauf ab, ob die Änderungsmöglichkeit „nachträglich“, nach Erlass eines erstmaligen Steuerbescheids, eingetreten ist. Es komme auch nicht darauf an, wer den Widerstreit der Steuerfestsetzungen verursacht hat. Der Gedanke des Vertrauensschutzes stehe einer Änderung auch dann nicht entgegen, wenn das FA die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung selbst herbeigeführt hätte, so von Wedelstädt (Der Betrieb 1988, 2228). Entscheidend sei ausschließlich, dass eine Steuerfestsetzung aufgrund eines Einspruchs des Stpfl zu dessen Gunsten geändert worden ist. |
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