Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 14 K 1338/15

published on 06/07/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 14 K 1338/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Am 17. April 2014 ging beim Finanzamt (FA) A, ein Schreiben von Z aus B ein, mit dem sie das FA unter anderem darüber informierte, dass die Klägerin, die in der Schweiz ihren Wohnsitz habe, Seminare anbiete, die sich mit esoterischen Praktiken befassten. „Unter bestimmten Oberbegriffen“ wende sie sich an interessierte und „bedürftige“ Personen. Ihre Dienste biete sie hauptsächlich in Deutschland, in C, D und E, an. Zudem schreibe sie Bücher über [ ... ], damit jedermann mit „ganz hohen Lichtwesen aus dem Kosmos“ kommunizieren könne.
Nachdem dieses Schreiben wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Nr. 25 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung an den Beklagten gelangte, wandte sich dieser am 3. Juni 2014 an die Klägerin und bat sie darum, „vollumfänglich darzulegen, welche Umsätze“ sie getätigt hat, „in welcher Höhe, wann und wo“. Am 16. Juni 2014 ging beim Beklagten ein von der Klägerin nicht vollständig ausgefüllter „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung“ ein. Ihre Tätigkeit bezeichnete sie als „Autorin“. Sie teilte mit, seit xx.xx. 2008 habe sie ihren „alleinigen Wohnsitz“ in der Schweiz. „Seit diesem Zeitpunkt behalten meine Buchverlage […] ESt. und Soli direkt ein und leiten diese (hoffentlich) an die Finanzämter weiter“. Angaben zur steuerlichen Erfassung, zur Handelsregistereintragung, zu ausländischen Bankverbindungen und zur Art der Umsätze in Deutschland machte sie nicht. In einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 20. Juni 2014 wies dieser die Klägerin darauf hin, dass es hier nicht um Einkommensteuer gehe, sondern um Umsatzsteuer. Er bat darum, mitzuteilen, welche Umsätze sie in Deutschland getätigt hat und um Belege, eine Aufstellung sowie Abrechnungen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 2014 führte die Klägerin aus, sie erhalte die Buchhonorare direkt von den Verlagen. Weitere Umsätze erziele sie in Deutschland nicht. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er Erkenntnisse darüber habe, dass sie in Deutschland Seminare und Kurse durchführe. Sollte sie die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde er die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen müssen. Daraufhin schaltete sich ein Steuerberater der Klägerin ein. Am 28. Juli 2014 teilte er dem Beklagten mit, die Klägerin erziele in Deutschland Umsätze, die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG) mit der Tätigkeit eines Heilpraktikers vergleichbar seien. Die Heilbehandlung stehe eindeutig im Vordergrund. Eine „umfassende Beurteilung“ gehe dem Beklagten noch zu.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die Klägerseite dem Beklagten folgende Unterlagen vor:
        
- eine Urkunde, wonach die Klägerin, so der Dachverband Geistiges Heilen e.V. (DGH), seit xx.xx. 2004 eine anerkannte Heilerin des DGH ist.
        
Laut seiner Internetseite (www.dgh-ev.de) ist der DGH
        
„ein Zusammenschluss von Heilern, Heilerverbänden, Ärzten, Heilpraktikern, Patienten und engagierten Laien. Unter dem Dach des Vereins haben Vertreter verschiedenster geistiger Heilweisen eine Interessengemeinschaft gefunden - Heiler ebenso wie Heilpraktiker und Ärzte, die geistige Heilweisen in ihre Arbeit einbeziehen. Hinzu kommen Menschen, die geistiges Heilen selbst nicht beruflich praktizieren, sondern beispielsweise Klienten/Patienten, deren Angehörige und Freunde, welche die Ziele und Anliegen des DGH unterstützen wollen.
        
Sowohl die Mitgliedschaft im DGH e.V. als auch das Wirken des Vereins sind unabhängig von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen oder Zugehörigkeiten. Der DGH e.V. arbeitet konfessions- und kulturübergreifend, unabhängig von Kirchen, Glaubensvereinigungen und Institutionen und tritt ein für das Recht auf Selbstbestimmung jedes einzelnen Menschen.
        
Der DGH e.V. bietet 5.000 Einzelmitgliedern sowie Mitglieds- und Förderverbänden aus Deutschland, der Schweiz und Osterreich eine Dachorganisation und hat sich zum größten Interessensvertreter von Heilern im deutschsprachigen Raum entwickelt.
        
Seit der Gründung des gemeinnützigen Vereins am 18. Februar 1995 setzen sich die Mitglieder des DGH dafür ein, geistiges Heilen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken und als dritte Säule in das Gesundheitswesen zu integrieren. Ziel war und ist das gleichberechtigte Zusammenwirken von Ärzten, Heilpraktikern und Heilern zum Wohle der Menschen.
        
Im Sinne des Verbraucherschutzes klärt der DGH e.V. auf über Möglichkeiten und Grenzen geistiger Heilweisen, informiert über die Arbeitsweise von Heilern, vermittelt Adressen von Heiler/innen, die DGH-Mitglieder sind und informiert über Aus- und Weiterbildungen zu geistigen Heilweisen.“,
        
- diverse Dankesmails von ehemaligen Seminarteilnehmern,
        
- eine Übersicht über den Ablauf von Seminaren/Workshops, die die Klägerin in den Streitjahren in Deutschland abgehalten habe:
        
- Ausbildungsseminar „[ ... ]“        
Früher habe das Seminar, so die Klägerin, 3 Tage gedauert, jetzt dauere es noch 1 ½ Tage. Es habe einen theoretischen und einen praktischen Teil. Teilnehmer seien überwiegend Therapeuten (Ärzte, Heilpraktiker, Energetiker und Geomanten). Zunächst referiere sie über die verschiedenen Arten von Fremdenergien und benenne Beispiele. Dann folge eine Fragestunde. Im Anschluss daran mache sie sowohl an eingeladenen Patienten („mit einschlägigen Diagnosen wie Schizophrenie“) als auch an Seminarteilnehmern Clearingbehandlungen. Sie erläutere und demonstriere den Ablauf „dieser Heilbehandlungen“ und führe sie „vor den Augen der Teilnehmer durch“. Da zahlreiche Teilnehmer wegen ihrer eigenen Problematik („Besetzung, Anhaftungen durch Verstorbene, schwarze Magie, etc.“) am Seminar teilnähmen (das sei günstiger als ein komplettes Clearing durch sie, die Klägerin, selbst), mache sie stets Clearingbehandlungen. Daher gingen einige Teilnehmer „befreit und geheilt“ nach Hause. Anschließend hätten die Teilnehmer Gelegenheit, sich gegenseitig zu behandeln.        
- Seminar „mentale Rückenbegradigung, Wirbelsäulenaufrichtung“        
Das Seminar dauere 1 Tag. Sie, die Klägerin, erkläre die Wirkungsweise und den Ablauf der Behandlung und nehme diese an den Teilnehmern vor. Teilnehmer seien meist Therapeuten und Energetiker. Jeder der Teilnehmer könne in den „Genuss einer Rückenbehandlung kommen“, wenn er es wolle. Bestandteil des Seminars sei eine „geistige Einweihung/Einstimmung in die erforderliche Schwingung“. Diese werde „Christusenergie“ genannt. Auch sie sei bereits therapeutisch, da sie „Heilimpulse“ gebe. Im Anschluss daran übten Teilnehmer gegenseitig.       
- Seminar „spirituelle Therapien für die neue Zeit“        
Das Seminar dauere 3 oder 4 Tage. An einem Tag befasse es sich mit Clearing,  an einem anderen Tag mit Rückenbegradigung und geistigem Heilen und am letzten Tag mit mentaler Neuprogrammierung und systematischem Stellen. Clearing und Rückenbehandlung liefen wie bereits geschildert ab. Das „Geistige Heilen“ gestalte sich wie folgt: Die Teilnehmer erhielten 2 Einstimmungen. Diese aktivierten deren Selbstheilung und erhöhten die Schwingungen. Das sei bereits therapeutisch. Danach behandle sie, die Klägerin, die Teilnehmer, so sie wollten, auf einer Liege. Sie lege Hände auf, erkläre die Wirkungsweise und demonstriere den Ablauf einer Geistheilsitzung („spirituelle Therapie“). Die Teilnehmer kämen alleine an diesem Kurstag in den Genuss von doppelter Heilschwingung: einmal durch die „Einweihungen/Einstimmungen“ und zusätzlich durch die „Heilbehandlung“. Mentale Neuorientierung und systemisches Stellen erfolgten am letzten Kurstag. Sie erarbeite mit den Kursteilnehmern deren störende Denkmuster und Glaubenssätze, die Gesundheit und Glück behinderten. Dann fänden sie gemeinsam die lösenden Sätze und programmierten neue Denkweisen. Auch führe sie mit einigen Teilnehmern ein systematisches „Stellen“ nach Bert Hellinger durch, „um karmische Verstrickungen, Überliebe und Abhängigkeiten zu erkennen und zu lösen“. Auch dieser Teil des Seminars sei „therapeutisch“.        
- „Reiki- und Lichtgrad-Einweihungen“        
Das Seminar dauere ½ Tag. Die Teilnehmer würden von ihr, der Klägerin, eingeweiht. Es erfolge eine Einstimmung in Mantras und Symbole, die schwingungserhöhend wirkten. Gleichzeitig setze eine „Selbstheilung des Körpers“ ein. Bestandteil des Seminars sei das Handauflegen, das sie an einigen Teilnehmern demonstriere. Diese würden dadurch eine „Heilbehandlung“ erfahren.        
Die Klägerin betonte, bei allen von ihr durchgeführten Seminaren behandle sie die Teilnehmer selbst, bevor sich diese gegenseitig behandelten. Jeder Teilnehmer, der wolle, bekomme eine „Heilbehandlung“ von ihr. In einigen Seminaren („Rücken, Reiki, geistiges Heilen“) gehöre eine „Einweihung/Einstimmung“ dazu. Diese erhalte jeder Teilnehmer. Die Behandlungen der Teilnehmer seien in jedem Fall „therapeutisch“.
Auf ihrer Internetseite (www. [ ... ].de) beschreibt die Klägerin das „Clearing“ wie folgt:
„ [ … ]
.“
Der DGH beschreibt auf seiner Internetseite „geistige Heilweisen“ wie folgt:
„Die Bandbreite spiritueller Heilweisen ist groß, es gab und gibt sie in allen Kulturen. Die Art und Weise der Ausübung geistiger/spiritueller Heilweisen ist eng verbunden mit Traditionen, Glauben bzw. Religionen sowie mit konkreten Lebensumständen. Gemeinsam ist allen jedoch die Arbeit der „geistigen Welt“: Schamanen aller Erdteile verbinden sich mit Krafttieren oder mit Ahnen. Christlich geprägte Heiler verbinden sich mit Gott und mit Jesus Christus. Andere arbeiten mit Naturwesen. Wieder andere mit Engeln, die nächsten mit Meistern und Heiligen. Andere mit Gaya, der Mutter Erde. Die Aufzählung ließe sich fortsetzen. Hinzu kommt, dass viele Heilweisen, die einst einer bestimmten Schule entstammen, weiterentwickelt und schließlich von jedem heilend Tätigen ganz individuell - gewissermaßen als Kunstform des Heilens - ausgeübt werden.“
Zu den von der Klägerin genannten „Heilweisen“ führt der DGH Folgendes aus:
Besprechen (Heilgebete)
10 
Seit Jahrtausenden haben weise Frauen und Medizinmänner in allen Kulturen Krankheiten durch heilige Gebete geheilt. Sie wurden von Generation zu Generation weiter gegeben. Diese ehemals geheimen Gebete (Sprüche, Formeln), welche beim Besprechen verwendet werden, finden für vielerlei Befindlichkeitsstörungen Anwendung.
11 
Der Betroffene braucht das Besprechen nur mit offenem Herzen zuzulassen. Da Krankheiten oft durch Energieblockaden entstanden sind, kann es hilfreich sein, sich zusätzlich mit einer anderen (geistigen) Heilweise behandeln zu lassen oder eine solche zu erlernen.
12 
Beim Besprechen wird die Problemstelle zumeist leicht berührt (von Berührung ausgenommen sind: offene Wunden, Hautausschläge, Ekzeme oder Warzen). Die Anzahl der Besprechungen hängt von der Art und Intensität der Beschwerden ab. Auch Fern-Besprechung ist möglich.
13 
Clearing
14 
Wer sich mit dem Thema Reinkarnation beschäftigt hat, der weiß: Wenn der physische Körper stirbt, verlässt die Seele diesen Körper und geht in die geistige Welt oder anders gesagt: in die höhere Schwingung. Sie wird auf diesem Wege von Geistwesen - sehr häufig von früher verstorbenen nahen Angehörigen oder Freunden - abgeholt und begleitet.
15 
Viele Seelen realisieren aber nicht, dass ihr Körper gestorben ist. Die Gründe hierfür können sehr verschieden sein: Dies geschieht häufig, wenn der Tod als Schock erlebt wird, wie z.B. bei einem Unfall. Oft ist es auch so, dass die Seele das Gefühl hat, dass sie hier auf der Erde noch etwas zu erledigen hat. Was auch immer der Grund sein mag, die Seele bleibt erdgebunden. Beispiel: das Phänomen der „Poltergeister“. Diese erdgebundenen Seelen suchen sich einen Aufenthaltsort, wie z.B. Möbel, Räume, Häuser.
16 
Viele kennen das Gefühl, in einen Raum zu kommen und eine bedrückende Stimmung wahrzunehmen – man hat das Gefühl, nicht allein zu sein. Auch solche besetzten Räume können gereinigt werden.
17 
Auch Menschen können von diesen „heimatlosen“ bzw. erdgebundenen Seelen beeinflusst werden (siehe: Fremdeinfluss). Bei ihnen können verschiedene Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, wie z.B. schlechte Konzentration, Stimmungsschwankungen, impulsives Verhalten, fremde Gedanken und Verhaltensweisen, das Hören von Stimmen, plötzlich auftretende Ängste und/oder Depressionen, physische und psychosomatische Probleme ohne erkennbaren Grund oder Süchte.
18 
Im Gegensatz zum mediumistischen Heilen arbeitet man beim Clearing in Anwesenheit und unter Einbeziehung der hilfesuchenden Person. Besetzungen können gelöst werden, indem man mit diesen Seelen spricht und ihre Nöte, Ängste und Schmerzen annimmt und versteht. Dann sind sie meistens bereit, an den für sie richtigen Platz in der geistigen Welt zu gehen. Das kann nur freiwillig geschehen und nicht unter Zwang. In der Arbeit unterstützen Clearing-Praktizierende ihre Klienten, indem sie ihnen eine „mentale Lichtsäule“ bauen. Der Besetzte, auch Wirt genannt, ist aufgefordert, die Loslösung zu unterstützen. Für ihn bedeutet das die Konfrontation mit seinen eigenen Themen. Er muss loslassen und z.B. mit dem Gefühl der Verlassenheit umgehen lernen.
19 
Handauflegen
20 
Handauflegen zählt zu den ältesten aller Heilmethoden. Hinweise darauf finden sich bereits auf Höhlenzeichnungen der Steinzeit, in alten ägyptischen Schriften. Im frühen Christentum oder der griechischen Antike zählte das Handauflegen ebenfalls zu den anerkannten Heilmethoden.
21 
Handauflegen ist eine der ursprünglichsten Methoden und sie scheint den meisten Menschen fast instinkthaft geläufig. Wer beobachtet, wie Mütter und Väter mit kleinen Kindern umgehen, die sich verletzt haben, kann sehen, dass sie fast immer automatisch die Hände auf die Verletzung legen.
22 
Heiler unterscheiden verschiedene Formen des Handauflegens: Manche Heiler übertragen beim Handauflegen ihre eigene Energie und Vitalität auf den Kranken. Dieses oft als magnetisch bezeichnete Handauflegen hat eine Erschöpfung der Energie des Heilers zur Folge. Er muss sich nach den Behandlungen wieder aufladen, wenn er nicht völlige Erschöpfung und vielleicht sogar Erkrankung riskieren will.
23 
Die meisten Handaufleger sehen sich aber lediglich als Kanal für heilende Energien, die sie aus einer göttlich-schöpferischen Quelle weiterleiten in den physischen und/oder fein-stofflichen Körper des Kranken. Für diese Form des Handauflegens muss der Heiler keine komplizierte Ausbildung absolvieren. Es genügt, wenn er sich liebevoll und mit Mitgefühl geistig mit dem Kranken verbindet, um die Heilungsenergie bittet und sie dann, ohne eigenes Wünschen und Wollen, durch die Hände direkt in den Körper oder in die Aura des Kranken fließen lässt.
24 
Es erfordert für die meisten Menschen Übung, diesen Zustand der inneren Leere herzustellen, aus dem heraus die Heilungsenergie ganz rein fließen kann. Wenn der Heiler diesen Zustand aber erreichen und halten kann, fließt die Heilenergie von Behandlung zu Behandlung besser. Gleichzeitig kann der absichtslose Heiler sicher sein, dass er mit seinem Tun nicht gegen die kosmische Ordnung verstößt. In dieser Form gleicht die Behandlung einem Gebet, das durch Auflegen der Hände unterstützt wird.
25 
Ob die Hände direkt auf den Körper oder nur in die Aura gelegt werden unterscheidet die einzelnen Richtungen des Handauflegens. So bleiben die Hände beim Therapeutic Touch in der Aura, werden z.B. beim Reiki in bestimmten Positionen auf den Körper gelegt und in der Tradition von Harry Edwards direkt auf den Körper.
26 
Jede der verschiedenen Richtungen hat ihre Vorzüge und viele Handaufleger beherrschen mehrere Methoden, die sie je nach Bedarf anwenden.
27 
Bei manchen Methoden werden gezielt so genannte Störfelder im Körper gesucht und der Heiler versucht, sie zu beheben. Für solche absichtsvollen Formen des Handauflegens ist eine gründliche Ausbildung unabdingbar! Der Heiler muss Kenntnisse erwerben, die ihm ermöglichen, verantwortungsvoll mit den heilenden Energien umzugehen.
28 
Allen Heilmethoden gemeinsam ist, dass sie ein geistiger Weg sind und die spirituelle Entwicklung des Heilers an die Heilfähigkeit gekoppelt ist. Die Auseinandersetzung mit sich selbst und die Beschäftigung mit spirituellen Fragen sowie regelmäßige Meditation befähigen den Heiler, Zugang zu immer höheren und feineren Energien zu erhalten und dadurch die Heilungsenergie besser leiten zu können.
29 
Auch Handauflegen ist keine Methode, die erlernt wird und dann unveränderlich praktiziert wird. Es ist ein Weg zu sich selbst, der dem Heiler ermöglicht, anderen zu helfen und einen Weg aufzuzeigen.
30 
Reiki
31 
Kurzform für: Usui-System des Reiki
32 
Das Usui-System des Reiki ist eine natürliche Heilmethode, die mittlerweile von Millionen Menschen weltweit praktiziert wird. Dabei wird universelle Lebensenergie per Handauflegen übertragen.
33 
Die aus Japan stammende Methode wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts von dem Japaner Mikao Usui entwickelt, auf Grundlage seiner jahrzehntelangen Forschungen und Kenntnisse im Bereich der Heilarbeit. Damit entwickelte Usui eine einfache wie wirkungsvolle Methode, die Lebensenergie zu kanalisieren und zum Wohle aller Lebewesen einzusetzen.
34 
Im Laufe der Jahrzehnte sind viele unterschiedliche Formen des Systems entstanden, mit verschiedenen Lehrinhalten und -strukturen.
35 
Die Anwendung von Reiki, d.h. die Übertragung universeller Lebensenergie auf sich selbst und andere, unterstützt Heilungsprozesse und vitalisiert Körper und Geist. Wer sich selbst Reiki gibt oder über einen Reiki-Behandler die Energie erhält, empfindet dies in der Regel als wohltuend und entspannend. Innere Balance stellt sich ein, die eigene Mitte wird wiedergefunden und das Urvertrauen gestärkt.
36 
Das Wort Reiki stammt aus dem Japanischen und bedeutet „universelle Lebensenergie“. Es setzt sich aus zwei Silben zusammen: „Rei“, dem universellen Aspekt dieser Energie, und „Ki“, der Lebenskraft, die in individueller Ausprägung durch jedes Lebewesen fließt. Auch in anderen fernöstlichen Methoden der Energiearbeit, wie beim Qi Gong oder beim Tai Chi, wird mit der Lebensenergie Ki (andere Schreibweisen: Qi, Chi) gearbeitet. Das Usui-System des Reiki ist heute das populärste System weltweit, das mit der in der Geschichte der Menschheit seit Jahrtausenden bekannten Lebensenergie arbeitet – einer Energie, die in allen großen Kulturen der Welt bekannt ist.
37 
Nach allem, was wir heute darüber wissen, beruht die Funktionsweise von Reiki, vereinfacht gesagt, auf dem Phänomen der Schwingungsänderung. Durch Krankheit, Ärger oder Stress wird der menschliche Organismus in einen disharmonischen Zustand versetzt, dadurch geraten die Schwingungen im Körper durcheinander.
38 
Durch Einwirken der universellen Lebensenergie auf den aus dem Gleichgewicht geratenen Organismus kann der disharmonische Zustand in eine harmonische Schwingung zurückgeführt werden. Je nach den Umständen der Krankheit kann dies unterschiedlich schnell bzw. mit unterschiedlichem Erfolg geschehen.
39 
Neben Heilungsvorgängen fördert Reiki auch die persönliche und spirituelle Entwicklung. Die regelmäßige Anwendung von Reiki bei sich selbst kann ein Weg der Selbstfindung sein“.
40 
Die Klägerin beschreibt auf ihrer Internetseite ihre Ausbildung wie folgt:
41 
[ … ]
42 
Die Klägerseite bekräftigte ihre Auffassung, eine Umsatzsteuerfreiheit im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sei gegeben. Die Rechtsprechung sei „im Fluss“ und lasse in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) sämtliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Gemeinschaftsrechtlich seien Präventionsmaßnahmen zur generellen Verbesserung des Gesundheitszustands der Behandlung zur Heilung einer konkreten Gesundheitsstörung gleichgestellt. Sie seien daher umsatzsteuerbefreit. Die Klägerin erbringe sowohl „direkte“ Heilbehandlungen als auch Präventivmaßnahmen.
43 
Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und erließ, nach Anhörung (s. Schreiben vom 3. Dezember 2014), mit Datum vom 30. Januar 2015 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2013. Diese ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Umsätze zum Regelsteuersatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen setzte er jeweils in Höhe von xx.xxx,- EUR an. Umsatzsteuer für die Streitjahre setzte er jeweils in Höhe von x.xxx,- EUR fest.
44 
Für die Monate Januar bis Dezember 2014 erließ der Beklagte mit Datum vom 7. April 2015 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Umsätze zum Regelsteuersatz aus Lieferungen und sonstigen Leistungen berücksichtigte er jeweils in Höhe von x.xxx,- EUR, Umsatzsteuer setzte er für jeden Monat in Höhe von xxx,xx EUR fest. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
45 
Gegen alle Umsatzsteuerfestsetzungen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2015 wies der Beklagte ihre Einsprüche als unbegründet zurück.
46 
Am 19. Mai 2015 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Beweislast im Bereich des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt. Der therapeutische Zweck sei auf Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu beurteilen. Er könne durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Für die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten komme es nicht in Betracht, Untersuchungen und Befunderhebung durch diesen zu verlangen. Das Beweismaß für die Feststellung des therapeutischen Zwecks sei auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu reduzieren.
47 
Diagnosen für Seminarteilnehmer lägen vor. Es gebe einen Erstkontakt (in der Regel per Mail und Übersendung eines Fotos). Eine Diagnose erfolge aufgrund vorstehender Angaben. Eine Behandlung gebe es im Seminar. Auf anonymisierte Patientenkorrespondenz werde hingewiesen (s. Anlage 1 zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2015). Von jedem Klienten lege sie, die Klägerin, eine Datei mit Beschreibung der individuellen Symptomatik an. In dieser werde die gesamte Korrespondenz dokumentiert. Auf dieser Grundlage analysiere sie die jeweiligen Krankheitsbilder und gehe diese dann im Rahmen der in Seminaren vorgenommenen Heilbehandlungen an. Behandelt würden akute Krankheitszustände. Das gleiche Arbeitsmuster sei im Bereich des Behandelns „offener Gruppen“ zu finden. Bei diesen könnten auch Personen teilnehmen, die sich nicht krank fühlen, obwohl sich anlässlich der Behandlung regelmäßig das Gegenteil herausstelle. Auf anonymisierte Patientenkorrespondenz werde hingewiesen (s. Anlage 2 zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2015). Geistheilen sei eine medizinische Behandlungsmethode. Da sie therapeutisch tätig sei, werde sie regelmäßig von Ärzten herangezogen, um in solchen Fällen unterstützend therapeutisch zu behandeln, in denen diese mit ihren Methoden alleine keinen vollständigen Heilungserfolg erzielen können. Geistheilen sei eine anerkannte medizinische Therapie, die in bestimmten Fällen zu Heilerfolgen führen könne, die ohne diese Behandlungsform nicht erzielbar seien. Ihre Tätigkeit entspreche diesem Anforderungsprofil. Therapeutische Geistheilungen im Sinne von Reiki-Behandlungen würden von verschiedenen Krankenkassen in Deutschland bezahlt.
48 
Im Hinblick auf das Berufsbild „geistiges Heilen“ lägen berufsrechtliche Regelungen vor. Der DGH zertifiziere geistige Heiler, sofern sie eine Ausbildung nach dessen Richtlinien absolviert hätten. Für diese Ausbildung sei eine zentrale schriftliche Prüfung abzulegen. Zuvor sei eine Ausbildung gemäß der Prüfungs- und Anerkennungsordnung vom 1. April 2013 zu durchlaufen. Um diese Prüfung abnehmen zu können, müsse der entsprechende Prüfer eine Lizenz als „anerkannter Ausbilder“ erworben haben. Die Ausbildung sei auf jeden Fall dem als einem Katalogberuf ähnlich anerkannten Berufsbild eines „Beschäftigungstherapeuten“, „Diätassistenten“, „Ergotherapeuten“ oder „Funktionstrainers“ vergleichbar. In Großbritannien sei der Beruf des „geistigen Heilens“ als medizinischer Beruf anerkannt, und es gebe national verbindliche Ausbildungsvorschriften. Sollte der Senat ihrer Auffassung nicht folgen, dass die Ausbildung einen geordneten Ausbildungsgang darstellt, wäre im Hinblick auf die durch Art. 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Dienstleistungsfreiheit ein Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durchzuführen. Dem Verfahren zu Grunde liegen müsse die Fragestellung, ob die Dienstleistungsfreiheit dadurch beeinträchtigt wird, dass der Beruf des Geistheilers in Deutschland anders als in Großbritannien nicht als auf einer Ausbildung beruhend angesehen wird und damit eine steuerliche Diskriminierung gegenüber anderen Gesundheitsberufen eintritt.
49 
Im Einzelnen wird auf die Schreiben der Klägerseite vom 28. Juli und 20. August 2015 sowie die Anlagen zu den Schreiben Bezug genommen.
50 
Die Klägerin beantragt
1. die Aufhebung aller angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre für 2009 bis 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung,
2. hilfsweise, die Zulassung der Revision.
51 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
52 
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2015.
53 
Am 16. Juli 2015 gingen beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für die Streitjahre ein. Die Klägerin erklärte Umsätze für 2009 in Höhe von x.xxx,- EUR, für 2010 in Höhe von xx.xxx,- EUR, für 2011 in Höhe von xx.xxx,- EUR, für 2012 in Höhe von x.xxx,- EUR, für 2013 in Höhe von xx.xxx,- EUR und für 2014 in Höhe von xx.xxx,- EUR, die sie als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ansah. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte der Beklagte mit, die von der Klägerin als steuerfrei erklärten Umsätze werde er in geänderten bzw. erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden als dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze ansetzen. Mit Bescheiden vom 27. August 2015 setzte der Beklagte Umsatzsteuer 2009 in Höhe von x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2010 in Höhe von x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2011 in Höhe von x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2012 in Höhe von x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2013 in Höhe von x.xxx,xx EUR und Umsatzsteuer 2014 in Höhe von x.xxx,xx EUR fest. Er berücksichtigte für 2009 dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von x.xxx,- EUR, für 2010 in Höhe von xx.xxx,- EUR, für 2011 in Höhe von xx.xxx,- EUR, für 2012 in Höhe von x.xxx,- EUR, für 2013 in Höhe von x.xxx,- EUR und für 2014 in Höhe von xx.xxx,- EUR. Den Vorbehalt der Nachprüfung ließ er jeweils bestehen.
54 
Am 16. Februar 2016 fand ein Erörterungstermin statt (s. Sitzungsniederschrift). In diesem wurde die Klägerin dazu aufgefordert, sich im Rahmen eines ihr eingeräumten Schriftsatzrechts insbesondere noch einmal zu ihrer Qualifikation zu äußern und inwieweit diese den in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Qualifikationen entspricht. Auch solle sie darlegen, ob sie einen Heil- oder einen Heilhilfsberuf ausübt. Daneben solle sie dem Gericht eine tabellarische Übersicht über die einzelnen Seminare mit den anonymisierten Teilnehmern zukommen lassen sowie für jeden Teilnehmer die Anamnese, die Diagnose, den Therapieansatz, das in Rechnung gestellte Entgelt, die Übernahme des Betrags durch die Krankenkasse und die Rechnung. Des Weiteren solle sie dem Gericht ihre Entgeltberechnung aufschlüsseln.
55 
In der Folge führte die Klägerin aus, sie sei in „Dorn-Therapie“, „Reiki“ und „Wirbelsäulenaufrichten“ ausgebildet. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der so gelernten Behandlungsmethoden habe sie aufgrund ihrer Intuition und ihrer mentalen Fähigkeiten ihre von ihr nunmehr praktizierte Weise der Geistheilung erlernt. Auf ihren individuellen Werdegang komme es aber nicht an, da der DGH für den Beruf „Geistheiler“ eine den Kriterien der Ausbildung der anderen Heilberufe analoge Ausbildungsordnung habe. Sie übe einen Heilberuf aus. Eine ärztliche Therapieanordnung müsse aber auch bei Heilhilfsberufen nicht mehr vorliegen. Diagnosen erstelle sie und Therapien dazu halte sie fest (s. Dokumentation verschiedener „Heilungen“ aus 2012 und 2014 als Anlage zum Schreiben vom 4. April 2016).
56 
Ihre Seminare liefen wie folgt ab: Vor Seminarbeginn bereite sie den Raum vor: Blumenstrauß auf das Pult, meist auch eine Kerze, auf alle Fälle sanfte Begleitmusik im Hintergrund. Die Teilnehmer säßen meist an Tischen, die auch, mit Decken gepolstert, als Liegen fungierten. Zudem würden die von den mit den Autos angereisten Teilnehmern mitgebrachten Behandlungsliegen aufgestellt. Zu Beginn des Seminars gebe es eine Vorstellungsrunde. In dieser stelle sich jeder Teilnehmer mit Name, Wohnort, Beruf und Anliegen (Beschwerden) vor. Anschließend erläutere sie den Ablauf des Seminars und beginne mit dem theoretischen Teil. Zu diesem Zeitpunkt erkläre sie Einzelheiten zu Fremdenergien (beim Clearing-Seminar), dem Erkennen, der Wirkungsweise und der Beseitigung bzw. Transformation. Daran schließe sich die Behandlung jeder teilnehmenden Person an. Während sie einen Teilnehmer auf seinem Stuhl oder auf der Behandlungsliege behandle, säßen die übrigen still in einer Meditation. Behandeln bedeute entweder die Hände auflegen oder sie mit Abstand zum Körper ohne direkte Berührung halten. Sie gehe reihum, so dass jeder die Möglichkeit für eine Behandlung erhalte. Falls das jemand zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wolle, bleibe er einfach ruhig sitzen und genieße die erhöhte Raumschwingung. Aufgrund der Licht- oder Energiearbeit steige die Raumfrequenz an, so dass man von „Kraftort“ sprechen könne. Bei den kombinierten Seminaren erfolge für jeden Seminarinhalt getrennt der theoretische erklärende Teil mit anschließendem praktischen Behandlungsteil. Es gebe immer eine Behandlung durch sie, die unterschiedlich lange ausfalle, je nach Erfordernis und Teilnehmerzahl. Meist gehe sie einige Male die Runde der Teilnehmer durch und lege mehrmals Hände auf. Die Seminarteilnehmer nähmen die Ruhe und die sanfte Behandlung direkt auf. Da die meisten von ihnen sensitiv seien, spürten sie die anwesenden Energien und eine Besserung ihres Zustands. Das Ziel des Seminars sei immer, Linderung, Besserung und Heilung zu erzielen. Außerdem wollten die Teilnehmer die Methoden erlernen, um sich selbst helfen zu können. Am Ende des Seminars, das zwischen einem und drei Tagen dauern könne, gäben die Teilnehmer eine Rückmeldung über ihr Befinden und darüber, wie sie den theoretischen und praktischen Teil mit den Behandlungen empfunden hätten. Bevor der Raum verlassen werde, führe sie nochmals für alle Teilnehmer ein Gruppenclearing aus, um sicherzustellen, dass keine Fremdenergien mehr vorhanden sind und von einem auf den anderen Teilnehmer überspringen können.
57 
Der Begriff „Seminar“ werde verwendet, da damit keinerlei esoterische Verbindung bestehe. Er erreiche somit eine größere Akzeptanz, insbesondere gegenüber Familienangehörigen der Klienten, die ansonsten dieser Methodik negativ gegenüberstünden. Das Wort impliziere auch kein Heilversprechen mit der Garantie eines Heilerfolgs. Als seriöse Anbieterin könne sie dies nicht geben.
58 
Ihrer Kalkulation für die von den Seminarteilnehmern zu erhaltenden Gelder lege sie die Kosten des Seminarraums, die Pausenverpflegung der Teilnehmer und ihre Reise- und Übernachtungskosten mit einem geringen Aufschlag zu Grunde. Nur für Leistungen, die in der Schweiz abgerechnet werden, orientiere sie sich an den Vorgaben der dortigen Krankenkassen.
59 
Musterrechnungen für 2012, 2013 und 2014 legte sie vor (insgesamt 3 Rechnungen, je eine pro Jahr). Umsatzsteuer ist in diesen nicht ausgewiesen.
60 
Der Beklagte erwiderte hierauf, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG lägen auch nach dem jetzigen Klägervortrag nicht vor. Weder habe die Klägerin die nach dieser Vorschrift notwendige Berufsqualifikation (hierfür lägen keine Nachweise vor) noch erbringe sie Heilbehandlungen. „Dorn-Therapie“, „Reiki“ und „Wirbelsäulenaufrichtung“ seien wissenschaftlich nicht anerkannt. Es liege kein Wirkungsnachweis vor. Die Behandlungskosten würden deswegen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Das Gleiche gelte für die geistige Wirbelsäulenaufrichtung mit Hilfe göttlicher Energien. Die vorgelegten Rechnungen enthielten keine Diagnosen, sondern führten nur den Anlass auf.
61 
Mit Schreiben vom 22. April 2016 bat der Prozessbevollmächtigte den Beklagten um die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen für 2009 in Höhe von xxx,xx EUR, für 2010 in Höhe von xxx,xx EUR, für 2011 in Höhe von xxx,xx EUR, für 2012 in Höhe von xxx,xx EUR, für 2013 in Höhe von xxx,xx EUR und für 2014 in Höhe von xxx,xx EUR. Der Beklagte berücksichtigte in Änderungsbescheiden vom 23. Mai 2016 diese Vorsteuerbeträge und reduzierte die Umsatzsteuer 2009 auf xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2010 auf x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2011 auf x.xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2012 auf xxx,xx EUR, Umsatzsteuer 2013 auf x.xxx,xx EUR und Umsatzsteuer 2014 auf x.xxx,xx EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
62 
Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt (s. Sitzungsniederschrift).

Entscheidungsgründe

 
63 
1. Die Klage ist unbegründet.Die von der Klägerin angefochtenen Umsatzsteuerbescheide begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen ihrer Auffassung unterliegen die Umsätze aus den von ihr in Deutschland abgehaltenen Seminaren in Deutschland der Umsatzbesteuerung (a.) und sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (b.).
64 
a. Die aus den in Deutschland abgehaltenen Seminaren erzielten Umsätze unterliegen in Deutschland der Umsatzbesteuerung. Das ergibt sich für Leistungen der Klägerin, die an Privatpersonen erbracht wurden, für 2009 aus § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG (in der Fassung für 2009) und ab 2010 aus § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Für Leistungen der Klägerin, die an Unternehmer erbracht wurden, ergibt sich der genannte Ort der Leistung ab 2011 aus § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG.
65 
b. Die von der Klägerin erzielten Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
66 
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf europäischem Recht. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, steuerfrei.
67 
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 6/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 679; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647 und vom 23. August 2007 V R 38/04, BStBl II 2008, 37, m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH und des EuGH; daneben EuGH-Urteil vom 27. April 2006 C-443/04 und C-444/04, ECLI:EU:C: 2006:257, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, Beilage 3, 299). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind demgegenüber „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, a.a.O.).
68 
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Steuerbefreiungstatbestände des Art. 132 MwStSystRL als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 14. September 2000 C-384/98, ECLI:EU:C:2000:444, BFH/NV 2001, Beilage 1, 31). Die restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gesamte Mehrwertsteuersystem beruht. Ziel der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09, ECLI:EU:C:2010:695, BFH/NV 2011, 179, m.w.N.).
69 
Vor diesem Hintergrund müssen sowohl die „ärztlichen Heilbehandlungen“ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) als auch die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) einen therapeutischen Zweck haben. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Insofern kommen nach der Rechtsprechung des EuGH ärztliche bzw. arztähnliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, grundsätzlich für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL in Betracht. Selbst wenn sich schließlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen bzw. arztähnlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe „ärztliche Heilbehandlung“ und „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Einklang mit dem Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Daher fallen auch die ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C-212/01, ECLI:EU:C:2003:625, BFH/NV 2004, Beilage 2, 111). Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01, a.a.O.; vom 20. November 2003 C-307/01, ECLI:EU:C:2003:627, BFH/NV 2004, Beilage 2, 115; vom 6. November 2003 C-45/01, ECLI:EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40 und vom 10. September 2002 C-141/00, ECLI:EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30).
70 
aa. Im Streitfall fehlt es bereits an der für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG erforderlichen Berufsqualifikation der Klägerin. Jedenfalls hat sie diese bislang nicht glaubhaft gemacht. Da derjenige, der die Umsatzsteuerfreiheit begehrt, die Feststellungslast für die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen trägt (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279 und vom 18. Februar 2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001), hier die Klägerin, geht das zu ihren Lasten.
71 
Sofern der Unternehmer, wie die Klägerin, keinen Beruf aus dem Katalog des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ausübt, ist von der beruflichen Befähigung grundsätzlich dann auszugehen, wenn er die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit einem der dort genannten Berufe vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt es in Deutschland für „Geistiges Heilen“ bisher nicht. Zwar hat die Klägerin eine seit1. April 2013 bestehende Prüfungs- und Anerkennungsordnung des DGH vorgelegt. Allerdings ist die Berufsausübung eines „Geistigen Heilers“ weder von einer staatlichen Erlaubnis abhängig noch an öffentlich-rechtliche Einschränkungen (bspw. Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden) gebunden (zu diesen Voraussetzungen s. Urteile des BFH vom 8. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623 und des FG Hamburg vom 17. März 2016 2 K 263/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1119). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihre Fähigkeit zum „Geistigen Heilen“ auf Talent beruhe und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne.
72 
Zwar hängt der Nachweis der beruflichen Befähigung nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab. Denn, entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten, kann grundsätzlich vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ausgegangen werden, wenn die heilberuflichen Leistungen des Unternehmers in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden (BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, a.a.O.). Grundlage hierfür ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 38/04, a.a.O.). Neben der Zulassung kann Indiz für einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis sein, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (Heilmittelkatalog) aufgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 34/02, a.a.O.). Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG kommt schließlich auch dann in Betracht, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4, 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Einrichtung als auch die Leistungen der hierzu nach Maßgabe des Versorgungs- oder Rehabilitationsvertrags qualifizierten Fachkräfte an diese Einrichtung steuerfrei (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 54/04, BStBl II 2005, 669). Allerdings sind die genannten Voraussetzungen weder nach Lage der Akten erfüllt noch hat die Klägerin entsprechende Nachweise erbracht.
73 
Somit führt die fehlende Berufsqualifikation zur Versagung der Steuerfreiheit der streitigen Umsätze.
74 
bb. Nach Auffassung des Senats führte die Klägerin in den Streitjahren auch keine Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG durch. Es fehlt trotz Aufforderung durch das Gericht an der Vorlage von Diagnosen der einzelnen Seminarteilnehmer. Inwiefern Krankheiten jedes einzelnen Teilnehmers therapiert wurden, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Aus den dem Gericht mit Schreiben vom 4. April 2016 vorgelegten Listen lässt sich das jedenfalls nicht entnehmen. Es fehlt bereits die Zuordnung der einzelnen Klienten zu einzelnen Seminaren. Zudem betreffen die Angaben lediglich die Jahre 2010, 2012 und 2014 und nur 21 Klienten. Inwiefern Leistungen gegenüber den genannten Klienten und zu welchem Preis erbracht wurden, ergibt sich aus den Listen ebenfalls nicht. Die vorgelegten Rechnungen lassen keine Diagnosen erkennen. Da aber die Klägerin die Steuerfreiheit der aus den Seminaren erzielten Umsätze begehrt, trägt sie die Feststellungslast für die hier entscheidungserheblichen Tatsachen. Sofern die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sind, geht das zu ihren Lasten.
75 
Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Seminare, nach dem Vortrag der Klägerin, nicht ausschließlich an Kranke, sondern auch an Personen wandten, die sich bspw. mit ihrer Teilnahme „lediglich“ eine Steigerung ihres Wohlbefindens versprachen. Jedenfalls war deren Teilnahme nicht ausgeschlossen. Bei den Adressaten der Seminare handelte es sich letztlich um „offene Gruppen“, an denen man voraussetzungslos, ohne dass zuvor bspw. ein Einzelgespräch geführt wurde, teilnehmen konnte. Auch ergibt sich nicht, dass vor der Teilnahme bspw. ein Anamnesebogen auszufüllen gewesen wäre. Bereits aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in den Seminaren Heilbehandlungen erbracht hätte. Eine Steuerbefreiung der hieraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet auch deshalb aus.
76 
Zuletzt weist der Senat darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) „ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, […] im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht [weckt] […] Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.“ Das BVerfG entschied, dass es für „Geistheiler“ keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedürfe, denn „wer eine rituelle Heilung in Anspruch nimmt, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde, sondern wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes“ (Beschluss des BVerfG vom 2. März 2004 1 BvR 784/03, juris, zu einem „Geistheiler“, dessen Befähigung der DGH nachgewiesen hatte).
77 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
78 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Gründe

 
63 
1. Die Klage ist unbegründet.Die von der Klägerin angefochtenen Umsatzsteuerbescheide begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen ihrer Auffassung unterliegen die Umsätze aus den von ihr in Deutschland abgehaltenen Seminaren in Deutschland der Umsatzbesteuerung (a.) und sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (b.).
64 
a. Die aus den in Deutschland abgehaltenen Seminaren erzielten Umsätze unterliegen in Deutschland der Umsatzbesteuerung. Das ergibt sich für Leistungen der Klägerin, die an Privatpersonen erbracht wurden, für 2009 aus § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG (in der Fassung für 2009) und ab 2010 aus § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Für Leistungen der Klägerin, die an Unternehmer erbracht wurden, ergibt sich der genannte Ort der Leistung ab 2011 aus § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG.
65 
b. Die von der Klägerin erzielten Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
66 
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf europäischem Recht. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, steuerfrei.
67 
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 6/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 679; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647 und vom 23. August 2007 V R 38/04, BStBl II 2008, 37, m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH und des EuGH; daneben EuGH-Urteil vom 27. April 2006 C-443/04 und C-444/04, ECLI:EU:C: 2006:257, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, Beilage 3, 299). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind demgegenüber „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, a.a.O.).
68 
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Steuerbefreiungstatbestände des Art. 132 MwStSystRL als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen (EuGH-Urteil vom 14. September 2000 C-384/98, ECLI:EU:C:2000:444, BFH/NV 2001, Beilage 1, 31). Die restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gesamte Mehrwertsteuersystem beruht. Ziel der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09, ECLI:EU:C:2010:695, BFH/NV 2011, 179, m.w.N.).
69 
Vor diesem Hintergrund müssen sowohl die „ärztlichen Heilbehandlungen“ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) als auch die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) einen therapeutischen Zweck haben. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Insofern kommen nach der Rechtsprechung des EuGH ärztliche bzw. arztähnliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, grundsätzlich für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL in Betracht. Selbst wenn sich schließlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen bzw. arztähnlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe „ärztliche Heilbehandlung“ und „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Einklang mit dem Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Daher fallen auch die ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C-212/01, ECLI:EU:C:2003:625, BFH/NV 2004, Beilage 2, 111). Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01, a.a.O.; vom 20. November 2003 C-307/01, ECLI:EU:C:2003:627, BFH/NV 2004, Beilage 2, 115; vom 6. November 2003 C-45/01, ECLI:EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40 und vom 10. September 2002 C-141/00, ECLI:EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30).
70 
aa. Im Streitfall fehlt es bereits an der für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG erforderlichen Berufsqualifikation der Klägerin. Jedenfalls hat sie diese bislang nicht glaubhaft gemacht. Da derjenige, der die Umsatzsteuerfreiheit begehrt, die Feststellungslast für die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen trägt (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279 und vom 18. Februar 2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001), hier die Klägerin, geht das zu ihren Lasten.
71 
Sofern der Unternehmer, wie die Klägerin, keinen Beruf aus dem Katalog des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ausübt, ist von der beruflichen Befähigung grundsätzlich dann auszugehen, wenn er die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit einem der dort genannten Berufe vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 34/02, BStBl II 2005, 316).Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt es in Deutschland für „Geistiges Heilen“ bisher nicht. Zwar hat die Klägerin eine seit1. April 2013 bestehende Prüfungs- und Anerkennungsordnung des DGH vorgelegt. Allerdings ist die Berufsausübung eines „Geistigen Heilers“ weder von einer staatlichen Erlaubnis abhängig noch an öffentlich-rechtliche Einschränkungen (bspw. Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden) gebunden (zu diesen Voraussetzungen s. Urteile des BFH vom 8. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623 und des FG Hamburg vom 17. März 2016 2 K 263/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1119). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihre Fähigkeit zum „Geistigen Heilen“ auf Talent beruhe und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne.
72 
Zwar hängt der Nachweis der beruflichen Befähigung nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab. Denn, entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten, kann grundsätzlich vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ausgegangen werden, wenn die heilberuflichen Leistungen des Unternehmers in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden (BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, a.a.O.). Grundlage hierfür ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 38/04, a.a.O.). Neben der Zulassung kann Indiz für einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis sein, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (Heilmittelkatalog) aufgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 34/02, a.a.O.). Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG kommt schließlich auch dann in Betracht, wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4, 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Einrichtung als auch die Leistungen der hierzu nach Maßgabe des Versorgungs- oder Rehabilitationsvertrags qualifizierten Fachkräfte an diese Einrichtung steuerfrei (BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 54/04, BStBl II 2005, 669). Allerdings sind die genannten Voraussetzungen weder nach Lage der Akten erfüllt noch hat die Klägerin entsprechende Nachweise erbracht.
73 
Somit führt die fehlende Berufsqualifikation zur Versagung der Steuerfreiheit der streitigen Umsätze.
74 
bb. Nach Auffassung des Senats führte die Klägerin in den Streitjahren auch keine Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG durch. Es fehlt trotz Aufforderung durch das Gericht an der Vorlage von Diagnosen der einzelnen Seminarteilnehmer. Inwiefern Krankheiten jedes einzelnen Teilnehmers therapiert wurden, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Aus den dem Gericht mit Schreiben vom 4. April 2016 vorgelegten Listen lässt sich das jedenfalls nicht entnehmen. Es fehlt bereits die Zuordnung der einzelnen Klienten zu einzelnen Seminaren. Zudem betreffen die Angaben lediglich die Jahre 2010, 2012 und 2014 und nur 21 Klienten. Inwiefern Leistungen gegenüber den genannten Klienten und zu welchem Preis erbracht wurden, ergibt sich aus den Listen ebenfalls nicht. Die vorgelegten Rechnungen lassen keine Diagnosen erkennen. Da aber die Klägerin die Steuerfreiheit der aus den Seminaren erzielten Umsätze begehrt, trägt sie die Feststellungslast für die hier entscheidungserheblichen Tatsachen. Sofern die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sind, geht das zu ihren Lasten.
75 
Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Seminare, nach dem Vortrag der Klägerin, nicht ausschließlich an Kranke, sondern auch an Personen wandten, die sich bspw. mit ihrer Teilnahme „lediglich“ eine Steigerung ihres Wohlbefindens versprachen. Jedenfalls war deren Teilnahme nicht ausgeschlossen. Bei den Adressaten der Seminare handelte es sich letztlich um „offene Gruppen“, an denen man voraussetzungslos, ohne dass zuvor bspw. ein Einzelgespräch geführt wurde, teilnehmen konnte. Auch ergibt sich nicht, dass vor der Teilnahme bspw. ein Anamnesebogen auszufüllen gewesen wäre. Bereits aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in den Seminaren Heilbehandlungen erbracht hätte. Eine Steuerbefreiung der hieraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet auch deshalb aus.
76 
Zuletzt weist der Senat darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) „ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, […] im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht [weckt] […] Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.“ Das BVerfG entschied, dass es für „Geistheiler“ keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedürfe, denn „wer eine rituelle Heilung in Anspruch nimmt, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde, sondern wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes“ (Beschluss des BVerfG vom 2. März 2004 1 BvR 784/03, juris, zu einem „Geistheiler“, dessen Befähigung der DGH nachgewiesen hatte).
77 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
78 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer auf die in den Jahren 2006 bis 2008 erbrachten Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode. 2 Der Kläger betreibt seit ... ein Institut für Audio-Psycho-Phonologie.
published on 08/03/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit der vom Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) in 1999 bis 2003 sowie 2005 bis 2006 (Stre
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:

1.
das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
2.
das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
3.
das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
4.
das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
5.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
6.
das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
7.
das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
8.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
9.
das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
10.
das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
11.
das Finanzamt Kassel für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
12.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
13.
das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
14.
das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
15.
das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
16.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Nordmazedonien ansässige Unternehmer,
17.
das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
18.
das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
19.
das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
20.
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
a)
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
b)
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bisŁbeginnt;
c)
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
d)
das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bisŻbeginnt;
e)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
21.
das Finanzamt Kassel für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
22.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
23.
das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
24.
das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
25.
das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
26.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
27.
das Finanzamt Kassel für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
28.
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
29.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
30.
das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
31.
das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
32.
das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
33.
das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
34.
das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend.

(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.

(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
c)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
4.
Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
c)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
4.
Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.